BVerwG 9 C 5.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 939,42 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.