Öffentliches Beschaffungswesen 2010/58
BVGE / ATAF / DTAF 835
58
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. A. AG und F. AG gegen Eidgenössische Alkoholverwaltung
B1470/2010 vom 29. September 2010
Öffentliches Beschaffungswesen. Förderung von kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU). Auswirkungen der staatlichen
Nachfrage auf den Anbieterwettbewerb. Hinreichender
Restwettbewerb bei restriktiver Festsetzung der Eignungskriterien.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 9 BöB. Art. 21 VöB.
1. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Vergabestelle
Eignungskriterien so definiert, dass KMU grundsätzlich in der
Lage sind, diese zu erfüllen. Die Regelung betreffend die
Zulassung von Bietergemeinschaften ist nicht als KMU
Förderungsartikel zu verstehen (E. 6.2).
2. Bei Festsetzung der Submissionsbedingungen und
Eignungskriterien sind die Auswirkungen auf den
Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen, sodass ein
hinreichender Restwettbewerb verbleibt. Das Ziel des
wirtschaftlichen Mitteleinsatzes ist mit der
Wettbewerbszielsetzung des Vergaberechts in Einklang zu
bringen (E. 6.3).
Marchés publics. Soutien aux petites et moyennes entreprises (PME).
Effets de la demande publique sur la concurrence entre
soumissionnaires. Concurrence résiduelle suffisante en présence de
critères de qualification restrictifs.
Art. 1 al. 1 let. b et c et art. 9 LMP. Art. 21 OMP.
1. Il n'existe pas de droit à ce que l'adjudicateur définisse les
critères de qualification de manière à ce que les PME puissent
satisfaire à ces critères. La réglementation relative aux
communautés de soumissionnaires ne doit pas être comprise
comme une disposition de soutien aux PME (consid. 6.2).
2. La détermination des conditions pour soumissionner et des
critères de qualification doit tenir compte des effets sur la
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concurrence entre soumissionnaires, de sorte qu'il demeure
encore une concurrence résiduelle suffisante. Dans les marchés
publics, l'objectif de l'utilisation économique des fonds publics
doit rester compatible avec celui du renforcement de la
concurrence (consid. 6.3).
Commesse pubbliche. Sostegno alle piccole e medie imprese (PMI).
Effetti del bando da parte delle collettività pubbliche sulla
concorrenza tra offerenti. Concorrenza residua sufficiente anche
quando i criteri di idoneità sono restrittivi.
Art. 1 cpv. 1 lett. b e c e art. 9 LAPub. Art. 21 OAPub.
1. Non esiste alcun diritto per le PMI che l’aggiudicatore definisca i
criteri di idoneità in modo da permettere loro di soddisfare
questi criteri. La regolamentazione relativa ai consorzi di
offerenti non deve essere compresa come una disposizione di
sostegno per le PMI (conisd. 6.2).
2. La determinazione delle condizioni per presentare l’offerta e dei
criteri di idoneità deve prendere in considerazione gli effetti che
essi hanno sulla concorrenza tra gli offerenti, in modo che sia
ancora garantita una concorrenza residua sufficiente. Nelle
commesse pubbliche, l’obiettivo dell’utilizzo economico dei fondi
pubblici deve restare compatibile con quello del rinforzo della
concorrenza (consid. 6.3).
Mit Publikation im SIMAPForum (Informationssystem für das
öffentliche Auftragswesen) schrieb die Eidgenössische
Alkoholverwaltung (EAV) am 17. Februar 2010 einen
Dienstleistungsauftrag betreffend « Privatisierung Alcosuisse » öffentlich
aus. Diese Privatisierung erfolgt im Rahmen der Totalrevision des
Alkoholgesetzes. Es soll auf das Bundesmonopol zur Einfuhr von
Ethanol verzichtet und der Ethanolmarkt der Schweiz liberalisiert
werden. Die Alcosuisse ist bisher innerhalb der EAV als Profitcenter mit
dem Ethanolimport und vertrieb betraut. Gegenstand der Beschaffung
sind die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV
bei der Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums
an der Alcosuisse notwendig sind.
