Verrechnungssteuer 2010/61
BVGE / ATAF / DTAF 867
6 Finanzen
Finances
Finanze
61
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i. S. A. Ltd. (London) gegen Eidgenössische Steuerverwaltung
A561/2009 vom 9. August 2010
Verfahren. Verrechnungssteuer. Legitimation des
Regressschuldners.
Art. 25 VwVG. Art. 14 Abs. 1 VStG.
Der Regressschuldner ist legitimiert, von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) einen Entscheid über seine
Regresspflicht und über die dieser zugrunde liegende
Steuerforderung zu verlangen. Dies auch dann, wenn im
Grundverhältnis (ESTV–Steuerpflichtiger) keine oder noch
keine Verfügung ergangen ist oder der mutmassliche
Regressschuldner in einer entsprechenden Verfügung nicht
namentlich benannt wurde.
Procédure. Impôt anticipé. Légitimation du débiteur principal.
Art. 25 PA. Art. 14 al. 1 LIA.
Le débiteur principal a qualité pour demander à
l'Administration fédérale des contributions (AFC) une décision
sur la prétention récursoire soulevée contre lui et sur la créance
d'impôt sur laquelle elle se fonde. Il en est ainsi même si la
relation de base (relation AFC–contribuable) n'a fait l'objet ou
n'a encore fait l'objet d'aucune décision, ou si la décision rendue
ne désigne pas nommément le débiteur principal présumé.
2010/61 Verrechnungssteuer
868 BVGE / ATAF / DTAF
Procedura. Imposta preventiva. Legittimazione del debitore
chiamato al regresso.
Art. 25 PA. Art. 14 cpv. 1 LIP.
Il debitore chiamato al regresso è legittimato a richiedere
all'Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) una
decisione sulla pretesa di regresso avanzata nei suoi confronti e
sul credito fiscale sul quale quest'ultima si fonda. Ciò vale anche
quando il rapporto di base (relazione AFC–contribuente) non è
stato o non è ancora stato oggetto di alcuna decisione o se la
decisione emanata non indica per nome il presunto debitore
chiamato al regresso.
Die A. Ltd. ist eine Gesellschaft der börsenkotierten AGruppe (London).
Die Haupttätigkeit der A. Ltd. besteht darin, Börsengeschäfte zwischen
Grossanlegern zu vermitteln, wozu sie über einen Vertrag mit der Bank
B. verfügt, die ihrerseits ein sog. Subcustodian Agreement mit der Bank
C. (Schweiz) abgeschlossen hat.
Im Jahr 2007 vermittelte die A. Futures auf Aktien von sechs
schweizerischen Gesellschaften. Als Gegengeschäft tätigte sie
Leerverkäufe von Aktien derselben Gesellschaften. Die
Dividendenfälligkeit und damit der Anknüpfungspunkt für die
Verrechnungssteuer fielen dabei in den Zeitraum zwischen Leerverkauf
und Lieferung der geschuldeten Titel. Einige Wochen nach Abwicklung
der Geschäfte über die Bank C. belastete diese das Konto der A. mit
35 % der Dividendenbeträge, die an den neuen Aktieninhaber
ausgeschüttet worden waren. Die C. überwies den Betrag in der
Gesamthöhe von 54,67 Mio. CHF an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV). Zur Rechtfertigung berief sich die C. auf das
Zirkular Nr. 6584 der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) vom
22. Mai 1990 (« Quellensteuerregelung bei Couponabrechnungen »), das
einen Mechanismus zur Vermeidung von Doppelrückerstattungen der
Verrechnungssteuer bei « Short »Geschäften vorsieht. Die C. machte
geltend, die Mitglieder der SBVg, zu denen auch sie gehöre, hätten sich
gegenüber der ESTV verpflichtet, bei Leerkäufen über den
Dividendenstichtag 35 % des Dividendenbetrags direkt an die ESTV
abzuführen. Dies, um zu verhindern, dass die einmal erhobene
Verrechnungssteuer zweimal – nämlich an den alten und an den neuen
Aktieninhaber – zurückzuerstatten wäre. Die ESTV ihrerseits trat gar
Verrechnungssteuer 2010/61
BVGE / ATAF / DTAF 869
nicht erst auf den Rückforderungsantrag der A. ein und machte geltend,
die A. habe sich an die C. zu halten, woraufhin die A. am 19. Dezember
2007 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) erhob, welches mit Urteil A8595/2007 vom 21. April 2008
(teilweise veröffentlicht in BVGE 2008/15) die ESTV anwies, in der
Sache ohne weitere Verzögerung formell zu verfügen.
