Krankenversicherung 2010/51
BVGE / ATAF / DTAF 735
51
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. Verein santésuisse gegen
S. AG und Regierungsrat des Kantons Zürich
C623/2009 vom 8. September 2010
Krankenversicherung. Beschwerdelegitimation eines Verbands in
Verfahren betreffend Spital und Pflegeheimplanung.
Drittbeschwerde. Grundsatzurteil (Änderung der Rechtsprechung
des Bundesrates).
Art. 53 Abs. 1 KVG (aArt. 34 VGG). Art. 48 Abs. 1 und 2 VwVG.
Als Verband der Krankenversicherer ist santésuisse weder
aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG noch von Art. 48 Abs. 2
VwVG legitimiert, Beschlüsse der Kantonsregierungen
betreffend Spital und Pflegeheimplanung anzufechten.
Santésuisse ist als Dritter nicht besonders berührt, und eine
spezialgesetzliche Rechtsgrundlage fehlt.
Assurancemaladie. Qualité pour recourir d'une association dans le
cadre de procédures concernant la planification hospitalière et
médicosociale. Recours de tiers. Arrêt de principe (changement de
la jurisprudence du Conseil fédéral).
Art. 53 al. 1 LAMal (ancien art. 34 LTAF). Art. 48 al. 1 et 2 PA.
En tant qu'association des assureursmaladie, santésuisse n'a
qualité pour recourir contre les décisions des gouvernements
cantonaux concernant la planification hospitalière et médico
sociale ni en vertu de l'art. 48 al. 1 PA, ni en vertu de l'art. 48
al. 2 PA. En tant que tiers, santésuisse n'est pas spécialement
atteinte par de telles décisions et aucune autre loi fédérale ne
l'autorise à recourir.
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Assicurazione malattie. Legittimazione ricorsuale di un'associazione
in procedure concernenti la pianificazione degli ospedali e delle case
di cura. Ricorso di terzi. Sentenza di principio (cambiamento della
giurisprudenza del Consiglio federale).
Art. 53 cpv. 1 LAMal (vecchio art. 34 LTAF). Art. 48 cpv. 1 e 2 PA.
In quanto associazione degli assicuratori malattie, santésuisse
non è legittimata a ricorrere contro le decisioni dei governi
cantonali concernenti la pianificazione degli ospedali e delle case
di cura, né dall'art. 48 cpv. 1 PA, né dall'art. 48 cpv. 2 PA. In
quanto terzo, santésuisse non è particolarmente toccata da tali
decisioni e alcun'altra legge federale le riconosce il diritto di
ricorrere.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen; die Rüge der
Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Im vorliegenden Fall ist die Rüge der Unangemessenheit
aufgrund von Art. 53 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), welcher als
spezielle Norm der allgemeinen Regel des Art. 49 VwVG vorgeht,
ausgeschlossen. Die Überprüfungsbefugnis des BVGer beschränkt sich
somit auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Der angefochtene Beschluss ist ein Prozessentscheid, welcher
sich auf selbständiges kantonales Verfahrensrecht stützt. Der Grundsatz,
wonach die Voraussetzungen der Legitimation im kantonalen Recht nicht
enger umschrieben werden dürfen als nach Bundesrecht, wenn ein
ordentliches Rechtsmittel an eine Bundesbehörde gegeben ist (vgl.
ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHl, Kommentar zum
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Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich
1999, § 21 Rz. 18; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 151), ist vorliegend eingehalten.
Eine Verletzung von Bundesrecht liegt, vor, wenn die Anwendung
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt (vgl. HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Bern 2007, Art. 95 Rz. 21). Die Auslegung und Anwendung
selbständigen kantonalen Rechts in sich ist hingegen vom BVGer im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu prüfen.
3.3 (...)
4. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Regierungsrat des
Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) zu Recht auf den Rekurs des
Vereins santésuisse (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 24. Juni 2008
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. Mai 2008 nicht
eingetreten ist.
5. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit,
der Beschwerdeführer habe seine Legitimation zum Rekurs gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion nicht dargetan. (...)
5.1 (...)
5.2 Die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers stellt sich im
Rahmen der Eintretensvoraussetzungen regelmässig auch auf
Bundesebene, wenn jener einen kantonalen materiellen Entscheid
betreffend Spital und Pflegeheimplanung beim BVGer (bis Ende 2006:
beim Bundesrat [BR]) anficht. Der BR hat die Legitimation des
Beschwerdeführers in Verfahren betreffend Spital und Pflegeheimlisten
in konstanter Rechtsprechung bejaht (vgl. im Einzelnen E. 6.6.3 und
E. 6.6.4). Da die Legitimation aufgrund der Einheit des Verfahrens auf
der Rechtsmittelebene nicht weiter sein kann als auf der vorinstanzlichen
Ebene, hätte die Verneinung der Legitimation des Beschwerdeführers
betreffend das hier zu beurteilende kantonale Rekursverfahren eine
Änderung der Rechtsprechung auf Bundesebene zur Folge.
Nach der Lehre ist eine Gerichtspraxis nicht unwandelbar und muss
sogar geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher
unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung
dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht.
Eine Praxisänderung muss sich allerdings auf ernsthafte und sachliche
Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der
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Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch
oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung gehandhabt
worden ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.199 mit weiteren Hinweisen).
6. Die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
betreffend die Legitimation im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren
sind auch für die vorliegend zu beurteilende Frage massgeblich, ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Parteifähigkeit zu Recht
abgesprochen hat. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
6.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Gesundheitsdirektion nicht teilgenommen; deren Verfügung vom
22. Mai 2008 wurde ihm jedoch eröffnet. Er ist somit sekundärer
Adressat dieser Verfügung. Der Rekurs an den Regierungsrat stellt daher
eine Drittbeschwerde dar.
