Landwirtschaft 2010/52
BVGE / ATAF / DTAF 753
9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit
Economie – Coopération technique
Economia – Cooperazione tecnica
52
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. X. gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons X.
B1796/2009 vom 9. November 2010
Landwirtschaft. Direktzahlungen auch ohne Gewinnstrebigkeit.
Art. 70 LwG. Art. 6 Abs. 1 Bst. a LBV.
Direktzahlungen dürfen nicht auf gewinnstrebige
landwirtschaftliche Betriebe beschränkt oder wegen fehlender
Gewinnstrebigkeit herabgesetzt werden. Sie unterstehen als
Anspruchssubventionen dem Leistungsabgeltungsprinzip. Die
Ausnahmen müssen in Art. 70 LwG erwähnt sein (E. 3.3–3.4).
Agriculture. Paiements directs même en l'absence de but lucratif.
Art. 70 LAgr. Art. 6 al. 1 let. a OTerm.
Les paiements directs ne peuvent pas être limités aux entreprises
agricoles poursuivant un but lucratif ou être réduits en raison de
l'absence de but lucratif. Dans la mesure où il existe un droit à la
subvention, ils sont soumis au principe de rémunération des
prestations individuelles. Les exceptions doivent être énumérées
à l'art. 70 LAgr (consid. 3.3–3.4).
Agricoltura. Pagamenti diretti anche in assenza di scopo lucrativo.
Art. 70 LAgr. Art. 6 cpv. 1 lett. a OTerm.
I pagamenti diretti non possono essere limitati ad imprese
agricole con scopo lucrativo o essere ridotti a causa dell'assenza
di scopo lucrativo. Nel caso in cui esista un diritto al sussidio, essi
sottostanno al principio della remunerazione delle prestazioni. Le
eccezioni devono figurare all'art. 70 LAgr (consid. 3.3–3.4).
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Mit Verfügung vom 12. November 2007 verfügte die Erstinstanz die
Rückforderung der für die Jahre 2005 bis 2007 an den Beschwerdeführer
ausgerichteten Direktzahlungen mit der Begründung, jener bewirtschafte
zwei seiner Parzellen nicht auf eigene Rechnung und Gefahr. Die gegen
diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die
Erstinstanz am 12. Dezember 2007 ab.
Am 12. Dezember 2007 beziehungsweise 14. Januar 2008 legte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Rekurs gegen den
Einspracheentscheid ein. Dieser wurde von der Vorinstanz mit Entscheid
vom 20. Februar 2009 mit der Begründung abgewiesen, die
Pferdehaltung des Beschwerdeführers sei in der fraglichen Periode kein
landwirtschaftliches Unternehmen und damit kein Betrieb im Sinne der
landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gewesen. Der
Beschwerdeführer habe aus seiner Pferdehaltung keinerlei Erträge
erwirtschaftet; es habe auch an einer aktiven Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr durch Verkaufsbemühungen gefehlt. Damit sei die
Pferdehaltung Teil des Privathaushalts des Beschwerdeführers gewesen
und sei von diesem als blosses Hobby betrieben worden.
Am 17. März 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der
Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er
beantragt, seine Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen,
dass sein Landwirtschaftsbetrieb Anspruch auf Direktzahlungen habe,
weshalb auf die Rückforderung der ausgerichteten Direktzahlungen zu
verzichten sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in den
Weisungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) sei ausdrücklich
festgehalten, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Produkte nicht
erforderlich sei. Die von ihm durchgeführte Betriebsumstellung von
Kühen auf eine IrishTinkerZucht habe hohe Auslagen nach sich
gezogen. Nach anfänglichem Einnahmenrückgang und Pech mit der
Zuchtstute und einem Zuchtfohlen in den Jahren 2006 und 2007 stünden
nun zwei Zuchtfohlen und zwei ShettlandPonys zum Verkauf bereit. Es
seien also sehr wohl positive Betriebsergebnisse erwirtschaftet worden,
nur stünden diese zur Zeit noch nicht in der Erfolgsrechnung, sondern
erst auf der Vermögensseite der Bilanz.
