2009/47 Alters- und Hinterlassenenversicherung
8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Santé – Travail – Sécurité sociale
Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale
47
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. A. gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK
C-6892/2007 vom 29. Juni 2009
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beitritt zur freiwilligen
AHV/IV.
Art. 1a und Art. 2 Abs. 1 AHVG. Art. 7 und Art. 8 VFV. Art. 3 und
Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71).
1. Der Begriff « obligatorisch Versicherte » gemäss Art. 1a AHVG
ist massgebend betreffend Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (E. 5).
2. Betreffend die Mindestbeitragszeit als Voraussetzung zum Bei-
tritt zur freiwilligen AHV/IV erfolgt keine Zusammenrechnung
der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurück gelegten Versiche-
rungszeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (E. 6).
Assurance-vieillesse et survivants. Adhésion à l'AVS/AI facultative.
Art. 1a et art. 2 al. 1 LAVS. Art. 7 et art. 8 OAF. Art. 3 et art. 9 du
règlement (CEE) no 1408/71 du Conseil du 14 juin 1971 relatif à
l'application des régimes de sécurité sociale aux travailleurs sa-
lariés, aux travailleurs non salariés et aux membres de leur fa-
mille qui se déplacent à l'intérieur de la Communauté, adapté
selon l'annexe II à l'accord sur la libre circulation des personnes
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entre la Communauté européenne et ses Etats membres d'une
part, et la Suisse d'autre part (ci-après: règlement [CEE]
no 1408/71).
1. La notion d'assuré obligatoire telle qu'elle découle de l'art. 1a
LAVS est déterminante en matière d'adhésion à l'assurance fa-
cultative selon l'art. 2 al. 1 LAVS (consid. 5).
2. En ce qui concerne la période minimale de cotisation ‒ condition
à l'adhésion à l'AVS/AI facultative ‒ les périodes d'assurance ac-
complies dans les différents Etats membres au sens de l'art. 9
par. 2 règlement (CEE) no 1408/71 ne sont pas additionnées
(consid. 6).
Assicurazione per la vecchiaia e i superstiti. Adesione all'AVS/AI fa-
coltativa.
Art. 1a e art. 2 cpv. 1 LAVS. Art. 7 e art. 8 OAF. Art. 3 e art. 9 del
regolamento (CEE) n. 1408/71 del Consiglio del 14 giugno 1971
relativo all'applicazione dei regimi di sicurezza sociale ai lavora-
tori subordinati, ai lavoratori autonomi e ai loro familiari che si
spostano all'interno della Comunità, nella versione dell'allegato
II all'accordo tra la Comunità europea ed i suoi Stati membri, da
una parte, e la Confederazione Svizzera dall'altra, sulla libera
circolazione delle persone (qui di seguito: regolamento [CEE]
n. 1408/71).
1. Il concetto di persona assicurata obbligatoriamente ai sensi
dell'art. 1a LAVS è determinante per l'adesione all'assicurazione
facoltativa AVS/AI secondo l'art. 2 cpv. 1 LAVS (consid. 5).
2. Per quanto riguarda il periodo minimo di contribuzione, condi-
zione per l'adesione all'assicurazione facoltativa AVS/AI, i pe-
riodi assicurativi compiuti nei differenti Stati membri ai sensi
dell'art. 9 cpv. 2 del regolamento (CEE) n. 1408/71 non vanno
sommati (consid. 6).
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in den Vereinigten Arabischen
Emiraten (UAE), ist Schweizer Staatsangehöriger. Er arbeitete in der
Schweiz und im Ausland, unter anderem einige Zeit in Luxemburg. In
den Jahren 1975 bis April 2000 sowie für einzelne Monate in der Zeit
vom November 2004 bis August 2006 zahlte der Versicherte die obliga-
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torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung.
Am 4. Juni 2007 reichte der Versicherte eine Beitrittserklärung bei der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der
Schweiz ein. Er gab an, während seines Aufenthaltes in Luxemburg bei
der obligatorischen Sozialversicherung von Luxemburg versichert gewe-
sen zu sein. Aufgrund der bilateralen Verträge seien die Versicherungen
als gleichwertig zu betrachten und die Versicherungszeiten in
Luxemburg denjenigen in der schweizerischen obligatorischen Versi-
cherung gleichzusetzen, so dass er bis zur Einreichung der Beitrittser-
klärung der obligatorischen AHV angeschlossen gewesen sei.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 wies die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (Vorinstanz) das Beitrittsgesuch des Versicherten ab.