6.2 Der Beschwerdeführer ist als Verein organisiert. Er macht
jedoch nicht geltend, er sei in seinen Interessen als Verein betroffen, was
bedeuten würde, dass er als Verein wie eine natürliche Person in seinen
privaten Interessen berührt wäre. Er hält vielmehr dafür, die
Rekurserhebung sei im Interesse seiner Mitglieder erfolgt. Somit stellt
das beim Regierungsrat eingereichte Rechtsmittel eine
Verbandsbeschwerde dar.
6.3 Nach der Lehre und Rechtsprechung ist ein Verband
grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wenn er juristische
Persönlichkeit besitzt, wenn der Verbandszweck gemäss Statuten darin
besteht, die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen, wobei ein enger
Zusammenhang zwischen Verbandszweck und Streitgegenstand
vorliegen muss, und wenn die Mehrheit beziehungsweise eine Grosszahl
der Mitglieder betroffen und ihrerseits zur Beschwerde berechtigt wäre
(vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar BGG, Basel 2008,
Art. 89 Rz. 33–36; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000
[nachfolgend: Die Beteiligten], S. 366 ff.; BVGE 2007/20 E. 2.3).
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6.3.1 Die Voraussetzung der juristischen Persönlichkeit beschlägt die
grundsätzliche Partei und Prozessfähigkeit der Verbände (vgl. ISABELLE
HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVGKommentar], Art. 48
Rz. 5). Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erlangen die körperschaftlich
organisierten Personenverbindungen, unter die der Verein zu
subsumieren ist, das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das
Handelsregister; keiner Eintragung bedürfen nach Art. 52 Abs. 2 ZGB
Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Der
Beschwerdeführer ist mit Publikationsdatum vom 15. September 2009
als Verein mit Sitz in Solothurn im Handelsregister des Kantons
Solothurn eingetragen. Die Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit ist
somit im vorliegenden Fall erfüllt.
6.3.2 Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers lautet gemäss
Handelsregistereintrag folgendermassen: « Wahrt und vertritt als
repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner
Mitglieder. Setzt sich ein für die Erhaltung einer freiheitlichen
Krankenversicherung. » Die Frage, ob ein genügend enger
Zusammenhang zwischen Vereinszweck und Verfügungsgegenstand
vorliegt, wird unter dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses in
E. 6.6 und E. 6.7 abgehandelt, desgleichen die Frage, ob eine grosse Zahl
der Mitglieder zur Beschwerdeführung legitimiert wäre.
6.4 Im Folgenden ist anhand der Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG (vgl. E. 6) zu prüfen, ob die Legitimation zur
Drittbeschwerde contra Adressat im Verfahren vor dem Regierungsrat
gegeben war.
Nach der Rechtsprechung und Lehre ist bei der Bejahung der
Legitimation zur Drittbeschwerde Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 133
V 188 E. 4.3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 536). Während die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand
und das schutzwürdige Interesse an der Änderung oder Aufhebung des
angefochtenen Entscheids – sofern das Interesse aktuell und praktisch ist
– beim primären Verfügungsadressaten regelmässig gegeben sind, ist
dies bei der (Verbands)beschwerde contra Adressat nicht zwingend der
Fall. Nach der Lehre sind die Voraussetzungen der materiellen Beschwer
bei der Drittbeschwerde von besonderer Bedeutung; deren Vorliegen ist
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im Hinblick auf die konkrete Konstellation zu prüfen (vgl. WALDMANN,
a. a. O., Art. 89 Rz. 19). Dabei muss auch der statutarische Zweck des
Verbands miteinbezogen werden. Dritte sind somit zur Beschwerde
gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung befugt, wenn sie
ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
dieser Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. WALDMANN, a. a. O.,
Art. 89 Rz. 20). Nach der Rechtsprechung ist das spezifische
Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, wenn der Dritte ein unmittelbares
und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
hat; das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und
Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (vgl. BGE 133 V 188
E. 4.3.3). Im vorliegenden Fall bestünde das schützenswerte Interesse des
Beschwerdeführers im praktischen Nutzen, den er aus der Aufhebung der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. Mai 2008 ziehen würde.
6.5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
Mitgliedern des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bereich der
obligatorischen Krankenversicherung um privatrechtlich organisierte
Trägerinnen öffentlicher Aufgaben handelt. Nach der Lehre und
Rechtsprechung wird die Legitimation von Gemeinwesen und anderen
Trägern öffentlicher Aufgaben besonders behandelt (vgl. HÄNER,
VwVGKommentar, Art. 48 Rz. 23; BGE 135 V 2 E. 1.1, BGE 135 V
382 E. 3.3.1). Privatrechtlich organisierte Träger von öffentlichen
Aufgaben werden nur ausnahmsweise zur Beschwerde zugelassen, es sei
denn, der Hoheitsakt beeinträchtige ihre Existenz oder Autonomierechte
(vgl. WALDMANN, a. a. O., Art. 89 Rz. 41 mit Hinweisen).
6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine
Beschwerdebefugnis sei vom BR in konstanter Rechtsprechung bejaht
worden. Es trifft zu, dass der BR die Legitimation von
Krankenversicherungsverbänden in Beschwerdeverfahren betreffend
Spital und Pflegeheimlisten jeweils bejaht hat.
6.6.1 (...)
6.6.2 (...)