Mit Vernehmlassungen vom 14. April 2009 beziehungsweise 29. April
2010 beantragen die Vorinstanz und die Erstinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 13. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
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Mit Stellungnahme vom 30. April 2010 erklärte das als Fachbehörde in
das Verfahren einbezogene BLW, es könne sich der
betriebswirtschaftlichen Auslegung des Betriebsbegriffs durch die
Vorinstanz anschliessen. Es sei nicht Ziel der Landwirtschaftspolitik, die
ausschliesslich hobbymässige Haltung von Pferden mit Direktzahlungen
zu unterstützen. Auf Aufforderung des BVGer führte das BLW mit
Stellungnahme vom 29. Juli 2010 aus, den gesetzlichen Grundlagen sei
nicht zu entnehmen, inwieweit die Direktzahlungsberechtigung eine
wirtschaftliche Verwertung der Erzeugnisse aus der Landwirtschaft
voraussetze. Ob es sich um einen unterstützungswürdigen bäuerlichen
Betrieb im Sinne der landwirtschaftlichen Gesetzgebung handle, sei
jeweils konkret zu prüfen. Beim Beschwerdeführer spreche die Tatsache,
dass er seit der Übernahme des Betriebs beziehungsweise der Umstellung
von Kuh auf haltung kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt habe,
gegen die Ausrichtung von Direktzahlungen, deren Zweck es sei, das
bäuerliche Einkommen zu ergänzen.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte der Beschwerdeführer auf
Aufforderung des BVGer Auszüge aus der Betriebsbuchhaltung und den
Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2008, eine Auflistung des
Pferdebestands sowie Verträge über den Verkauf seiner Pferde ein. Zu
den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen äusserte sich die
Erstinstanz mit Eingabe vom 29. September 2010, zu welcher der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 wiederum Stellung nahm.
Das BVGer heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtene
Verfügung auf.
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist vorliegend die durch die Vorinstanzen gegenüber
dem Beschwerdeführer verfügte Rückforderung der
Direktzahlungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2007, insgesamt Fr. (...).
(...)
3.1 Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum
Schluss, die Pferdezucht des Beschwerdeführers sei in den Jahren 2005
bis 2007 kein landwirtschaftliches Unternehmen und damit kein Betrieb
im Sinne von Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) gewesen. Da weder in der
Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13)
noch in der LBV oder den dazugehörigen Materialien definiert sei, was
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unter der Formulierung « als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches
Unternehmen » gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV Einleitungssatz zu verstehen
sei, sei auf die in der Betriebswirtschaftslehre verwendete Terminologie
abzustellen, wonach der Begriff des Betriebs nur für vorwiegend
produzierende und nicht für vorwiegend konsumierende
Wirtschaftseinheiten verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe in
der fraglichen Periode aus seiner Pferdehaltung keinerlei Erträge
erwirtschaftet; es habe auch an einer aktiven Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr durch Verkaufsbemühungen gefehlt. Zudem habe er
das überschüssige Heu verschenkt, was für einen Privathaushalt
kennzeichnend sei. Ein produzierendes landwirtschaftliches
Unternehmen hätte das überschüssige Heu verkauft. Die Pferdehaltung
sei Teil eines Privathaushalts und werde vom Beschwerdeführer als
blosses Hobby betrieben.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Pferdehaltung des
Beschwerdeführers sei nicht wegen der fehlenden Gewinnmaximierung
nicht als Betrieb zu qualifizieren, sondern weil daraus in den Jahren 2005
bis 2007 kein relevanter Ertrag erzielt worden sei, der Beschwerdeführer
in diesen Jahren also nicht als Anbieter von Leistungen am
Wirtschaftsverkehr teilgenommen habe. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass bei einer Betriebsumstellung während einer gewissen Zeit
keine oder lediglich geringe Erträge erwirtschaftet würden. Es sei kein
landwirtschaftlicher Betrieb vorstellbar, der sich eine über fünfjährige
Umstellungszeit ohne irgendwelche nennenswerte Erträge leisten könne.
Es genüge nicht, wenn der Beschwerdeführer Tiere besitze, die er
verkaufen könnte. Vielmehr sei entscheidend, ob er laufend
Verkaufsbemühungen mache, die eine aktive Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr belegten. Ein Betrieb zeichne sich dadurch aus, dass
er die produzierten Güter regelmässig, laufend und gezielt veräussere,
was laufende Verkaufsbemühungen voraussetze. Weder behaupte noch
belege der Beschwerdeführer solche. Selbst mit der Geschäftsstrategie,
keine jungen Fohlen, sondern grossgezogene Pferde verkaufen zu
wollen, hätte der Beschwerdeführer Verkaufsbemühungen vorweisen
können, da sein ShettlandPony aus dem Jahr 2006 und der IrishTinker
aus dem Jahr 2005 seit längerem « verkaufsreif » seien.