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Gegen die Ausschreibung erhoben eine im Bereich der
Transaktionsdienstleistungen tätige Unternehmung sowie eine
Anwaltskanzlei mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde. Sie bringen im
Wesentlichen vor, die Eignungskriterien und Submissionsbedingungen
seien so formuliert, dass es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
verunmöglicht werde, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Der
Anbietermarkt werde auf unzulässige Weise eingeschränkt.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 ordnete der
Instruktionsrichter unter anderem vorsorglich an, dass das Erfordernis
der « Leistung aus einer Hand » beziehungsweise der Ausschluss von
Bietergemeinschaften und Subunternehmungen gemäss Ausschreibung
für die Beschwerdeführerinnen einstweilen nicht gelte. Unter diesen
Prämissen reichte die im Bereich der Transaktionsdienstleistungen tätige
Unternehmung eine Offerte ein, wobei die teilweise Leistungserbringung
durch zwei Subunternehmer vorgesehen war. Die hierauf erlassene
Ausschlussverfügung wegen Nichterfüllung anderer Eignungskriterien
(fehlende einschlägige Referenzen und fehlendes
Qualitätssicherungssystem) ist Gegenstand eines separaten Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde ab,
soweit sie nicht durch den Abschluss des Vertrages gegenstandslos
geworden ist.
Aus den Erwägungen:
6. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Ausschreibung sei
so formuliert, dass nur grössere Unternehmungen, nicht aber KMU als
Anbieterinnen in Frage kommen. Die einzelnen Eignungskriterien seien
je für sich und in ihrer Kombination so restriktiv, dass sie von KMU gar
nicht erfüllt werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen rügen insofern
nicht bloss die Rechtswidrigkeit einzelner Eignungskriterien in dem
Sinne, dass diese mangels Auftrags beziehungsweise Leistungsbezug in
sich vergaberechtswidrig seien, sondern sie sehen den Markt durch die
vorgegebenen Eignungskriterien als in rechtswidriger Weise
eingeschränkt an.
6.1 Eignungskriterien dienen dazu, den Anbietermarkt auf jene
Unternehmungen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in
der gewünschten Qualität zu erbringen. Es liegt damit in der Natur der
Sache, dass durch restriktiv formulierte Eignungskriterien der
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Anbietermarkt enger wird. Insbesondere führt das Betonen der
Bedeutung von Referenzprojekten dazu, dass sich neue Anbieter, die auf
den Markt drängen, nicht beteiligen können (vgl. dazu den
Zwischenentscheid des BVGer B504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3).
Sofern die Eignungskriterien einen genügenden Leistungs
beziehungsweise Auftragsbezug aufweisen, ist die sich durch restriktive
Eignungskriterien ergebende Einschränkung des Anbietermarktes, soweit
sie nicht im Widerspruch zur Natur des zu vergebenden Auftrags steht,
aber jedenfalls so lange unbedenklich, als noch ein hinreichender (Rest
)Wettbewerb verbleibt (vgl. in Bezug auf technische Spezifikationen den
Zwischenentscheid des BVGer B822/2010 vom 10. März 2010 E. 5.2).
Dabei kommt der Vergabestelle ein grosses Ermessen zu, in welches die
Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf.
6.2 Einen Rechtsanspruch auf KMUFörderung in dem Sinne, dass
die Eignungskriterien so zu formulieren sind, dass KMU grundsätzlich in
der Lage sind, diese zu erfüllen, gibt es nach dem geltenden
Vergaberecht des Bundes nicht. Wie das BVGer bereits im
Zwischenentscheid im vorliegenden Verfahren vom 24. März 2010
(E. 4.5) festgehalten hat, kann die Vergabestelle wohl in gewissem
Umfang KMUFörderung betreiben, sie wird aber dazu vergaberechtlich
nicht verpflichtet (so im Ergebnis auch PETER GALLI/ANDRÉ
MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts. Eine Systematische Darstellung des Bundes, der
Kantone und der Europäischen Union., 2. Aufl., 1. Bd. Landesrecht,
Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 363, wo aber als Postulat festgehalten wird,
es sei eine KMUfreundlichere Vergabepolitik der Vergabestellen
angezeigt). Im Übrigen ist mit Zwischenentscheid im vorliegenden
Verfahren vom 24. März 2010 (E. 4.3) bereits mit Bezug auf Art. 21 der
Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche
Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) betreffend die Zulassung von
Bietergemeinschaften entsprechend ausgeführt worden, dass diese
Bestimmung nicht als strukturpolitischer KMUFörderungsartikel
verstanden werden kann. Eine Verpflichtung, wie sie die
Beschwerdeführerinnen behaupten, würde ausserdem wohl eine formell
gesetzliche Grundlage voraussetzen (vgl. dazu mutatis mutandis den
Zwischenentscheid des BVGer B822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.3).
Soweit zur Förderung von KMU von der Vergabestelle marktunübliches
Verhalten verlangt würde, müsste wohl zugleich von einem sogenannten
vergabefremden Gesichtspunkt gesprochen werden. Auf den Vorwurf der
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Vergabestelle, die Beschwerdeführerinnen nutzten das Beschwerderecht
in nicht zulässiger Weise für gewerbepolitische Anliegen, ist in diesem
Zusammenhang nicht weiter einzugehen.