6.6.3 Im Bundesratsentscheid (BRE) vom 15. Februar 2006 i. S.
santésuisse betreffend Spitalliste des Kantons Fribourg begründete der
BR die Legitimation von santésuisse als Beschwerdeführer
folgendermassen: « Selon l'art. 48 let. a PA, a qualité pour recourir
quiconque est touché par une décision et a un intérêt digne de protecion à
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ce qu'elle soit annulée ou modifiée. Une association est légitimée à
recourir si elle a la personnalité juridique (art. 60 CC), si les membres
pris individuellement ont euxmêmes qualité pour recourir, si la majorité
ou un nombre important de ses membres est touché par la décision et si
l'association a comme but statutaire la protection de ses membres (...). La
liste hospitalière jouant un rôle important pour le contrôle des coûts dans
le domaine de l'assurancemaladie, les assureurs membres de santésuisse
sont touchés par la décision et ont un intérêt digne de protection à ce
qu'elle soit annulée ou modifiée. Les statuts de santésuisse prévoient à
l'art. 4 que santésuisse garantit et défend les intérêts communs de ses
membres. Par conséquent, et conformément à la pratique constante du
Conseil fédéral, santésuisse a qualité pour recourir contre l'ordonnance
du 13 décembre 2004 (...) » (vgl. BRE vom 15. Februar 2006 E. 1.3).
In dieser Erwägung werden die Voraussetzungen für die
Verbandsbeschwerde aufgezählt und in Bezug auf die Partei und
Prozessfähigkeit von santésuisse zu Recht bejaht (vgl. auch E. 6.3.1). Die
materielle Beschwer der Versicherer wird mit der Tatsache begründet,
die Spitalliste spiele eine wichtige Rolle bei der Kostenkontrolle im
Bereich der Krankenversicherung. Ob an dieser Begründung festgehalten
werden kann, ist allerdings fraglich. Nach der einhelligen Lehre und
Rechtsprechung berechtigt ein ausschliesslich allgemeines, öffentliches
Interesse nicht zur Beschwerde (vgl. HÄNER, VwVGKommentar,
Art. 48 Rz. 20; MOSER /BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.78; BGE
127 V 80 E. 3c/aa). Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren ein allgemeines Interesse an der « richtigen »
Rechtsanwendung geltend gemacht hat, ergibt sich aus der Rekursschrift
vom 24. Juni 2008. Dort beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung der Gesundheitsdirektion sei zufolge mangelnder
Pflegeheimplanung aufzuheben. Mit dem Argument, die Planung stelle
ein wichtiges Instrument zur Kostenkontrolle dar, ist jedoch die
persönliche Betroffenheit der Krankenversicherer gerade nicht dargetan,
da die ganze Gesellschaft und insbesondere die versicherten Personen ein
berechtigtes Interesse an einer kostensparenden Spital und
Pflegeheimplanung haben. Letztere aber sind zur Beschwerde gegen
Beschlüsse der Kantonsregierungen gemäss Art. 39 KVG regelmässig
nicht befugt, weil ihnen der Nachweis des aktuellen und praktischen
Interesses an der Aufhebung des Planungsbeschlusses nicht gelingen
dürfte. Nach dem Gesagten vermag der Zusammenhang von
Pflegeheimplanung und Gesundheitskosten kein besonderes
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schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der
Verfügung der Gesundheitsdirektion zu begründen.
6.6.4 Im BRE vom 19. November 2008 i. S. santésuisse betreffend
Änderung der Spitalliste für den Kanton BaselLandschaft per 1. Januar
2007, in dem santésuisse ebenfalls als Beschwerdeführer auftrat, hatte
der BR Gelegenheit, dessen Legitimation vertieft zu prüfen, da die
Beschwerdegegnerin den Antrag gestellt hatte, auf die Beschwerde sei
wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Der BR
wies diesen Antrag ab und trat auf die Beschwerde ein (vgl. BRE vom
19. November 2008 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte insbesondere
geltend gemacht, das Bundesgericht (BGer) habe mit Urteil K 112/06
vom 30. Mai 2007 ein Urteil des Genfer Sozialversicherungsgerichts
geschützt, in dem santésuisse die Legitimation zur Beschwerde gegen die
vom Genfer Staatsrat verfügte Zulassung von Ärzten zur sozialen
Krankenversicherung gemäss Art. 55a KVG abgesprochen worden sei.
Der BR liess diese Argumentation nicht gelten und erwog, jener
Sachverhalt könne nicht ohne weiteres auf den Bereich der Spitallisten
übertragen werden. Durch die Spitallisten werde festgelegt, für welche
Spitalaufenthalte die Versicherer Leistungen erbringen und Tarife
vereinbaren müssten. Die Versicherer seien von den Beschlüssen über
die Spitalliste stärker betroffen als die Allgemeinheit. Aus den
Materialien zum KVG gehe klar hervor, dass die Möglichkeit,
Spitallisten beim BR anzufechten, nicht nur für nicht berücksichtigte
Spitäler, sondern – als Instrument der Kostenkontrolle – insbesondere für
die betroffenen Versicherer geschaffen worden sei. (...)
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum Einen ist der im
Urteil des BGer K 112/06 vom 30. Mai 2007 behandelte Sachverhalt
insofern mit der vorliegenden Frage vergleichbar, als es in beiden Fällen
um die Zulassung von Leistungserbringern aufgrund eines von der
verfügenden Behörde festzustellenden Bedarfs an medizinischen
Leistungen geht. Ob es sich dabei um Leistungen von Ärzten
beziehungsweise Ärztinnen oder von Spital beziehungsweise
Pflegeheimen handelt, kann hinsichtlich der Frage, ob die Versicherer
durch einen entsprechenden Zulassungsbeschluss besonders berührt sind,
nicht massgeblich sein. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Frage,
ob die Versicherer und ihre Verbände durch Zulassungsentscheide
kantonaler Regierungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
konkret und unmittelbar betroffen sind. Zum Anderen ist die persönliche
Betroffenheit der Versicherer, welche der BR im Übrigen durchwegs
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unter Verweis auf Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. seit dem 1. Januar 2007
auf Art. 48 Abs. 1 VwVG) bejahte, von einem speziellen
Beschwerderecht für die Versicherer « zur Kostenkontrolle » zu
unterscheiden (vgl. zu diesem Aspekt der Beschwerdebefugnis E. 7).
