Asyl 2009/40
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
40
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
C-6883/2007 vom 3. September 2009
Asyl und Aufenthaltsverfahren. Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls. Grundsatzurteil.
Art. 14 Abs. 2 AsylG.
1. Trotz ähnlicher Terminologie ist das Zustimmungsverfahren zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG vom Zustimmungsverfahren des Ausländerrechts gemäss
Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG zu unterscheiden: Ersteres hat
nur die Frage der Ermächtigung des Kantons zur Durchführung
eines Aufenthaltsverfahrens zum Inhalt und vermittelt der be-
troffenen Person erst im entsprechenden Zustimmungsverfahren
Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG); demgegenüber hat Letzte-
res die Zustimmung zu einer vom Kanton erteilten Kurzaufent-
halts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zum Gegen-
stand (E. 3.4).
2. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im Rahmen eines
Asylverfahrens unterstellt die betroffene Person dem Ausländer-
recht. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist die Weg-
weisung vollziehbar und der Ausländer wieder als abgewiesener
Asylsuchender zu behandeln (E. 4.2).
3. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG keinen
von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
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Ausländer vom 6. Oktober 1986 und der darauf abgestützten
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission zu
aArt. 44 Abs. 3 AsylG abweichenden Begriff des schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls schaffen (E. 5).
Asile et procédure d'autorisation de séjour. Approbation à l'octroi
d'une autorisation de séjour en présence d'un cas de rigueur grave.
Arrêt de principe.
Art. 14 al. 2 LAsi.
1. Malgré l'usage de termes similaires, la procédure d'approbation
à l'octroi d'une autorisation de séjour fondée sur l'art. 14 al. 2
LAsi doit être distinguée de celle régie par l'art. 40 al. 1 et
l'art. 99 LEtr: la première ne porte que sur la question de l'habi-
litation du canton à engager une procédure d'autorisation de
séjour et confère, pour la première fois, la qualité de partie à la
personne concernée (art. 14 al. 4 LAsi); la seconde, en revanche,
a pour objet l'approbation à l'octroi d'une autorisation de courte
durée, de séjour ou d'établissement proposée par le canton
(consid. 3.4).
2. L'admission provisoire ordonnée dans le cadre d'une procédure
d'asile soumet la personne concernée au droit des étrangers. Ce-
pendant, après la levée de l'admission provisoire, le renvoi de-
vient exécutable et la personne concernée doit à nouveau être
traitée comme un requérant d'asile débouté (consid. 4.2).
3. En édictant l'art. 14 al. 2 let. c LAsi, le législateur n'a pas voulu
créer une notion de cas de rigueur grave s'écartant de celle défi-
nie par la jurisprudence du Tribunal fédéral relative à l'art. 13
let. f de l'ordonnance limitant le nombre des étrangers du 6 octo-
bre 1986 et reprise par la jurisprudence de la Commission suisse
de recours en matière d'asile relative à l'ancien art. 44 al. 3 LAsi
(consid. 5).
Asilo e procedura di rilascio di un permesso di dimora. Benestare al
rilascio di un permesso di dimora in presenza di un grave caso di
rigore personale. Sentenza di principio.
Art. 14 cpv. 2 LAsi.
1. Malgrado l'uso di termini simili, la procedura di benestare al ri-
lascio di un permesso di dimora secondo l'art. 14 cpv. 2 LAsi va
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Asyl 2009/40
distinta dalla procedura d'approvazione del diritto in materia di
stranieri prevista dall'art. 40 cpv. 1 e dall'art. 99 LStr: la prima
riguarda unicamente la questione dell'autorizzazione del Canto-
ne a condurre una procedura di rilascio di un permesso di dimo-
ra e conferisce all'interessato, per la prima volta, qualità di parte
nella procedura di benestare (art. 14 cpv. 4 LAsi); per contro la
seconda ha per oggetto l'approvazione al rilascio di un permesso
di soggiorno di breve durata, di dimora o di domicilio da parte
del Cantone (consid. 3.4).
2. Una decisione di ammissione provvisoria nell'ambito di una pro-
cedura d'asilo sottopone le persone interessate alla legislazione
sugli stranieri. Tuttavia, una volta revocata l'ammissione provvi-
soria, l'allontanamento può essere eseguito e gli interessati vanno
nuovamente trattati come richiedenti l'asilo respinti (consid. 4.2).
3. Mediante l'art. 14 cpv. 2 lett. c LAsi il legislatore non intendeva
introdurre una definizione di grave caso di rigore personale di-
versa da quella prevista dalla giurisprudenza del Tribunale fede-
rale sull'art. 13 lett. f dell'ordinanza che limita l'effettivo degli
stranieri del 6 ottobre 1986 e dalla conseguente giurisprudenza
della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo sul
vecchio art. 44 cpv. 3 LAsi (consid. 5).