Die ESTV kam der Anweisung des BVGer nach und verfügte, auf das
Begehren der A. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung werde nicht
eingetreten. Die Überweisung der C. an die ESTV habe auf einer durch
die Mitgliedbanken der SBVg gegenüber der ESTV eingegangenen
Verpflichtung beruht. Die Zahlung habe keine Rechtsbeziehung
zwischen der A. und der ESTV entstehen lassen. Es handle sich um einen
vorweggenommenen Ersatz dafür, dass die ESTV den Handel mit
schweizerischen Aktien über « Short »Positionen zulasse, « ohne
dagegen steuerlich zu intervenieren ». Folglich habe die A. gegenüber
der ESTV keine Parteistellung.
Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid der ESTV vom
9. Dezember 2008 erhob die A. Ltd. Beschwerde beim BVGer, das die
Beschwerde guthiess und die ESTV anwies, über die Regressforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung zu erlassen.
Aus den Erwägungen:
2. (…)
2.3 Bei der Verrechnungssteuer nach schweizerischem Modell ist
die ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern auch
Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]; THOMAS JAUSSI, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer [VStG], Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja
BauerBalmelli [Hrsg.], Basel 2005, N 1 ff. zu Art. 10). Davon
abgesehen verlangen jedoch Sicherungs und Fiskalzweck der
Verrechnungssteuer deren Überwälzung auf den Empfänger
(Regressschuldner), wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung
(Art. 63 VStG) – und anders als im Mehrwertsteuerrecht – öffentlich
rechtlich verpflichtet ist (BGE 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über
2010/61 Verrechnungssteuer
870 BVGE / ATAF / DTAF
die Verrechnungssteuer [VStG], Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja
BauerBalmelli [Hrsg.], Basel 2005, N 9 zu Art. 14). (…)
4. (…)
4.3 Im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer ist zu beachten,
dass es sich hierbei um eine Selbstveranlagungssteuer handelt. Wer
aufgrund des Verrechnungssteuergesetzes steuerpflichtig wird, hat sich
unaufgefordert bei der ESTV anzumelden (Art. 38 Abs. 1 VStG). Er hat
der ESTV bei Fälligkeit der Steuer ebenso unaufgefordert die
vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und
gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende
Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG). Die ESTV erlässt mit
anderen Worten nicht in jedem Fall eine Verfügung. Sie verfügt jedoch
dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die
Überwälzungspflicht bestritten wird oder der Steuerpflichtige oder
Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet
(Art. 41 VStG). Der Regressschuldner befindet sich damit regelmässig in
der Situation, dass bei der Erhebung und damit im Grundverhältnis
zwischen der ESTV und dem Steuerpflichtigen nicht verfügt wurde, die
Steuer aber dennoch von Gesetzes wegen geschuldet ist und auf ihn
überwälzt wird, wobei auch die Überwälzungspflicht von Gesetzes
wegen besteht und öffentlichrechtlicher Natur ist (Art. 14 Abs. 1 VStG).
Auszugehen ist damit von der besonderen Situation, dass das öffentlich
rechtliche Schuldverhältnis zwischen der ESTV und dem
Steuerpflichtigen beziehungsweise dem Steuerpflichtigen und dem
Regressschuldner direkt auf dem Gesetz beruht und darüber nicht
zusätzlich eine Verfügung erging.
4.4 Die Frage, wer bei Fehlen einer formellen Verfügung den Erlass
einer solchen verlangen kann, wird allgemein von Art. 25 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) geregelt. Art. 25 VwVG hält fest, dass die in der Sache
zuständige Behörde (in Verrechnungssteuersachen gemäss Art. 34 Abs. 1
VStG die ESTV) über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 25 Abs. 1
VwVG). In analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 1 VwVG besteht
nicht nur ein Anspruch auf Erlass von Feststellungsverfügungen, sondern
auch auf Erlass von Leistungs und Gestaltungsverfügungen (BGE 120
Ib 351 E. 3, BGE 98 Ib 53 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verrechnungssteuer 2010/61
BVGE / ATAF / DTAF 871
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, N 213 S. 78). Wo immer ein (Verwaltungs
)Rechtsverhältnis verbindlich festgelegt werden soll, besteht somit
grundsätzlich ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung (MARKUS
MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 5).
