Revisionsaufsicht 2010/46
BVGE / ATAF / DTAF 647
2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
Droit privé – Procédure civile – Exécution
Diritto privato – Procedura civile – Esecuzione
46
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. X. gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
B1181/2010 vom 8. September 2010
Zulassung als Revisor. Anwendbarkeit der Härtefallregelung.
Art. 43 Abs. 6 RAG.
Obwohl gesetzessystematisch bei den Übergangsbestimmungen
eingeordnet, stellt die Härtefallregel von Art. 43 Abs. 6 RAG eine
Ausnahmeregelung und keine befristete Übergangsregelung dar.
Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmung ist infolge eines
qualifizierten Schweigens des Gesetzes nicht beschränkt
(E. 3.4.4).
Agrément de réviseur. Applicabilité de la règle sur les cas de rigueur.
Art. 43 al. 6 LSR.
Bien qu'elle figure parmi les dispositions transitoires, la règle sur
les cas de rigueur de l'art. 43 al. 6 LSR constitue une règle
particulière et non une règle transitoire. En raison d'un silence
qualifié de la loi, l'application de cette disposition n'est pas
limitée dans le temps (consid. 3.4.4).
Abilitazione come revisore. Applicabilità della regolamentazione nei
casi di rigore.
Art. 43 cpv. 6 LSR.
Sebbene secondo la sistematica della legge figuri tra le
disposizioni transitorie, la regola per i casi di rigore secondo
l'art. 43 cpv. 6 LSR rappresenta una regola particolare e non una
disposizione transitoria. L'applicabilità della disposizione non è
limitata nel tempo a seguito di un silenzio qualificato della legge
(consid. 3.4.4).
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Am 8. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
persönliche Zulassung sowie um Zulassung seines Einzelunternehmens
als Revisor.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 wies die Vorinstanz das
Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der
Begründung ab, er erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung
aufgrund fehlender beaufsichtigter Fachpraxis auf den Gebieten des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision nicht. Auch die
Härtefallregel könne in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen, da er
sein Gesuch mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen
Revisionsrechts eingereicht habe.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er macht
im Wesentlichen geltend, die zeitliche Limitierung der Härtefallklausel
auf zwei Jahre sei nirgends verbindlich geregelt und somit willkürlich,
weshalb er aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
der Härtefallregel als Revisor zuzulassen sei.
Mit Schreiben vom 22. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz
über sein am 22. März 2010 gestelltes Wiedererwägungsgesuch. Dieser
Antrag wurde vom BVGer mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010
gutgeheissen.
Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, dass sie auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht
eintrete. Mit Verfügung vom 6. April 2010 hob das BVGer deshalb die
verfügte Sistierung des Verfahrens wieder auf.
Das BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache im
Sinne der Erwägungen zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz
zurück.
Aus den Erwägungen:
3. (...)
Gemäss Art. 43 Abs. 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) kann die Aufsichtsbehörde in
Härtefällen auch eine Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von
Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen
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Erfahrung nachgewiesen wird. Strittig ist vorliegend, ob sich der
Beschwerdeführer auf diese Bestimmung berufen kann.
3.1 Art. 43 Abs. 6 RAG schreibt in offener Form vor, dass die
Vorinstanz über Härtefälle befindet und bei ihrem Entscheid die
langjährige Fachpraxis eines Gesuchstellers und dessen einwandfreie
Dienstleistungserbringung in Betracht zu ziehen hat. Damit räumt Art. 43
Abs. 6 RAG der Verwaltungsbehörde einerseits Ermessen ein (« Die
Aufsichtsbehörde kann ») und enthält andererseits unbestimmte
Rechtsbegriffe (« einwandfreie Erbringung » und « langjährige
praktische Erfahrung »). Beides – Ermessen wie auch unbestimmte
Rechtsbegriffe – dient der Einzelfallgerechtigkeit.
