Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 667
48
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. AHP Manufacturing B.V. gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
B3064/2008 vom 13. September 2010
Patentrecht. Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ). Mehrere Inhaber.
Art. 140c Abs. 3 PatG.
1. Eine absichtlich dem europäischen Recht nachgebildete,
schweizerische Rechtsnorm ist unter Vorbehalt der
schweizerischen Methodologie europarechtskonform auszulegen
(E. 3).
2. Der Begriff « Wirkstoff » der Regeln über das ESZ ist enger als
jener der « patentgeschützten Erfindung » und weiter als jener
des « Arznei oder Pflanzenschutzmittels », dieser wiederum
weiter als jener der « (ersten) Genehmigung » (E. 5.1).
3. Die sehr frühe Festlegung des ESZSchutzes liegt im Interesse
der Mitbewerber und erfolgt nicht bloss als
Durchführungsvorschrift (E. 5.3 und 6.1).
4. Art. 140c Abs. 3 PatG ist so auszulegen, dass jedem
Gesuchsteller, der noch kein ESZ für dasselbe Erzeugnis
erhalten hat, eines erteilt werden kann, selbst wenn andere
Gesuchsteller schon ein Zertifikat erhalten haben (E. 8).
Droit des brevets. Certificat complémentaire de protection (CCP).
Pluralité de titulaires.
Art. 140c al. 3 LBI.
1. Une règle de droit suisse reproduisant intentionnellement le droit
européen doit être interprétée de manière conforme au droit
européen, dans les limites de la méthodologie suisse (consid. 3).
2. La notion de « principe actif » utilisée dans les règles sur le CCP
est plus étroite que celle d'« invention protégée par un brevet »,
mais plus large que celle de « médicament ou produit
phytosanitaire », et celleci est plus large que celle de
« (première) autorisation » (consid. 5.1).
3. Il est dans l'intérêt des autres concurrents de faire constater
aussitôt que possible l'existence d'un CCP. Ce constat ne
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constitue pas une simple disposition d'exécution (consid. 5.3 et
6.1).
4. L'art. 140c al. 3 LBI doit être interprété en ce sens qu'il est
possible d'accorder pour le même produit un CCP à tout
requérant qui n'en a pas encore obtenu pour ce produit, même si
d'autres requérants ont déjà reçu un certificat (consid. 8).
Diritto dei brevetti. Certificato protettivo complementare (CPC). Più
titolari.
Art. 140c cpv. 3 LBI.
1. Una norma giuridica svizzera espressamente formulata secondo
il diritto europeo è da interpretare conformemente al diritto
europeo con riserva della metodologia svizzera (consid. 3).
2. Il concetto di « principio attivo » delle regole sul CPC è più
limitato di quello di « invenzione protetta dal brevetto » e più
esteso rispetto di quello di « medicinale o prodotto fitosanitario »,
che a sua volta è più ampio di quello di « (prima)
autorizzazione » (consid. 5.1).
3. L'accertamento molto precoce della tutela data dal CPC è
nell'interesse dei concorrenti; non costituisce una semplice
disposizione di attuazione (consid. 5.3. e 6.1).
4. Art. 140c cpv. 3 LBI è da interpretare in modo tale che ad ogni
richiedente, che non ha ancora ottenuto un CPC per lo stesso
prodotto, può essergliene rilasciato uno, anche se altri richiedenti
l'hanno già ottenuto (consid. 8).
AHP Manufacturing B.V. (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des
europäischen Patents EP 0 939 121 für gentechnisch herstellbare,
menschliche Proteine, die die Aufnahme und Wirksamkeit des Stoffes
Tumornekrosefaktor beim Menschen reduzieren. Der Rechtsvorgängerin
der Beschwerdeführerin wurde das am 31. August 1990 angemeldete
Patent nach Abschluss der Patentprüfung erst am 2. April 2003 erteilt. In
der Zwischenzeit wurden drei Patente für ähnliche Proteine
beziehungsweise Rezeptoren im Zusammenhang mit
Tumornekrosefaktor an andere Erfinder erteilt.
Auf Gesuch der mit der Beschwerdeführerin verbundenen Gesellschaft
AHP (Schweiz) AG, Zug, genehmigte die interkantonale Kontrollstelle
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für Heilmittel (heute: Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut) am
1. Februar 2000 die Zulassung des Arzneimittels « Enbrel » in der
Schweiz. Enbrel verwendet den Wirkstoff Etanercept, der alle vier
vorgenannten Patente anwendet. Unter Berufung auf diese Zulassung
ersuchten die Inhaberinnen der drei bereits erteilten Patente das
Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) für die
Zeit nach Ablauf ihrer Patente um Erteilung je eines ergänzenden
Schutzzertifikats (nachfolgend: ESZ) für Arzneimittel im Sinne von
Art. 140a ff. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG, SR 232.14) für
den Wirkstoff Etanercept. Diese ESZ wurden am 31. August 2000 unter
Nr. C 464533 und Nr. C 418014 und am 28. Februar 2002 unter Nr. C
47170 erteilt.
Nach der Patenterteilung am 2. April 2003 ersuchte auch die
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2003 um
Erteilung eines ESZ. Das Patent sowie das anhängige ESZGesuch
wurde in der Folge auf die Beschwerdeführerin übertragen.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, da
im Sinne von Art. 140c Abs. 3 PatG bereits ein ESZ erteilt worden sei.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2008
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte
deren Aufhebung sowie die Erteilung des ESZ.
Mit Einverständnis der Vorinstanz ruhte das Beschwerdeverfahren vom
11. Dezember 2008 bis 15. September 2009 und wurde nach Vorliegen
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. September
2009 in der Rechtssache C482/07 wieder aufgenommen.
Das BVGer heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 ESZ wurden mit Gesetzesrevision vom 3. Februar 1995 in der
Schweiz eingeführt. Sie sollen die Wartezeit vom Anmeldetag des
Patents bis zur behördlichen Genehmigung eines darunter fallenden
Wirkstoffs oder einer Wirkstoffzusammensetzung als Arznei oder
Pflanzenschutzmittel ausgleichen, da das Patent während dieser
Zeitspanne nicht dafür genutzt werden kann, sich aus dem Vertrieb des
Mittels für die Entwicklungskosten der Erfindung bezahlt zu machen
(« kommerzielle Nutzungsdauer », vgl. Botschaft des Bundesrats zu einer
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente sowie zu
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einem Bundesbeschluss über eine Änderung des Übereinkommens über
die Erteilung Europäischer Patente vom 18. August 1993, BBl 1993 II
710, nachfolgend: Botschaft des BR zu Erfindungspatenten; CHRISTOPH
GASSER, Das ergänzende Schutzzertifikat, in: Roland von Büren/Lucas
David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht
[SIWR], Bd. IV, Basel 2006, S. 683; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ
Schweizerisches Patentgesetz, Europäisches Patentübereinkommen.
Kommentar in synoptischer Darstellung, 2. Aufl., Bern 2010, Art. 140a,
N. 1 und 6; CHRISTOPH BERTSCHINGER, QuasiVerlängerung des
Patentschutzes: Ergänzende Schutzzertifikate, in: Christoph
Bertschinger/Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und
europäisches Patentrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VI,
Basel 2002, Rz. 10.9; EVAMARIA MÜLLER, Die Patentfähigkeit von
Arzneimitteln – der gewerbliche Rechtsschutz für pharmazeutische,
medizinische und biotechnologische Erfindungen, Berlin 2003, S. 84;
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A.7/1998 vom 17. November 1998,
veröffentlicht in: Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 1999 S. 153 f. « Arzneimittel », Urteil des BGer
4A_52/2008 vom 29. April 2008 E. 2, veröffentlicht in: sic! 2008 S. 644
« Alendronsäure II »). Auf Gesuch erhalten die Patentinhaberin oder der
Patentinhaber ein formal selbständiges, materiell aber vom
zugrundeliegenden Patent mitbestimmtes und im Patentregister
eingetragenes Schutzrecht ab Ende ihrer Patentlaufzeit (Art. 140a Abs. 1,
Art. 140g und Art. 140n PatG). Sein Schutzumfang ist auf genehmigte
Verwendungen als Arzneimittel im sachlichen Geltungsbereich des
Patents beschränkt und dadurch in der Regel enger als jener des Patents
(Art. 140d Abs. 1 und 2 PatG; Urteil des BGer 4A_52/2008 vom
29. April 2008, veröffentlicht in: sic! 2008 S. 644 E. 2.1 « Alendronsäure
II »; BGE 124 III 378 E. 3 « Fosinopril »; THOMAS KÜHNEN, in: Rainer
Schulte [Hrsg.], Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., München 2008, § 16a,
N. 25; GASSER, a. a. O., S. 708). Die Gültigkeitsdauer des ESZ wird
fallweise berechnet, um eine effektive kommerzielle Nutzungsdauer von
maximal fünfzehn Jahren ab der ersten behördlichen Genehmigung zu
erreichen, wobei das ESZ für höchstens fünf Jahre verliehen wird, die
patentgeschützte Erfindung also maximal fünfundzwanzig Jahre lang der
freien Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen ist (Art. 140e Abs. 1
und 2 PatG).
2.2 Ein ESZ kann auch mehrere patentgeschützte Erfindungen
zugleich anwenden, zum Beispiel mehrere patentierte Wirkstoffe
kombinieren oder einen patentierten Wirkstoff schützen, der nach einem
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gleichfalls patentierten Verfahren hergestellt wird. In diesem Fall können
mehrere Inhaber/innen am selben Erzeugnis je ein Zertifikat erteilt
bekommen. Besitzt aber ein und dieselbe Person mehrere solcher
Patente, wird nur einmal ein Zertifikat erteilt. Der mit Gesetzesnovelle
vom 9. Oktober 1998 angepasste Art. 140c PatG regelt dies mit
folgendem Wortlaut:
Art. 140c
C. Anspruch
1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.
