Markenschutz 2010/32
BVGE / ATAF / DTAF 443
32
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. Semomed AG gegen Omnicom Group Holding AG und
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
B1136/2009 vom 9. Juli 2010
Markenschutz. Relative Ausschlussgründe. Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke bei gemeinfreien Bestandteilen.
Verwechslungsgefahr.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG.
1. Durchschnittskonsumenten verstehen lateinische Begriffe in
Marken nicht ohne Weiteres (E. 6.4.2).
2. Der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils kann auch
auf ein Freihaltebedürfnis zurückzuführen sein (E. 7.3.2).
3. Muss das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers
aufgrund gegenläufiger Interessen der Konkurrenten relativiert
werden, kommt es insoweit auf das Verständnis oder die
Interessen der Konsumenten nicht an (E. 7.4).
Protection des marques. Motifs relatifs d'exclusion. Caractère
distinctif de la marque opposante lorsque ses éléments appartiennent
au domaine public. Risque de confusion.
Art. 3 al. 1 let. c LPM.
1. On ne peut présumer que le consommateur moyen soit à même
de comprendre les termes latins contenus dans une marque
(consid. 6.4.2).
2. Le fait qu'un élément de la marque appartienne au domaine
public peut aussi être dû à un besoin de disponibilité
(consid. 7.3.2).
3. Si le droit exclusif du titulaire de la marque doit être relativisé
par rapport aux intérêts opposés des concurrents, la
compréhension ou les intérêts des consommateurs n'entrent pas
en considération (consid. 7.4).
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Protezione dei marchi. Motivi relativi d'esclusione. Forza distintiva
del marchio dell'opponente nel caso di elementi di dominio pubblico.
Rischio di confusione.
Art. 3 cpv. 1 lett. c LPM.
1. Il consumatore medio non capisce automaticamente le
componenti in latino di un marchio (consid. 6.4.2).
2. Il carattere di dominio pubblico di una componente del marchio
può anche essere ricondotto ad un bisogno di mantener tale
componenti a libera disposizione (consid. 7.3.2).
3. Se il diritto d'esclusività del titolare del marchio deve essere
relativizzato in considerazione degli interessi contrapposti dei
concorrenti, non contano né il modo di intendere né gli interessi
dei consumatori (consid. 7.4).
Die am 2. Dezember 1995 hinterlegte Marke Nr. P421'977
« PERNATON » der Semomed AG wurde für diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke (Klasse 5) und nicht medizinische Zwecke
(Klasse 30) eingetragen.
Am 3. April 2008 wurde die Marke der Widerspruchs und
Beschwerdegegnerin, « PERNADOL 400 » unter der Nr. 570'007 ins
Schweizerische Markenregister für folgende Ware eingetragen:
Klasse 5:
Préparation à base d'alphatocophérol et de betacarotène pour la
consommation humaine et animale;
Klasse 29:
Préparation à base d'extrait marin de perna caniculus.
Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Semomed AG am 11. Juli
2008, gestützt auf ihre schweizerische Marke « PERNATON » (Nr. P
421'977), Widerspruch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum (Vorinstanz) mit der Begründung, infolge
Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit bestehe die Gefahr einer
Verwechslung.
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Die Widerspruchsgegnerin beantragte am 21. August 2008, den
Widerspruch abzuweisen. Ihrer Ansicht nach ist der Wortstamm
« PERNA » dem Gemeingut zugehörig. Schon geringe Unterschiede
reichten daher aus, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wies die Vorinstanz den
Widerspruch ab, wobei sie der Widerspruchsgegnerin folgend von der
Gemeingutzugehörigkeit des Markenbestandteils « PERNA » ausging,
weil dieser den Inhaltsstoff beschreibe. Eine Gefahr der Verwechslung
bestehe aufgrund der Unterschiede in den Endsilben nicht.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer am 19. Februar 2009
erhobenen Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Gutheissung des Widerspruchs sowie den Widerruf der
Markeneintragung betreffend die angefochtene Marke. Zur Begründung
führt sie insbesondere aus, der Markenbestandteil « PERNA » sei
unbekannt und deshalb durchschnittlich unterscheidungskräftig.
Eventualiter vertritt sie die Auffassung, dass auch wenn das Gericht die
Widerspruchsmarke als schwach einstufe, die Zeichenähnlichkeit so
deutlich sei, dass dennoch von einer Verwechslungsgefahr auszugehen
sei.