Die « luxemburgische Beitragszeit » könne nicht berücksichtigt werden,
da die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen
Union keine Gleichstellung der Versicherungszeiten vorsehen würden.
Am 10. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung vom 10. Sep-
tember 2007 erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und er sei in die freiwillige AHV/IV aufzunehmen. Even-
tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden
mit der Weisung, die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige
AHV/IV zu verfügen.
Das BVGer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht
die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung verfügt hat.
Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 126 V 136 E. 4b, BGE 124 V 227 E. 1). Anknüpfungspunkt bildet
vorliegend die Einreichung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen
AHV/IV-Versicherung, so dass die in jenem Zeitpunkt, das heisst im Juni
2007 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
2.1 (...)
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3.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG be-
stimmt unter dem Titel « Freiwillige Versicherung », dass Schweizer
Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (EU), die in einem Staat ausserhalb der EU
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittel-
bar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obli-
gatorisch versichert waren.
3.2 (...)
3.3 Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) können der freiwilligen Versicherung Personen beitreten, wel-
che die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfül-
len, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
(...)
4.
4.1 Indem der Beschwerdeführer zuletzt im August 2006 Beiträge an
die schweizerische obligatorische Versicherung bezahlt und am 4. Juni
2007 sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung eingereicht hat,
erfüllt er eine Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV.
Es gilt also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Art. 2 Abs. 1
AHVG vorgesehene Voraussetzung der ununterbrochenen obligatori-
schen Versicherung während fünf Jahren vor dem beantragten Beitritt zur
freiwilligen Versicherung erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, er habe seit
März 2000 in Luxemburg gearbeitet. Eine Weiterführung der schweize-
rischen AHV/IV auf freiwilliger Basis sei nach damaliger Auskunft der
luxemburgischen Compagnie fiduciaire sowie eines Informationsdoku-
ments der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg nicht möglich gewe-
sen. Von August 2004 bis März 2007 habe er in der Schweiz gearbeitet
und die obligatorischen Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Seit April 2007
arbeite er in den UAE.
4.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei laut Ein-
wohnerkontrolle Y. am 1. September 2004 vom Ausland zugezogen (...).
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Versicherungszeiten aus einem EU-Land könnten nicht berücksichtigt
werden. Es würden daher Versicherungszeiten aus den Jahren 2001 bis
2003 fehlen.
4.4 (...) Aufgrund der im individuellen Konto fehlenden Einträge an
die schweizerische AHV/IV ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
während den dem beantragten Beitritt zur freiwilligen Versicherung vor-
angegangenen 5 Jahren nicht ununterbrochen Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet hat.
5. Laut Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Bürge-
rinnen sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versiche-
rung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf auf-
einander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Begriff « obligatorisch versichert »
in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur die schweizerischen oder auch die in Mit-
gliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten erfasst.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 2
Abs. 1 AHVG nach dem Wortlaut klarerweise nicht von der « schweize-
rischen AHV/IV » beziehungsweise « ausschliesslich von der schweizeri-
schen Versicherung » die Rede sei. Es liege weder auf Gesetzes- noch
auf Verordnungsebene eine Grundlage für die Auffassung der Vorinstanz
vor, dass die in Art. 2 Abs. 1 AHVG erwähnte obligatorische Versiche-
rung sich allein auf die schweizerische AHV/IV beziehe. Der Bundesrat
(BR) habe es unterlassen, den Begriff in der Verordnung zu definieren.
Demnach sei jede obligatorische Versicherung, sei es eine schweizeri-
sche oder eine ausländische, erfasst. Entscheidend sei einzig, dass eine
obligatorische Versicherungspflicht bestanden habe. Indem der Be-
schwerdeführer in Luxemburg obligatorisch versichert gewesen sei, sei
er insgesamt also mindestens vom 1. März 2000 bis im April 2007 obli-
gatorisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG versichert gewesen. Es stehe
ihm deshalb ein Anspruch auf Eintritt in die freiwillige Versicherung zu.