2 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.
3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das
gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist
noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem
Gesuchsteller erteilt werden.
Demgegenüber bestimmt Art. 140f Abs. 1 PatG:
Art. 140f
F. Frist für die Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht
werden:
a) innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung für
das Inverkehrbringen in der Schweiz;
b) innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents,
wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.
2 ...
Die Beschwerdeführerin weist zurecht darauf hin, dass zwischen dem
Wortlaut von Art. 140c Abs. 3 und Art. 140f Abs. 1 Bst. b PatG ein
gewisser Widerstreit besteht. Während Art. 140c Abs. 3 PatG mit dem
Vorbehalt, es dürfe noch kein Zertifikat erteilt worden sein, spätere
Anmelder vom Schutz ausschliessen will, lässt Art. 140f Abs. 1 Bst. b
PatG spätere Anmelder insbesondere auch dann zum Zertifikatsschutz
zu, wenn sie ihr Patent später als sechs Monate nach der ersten
Genehmigung erhalten. Denn für Patente, die während der sechs Monate
nach der ersten Genehmigung gewährt werden, hätte die Regel von
Art. 140f Abs. 1 Bst. a PatG ausgereicht. Die Auflösung dieses
Widerstreits ist, mit Blick auf den vorliegenden Fall, auf dem Wege der
Auslegung zu ermitteln.
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3. Durch Auslegung von Normen ist der konkrete
Problemlösungsbedarf der Gegenwart mit den allgemeinen
Wertungsentscheidungen des geschichtlichen Normsetzers in
Übereinstimmung zu bringen. Auszugehen ist vom Wortlaut der
Normen, um ein vernünftiges, praktikables und befriedigendes Ergebnis
zu ermitteln (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 N. 2).
Normkorrekturen und rechtspolitische Umwertungen sind der
rechtsanwendenden Behörde allerdings versagt. An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist sie grundsätzlich gebunden (BGE
131 III 315 E. 2.2). Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen
zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme
bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Bei
der Auslegung sind alle herkömmlichen Auslegungselemente,
namentlich die grammatikalische, historische, zeitgemässe,
systematische und teleologische Auslegung, zu berücksichtigen, wobei
ein pragmatischer Methodenpluralismus gilt und keine Prioritätsordnung
zwischen den einzelnen Auslegungselementen besteht (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 216 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2007, N. 90 ff.; VERA MARANTELLI
SONANINI, Einführung in das öffentliche Recht – Verwaltungsrecht,
Bd. II, Bern 2005, S. 3 ff.; BGE 131 III 315 f. E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen).
Ist eine schweizerische Rechtsnorm in Erfüllung völkervertraglicher
Pflichten, etwa der bilateralen Verträge, dem europäischen Recht
nachgebildet, ist auch die entsprechende gemeinschaftsrechtliche
Regelung und gegebenenfalls hierzu bestehende Rechtsprechung der
Gemeinschaftsgerichte oder mitgliedstaatlicher Gerichte als
Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische
Methodenlehre, 3. Aufl., Bern/München/Wien 2010, S. 292 f.). Gleiches
muss gelten, wenn feststeht, dass der Gesetzgeber, wie im vorliegenden
Fall geschehen (Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom
19. Januar 1998 [BBl 1998 II 1638, nachfolgend: Botschaft zur
Änderung des PatG]; Art. 140l Abs. 2 PatG; vgl. E. 7.3), unabhängig von
völkervertraglichen Pflichten, nach europäischem Vorbild legiferieren
wollte (BGE 129 III 335 E. 6 S. 350 mit Hinweis; vgl. KRAMER, a. a. O.,
S. 297). Die europarechtskonforme Interpretation ist in der Schweiz auf
das Gebot der teleologischen Interpretation, gleichzeitig aber auch auf
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das historische Auslegungselement zurückzuführen. Der autonome
Nachvollzug bezweckt die Angleichung an die europäischen Vorgaben
(KRAMER, a. a. O, S. 293). Im Zweifel ist die in Frage stehende Norm,
soweit die binnenstaatliche Methodologie dies zulässt,
europarechtskonform auszulegen und wie in der Rechtssetzung auch in
der Auslegung und Anwendung des Rechts eine Harmonisierung
anzustreben (BGE 129 III 350 E. 6 S. 350, BGE 133 III 81 E. 3.1
S. 83 f.; KATHRIN KLETT, Der Einfluss europäischen Rechts auf die
schweizerische Rechtsprechung im Vertragsrecht, recht Zeitschrift für
juristische Ausbildung und Praxis Heft 6/2008 S. 234). Dies kann auch
bedeuten, dass selbst ein klarer, aber die europarechtliche Zielsetzung
fehlerhaft, entgegen der eigenen Absicht, planwidrig lückenhaft
nachvollziehender Wortlaut im Sinne des erreichten Ergebnisses
teleologisch und europarechtskonform zu reduzieren ist
(« Ausnahmelücke »; vgl. KRAMER, a. a. O., S. 213 ff., S. 297).
Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid auf BGE 128 I
34 E. 3a–b, wonach es der rechtsanwendenden Behörde unter Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs verwehrt sei, unechte Lücken zu schliessen. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass der Gesetzgeber
sich der Problematik der vorliegenden Fallkonstellation nicht bewusst
gewesen sei und Art. 140c Abs. 3 PatG deshalb im Sinne der
Beschwerdeanträge gegen den Wortlaut der Norm ausgelegt werden
müsse. Lässt sich durch Auslegung dem Gesetz keine Anordnung für den
Einzelfall entnehmen, besteht nach früherer Auffassung eine gesetzliche
Lücke. « Echte Lücken » wurden nicht geregelte, unbeantwortet
gebliebene Fallkonstellationen und Rechtsfragen genannt, « unechte
Lücken » Regelungen, die im Einzelfall zu einem unbefriedigenden
Ergebnis führen und sich darum als inhaltlich unrichtig oder ungerecht
erweisen, so dass anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber eine andere
Regel aufgestellt hätte, wenn er an den entsprechenden Fall gedacht hätte
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., § 25, N. 8;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., N. 234). Das BGer hat allerdings
festgestellt, dass mit dem Lückenbegriff « in seiner heutigen schillernden
Bedeutungsvielfalt leicht die Grenze zwischen zulässiger richterlicher
Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem legis und
grundsätzlich unzulässiger richterlicher Gesetzeskorrektur verwischt
wird » (BGE 121 III 226 E. 1d/aa). Es hat die heikle Diskussion unechter
Lücken zugunsten des Begriffs « planmässiger Unvollständigkeit des
Gesetzes » aufgegeben. Nach neuerer Rechtsprechung wird eine
gerichtlich zu schliessende Unvollständigkeit bejaht, wenn die
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gesetzliche Regelung « nach den dem Gesetz zugrunde liegenden
Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher
ergänzungsbedürftig erachtet werden muss »
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a. a. O., § 25, N. 11;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., N. 243).
Für den vorliegenden Fall ist hieraus jedenfalls abzuleiten, dass die
rechtsanwendenden Behörden auch bei Vorliegen einer nur unechten
Lücke und sogar bei einem unmissverständlichen und für den konkreten
Fall einschlägigen Gesetzeswortlaut sich nicht damit begnügen dürfen,
diesem zu folgen, ohne auf dem Weg der Auslegung geprüft zu haben,
welche Wertungen und Zielsetzungen dem Gesetz zugrunde liegen und
ob und wieweit der betreffende Wortlaut diesen Grundsätzen entspricht.
Insofern ist dem Argument der Vorinstanz nicht zu folgen, dass
angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine berichtigende
Auslegung kein Raum bleibe. Da der Gesetzgeber die Gesetzesnovellen
zur Einführung des ESZ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Recht
der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) und ohne erkennbare
Absicht erlassen hat, in den Grundsätzen von der dort geltenden
Regelung abzuweichen (vgl. E. 7.3), ist die Auslegung von Art. 140a–m
PatG zudem, wie Beschwerdeführerin und Vorinstanz dies in den
Rechtsschriften bereits praktiziert haben, im Vergleich auf die in der
Europäischen Union (EU) geltende Regelung zu ermitteln.
4.
4.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, dass die
Worte: « ... und ist noch kein Zertifikat erteilt worden » in Art. 140c
Abs. 3 PatG an die Erteilung desselben Zertifikats an mehrere
Inhaber/innen die Voraussetzung stellten, dass alle Erteilungsgesuche
gleichzeitig bei der Vorinstanz anhängig gewesen seien. Sobald einer
Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller einmal ein Zertifikat erteilt
worden sei, könne es keinem späteren Gesuchsteller erneut erteilt
werden. Diese Regel entspreche dem klaren Wortlaut der Bestimmung
und den erläuternden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur
Gesetzesnovelle von 1998 (Botschaft zur Änderung des PatG, BBl 1998
II 1638). Ob sie dem Recht in den damaligen EG folge, gehe aus den
Materialien nicht hervor. Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) würden von ihr nicht verletzt, zudem seien Bundesgesetze für die
rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Entspräche die
Lösung nicht der Billigkeit, sei sie vom Gesetzgeber zu ändern. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2008 ergänzte sie, ihre Praxis
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BVGE / ATAF / DTAF 675
widerspräche der Auslegung in den Europäischen Gemeinschaften nicht,
sondern folge dem Grundsatz von Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Pflanzenschutzmittel (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 198
vom 8.8.1996, S. 30, nachfolgend: VO Nr. 1610/96), wonach kein
Zertifikat mehr erteilt wird, wenn schon eines erteilt worden ist. Der
« Ausgleichsgedanke », dass das ESZ dem Anmelder die Verkürzung
seiner kommerziellen Nutzungsdauer kompensieren soll, sei ohnehin
mehrfach beschränkt; dies auch in der vorliegenden Fallkonstellation.