Im Urteil des BGer K 112/06 vom 30. Mai 2007 E. 6.2.1 wird klar
gesagt, die Interessen, welche mit Art. 55a KVG verfolgt würden
(Vermeidung des Anstiegs der Anzahl Leistungserbringer und der damit
verbundenen Erhöhung der Gesundheitskosten), seien nicht allein den
Krankenversicherern eigen, da die Gesamtheit der Akteure im
Krankenversicherungsbereich dazu tendiere, eine Explosion der
Gesundheitskosten zu vermeiden. Diese Interessen würden nicht mit dem
rein wirtschaftlichen Interesse von santésuisse verschmelzen, welches
darin bestehe, die Leistungen zu Lasten seiner Mitglieder zu begrenzen.
Mit Urteil 9C_292/2007 vom 29. Oktober 2007 (publiziert als BGE 133
V 613, jedoch nicht die hier interessierende E. 1.3) bestätigte das BGer
den im Urteil K 112/06 vom 30. Mai 2007 dargelegten Grundsatz,
wonach die Beschwerdebefugnis des Verbands der Krankenversicherer
im Bereich der Zulassung zur sozialen Krankenversicherung zu
verneinen sei.
6.7 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde ferner
damit, die Krankenversicherer seien an der Einhaltung der
Planungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG interessiert, da eine
Bedarfsplanung den Zweck habe, die Kosten auf das Notwendige zu
begrenzen und die Krankenversicherer diese Kosten tragen müssten. Der
Beschwerdeführer macht somit einen finanziellen Nachteil geltend, der
sich aus der in seinen Augen mangelhaften Pflegeheimplanung ergibt.
Nach der Rechtsprechung begründet jedoch das Interesse eines Verbands
an der « richtigen » Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis, auch
wenn dabei öffentliche Interessen verfolgt werden (vgl. E. 6.4 zweiter
Abschnitt). Nur ein unmittelbarer persönlicher Nachteil der Mehrzahl der
Verbandsmitglieder vermag die Legitimation zur Verbandsbeschwerde
zu begründen. Ein finanzieller Nachteil ist dazu grundsätzlich geeignet;
dieser muss sich jedoch unmittelbar aus dem angefochtenen Entscheid
ergeben. Ein mittelbares finanzielles Interesse wird als nicht genügend
erachtet; erst bei konkreter Leistungspflicht wird die Legitimation bei der
Drittanfechtung bejaht (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.5). Dass der
angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren
Leistungspflicht des Dritten erhöht, reicht nicht aus, um dessen
Beschwerdelegitimation zu bejahen (vgl. BGE 135 V 382 E. 3). Für die
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744 BVGE / ATAF / DTAF
Beschwerdebefugnis des Dritten ist erforderlich, dass sich der ihm
erwachsende Nachteil unmittelbar aus der Verfügung ergibt; es genügt
nicht, wenn der Nachteil eine blosse Reflexwirkung darstellt (vgl. BGE
134 V 153 E. 5.3.2.3). An der Unmittelbarkeit des Nachteils aber fehlt es
im vorliegenden Fall: Die Aufnahme von 5 zusätzlichen Betten in die
Pflegeheimliste des Kantons Zürich hat für kein Mitglied des
Beschwerdeführers einen unmittelbaren finanziellen Nachteil zur Folge;
dies umso weniger für die Mehrzahl der Mitglieder. Selbst wenn einem
Mitglied des Beschwerdeführers die Kosten für eines oder mehrere der 5
zusätzlichen Pflegebetten in Rechnung gestellt werden, ist darin kein
unmittelbarer finanzieller Nachteil aus der Verfügung vom 22. Mai 2008
zu sehen, da es an der Kausalität zwischen der angefochtenen Verfügung
und den aus dem Eintritt des Pflegefalls resultierenden Kosten mangelt.
Die virtuelle Betroffenheit auch der Mehrheit der Mitglieder genügt nicht
für die Beschwerdebefugnis (vgl. HÄNER, Die Beteiligten, S. 368
Rz. 791). Zu beachten ist auch, dass die Krankenversicherer gesetzlich
zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet sind. Aus dem Umstand,
dass die Versicherer die Gesetzeskonformität der zu erbringenden
Leistungen im konkreten Einzelfall gestützt auf Art. 59 KVG überprüfen
lassen können, ergibt sich keine besondere Betroffenheit in Bezug auf die
Frage, ob zusätzliche Pflegebetten zuzulassen seien (vgl. auch Urteil des
BGer K 112/06 vom 30. Mai 2007 E. 6.2.2).
6.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für den
Beschwerdeführer beziehungsweise für die Mehrzahl seiner Mitglieder
aus der Aufnahme von 5 zusätzlichen Pflegebetten in die Pflegeheimliste
des Kantons Zürich kein unmittelbarer Nachteil entsteht. Er hat somit
kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der Gesundheitsdirektion.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
materielle Beschwer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG im
vorliegenden Fall verneint werden muss. Es fragt sich daher, ob der
Beschwerdeführer nach den Grundsätzen über die ideelle
Verbandsbeschwerde zum Rekurs an die Vorinstanz legitimiert war.
