BVerwG 9 B 79.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 25. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 25. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.