6.3 Der Sache nach geht es nach dem Gesagten darum, unter
Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vergabestelle die
Wettbewerbszielsetzung gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB,
SR 172.056.1) und die Zielsetzung des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes
im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c BöB in Einklang zu bringen. Der
Vergabestelle kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, sie sei
für einen optimalen Einsatz der öffentlichen Mittel lediglich verpflichtet,
ihre Bedürfnisse genau abzuklären und – so die Vergabestelle wörtlich –
« unabhängig von den anbieterseitigen Marktverhältnissen » festzulegen.
Vielmehr ist es entscheidend, dass die Vergabestelle im Rahmen der
Ausübung ihres Ermessens auch die Auswirkungen ihrer Nachfrage auf
den Anbieterwettbewerb mitberücksichtigt. Die Auftraggeberin darf in
der Regel Auftragsvolumen und Anforderungen an die Anbieter nicht so
definieren, dass dies dazu führt, dass nur zwei Anbieter die in Frage
stehende Leistung erbringen können (Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich [VGr ZH] VB.98.00362 vom 19. Mai 1999,
Minderheitsmeinung; der Minderheit zustimmend
GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a. a. O., Rz. 363; vgl. zum Ganzen auch das
Urteil des VGr ZH VB.2005.00155 vom 19. Oktober 2005, insbes. E. 5).
Sonst kann – soweit nicht objektivierbare Besonderheiten der
Nachfragebedürfnisse oder des betroffenen Marktes die entsprechende
Einschränkung rechtfertigen – von einem hinreichenden Restwettbewerb
nicht mehr gesprochen werden.
6.4 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, insbesondere der
Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmungen führe in
Kombination mit den anderen Eignungskriterien dazu, dass der
Wettbewerb in unzulässiger Weise auf wenige Unternehmungen
eingeschränkt werde. Da den Beschwerdeführerinnen durch den
vorsorglich gewährten Rechtsschutz die Teilnahme am
Beschaffungsverfahren in der Form als Bietergemeinschaft
beziehungsweise General und Subunternehmung ermöglicht wurde (vgl.
E. …, wonach damit das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse
an der Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit des Ausschlusses von
Bietergemeinschaften und Subunternehmungen weggefallen ist), sind
diese Einschränkungen indessen auch bei der Prüfung des
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Restwettbewerbes nicht weiter zu berücksichtigen. Vielmehr ist die
Wettbewerbssituation entsprechend der sich für die
Beschwerdeführerinnen nach Ergehen des Zwischenentscheides vom
24. März 2010 (und damit bei Angebotseinreichung am 9. April 2010)
präsentierenden Rechtslage zu beurteilen.
6.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, nur
grössere Unternehmungen führten ein standardisiertes
Qualitätsmanagementsystem (QMS), weshalb die entsprechende
Vorgabe im Rahmen der Eignungskriterien kleinere und mittlere
Unternehmungen faktisch von der Vergabe ausschliesse, erweist sich
dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. Die Anforderungen an die
Standardisierung eines QMS ergeben sich vielmehr gerade (u.a.) aus der
Grösse einer Unternehmung (vgl. die Dokumentation International
Standard, ISO 9001, Quality management systems – Requirements,
Fourth edition 2008, S. V), wobei es grundsätzlich keine Mindestgrösse
für die Implementierung eines standardisierten QMS gibt. In der Schweiz
führt inzwischen eine nicht unerhebliche Anzahl von KMU ein QMS
nach ISOStandard, wobei dazu nicht nur Sachgüter produzierende
Betriebe, sondern insbesondere Dienstleistungsbetriebe gehören. So
weisen namentlich auch etliche Anwaltskanzleien gegenüber
potenziellen Kunden darauf hin, dass sie über ein QMS nach ISO
Standard 9001 verfügen. Es findet sich sogar einschlägige
Spezialliteratur (LEO STAUB/CHRISTIAN BEUTTER, Die ISO9000
Zertifizierung von Anwaltskanzleien und das Anwaltsgeheimnis, in:
Aktuelle Juristische Praxis 1998/12, S. 1403 ff.). Darauf braucht indessen
nicht weiter eingegangen zu werden. Indem sich die Vergabestelle nicht
auf den ISOStandard festlegte, sondern alternativ einen ähnlichen
Standard zuliess, wurde der Anbietermarkt für die strittige Beschaffung
jedenfalls nicht derart eingeschränkt, dass von einem ungenügenden
Restwettbewerb gesprochen werden könnte.