4.5 Für den Erlass einer Verfügung auf Begehren wird jedoch in
allen Fällen verlangt, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges,
rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweisen kann (Art. 25 Abs. 2
VwVG; BGE 132 V 166 E. 7 mit Hinweisen). Auch kann die
Feststellungsverfügung nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum
Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE
126 II 300 E. 2c mit Hinweisen). Dabei ist der Begriff des
schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nach dem
Grundsatz der Einheit des Prozesses im gleichen Sinn auszulegen wie bei
der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation
gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; vgl. BGE
114 V 201 E. 2c; BEATRICE WEBERDÜRLER, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 25; KÖLZ/HÄNER, a. a. O., N 201,
S. 75; ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung – eine ganz
gewöhnliche Verfügung?, in: Der Verfassungsstaat vor neuen
Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen
1998, S. 229 ff., S. 239). Die Frage der Parteieigenschaft wird damit
letztlich und unabhängig davon, ob bereits eine Verfügung ergangen ist,
vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht.
Dieses setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, das im
praktischen Nutzen besteht, den die erfolgreiche Beschwerde der
beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen
Situation eintragen würde oder in der Abwendung des materiellen oder
ideellen Nachteils, den die Verfügung zur Folge hätte (BGE 131 II 587
E. 2.1, BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa, BGE 119 V 11 E. 2a; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Mai 1997,
veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 62.45 E. 2a;
KÖLZ/HÄNER, a. a. O., N 535 ff., S. 193 ff.).
4.6 Das BVGer hat in BVGE 2010/12 zur Legitimation des Re
gressschuldners Stellung genommen. Im dort beurteilten Fall war jedoch
bereits eine Verfügung ergangen und der beschwerdeführende
2010/61 Verrechnungssteuer
872 BVGE / ATAF / DTAF
Regressschuldner war zuweilen Adressat derselben. Das BVGer hat
entschieden, dass nach den allgemeinen Grundsätzen zur Parteistellung
im Verwaltungsverfahren dann, wenn die ESTV über die
Überwälzungspflicht und die Regressforderung befunden und dabei den
Überwälzungsschuldner namentlich benannt hat, dieser nicht nur die
Überwälzungspflicht, sondern auch die Steuerbarkeit der Leistung
bestreiten kann (BVGE 2010/12 E. 4.3.1).
4.7 Hat die ESTV den Regressschuldner in ihrer Verfügung jedoch
nicht namentlich benannt oder liegt noch keine Verfügung vor, so muss
für die Legitimation des Regressschuldners dasselbe gelten. Denn es liegt
in der Natur der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer, dass
im Grundverhältnis zwischen ESTV und Steuerpflichtigem regelmässig
keine Verfügung ergeht, die Steuer aber dennoch und von Gesetzes
wegen auf einen Dritten überwälzt wird (oben E. 4.3). Ob ein
mutmasslicher Regressschuldner berechtigt ist, gegenüber der ESTV als
Partei aufzutreten, kann aber nicht davon abhängen, ob die ESTV im
Grundverhältnis verfügt hat oder nicht. Andernfalls würde die
Parteistellung des Regressschuldners danach bestimmt, ob der
Steuerpflichtige selbst die Verrechnungssteuerpflicht bestreitet oder
anerkennt. Allerdings stellt sich die Frage der Parteistellung des
Regressschuldners auch immer erst dann, wenn dieser bekannt ist, das
heisst, wenn der Steuerpflichtige die Verrechnungssteuerschuld auf eine
konkrete Person überwälzen will. Geschieht dies, hat der Dritte,
mutmassliche Regressschuldner, durchaus ein schutzwürdiges Interesse,
dass die ESTV ihm gegenüber bezüglich Steuerpflicht, Steuerbarkeit der
zugrunde liegenden Leistung und bezüglich deren Überwälzbarkeit
verfügt. Schutzwürdig ist sein Interesse deshalb, weil die
Verrechnungssteuer von Gesetzes wegen auf ihn zu überwälzen ist und
es sich anders als etwa im Mehrwertsteuerrecht um eine öffentlich
rechtliche Regressforderung handelt.
4.8 (…)
4.9 Die Parteistellung des mutmasslichen Regressschuldners darf
deshalb nicht davon abhängen, ob die ESTV bereits über die öffentlich
rechtliche Regressforderung verfügt hat oder nicht. Gerade dann, wenn
die ESTV den Bestand einer öffentlichrechtlichen Regressforderung an
sich verneint, ein mutmasslich Verrechnungssteuerpflichtiger aber
dennoch Steuern auf einen Dritten zu überwälzen versucht, hat die ESTV
hierüber eine Verfügung zu treffen, wobei der Dritte – und vermeintliche
Verrechnungssteuer 2010/61
BVGE / ATAF / DTAF 873
Überwälzungsschuldner – nicht nur die Überwälzungspflicht, sondern
auch die Steuerbarkeit der Leistung muss bestreiten können.