Das BVGer kann sowohl Ermessenskontrollen durchführen als auch die
Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen durch eine
Verwaltungsbehörde überprüfen (Art. 37 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i. V. m. Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Nach konstanter
Praxis ist dabei jedoch Zurückhaltung zu üben und den
Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen,
wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den
tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und die Behörde die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Urteil des
BVGer B7968/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.4). Bei missbräuchlichen und
ermessensunterschreitenden oder überschreitenden Entscheiden liegt
jedoch immer eine Rechtsverletzung vor, welche das BVGer frei
überprüft. Die Behörde, welche einen Ermessensentscheid zu treffen hat,
ist gehalten, ihre Entscheidkompetenz insbesondere pflichtgemäss, das
heisst verfassungs und gesetzeskonform, auszuüben. Ihren Entscheid hat
sie daher vor dem Hintergrund von Verfassungsgrundsätzen, wie
insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, der Pflicht
zur Wahrung öffentlicher Interessen und dem Willkürverbot, auszufällen
und zu begründen. Darüber hinaus sind auch Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26
Rz. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 441, 445 ff., 1938; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
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650 BVGE / ATAF / DTAF
2008, Rz. 2.149 ff.; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. I,
Neuenburg 1984, S. 333).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheid im
Rahmen des ihr zugestandenen Ermessens gefällt und dabei die
materiellen Beurteilungskriterien in genügend konkreter und schlüssiger
Weise gewürdigt und begründet hat.
3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Beschwerdeführer, der über
eine mehrjährige unbeaufsichtigte Fachpraxis verfügt, könne sich nicht
auf die Härtefallregelung von Art. 43 Abs. 6 RAG berufen, da diese
Bestimmung nur bei Gesuchen zur Anwendung komme, die bis zwei
Jahre seit Inkrafttreten des RAG am 1. September 2007 eingereicht
worden seien.
Art. 43 RAG sei als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die den
Übergang vom alten zum neuen Recht mit Blick auf verschiedene
Konstellationen habe erleichtern sollen. Sie sehe unter anderem vor, dass
bei Einreichung eines Gesuchs bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich
vorerst eine provisorische Zulassung erteilt werde (Art. 43 Abs. 3 RAG)
und dass Fachpraxis bis zum 31. August 2009 unter erleichterten
Voraussetzungen erworben werden könne (Art. 43 Abs. 4 und 5 RAG).
Art. 43 Abs. 6 RAG schliesslich statuiere eine Härtefallklausel in Bezug
auf die Fachpraxis. Auch diese Bestimmung habe den Zweck, den
Übergang zum neuen Recht in gewissen Fällen zu erleichtern, indem
insbesondere mit Blick auf allfällige Schwierigkeiten beim Nachweis
lange zurückliegender Fachpraxis weniger hohe Anforderungen gelten
würden. Der Gesetzgeber habe mit der Einordnung von Art. 43 Abs. 6
RAG in das Übergangsrecht seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass
diese Ausnahmebestimmung ebenfalls nur für einen beschränkten
Zeitraum zur Anwendung kommen solle. Zwar enthalte der Wortlaut der
Norm tatsächlich keine ausdrückliche Verwirkungsfrist, systematische,
historische und teleologische Auslegung geböten aber eine restriktive
Anwendung. Wer über zwei Jahre lang seit Inkrafttreten der neuen
Bestimmung ohne Zulassung ausgekommen sei und nicht einmal ein
Gesuch um Zulassung gestellt habe, demonstriere damit, dass er auf die
Zulassung nicht angewiesen sei und stelle daher auch keinen Härtefall
dar. Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten
Revisionsrechts sei der Übergang zum neuen Recht vollzogen, weshalb
grundsätzlich kein Härtefall mehr vorliegen könne. Die von der
Aufsichtsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
angenommene Frist zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung sei dabei
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identisch mit der Frist gemäss Art. 43 Abs. 4 und 5 RAG. Da der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Zulassung erst am 8. Oktober 2010
eingereicht habe, komme die Regelung von Art. 43 Abs. 6 RAG bei ihm
nicht mehr zur Anwendung. Er habe auch nicht darlegen können,
inwieweit ihn die Abweisung seines Gesuchs wirtschaftlich unzumutbar
hart treffe. Er könne auch ohne Zulassung weiterhin an der Erbringung
von Revisionsdienstleistungen mitwirken, und eine Neuorganisation
seines Unternehmens durch Anstellung einer Person mit entsprechender
Zulassung erscheine ebenfalls möglich. So müsse in Anbetracht der
relativ kurzen Periode, während der die jährlichen Revisionen
stattfänden, nicht zwingend eine Vollzeitstelle dafür ausgeübt werden.