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 22. Mai 2002 vom
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration
[BFM]) abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Nachdem der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, kam
das BFF im Jahre 2003 insofern auf den Entscheid zurück, als es den Be-
schwerdeführer vorläufig aufnahm. Daraufhin zog der Beschwerdeführer
seine Beschwerde zurück.
Per 4. Juli 2006 wurde die vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgeho-
ben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet, die Ausreisefrist aber
mehrmals erstreckt.
Am 16. August 2007 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde das BFM
um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Mit Verfügung vom 14. September 2007 wies das BFM das Gesuch ab.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die dagegen erhobene
Beschwerde ab.
BVGE / ATAF / DTAF 561
2009/40 Asyl
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Mit der Einführung von Art. 14 Abs. 2 AsylG auf den 1. Januar
2007 wurden die Abs. 3–5 von Art. 44 AsylG aufgehoben (Änderung
vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4767). Abs. 3 sah die Möglich-
keit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre seit Einreichung des
Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (AS
1999 2273). In Abs. 4 wurden Kriterien genannt, die bei der Beurteilung
zu berücksichtigen waren. Der Entwurf des Bundesrates zur Teilrevision
des Asylgesetzes (BBl 2002 6938, hier 6942) hatte in Art. 44 Abs. 3 vor-
gesehen, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage die humanitäre Aufnahme gewährt werden könne, sofern vier Jahre
nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid
ergangen sei. Diese Regelung wurde jedoch vom Parlament nicht über-
nommen. Es entschied sich für den Wortlaut des heutigen Art. 14 Abs. 2
AsylG, welcher erst durch die vorberatende Kommission des Ständerates
als Art. 14 Abs. 1bis AsylG in die Debatte eingebracht worden war
(Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 S 339). Neben
grundsätzlichen Bedenken gegenüber dem Konzept des Bundesrates
(BR), welches neben der humanitären auch eine sogenannte proviso-
rische Aufnahme vorgesehen hatte (vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl
2002 6845, hier 6855, nachfolgend: Botschaft des BR zum
AsylG/KVG/AHVG), war es dem Parlament insbesondere ein Anliegen,
den Kantonen die Möglichkeit zu geben, nicht nur während des Asyl-
verfahrens, sondern auch nach dessen rechtskräftigem Abschluss unter
bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen zu
können (vgl. AB 2005 S 339 ff. und AB 2005 N 1163 f. zu Art. 14
Abs. 1bis AsylG). Neben der Ausweitung des Anwendungsbereiches auf
rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende stellt die Regelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG gegenüber dem aufgehobenen aArt. 44 Abs. 3 AsylG eine
Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen Person dar, indem ihr
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige
Aufnahme gewährt werden kann.
3.2 Mit dem Inkrafttreten von Art. 14 AsylG in seiner heutigen Form
am 1. Januar 2007 wurde aArt. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, AS 2006 4739) geändert, der
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Asyl 2009/40
Kriterien zur Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
aufführte. Dieser Kriterienkatalog hatte bis zum Inkrafttreten des Auslän-
dergesetzes und seiner Verordnungen am 1. Januar 2008 Bestand. Neu
finden sich die Kriterien, welche bei der Beurteilung eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalles zu berücksichtigen sind, in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
3.3 Art. 14 AsylG regelt das Verhältnis zwischen ausländerrecht-
lichem Verfahren und Asylverfahren. Als Grundsatz hält Abs. 1 fest, dass
ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräf-
tig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches
oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführba-
rem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann. Hängige Verfahren um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines
Asylgesuches gegenstandslos (Art. 14 Abs. 5 AsylG). Das Gesetz kennt
jedoch auch Ausnahmen vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des
Asylverfahrens, von denen vorliegend nur Abs. 2 von Art. 14 AsylG inte-
ressiert. Dieser ermöglicht es den Kantonen, einer ihnen nach Asylgesetz
zugewiesenen Person, unter bestimmten Umständen und mit Zustim-
mung des BFM, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.4
3.4.1 Art. 14 Abs. 2 AsylG beinhaltet ein Zustimmungsverfahren zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles. In der allgemeinen Ausländergesetzgebung sind
gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Kantone zu-
ständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Diese Zustän-
digkeit steht gemäss dieser Bestimmung unter dem Vorbehalt der
Zuständigkeit des Bundesamtes unter anderem bezüglich des Zustim-
mungsverfahrens (Art. 99 AuG) und der Abweichungen von den Zulas-
sungsvoraussetzungen (Art. 30 AuG). Gemäss Art. 99 AuG legt der BR
fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligungen dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind
(vgl. Art. 85 VZAE). Voraussetzung für die Durchführung eines solchen
Zustimmungsverfahrens ist die Bereitschaft des Kantons, die Bewil-
ligung zu erteilen. Der betroffene Ausländer hat sowohl im kantonalen
Verfahren als auch im Zustimmungsverfahren vor dem BFM Parteistel-
lung.