Die Vorinstanz beantragt wie die Beschwerdegegnerin die Abweisung
der Beschwerde. Letztere weist neu darauf hin, dass der Bestandteil
« PERNA » wie Klassen, Ordnungs, Familien und
Gattungsbezeichnungen zum Gemeingut gehöre und daher freizuhalten
seien. Daraus ergebe sich, dass nur auf die von einander abweichenden
Schlusssilben abzustellen sei.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Existenz einer
Gattungsbezeichnung « PERNA ».
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde
letztinstanzlich ab und bestätigt die Verfügung der Vorinstanz.
Aus den Erwägungen:
4. Im vorliegenden Fall sind die Marken aus der Sicht der
Käuferschaft von diätetischen Erzeugnissen für medizinische und nicht
medizinische Zwecke sowie für Anwender von préparation à base
d'alphatocophérol et de betacarotène pour la consommation humaine
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et animale und préparation à base d'extrait marin de perna caniculus zu
prüfen. Hierzu gehören einerseits Ärzte und Apotheker mit ihrer
geschulten Aufmerksamkeit, andererseits aber zu einem überwiegenden
Teil auch das allgemeine Publikum, welches Kennzeichen für nicht
verschreibungspflichtige diätetische Erzeugnisse mit geringerer
Aufmerksamkeit als etwa verschreibungspflichtige Medikamente
wahrzunehmen und zu unterscheiden pflegt (Urteil des BVGer
B6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7 « Nasacort/Vasacor », Urteil des
BVGer B4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 und E. 8 mit Hinweisen
« Levane/Levact », Urteil des BVGer B5709/2007 vom 16. Januar 2008
E. 3 « Nexcare/Newcare [fig.] »).
5. (...)
5.1 (...)
5.2 (...)
5.3 Die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zu den unterschiedlichen Vertriebskanälen ändern
damit mangels weiterer Indizien nichts an der grundsätzlich
unbestrittenen Warengleichartigkeit (vgl. mit selbem Ergebnis, Urteil des
Gerichtskreises VIII BernLaupen vom 2. Oktober 2001 veröffentlicht in:
Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht
[sic!] 9/2001, S. 806 E. 7e « Perna [fig.] »).
6. Im Falle der Warengleichartigkeit kommt es für die Frage, ob
zwei Marken verwechselbar sind, auf die Zeichenähnlichkeit an. Wie
unter (...) hiervor ausgeführt, ist im Falle einer Bejahung der
Zeichenähnlichkeit zu klären, welche Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zukommt, und damit, wie ähnlich die Marken sein
dürfen, die jene neben sich zu dulden hat (E. 7.2).
6.1 Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist auf den
Gesamteindruck von Wortmarken abzustellen, welche durch Klang,
Schriftbild und Sinngehalt bestimmt werden (EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1,
Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 872). Den Wortklang prägen
insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die
Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch
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die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388
« Kamillosan/Kamillon, Kamillan », BGE 121 III 377 E. 2b S. 379
« Boss/Boks »; Urteil des BVGer B7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 4.2
« Feel'n learn/See'n learn »), welche im Folgenden bezogen auf die im
Streit stehenden Marken zu untersuchen sind.
6.2 Beim Vergleich des Wortklanges fällt auf, dass die Vokalfolge
identisch ist. Die Marken unterscheiden sich allein in Bezug auf
Konsonanten – im sechsten (T gegenüber D) sowie achten Buchstaben
(N gegenüber L), deren fehlende Übereinstimmung die identische
Vokalfolge nicht zu kompensieren vermag (zur wesentlichen Bedeutung
der Vokalfolge für das Klangbild vgl. MARBACH, a. a. O., N. 878 mit
Hinweisen). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
insbesondere bei mundartlicher Aussprache, die Vergleichszeichen durch
das weiche T noch weiter angenähert sind (...; vgl. MARBACH, a. a. O.,
N. 876). Soweit die Beschwerdegegnerin darauf abstellt, dass bei
französischer Aussprache die unterschiedlichen Endsilben « ton » und
« dol » die Unterschiede eher verstärkt wahrzunehmen seien (...), ist
darauf zu verweisen, dass schon die Ähnlichkeit in einer der
Landessprachen ausreicht, um die Verwechslungsgefahr zu begründen
(BGE 84 II 314 E. 1b « Compact/ Compactus »; Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE]
vom 14. Juni 2005 veröffentlicht in sic! 10/2005, S. 749 « Zara/Zahara
[fig.] »; GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3 N. 140).