Der Gesetzgeber habe nicht den Einzelfall, sondern idealtypische
Sachumstände vor Augen gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass das
Patentprüfungsverfahren innerhalb der angenommenen Zeitspanne des
Genehmigungsverfahrens von neun bis zwölf Jahren zum Abschluss
gebracht werden könne. Art. 140f PatG sei als Verfahrensvorschrift den
materiellen Bestimmungen von Art 140b und Art. 140c PatG
nachgeordnet, weshalb sie diese nicht « ausser Kraft setzen » könne. Mit
Duplik vom 4. Dezember 2008 bekräftigte sie, eine allfällige
Ungleichbehandlung zwischen mehreren Anmeldern sei schon damit
unausweichlich, dass ein ESZ nur aufgrund der ersten Genehmigung
erteilt werde, und sei darum auch bei nicht zeitgleichen Anmeldungen
hinzunehmen. Die Möglichkeit, auch nach einer späten Erteilung des
Patents noch ESZSchutz beantragen zu können, müsse beschränkt sein,
da sonst eine Serie von Zertifikaten mit unterschiedlichem Ablaufdatum
drohe. Auch in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2009 zum Urteil
des EuGH vom 3. September 2009 in der Rechtssache C482/07 und mit
Plädoyer an der Verhandlung vom 3. März 2010 hielt sie an diesen
Vorbringen fest. Erstaunlich sei, dass der EuGH Art. 3 Abs. 1 Bst. c der
VO Nr. 1610/96 in seinem Urteil nicht beachtet habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift
vom 8. Mai 2008 entgegen, dass der Gesetzgeber sich der Problematik
einer im Verhältnis zu den ersten ESZAnmeldungen verspäteten
Patenterteilung kaum bewusst gewesen sei. Auch lasse sich den
Materialien nicht entnehmen, dass ihm eine differenzierte zeitliche
Beschränkung des ESZSchutzes ein Anliegen gewesen wäre. Nachdem
die Öffentlichkeit über die Erteilung der ersten Zertifikate orientiert
wurde, bestehe vielmehr kein Rechtssicherheitsbedürfnis mehr, ihr auch
noch möglichst frühzeitig mitzuteilen, ob für ein später erteiltes Patent
noch ein zusätzliches ESZ gewährt werde. Es würde dem
Ausgleichsgedanken als Ziel des Zertifikatsschutzes diametral
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
676 BVGE / ATAF / DTAF
zuwiderlaufen, der Beschwerdeführerin das nach Art. 140f Abs. 1 Bst. b
PatG fristgerecht angemeldete ESZ nur darum zu verweigern, weil
anderen Anmeldern früher bereits ein ESZ erteilt worden war. Es
widerspreche zudem der Absicht von Art. 140f Abs. 1 PatG, die
Inhaber/innen spät erteilter Patente mit denjenigen früher erteilter
gleichzustellen und führe zu schlechthin unannehmbaren Resultaten.
Notfalls könnte ein zusätzliches Zertifikat als rechtsmissbräuchlich dann
verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Erteilungsverfahren
vorsätzlich verschleppt habe. Vorliegend habe sich aber ohne
Verschulden der Beschwerdeführerin erst nach mehreren Jahren
Patentprüfung herausgestellt, dass das Europäische Patentamt die
zugrundeliegende Patentanmeldung bloss in einem so geringen Umfang
genehmigen wollte, der das Präparat Etanercept nicht mehr abgedeckt
hätte. Daraufhin sei das Patent der Beschwerdeführerin von der
ursprünglichen Anmeldung abgespaltet und mit einem Antrag auf
beschleunigte Prüfung neu teilangemeldet worden. In einem solchen Fall
könne der Beschwerdeführerin eine Verschleppung des
Prüfungsverfahrens nicht vorgeworfen werden. Mit Replik vom
3. Oktober 2008 verwies sie zudem auf das Verfahren vor dem EuGH in
der Rechtssache C482/07 und die dazu eingereichten Stellungnahmen
von Mitgliedstaaten. In ihrem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom
3. März 2010 betonte sie erneut, der Normsinn von Art. 140c Abs. 3
PatG widerspreche dem blossen Wortlaut dieser Bestimmung, die
gemeinschaftskonform und in Übereinstimmung mit der Praxis des
EuGH ausgelegt werden müsse.
4.3 Die drei Inhaberinnen der für den Wirkstoff Etanercept bereits
erteilten ESZ haben gegenüber dem BVGer, unter der Androhung, ihr
Einverständnis mit einer ESZErteilung an die Beschwerdeführerin
werde ohne Stellungnahme vermutet, schriftlich auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichtet und sich mit dieser daher einverstanden
erklärt (...).
5.
5.1 Gegenstand des ESZ ist der Wirkstoff oder die
Wirkstoffzusammensetzung (« Erzeugnis ») der ersten dafür erteilten
Genehmigung des Arznei oder Pflanzenschutzmittels (Art. 140a
Abs. 1–2 und Art. 140b Abs. 2 PatG). Für die Bestimmung dieses
Erzeugnisses bei der Anmeldung eines ESZ besteht im Unterschied zur
Formulierung von Patentansprüchen oder zur Anmeldung zur
Pflanzenschutz oder Arzneimittelzulassung kein Spielraum, sondern das
ESZ wird durch Genehmigung und Patent inhaltlich und geografisch
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BVGE / ATAF / DTAF 677
festgelegt. Der Begriff « Wirkstoff » ist zwar enger als jener der
patentgeschützten Erfindung, aber weiter als jener des Arznei oder
Pflanzenschutzmittels und dieser wiederum weiter als der des
genehmigten Präparats oder der Genehmigung: Das ESZ knüpft am
Erzeugnis im Sinne einer patentierbaren Aktivsubstanz an (vgl. GASSER,
a. a. O., S. 696 f.; HEINRICH, a. a. O., Art. 140b, N. 8), während das
zugrundeliegende Patent auch auf ein Verfahren zu deren Herstellung,
auf eine Verwendungsweise derselben oder auf Anwendungen ausserhalb
von Pharmazie und Pflanzenschutz gerichtet sein kann. Der
Schutzgegenstand des Patents kann darum durch das ESZ nicht
ausgedehnt werden, sondern wird dadurch in vielen Fällen eingeschränkt
(Art. 140b Abs. 1 Bst. a PatG). Demgegenüber kann das ESZ auch nur
eine von mehreren kombiniert verwendeten Substanzen (vgl. BGE 124
III 378 E. 3 « Fosinopril ») oder eine bestimmte Dosierung einer
Substanz zum Gegenstand haben (Urteil des BGer 4A.7/1998 vom
17. November 1998, veröffentlicht in: sic! 1999 S. 154 E. 3
« Arzneimittel »). Dieselbe Aktivsubstanz kann deshalb von mehreren
« Erzeugnissen » im Sinne von Art. 140a PatG verwendet werden.
Beruhen diese auf unterschiedlichen Genehmigungen und stimmen sie in
ihrer galenischen Form nicht überein, kann gestützt auf dasselbe Patent je
ein ESZ dafür erlangt werden (BERTSCHINGER, a. a. O., Rn. 10.13 mit
Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache
C258/99, BASF AG/Bureau voor de Industriële Eigendom [BIE],
veröffentlicht in: Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht, Internationaler Teil [GRUR Int.] 2001 S. 754
« Chloridazon »; GASSER, a. a. O., S. 700 mit Hinweis auf den Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE]
vom 30. April 1999, veröffentlicht in: sic! 1999 S. 450 f.
« Ciclosporin »), wobei Art. 140c Abs. 3 PatG nicht von mehreren ESZ
für ein Erzeugnis, sondern von der Erteilung « des Zertifikats » im
Singular an jeden Gesuchsteller spricht. Erst galenisch übereinstimmende
Darreichungsformen, zum Beispiel als Gel und als Creme, gelten als
Verwendungen desselben Erzeugnisses, auch wenn für sie mehrere
Genehmigungen erteilt worden sein können. Für sie ist nur mit Bezug auf
die zeitlich erste Genehmigung ein ESZ zu erteilen (Art. 140b Abs. 2
PatG; Entscheid der RKGE vom 21. Januar 2005, veröffentlicht in: sic!
2005 S. 591 E. 3 « Differin Gel »).
5.2 Die Konstellation des vorliegenden Falls, dass ein Arznei oder
Pflanzenschutzmittel gleichzeitig mehrere patentierte Erfindungen von
mehreren Inhaberinnen oder Inhabern anwendet, regelt das Gesetz nur
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
678 BVGE / ATAF / DTAF
als Ausnahmefall (vgl. dazu E. 7). Als Regelfall geht es zunächst davon
aus, dass pro Arznei oder Pflanzenschutzmittel nur ein Patent besteht,
wofür zwar mehrere Genehmigungen gewährt werden können, aber nur
ein ESZ zu erteilen ist (Art. 140c Abs. 2 PatG). Für diesen Regelfall hat
das ESZ gewisse materielle Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere
muss es mit der ersten Genehmigung und dem Patent übereinstimmen,
die inhaltlich gültig sein müssen (Art. 140i Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und
Art. 140k Abs. 1 PatG). Das Gesuch ist von der Patentinhaberin oder
vom Patentinhaber zu stellen, und zwischen der Patentanmeldung und
der Genehmigung müssen mindestens fünf Jahre liegen (Art. 140e Abs. 1
PatG). Daneben erwähnt das Gesetz formelle Anforderungen an ein ESZ:
Die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren sind zu bezahlen (Art. 140h
Abs. 1 PatG). Das Gesuch muss innert sechs Monaten ab Erteilung der
Genehmigung oder, wenn das Patent später als die Genehmigung erteilt
wird, ab dessen Erteilung eingereicht worden sein (Art. 140f Abs. 1
PatG).