BVGE / ATAF / DTAF 563
2009/40 Asyl
3.4.2 Art. 14 Abs. 2 AsylG unterscheidet sich vom geschilderten aus-
länderrechtlichen Verfahren hauptsächlich durch die Stellung der betrof-
fenen Person im Verfahren und der Ausgestaltung ihrer Parteirechte. Eine
dem allgemeinen Ausländerrecht unterstellte Person kann sowohl ein or-
dentliches Aufenthaltsverfahren als auch ein Verfahren gemäss Art. 30
Abs. 1 AuG (Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen) durch Ge-
such einleiten und geniesst alle Rechte in diesen Verfahren. Im Verfahren
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG hingegen kommt der ausländischen Person
erst im Zustimmungsverfahren Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG).
Dieses Konzept steht im Einklang mit der in Art. 14 Abs. 1 AsylG statu-
ierten Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (vgl. aber die mit Blick auf
die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
geäusserte Kritik, so bspw. PETER NIDERÖST, Sans-papiers in der Schweiz,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl.,
Basel 2009 [nachfolgend: Ausländerrecht], Rz. 9.43 ff. und THOMAS
BAUR, Die Härtefallregelung im Asylbereich – kritische Analyse der
kantonalen Praxis, in: ASYL 2/09 S. 11 ff., 13 f.). Gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung, die sich mit Art. 14 Abs. 2 AsylG befasst,
ergibt sich daraus, dass es den Kantonen von Bundesrechts wegen unter-
sagt ist, der betroffenen Person Parteirechte einzuräumen. Gegenstand
des Zustimmungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet dem-
nach die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl.
dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_853/2008 vom 28. Januar
2009 E. 3.1 und das Urteil des BGer 2D_90/2008 vom 9. September
2008 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.4.3 Das Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG weist somit zwar
eine ähnliche Terminologie auf wie sie sich im Ausländergesetz findet.
Allerdings zeigen sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutliche Unter-
schiede, die zum Schluss führen, es handle sich beim Zustimmungs-
verfahren im Asylgesetz um ein Verfahren besonderer Natur.
3.5 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht.
Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass die zum Zeitpunkt
des Urteils geltenden Kriterien für die Beurteilung, ob die Voraussetzun-
gen für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
gegeben sind, beizuziehen sind (Art. 14 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 31
VZAE). Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der
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Beurteilung durch die Vorinstanz Art. 31 VZAE noch nicht in Kraft
getreten war, weshalb die Kriterien von aArt. 33 AsylV 1 in seiner Fas-
sung vom 8. November 2006 (AS 2006 4739) anzuwenden waren. Wie
noch zu zeigen ist, wirkt sich diese Änderung der Ausführungsbestim-
mungen materiell jedoch nicht aus (vgl. E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung
des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c).
4.2 Vorliegend hat der Kanton Bern, gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG, dem BFM einen Antrag auf eine Härtefallregelung gestellt. In
ihrer Verfügung äusserte die Vorinstanz Zweifel daran, dass eine Zustim-
mung nach Art. 14 AsylG in Frage steht, da diese für Personen aus dem
Asylbereich gelte. Dies sei bei Personen mit rechtskräftig aufgehobener
vorläufiger Aufnahme nicht der Fall, da diese Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug einer Wegweisung im Ausländerrecht ge-
regelt sei. Die Vorinstanz lässt diese Frage allerdings mit der Begründung
offen, die Kriterien zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO, AS 1986 1791)
seien die gleichen wie bei der Beurteilung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
Die Vorinstanz äussert jedoch Zweifel am Willen des Gesetzgebers, aus-
ländischen Personen, welche zunächst für ein Asylverfahren in die
Schweiz gekommen waren und deren Anwesenheit später vorübergehend
nach den Bestimmungen des Ausländerrechts geregelt war, anschliessend
die Möglichkeit zu geben, sich wieder auf das Asylgesetz zu berufen.
4.2.1 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatz-
massnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (aArt. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121]
bzw. heute Art. 83 Abs. 1 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Be-
endigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Auslän-
derrecht, Rz. 8.98; MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER
BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 83 AuG;
NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en
droit d'asile, Basel/Frankfurt am Main 1997, S. 349). Wird diese Ersatz-
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2009/40 Asyl
massnahme nach Wegfall des Vollzugshindernisses aufgehoben, so kann
die ursprüngliche Wegweisung vollzogen werden.