6.6 Wenn die Beschwerdeführerinnen des Weiteren vorbringen, die
vorgegebenen Personalressourcen würden es KMU verunmöglichen, ein
Angebot einzureichen, da diese nicht während längerer Zeit für ein
Projekt 16 Personen bereitstellen könnten, kann diesem Argument zwar
eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. In der Tat mag es
für kleinere Unternehmungen, welche Dienstleistungen im Bereich von
Geschäftsübernahmen und umstrukturierungen anbieten, tatsächlich
problematisch sein, während längerer Zeit einen nicht unwesentlichen
Teil des Personals für ein bestimmtes Projekt bereitzuhalten. Dass in
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casu die vorgegebenen Personalressourcen den Anbietermarkt praktisch
auf « einige wenige Marktplayer » (…) eingeschränkt haben, ist aber
nicht zu sehen, zumal in der Schweiz eine Vielzahl von
Beratungsunternehmen und Anwaltskanzleien im Mergers &
AcquisitionsBereich tätig sind, die über die entsprechenden personellen
Kapazitäten verfügen. Dass kleinere Unternehmungen durch Mandate
wie das vorliegend strittige ihre Ressourcen stärker binden als grössere
Unternehmungen, liegt im Übrigen in der Natur der Sache.
6.7 Auch die geforderten drei Referenzprojekte, welche hinsichtlich
« Dauer, Bedeutung und Ressourcenbedarf » mit den ausgeschriebenen
Leistungen vergleichbar sein müssen, führen nicht zu einer unzulässigen
Einschränkung des Restwettbewerbs: Die Vorgabe verhindert zwar den
Markteintritt für Beratungsunternehmungen, die bislang weder für
öffentlichrechtliche Kunden noch für NonProfitOrganisationen tätig
waren. In Anbetracht der vielen Umstrukturierungsprojekte der
öffentlichen Hand in den letzten Jahren auf Stufe Bund, Kantone und
Gemeinden ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass hinreichend
viele Unternehmungen entsprechende Referenzprojekte darzulegen
vermögen. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sowohl die
Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der
Angebotseinreichung vom 9. April 2010 Referenzprojekte vorweisen
konnten, welche von der Vergabestelle nicht beanstandet wurden.
6.8 Die Kombination der von den Beschwerdeführerinnen
beanstandeten Eignungskriterien 1.3 (Personalressourcen), 1.4
(Kundenstruktur bzw. Referenzprojekte) und 2.5
(Qualitätsmanagementsystem) führt im Vergleich zur isolierten
Betrachtung der Auswirkungen dieser Kriterien zwar, worauf die
Beschwerdeführerinnen zutreffend hinweisen, tendenziell zu einer
weiteren Verkleinerung der Anzahl möglicher Anbieter. So müssen
namentlich die Referenzprojekte in Bezug auf den
(Personal)Ressourceneinsatz vergleichbar mit dem ausgeschriebenen
Privatisierungsprojekt sein, womit sich dieses Eignungskriterium in
Bezug auf die Auswirkungen auf den Wettbewerb weitgehend mit den
geforderten Personalressourcen gemäss Eignungskriterium 1.3
überschneidet. Dem entspricht, dass die Beschwerdeführerinnen eine
seitens der Vergabestelle mit Duplik vom 14. Juni 2010 eingereichte
Aufzählung von elf namentlich genannten weiteren möglichen Anbietern
mit Eingabe vom 21. Juni 2010 weitgehend bestreiten, zum Teil nach
Konsultation der betreffenden Unternehmen. Indessen gehen die
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Beschwerdeführerinnen selbst davon aus, dass neben den vier grossen
Wirtschaftsprüfungsunternehmungen KPMG, Ernst & Young,
PriceWaterhouse Coopers und Deloitte Touche Tohmatsu lediglich (aber
immerhin) « einige wenige Unternehmungen » für den Auftrag in Frage
kommen. Andererseits anerkennt auch die Vergabestelle, dass der
schweizerische Markt für integrierte Transaktionsberatung und
unterstützung « nicht unüberschaubar gross » ist (…). Es gebe aber
immerhin « mindestens sieben Anbieter », welche die Eignungskriterien
der angefochtenen Ausschreibung erfüllen. Aus den Akten ergibt sich
jedenfalls, ohne dass auf die genaue Zahl möglicher Anbieter weiter
einzugehen wäre, dass eine Anbieterin im vorliegend zu beurteilenden
Vergabeverfahren für geeignet befunden worden ist, welche nicht zu den
vier genannten grossen Wirtschaftsprüfungsunternehmen gehört. Damit
ist der massgebende Restwettbewerb – dies gilt im Übrigen wohl auch
unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Bietergemeinschaften und
Subunternehmern – angesichts der Natur der in Frage stehenden
Dienstleistungen mit Blick auf den diesbezüglichen vergaberechtlichen
Mindeststandard nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, vollumfänglich
abzuweisen.