2010/54 Vollzug der Wegweisung
792 BVGE / ATAF / DTAF
54
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. E. gegen Bundesamt für Migration
E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010
Asylverfahren. Anordnungsspielraum des Bundesamts für Migration
(BFM). Grundsatzurteil.
Das BFM muss sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) als letzte Instanz halten.
Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbar-
keit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abge-
wiesener Asylsuchender. In diesem Kontext besteht für das BFM
rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis, die der publi-
zierten – oder auf andere Weise kommunizierten – Praxis des
BVGer widerspricht.
Procédure d'asile. Marge de manœuvre de l'Office fédéral des migra-
tions (ODM). Arrêt de principe.
L'ODM est tenu, en qualité d'autorité précédente, de se confor-
mer à la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral (TAF)
en tant qu'autorité de dernière instance. Ce principe s'applique
également lorsqu'il s'agit de savoir si l'exécution du renvoi de
demandeurs d'asile déboutés dans leur pays d'origine est de fa-
çon générale raisonnablement exigible. A cet égard, l'ODM ne
peut développer une pratique en fonction des pays qui lui serait
propre et qui contredirait la jurisprudence du TAF, telle qu'elle
est publiée ou communiquée de toute autre manière.
Procedura d'asilo. Margine di manovra dell'Ufficio federale della
migrazione (UFM). Sentenza di principio.
L'UFM è tenuto, in qualità di autorità inferiore, ad attenersi alla
giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale (TAF) in
quanto autorità di ultima istanza. Tale principio si applica anche
quando si tratta di sapere se l'esecuzione dell'allontanamento di
un richiedente l'asilo verso il suo Paese di origine sia in generale
ragionevolmente esigibile. A tal proposito, l'UFM non può svi-
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luppare una prassi in funzione dei Paesi in contraddizione con la
giurisprudenza del TAF, pubblicata o comunicata in ogni altra
maniera.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Anwendung der Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zum Vollzugspunkt im
Wesentlichen aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat sei nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung der gegen-
wärtigen Lage grundsätzlich zumutbar. Die Sicherheitslage sei zwar nach
wie vor nicht in allen Provinzen Afghanistans hinreichend stabil.
Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung
in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Es würden auch keine indivi-
duellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und
gesunden Mann, der in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge, habe er doch angegeben, dass in seinem Hei-
matdorf Onkel und Tanten mit ihren Familien leben würden.
5.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen entgegen, der Entscheid der Vorinstanz werde der prekären
Sicherheitslage in Afghanistan nicht gerecht. Die Menschenrechte wür-
den in seinem Heimatland nicht beachtet; es seien auch weiterhin Diskri-
minierungen und gewaltsame Übergriffe gegenüber Angehörigen der
Ethnie der Hazara zu registrieren.
5.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz – vom Instruk-
tionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die
publizierte Praxis der Beschwerdeinstanz aufmerksam gemacht – im We-
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sentlichen aus, die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Hazarajat,
gehöre im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des
Landes. Das Bundesamt für Migration (BFM) qualifiziere die Lage in
diesem Gebiet nicht als permanent instabil. Der Beschwerdeführer
verfüge über ein Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Im Übrigen
stünde es ihm auch grundsätzlich offen, eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum
Kabul niederzulassen.
5.5 Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hatte der damals
zuständige Instruktionsrichter das BFM zur Beantwortung der Frage
aufgefordert, ob die Vorinstanz die durch die Beschwerdeinstanz publi-
zierte oder auf andere Weise kommunizierte Beurteilung der generellen
Lage in Herkunftsländern von Asylsuchenden – respektive die darauf
abgestützten rechtlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs – als verbindlich erachte.
Diese Frage verneinte das BFM in seiner ausführlichen ergänzenden
Stellungnahme ausdrücklich.
5.6 In seiner Replik äusserte sich der Beschwerdeführer einerseits –
unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer)
und unter Angabe einer Vielzahl von Quellen – zur sich stetig ver-
schlechternden Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in
seiner Heimatregion im Besonderen. Andererseits listete er die Gründe
auf, aufgrund derer ihm innerhalb seines Heimatstaats keine sichere und
zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe.
6.
6.1 Die ARK hatte den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener
Asylsuchender in die Heimatregion des Beschwerdeführers (Region
Hazarajat respektive die darin befindliche Provinz Ghazni) in mehreren
publizierten Leitentscheidungen als generell unzumutbar qualifiziert (vgl.
zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 9).