4.2.2 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es zweifelhaft sei, dass
der Gesetzgeber Art. 14 Abs. 2 AsylG auf Personen angewendet sehen
wollte, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, kann nicht ge-
folgt werden. Zwar handelt es sich bei der vorläufigen Aufnahme um
einen (faktischen) fremdenpolizeilichen Status. Aufgrund ihrer Eigen-
schaft als Ersatzmassnahme muss jedoch nach ihrer Aufhebung der Zu-
stand, wie er vor der Anordnung bestanden hat, wieder aufleben. Würde
der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, so hätte dies eine Privilegierung
derjenigen ausländischen Personen im Asylbereich zur Folge, die zu
irgendeinem Zeitpunkt während des Asylverfahrens vorläufig aufgenom-
men waren. Denn sie könnten nach der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme jederzeit, gestützt auf das Ausländergesetz, ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung, insbesondere auch um eine Ausnahme von den
Zulassungsbedingungen gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG, stellen. Diese
Konsequenz der Unterstellung unter das Ausländergesetz würde dem
Grundgedanken der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens für diese Per-
sonen (Art. 14 Abs. 1 AsylG) widersprechen. Der Wechsel ins allgemeine
Ausländerrecht ist somit auf die Dauer der Ersatzmassnahme beschränkt.
Durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wird die aufgrund des
Asylrechtes verfügte Wegweisung vollziehbar, der Betroffene ist somit
wieder als abgewiesener Asylsuchender anzusehen. Dies entspricht auch
dem Konzept des Asylverfahrens als ein im Verhältnis zum Ausländer-
recht umfassendes Spezialverfahren, welches bis zur Ausreise dauert
(vgl. Art. 14 Abs. 1 und 5 AsylG, siehe oben E. 3.3). Für diese Auffas-
sung spricht zudem, dass die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme,
welche im Rahmen eines Asylverfahrens verfügt wurde, durch die Asyl-
behörden erfolgt (vgl. insbes. aArt. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG in der bis
zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [AS 1999 2262], laut der die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) für Beschwerden zustän-
dig war, welche gegen die Aufhebung der nach aArt. 44 Abs. 2 und 3
AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme erhoben wurden; eine ent-
sprechende Regelung findet sich auch heute in Ziffer 4 des Anhangs zum
Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt [VGR, SR 173.320.1]). Auch der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2
AsylG, welcher von « einer ihm [dem Kanton] nach diesem Gesetz zuge-
wiesenen Person » spricht, deutet auf diese Interpretation hin (vgl. dazu
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, Rz. 11.88), nicht zuletzt dann,
wenn man mit früheren Formulierungen vergleicht, wo von « Gesuch-
stellern » (vgl. die Rechtslage, wie sie dem Entscheid in der Verwal-
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tungspraxis der Bundesbehörden 59.29 zugrunde lag) bzw. « sofern (...)
noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist » (aArt. 44 Abs. 3
AsylG; vgl. AS 1999 2262) die Rede war. Aus den Beratungen des Parla-
mentes geht denn auch ohne Weiteres hervor, dass mit Art. 14 Abs. 2
AsylG (damals noch als Art. 14 Abs. 1bis bezeichnet) den Kantonen die
Möglichkeit eingeräumt werden sollte, auch für abgewiesene Asylsuch-
ende eine Härtefallregelung zu beantragen (vgl. AB 2005 N 1163 f.). Für
die Auffassung der Vorinstanz, wonach abgewiesene Asylsuchende,
welche vorübergehend vorläufig aufgenommen waren, nicht von Art. 14
Abs. 2 AsylG erfasst sein sollten, finden sich in den parlamentarischen
Debatten keine Hinweise. Auch das BGer ging im erwähnten Urteil
2D_90/2008 vom 9. September 2008 E. 2.1 davon aus, dass ein früher
vorläufig aufgenommener Asylsuchender von einer Regelung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht ausgeschlossen ist (...).
4.2.3 Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im
Jahre 2003 aufgrund von aArt. 44 AsylG angeordnet. Der Beschwerde-
führer ist nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme somit wieder als
abgewiesener Asylsuchender anzusehen, der noch nicht ausgereist ist.
Damit fällt er grundsätzlich unter die Ausschliesslichkeitsregelung von
Art. 14 Abs. 1 AsylG, weshalb der Anwendung der Ausnahmebestim-
mung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nichts entgegensteht. Damit steht dem
Kanton, entgegen der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel, die Mög-
lichkeit offen, in Bezug auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 2
und Abs. 3 AsylG vorzugehen.
4.3 Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
AsylG sind vorliegend ebenso erfüllt, wie diejenigen von Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG. Zu prüfen bleibt deshalb, ob aufgrund der fortge-
schrittenen Integration des Beschwerdeführers ein schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i. V. m. Art. 31
VZAE).