5.3 Das wirtschaftliche Interesse an der Erfindung und am
geschützten Erzeugnis kann sich für die Inhaberin oder den Inhaber
während der Patentlaufzeit aufgrund mehrerer Faktoren verändern.
Einschränkungen und Anpassungen während der Prüfungsphase,
zusätzliche Erfindungen, Entwicklungen und Verfeinerungen, aber auch
Nachfrage und Marktgewöhnung können in technischer wie
absatzwirtschaftlicher Hinsicht zu Optimierungen des Schutzgegenstands
namentlich mit Bezug auf Nebenwirkungen, neue Indikationen oder
Dosierungen und Formen der Verabreichung führen. Da Genehmigungen
im Detail vorschreiben, in welcher Zusammensetzung, Quantität und
Aufmachung ein Erzeugnis vertrieben werden darf, benötigt
grundsätzlich jede Weiterentwicklung, auch für eine andere Dosierung
oder Aufmachung desselben Präparats, eine neue Genehmigung. Für die
Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller wäre es attraktiv, während der
Patentlaufzeit, mit Blick auf die laufende Entwicklung, wählen zu
können, welche von mehreren Genehmigungen dem späteren ESZ
zugrunde liegen soll, und diese Wahl möglichst spät vor dem
Inkrafttreten des ESZ ausüben zu können. Die Sechsmonatsfrist von
Art. 140f Abs. 1 PatG zur Einreichung des ESZGesuchs, in Verbindung
mit der Vorschrift, dass ein ESZ nur aufgrund der ersten Genehmigung
erteilt wird (Art. 140b Abs. 2 PatG), bedeutet darum für die
Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller einige Härte. Zwischen der ersten
Genehmigung und dem Inkrafttreten des ESZ liegen, sofern es die
angestrebte, fünfzehnjährige kommerzielle Nutzung erzielt, mindestens
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 679
zehn Jahre (vgl. Art. 140e Abs. 1 PatG). Ohne Sicherheit, wie sich der
Absatz ihrer Produkte in zehn Jahren entwickeln und ob das Patent einen
allfälligen Rechtsstreit überleben wird, müssen die Patentinhaberin oder
der Patentinhaber relativ bald nach Vorliegen der ersten Genehmigung –
das bedeutet: kurz nach Vertriebsaufnahme – entscheiden, ob sie ein ESZ
beantragen wollen (HEINRICH, a. a. O., Art. 140f, N. 2; GASSER, a. a. O.,
S. 713 f.). Zehn Jahre vor seinem Inkrafttreten müssen sie bereits alle
Voraussetzungen erfüllen, namentlich die Anmeldegebühr von
Fr. 2'500.– entrichten. Wird das Gesuch zu spät gestellt, wird nicht
darauf eingetreten (Art. 140f Abs. 2 PatG).
Dieser wenig anmelderfreundliche Formalismus ist allerdings keine
Folge blosser Durchführungsvorschriften oder des in der
Rechtsanwendung allgemein geltenden Rechtsverzögerungsverbots (vgl.
dazu REGULA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413),
sondern wurde vom Gesetz bewusst im Detail festgelegt. In der Botschaft
des BR zu Erfindungspatenten zur Einführung von Art. 140a–m (BBl
1993 II 710) hat sich der BR zur Wesentlichkeit dieser frühen Festlegung
zwar nicht geäussert. Er empfahl jedoch, die damalige Verordnung
(EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung
eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182 vom
2.7.1992, S. 1, nachfolgend: VO Nr. 1768/92) zwar materiell zu
übernehmen, die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über
die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens und der erforderlichen
Veröffentlichungen aber auf dem Verordnungsweg zu regeln und nur die
Grundzüge ins PatG aufzunehmen (Botschaft des BR zu
Erfindungspatenten, BBl 1993 II 713 Ziff. 112.22). Das Parlament ist
dieser Empfehlung gefolgt (Art. 127a–m der Patentverordnung vom
18. Oktober 1977 [PatV, SR 232.141]). Das unbequeme
Beschleunigungsgebot zur Einreichung des ESZGesuchs wurde, da es
im Gesetz verblieb, vom schweizerischen Gesetzgeber also nicht als
Durchführungsbestimmung, sondern zumindest als materielle Vorschrift
angesehen. Gleiches gilt allerdings auch für Art. 140f Abs. 1 Bst. b PatG,
der im vorliegenden Fall in einen Auslegungskonflikt mit Art. 140c
Abs. 3 PatG tritt. Auch diese Bestimmung ist aufgrund des Gesagten –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht nur als
Verfahrensvorschrift, sondern als materielle Bestimmung vor dem
Hintergrund einer entsprechenden Interessenabwägung anzusehen. Das
mit beiden Bestimmungen verfolgte Ziel ist, da die Botschaft sich hierzu
nicht näher äussert und Art. 140a–n PatG gezielt aus dem Recht der
damaligen Europäischen Gemeinschaften übernommen wurden (vgl.
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
680 BVGE / ATAF / DTAF
Art. 140l Abs. 2 PatG), nach den Grundlagen des dortigen Rechts zu
ermitteln (siehe E. 3, E. 7).
5.4 Das Recht auf das ESZ folgt dem Recht am Patent (Art. 140c
Abs. 1 PatG) und keiner « Inhaberschaft » an der Genehmigung. Bei der
Erteilung eines ESZ berücksichtigt das Gesetz nicht, wer die
Genehmigung eines Arznei oder Pflanzenschutzmittels beantragt, wer
die oft aufwändigen, erforderlichen Nachweise beigebracht und die
anfallenden Gebühren bezahlt hat. Auch wer für das Inverkehrbringen
eines Arznei oder Pflanzenschutzmittels nicht die zeitlich erste oder
keine Genehmigung erhalten hat, kann unter Berufung auf die gegenüber
einem Dritten erteilte, erste Genehmigung ein ESZ beanspruchen
(GASSER, a. a. O., S. 692; BERTSCHINGER, a. a. O., Rz. 10.14).
6.
6.1 Für die damaligen EG bestand der Grund für die Schaffung des
ESZ im Problem der verkürzten kommerziellen Nutzung und im
internationalen Wettbewerb. Die USA kennen bereits seit 1984 eine um
bis zu fünf Jahre verlängerte Patentlaufzeit für Erfindungen von
Arzneimitteln, medizinischen Geräten, Lebensmittel und Farbzusätzen.
In Japan kann seit 1988 eine verlängerte Patentlaufzeit für Arzneimittel
und agrochemische Produkte erlangt werden. Unter dem
Konkurrenzdruck dieser Märkte, ohne zugleich die als Errungenschaft
gefeierte, einheitliche europäische Patentlaufzeit von Art. 63 des
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom
5. Oktober 1973 (Europäisches Patentamt, EPÜ 1973) gefährden zu
wollen, entschieden sich die EG für das im Vergleich zu einer
verlängerten Patentlaufzeit kompliziertere System des ESZ (vgl.
BERTSCHINGER, a. a. O., Rn. 10.5 f.; Deutsches Bundesministerium,
Aufzeichnung zur Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Arzneimittel vom 15. Oktober 1990, GRUR Int. 1991 S. 33). Neben der
Bewahrung der einheitlichen Patentlaufzeit soll der ergänzende Schutz
präzis auf den Gegenstand beschränkt werden, dessen kommerzielle
Nutzbarkeit durch die Genehmigungspflicht tatsächlich verringert war.
Die neunte Begründungserwägung der früheren VO Nr. 1768/92, die der
zehnten Begründungserwägung der heute gültigen Verordnung (EG)
Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152
vom 16.6.2009, nachfolgend: VO Nr. 469/2009) entspricht, lautet daher:
« In einem so komplexen und empfindlichen Bereich wie dem
pharmazeutischen Sektor müssen jedoch alle auf dem Spiel
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 681
stehenden Interessen einschließlich der Volksgesundheit
berücksichtigt werden. Deshalb kann das Zertifikat nicht für mehr
als fünf Jahre erteilt werden. Der von ihm gewährte Schutz muß im
übrigen streng auf das Erzeugnis beschränkt sein, für das die
Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erteilt
wurde. »
6.2 Die Gewährung von mehreren ESZ aufgrund ein und derselben
Genehmigung an mehrere Inhaber wurde in den damaligen EG allerdings
erst mit der VO Nr. 1610/96 eingeführt. Die heute durch die VO
Nr. 469/2009 abgelöste VO Nr. 1768/92 enthielt – soweit für den
vorliegenden Fall einschlägig – erst folgende Bestimmungen:
Artikel 3 Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats
Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die
Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser
Anmeldung
(...)
b) für das Erzeugnis als Arzneimittel eine gültige Genehmigung für
das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der
Richtlinie 81/851/EWG erteilt wurde;
c) für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;
d) die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung die erste
Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als
Arzneimittel ist.