Silbenmass und Aussprachekadenz der Marken sind ebenfalls identisch,
wenn man vom Zusatz « 400 » bei der angefochtenen Marke « Pernadol
400 » absieht. Mithin ist von einem sehr ähnlichen Klangbild
auszugehen.
6.3 Zum Schriftbild beider Marken ist festzustellen, dass die zu
vergleichenden Wortzeichen, vom Zusatz « 400 » abgesehen, genau
gleich, nämlich acht Buchstaben lang, sind. Gewisse Abweichungen,
namentlich der Zusatz 400, die Grossschreibung bei « PERNATON »
und die Kleinschreibung bei « Pernadol 400 » bewirken kein rechtlich
relevantes Schriftbild (vgl. JOLLER, a. a. O., Art. 3, N. 131 mit Hinweisen
zur Gross und Kleinschreibung). Angehängte Zahlen wie « 400 » sind
insbesondere dann irrelevant, wenn ihre Bedeutung wie vorliegend für
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den Konsumenten unklar ist (vgl. insoweit Entscheid der RKGE vom
28. Juni 2005 veröffentlicht in sic! 10/2005, S. 754 E. 8 « Gabel/Kabel
1 » weil es sich auf Textilien und nicht auf Radio oder
Fernsehprogramme bezog). Der Vergleich der Schriftbilder spricht damit
für eine Zeichenähnlichkeit.
6.4
6.4.1 Im Hinblick auf den Sinngehalt der Zeichen vertritt die
Vorinstanz die Auffassung, beide Zeichen enthielten den Wortstamm
« PERNA », wobei es sich um den lateinischen Begriff für Muschel
handle, der somit auf den Inhaltsstoff verweise. Ausserdem will sie den
Verweis auf eine Hautkrankheit (Pernakrankheit als Abkürzung für
Perchlornaphtalinkrankheit, auch Chlorakne genannt; vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1471, 329) erkennen.
Den Endsilben und dem Zusatz « 400 » könne keine Bedeutung
beigemessen werden. Aufgrund des gleichen Wortstammes geht sie von
einer Übereinstimmung auch im Sinngehalt aus (...). Die
Beschwerdeführerin geht offenbar von einer Zeichenähnlichkeit aus,
ohne sich ausdrücklich zur Übereinstimmung im Sinngehalt zu äussern,
weist indessen die Ausführungen der Vorinstanz zur Bedeutung des
Bestandteils « Perna » zurück. Bei dem Wortstamm « PERNA » handle
es sich nicht um eine Sach, sondern um eine Fantasiebezeichnung, dem
sie keinen dem Konsumenten verständlichen Sinngehalt beimisst. Die
Beschwerdegegnerin geht dagegen von einem abweichenden Sinngehalt
beider Marken aus, da die Endsilbe « dol » auf das lateinische Wort «
dolor » für Schmerz Bezug nehme, welche als Kurzwort für Schmerzen
verwendet werde. Wenn die Marke eine Bedeutung aufweise, die die
andere Marke nicht beinhalte, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich das
Publikum aufgrund eines ähnlichen Klang oder Schriftbildes irre,
äusserst gering (...). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, der unterschiedliche Sinngehalt werde wegen der klanglichen
Ähnlichkeit gar nicht wahrnehmbar.
6.4.2 Dem Sinngehalt kommt bei lexikografisch klar belegbaren
Wortzeichen eine erhebliche Bedeutung zu (MARBACH, a. a. O., N. 886).