7.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG (bis zum 31. Dezember 2006:
Art. 48 Bst. b VwVG) sind ferner zur Beschwerde berechtigt Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses
Recht einräumt. Im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht für
Organisationen spricht die Lehre auch von der ideellen
Verbandsbeschwerde, da die betreffenden Organisationen – im
Krankenversicherung 2010/51
BVGE / ATAF / DTAF 745
Gegensatz zur gewöhnlichen, zuweilen auch « egoistisch » genannten
Verbandsbeschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG – kein selbständiges
schutzwürdiges persönliches Interesse an der Beschwerdeführung
geltend machen müssen, sondern öffentliche Interessen vertreten (vgl.
HÄNER, VwVGKommentar, Art. 48 Rz. 28). Deswegen bedarf die
ideelle Verbandsbeschwerde einer spezialgesetzlichen Grundlage, in der
die Voraussetzungen der Legitimation geregelt sind (vgl. HÄNER,
VwVGKommentar, Art. 48 Rz. 29; KÖLZ/ BOSSHART/RÖHL, a. a. O.,
§ 21 Rz. 76; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.84).
Die Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht befindet sich
normalerweise in jenem Spezialgesetz, welches die betreffende Materie
zum Gegenstand hat. Somit wäre vorliegend die von Art. 48 Abs. 2
VwVG verlangte gesetzliche Grundlage im KVG zu suchen. Nach der
Aufhebung von Art. 53 KVG in der ursprünglichen Fassung vom
18. März 1994 (AS 1995 1344) mit Wirkung ab 1. Januar 2007
(Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG] vom 17. Juni 2005, AS 2006 2278)
enthielt das KVG jedoch keine das Beschwerderecht gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen betreffende Bestimmung mehr. Im Zeitpunkt der
Rekurserhebung am 24. Juni 2008 stellte Art. 34 VGG (AS 2006 2197,
2206, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008,
nachfolgend: aArt. 34 VGG) die einzige Bestimmung dar, welche die
Beschwerde gegen kantonale Beschlüsse in Krankenversicherungssachen
regelte. aArt. 34 VGG hatte allerdings nicht das Beschwerderecht an
sich, sondern die Zuständigkeit des BVGer zur Behandlung von
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zum
Gegenstand. Aus diesem Grund enthält aArt. 34 VGG keine Aussage zur
Beschwerdelegitimation. Auch in der Botschaft zur entsprechenden
Bestimmung des Gesetzesentwurfs (Art. 30 EVGG, in: Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001
4202, hier 4390–4391) wird dazu nichts gesagt. Somit steht fest, dass
aArt. 34 VGG während seiner Geltungsdauer weder als ausdrückliche
noch als sinngemässe gesetzliche Grundlage für ein ideelles
Verbandsbeschwerderecht dienen konnte.
7.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seinen Schlussbemerkungen
vom 1. April 2010 den Standpunkt, aus den Materialien zum KVG gehe
klar hervor, dass die Möglichkeit, Spitallisten beim BR anzufechten,
nicht nur für nicht oder nur teilweise berücksichtigte Spitäler, sondern –
als Instrument der Kostenkontrolle – insbesondere für die betroffenen
Versicherer geschaffen worden sei. Nur durch ein entsprechendes
2010/51 Krankenversicherung
746 BVGE / ATAF / DTAF
Beschwerderecht könnten die Versicherer den ihnen zugedachten Beitrag
einer funktionierenden Planung leisten. Mit dieser Argumentation macht
der Beschwerdeführer implizit eine Gesetzeslücke geltend im Sinn, dass
trotz fehlender gesetzlicher Grundlage der Gesetzgeber eindeutig ein
spezielles Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG (bis zum
31. Dezember 2006: Art. 48 Bst. b VwVG) habe statuieren wollen. (…)
7.3 (...)
7.3.1 Der BR hatte im Entwurf zum KVG (Botschaft über die
Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I
93, hier 257, nachfolgend: Botschaft über die Revision des KVG) kein
Beschwerderecht bezüglich Spital und Pflegeheimlisten vorgesehen.
Art. 45 EKVG (BBl 1992 I 272) mit dem Marginale « Beschwerde an
den Bundesrat » lautete folgendermassen:
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 38
Absatz 3, 39 Absatz 3, 40, 41 Absätze 13 und 42 Absatz 7 kann
Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren.
Die erwähnten Beschlüsse der Kantonsregierung betrafen ausschliesslich
Tarifangelegenheiten (Art. 38 EKVG: « Tarifschutz », Art. 39 EKVG:
« Tarifvertrag », Art. 40 EKVG: « Fehlen eines Tarifvertrages », Art. 41
EKVG: « Tarifverträge mit Ärzteverbänden », Art. 42 EKVG:
« Tarifverträge mit Spitälern »). Nach dem Willen des BR sollten zur
Beschwerdeführung gegen entsprechende Beschlüsse der
Kantonsregierungen « einerseits die betroffenen Tarifpartner,
andererseits aber auch die einzelnen von der angefochtenen
Tarifregelung betroffenen Leistungserbringer und Versicherten » befugt
sein (vgl. Botschaft über die Revision des KVG, BBl 1992 I 188). Aus
der mehrfachen Erwähnung des « Betroffenseins » geht hervor, dass dem
BR in Tarifangelegenheiten ein allgemeines Beschwerderecht gestützt
auf Art. 48 Bst. a VwVG (in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig
gewesenen Fassung) vorschwebte.
