BVerwG 9 VR 10.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2012
durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend § 6 der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 10. August 2012 dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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