3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Weisungen
des BLW demgegenüber geltend, die Direktzahlungsberechtigung setze
keine wirtschaftliche Verwertung der Produkte voraus. Er könne bei
Bedarf Belege für Inserate für den Verkauf seiner Tiere einreichen;
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Kosten für Inserate seien im Übrigen auch in der Betriebsbuchhaltung
ersichtlich. Ferner mache er mit einem Aushang, der durch einen
Augenschein überprüft werden könne, laufend Verkaufsbemühungen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Zucht an sich « produzierend »
sei.
Vorliegend lautet die Kernfrage demnach dahin, ob der Vorinstanz darin
gefolgt werden kann, dass die Pferdezucht des Beschwerdeführers in den
Jahren 2005 bis 2007 die Voraussetzungen für den Bezug von
Direktzahlungen nicht erfüllt habe, weil der Beschwerdeführer daraus
keinen – nennenswerten – Ertrag erwirtschaftet hat.
3.2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter, die (a.) einen Betrieb führen,
(b.) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und (c.) über
eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest
verfügen (Art. 2 Abs. 1 DZV).
Art. 6 Abs. 1 LBV lautet wie folgt:
Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
betreibt;
b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
3.2.2 Art. 6 Abs. 1 LBV statuiert in den Bstn. a bis e die
Voraussetzungen für den Betriebsbegriff, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Diesen Kriterien wird im Einleitungssatz die Formulierung « als
Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen » vorangestellt.
Der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, dass weder in der DZV noch
in der LBV definiert wird, was unter dem Begriff « landwirtschaftliches
Unternehmen » gemäss Einleitungssatz zu verstehen ist. Auch den als
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Auslegungshilfe und zur Erläuterung der LBV dienenden Weisungen des
BLW ist mit Bezug auf den Einleitungssatz nichts zu entnehmen.
Demgegenüber wird in den Weisungen mit Bezug auf Art. 6 Abs. 1
Bst. a LBV, wonach als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen
gilt, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige
betreibt, Folgendes festgehalten:
Eine wirtschaftliche Verwertung der Produkte ist wohl die Regel,
wird aber nicht ausdrücklich verlangt.
3.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass für die Auslegung des
Begriffs « landwirtschaftliches Unternehmen » im Einleitungssatz von
Art. 6 Abs. 1 LBV auf die in der Betriebswirtschaftslehre verwendete
Terminologie abzustellen sei, wonach der Begriff des Betriebs nur für
vorwiegend produzierende und nicht für vorwiegend konsumierende
Wirtschaftseinheiten zu verwenden sei.
Indem die Vorinstanz den Einleitungssatz unter Anwendung
betriebswirtschaftlicher Kriterien auslegt, schafft sie zusätzlich zu den
Anforderungen von Bst. a bis e für den Betriebsbegriff eine neue
Voraussetzung, nämlich diejenige der Gewinn beziehungsweise
Ertragsorientierung.
3.3.1 Betreffend diese Auslegung der Vorinstanz ergeben sich
zunächst die folgenden Einwände:
Einerseits widerspricht die Vorinstanz mit ihrer betriebswirtschaftlichen
Auslegung ohne jegliche Begründung den – für sie als
Verwaltungsbehörde – verbindlichen Weisungen des BLW zu Art. 6
Abs. 1 Bst. a LBV. Darin geht das BLW zwar vom Grundsatz aus, dass
Betriebe im Sinne von der LBV aus dem Pflanzenbau beziehungsweise
der Nutztierhaltung Produkte erzeugen, die sie auch wirtschaftlich
verwerten, das heisst gewinnbringend einsetzen. Es hält jedoch auch
ausdrücklich fest, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Produkte
nicht zwingend erforderlich sei. Diese Auslegung des BLW kann ohne
Weiteres als mit dem Wortlaut von Bst. a « Pflanzenbau oder
Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt » vereinbar
bezeichnet werden, der weder explizit noch implizit eine Verwertung der
Produkte voraussetzt. Da der Zweck der Weisungen des BLW zwar
lediglich, aber immerhin, darin besteht, eine einheitliche
Verwaltungspraxis bezüglich der Auslegung der LBV sicherzustellen,
weicht das BVGer nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine
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überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben beinhalten (vgl.