7.3.2 Art. 45 EKVG wurde vom Ständerat als Erstrat in der Sitzung
vom 17. Dezember 1992 (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
[AB] 1992 S 1299 ff.) behandelt. Nach Anhörung der Voten von
Bundesrat Flavio Cotti und Berichterstatter Huber sprach sich der
Ständerat gegen den Antrag des BR aus und stimmte der von seiner
Krankenversicherung 2010/51
BVGE / ATAF / DTAF 747
vorberatenden Kommission vorgeschlagenen Fassung von Art. 45 E
KVG zu (AB 1993 S 1317 f.):
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 38a,
39 Absatz 3, 40, 41 Absätze 13, 42 Absatz 7, 46 und 47 kann
Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
2 Die Beschwerdebefugnis steht den Vertragsparteien nach Artikel
39 Absatz 1 zu. Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.
(...)
Zu beachten ist, dass in dieser Fassung von Art. 45 EKVG keine
Aussage zum Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierung
betreffend Zulassung von Spitälern und Pflegeheimen enthalten ist.
Gegenstand dieser Diskussion war ausschliesslich die
Beschwerdebefugnis in Tarifstreitigkeiten, welche der Ständerat auf die
Vertragsparteien beschränken wollte (vgl. auch AB 1993 N 1726).
7.3.3 In seiner Sitzung vom 30. September 1993 nahm der Nationalrat
Kenntnis vom schriftlichen Bericht seiner vorberatenden Kommission
(AB 1993 N 1725 ff.). Darin wurden in Bezug auf Art. 45 EKVG
folgende Änderungen gegenüber der Fassung des BR einerseits und jener
des Ständerates andererseits vorgestellt: die Beschwerde an den BR bei
planungsrelevanten Entscheiden der Kantonsregierung (AB 1993 N
1727) sowie – als Rückkehr zur Fassung des BR – die Zulassung der
versicherten Personen zur Tarifbeschwerde (AB 1993 N 1730). Der
Antrag zur Unterstellung der planungsrelevanten Entscheide der
Kantonsregierung gemäss Art. 33 EKVG stand unter dem Einfluss der
Empfehlungen der Kartellkommission (vgl. THOMAS MATTIG, Grenzen
der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher Sicht, Zürich/Basel/Genf
2003, S. 141) und wurde im Bericht der Kommission folgendermassen
begründet: « Die Kartellkommission empfiehlt, dem Bund
Planungskompetenzen insbesondere im Bereich der Spitzenmedizin und
der Spitäler einzuräumen. Wie der BR möchte die Kommission des
Nationalrates aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht so weit
gehen. Sie sieht aber das Recht zur Beschwerde an den BR gegen
Entscheide der Kantonsregierung nach Art. 33 vor (Art. 45 Abs. 1 E
KVG). Wenn also ein Versicherer der Auffassung ist, ein in der
kantonalen Spitalliste genanntes Spital sei nicht planungskonform oder
die zugrundeliegende Spitalplanung sei nicht bedarfsgerecht, sondern
schaffe Überkapazitäten, kann er die erwähnte Beschwerde ergreifen »
(AB 1993 N 1727).
2010/51 Krankenversicherung
748 BVGE / ATAF / DTAF
Die Motivation zu diesem Antrag war offenkundig von der Sorge um die
Kostenexplosion im Gesundheitswesen geprägt. Planungskonformität
und Bedarfsgerechtigkeit, welche der Vermeidung von Überkapazitäten
dienen sollten (vgl. Botschaft über die Revision des KVG ad Art. 33 E
KVG, BBl 1992 I 166–167), stellen öffentliche Interessen dar. Das
Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (bis zum 31. Dezember
2006: Art. 48 Bst. a VwVG) ist jedoch kein Planungsinstrument. Zur
Wahrung öffentlicher Interessen stehen grundsätzlich die besonderen
Beschwerderechte gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG offen. Die von der
Kommission des Nationalrates angeführte Kommentierung ihres Antrags
zu Art. 45 Abs. 1 EKVG lässt Elemente eines besonderen
Beschwerderechts im Sinn von Art. 48 Abs. 2 VwVG (bis zum
31. Dezember 2006: Art. 48 Bst. b VwVG) erkennen, wobei sich dieses
auf einzelne Versicherer bezieht. Die ideelle Verbandsbeschwerde als
Rechtsinstitut wird nicht erwähnt.
In seiner Sitzung vom 6. Oktober 1993 stimmte der Nationalrat folgender
Fassung von Art. 45 Abs. 1 EKVG zu (AB 1993 N 1863 f.), wobei
Art. 33 EKVG unter anderem die Spital und Pflegeheimplanung
betrifft:
1Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 33,
38a, 39 Absatz 3, 40, 41 Absätze 1 bis 3, 42 Absatz 7, 43a und 46
sowie gegen Beschlüsse des von der Kantonsregierung ernannten
Ausschusses von Tarifsachverständigen nach Artikel 40 kann
Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
Hinsichtlich Art. 45 Abs. 2 EKVG beschloss der Nationalrat
Zustimmung zum Entwurf des BR (AB 1993 N 1863 f.), wonach sich das
Beschwerdeverfahren nach dem VwVG richtete (Text zitiert in E. 7.3.1;
vgl. auch Botschaft über die Revision des KVG, BBl 1992 I 272).