5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 führte die Vor-
instanz aus, dass die einschränkenden Beitritts-Massnahmen, die mit der
Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 in Kraft ge-
treten seien, unter anderem zum Ziel gehabt hätten, die Zahl der beitrags-
zahlenden Personen zu senken. Ferner habe auch vermieden werden
wollen, dass eine grössere Anzahl von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
mit Wohnsitz ausserhalb der EU der freiwilligen Versicherung beitreten
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könne, falls die eingangs erwähnten fünf Versicherungsjahre teilweise
oder sogar ausschliesslich in der EU zurückgelegt worden seien. Die
Vorinstanz verwies weiter auf Anhang VI Art. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schwei-
zerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR
0.831.109.268.1, nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), der
unter Bezugnahme auf Art. 2 AHVG klar von der « schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung » spreche und somit
im Ausland erworbene Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. Er-
gänzend führte sie aus, dass sich ihres Erachtens der Begriff
« obligatorisch versichert » zwangsläufig auf die Schweiz beziehen
müsse. Unter Berücksichtigung des in Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b gefor-
derten Wohn- oder Arbeitsortes in der Schweiz, liege es auf der Hand,
dass sich das AHVG in erster Linie auf das schweizerische Umfeld be-
ziehe und eine Ergänzung des vorerwähnten Begriffes mit « obligato-
risch in der Schweiz in der AHV/IV » unnötig erscheine.
5.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim-
mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich
auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wer-
tungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht.
Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, die-
nen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundes-
gericht (BGer) lässt sich bei der Auslegung jeweils von einem Metho-
denpluralismus leiten, das heisst es erkennt keiner Auslegungsmethode
(grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische, teleologi-
sche) grundsätzlich Vorrang zu (BGE 133 V 82 E. 3.4, BGE 133 V 9
E. 3.1, BGE 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.3.1 Der Gesetzgeber hat den Begriff der obligatorischen Versiche-
rung für das schweizerische AHVG in Art. 1a AHVG definiert. Demnach
sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Per-
sonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (im Dienste der Eidgenos-
senschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der
BR ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sin-
ne von Art. 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft
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subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes
vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenar-
beit und humanitäre Hilfe [SR 974.0]) obligatorisch versichert. Zudem
sind gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG Personen, welche die in Abs. 1
genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit
erfüllen, nicht versichert. Der Beschwerdeführer fällt für die Zeit, in der
er in Luxemburg Wohnsitz hatte und eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht
unter die obligatorisch versicherten Personen gemäss Art. 1a Abs. 1
AHVG.
5.3.2 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision
der freiwilligen Versicherung) vom 28. April 1999 (BBl 1999 4983 ff.,
nachfolgend: Botschaft zur AHV/IV) erscheint es kaum mehr gerecht-
fertigt, allen Inhabern eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland
mittels der freiwilligen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzu-
bieten, wie der schweizerischen Wohnbevölkerung. Weiter wird festge-
halten, dass Art. 2 AHVG das Anwendungsgebiet der freiwilligen Ver-
sicherung bezüglich der Versicherten umschreibe. Erste Voraussetzung
bilde der Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren
werde ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese
Weise werde der Versichertenkreis auf diejenigen Personen beschränkt,
welche eine enge Bindung zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhält-
nisses, das heisst fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittel-
bar vor der Abreise ins Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterfüh-
rung gemäss aArt. 1 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, AS 63
837). Aus Gründen der Gleichbehandlung hänge die freiwillige Versiche-
rung nicht mehr von der Staatszugehörigkeit ab (BBl 1999 5009).
Mit der Revision der freiwilligen Versicherung wurde beschlossen, die
Beitrittsmöglichkeit zu dieser Versicherung im Europäischen Gemein-
schafts (EG)-Raum abzuschaffen (Botschaft des Bundesrates zur Geneh-
migung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der
Schweiz und der EG vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 5907). Damit
werde verhindert, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) die Schweiz verpflichte, aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots Vertragsstaatsangehörige zur freiwilligen
AHV/IV zuzulassen. Lebten Staatsangehörige eines EU-Staates in einem
Nichtvertragsstaat, so sei ihnen der Beitritt zur freiwilligen Versicherung
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nur dann gestattet, wenn sie ihn spätestens ein Jahr nach Ausscheiden aus
der schweizerischen AHV/IV erklärten und unmittelbar vor dem Aus-
scheiden eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Vorversicherungs-
zeit in der schweizerischen obligatorischen Versicherung aufwiesen (Bot-
schaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6339 f.,
nachfolgend: Botschaft sektorielle Abkommen Schweiz/EU).
