BVerwG 9 VR 15.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren des Antragstellers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 VR 20.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Antragsteller zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 entstandenen Kosten trägt der Antragsteller zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 VR 15.05 vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 22 500 € und danach auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 VR 20.05 ist einzustellen, nachdem der Antragsteller zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.
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