Artikel 6 Recht auf das Zertifikat
Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder
seinem Rechtsnachfolger zu.
Artikel 7 Anmeldung des Zertifikats
(1) Die Anmeldung des Zertifikats muß innerhalb einer Frist von
sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das
Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das
Inverkehrbringen nach Artikel 3 Buchstabe b) erteilt wurde,
eingereicht werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 muß die Anmeldung des Zertifikats
dann, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der
Erteilung des Grundpatents erfolgt, innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingereicht
werden.
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
682 BVGE / ATAF / DTAF
Diese Regeln hat die VO Nr. 1610/96 betreffend ESZ für
Pflanzenschutzmittel wörtlich übernommen und ihnen zusätzlich unter
anderem die folgenden Bestimmungen beigefügt:
Artikel 17 Begründungserwägung
Die in (...) Artikel 3 Absatz 2 (...) dieser Verordnung vorgesehenen
Modalitäten gelten sinngemäß auch für die Auslegung insbesondere
(...), der Artikel 3 und (...) der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des
Rates –
Artikel 3
(2) Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für dasselbe Erzeugnis,
so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate für dieses Erzeugnis erteilt
werden. Sind jedoch zwei oder mehr Anmeldungen von zwei oder
mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis
anhängig, so kann jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses
Erzeugnis erteilt werden.
In ihrem Vorschlag für eine Verordnung (EG) vom 9. Dezember 1994
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (KOM[94] 579
endg., S. 27) erläuterte die EGKommission den dergestalt um einen
Abs. 2 erweiterten Art. 3 und Art. 7 der Verordnung (soweit hier
massgeblich) wie folgt:
Artikel 3
Dieser Artikel legt die materiellrechtlichen Bedingungen fest, die für
die Erteilung eines Zertifikats für das Erzeugnis erfüllt werden
müssen.
(...)
Es kommt vor, daß ein Erzeugnis durch mehrere Patente geschützt
ist, beispielsweise durch ein Erzeugnispatent oder durch ein
Verfahrenspatent. In diesem Fall hat der Inhaber der fraglichen
Patente sich für eines von ihnen als Grundpatent zu entscheiden.
Diese Wahl ist insofern besonders wichtig, als der durch das
Zertifikat gewährte Schutz durch den Gegenstand und Inhalt des
Grundpatents beschränkt ist.
(...)
Häufig werden auch für ein Erzeugnis aufeinanderfolgend mehrere
Zulassungen erteilt, insbesondere sooft seine Dosierung, seine
Zusammensetzung, seine Verwendung geändert oder wenn es für
einen neuen Verwendungszweck bestimmt wird. In diesem Fall wird
nur die erste Zulassung des Erzeugnisses in dem Mitgliedstaat, in
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 683
dem der Antrag eingereicht wird, zum Zwecke des
Verordnungsvorschlags berücksichtigt, insbesondere für die
Bemessung der sechsmonatigen Frist, über die der Inhaber des
Grundpatents für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung des
Zertifikats verfügt. Wenn übrigens diese erste Zulassung auch die
erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der
Union ist, dient sie für alle Mitgliedstaaten als einziger Bezug für die
Bemessung der Laufzeit jedes der in jedem der Mitgliedstaaten für
dasselbe Erzeugnis gewährten Zertifikate (siehe Artikel 13).
Schliesslich darf für das Erzeugnis nicht schon ein Zertifikat in dem
betreffenden Mitgliedstaat erteilt worden sein. Das Zertifikat soll zur
Entwicklung neuer Pflanzenschutzmittel anregen, so daß die
Schutzfrist, die es verleiht, in Verbindung mit der tatsächlichen
Patentschutzdauer ausreicht, um die Investitionen in die Forschung zu
amortisieren. Es wäre indes im Hinblick auf den notwendigen
Interessenausgleich nicht annehmbar, daß für ein Erzeugnis diese
Gesamtschutzdauer überschritten wird. Zu diesem Ergebnis könnte
man gelangen, wenn für ein Erzeugnis mehrere aufeinanderfolgende
Zertifikate erteilt werden können.
Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die
Anmeldung des Zertifikats einzureichen ist.
Vorgesehen ist eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, zu dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt wurde. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen aller
Beteiligten: das Interesse des Patentinhabers, der nach der
Anmeldung des Zertifikats gegebenenfalls darauf verzichten kann,
wenn es sich erweist, daß ein Erzeugnis sich nicht auf dem Markt
durchsetzt, und das Interesse Dritter, denen alles daran gelegen ist, so
rasch wie möglich zu erfahren, ob das fragliche Erzeugnis nach dem
Erlöschen des Patents durch ein Zertifikat geschützt sein wird oder
nicht.
Übrigens ist nicht zu befürchten, daß die Zertifikatsanmeldungen
systematisch nach jeder Genehmigung für das Inverkehrbringen
eingereicht werden, da die Bedingungen des Artikels 3 streng sind
und nur ein Zertifikat je Stoff zulässig ist.
Es kommt vor, daß die Zulassung vor der Erteilung des Grundpatents
erfolgt, insbesondere bei Erzeugnissen der Biotechnologie, bei denen
für die Patentanmeldungen eine lange Prüfzeit besteht; in diesem Fall
läuft die Frist von sechs Monaten nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, sondern ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Patent erteilt wurde.
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
684 BVGE / ATAF / DTAF
7.
7.1 Grammatikalisch verstanden bedeutet der Vorbehalt in
Art. 140c Abs. 3 PatG, wie die Vorinstanz dies richtig darlegt, dass die
zuständige Behörde im Zeitpunkt, da sie über das ESZGesuch
entscheidet, noch kein ESZ erteilt haben darf, damit die Rechtsfolge von
Art. 140c Abs. 3 PatG eintreten kann und jeder Gesuchstellerin und
jedem Gesuchsteller ein solches gewährt werden kann. Dieselbe
grammatikalische Bedeutung hat der Nebensatz in seiner
französischsprachigen Fassung: « ...et si aucun certificat n'a encore été
délivré », sowie im italienischen Gesetzestext: « ...e un certificato non è
ancora stato rilasciato ».
Allerdings enthält Art. 140c Abs. 3 PatG sprachliche Unschärfen,
deretwegen nicht von einem klaren und unmissverständlichen Wortlaut,
wie ihn die Vorinstanz geltend macht (E. 4.1), ausgegangen werden
kann. Die Bestimmung lässt erstens nicht klar werden, ob mehrere
Gesuchsteller dasselbe oder mehrere ESZ erhalten. Im deutschen und
italienischen Gesetzestext wird ihnen « das » Zertifikat/« il » certificato
erteilt, während der französische Gesetzestext (« ...un certificat ») und
der auszulegende Halbsatz besagen, dass mehrere Zertifikate gewährt
werden. Zweitens lässt die passive Satzstellung « ist erteilt worden »/« a
été délivré »/« è stato rilasciato » offen, wem noch kein Zertifikat erteilt
worden sein darf. Ein wortwörtliches Verständnis würde eine Erteilung
an mehrere Gesuchsteller schon seit dem ersten ESZ im Jahr 1999
verhindern und kann offensichtlich nicht gemeint sein. Drittens besteht
ein entscheidender Unterschied zwischen der deutschen und italienischen
Formulierung von Art. 140c Abs. 3 PatG auf der einen Seite: « Reichen...
mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein... » beziehungsweise: « se più
titolari...inoltrano una domanda... » und der französischen Fassung « si
plusieurs demandes...sont pendantes... » auf der anderen, denn einmal
wird auf das Einreichen und einmal auf die Hängigkeit von mehreren
Gesuchen abgestellt. Eine gleichzeitige Hängigkeit impliziert damit nur
die zweite Formulierung.
Die Bestimmung ist darum im Lichte der übrigen Auslegungselemente
zu prüfen (vgl. E. 3).
7.2 Systematisch betrachtet verweist Art. 140c PatG über die
Marginalie « Anspruch » auf den Begriff des « Rechts auf das Patent »
von Art. 3 f. PatG. So wird die Anwartschaft auf das Patent, ein
absolutes, subjektives Recht, genannt. Es besteht vor allem in der
Befugnis, das Patent anmelden zu dürfen und erteilt zu bekommen. In
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 685
dieser Funktion umfasst der Begriff alle materiellen
Erteilungsvoraussetzungen, die direkt an Eigenschaften der anmeldenden
Person anknüpfen (vgl. HEINRICH, a. a. O., Art. 3, N. 1 f.; THIERRY
CALAME, Die Berechtigung an der Erfindung, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], SIWR IV, Basel 2006, S. 173 f.). Darum
würde auch die Marginalie « Anspruch » von den in Art. 140c PatG
erwähnten Erteilungsvoraussetzungen erwarten lassen, dass es sich um in
der gesuchstellenden Person liegende Eigenschaften für ein ESZ handelt.
Dies ist aber nur für die in Art. 140c Abs. 1 und 3 PatG genannten
Eigenschaften der Patentinhaberschaft und der Gesuchseinreichung für
das gleiche Erzeugnis der Fall. Dagegen stellen Art. 140c Abs. 2 PatG
und der hier auszulegende Halbsatz « ...und ist noch kein Zertifikat erteilt
worden » auf Registertatsachen ab, die von der gesuchstellenden Person
unabhängig sind und begrifflich den Anspruch auf das ESZ nicht
beeinflussen. Der Halbsatz passt damit nicht in die gesetzessystematische
Begriffshierarchie. Wie stilistisch (vgl. E. 7.1), erscheint er in Art. 140c
PatG auch begrifflich als Fremdkörper.