5. Zu klären ist zunächst, inwiefern bei der Beurteilung von
Härtefällen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Praxis der ARK
zu den damals geltenden Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3 AsylG und
aArt. 33 AsylV 1 abgestellt werden kann.
5.1 Bereits unter der Herrschaft des bis zum 31. Juli 2001 geltenden
Wortlauts des aArt. 33 AsylV 1 (AS 1999 2302) hatte die ARK in einem
Grundsatzentscheid (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 10 E. 6c) festgehalten, dass mit der am 1. Oktober
1999 in Kraft getretenen Regelung, welche von einer « schwerwiegenden
persönlichen Notlage » sprach, die bisherige bundesgerichtliche Praxis
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zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und fortgeführt wer-
den sollte. Diese Rechtsprechung bestätigte die ARK auch für den vom
1. August 2001 bis 31. Dezember 2006 geltenden Wortlaut von aArt. 33
Abs. 1 AsylV 1 (AS 2001 1750; EMARK 2001 Nr. 25 E. 6c). Nach dem
Willen des BR sollte auch die Teilrevision des Asylgesetzes am einheitli-
chen Begriff des Härtefalles, welcher sich auf die Rechtsprechung des
BGer zu Art. 13 Bst. f BVO stützte, nichts ändern (vgl. Botschaft des BR
zum AsylG/KVG/AHVG, BBl 2002 6845, hier 6856 und 6888 f.). Erst
nachdem der Nationalrat der Vorlage des BR als Erstrat bereits gefolgt
war, brachte die vorberatende Kommission des als Zweitrat fungierenden
Ständerates den heutigen Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AsylG in die
Debatte ein. Deshalb kann bei der Anwendung nicht unbesehen auf die
Botschaft des BR abgestellt werden, welche in Bezug auf aArt. 44 Abs. 3
des Entwurfs zur Änderung des Asylgesetzes eine Weiterführung des
Härtefallbegriffes vorsah. Dies insbesondere, weil der Wortlaut selbst
eine Gewichtung der Kriterien enthält, die auf den ersten Blick vom
Härtefallbegriff, wie er in der bisherigen Rechtsprechung entwickelt und
auch vom BR in seiner Botschaft vertreten wurde, abzuweichen scheint.
5.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Text nicht ohne Weiteres
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Be-
rücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systema-
tische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den
Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen
sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne
eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne
Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unter-
stellen (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.1 und BGE 135 II 78 E. 2.2; BVGE
2007/7 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn
und Sprachgebrauch ab. Aus dem deutschen Wortlaut geht eine Art
Zweistufigkeit hervor: Die fortgeschrittene Integration soll kausal für das
Vorliegen eines Härtefalles bei der ausländischen Person sein (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG). Daraus ergibt sich, dass die fortgeschrittene Inte-
gration notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG darstellt. Keine andere Deutung ergibt sich aus der fran-
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Asyl 2009/40
zösischen Formulierung des Buchstabens c: « il s'agit d'un cas de rigueur
grave en raison de l'intégration poussée de la personne concernée ». Der
italienische Text hingegen lautet: « si è in presenza di un grave caso di
rigore personale in considerazione del grado di integrazione dell'interes-
sato ». Daraus geht nicht hervor, dass eine fortgeschrittene Integration
Ausgangspunkt für eine Härtefallprüfung ist; vielmehr soll bei der Härte-
fallprüfung der Grad der Integration als ein Kriterium unter anderen be-
rücksichtigt werden. Aufgrund der Entstehungsgeschichte – den eidge-
nössischen Räten lagen die deutsche und die französische Version vor
(AB 2005 S 339, AB 2005 N 1163) – ist davon auszugehen, dass sich die
Abweichung im Zuge der Übersetzung ins Italienische ergeben hat. Im
deutschen und im französischen Text spiegelt sich ein Aspekt der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 13 Bst. f BVO wider: Das BGer hat
festgehalten, dass es für die Annahme eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalles nicht genügt, dass die ausländische Person sich wäh-
rend längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und
beruflicher Hinsicht gut integriert hat, und sie sich nichts hat zu schulden
kommen lassen. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer so engen Beziehung
zur Schweiz, dass es der Person nicht zugemutet werden kann, im Aus-
land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3;
BVGE 2007/45 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den
italienischen Wortlaut besteht kein Anlass zur Annahme, der Gesetzgeber
habe von der bisherigen Praxis zur Beurteilung des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles abweichen wollen.