5.3.3 Das AHVG regelt grundsätzlich nur das schweizerische Versi-
cherungssystem. Aufgrund der systematischen, historischen und teleo-
logischen Auslegung ist davon auszugehen, dass der in Art. 1a AHVG
definierte Begriff « obligatorisch Versicherte » auch für Art. 2 Abs. 1
AHVG gilt.
Der Beschwerdeführer war somit in der Zeit, in der er in Luxemburg
Wohnsitz hatte und nach dortigem Recht versichert war, nicht im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Versicherungszeiten des Beschwerde-
führers in Luxemburg aufgrund des FZA und seiner Ausführungsverord-
nungen anzurechnen sind.
6.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ge-
mäss Art. 3 und Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seien zurück-
gelegte Versicherungszeiten in jedem anderen Vertragsstaat zu berück-
sichtigen. Im Geltungsraum der bilateralen Abkommen seien somit
sämtliche Versicherungszeiten für sämtliche Versicherten, die Angehö-
rige eines Vertragsstaates seien, zusammenzuzählen, soweit sie nach
1972 angefallen seien (Art. 94 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Es ste-
he fest, dass als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch Staatsangehörige
der Schweiz zu verstehen seien. Die Verordnung sei damit auf den Be-
schwerdeführer anwendbar, und er könne sich auf deren Art. 9 Abs. 2
berufen. Damit seien ihm die in Luxemburg zurückgelegten Versiche-
rungszeiten aufgrund der ihm durch die bilateralen Verträge einge-
räumten Rechtsstellung anzurechnen. Vorliegend handle es sich nicht um
einen Fall einer reinen Inländerdiskriminierung. Zudem sei es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 137 E. 5) ausdrücklich
unerheblich, dass allenfalls Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohn-
zeiten zu berücksichtigen seien, die in einem anderen Abkommensstaat
vor dem 1. Juni 2002 (Inkrafttreten der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71)
zurückgelegt worden seien. Es sei zu beachten, dass das von ihm in Auf-
trag gegebene Kurzgutachten des Europa Instituts der Universität Zürich
seine Argumentation bestätige.
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2009/47 Alters- und Hinterlassenenversicherung
(...)
6.2 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht kon-
kret zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des an-
geblichen Verstosses gegen die bilateralen Verträge zwischen der
Schweiz und der EU. In ihrer Vernehmlassung wies sie lediglich auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang VI Art. 1, der unter Bezugnah-
me auf Art. 2 AHVG klar von der « schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung » spreche und somit im Ausland erwor-
bene Versicherungszeiten eindeutig ausschliesse. In ihrer Verfügung vom
10. September 2007 argumentierte sie, dass die bilateralen Verträge
zwischen der Schweiz und der EU keine Gleichstellung der Versiche-
rungszeiten vorsähen.
6.3 Durch den Abschluss der bilateralen Verträge mit der EU hat sich
die Schweiz verpflichtet, die staatsvertraglichen Regelungen anzuwen-
den und ihre eigenen schweizerischen Gesetze vertragskonform auszu-
legen (Art. 153a AHVG). Das FZA sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit der Mit-
gliedschaftsländer, ohne sie zu harmonisieren. Koordinierung bedeutet,
dass die Gesetzgebungen der beteiligten Staaten grundsätzlich nicht
verändert werden. Wo deren Bestimmungen den zwischenstaatlichen
Regelungen zuwiderlaufen, gehen letztere aber vor. Die Schweiz kann
demnach weiterhin autonom über die Entwicklung seiner Sozial-
versicherungsgesetzgebung und über die Art und Höhe der Leistungen
entscheiden, muss aber bei der Anwendung der Gesetzgebung die durch
die Koordinierungsvorschriften akzeptierten Grundsätze (u. a. Diskrimi-
nierungsverbot, Gleichbehandlung und Erwerbsortprinzip) respektieren
(vgl. JOSEF DOLESCHAL, Die Regelung der Sozialen Sicherheit im Perso-
nenverkehrsabkommen mit der Europäischen Union, in: Soziale Sicher-
heit 3/1999 S. 120 ff.; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Ge-
meinschaften [EuGH] vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache
C-297/92, INPS/Baglieri, Slg. 1993, S. I-5211).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde speziell für Wanderarbeit-
nehmer ausgestaltet, welche definitionsgemäss Versicherungszeiten in
verschiedenen Ländern erworben haben.