Das BVGer hat seit seiner Einsetzung im Jahr 2007 Hunderte von
Rechtsmittelverfahren afghanischer Beschwerdeführenden abgeschlos-
sen, die zu einem grossen Teil aus dem Hazarajat stammten. Es hat dabei
die erwähnte Praxis der ARK weitergeführt und in entsprechenden
Urteilen bestätigt.
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6.2 Nach Kenntnis des Gerichts hat das BFM seine Praxis vor
einiger Zeit insoweit angepasst, als es die Provinz Ghazni mittlerweile
ebenfalls nicht mehr als « sicher » bezeichnet.
6.3 Das BVGer stellt fest, dass sich das BFM des Öftern nicht an
die publizierte Länderpraxis der Beschwerdeinstanz hält und seine eigene
Praxis diesbezüglich teilweise anders definiert. Die Vorinstanz bestätigt
dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme bezüglich Afghanistan aus-
drücklich und verweist zudem auf weitere Beispiele ihres bewussten Ab-
weichens von der publizierten Praxis der Beschwerdeinstanz (Zumut-
barkeit der Wegweisungen von Kurden in die türkischen Ostprovinzen
und von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo).
6.4 Nachdem das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in seine Heimatregion in seiner Vernehmlassung zur Beschwer-
de (trotz Hinweis des Instruktionsrichters der ARK auf die publizierte
Länderpraxis der Beschwerdeinstanz) bejaht hatte, forderte das Gericht
die Vorinstanz dazu auf, sich in einer ergänzenden Stellungnahme zur
Frage der Verbindlichkeit seiner publizierten Länderpraxis zu äussern. In
der daraufhin zu den Akten gereichten Eingabe hielt das BFM im We-
sentlichen fest, die Länderpraxis der Beschwerdeinstanz stelle zwar einen
wichtigen Orientierungspunkt für seine Entscheid- und Praxisbildung
dar, könne aber keinerlei Bindungswirkung für die Vorinstanz entfalten.
Die ARK habe zwar in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten
Leitentscheid festgestellt, der Vollzug von Wegweisungen in den
Hazarajat sei generell unzumutbar; das BFM teile diese Auffassung aber
nicht und erachte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
seine Heimatregion als zumutbar.
6.5 Gemäss einer aktuellen, dem Gericht vorliegenden Unter-
suchung des BFM zu den Hintergründen der Gutheissungen von Asylbe-
schwerden durch das BVGer sollen ungefähr die Hälfte der ausge-
werteten Urteile auf eine gewollte oder in Kauf genommene materielle
Differenz der Praxis des Bundesamts zu derjenigen der Beschwerde-
instanz zurückzuführen sein.
Angesichts des bewussten Abweichens von der ober- und letztinstanz-
lichen Praxis sind die Argumente, mit denen das BFM dieses Vorgehen
begründet, durch das BVGer in grundsätzlicher Weise zu beurteilen.
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7. In seiner ergänzenden Stellungnahme verweist das BFM zu-
nächst wiederholt auf den Ermessensspielraum, der ihm als erstinstanz-
licher Verwaltungsbehörde zustehe und zukommen müsse.
7.1 Das BVGer verfügt (…) über umfassende Prüfungsbefugnis. Als
zulässige Beschwerdegründe – die als prozessuales Spiegelbild die Kog-
nition des Gerichts definieren – nennt das Gesetz allgemein die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 37 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i. V. m. Art. 49 Bstn. a, b und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese allgemeine Kogni-
tionsregel des VwVG wird für Asyl-Beschwerdeverfahren in Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wörtlich
wiederholt, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Vorbehalte von
Art. 49 Bst. c VwVG (Unzulässigkeit der Rüge der Unangemessenheit,
wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat) und
Art. 106 Abs. 2 AsylG (Hinweise auf die Rügeeinschränkungen von
Art. 27 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 2 AsylG betreffend Beschwerden gegen
die Zuweisung eines Aufenthaltskantons bzw. betreffend die Gewährung
vorübergehenden Schutzes).
Das BVGer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine
Kognition voll auszuschöpfen; eine zu Unrecht vorgenommene Kogni-
tionsbeschränkung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. etwa ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 f. insbes. Rz. 2.153 mit weiteren
Hinweisen).