BGE 132 V 200 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Andererseits spricht gegen die Auslegung der Vorinstanz, dass nicht
ohne Weiteres erkennbar ist, welche Absicht der Verordnungsgeber mit
der Formulierung « als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches
Unternehmen » im Einleitungssatz von Art. 6 Abs. 1 LBV verfolgt hat:
Wollte er damit eine zusätzliche Anforderung für den Betriebsbegriff
schaffen oder sind die Voraussetzungen für den Betriebsbegriff in den
Buchstaben a bis e der Bestimmung bereits abschliessend geregelt, und
beinhaltet der Einleitungssatz nichts als eine umschreibende
Gleichstellung der Begriffe « Betrieb » und « landwirtschaftliches
Unternehmen »?
3.3.2 Die Frage jedoch, ob der Vorinstanz gestützt auf eine
verfassungskonforme Auslegung von Art. 6 Abs. 1 LBV dahingehend
gefolgt werden könnte, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb
gewinnorientiert handeln muss, braucht vorliegend jedoch nicht
beantwortet zu werden. Wie im Folgenden nämlich aufgezeigt wird, fehlt
es für die Statuierung des zusätzlichen Kriteriums der
Gewinnorientierung in Art. 6 Abs. 1 LBV beziehungsweise in dessen
Einleitungssatz an der verfassungsrechtlich erforderlichen
formellgesetzlichen Grundlage.
3.4 Verordnungen, die sich nicht direkt auf die Bundesverfassung
abstützen und die gesetzliche Regelungen ergänzen oder abändern (sog.
unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungen), bedürfen nach
Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einer genügenden
gesetzlichen Delegationsnorm. Bei diesen ist zu untersuchen, ob sich der
Verordnungsgeber an die ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse
gehalten hat (Art. 182 Abs. 2 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A.
Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 33 ff. zu Art. 164).
Die Prüfung des BVGer ist dabei auf die Frage beschränkt, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat (BR) im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz
oder verfassungswidrig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]
2C_246/2009 vom 22. März 2010 E. 7.1, Urteil des BGer 2C_735/2007
vom 25. Juni 2008 E. 4.2; BGE 133 V 42 E. 3.1, BGE 131 II 271 E. 4,
BGE 129 II 160 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
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Wird im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle festgestellt, dass
ein Rechtssatz gegen übergeordnetes Recht verstösst, haben die
Behörden diesen für rechtswidrig zu erklären und nicht anzuwenden.
Indes ist die formelle Aufhebung beziehungsweise Anpassung der
rechtswidrigen Norm ausschliesslich Sache des zuständigen
Rechtsetzungsorgans (vgl. Urteil des BVGer B3133/2009 vom
13. November 2009 E. 7.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 2076).
3.4.1 Die hier zu beurteilende LBV stützt sich im Ingress einzig auf
Art. 177 Abs. 1 LwG, wonach der BR die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen erlässt, wo das Gesetz die Zuständigkeit
nicht anders regelt. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat im
Kapitel über die Vollzugsbestimmungen (Art. 177 ff. LwG) nicht zum
Erlass ergänzender, das heisst gesetzesvertretender oder gar
gesetzesderogierender Vorschriften (vgl. Urteil des BVGer B3133/2009
vom 13. November 2009 E. 7.2).
Der BR ist deshalb in der LBV nur ermächtigt, Ausführungsvorschriften
zu erlassen, wie dies auch der massgebende Wortlaut von Art. 177 Abs. 1
LwG nahelegt. Solchen Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu,
die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls
untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Gesetzesvollzug
erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an
den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen
Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder
ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem
Zweck des Gesetzes vereinbar wären. Vollzugsbestimmungen sind
zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und
nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage
verzichtet (vgl. BGE 134 I 313 E. 5.3, BGE 124 I 127 E. 3b f., BGE 122
II 411 E. 3d mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B3133/2009
vom 13. November 2009 E. 7.2).