Wenn für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates sind, so ist der persönliche Anwendungsbereich gemäss
Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gegeben. Der Begriff « Mitglied-
staaten » in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist auch auf die Schweiz
anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA). Der Be-
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Alters- und Hinterlassenenversicherung 2009/47
schwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und macht einen Ver-
sicherungsanspruch in der Schweiz geltend, nachdem er Versicherungs-
zeiten in einem Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz zurücklegte.
Der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 steht nicht ent-
gegen, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit des in casu
betroffenen Mitgliedsstaates besitzt. Er kann sich auch als Schweizer
Staatsangehöriger gegenüber Schweizer Behörden auf die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 berufen, da er sich als Wanderarbeitnehmer in einem
in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelten Rechtsverhältnis
befunden hat (vgl. SILVIA BUCHER, Das Freizügigkeitsabkommen im letzt-
instanzlichen Sozialversicherungsprozess, in: Thomas Gächter [Hrsg.],
Das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die
Schweiz, Schulthess Zürich 2006, S. 12; vgl. auch die neuere EU-Recht-
sprechung: Urteil des EuGH vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache
C-255/99, Humer, Slg. 2002, S. I-1205, Urteil des EuGH vom 18. April
2002 in der Rechtssache C-290/00, Duchon, Slg. 2002, S. I-3567, Urteil
des EuGH vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00,
Maaheimo, Slg. 2002, S. I-10087). Der persönliche Geltungsbereich ist
damit vorliegend gegeben.
Da es sich um Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit betreffend
Leistungen bei Invalidität, Alter und Hinterbliebenen handelt, ist auch
der sachliche Geltungsbereich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b, c und d
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt.
Der zeitliche Anwendungsbereich kann ebenfalls bejaht werden (Art. 94
Abs. 2 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; BGE 133 V 137 E. 5).
Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt die Zulassung zur frei-
willigen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung. Fordern mit-
gliedstaatliche Rechtsvorschriften für die Zulassung zu einer freiwilligen
Versicherung, dass der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, so
gelten diese Rechtsvorschriften nicht für Personen, die im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner
Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die
Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben (Abs. 1). Ist nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungs-
zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates
zurückgelegt worden sind (Abs. 2). Diese Regelungen sind Konkreti-
BVGE / ATAF / DTAF 683
2009/47 Alters- und Hinterlassenenversicherung
sierungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71.
6.4 Der EuGH scheint sich – aufgrund der publizierten Urteile – mit
der vorliegenden Streitfrage noch nicht auseinandergesetzt zu haben. Der
einschlägigen Rechtsprechung sind folgende Grundsätze zu entnehmen.
Art. 1 Bst. a und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind gemäss
EuGH dahin auszulegen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats sei, durch
den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen,
unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder
einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten könne oder
müsse, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inlän-
dern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten komme. Hänge somit
der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner
Zweige nach innerstaatlichem Recht unter bestimmten Umständen von
der Voraussetzung ab, dass der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen
System der sozialen Sicherheit angehört habe, so verpflichte die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen
Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten mit im eigenen Staats-
gebiet zurückgelegten Zeiten gleichzustellen (Urteil des EuGH vom
24. April 1980, Ersuchen um Vorabentscheidung, Rechtssache 110-79,
Leitsätze Ziff. 2). Der diesem EuGH-Urteil zugrunde liegende Sachver-
halt lässt sich jedoch nur beschränkt mit der vorliegend zu beurteilenden
Sachlage vergleichen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer gehörte die
Klägerin in der Rechtssache 110-79 dem System der sozialen Sicherheit,
von welchem sie nun Leistungen beantragte, bis anhin nie an. Der
Beschwerdeführer hingegen gehörte vor seinem Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat während Jahren dem System der schweizerischen sozialen
Sicherheit an.
Weiter ist gemäss der Rechtsprechung des EuGH Art. 9 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass ein Sozialversiche-
rungsträger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sei, nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Versi-
cherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer
im ersten Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet habe, der zur
Begründung der Versicherteneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschrif-
ten dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben sei (Urteil des EuGH
vom 27. Januar 1981, Rechtssache 70-80, Vigier, Slg. 1981 S. 00229,
Randnrn. 19 und 20).