5.2.2 Bei der systematischen Betrachtung wird der Sinn der Rechts-
norm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch
den systematischen und logischen Zusammenhang. Art. 14 AsylG befasst
sich mit dem Verhältnis zwischen Asylrecht und dem allgemeinen Aus-
länderrecht. Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Ausnahme zum Grundsatz
der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG
sowie oben E. 3.3) und ermöglicht eine Regelung des Aufenthaltsstatus
gemäss Ausländergesetz. Zudem gehört Art. 14 Abs. 2 AsylG aufgrund
seines Inhaltes zu einer Gruppe von Bestimmungen, die sich im Auslän-
dergesetz findet und die für mehrere Kategorien von ausländischen Per-
sonen Regelungen vorsieht, die auf die besonders schwierige Lage
Einzelner abstellen (vgl. z. B. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG). Die Erwähnung des Härtefalles legt
insbesondere nahe, dass ein Zusammenhang zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG besteht, welcher eine Abweichung von den Zulassungsvorausset-
zungen bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Härtefälle vorsieht.
Von seiner Stellung und Aufgabe her soll Art. 14 Abs. 2 AsylG die Härte-
BVGE / ATAF / DTAF 569
2009/40 Asyl
fallregelung im Ausländerrecht ergänzen (so auch BAUR, a. a. O., S. 11),
von der ausländische Personen im Asylverfahren aufgrund von Art. 14
Abs. 1 AsylG generell ausgeschlossen sind. Auch dieser Aspekt spricht
dafür, dass eine Weiterführung der bisherigen Praxis zur Beurteilung, ob
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, gewollt war.
5.2.3 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab,
den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei
jungen Erlassen, wie dem vorliegenden, muss dem Willen des Gesetz-
gebers grosses Gewicht beigemessen werden, wobei eine Abgrenzung
zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, we-
gen des erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Ausländergesetzes vor-
liegend kaum möglich ist. Es gilt somit insgesamt, die mit der Norm ver-
bundene Zweckvorstellung (die sogenannte ratio legis) zu ermitteln. Die
Entstehungsgeschichte von Art. 14 Abs. 2 AsylG zeigt, dass die Unzu-
friedenheit von manchen Kantonen und dem Nationalrat mit der vom BR
vorgeschlagenen Lösung dazu führte, den heute geltenden Wortlaut in
die Beratungen der staatspolitischen Kommission des Ständerates, der als
Zweitrat fungierte, einzubringen (vgl. E. 3.1). Aus den Diskussionen in
der Kommission geht hervor, dass es nicht als sinnvoll erachtet wurde,
im Ausländerrecht und im Asylrecht zwei verschiedene Härtefallbegriffe
zu haben. Es müssten die gleichen Voraussetzungen gelten. Entscheidend
müsse der Grad der erfolgten beruflichen und sozialen Integration sein.
Ferner wurde auf die vom BGer aufgestellten, einheitlichen Kriterien für
Personen, die unter das Ausländerrecht und solche, die unter das Asyl-
recht fallen, hingewiesen. Bemerkenswert ist, dass die Parlamentarier in
den Kommissionen davon ausgegangen sind, dass es sich bei den aus-
ländischen Personen, für die eine Härtefallregelung in Frage kommen
sollte, immer um sehr gut integrierte handle (Staatspolitische Kommis-
sion des Ständerats, Protokoll der Sitzung vom 3. Februar 2005 S. 18 ff.;
Staatspolitische Kommission des Nationalrats, Protokoll der Sitzung vom
23./24. Juni 2005 S. 1 ff.). Auch aus den Voten in den parlamentarischen
Debatten ergibt sich kein anderes Bild (AB 2005 S 339 ff., AB 2005 N
1164). Auch aus diesem Blickwinkel wird deutlich, dass der Wortlaut
von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht zu einem neuen Härtefallbegriff führen
sollte.
5.2.4 Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass sowohl aufgrund
der grammatikalischen und der systematischen als auch der historischen
bzw. teleologischen Methode davon auszugehen ist, dass mit der Formu-
lierung von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG kein vom Ausländerbereich ab-
weichender Härtefallbegriff geschaffen werden sollte. Der Wortlaut des
deutschen und des französischen Gesetzestextes ist zum einen aus der
570 BVGE / ATAF / DTAF
Asyl 2009/40
bundesgerichtlichen Rechtsprechung heraus zu verstehen (vgl. E. 5.2.1);
zum anderen wird er nachvollziehbar, betrachtet man die Diskussionen
in den parlamentarischen Kommissionen: Ausgehend von Einzelfällen,
die Beachtung in den Medien fanden, weil sich die Gemeinden, Nach-
barn und Schulkameraden gegen den Vollzug der Wegweisung gut in-
tegrierter Familien wehrten, wurde es als stossend bezeichnet, dass es
keine Möglichkeit gebe, diesen Personen ein Bleiberecht zu verschaffen.