Der Grund dafür erhellt im Vergleich der Art. 140a–m PatG mit den
Bestimmungen der VO Nr. 1768/92 und VO Nr. 1610/96, die ihnen als
Vorlagen gedient haben (vgl. E. 6.2): Denn Art. 140c PatG fasst drei
ursprünglich nicht zusammengehörende Regeln aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c,
Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 VO Nr. 1610/96 in einem Artikel zusammen.
Art. 6 VO Nr. 1610/96, der in Art. 140c Abs. 1 PatG übernommen
wurde, trug die Marginalie « Recht auf das Zertifikat ». Demgegenüber
stammen Art. 140c Abs. 2 und 3 PatG aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
der VO Nr. 1610/96, dessen Marginalie « Bedingungen für die Erteilung
des Zertifikats » lautet, im Gemeinschaftsrecht also nicht zum Recht auf
das ESZ gezählt wird. Systematisch fällt auf, dass Art. 3 Abs. 2 VO
Nr. 1610/96 im Gemeinschaftsrecht auch nicht als
Ausnahmekonstellation von Art. 3 Abs. 1 Bst. c formuliert ist. Erst der
Schweizer Gesetzgeber fügte diese logische Verknüpfung hinzu.
Gleichzeitig fehlt in der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmung der hier auszulegende Halbsatz. Art. 3 Abs. 2 VO
Nr. 1610/96 lautet: « Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für
dasselbe Erzeugnis, so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate für dieses
Erzeugnis erteilt werden. Sind jedoch zwei oder mehr Anmeldungen von
zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe
Erzeugnis anhängig, so kann jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für
dieses Erzeugnis erteilt werden. »
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
686 BVGE / ATAF / DTAF
Gesetzessystematisch ist Art. 140c Abs. 3 PatG als Ausnahmetatbestand
zu Art. 140c Abs. 2 PatG konzipiert (vgl. E. 7.1). Abs. 2 bestimmt als
Grundsatz eine Negativvoraussetzung für die Erteilung von ESZ,
nämlich dass für dasselbe Erzeugnis noch kein ESZ erteilt worden sein
darf. Dies gilt namentlich, wenn sich mehrere demselben Erzeugnis
zugrundeliegende Patente in einer Hand befinden. Abs. 3 macht von
diesem Grundsatz ausdrücklich (« ...jedoch… », « Toutefois… »,
« Tuttavia… ») eine Ausnahme für den Fall, dass die Patente mehreren
Patentinhaber/innen gehören und diese gestützt auf je eines oder je
mehrere Patente ein Gesuch einreichen – die Lesart als Ausnahme setzt
die Annahme voraus, dass das ESZ unter Art. 140c Abs. 3 PatG
mehrmals erteilt wird (E. 7.1). Der auszulegende Halbsatz: « ...und ist
noch kein Zertifikat erteilt worden... » statuiert eine Gegenausnahme zu
dieser Ausnahme. Wird diese im Sinne der angefochtenen Verfügung so
verstanden, dass in der Schweiz für das betreffende Erzeugnis noch
niemandem ein ESZ erteilt worden sein darf, fehlt ihr zwar der für
Gegenausnahmen typische, enge logische Bezug zu denjenigen Kriterien,
auf welche Grundsatz und Ausnahme abstellen: Dass noch kein
gleichlautendes ESZ erteilt worden ist, hat mit den Kriterien, dass es
mehrere Patente zum selben Erzeugnis gibt (Abs. 2) und dass eine
Mehrzahl Gesuchstellender bzw. von Gesuchen (Abs. 3) besteht, nicht
viel zu tun. Die Bestimmung lässt insoweit auch nicht erkennen, weshalb
die Reihenfolge, in der über die ESZGesuche entschieden wird, gerade
dann für die Erteilung massgeblich sei, wenn die Patente auf mehrere
Inhaber/innen verteilt sind (die Lesart: « ...und ist ihnen noch kein
Zertifikat erteilt worden... » hätte dagegen einen direkten Sinnbezug zu
Abs. 2). Im Ergebnis folgt aber auch die so verstandene Gegenausnahme
dem Ziel von Abs. 2, jene Fälle zu beschränken, in welchen das
Zertifikat mehrmals erteilt werden kann. Welche Interessen hinter dem
Grundsatz, der Ausnahme und dem fraglichen Halbsatz stehen, ist im
Rahmen der teleologischen Auslegung zu prüfen. Der Widerstreit
zwischen Art. 140c Abs. 3 PatG und Art. 140f Abs. 1 Bst. b PatG (E. 2.2)
besteht damit nicht etwa rechtssystematisch, sondern teleologisch. Die
Zulassung von erst spät erteilten Patenten zum ESZSchutz steht zu ihrer
Benachteiligung gegenüber anderen ESZGesuchen in keinem
Vollzugswiderspruch. Falls Art. 140c Abs. 3 PatG so anzuwenden ist,
wie es die Vorinstanz entschieden hat, drängt sich dadurch weder in
Art. 140c noch in Art. 140f PatG eine Klarstellung auf. Aus ihrem Fehlen
kann somit auch nichts für das eine oder andere Auslegungsergebnis
abgeleitet werden.
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 687
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 140c PatG aus drei
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist. Erst bei
der Übernahme ins schweizerische Recht wurden Art. 140c Abs. 2 und 3
PatG redaktionell zu einem Grundsatz und Ausnahmeverhältnis
kombiniert. Die Vorlagebestimmungen wurden vollständig übernommen,
doch wurde Art. 140c Abs. 3 PatG um den Halbsatz: « ...und ist noch
kein Zertifikat erteilt worden... », erweitert. Diese redaktionellen
Änderungen bei der Übernahme sind wohl der Grund für gewisse
sprachliche, stilistische und logische Inkonsistenzen von Art. 140c PatG.
Systematisch unverträglich oder gar widersinnig ist das von der
Vorinstanz vertretene Auslegungsergebnis von Art. 140c Abs. 3 PatG
allerdings nicht.
7.3 In die historische Auslegung von Art. 140c PatG ist, wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, auch die Situation
einzubeziehen, die in den EG zum Erlass der zugrundeliegenden
Verordnungen geführt hat (E. 6.1). Denn ebenso wie sich die EG durch
die Schutzdauerentwicklungen in den USA und in Japan zur Einführung
des ESZ im Interesse ihrer Arznei und Pflanzenschutzindustrie genötigt
fühlten, sah die Schweiz sich veranlasst, mit den EG gleichzuziehen um
ihre Chemie und Pharmaindustrie auf dem europäischen Markt nicht zu
benachteiligen. Jeder weitergehende oder andere Schutz, als er in den EG
galt, hätte einen Rückschritt gegenüber der mit dem EPÜ erreichten,
europäischen Harmonisierung bedeutet. Der wortgetreue Nachvollzug
der europäischen Lösung hatte wirtschaftlichpolitische Gründe und
geschah nicht bloss, um eine Idee nachzuahmen oder das
Gesetzgebungsverfahren zu vereinfachen.
Der BR begründete seine dem Parlament vorgeschlagenen
Bestimmungen darum zunächst mit ihrer inhaltlichen Übereinstimmung
mit dem EGRecht (Botschaft zur Änderung des PatG, BBl 1998 II 1638;
Botschaft des BR zu Erfindungspatenten, BBl 1993 II 712 f.). Die
Vorinstanz legt in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass der
europäische wie auch der schweizerische Gesetzgeber mit der
auszulegenden Bestimmung einen « idealtypischen », nicht
fallspezifischen Ausgleich (E. 4.1) für mehrfach patentierte zu
zertifizierende Erzeugnisse regeln und dabei insbesondere auch dem
Interesse der nichtberechtigten Konkurrenz am Freiwerden des
Präparates Rechnung tragen wollte. Beide setzten voraus, ohne die
Wirkung oder zumindest das Risiko von aufeinander folgenden, ein
Freiwerden des Erzeugnisses verzögernden ESZSchutzperioden sei die
Erteilung mehrerer ESZ für dasselbe Erzeugnis nur möglich, wenn
2010/48 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
688 BVGE / ATAF / DTAF
zusätzlich verlangt werde, dass die dafür gestellten Gesuche gleichzeitig
anhängig seien. Hierzu führte der BR in der Botschaft zur Änderung des
PatG (BBl 1998 II 1640) aus:
« Es kann vorkommen dass verschiedene Patentinhaber eine
erfinderische Leistung erbracht haben, die sich in mehreren Patenten,
die den gleichen Wirkstoff schützen, niederschlägt. In diesen Fällen
ist es angebracht, nicht nur einem, sondern auch weiteren
Patentinhabern, die ebenfalls ein das entsprechende Erzeugnis
schützendes Patent innehaben, den Zertifikatsschutz zu gewähren.