Nach der Rechtsprechung vermag ein abweichender Sinngehalt die
optische oder akustische Nähe zwischen zwei Kennzeichen allerdings
nur ausnahmsweise zu kompensieren (JOLLER, a. a. O., Art. 3 N. 168 mit
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zahlreichen Hinweisen). Voraussetzung ist, dass der unterschiedliche
Sinngehalt beim Hören oder Lesen sofort und unwillkürlich erkannt wird
(BGE 121 III 377, 379 E. 2b « Boss/Boks »). Blosse Anklänge sind nicht
geeignet, sofort und unwillkürlich bestimmte Assoziationen zu wecken
(BGE 88 II 465, 468 E. 3 « Felina/Florina »). Vorliegend muss entgegen
der Annahme der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass jedenfalls
die im Rahmen des relevanten Verkehrskreises stärker ins Gewicht
fallenden Durchschnittskonsumenten dem Bestandteil « PERNA »
unabhängig vom genauen Bedeutungsgehalt (dazu E. 7.3) keinen
Sinngehalt beimessen, da sich etwaige Lateinkenntnisse jedenfalls nicht
auf Tierbezeichnungen erstrecken. In der Endsilbe « dol » der
Widerspruchsmarke klingt das Lateinische « dolor » für Schmerz an. Nur
etwa die Hälfte, der circa 150 auf « dol » endenden Marken im
Schweizerischen Markenregister sind indessen ausschliesslich für Waren
der Klasse 5 (pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse)
eingetragen, so dass dieser Schlusssilbe kein einheitlicher
Bedeutungsgehalt zugemessen wird (...). Darüber hinaus beschränkt sich
das Bekannte vorliegend auf das « dol », ohne dass verstanden würde,
ob und gegebenenfalls, was der Wortanfang für eine Bedeutung habe.
Demnach kann sich der Konsument, jedenfalls ohne ein Verständnis des
Wortanfanges « Perna », zumindest keinen vollständigen Sinngehalt
erschliessen und deswegen beim Vergleich mit « PERNATON » auch
nicht sofort und unwillkürlich einen Unterschied im Sinngehalt
feststellen. Offen bleiben kann angesichts dessen, inwieweit ein allenfalls
abweichender Sinngehalt ausnahmsweise die optische und akustische
Nähe zu kompensieren vermag (JOLLER, a. a. O., Art. 3 N. 168).
6.5 Nach Untersuchung der einschlägigen Parameter ist damit von
ähnlichen Zeichen auszugehen. Auch die Betrachtung der Zeichen als
Ganzes führt zu keinem anderen Ergebnis.
7. Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit führen nicht
zwingend zur Verwechslungsgefahr. Letztere kann etwa dann
ausgeschlossen sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe
Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren
geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385
E. 2a « Kamillosan/Kamillon, Kamillan »; Urteil des BVGer
B2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 « Dermoxane/Dermasan », Urteil
des BVGer B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6
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« Aromata/Aromathera »). Von einem schmalen Schutzbereich ist
insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes oder
wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind (JOLLER, a. a. O., Art. 3
N. 86 f.; MARBACH, a. a. O., N. 981 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung). In einem solchen Fall genügen schon geringe
Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Durchgesetzte
Marken sind dagegen grundsätzlich mindestens durchschnittlich
unterscheidungskräftig (JOLLER, a. a. O., Art. 3 N. 110 f.; MARBACH,
a. a. O., N. 983).
7.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen übereinstimmend
davon aus, dass der Markenbestandteil « PERNA » dem Gemeingut
zuzurechnen ist (...), wobei die Vorinstanz den gemeinfreien Charakter
aufgrund des jedenfalls für Fachkreise beschreibenden Hinweises auf den
Inhaltsstoff beziehungsweise als Hinweis auf die Behandlung einer
bestimmten Krankheit annimmt (...) und die Beschwerdegegnerin von
einer Freihaltebedürftigkeit des Bestandteils « PERNA » als
Gattungsbezeichnung ausgeht (...). Aus der Gemeinfreiheit des
Bestandteils « PERNA » schliessen sie, dass sich die offenbar
durchschnittliche Kennzeichnungskraft nur aus der Schlusssilbe «
TON » ergebe, der Bestandteil « PERNA » indessen nicht zu
Kennzeichnungskraft beitrage und die Beschwerdeführerin eine
Verwechslungsgefahr darauf nicht stützen könne, weswegen diese im
Ergebnis zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der
Auffassung, dass für den zoologisch nicht gebildeten
Durchschnittskonsumenten der Bestandteil « PERNA » den Charakter
einer Fantasiebezeichnung habe, weswegen sich aus deren Kombination
mit der Schlusssilbe ein durchschnittlich unterscheidungskräftiges
Zeichen ergebe, welches einen normalen Ähnlichkeitsbereich
beanspruchen könne.