Gleichzeitig wurde aber immer wieder auf die Regelung verwiesen, die
sich bereits im Ausländerbereich findet. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Aufnahme einer Härtefallregelung ins Asylgesetz eine Lücke
schliessen sollte, welche durch die Ausschliesslichkeit des Asylverfah-
rens entstanden ist; dabei sollte aber die Regelung des Ausländerrechts
als Vorbild dienen. Diesem Gedanken ist der Verordnungsgeber gefolgt,
indem er im Untertitel von Art. 31 VZAE festhielt, dieser solle auch auf
Art. 14 AsylG angewendet werden.
5.3 Somit ergibt sich, dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach das
Parlament beabsichtigt hätte, im Asylrecht eine von dem im Kontext des
Ausländerrechts entwickelten Härtefallbegriff abweichende Regelung zu
treffen.
6.
6.1 Im Zusammenhang mit der Begrenzungsverordnung ging die Pra-
xis davon aus, dass sich aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des
Ausnahmecharakters der Bestimmung ergebe, dass die Voraussetzungen
zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben seien (BGE
130 II 39 E. 3, BGE 124 II 110 E. 2, BGE 119 Ib 33 E. 3c; BVGE
2007/45 E. 4.2). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AsylG und seine Stel-
lung (Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, vgl. oben E. 3.3) machen
deutlich, dass auch dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommen
soll.
6.2 Gemäss der bisherigen Praxis zum Härtefallbegriff, die vornehm-
lich im Zusammenhang mit Art. 13 Bst. f BVO entwickelt wurde, muss
der Betroffene sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet,
dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durch-
schnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich-
baren Situation, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind bzw. die
Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen für
ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist jeder Fall individuell,
aufgrund der Gesamtumstände im Hinblick darauf zu prüfen, ob eine
Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland seine Existenz in gestei-
gertem Masse in Frage stellen und insofern eine besondere Härte
BVGE / ATAF / DTAF 571
2009/40 Asyl
darstellen würde (vgl. BGE 130 II 39 E. 3, BGE 124 II 110 E. 2; BVGE
2007/45 E. 4.2, BVGE 2007/16 E. 5.2 mit Hinweisen; EMARK 2001
Nr. 10 E. 6d mit Hinweisen). Aus der Pflicht zur Einzelfallprüfung folgt,
dass die vom BGer benannten und heute in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf-
geführten Kriterien weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch
sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne
auch EMARK 2001 Nr. 10 E. 7c). Insbesondere ist der speziellen Situa-
tion von Personen, welche sich im Asylverfahren befinden oder befan-
den, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Allerdings ist nur
dann von einem Härtefall auszugehen, wenn die Beziehungen zur
Schweiz derart eng sind, dass von der ausländischen Person nicht ver-
langt werden kann, ihr Leben in einem anderen Land, insbesondere in ih-
rem Heimatland, weiterzuführen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3, BGE 124 II
110 E. 2). Eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration so-
wie ein klagloses Verhalten begründen für sich allein betrachtet keinen
persönlichen Härtefall. Ebensowenig genügt es für die Annahme eines
persönlichen Härtefalles, wenn die während des Aufenthaltes in der
Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftli-
chen Beziehungen aufgegeben werden müssen (BGE 130 II 39 E. 3 mit
Hinweisen).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und reiste im Alter
von 23 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 21. Juni 2000 ein Asylge-
such einreichte. Nach Auskunft der kantonalen Behörde hat der Be-
schwerdeführer sich « bestens integriert ». Er spreche gut Deutsch, treibe
in verschiedenen Vereinen Sport, verkehre mit Schweizern, habe sich
einen stabilen Freundeskreis aufgebaut und verdiene sich seinen Lebens-
unterhalt seit dem 1. März 2005 selbst. Der Beschwerdeführer geniesse
einen einwandfreien Leumund und habe nie Anlass zu Klagen gegeben.
In beruflicher Hinsicht wird dem Beschwerdeführer von seinem Arbeit-
geber ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt. Gemäss dessen Angaben
könnten die Kenntnisse, welche für die Arbeit (...) benötigt würden, nur
in der Praxis erworben werden. Der Beschwerdeführer habe sich inner-
halb kurzer Zeit die für seine Arbeit notwendigen Kenntnisse angeeignet
und sei für seinen Arbeitgeber zu einer wichtigen Stütze geworden. Aus
diesem Grund könne die Firma auf den Beschwerdeführer nicht ver-
zichten, nicht zuletzt auch, weil der Geschäftsführer selbst aufgrund von
gesundheitlichen Problemen (u. a. mit dem Rücken) seit Anfang 2007
nur beschränkt einsatzfähig sei. In dieser Zeit habe der Beschwerde-
führer die Stellvertretung für den Geschäftsführer wahrgenommen.