7.2 Das BFM scheint sich mit dem Abstützen auf das ihm zu-
stehende Ermessen auf eine Praxis des Bundesgerichts zum Thema Ver-
waltungsermessen zu beziehen, die üblicherweise mit der Formulierung
« Ohne-Not-Praxis » bezeichnet wird (vgl. zum Ganzen etwa BGE 133 II
35 E. 3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.154 ff.; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOF-
STETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 Bst. c N 43 ff.; LORENZ
KNEUBÜHLER, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – Spruch-
körperbestimmung und Kognition, Fn. 63, in: Bernhard Ehren-
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zeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht:
Stellung und Aufgaben). Gemäss dieser Praxis hat auch eine Rechts-
mittelbehörde, der die volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen
gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat
eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vor-
instanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen.
Geht es inhaltlich um die Beurteilung von Fragestellungen, bei denen die
Vorinstanz über ganz spezifisches Fachwissen verfügt oder die tatsächli-
chen Verhältnisse aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen
Nähe besser zu beurteilen vermag, sollen die Rechtsmittelinstanzen nicht
ohne Notwendigkeit von ihrer Auffassung abweichen. Als konkrete
Anwendungsfälle der « Ohne-Not-Praxis » werden in Lehre und Praxis
etwa rein technische Aspekte, wissenschaftliche Fachfragen, sicherheits-
relevante Einschätzungen, Bewertungen von Examensleistungen oder
personalrechtliche Einschätzungen von Leistung oder Verhalten genannt.
7.3 Der Wortlaut der interessierenden Bestimmung von Art. 83
Abs. 4 AuG (« Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts-
staat konkret gefährdet sind ») lässt zwar darauf schliessen, dass es sich
dabei in rechtstechnischer Hinsicht um Ermessensentscheide handelt (so
ausdrücklich RUEDI ILLES, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni/Thomas Gäch-
ter/Daniela Thurnherr Keller [Hrsg.], Bern 2010, Art. 83 N. 31).
Allerdings kann die in E. 7.2 erwähnte Zurückhaltung von Gerichten bei
Ermessensfragen nur dort zur Anwendung kommen, wo die Rekurs-
instanz nicht über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz
verfügt. Eine Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der Vorinstanz
nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere,
angemessenere Lösung anbietet (vgl. hierzu etwa BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 116 Ib 270 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
7.4
7.4.1 Die ARK war vom Gesetzgeber als unabhängige richterliche
Rechtsmittelinstanz konzipiert worden. Sie war sachlich nur für ein
rechtliches Fachgebiet zuständig und hatte im Bereich des Asylrechts
über das notwendige Wissen zu verfügen.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS
1999 2262) war diese Rekurskommission bei der Beurteilung der Unan-
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gemessenheit zwar an die « Richtlinien und besonderen Weisungen » des
Bundesrats (BR) gebunden; dieser hatte allerdings von seiner Kompe-
tenz, in die Kognition der ARK einzugreifen, nie Gebrauch gemacht,
womit diese formale Kognitionseinschränkung theoretischer Natur blieb.
7.4.2 Die Abteilungen IV und V des BVGer haben ab 2007 die Funk-
tion und Aufgaben der ARK übernommen und entscheiden mit unein-
geschränkter Kognition ebenfalls ausschliesslich und letztinstanzlich
über Rechtsmittel im Asylbereich.
Die Kompetenz des BR, die Ermessensüberprüfung analog der Regelung
von Art. 106 Abs. 2 aAsylG einzuschränken, wurde vom Gesetzgeber be-
wusst aufgehoben (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrats zur Verordnung
der Bundesversammlung betreffend die Anpassung von Erlassen an die
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 20. Dezember 2006 [AS 2006 5599], BBl 2006 7763). Im
Asylbereich besteht umso weniger Grund für eine Einschränkung der
Kognition, als im Asylverfahren höchste Rechtsgüter betroffen sind und
der Rechtsmittelweg auf eine einzige Instanz beschränkt ist.
7.5 In der Lehre wird – bezeichnenderweise ausdrücklich unter Hin-
weis auf die hier interessierenden Urteile, bei denen die Lage in den Her-
kunftsländern von Asylsuchenden analysiert wird – die Auffassung
vertreten, die beiden Asyl-Abteilungen des BVGer verfügten über eine
vertiefte und spezifische materielle Fachkompetenz, die mit derjenigen
der Vorinstanz vergleichbar sei. Dies wird einerseits darauf zurück-
geführt, dass in diesem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts ein vergleichs-
weise hoher Anteil von Mitarbeitenden der vorher zuständigen Rekurs-
kommission in das BVGer übergetreten seien; andererseits wird auf die
Kombination hoher Fallzahlen mit einem vergleichsweise eng definierten
Sachgebiet hingewiesen, die eine grosse Erfahrung und fachliche Routine
der in diesen Abteilungen tätigen Juristinnen und Juristen zur Folge habe
(vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 49; RETO FEL-
LER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Durchsetzung, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2009
S. 450).
Dieser Auffassung ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu-
zustimmen.
