BVerwG 9 C 3.07 VG Weimar - 12.07.2006 - AZ: VG 6 K 279/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 566 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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