Allerdings muss eine Mehrfacherteilung auf jene Fälle beschränkt
bleiben, in denen die Zertifikatsgesuche verschiedener Inhaber
unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis hängig sind. Ist
hingegen ein Zertifikat erteilt worden, bevor weitere Gesuche
eingereicht wurden, so können spätere Gesuche nicht zur Erteilung
zusätzlicher Zertifikate führen. »
Nach dem erläuternden Kommentar der EUKommission zu Art. 3 VO
Nr. 1610/96 plante sie mit dieser Bestimmung zwar nicht, die Koexistenz
oder den Rang zwischen mehreren ESZ oder mehreren Gesuchstellenden
näher zu regeln. Doch ging es auch ihr darum, damit eine wiederholte
Verlängerung des Schutzes durch einander nachfolgende ESZ zu
verhindern, wie sich aus dem Erfordernis gleichzeitig anhängiger
Gesuche in ihren Erläuterungen (E. 6.2) und im Wortlaut von Art. 3
Abs. 2 VO Nr. 1610/96 – im Unterschied zum deutschen und
italienischen Wortlaut von Art. 140c Abs. 3 PatG (E. 7.1) – ergibt. Aus
derselben Überlegung bestimmte sie in Art. 3 Abs. 1 Bst. d VO
Nr. 1610/96, das ESZ werde nur aufgrund der ersten Genehmigung
erteilt. Sie begründete beide Einschränkungen mit dem Argument, es
wäre im Hinblick auf den notwendigen Interessenausgleich nicht
annehmbar, wenn die Gesamtschutzdauer für ein Erzeugnis überschritten
werde (E. 6.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide hinter der auszulegenden
Bestimmung stehenden historischen Gesetzgeber, der europäische und
der schweizerische, davon ausgingen, dass Art. 140c Abs. 3 PatG
mehrere gleichzeitig anhängige ESZGesuche voraussetzt. Sie nahmen
an, dass eine nachträgliche Erteilung die Möglichkeit zusätzlicher,
zeitlich später ablaufender ESZ schüfe und dass dadurch der notwendige
Interessenausgleich behindert würde. Diese Argumente sind im Rahmen
der teleologischen Auslegung näher zu prüfen (E. 7.5).
7.4 Unter dem Aspekt einer zeitgenössischen Auslegung besteht der
Grund, weshalb der Schweizer Gesetzgeber sich mit Art. 140a–m PatG
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 2010/48
BVGE / ATAF / DTAF 689
eng an die in der europäischen Union bestehenden Regeln angelehnt hat
(E. 7.3), auch heute unverändert. Gerade deshalb hat sich die Lage mit
dem Urteil des EuGH vom 3. September 2009 in der Rechtssache
C482/07, AHP Manufacturing BV/Bureau voor de Industriële Eigendom
(BIE), veröffentlicht in: GRUR Int. 2010 S. 41–44, nach zutreffender
Ansicht der Beschwerdeführerin indessen wesentlich verändert. Das
jenem Urteil zugrundeliegende Vorabentscheidungsersuchen der
niederländischen Rechtsbank 'sGravenhage, das ebenfalls einen Streit
über ein Zertifikat für Etanercept betraf, stellte die hier zu prüfende
Auslegungsfrage hinsichtlich Art. 3 Bst. c VO Nr. 1768/92 i. V. m. mit
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 1610/96. Der EuGH hielt in seinen
Erwägungen – im Gegensatz zu den Erläuterungen der EUKommission
(vgl. E. 7.3) – fest, der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO
Nr. 1610/96 erfordere nicht, dass die mehreren Anmeldungen
gleichzeitig anhängig seien, solange sie nur von mehreren
Gesuchstellenden stammten (Rn. 25). Die Gleichzeitigkeit sei keine
wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Rn. 26). Vielmehr sei die
Sechsmonatsfrist ab Genehmigung oder ab Patenterteilung ein
Bestandteil des Systems der VO Nr. 1768/92, das die Interessen des
Patentinhabers und von Dritten, die schnellstmöglich wissen wollen, ob
das fragliche Erzeugnis durch ein ESZ geschützt werde, berücksichtige.
Dass die Anmeldungen mehrerer ESZ gleichzeitig anhängig sein müssen,
beurteilte der EuGH nicht als Bestandteil dieses Systems. Er fand, eine
Nichterteilung, weil bereits einer anderen Anmeldung stattgegeben
worden sei, würde dem Antragsteller vielmehr den Vorteil aus der
Einhaltung der Sechsmonatsfrist entziehen (Rn. 28). Einzelne
Patentinhaber würden dadurch ungerechtfertigterweise gegenüber
anderen bevorzugt (Rn. 31 ff.). Ohnehin könne kein ESZ länger als bis
zur Maximalschutzdauer von fünfzehn Jahren ab erster Genehmigung
währen (Rn. 39 f.).
In jedem Mitgliedstaat der EU kann ein ESZ nach dieser Rechtsprechung
somit innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 7 Abs. 1 oder 2 VO
Nr. 469/2009 auch für Erzeugnisse erlangt werden, für die andere
Gesuchstellende schon ein Zertifikat erhalten haben. Art. 3 Bst. c VO
Nr. 469/2009 wird folglich wie mit der Einschränkung angewendet: « c)
dem Anmeldenden für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt
wurde ». Das Schutzniveau der EUMitgliedstaaten ist durch diese
grosszügigere Erteilungspraxis, sollte die von der Vorinstanz vertretene
Auslegung angewendet werden, höher als jenes in der Schweiz und damit
mit der Situation vergleichbar, die den Gesetzgeber 1995 und 1998 zur
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690 BVGE / ATAF / DTAF
Einführung von Art. 140a–m PatG und inhaltsgenauen Angleichung der
Schutzniveaus veranlasst hat.
7.5
7.5.1 Teleologisch steht der Hauptzweck des ESZSchutzes, ein
angemessener Ausgleich eines durch die erste Genehmigung um über
fünf Jahre verzögerten Beginns der kommerziellen Nutzung der
Erfindung (E. 2) im Vordergrund. Andere Gründe für einen späten
Nutzungsbeginn spielen keine Rolle. Insbesondere ist davon auszugehen,
dass die kommerzielle Nutzung mit der Anmeldung und nicht erst mit
der Erteilung des Patents aufgenommen werden kann, sodass kein
Ausgleich stattfindet, wenn sich nur die Patenterteilung verzögert
(Art. 73 Abs. 3 und Art. 140e Abs. 1 PatG). Auf der anderen Seite
berücksichtigt das Gesetz nicht, aus welchem Grund die erste
Genehmigung erst spät gewährt worden ist. Ob die gesuchstellende
Person sie erst spät beantragt hat, sich bei der Zusammenstellung der
erforderlichen Nachweise Zeit liess oder sie von der
Genehmigungsbehörde nicht früher erhalten hat, beeinflusst das ESZ im
Regelfall nicht (vgl. E. 8.2). Die Teilkompensation der eigentlich
zwanzigjährigen Patentnutzung zu einer noch fünfzehnjährigen
kombinierten Nutzung von Patent und ESZ hat allerdings nur Erfolg,
wenn die erste Genehmigung nicht später als zehn Jahre nach der
Patentanmeldung gewährt worden ist. Andernfalls endet die
kommerzielle Nutzungsphase, um dem freien Markt die Erfindung nicht
noch länger vorzuenthalten, schon nachdem das ESZ fünf Jahre gedauert
hat (Art. 140e Abs. 2 PatG).
7.5.2 Mehrere Patente können sich durch ihre individuellen
Laufzeiten zeitlich überlagern oder an einander anschliessen. Wendet
dasselbe Erzeugnis mehrere Erfindungen an, die sich weder gegenseitig
neuheitsschädlich vorwegnehmen noch gleichzeitig angemeldet worden
sind, also nacheinander ablaufen, können diese die Freigabe des
Erzeugnisses theoretisch auf unbeschränkte Zeit verhindern. Diese
hypothetische, kaum aber reale Möglichkeit besteht, unabhängig vom
ESZSchutz, schon bei Patenten. Sie wird sich in der Praxis allerdings
schon darum nie verwirklichen, weil stets die Gefahr besteht, dass eine
andere Erfinderperson der verzögerten Anmeldung vorgreift. Eine
Freigabe des Erzeugnisses vermag sie zudem nie ganz, sondern immer
nur mit Bezug auf die noch geschützten Komponenten zu verhindern, für
welche die Konkurrentinnen und Konkurrenten eine Lizenz erwerben
müssen, während sie die frei gewordenen Wirkstoffe, Verfahren oder
anderen erfinderischen Beiträge und in diesem Umfang auch das
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Erzeugnis als Ganzes bereits nachmachen dürfen (Art. 140d Abs. 1
PatG). Werden mehrere ESZ für dasselbe Erzeugnis verlangt, berechnet
sich auch ihre Laufzeit individuell nach dem Ablauf der ihnen
zugrundeliegenden Patente. Ein gestaffeltes Ende mehrerer ESZ setzt
aber, unabhängig vom vorliegenden Auslegungsergebnis, kumulativ
voraus, dass die erste Genehmigung über zehn Jahre nach der ersten
Patentanmeldung erteilt und dass die zugrundeliegenden Erfindungen
mehr als fünf Jahre vor dieser Genehmigung angemeldet worden sind.
Andernfalls gelten entweder alle ESZ – wie im vorliegenden Fall, da alle
bestehenden wie auch das beantragte ESZ bis zum gleichen Tag dauern –
nur bis zum Ablauf der maximalen Schutzdauer von 15 Jahren ab erster
Genehmigung (Art. 140e Abs. 1 und 2 PatG) oder die späteren Patente
erreichen diese maximale Schutzdauer selbst oder überdauern sie sogar,
können aber keinen ergänzenden Schutz mehr erhalten (Art. 140e Abs. 1
in fine). Verzögert ein späteres ESZ somit die Freigabe des Erzeugnisses
ausnahmsweise über den Ablauf eines früheren ESZ hinaus, indem sie
diese Bedingungen erfüllt – was wiederum nur bis zum Erreichen der
maximalen Schutzdauer möglich ist –, können die von dem oder den
bereits abgelaufenen ESZ geschützten Wirkstoffe oder anderen
erfinderischen Beiträge im Hinblick auf die Herstellung des
« geschützten » Erzeugnisses dennoch frei verwendet werden und ist nur
für die noch geschützten Teilbeiträge eine Lizenz zu erwerben. Die von
der EUKommission, zum Teil auch von der Vorinstanz, geäusserte
Befürchtung, eine Zulassung mehrerer ESZ ohne Bindung an das erste
Gesuch könnte die maximale Schutzdauer überschreiten oder in
unverhältnismässigem Umfang ausreizen (E. 2.1), erweist sich aus
diesem Grund als unzutreffend. Namentlich ist es unter Art. 140e Abs. 1
und 2 PatG ausgeschlossen, nach oder weniger als fünf Jahre vor der
ersten Genehmigung noch zusätzliche Erfindungen anzumelden, die als
Grundlage für weitere ESZ dienen könnten, um die maximale oder gar
eine noch längere Schutzdauer herbeizuführen. Alle involvierten
Erfindungen müssen ohnehin mehr als fünf Jahre vor der ersten
Genehmigung zum Patent angemeldet worden sein.