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7.5.1 Erstens verfügt das BVGer zur Beurteilung der Lage in den Her-
kunftsländern von Asylsuchenden über eine eigene, dem Generalsekre-
tariat unterstellte Dienststelle « Länderexpertisen ». In dieser sind nach
Regionen spezialisierte, wissenschaftliche Länderexpertinnen und -ex-
perten tätig, die im Auftrag der Richterinnen und Richter mithilfe aner-
kannter Analysemethoden – den so genannten Country of Origin-Stan-
dards – länderspezifische Fragestellungen bearbeiten (vgl. RAINER
MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinfor-
mationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, in: Schweizerische
Zeitschrift für Asylrecht und -praxis [ASYL] 3/10, S. 3 ff. insbes. S. 9 f.).
Eine besonders enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Spruchkör-
pern hat sich bei Urteilen etabliert, mit denen die Situation in den Her-
kunftsländern in vertiefter und grundsätzlicher Weise analysiert wird. Die
Dienststelle unterhält ein Netzwerk mit Länderexpertinnen und -experten
im In- und Ausland, führt die Entwicklungen in den interessierenden
Herkunftsländern in einer allen Mitarbeitenden des BVGer zugänglichen
Datenbank ständig nach und organisiert unter anderem Ausbildungs-
veranstaltungen für das juristische Personal der Asylabteilungen.
Das BFM verweist in seiner noch vom Instruktionsrichter der ARK ein-
geholten Stellungnahme auf seine Sektion « Migrations- und Länder-
analyse » (MILA), die – formal unabhängig von den Asylverfahrensab-
teilungen und « vom analytischen Ergebnis her weisungsungebunden » –
Herkunftsländerinformationen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten
auswerte und aufbereite. Im Rahmen der per 1. September 2010 umge-
setzten Reorganisation des BFM wurde die Dienststelle MILA allerdings
aufgelöst und ihre Länderexpertinnen und -experten wurden den ein-
zelnen (neu nach Herkunftsregionen der Asylsuchenden definierten)
Verfahrenssektionen zugeteilt.
7.5.2 Zweitens betreiben das BFM und das BVGer gemäss Art. 102
AsylG gemeinsam ein automatisiertes Informations- und Dokumenta-
tionssystem (Datenbank Artis). Die darin enthaltenen Herkunftsländer-
informationen werden von beiden Seiten in die Datensammlung
eingespiesen und stehen nach dem Willen des Gesetzgebers und des Ver-
ordnungserlassers allen Mitarbeitenden des BFM und des BVGer zur
Verfügung (vgl. Art. 102 Abs. 2 und 4 AsylG und Art. 1b Abs. 3 der
Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR 142.314]). Das
BVGer verfügt damit im interessierenden Herkunftsländerkontext
grundsätzlich über die gleichen Entscheidgrundlagen wie die Vorinstanz.
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7.5.3 Schliesslich wurden in den Abteilungen IV und V in den letzten
Jahren mehrere organisatorische Beschlüsse mit dem Ziel, die länderspe-
zifischen Spezialisierungen in den Verfahrenseinheiten zu nutzen und
weiter zu vertiefen, umgesetzt.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beurteilung von
länderspezifischen Fragestellungen durch die Abteilungen IV und V
weder Anlass noch Raum für eine Einschränkung der Ermessensüberprü-
fung im oben erwähnten Sinn besteht.
7.7 Das BFM weist in seiner Stellungnahme auch auf seinen angeb-
lichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft von Asylsuchenden hin; konkret wird der Erlass individueller
Asylentscheide und die Prüfung « des Bestehens einer begründeten
Furcht für bestimmte Personenkategorien » (mithin die Frage des Vorlie-
gens einer so genannten Kollektivverfolgung) erwähnt. Dazu ist in aller
Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich hierbei um Entscheide über
landes- und völkerrechtliche Fragen handelt, bei denen dem BFM nach
dem Willen des Gesetzgebers in rechtstechnischer Hinsicht keinerlei
Ermessen zukommt.
