BVerwG 9 BN 11.02 VGH Baden-Württemberg - 23.01.2002 - AZ: VGH 2 S 926/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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