7.3.4 In der Frage, ob kantonale Planungsentscheide überhaupt einem
Rechtsmittel unterliegen sollten, waren sowohl die vorberatende
Kommission des Ständerates als auch der Ständerat selbst gespalten. Aus
dem Protokoll der Kommission zur Beratung von Art. 45 Abs. 1 EKVG
in der vom Nationalrat am 6. Oktober 1993 beschlossenen Fassung geht
hervor, dass die Befürworter der Beschwerdemöglichkeit an den BR
darin ein Regulativ sahen, um zu kostenintensive kantonale
Spitalplanungen zu korrigieren. Von der anderen Seite wurde darauf
hingewiesen, dass mit dem Mittel der Beschwerde nur Einzelentscheide
angefochten würden und nicht die gesamte Planung überprüft werden
könne. Einigkeit herrschte in der Kommission darüber, dass die
Krankenversicherung 2010/51
BVGE / ATAF / DTAF 749
Popularbeschwerde ausgeschlossen werden müsse, auch wenn die
Planungsentscheide der Kantone der Beschwerde an den BR unterstellt
würden. Die Ständeratskommission war einhellig der Meinung, dass die
versicherten Personen keine Beschwerdebefugnis erhalten sollten gegen
Regierungsbeschlüsse betreffend die Spital und Pflegeheimplanung. In
der Sitzung des Ständerates vom 15. Dezember 1993 (AB 1993 S
1072 ff.) schlug die Kommissionsmehrheit folgende Fassung von Art. 45
EKVG vor (AB 1993 S 1076):
1Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 33,
38a, 39 Absatz 3, 40, 41 Absätze 1 bis 3, 42 Absatz 7, 43a, 46 und
47 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
2Die Beschwerdebefugnis steht den Vertragsparteien gemäss Artikel
39 Absatz 1 zu. Für Beschwerden betreffend Artikel 33 steht sie den
vom Beschluss der Kantonsregierung berührten Leistungserbringern
und Versicherern zu. Im übrigen richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach dem Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren.
Die Minderheit der Kommission beantragte, an der ursprünglichen
Fassung von Art. 45 Abs. 1 EKVG festzuhalten, wonach Beschlüsse der
Kantonsregierung gemäss Art. 33 EKVG keinem Rechtsmittel
unterworfen waren. In der anschliessenden Debatte wurde die
Anfechtbarkeit von kantonalen Planungsentscheiden erneut grundsätzlich
in Frage gestellt (vgl. insbes. das Votum von Ständerat Willy Loretan,
AB 1993 S 1077 f.). Schliesslich wurde der Antrag der
Kommissionsmehrheit äusserst knapp mit Stichentscheid des Präsidenten
angenommen (AB 1993 S 1078). Der Ständerat sprach sich somit für ein
(ausschliessliches) Beschwerderecht der Versicherer und
Leistungserbringer gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen aus,
jedoch unter der Voraussetzung des Berührtseins. (...)
7.3.5 In seiner Differenzbereinigungssitzung vom 28. Februar 1994
(AB 1994 N 13 ff.) beschloss der Nationalrat im Wesentlichen Festhalten
an seinen Beschlüssen zu Art. 45 EKVG (AB 1994 N 21).
7.3.6 In der Differenzbereinigungssitzung vom 7. März 1994 (AB
1994 S 89 ff.) hielt der Ständerat an seiner Fassung von Art. 45 Abs. 1 E
KVG fest. Hinsichtlich Art. 45 Abs. 2 EKVG beschloss der Rat, den
Satz « Für Beschwerden betreffend Artikel 33 steht sie den vom
Beschluss der Kantonsregierung berührten Leistungserbringern und
Versicherern zu », der wie erläutert als Einschränkung der
Beschwerdebefugnis gemeint war (vgl. E. 7.3.4), zu streichen (AB 1994
2010/51 Krankenversicherung
750 BVGE / ATAF / DTAF
S 94). Der Ständerat schloss sich damit in der Frage der
Beschwerdebefugnis dem Nationalrat an in der Meinung, durch die
Streichung des zitierten zweiten Satzes von Art. 45 Abs. 2 EKVG seien
gemäss der Absicht von BR und Nationalrat « – wie nach heutigem
Recht – nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch einzelne betroffene
Leistungserbringer und Versicherer sowie die betroffenen Versicherten
und ihre Organisationen » beschwerdebefugt (AB 1994 S 94). Dabei
wurde offenbar nicht bedacht, dass der unter dem Bundesgesetz über die
Kranken und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG, BS 8 281,
in Kraft bis 31. Dezember 1995) geltende Rechtszustand hinsichtlich der
Beschwerdebefugnis in Bezug auf Planungsentscheide der
Kantonsregierungen nicht mit dem im Entwurf zum KVG
vorgeschlagenen Fassungen verglichen werden kann, da das KUVG
keine Spitalplanung kannte und sich die Frage der Legitimation
betreffend Beschwerden gegen Planungsentscheide daher nicht stellte.
Ohnehin kann die Erwähnung des Wortes « betroffen » in Bezug auf
bestimmte Kategorien von Parteien deren Beschwerdebefugnis gestützt
auf Art. 48 Bst. a VwVG (in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig
gewesenen Fassung) nicht bewirken. Die Rechtsmittelbehörde
entscheidet im Einzelfall, ob eine Partei persönlich betroffen und damit
zur Beschwerde legitimiert ist.
Der Ständerat stimmte dem Antrag seiner Kommission, Art. 45 Abs. 2 E
KVG in der Fassung des Nationalrates zu übernehmen, diskussionslos zu
(AB 1994 S 94). An der Fassung des Ständerates, wonach gegen
kantonale Spital und Pflegeheimplanungsbeschlüsse (nur) die vom
Beschluss der Kantonsregierung berührten Leistungserbringer und
Versicherer beschwerdebefugt sein sollten, wurde nicht festgehalten.
7.4 Die schliesslich verabschiedete Fassung von Art. 45 EKVG als
Art. 53 KVG (AS 1995 1344) lautete:
1Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 39,
45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 13, 49 Absatz 7, 51, 54 und 55
kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
2Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren.
(...).