Diese Rechtsprechung wurde im Urteil des EuGH vom 20. Oktober
1993, Rechtssache C-297/92, INPS/Baglieri, Slg. 1993 S. I-5211,
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Alters- und Hinterlassenenversicherung 2009/47
Randnrn. 11 und 19 bestätigt. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 auferlege einem Mitgliedstaat nicht die Verpflichtung, Per-
sonen den Beitritt zu seinem System der sozialen Sicherheit zu gestatten,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Pflichtversicherung unterlägen
und die nicht die Voraussetzungen für den Beitritt zum System der
sozialen Sicherheit im erstgenannten Mitgliedstaat erfüllten. Weiter
bestätigt der EuGH, dass es sich um keine unzulässige Diskriminierung
handle, wenn einem Gesuchsteller die Zulassung zur freiwilligen Versi-
cherung eines Mitgliedstaates verweigert werde, wenn er in diesem Mit-
gliedstaat noch nie Beiträge an die obligatorische Versicherung gezahlt
habe.
Im Urteil des EuGH vom 18. Mai 1989, Rechtssache 368/87, Hartmann
Troiani, Slg. 1989 S. 01333, Randnrn. 15, 17 sowie 22 wird festgehalten,
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 solle die Gleichstel-
lung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-
zeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer
Mindestversicherungszeit erfüllen könnten, wenn eine nationale
Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen
Weiterversicherung davon abhängig mache. Dagegen ergebe sich aus
dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie nicht die sonstigen Voraus-
setzungen regle, von deren Erfüllung die Rechtsvorschriften eines jeden
Mitgliedstaates die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis,
Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder
freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen
könnten. Art. 9 sei dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Zuge-
hörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat,
die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Ein-
reichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversiche-
rungsbeiträge erfüllt sein müsse, nicht als erfüllt gelte, wenn der An-
tragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in
einem anderen Mitgliedstaat angehöre.
6.5 Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält keine vollstän-
dige Koordinierungsregelung für freiwillige Versicherungen. Für diese
gelten auch nicht die für die obligatorischen Pflichtversicherungen nach
Art. 13 ff. massgeblichen Prinzipien der Einheitlichkeit und Ausschliess-
lichkeit. Dies folgt aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71, wonach in den Sicherungssystemen für Invalidität, Alter
und Tod (Renten) eine freiwillige Versicherung neben einer Pflichtversi-
cherung (in einem anderen Mitgliedstaat) nach Massgabe des mitglied-
staatlichen Rechts zulässig ist. Im Unterschied zu den Pflichtversicherun-
gen setzen freiwillige Versicherungen eine entsprechende Entscheidung
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des Betroffenen voraus. Dem Verordnungsgeber erschien es daher nicht
notwendig, diese Zugangsberechtigung koordinationsrechtlich einheit-
lich zu regeln. Art. 9 Abs. 2 verpflichtet zur Berücksichtigung sämtlicher
fremdmitgliedstaatlicher Versicherungs- oder Wohnzeiten im Rahmen
erforderlicher Vorversicherungszeiten der nationalen Vorschriften zur
freiwilligen Versicherung. Diese Gleichstellung der in den verschiedenen
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten soll gewährleisten,
dass die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit
erfüllen können, wenn eine nationale Regelung dies für den Zugang zur
freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung voraus-
setzt (vgl. ROLF SCHULER, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum
Europäischen Sozialrecht, 4. Aufl., S. 138 ff.; ROLAND A. MÜLLER, Soziale
Sicherheit in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilatera-
le Verträge Schweiz-EG: Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 156; BASILE
CARDINAUX, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweize-
rische berufliche Vorsorge, Diss. Freiburg 2008, S. 101, Rz. 173).
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch Anhänge mit den Num-
mern I bis VII vervollständigt. Ihr Zweck besteht im Wesentlichen darin,
Regelungen, die in engem Bezug zum nationalen System eines Staates
stehen (bspw. Begriffsbestimmungen, innerstaatliche Besonderheiten,
Ausnahmeregelungen), dort aufzuführen, um die Verordnung selbst zu
entlasten (Botschaft sektorielle Abkommen Schweiz/EU, BBl 1999
6328). In Anhang VI werden die besonderen Bestimmungen über die
Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten gemäss
Art. 89 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Unter dem Titel
Schweiz, Ziff. 1 wird festgehalten, dass Art. 2 AHVG, welcher die frei-
willige Versicherung in diesem Versicherungszweig für schweizerische
Staatsangehörige regle, die in einem Staat wohnten, für den dieses Ab-
kommen nicht gelte, anwendbar sei auf ausserhalb der Schweiz wohn-
ende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen
gelte, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staa-
ten wohnten, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab
dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens
fünf Jahren nicht mehr der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung angehörten, ihren Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung erklärten.