3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Art. 43 Abs. 6 RAG
sehe keine ausdrückliche zeitliche Befristung der Anwendbarkeit vor,
weshalb die Vorinstanz die Härtefallbestimmung, deren Voraussetzungen
er offensichtlich erfülle, auf sein Gesuch materiellrechtlich in geeigneter
Weise anzuwenden habe. Zwar treffe es zu, dass es sich bei Art. 43
Abs. 6 RAG um eine Übergangsbestimmung handle, es sei aber auch
klar, dass die Übergangsbestimmung sich ausschliesslich auf die
Fachpraxis vor Inkraftsetzung des RAG beziehe. Die Bestimmung wolle
einzig und allein sicherstellen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung
von Fachpraxis, die vor dem 1. September 2007 erworben worden sei,
den bereits für den Gesetzgeber vorhersehbaren Härtefällen gerecht
werden könne. Dies auch deshalb, weil das RAG in eine organisch
gewachsene Berufswelt eingreife, die sich noch nicht auf das neue
Gesetz habe einrichten können. Zudem könne bei einer Überschreitung
der von der Vorinstanz willkürlich gesetzten Verwirkungsfrist von zwei
Jahren um lediglich 38 Tage nicht von einer ungebührlichen
Verzögerung gesprochen werden. Er habe ausserdem sachliche Gründe
dafür genannt, weshalb er zunächst keinen Handlungsbedarf für eine
Gesuchseinreichung gesehen habe. Angesichts der Anzahl seiner
Revisionsmandate und aufgrund der Wichtigkeit bei der
Kundenakquisition bedürfe er aber der Zulassung als Revisor.
Schliesslich wolle er die Zulassung auch aus Prestigegründen, was ihm
angesichts seiner Ausbildung als Experte in Rechnungslegung und
Controlling nicht zu verdenken sei.
3.4 In Art. 43 Abs. 6 RAG spricht das Gesetz einerseits von
Härtefällen und andererseits von langjähriger Erfahrung in Verbindung
mit einwandfreier Dienstleistungserbringung. Ein fest bestimmter
Zeitraum, über welchen hinweg diese Bestimmung angerufen werden
kann, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ebenso wenig finden sich
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in der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR
221.302.3) Hinweise auf eine für die Zulassung erforderliche Frist für die
Gesuchseinreichung.
Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt
war, die Anwendbarkeit der Härtefallklausel im Rahmen behördlicher
Lückenfüllung zu befristen.
3.4.1 Eine Lücke des Gesetzes liegt dann vor, wenn sich eine
gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine
bestimmte Frage keine Antwort gibt. Die bisher herrschende Lehre und
bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte
Lücken und behandeln sie unterschiedlich. Eine echte Gesetzeslücke
liegt danach dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen
hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem
Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine
Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder
rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz
zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist,
namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines
Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar
erscheint. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte
zu korrigieren ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich
verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten
Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (vgl. BGE 128 I
34 E. 3b, BGE 121 III 219 E. 1d/aa mit weiteren Hinweisen). Eine
neuere Auffassung in der juristischen Methodenlehre verzichtet auf eine
Unterscheidung von echten und unechten Lücken und bezeichnet eine
Lücke in allgemeiner Weise als sog. Planwidrige Unvollständigkeit des
Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf
(vgl. ULRICH HÄFELIN, Die Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in:
Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff.,
108 f., 113 f.; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl.,
Bern 2010, S. 181 f.). Auch in der Praxis wird vermehrt von der
genannten Unterscheidung abgesehen und eine vom Gericht zu füllende
Lücke nur angenommen, wenn die gesetzliche Regelung aufgrund der
dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als
unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss (vgl.