7.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen zu Recht davon aus,
dass im Einzelfall der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils
der Widerspruchsmarke dazu führen kann, dass sich die durchschnittliche
Kennzeichnungskraft nur aus den anderen unterscheidungskräftigen
Bestandteilen ergibt (Urteil des BVGer B2235/2008 vom 2. März 2010
E. 6.5 « Dermoxane/Dermasan », Urteil des BVGer B7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 6 « Aromata/Aromathera »). Mit anderen Worten
schenkt der Konsument dem gemeinfreien Teil der Marken kaum
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Aufmerksamkeit, so dass die Verwechslungsgefahr im Wesentlichen
anhand der kennzeichnungskräftigen Bestandteile beider Marken zu
prüfen ist (Urteil des BVGer B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6
« Aromata/Aromathera »). Im vorliegenden Fall ist indessen bislang
ungeklärt, ob der Bestandteil « PERNA » gemeinfrei ist.
7.3 Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen, beziehungsweise
Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide
Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (Urteil des BVGer
B1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.2 « A–Z »).
7.3.1 Ein Zeichen lässt die erforderliche Unterscheidungskraft unter
anderem dann vermissen, wenn der Sinngehalt eine besondere Nähe zu
den beanspruchten Waren aufweist, indem die Marke etwa die
Inhaltsstoffe beschreibt (Urteil des BVGer B6257/2008 vom
23. Dezember 2009 E. 11.2 « Deozinc »; Entscheid der RKGE vom
12. Februar 2004 veröffentlicht in sic! 9/2004, S. 673 E. 5 « Tahitian
Noni »; DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a
N. 144 ff.). Technische Ausdrücke aus dem Zunftjargon von
Berufsleuten oder der gehobenen Fachsprache werde hingegen oft nur
von den entsprechenden Berufs und Fachkreisen verstanden. Die
Produktnähe eines solchen Sinngehalts ist nur zu bejahen, wenn die
Fachkreise einen wesentlichen oder gar den hauptsächlich massgeblichen
Verkehrskreis am betreffenden Markt ausmachen (Urteil des BVGer
B6070/2007 vom 24. April 2008 E. 3.1 « Trabecular Metal » für Ärzte
und medizinische Fachpersonen; ASCHMANN, a. a. O., Art. 2 Bst. a
N. 148; MARBACH, a. a. O., N. 285 und 287 mit Anmerkung 364). Der
gemeinsame Markenbestandteil « PERNA » wurde von beiden
Verfahrensbeteiligten unbestrittenermassen gewählt, weil die Waren, für
welche die Marken beansprucht werden, Bestandteile einer in
Neuseeland beheimateten Muschelspezies, perna canaliculus, enthält.
Verstanden wird der Zeichenbestandteil allein mit dieser Bedeutung, und
zwar allenfalls von Zoologen oder Ärzten und Apothekern (vgl. E. 6.4).
Die anderen Bedeutungen – Name einer finnischen beziehungsweise
mehrerer tschechischer Gemeinden (...), das lateinische Wort für Hüfte
beziehungsweise Schinken (vgl. Langenscheidt Grosswörterbuch
2010/32 Markenschutz
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Lateinisch, Teil 1 LateinischDeutsch, 24. Aufl., Berlin 1992, S. 559)
sowie Abkürzung einer jedenfalls nicht durch die perna canaliculus
heilbaren Hautkrankheit (E. 6.4.1; Pschyrembel, a. a. O., S. 329) – sind
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu vernachlässigen.
Die nicht verschreibungspflichtigen Produkte der Markeninhaberinnen
sind indessen wie ausgeführt (vgl. E. 4) überwiegend an den
Durchschnittskonsumenten gerichtet, der über keine besonderen
zoologischen oder medizinischen Kenntnisse verfügt. Der
Zeichenbestandteil « PERNA », betrachtet in Bezug auf die
beanspruchten Produkte, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz
unterscheidungskräftig. Ob Namen von Pflanzen und Tieren als
Gattungsbezeichnungen grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig
einzustufen sind (so Entscheid der RKGE vom 12. Februar 2004
veröffentlicht in sic! 9/2004, S. 673 E. 6 « Tahitian Noni »), kann
angesichts der nachstehenden Ausführungen zum Freihaltebedürfnis
offenbleiben.
7.3.2 Ein Freihaltebedürfnis ist im Lichte der erwarteten
Marktentwicklung zu prüfen. Schützenswert ist daher nicht nur ein
aktuelles, sondern bereits ein potentielles Interesse der Konkurrenten
(Entscheid der RKGE vom 12. Februar 2004 veröffentlicht in sic!
