Krankenversicherung 2010/62
BVGE / ATAF / DTAF 873
8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Santé – Travail – Sécurité sociale
Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale
62
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. santésuisse gegen Kantonsspital Uri
und Regierungsrat des Kantons Uri
C7967/2008 vom 13. Dezember 2010
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Festsetzung des Tarifs
für die allgemeine Abteilung. Grundsatzurteil.
Art. 47, Art. 49 Abs. 7 KVG. Art. 59c Abs. 3 KVV. Art. 1, Art. 2,
Art. 9 und Art. 10 VKL.
1. Für die Tariffestsetzung der stationären Behandlungen im Spital
sind diejenigen Leistungen und Kosten massgebend, die sich
sowohl auf nur grundversicherte als auch auf grund und
zusatzversicherte Patientinnen und Patienten beziehen
(E. 4.12.1).
2. Wirtschaftlichkeitsprüfung und Festsetzung des Tarifs (E. 6).
Assurance obligatoire des soins. Fixation des tarifs pour la division
commune. Arrêt de principe.
Art. 47, art. 49 al. 7 LAMal. Art. 59c al. 3 OAMal. Art. 1, art. 2,
art. 9 et art. 10 OCP.
1. Les prestations et coûts déterminants pour la fixation du tarif des
traitements hospitaliers sont ceux qui concernent aussi bien les
patients affiliés uniquement à une assurance de base que les
patients bénéficiant d'une assurance de base et d'une assurance
complémentaire (consid. 4.12.1).
2. Evaluation de l'économicité et fixation du tarif (consid. 6).
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874 BVGE / ATAF / DTAF
Assicurazione obbligatoria delle cure medicosanitarie.
Determinazione della tariffa per il reparto comune. Sentenza di
principio.
Art. 47, art. 49 cpv. 7 LAMal. Art. 59c cpv. 3 OAMal. Art. 1, art. 2,
art. 9 e art. 10 OCPre.
1. Per la fissazione delle tariffe delle cure ospedaliere sono
determinanti quelle prestazioni e quei costi che si riferiscono
tanto ai pazienti affiliati unicamente ad un'assicurazione di base
quanto ai pazienti che beneficiano di un'assicurazione di base e
di un'assicurazione complementare (consid. 4.12.1).
2. Valutazione dell'economicità e fissazione della tariffa (consid. 6).
Am 30. Januar 2007 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Uri
(nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) die Verlängerung des
Tarifvertrags für das Jahr 2007 zwischen dem Kantonsspital Uri
(nachfolgend: KSU oder Beschwerdegegner) und santésuisse, Die
Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend: santésuisse oder
Beschwerdeführerin) für die Behandlung von stationären
Akutpatientinnen und patienten in der allgemeinen Abteilung im KSU
auf der Grundlage von Fallpauschalen nach dem
Patientenklassifikationssystem All Patient Diagnosis Related Groups
(APDRG) gemäss Kostengewichtsversion 5.1.
Nachdem die Vertragsverhandlungen zwischen dem KSU und
santésuisse betreffend die Baserate ab 2008 gescheitert waren, beantragte
santésuisse am 25. Oktober 2007 bei der Vorinstanz die Festsetzung der
Spitaltaxen (APDRGBaserate) ab 1. Januar 2008 gemäss Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10).
Nach Anhörung der Preisüberwachung (PUE) hat der Regierungsrat die
Baserate für die stationäre Behandlung von
Krankenversicherungspatientinnen und patienten in der allgemeinen
Abteilung des KSU mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Uri für die
Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit Beschluss Nr. 2008
661 R72113 vom 4. November 2008 auf Fr. 3'981.– festgesetzt. In allen
übrigen Teilen hat er die Bestimmungen des Tarifvertrags vom
10. Dezember 2004 sowie des Nachtrags vom 22. Mai 2006 als
anwendbar erklärt.
