BVerwG 9 PKH 11.18 , Beschluss vom 13. November 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 9 PKH 11.18 OVG Lüneburg - 25.06.2018 - AZ: OVG 15 KF 2/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. September 2018 - 9 PKH 7.18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, denn das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Unabhängig davon, ob die Rüge des Antragstellers, der Senat habe den am 21. August 2018 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht als verfristet angesehen, überhaupt geeignet ist, einen Gehörsverstoß darzutun, ist der Einwand jedenfalls in der Sache nicht gerechtfertigt.