8.
8.1 Das BFM hält in seiner Stellungnahme weiter fest, der Gesetz-
geber habe « keinerlei Gesetzesbestimmungen erlassen, die eine formelle
Verbindlichkeit von Lageanalysen oder sonstigen Grundsatzentscheiden
der ARK für das BFM oder gar ein formelles, über den konkreten Einzel-
fall hinausgehendes Weisungsrecht seitens der ARK beinhalten würde ».
Diese Aussage ist zwar insoweit nicht falsch, als die ARK – heute das
BVGer – Beschwerdeinstanz und nicht (weisungsberechtigte) Aufsichts-
behörde des BFM war beziehungsweise ist. Aus dem Fehlen einer expli-
ziten Gesetzesbestimmung, welche die Verbindlichkeit rechtskräftiger
Grundsatzentscheidungen der Beschwerdeinstanz vorschreiben würde,
kann die Vorinstanz indessen offensichtlich nichts zu ihren Gunsten
ableiten: Entsprechende Bestimmungen dürften in keinem Gebiet des
öffentlichen Rechts zu finden sein. Die Massgeblichkeit rechtskräftiger
Entscheidungen der zuständigen Rechtsmittelbehörde für die betroffene
Verwaltungseinheit folgt direkt aus den Verfassungsgrundsätzen der
Rechtstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (vgl. Art. 5
Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Dass dieser Grundsatz allgemein anerkannt wird, zeigt sich anschaulich
Vollzug der Wegweisung 2010/54
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in einem Standardwerk zum Verwaltungsrecht: « Es ist kein einziger Fall
bekannt, in welchem die für die Anwendung eines bestimmten Gesetzes
verantwortlichen Verwaltungsbehörden eine mehrmals bestätigte oder die
einen wesentlichen Punkt betreffende Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hätten » (vgl. BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts,
Basel/Frankfurt am Main 1993, Rz. 400, S. 85).
8.2 Dass die vom BFM vertretene Auffassung inhaltlich falsch ist,
ergibt sich ohne Weiteres auch daraus, dass die Praxis der Vorinstanz
zwangsläufig zu Ergebnissen führt, die – im Kontext höchster betroffener
Rechtsgüter – unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, Rechts-
sicherheit und Rechtsstaatlichkeit als offensichtlich unhaltbar bezeichnet
werden müssen. Im konkreten Anwendungsfall hängt nämlich der Schutz
der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer vor der Wegweisung in
eine sie potenziell gefährdende Lebenssituation einzig davon ab, ob sie
gegen die vollumfänglich abweisende erstinstanzliche Verfügung des
BFM Beschwerde erheben.
8.3 Hinzu kommt, dass das BFM mit seiner Praxis eine Vielzahl un-
nötiger Rechtsmittelverfahren provoziert, die angesichts der klaren
publizierten Praxis der Beschwerdeinstanz allesamt mit einer Gutheis-
sung der Beschwerden in diesem Punkt enden müssen.
Zu den der Allgemeinheit dadurch verursachten direkten Kosten für die
Behandlung dieser Rechtsmittel durch das BVGer sind diejenigen der
Entschädigungen hinzuzurechnen, mit denen die Parteikosten der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu vergüten sind. Die
Praxis des BFM hat insoweit auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende
Belastung der Bundeskasse zur Folge.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem BFM auch bei
der grundsätzlichen Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Weg-
weisungen in bestimmte Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
rechtlich kein Raum für eine Praxis bleibt, die der publizierten – oder auf
andere Weise kommunizierten – Praxis des BVGer widerspricht.
9.2 Diese Feststellung ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu rela-
tivieren:
9.2.1 Einerseits muss es der Vorinstanz – gleich wie der beschwerde-
führenden Gegenpartei – möglich sein, dem BVGer eine Änderung
2010/54 Vollzug der Wegweisung
802 BVGE / ATAF / DTAF
seiner Praxis zu beantragen. Nachdem diesbezüglich « Verhandlungen »
ausserhalb konkreter Beschwerdeverfahren aufgrund der Unabhängigkeit
des Gerichts ausgeschlossen sind, gilt Folgendes: Erachtet das BFM eine
publizierte Länderpraxis des BVGer nach Ablauf einer gewissen Zeit als
anpassungsbedürftig, steht es ihm frei, in einzelnen Asylverfahren von
der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. In solchen Verfügungen
ist unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um so genannte
Pilotverfahren handelt, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des
Gerichts abgewichen werde. Diese Meinung vertrat im Übrigen offenbar
auch die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme (« Das BFM
wird sich indessen auf jeden Fall intensiv mit einer Lageanalyse der ARK
materiell auseinandersetzen und eine allfällige abweichende Auffassung
im Einzelfall begründen müssen, was sich direkt aus der Begründungs-
pflicht ergibt »), hielt sich allerdings in der Praxis regelmässig nicht an
dieses Vorgehen.