572 BVGE / ATAF / DTAF
Asyl 2009/40
7.2 In der Beschwerdeschrift wird einerseits auf die gute Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Andererseits wird
geltend gemacht, die Wegweisung führe zu einem schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, weil der Arbeitgeber
auf den Beschwerdeführer nicht verzichten könne.
7.3 Der Beschwerdeführer hat sich in den gut neun Jahren seiner An-
wesenheit in der Schweiz offenbar in sozialer und, seit seiner Arbeitsauf-
nahme im Jahre 2005, auch in wirtschaftlicher Hinsicht gut in der
Schweiz eingegliedert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a und d VZAE). Dies
weist zwar auf eine gute Integration hin, vermag jedoch allein, wie oben
in E. 6.2 ausgeführt, noch keinen Härtefall zu begründen. Auch aus der
geltend gemachten Abhängigkeit des Arbeitgebers vom Beschwerdefüh-
rer kann nicht auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG geschlossen werden. Die schwerwiegende persön-
liche Härte muss in der Regel bei der betroffenen ausländischen Person
entstehen, falls sie die Schweiz verlassen müsste. Dass der schwerwie-
gende persönliche Härtefall bei einer Drittperson eintreten würde, ist nur
in seltenen Ausnahmen überhaupt denkbar. In analoger Anwendung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) wird von dieser Regel praxisgemäss nur dann
abgewichen, wenn ein in der Schweiz lebender Angehöriger ein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht hat und in einem besonderen Abhängigkeitsver-
hältnis zur gesuchstellenden Person steht bzw. eine besonders enge per-
sönliche und affektive Beziehung zu dieser unterhält (vgl. Urteil des
BVGer C-377/2006 vom 11. Dezember 2008 E. 5.3 mit Hinweisen).
Eine solche Beziehung ist vorliegend nicht erkennbar, nicht zuletzt auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer bei einer juristischen Person ange-
stellt ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine derart spe-
zialisierte Tätigkeit ausübt, die ihn objektiv für den Arbeitgeber uner-
setzlich macht, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.
Vielmehr müsste sie im Rahmen eines ordentlichen Bewilligungsverfah-
rens durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde geprüft werden (Art. 40
Abs. 2 AuG i. V. m. Art. 83 und Art. 88 VZAE; vgl. auch das Urteil des
BVGer C-590/2006 vom 17. Juli 2008 E. 8.5).
7.4 Was die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz anbelangt, so ist
diese nicht als besonders lang einzuschätzen. Der Beschwerdeführer ist
vor etwa neun Jahren als 23jähriger junger Erwachsener in die Schweiz
gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die
Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Serbien ver-
bracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem
BVGE / ATAF / DTAF 573
2009/40 Asyl
Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Dass dem
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repressionen wegen seiner
Desertion und seiner Tätigkeit als Boxer drohen könnten, wurde bereits
im Rahmen des Verfahrens betreffend die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme verneint. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verneint (Entscheid der
ARK vom 4. Juli 2006 E. 5.4). Das BVGer sieht keinen Grund, auf diese
Beurteilung zurückzukommen, da nicht ersichtlich ist, dass sich an der
Situation seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme etwas geändert
hätte.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2006 eine finan-
zielle Rückkehrhilfe für das am 27. November 2006 eingereichte Projekt
(Taxi-Fahrer in seiner serbischen Heimatstadt) zugesichert. Zu diesem
Zeitpunkt war er offenbar willens, in seine Heimat zurückzukehren. Die
Rückreise sollte schliesslich am 9. August 2007 erfolgen, wurde jedoch
nach dem kantonalen Entscheid, beim BFM ein Härtefallgesuch einzu-
reichen, ausgesetzt.
7.5 Schliesslich ergibt sich aus den Akten nichts, das auf derart enge
Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer
nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbe-
sondere in seinem Heimatland, weiterzuführen (E. 6.2). Dass eine
Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt (vgl. den Sachver-
halt im Urteil der ARK vom 4. Juli 2006 Bst. D), wird auf Beschwerde-
ebene zu Recht nicht als Grund für das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles geltend gemacht. Ebensowenig spricht die vom
Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber geltend gemachte Tatsache,
dass der Beschwerdeführer eine im Jahre 2007 geborene Tochter habe,
welche mit ihrer Mutter, einer Kroatin, im Ausland lebe, für einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall, sollte der Beschwerdeführer
die Schweiz verlassen müssen.
7.6 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer
kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die
Schweiz verlassen muss. Dass der Arbeitgeber, verliert er den Beschwer-
deführer, möglicherweise in eine schwierige Situation gerät, kann im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
574 BVGE / ATAF / DTAF