7.5.3 Nach erfolgter Marktzulassung eines Arznei oder
Pflanzenschutzmittels wird eine möglichst frühe Festlegung der zu
erwartenden Schutzdauer für die dafür verwendeten Wirkstoffe und
anderen erfinderischen Beiträge schon dadurch gefördert, dass allein auf
die erste Genehmigung abgestellt wird. Dieses Erfordernis beschränkt
den Spielraum potentieller ESZGesuchstellender erheblich (E. 5.3).
Patentinhaberinnen und Patentinhaber, deren Beiträge, wie zum Beispiel
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geschützte Dosierungen, zufällig erst von einer späteren Genehmigung
erfasst werden, schliesst es allein zum Zweck der frühen Festlegung gar
vom ESZSchutz aus. Falls die zugrundeliegenden Patente erteilt sind,
müssen ESZ zudem innert sechs Monaten nach der ersten Genehmigung
angemeldet sein (Art. 140f Abs. 1 Bst. a PatG). Die Anknüpfung an die
erste Genehmigung beschleunigt somit unabhängig vom vorliegenden
Auslegungsergebnis die Festlegung des künftigen Rechtsschutzes
erheblich. Die einzige Ausnahme besteht für Patente, die im Zeitpunkt
der ersten Genehmigung noch nicht erteilt sind (Art. 140f Abs. 1 Bst. b
PatG). Da auch diese Erfindungen schon über fünf Jahre vor der ersten
Genehmigung zum Patentschutz in der Schweiz angemeldet worden sein
müssen (E. 7.5.2), handelt es sich dabei in der Regel um veröffentlichte
Anmeldungen, die den Fachkreisen im Zeitpunkt der ersten
Genehmigung bekannt sind.
7.5.4 Erfolgt die Erteilung von ESZ im Sinne des angefochtenen
Entscheids beschränkt auf gleichzeitig anhängig gemachte Gesuche, wird
dadurch eine Auswahl getroffen und die Zahl der Gesuche reduziert. Es
bleibt in diesem Fall der zufälligen Dauer der involvierten
Patentprüfungen, der zufälligen Dauer bis zur ersten Genehmigung und
den allfälligen Anmeldestrategien der einzelnen Patentinhaberinnen und
Patentinhaber überlassen, ob ein ESZ gewährt werden kann. Auch dieses
Vorgehen vermag weder ein zeitlich gestaffeltes Ablaufen mehrerer ESZ
zu verhindern noch in allen Fällen eine abschliessende, frühe Festlegung
des Freigabedatums zu garantieren. Erst nach der ersten Genehmigung
erteilte Patente würden dadurch regelmässig benachteiligt, nämlich nur
zum ESZSchutz zugelassen, wenn innert sechs Monaten nach der ersten
Genehmigung kein ESZGesuch eingereicht wurde oder die Erteilung
sich verzögert hat. Die Auswahl der ESZgeschützten Patente würde
dadurch in einer teleologisch wenig sachbezogenen Weise erfolgen
(E. 7.2). Die Vorinstanz wäre diesfalls gehalten, wie sie schon heute bei
jedem ESZGesuch die Sechsmonatsfrist ab erster Genehmigung im
Hinblick auf allfällige weitere Gesuche abwartet (vgl. IGERichtlinien
für die Sachprüfung der nationalen Patentanmeldungen vom 1. Juli 2008,
Ziff. 13.2.4), auch Inhaberinnen und Inhabern später erteilter Patente die
Möglichkeit einzuräumen, ihr bevorstehende ESZGesuche
anzukündigen, damit sie von Konkurrentinnen und Konkurrenten nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise vom ESZSchutz ausgeschlossen werden
können. Dadurch würde – und wird – der einzige Vorteil einer solchen
Auslegung, die frühe Festlegung der zukünftigen Rechtslage, in
erheblichem Umfang wieder geopfert. Dass die Vorinstanz in ihrer
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Duplikschrift unter Hinweis auf S. 156 ff. des Pharmaceutical Sector
Inquiry Preliminary Report der EUKommission vom 28. November
2008 (veröffentlicht unter
ary_report.pdf, besucht am 23. Juli 2010) darlegt, dass neue Erzeugnisse
heute oft durch eine Serie zeitlich gestaffelter, von einander abhängiger
Patente systematisch gesichert werden, deckt sich mit den
Stellungnahmen der übrigen ESZInhaber/innen und den Ausführungen
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, bestätigt dieses
Auslegungsergebnis jedoch nur.
7.5.5 Das von der Vorinstanz vertretene Verständnis von Art. 140c
Abs. 3 PatG verlässt somit vor allem in einer teleologischen und
zeitgenössischeuroparechtskonformen Auslegung das mit der Erteilung
des ESZ vom europäischen wie vom schweizerischen Gesetzgeber
verfolgte Ziel « zur Entwicklung neuer (Arznei und)
Pflanzenschutzmittel anzuregen, so daß die Schutzfrist, die es verleiht, in
Verbindung mit der tatsächlichen Patentschutzdauer ausreicht, um die
Investitionen in die Forschung zu amortisieren » (EUKommission zu
Art. 3 VO Nr. 1610/96, E. 6.2). Stattdessen erscheint es eher
gerechtfertigt, zusätzliche ESZ nur jenen unter mehreren Gesuchstellern
zu verweigern, die für dasselbe Erzeugnis bereits ein ESZ erteilt
bekommen haben, da es für sie keines zusätzlichen Anreizes mehr bedarf
und der ESZSchutz im Mitgebrauchsinteresse Dritter und zur Wahrung
des heiklen Gleichgewichts der Interessen an der bevorstehenden
Freigabe bewusst eng gegenüber dem vorausgehenden Patentschutz
ausgestaltet ist (E. 2.1 und 5.1).
8.
8.1 Zusammenfassend zeigt sich in der Kombination der
verschiedenen Auslegungsmethoden, dass das grammatikalisch
nächstliegende und das historische Verständnis der Bestimmung durch
die damalige EGKommission und den damaligen schweizerischen
Gesetzgeber – ohne dass es damals entgegen ihrer eigenen Absicht
lückenhaft nachvollziehbar gewesen wäre (E. 3) – nicht den wahren und
zeitgenössischen Sinn der Bestimmung wiedergibt. Namentlich in
teleologischer Hinsicht, aber auch im Verhältnis zum aktuellen
Schutzniveau in den EUMitgliedstaaten, der bewusst angestrebten
Harmonisierung mit dem Recht der EU und da sprachliche,
systematische und logische Inkonsistenzen von Art. 140c Abs. 3 PatG
eine berichtigende Auslegung der Bestimmung verlangen, ist der strittige
Halbsatz so zu lesen und anzuwenden, dass allein den Gesuchstellern je
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einzeln, nicht aber anderen unter ihnen oder Dritten noch kein Zertifikat
für das entsprechende Erzeugnis erteilt worden sein darf (« ...und ist
ihnen noch kein Zertifikat erteilt worden... »).
Bei diesem Auslegungsergebnis erübrigen sich nähere Erörterungen,
inwieweit die von der Vorinstanz bevorzugte, grammatikalische Lesart
auch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 oder/und die
Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV verletzte, wie die
Beschwerdeführerin vorträgt, beziehungsweise in welchem Umfang eine
solche Verletzung unter Art. 190 BV bei der Auslegung von
Bundesgesetzen berücksichtigt werden kann. Immerhin ist anzumerken,
dass die Beschwerdeführerin zwar zur Unternehmensgruppe gehört, die
in der Schweiz die erste Genehmigung für Etanercept erteilt erhalten hat,
dass sie die strittige ESZAnmeldung und das dieser zugrundeliegende
Patent aber erst am 21. September 2004 erworben hat und ihr die Praxis
der Vorinstanz und die mit der verspäteten Patenterteilung
zusammenhängenden Probleme damals bekannt waren, so dass sie
keinen weitergehenden Vertrauensschutz in diesem Zusammenhang
geltend machen könnte.
8.2 Dieses Auslegungsergebnis schliesst nicht aus, dass die
Vorinstanz zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Fällen,
namentlich wenn ein Gesuchsteller die erste Genehmigung eines Arznei
oder Pflanzenschutzmittels oder die Erteilung seines Patents in der
blossen Absicht verzögert, in Anwendung von Art. 140f Abs. 1 Bst. b
PatG eine längere kommerzielle Nutzungsdauer zu erwirken, das ESZ
Erteilungsverfahren absichtlich verschleppt oder durch Einsatz eines
Strohmanns ein zweites ESZ zu erschleichen sucht, die Erteilung des
ESZ im Einzelfall verweigert. Vorliegend bestehen für ein solches
missbräuchliches Verhalten aber keine Anzeichen, und solche werden
von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.