In der Botschaft sektorielle Abkommen Schweiz/EU (BBl 1999 6339 f.)
wird weiter ausgeführt, das Personenverkehrsabkommen sehe hinsicht-
lich der freiwilligen Versicherung im EU-Raum keine Ausnahme vor.
Eine Abweichung von der Gleichbehandlung habe dagegen für den
Nicht-EU-Raum erreicht werden können (Anhang II zum Abkommen in
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Anhang VI [Ziff. 1] zur Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Würden
Staatsangehörige eines EU-Staates in einem Nichtvertragsstaat leben, so
sei ihnen der Beitritt nur dann gestattet, wenn sie ihren Beitritt zur frei-
willigen Versicherung der Schweiz spätestens ein Jahr nach Ausscheiden
aus der schweizerischen AHV/IV erklärten und unmittelbar vor dem
Ausscheiden eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Vorversiche-
rungszeit in der schweizerischen obligatorischen Versicherung aufweisen
könnten. Hingegen könnten Staatsangehörige von EU-Staaten mit Wohn-
ort in ihrem Heimatland oder einem anderen EU-Staat der schweizeri-
schen freiwilligen AHV/IV beitreten.
6.6 Das BGer hat sich mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 im BGE 131 V 209 auseinandergesetzt, wenn auch nicht die
vorliegende Streitfrage zu beurteilen war. Es befand, dass angesichts der
Tatsache, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht die Vorausset-
zungen für die Entstehung von Versicherungszeiten regle, es Sache jedes
Mitgliedstaats sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten könne oder
müsse, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung
zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten
komme und allgemein das Gemeinschaftsrecht beachtet werde. Art. 52d
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV, SR 831.101) begründe dadurch, dass er Per-
sonen, die weder zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken irgendeinen
Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor liegenden Zeitpunkt
irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs in Frage
kommende Verbindung zu diesem Staat hergestellt hätten, von der An-
rechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesse, keine gemeinschafts-
beziehungsweise abkommensrechtlich unzulässige Diskriminierung. Zu-
sammenfassend hält das BGer fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber
selbst davon ausgehe, dass es gerechtfertigt sei, den Kreis der Personen,
die sich einer freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung
anschliessen könnten, auf Personen zu beschränken sei, die einen Bezug
zum betroffenen Staat aufwiesen, der im aktuellen Wohnsitz oder darin
begründet sein könne, dass diese Personen früher als Erwerbstätige den
Rechtsvorschriften dieses Staates unterstanden hätten. Auf dem Ge-
danken, dass für den Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung oder Wei-
terversicherung ein bereits bestehender Bezug zum Sozialversicherungs-
system des diese Versicherung vorsehenden Staates verlangt werden
könne, beruhe auch Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Denn danach müssten, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterver-
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sicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sei,
die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückge-
legten Zeiten nur dann wie nach den Rechtsvorschriften des ersten
Staates zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden, wenn die betref-
fende Person erforderlichenfalls dem System dieses Staates überhaupt
angehört habe; es sei mit anderen Worten eine Berücksichtigung auslän-
discher Zeiten nur hinsichtlich der Erreichung einer allenfalls erforderli-
chen Mindestversicherungszeit, nicht aber schon hinsichtlich der Sys-
temzugehörigkeit vorgeschrieben (BGE 131 V 209 E. 8.2.2).
Weiter führt das BGer aus, auch wenn in der schweizerischen AHV eine
freiwillige Versicherung für in einem EU-Mitgliedstaat wohnende Perso-
nen noch vorgesehen wäre und für Angehörige dieser Staaten die
gleichen Beitrittsvoraussetzungen gälten wie für Schweizer Bürgerinnen
und Bürger – heute gebe es eine freiwillige Versicherung zwar sowohl
für Schweizer Bürgerinnen und Bürger als auch für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), aber nur für Personen, die ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes
wohnten –, dürfe der Beitritt zu dieser Versicherung von einem bestehen-
den Bezug der betroffenen Person zur Schweiz beziehungsweise zu
deren Sozialversicherungssystem abhängig gemacht werden, ohne dass
dadurch gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstossen werde. In
der Voraussetzung des Vorliegens eines Bezuges zur Schweiz könne da-
her, obwohl das von Schweizerinnen und Schweizern leichter zu erfüllen
sei als von Ausländerinnen und Ausländern, keine unzulässige indirekte
Diskriminierung gesehen werden, weil die daraus resultierende Benach-
teiligung von EU-Ausländern aufgrund des Systems der Koordinations-
regelung selbst objektiv gerechtfertigt sei. Demzufolge sei das Erfor-
dernis eines Bezugs zur Schweiz für den Beitritt zur freiwilligen
Versicherung keine verbotene Ungleichbehandlung, sondern objektiv
gerechtfertigt (BGE 131 V 209 E. 8.2.3).