Urteil des BVGer B7384/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Um eine ausfüllungsbedürftige Lücke annehmen zu können,
ist ausserdem durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer
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Anordnung eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, das heisst
ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen, darstellt (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 233 ff.).
3.4.2 Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen
und Revisoren vom 23. Juni 2004 (BBl 2004 3939, nachfolgend:
Botschaft) kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis
anerkennen, die nicht der gesetzlichen Regelung – vorliegend einer
beaufsichtigten einjährigen Tätigkeit – entspricht, falls eine einwandfreie
Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer langjährigen
praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. So könne es sich unter
bestimmten Umständen als schwierig erweisen, die notwendigen
Nachweise für die erworbene Fachpraxis zu erbringen. Denkbar sei etwa,
dass die Fachpraxis bei Personen erworben werde, die verstorben seien
und deren Fachdiplome nicht mehr beigebracht werden könnten. Für
entsprechende Fälle enthalte der Entwurf eine Härteklausel. Unter
Berücksichtigung des Normzwecks habe die Aufsichtsbehörde jedoch
nur restriktiv von dieser Sondervorschrift Gebrauch zu machen. Die
Ausnahmeregelung solle insbesondere nicht ermöglichen, Praktiker ohne
eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG oder
ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisionsexperten oder Revisoren
zuzulassen. Sie müsse vielmehr auf Personen beschränkt bleiben, die
über ein Diplom und eine langjährige praktische Erfahrung verfügten;
dies gelte auch für Revisoren. Andernfalls wäre die Durchsetzung der
Neuordnung nicht gewährleistet (vgl. Botschaft, BBl 2004 4093 f.).
Hinweise darauf, dass der historische Gesetzgeber die Bestimmung
innerhalb einer Frist angewendet haben wollte, ergeben sich damit keine
aus dem Botschaftstext.
3.4.3 Dass der Gesetzgeber es im Anschluss an zwei befristete
Regelungen gemäss Art. 43 Abs. 4 und 5 RAG planwidrig versäumt
haben könnte, eine Befristung vorzusehen, ist nicht anzunehmen. Die
vom Gesetzgeber postulierte Restriktion bei der Anwendung von Art. 43
Abs. 6 RAG bezieht sich einzig auf die Auslegung der materiellen
Beurteilungskriterien. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 43
Abs. 6 RAG sollen grundsätzlich diejenigen Personen als Revisoren
zugelassen werden, welche über lange praktische Erfahrung verfügen
und für eine tadellose Dienstleistung garantieren können. Weitere
Angaben zur Konkretisierung der Härtefallregelung lassen sich weder
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dem Wortlaut noch dem Botschaftstext entnehmen, weshalb ein Härtefall
bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu vermuten ist.
Wenn die Vorinstanz ausführt, dass, wer zwei Jahre lang ohne Zulassung
als Revisor auskäme, keinen Härtefall mehr darstellen könne, verkennt
sie, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, letztlich
nichts anderes beinhaltet als die Prüfung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – konkret der Zumutbarkeit –, was
zeitlich unbeschränkt erfolgen kann und muss. Fristen, insbesondere
solche, die eine Verwirkung von Rechten zur Folge haben, können
empfindlich in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreifen, weshalb
sie im Rahmen einer voraussehbaren und präzisen Regelung auf
Gesetzesstufe zu verankern sind. Gerade bei Rechtsinstituten, die um der
Rechtssicherheit willen errichtet wurden, darf in Einzelfragen keine
Rechtsunsicherheit bestehen.