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BVGE / ATAF / DTAF 875
Der Regierungsrat führte in seiner Begründung aus, dass er der
Empfehlung der PUE nur teilweise folge. Er anerkenne die Berechnung
der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten und den
Kostendeckungsgrad von 48 % sowie die Tatsache, dass die von der PUE
ermittelte Baserate von Fr. 8'731.– (100%) für ein nicht universitäres
Spital eher hoch sei. Er sei jedoch nicht einverstanden mit dem von der
PUE vorgenommenen Benchmarking, dem Betriebs und
Kostenvergleich, und der darauf basierenden Tarifempfehlung. Bei dem
von der PUE durchgeführten Betriebsvergleich sei weder die
Betriebsvergleichsmethode noch die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
dem Berechnungsmodell der PUE durchgeführt worden. Die PUE habe
für ihre Empfehlung lediglich die tiefste, ausgehandelte Baserate
herangezogen, nicht aber eine Baserate von vergleichbaren Spitälern. Der
Regierungsrat sei der Auffassung, dass ein BaserateVergleich auf Basis
der betriebswirtschaftlich ermittelten und nicht der verhandelten
Baserates erfolgen sollte. Der Vergleich zwischen einer berechneten
Baserate und einer ausgehandelten Baserate sei für ein objektives
Tariffestsetzungsverfahren nicht anwendbar. Es entspreche zudem auch
nicht dem Berechnungsmodell der PUE, für einen Betriebsvergleich eine
ausgehandelte Baserate heranzuziehen. Da die von der PUE ermittelte
Baserate des KSU von Fr. 8'731.– (100 %) zu hoch sei, sei es
gerechtfertigt, einen Abzug in Höhe der maximal zulässigen
Preiskorrektur von 5 % der kostenbasierten Baserate vorzunehmen.
Santésuisse liess am 11. Dezember 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den Entscheid des
Regierungsrats vom 4. November 2008 erheben. Sie beantragte, der
Beschluss der Vorinstanz vom 4. November 2008 sei aufzuheben. Für
die stationäre Behandlung von Krankenversicherungspatientinnen und
patienten in der allgemeinen Abteilung des KSU sei für die Zeit vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 eine Baserate für APDRG nach
Version 5.1 von Fr. 3'840.– festzulegen.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. Februar 2009 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Santésuisse habe die Daten zu ihrem Kostenrechnungsmodell nicht im
Rahmen der Vertragsverhandlungen, sondern erst nach Einreichung des
Festsetzungsantrags vorgelegt. Dies widerspreche dem Zweck der
Tarifvertragsverhandlungen nach KVG. Das Benchmarking der
santésuisse sei weder zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit zuverlässig,
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876 BVGE / ATAF / DTAF
noch sei santésuisse für die Betriebsvergleiche gemäss Art. 49 Abs. 8
KVG zuständig.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantragte die Vorinstanz,
handelnd durch die Gesundheits, Sozial und Umweltdirektion, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Stellungnahme vom 9. April 2009 führte die PUE an, sie sehe keine
Veranlassung, von ihrer Empfehlung vom 3. Juni 2008 zuhanden der
Vorinstanz abzuweichen.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 beantragte das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom
4. November 2008 und die Festsetzung des Tarifs im Sinne ihrer
Erwägungen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen.
Das BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt die Baserate ab
1. Januar 2008 auf Fr. 3'926. – fest.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom
4. November 2008 stützt sich auf Art. 47 Abs. 1 KVG, weshalb das
BVGer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 53 Abs. 1
KVG in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung; siehe auch Art. 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in
der bis am 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung).
1.1.1 Die Vorinstanz hat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, da das BVGer für die Beurteilung der Streitfrage betreffend
das richtige Benchmarking und Kostenprüfungsmodell nicht zuständig
sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Verfahren ausserhalb eines
Tariffestsetzungsverfahrens gegen die PUE anzustrengen, wenn sie ihr
Modell gegenüber der PUE durchsetzen wolle. Ihr stehe dafür gemäss
Art. 20 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG,
SR 942.20) der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege zur Verfügung, nicht aber das
Tarifbeschwerdeverfahren vor dem BVGer.
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1.1.2 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sich die Beschwerde
gegen einen Tariffestsetzungsbeschluss nach Art. 47 Abs. 1 KVG richtet,
zu deren Beurteilung das BVGer zuständig ist. Die Frage, ob die
Vorinstanz zur Festsetzung des Tarifs die richtige Methode gewählt
habe, betrifft entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Frage der
Zuständigkeit des BVGer und damit des Eintretens, sondern der
Ermittlung des festzusetzenden Tarifs und damit der materiellen
Begründetheit des Beschwerdeantrags. Sie ist daher im Rahmen der
materiellen Prüfung zu untersuchen.