6.7 Gestützt wird diese Auslegung durch die Botschaft zur AHV/IV
(BBl 1999 4983), wonach die ursprüngliche, vom Gesetzgeber gewollte
Konzeption der freiwilligen Versicherung angesichts der Entwicklung
der Systeme der Sozialen Sicherheit in anderen Ländern sowie der Mög-
lichkeit, sich am Arbeits- oder Wohnort versichern zu lassen, nicht mehr
der Realität entspreche. Es erscheine kaum mehr gerechtfertigt, allen In-
habern eines Schweizerpasses mit Wohnsitz im Ausland mittels der frei-
willigen Versicherung den gleichen sozialen Schutz anzubieten wie der
schweizerischen Wohnbevölkerung. Die freiwillige Versicherung solle
ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen
Rechte vervollständigen beziehungsweise bewahren. Deshalb solle ledig-
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lich ihre Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden. In Zu-
kunft solle sie darum nur gerade für Personen offen stehen, die aus der
obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindes-
tens fünf Jahren versichert gewesen seien. Der Beitritt zum freiwilligen
System müsse somit dem Austritt aus dem obligatorischen System un-
mittelbar folgen (BBl 1999 4998). Die Weiterführung der obligatorischen
Versicherung erfordere besondere Bestimmungen für die Dauer des
vorbestandenen Versicherungsverhältnisses sowie für das Beitrittsgesuch
und die Frist für den Beitritt. Erste Voraussetzung bilde der Wohnsitz in
einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen habe. Des Weiteren werde ein vorbestandenes
Versicherungsverhältnis verlangt. Auf diese Weise werde der Versicher-
tenkreis auf diejenigen Personen beschränkt, welche eine enge Bindung
zur Schweiz hätten. Die Dauer dieses Verhältnisses, das heisst fünf
aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins
Ausland, entspreche derjenigen für die Weiterführung gemäss aArt. 1
Abs. 3 Bst. a AHVG. Aus Gründen der Gleichbehandlung hänge die
freiwillige Versicherung nicht mehr von der Staatszugehörigkeit ab (BBl
1999 5008 f.).
6.8 Demzufolge ist eine Zusammenrechnung der in verschiedenen
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Sinne von Art. 9
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf diejenigen Fälle be-
schränkt, in welchen die Person dem Versicherungssystem – im vorlie-
gendem Fall der schweizerischen freiwilligen AHV/IV-Versicherung –
bereits angehört, die konkrete Leistungserbringung aber zusätzlich von
einer Mindestbeitragszeit (« Wartezeit », vgl. BBl 1999 6356 und 6324)
abhängig gemacht wird. Betreffend das Erfordernis einer Vorversiche-
rungszeit, um dem System der schweizerischen freiwilligen AHV/IV-
Versicherung beitreten zu können, greift Art. 9 Abs. 2 Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 hingegen nicht.
Dies hat zur Folge, dass für Schweizer Staatsangehörige ausschliesslich
Art. 2 Abs. 1 AHVG gilt, wonach eine fünfjährige schweizerische Vor-
versicherungszeit gefordert wird, um dem System der freiwilligen Versi-
cherung beitreten zu können. Für Staatsangehörige der EU gilt dieselbe
Regelung gemäss expliziter Verankerung in der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71, Anhang VI, Schweiz, Ziff. 1 (E. 5.1).
6.9 Wie weiter oben festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer vor
seinem Austritt aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung
nicht während fünf Jahren ununterbrochen in dieser versichert. Er erfüllt
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2009/47 Alters- und Hinterlassenenversicherung
daher die Voraussetzungen für die Zulassung zur schweizerischen frei-
willigen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht.
7. Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen des Beschwerde-
führers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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