3.4.4 Im Lichte einer wertenden Gesamtbetrachtung erweist sich die
gesetzliche Regelung somit nicht als unvollständig und
ergänzungsbedürftig. Obwohl Art. 43 Abs. 6 RAG gesetzessystematisch
bei den Übergangsbestimmungen eingeordnet ist, handelt es sich bei
dieser Bestimmung um eine Ausnahmeregelung, und nicht um eine
befristete Übergangsregelung (vgl. Urteil des BVGer B1379/2010 vom
30. August 2010 E. 7.4.1); für Letzteres fehlt es bereits an einer
entsprechenden Zeitangabe, die auf Gesetzesstufe verankert sein müsste
(vgl. ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, veröffentlicht in:
Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1983 II, S. 155 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 795 ff.). Für die formelle
Limitierung der Anwendbarkeit der Härtefallbestimmung kann folglich
keine durch den Rechtsanwender auszufüllende Lücke angenommen
werden. Vielmehr ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes
auszugehen, die zeitliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht zu
beschränken. Ob die Ansiedlung von Art. 43 Abs. 6 RAG unter der
Marginalie « Übergangsbestimmungen » einem gesetzgeberischen
(redaktionellen) Versehen gleichkommt, kann offen bleiben.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist bei der Prüfung eines Härtefalls
einzig massgebend, ob ein Gesuchsteller die materiellen
Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 6 RAG erfüllt.
Der Vorinstanz kann zwar darin gefolgt werden, dass die zeitliche Dauer
des Auskommens ohne Zulassung als Indiz zur Verneinung eines
Härtefalls herangezogen werden kann, aber nicht im Sinne einer starren
und unumstösslichen Vermutung. Im Rahmen einer präzisen
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einzelfallbezogenen Beurteilung ist den von einem Gesuchsteller hierzu
geltend gemachten Ausführungen vielmehr rechtsgenüglich Gehör zu
verschaffen.
Der Beschwerdeführer erklärt, dass er hauptsächlich aus
gesundheitlichen und familiären Gründen eine berufliche
Umorientierung in Betracht gezogen habe, welche sich dann aber nicht
habe realisieren lassen. Deshalb sei er zwecks Existenzsicherung heute
zwingend auf seine Revisionsmandate angewiesen. Zudem sei im
September 2009 ein ehemaliger Geschäftspartner von ihm verstorben,
dessen Revisionsmandate er nun im Sinne einer Nachfolgeregelung
ebenfalls übernehmen könne. Aus diesen Gründen führe die
Verweigerung der Zulassung als Revisor zu einem grossen Schaden,
bedrohe seine Existenz und gefährde Arbeitsstellen.
Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – schlüssig dar, weshalb er sein Gesuch um
Zulassung nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen
Revisionsaufsichtsrechts eingereicht hatte.
3.6 Aus alledem folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Zuwartens
mit der Einreichung des Zulassungsgesuchs nicht unter die Bestimmung
von Art. 43 Abs. 6 RAG falle.
Indem sie dem Beschwerdeführer die Zulassung einzig gestützt auf die
ihrer Ansicht nach verspätete Gesuchseinreichung verweigert hat, ohne
die gesetzlichen Beurteilungskriterien von Art. 43 Abs. 6 RAG geprüft
zu haben, hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen nicht ausreichend
Gebrauch gemacht und damit Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet und ist gutzuheissen.
4. Das BVGer entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die
Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus in der
Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige
Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das
Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen und
allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen müssen.
Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen
erstmals zu entscheiden sind, bezüglich derer ein Beurteilungs oder ein
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Ermessensspielraum einer Vorinstanz zu respektieren ist (vgl. Urteil des
BVGer B7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).
Auf Grund der Vorgehensweise der Vorinstanz ist vorliegend unklar,
inwiefern der Beschwerdeführer die Kriterien « langjährige praktische
Erfahrung » sowie « einwandfreie Erbringung von
Revisionsdienstleistungen » im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG erfüllt.
Dies hat die Vorinstanz vertieft abzuklären und danach erneut über die
Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor zu befinden.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist
zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.