9/2004, S. 673 E. 6 « Tahitian Noni »; MARBACH, a. a. O., N. 258;
ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 Bst. a N. 195). In Anbetracht, dass neben der
perna canaliculus zwei andere Muschelspezies in die Gattung der Pernae
fallen, die ebenfalls für den Menschen geniessbar sind (perna viridis, auf
den Philippinen anzutreffende Spezies; perna perna, an den
Atlantikküsten Afrikas und Südamerikas anzutreffende Spezies; vgl.
insgesamt SCOTT E. SIDDALL, A Clarification of the Genus Perna
[Mytilidae], in: Bulletin of Marine Science, Bd. 30, Nr. 4, Oktober 1980,
S. 858 ff.), muss angenommen werden, dass zum einen die anderen
Spezies der Gattung Perna angebaut werden könnten und insoweit ein
schützenswertes Interesse an der Bezeichnung besteht beziehungsweise
zum anderen schon in Bezug auf die aus der perna canaliculus zu
gewinnenden Stoffe von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist. Der
Auffassung der Beschwerdegegnerin folgend ist daher der
übereinstimmende Zeichenbestandteil « PERNA » aufgrund des
Freihaltebedürfnisses dem Gemeingut zuzurechnen.
Markenschutz 2010/32
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7.4 Unter Berücksichtigung des unter E. 7.2 Gesagten ist demnach
für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Wesentlichen auf die
Schlusssilben « TON » und « DOL » abzustellen und aufgrund des
kennzeichnungsschwachen Wortstammes, « PERNA », der
Widerspruchsmarke diesem nur ein schmaler geschützter
Ähnlichkeitsbereich zuzubilligen und eine Verwechslungsgefahr wegen
der unterschiedlichen Schlusssilben im Ergebnis zu verneinen. Daran
ändert auch der hier besondere Umstand nichts, dass zwei verschiedene
relevante Verkehrskreise – Konkurrenten und Konsumenten – zu
unterschiedlichen Fragen – Gemeingutcharakter beziehungsweise
Verwechslungsgefahr – zu berücksichtigen sind. So ist unter
Berücksichtigung des Konkurrenteninteresses vom gemeinfreien
Charakter des Bestandteils « PERNA » und insoweit schwacher
Kennzeichnungskraft auszugehen (EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht veröffentlicht in sic! 1/2007, S. 6,
nachfolgend: Verkehrskreise). Für die Frage der Verwechslungsgefahr
kommt es zwar auf das Verständnis der durchschnittlichen Abnehmer an
(MARBACH, Verkehrskreise, sic! 1/2007, S. 6). Eben jener
Durchschnittskonsument würde in « PERNA » keinen Sinngehalt
erkennen, weshalb aus seiner Sicht die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke nicht eingeschränkt und eine Verwechslungsgefahr
angesichts von Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit
möglicherweise zu bejahen wäre. Indessen kommt den Interessen der
Abnehmer im vorliegenden Zusammenhang nur im Sinne eines Reflexes
des Ausschliesslichkeitsrechts ein mittelbarer Schutz zu (JOLLER,
a. a. O., Art. 3 N. 8 ff.). Wenn der Zweck das Ausschliesslichkeitsrecht
des Markeninhabers zu schützen aufgrund gegenläufiger Interessen der
Konkurrenten, insbesondere bei an das Gemeingut angelehnten
Elementen, relativiert werden muss (JOLLER, a. a. O., Art. 3 N. 10), wird
insoweit auf die Interessen der Konsumenten keine Rücksicht
genommen. Die Beschwerdeführerin ist bei der Gestaltung der
Widerspruchsmarke das Risiko eingegangen, als Hauptbestandteil eine
zoologische Gattungsbezeichnung zu wählen und musste damit rechnen,
dass auch ihre Konkurrenten ein Interesse an diesem Zeichenbestandteil
haben könnten.
8. Die Behauptung, ihre Marke geniesse als bekannte Marke einen
erhöhten Schutzumfang (...), hat die Beschwerdeführerin nicht
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hinreichend substanziiert, so dass auf diese Frage nicht näher einzugehen
ist.
9. Im Ergebnis ist die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen. Der Zeichenbestandteil « PERNA » als
zoologische Gattungsbezeichnung ist freihaltebedürftig und gemeinfrei
anzusehen. Für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es daher im
Wesentlichen auf die Wortendungen « ton » und « dol 400 » an, die
aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede als nicht
verwechselbar anzusehen sind.