7.4.1 Der Wortlaut von Art. 53 KVG (in der Fassung vom 18. März
1994, AS 1995 1344) zeigt, dass die parlamentarischen Debatten
betreffend die Legitimation der verschiedenen Akteure gegenüber
Krankenversicherung 2010/51
BVGE / ATAF / DTAF 751
Beschlüssen der Kantonsregierung auf dem Gebiet der
Krankenversicherung keine Spuren hinterlassen haben. Die einzige im
Gesetzgebungsprozess vorgeschlagene Bestimmung, welche ein
Beschwerderecht der Versicherer vorsah (vgl. Art. 45 Abs. 2 EKVG in
der Fassung des Ständerates vom 15. Dezember 1993, AB 1993 S 1076),
wurde vom Ständerat selbst bewusst wieder verworfen (vgl. E. 7.3.6). Da
der Ständerat zu Unrecht davon ausgegangen war, die Versicherer und
deren Verbände seien von Planungsentscheiden der Kantonsregierungen
grundsätzlich berührt, und den Satz « Für Beschwerden betreffend
Artikel 33 steht sie den vom Beschluss der Kantonsregierung berührten
Leistungserbringern und Versicherern zu » nur eingefügt hatte, um die
versicherten Personen vom Beschwerderecht hinsichtlich kantonaler
Planungsbeschlüsse auszuschliessen, kann in der definitiven Fassung von
Art. 53 KVG (vom 18. März 1994, AS 1995 1344) keine Lücke für ein
Beschwerderecht gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG identifiziert werden.
7.4.2 In den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sind punktuell
Ansätze zur Einführung eines besonderen Beschwerderechts erkennbar;
am deutlichsten kommt ein derartiger Ansatz im Bericht der
vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 30. September 1993
im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Unterstellung der
Planungsbeschlüsse unter die Beschwerde an den BR (AB 1993 N 1727)
zum Ausdruck (vgl. E. 7.3.3). Die auch von einzelnen Mitgliedern der
vorberatenden Kommission des Ständerates vertretene Auffassung, das
Beschwerderecht der Versicherer stelle ein Regulativ betreffend die
Spital und Pflegeheimplanung dar (vgl. E. 7.3.4), hat sich jedoch nie zu
einer eindeutigen Absicht des Gesetzgebers verdichtet, und noch weniger
wurde eine derartige Absicht umgesetzt. Die Einführung eines expliziten
Verbandsbeschwerderechts wurde in der Kommissionssitzung zur
Sitzung des Ständerates vom 15. Dezember 1993 (AB 1993 S 1076) zwar
erwähnt, jedoch wieder fallengelassen. In keiner Entwurfsfassung zu
Art. 53 KVG hat das Beschwerderecht im Sinn von Art. 48 Bst. b VwVG
(in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung)
Niederschlag gefunden (auch nicht in der Version des Ständerates vom
15. Dezember 1993, denn auch diese enthielt das Erfordernis des
Berührtseins, vgl. E. 7.3.4). Vielmehr traten die Elemente, welche auf
das besondere Beschwerderecht beziehungsweise auf die ideelle
Verbandsbeschwerde hindeuten, im Lauf des Gesetzgebungsprozesses
wieder in den Hintergrund, so dass sie im schliesslich verabschiedeten
Normtext nicht mehr sichtbar waren.
2010/51 Krankenversicherung
752 BVGE / ATAF / DTAF
7.4.3 Aufgrund der im Parlament vorgetragenen Argumente für und
wider die Beschwerdebefugnis der « betroffenen Leistungserbringer und
Versicherer » und der sich widersprechenden Begründungselemente,
insbesondere desjenigen des Berührtseins einerseits und desjenigen der
regulierenden Wirkung der Beschwerde andererseits, ist kein eindeutiger
Wille des Gesetzgebers zu erkennen, ein Beschwerderecht gemäss
Art. 48 Abs. 2 VwVG zu Gunsten einzelner Versicherer (« Personen »)
oder ein ebenfalls sich auf Art. 48 Abs. 2 VwVG stützendes ideelles
Verbandsbeschwerderecht zugunsten eines
Krankenversicherungsverbands zu statuieren. Ein allenfalls in diese
Richtung weisender Wille hat sich in Art. 53 KVG (in der ursprünglichen
Fassung vom 18. März 1994, AS 1995 1344) beziehungsweise im
vorliegend massgeblichen aArt. 34 VGG nicht manifestiert. Angesichts
der Begründung für die schliesslich verabschiedete Version, mit welcher
der Gesetzgeber – indem er von der Betroffenheit aller Akteure ausging –
ein Beschwerderecht für Versicherer und versicherte Personen in allen
Konstellationen zu statuieren glaubte (vgl. E. 7.3.6), kann ein solcher
Wille nicht leichtfertig angenommen werden.
7.4.4 Die Auslegung von Art. 53 Abs. 1 KVG (AS 1995 1344)
beziehungsweise aArt. 34 VGG führt somit zum Ergebnis, dass der
Gesetzgeber die Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital
und Pflegeheimplanung der Beschwerde an den BR unterstellen wollte
und dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG richten sollte.
Das BVGer hat sich somit an die im Kontext von Art. 48 VwVG
entwickelten Grundsätze zur Beschwerdelegitimation zu halten. (...)
7.4.5 (...)
7.5 Das BVGer kommt daher zum Schluss, dass aArt. 34 VGG
sowie dessen Vorgängernorm Art. 53 Abs. 1 KVG (AS 1995 1344) keine
– auch keine implizite – gesetzliche Grundlage zur ideellen
Verbandsbeschwerde enthalten.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Legitimation
des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz weder auf
Art. 48 Abs. 1 VwVG noch auf Art. 48 Abs. 2 VwVG zu stützen vermag.
An der bundesrätlichen Rechtsprechung kann diesbezüglich nicht
festgehalten werden. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach auf den
Rekurs des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, ist zu bestätigen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher
abzuweisen. (…)