3.4.2 Gemäss Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV (i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b
und Art. 70 Abs. 1 LwG) unterstehen Direktzahlungen dem Prinzip der
Leistungsabgeltung, indem sie als leistungsorientierte Zahlungen
grundsätzlich nach dem Prinzip « LeistungGegenleistung » ausgerichtet
werden (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Reform der Agrarpolitik
[Zweite Etappe] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 IV 201, 202; Botschaft
des Bundesrats zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 29. Mai
2002, BBl 2002 4721, 4821 f.; PAUL RICHLI, Agrarrecht, in: Paul Richli
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[Hrsg.], Wirtschaftsstrukturrecht, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Bd. XIII, Basel 2005, Rz. 597). Rechtlich
stellen Direktzahlungen Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des
Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) dar. Sie
werden als geldwerte Vorteile Empfängern ausserhalb der
Bundesverwaltung gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger
gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (vgl. FABIAN MÖLLER,
Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 25 ff.). Insofern werden
im heutigen Direktzahlungssystem alle Zahlungen an leistungsbezogene
Kriterien geknüpft (vgl. Urteil des BVGer B3133/2009 vom
13. November 2009 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Zwar besteht nach dem Prinzip der Leistungsabgeltung ein
grundsätzlicher Anspruch auf Direktzahlungen, wenn
gemeinwirtschaftliche Leistungen von Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben tatsächlich erbracht
werden. Indessen hat der Bundesgesetzgeber in Art. 70 Abs. 5 Bst. a–f
LwG in Abweichung vom Leistungsabgeltungsprinzip sozialpolitisch
motivierte Einschränkungen vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer
B3133/2009 vom 13. November 2009 E. 4.3.3 und Urteil des BVGer
B1456/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3; RICHLI, a. a. O., Rz. 600, 607,
625 ff.). Nach dieser Bestimmung bestimmt der Bundesrat für den Bezug
der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge
ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften, eine
Altersgrenze, Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro
Standardarbeitskraft, Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl,
Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung sowie Grenzwerte
bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe
der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Diese
sozialpolitischen Einschränkungen hat der BR in den Art. 18 bis Art. 26
DZV konkretisiert.
3.4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass
Direktzahlungen als Anspruchssubventionen dem
Leistungsabgeltungsprinzip unterstehen und dieses Grundprinzip nur von
den in Art. 70 Abs. 5 LwG – auf formellgesetzlicher Ebene (Art. 164
Abs. 1 BV) – vorgesehenen, sozialpolitisch motivierten Einschränkungen
durchbrochen wird.
Eine an Gewinnstrebigkeit beziehungsweise den Bestand eines
landwirtschaftlichen Ertrags anknüpfende Voraussetzung im
Einleitungssatz von Art. 6 Abs. 1 LBV liefe im Ergebnis auf die
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762 BVGE / ATAF / DTAF
Statuierung einer weiteren Ausnahme vom Leistungsabgeltungsprinzip
hinaus, wie es in Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 70 Abs. 1 LwG
(i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG) vorgesehen ist. Insofern würde ein
solches Kriterium funktionell den in Art. 70 Abs. 5 LwG abschliessend
normierten, sozialpolitisch motivierten Ausnahmekategorien, welche das
Prinzip der Leistungsabgeltung durchbrechen, entsprechen. Ein solches
Subventionsausschlusskriterium, das erheblich in die Rechte der
Finanzhilfeempfänger eingreift, müsste indessen, um im Sinne von
Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV rechtsbeständig zu sein, über eine
ausreichende gesetzliche Grundlage im Delegationsrahmen von Art. 70
LwG verfügen.
In Abs. 5 Bst. f sieht Art. 70 LwG zwar vor, dass der BR Grenzwerte
bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter
bestimmt, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine
Beiträge ausgerichtet werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesrat in
Art. 22 Abs. 1 DZV konkretisiert, wonach die Summe der
Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von
80'000 Franken gekürzt wird. Damit sieht Art. 70 Abs. 5 LwG eine
einkommensabhängige Begrenzung der Direktzahlungen jedoch lediglich
nach oben vor. Nach unten ist die Höhe des landwirtschaftlichen
Einkommens nicht begrenzt. Demzufolge lässt sich das Ziel, nur Betriebe
zu unterstützen, die einen Gewinn erwirtschaften, nicht auf Art. 70
Abs. 5 LwG abstützen.
Somit ergibt sich, dass in Art. 70 LwG eine auf den Ertrag bzw. das
Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung bezogene Kategorie,
die eine Reduktion oder gar den Ausschluss von Anspruchssubventionen
erlauben würde, nicht vorgesehen ist. Damit würde die Statuierung des
zusätzlichen Kriteriums der Gewinnstrebigkeit in Art. 6 Abs. 1 LBV
beziehungsweise dessen Einleitungssatz nicht über die
verfassungsrechtlich erforderliche formellgesetzliche Basis für eine
Derogation vom Leistungsabgeltungsprinzip verfügen und könnte
vorliegend entsprechend auch nicht angewendet werden.
3.5 Damit gelangt das BVGer zum Schluss, dass die Vorinstanz den
Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für die Jahre 2005 bis
2007 zu Unrecht mit der Begründung verneint hat, dass dessen
Pferdezucht mangels Ertrags nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im
Sinne von Art. 6 LBV qualifiziert werden könne.