In der Vergangenheit hatte das BFM mitunter bereits kurze Zeit nach
Publikation von so genannten Länderurteilen der Beschwerdeinstanz eine
abweichende eigene Praxis auch mit der seither angeblich massgeblich
und dauerhaft veränderten Lage begründet. Bei grundsätzlichen Beurtei-
lungen der generellen Lage in Herkunftsländern ist indessen aus Gründen
der Rechtssicherheit (auch im Interesse eines geordneten Ablaufs der
erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren) eine gewisse zeitliche Konti-
nuität zu beachten; bei der hier unumgänglichen Zukunftsprognose ist in
der Regel ein mittelfristiger Horizont angebracht. Die Beschwerdeinstanz
hat sich bei der periodischen Überprüfung der Richtigkeit ihrer
Lageanalysen bisher üblicherweise an der Dauer der vorläufigen Auf-
nahme orientiert, die gemäss Art. 85 Abs. 1 AuG in der Regel ein Jahr
beträgt. Dieser Grundsatz wäre auch für allfällige Pilotverfahren des
BFM zu beachten.
9.2.2 Die zweite Relativierung des in E. 9.1 (und 9.2.1) Festgestellten
betrifft Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Herkunfts-
ländern schnell und dramatisch verschlechtert, beispielsweise durch Aus-
bruch unvorhersehbarer massiver Unruhen oder kriegerischer Aus-
einandersetzungen. Das BFM trägt solchen Situationen nach Kenntnis
des Gerichts durch detaillierte Konzepte Rechnung, für die amtsintern
bisher die Bezeichnung (Vollzugs-) « Aussetzungsmanagement » ver-
wendet wurde.
Vollzug der Wegweisung 2010/54
BVGE / ATAF / DTAF 803
Angesichts der langjährigen Zusammenarbeit des BFM mit den kanto-
nalen Vollzugsbehörden einerseits und der vergleichsweise direkteren
und rascheren Entscheidfindungs- und Kommunikationsprozesse der
Vorinstanz andererseits muss diese Zuständigkeit aus Praktikabilitäts-
gründen bei ihr verbleiben, um gegebenenfalls den Schutz der betroffe-
nen Ausländerinnen und Ausländer sicherzustellen.
9.3 Für den Fall zukünftiger Missachtung der publizierten Länder-
praxis des BVGer durch die Vorinstanz behält sich dieses vor, die gegen
solche Verfügungen erhobenen Beschwerden (im vereinfachten Verfah-
ren gemäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a AsylG) unter blossem Hinweis
auf dieses Urteil aufzuheben und die Akten zur korrekten Weiterführung
des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen.
Vorbehalten bleibt auch die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde im
Sinn von Art. 71 VwVG.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer stammt, wie eingangs erwähnt, aus der
Provinz Ghazni, bezüglich welcher das BVGer seit längerer Zeit eine
Situation allgemeiner Gewalt bejaht; dieser Feststellung hat sich mittler-
weile auch das BFM angeschlossen. Die Rückkehr des Beschwerde-
führers dorthin erweist sich damit als unzumutbar.
Eine zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb Afghanistans würde
dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen: Nach konstanter
Praxis setzt die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aus-
weichmöglichkeit von aus dem Hazarajat stammenden Personen nach
Kabul insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Bezie-
hungsnetzes sowie einer gesicherten Wohnsituation in dieser Stadt voraus
(vgl. die in unzähligen Urteilen des BVGer bestätigte Praxis EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8 unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 7b).
Den Akten des Beschwerdeführers sind keinerlei Hinweise auf ein Bezie-
hungsnetz ausserhalb der Provinz Ghazni zu entnehmen. Ein solches
wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Es bleibt festzustellen,
dass das BFM auch diesbezüglich in nicht hinnehmbarer Weise von der
Praxis der Beschwerdeinstanz abgewichen ist.
10.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
2010/54 Vollzug der Wegweisung
804 BVGE / ATAF / DTAF
10.3 Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.