1.2 (…)
2. (…)
3. Aufgrund der Beschwerde streitig und im Folgenden zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom
4. November 2008 die Baserate für die stationären Behandlungen von
Akutpatientinnen und patienten mit Wohnsitz im Kanton Uri in der
allgemeinen Abteilung betreffend das Jahr 2008 zu Recht auf Fr. 3'981.–
festgesetzt hat, oder ob die Baserate entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf Fr. 3'840.– festzusetzen sei.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Vorinstanz
habe den Tarif aufgrund einer nicht korrekten Berechnung falsch
festgesetzt. Nicht die Methode der PUE sei anzuwenden, sondern die von
ihr entwickelte Methode der « gewichteten Baserate ». Ihre eigene
Methode habe die folgenden Vorteile: Die Baserate sei aufgrund der
Gesamtheit der Spitäler ermittelt worden und nicht lediglich aufgrund
eines Vergleichs mit einem willkürlich ausgesuchten Vergleichsspital.
Ferner würden die Referenzwerte nicht auf der Basis ausgehandelter
Tarife ermittelt, weshalb ein Verhandlungsspielraum bestehen bleibe.
Des Weiteren sei die kalkulierte Baserate von 100 % auf der Basis aller
Fälle zu ermitteln. Deren Berechnung nur anhand der Fälle der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) würde zu
systemwidrigen Lösungen führen, da die Pflichtleistungen der
Krankenversicherer nicht vollständig berücksichtigt würden.
Akzeptiert werde die Kostenbeteiligung der Krankenversicherer an der
Baserate in der Höhe von 48 %.
4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die
anrechenbaren Kosten zur Festlegung der Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1
KVG zutreffend ermittelt hat.
2010/62 Krankenversicherung
878 BVGE / ATAF / DTAF
4.1 (…)
4.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdegegner eine Baserate von
Fr. 8'731.– aufgrund der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten
von 100 % ermittelt. Sie hat sich zu deren Berechnung auf die
Empfehlung der PUE vom 3. Juni 2008 und auf deren
Berechnungsmodell gestützt. Zur Begründung ihres Entscheids hat sie
ausgeführt, santésuisse habe gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2007
eine Baserate von Fr. 8'352.– (100%) berechnet, was eine Abweichung
von Fr. 379.– zur Baserate der PUE bedeute. Diese Abweichung sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie der PUE gefolgt sei
(Regierungsratsbeschluss [RRB] vom 4. November 2008, Ziff. 2.2; …).
Die Vorinstanz hat sich ferner der Beurteilung der PUE angeschlossen,
wonach eine Kostenbeteiligung der Krankenversicherer von 48 % mit
Blick auf die aussagekräftige Kostenträgerrechnung, das Erfassen der
pflegerischen Leistungen mit dem System LEP und die fehlende
Erfassung der ärztlichen Leistungen angemessen sei.
4.3 (…)
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, entgegen den
Berechnungen der PUE und der Vorinstanz sei die kalkulierte Baserate
auf der Basis sämtlicher Fälle zu berechnen. Denn jede versicherte –
auch zusatzversicherte – Person sei obligatorisch für die allgemeinen
Leistungen versichert, weshalb jeder Fall Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung auslöse. Die Krankenversicherer erbrächten
daher für jede zusatzversicherte Person (halbprivat und privat) den
Sockelbeitrag. Sie seien verpflichtet, die Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung von den Zusatzleistungen
nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR
221.229.1) auseinanderzuhalten. Während früher die Trennung der
Kosten schwierig gewesen sei, hätten die Spitäler zwischenzeitlich die
Kostenrechnung optimiert, sodass die Kostenverteilung möglich sei. Die
Kostenfaktoren, die nach VVG anfielen, könnten in Bezug auf Honorare
für Zusatzversicherte exakt ermittelt werden. Für Mehrleistungen wie
Menuwahl, Service, Zimmer etc. sei dies jedoch nicht möglich. Deshalb
werde für diesen Kostenanteil ein normativer Abzug vorgenommen. Dies
entspreche der langjährigen von der PUE und vom Bundesrat (BR)
gehandhabten und bestätigten Praxis.
4.4 (…)
Krankenversicherung 2010/62
BVGE / ATAF / DTAF 879
4.5 (…)
4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die PUE mit
Stellungnahme vom 9. April 2009 ausgeführt, die Beschränkung auf
OKPFälle sei bei der Berechnung der kalkulierten Baserate aufgrund
von Art. 49 KVG und Art. 9 f. der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,
Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR
832.104) korrekt und zwingend, sobald ein Spital in der Lage sei, die
Kosten der allgemeinen Abteilung auszuweisen. Dies müsse bei einem
Kostendeckungsgrad von 48 % vorausgesetzt werden. Eine
Berücksichtigung sämtlicher Kosten der stationären Somatik sei zwar
jederzeit möglich; dies würde jedoch gemäss Praxis bei gleichzeitiger
Vornahme eines normativen Abzugs (Berücksichtigung der
Zusatzversicherten durch einen normativen Abzug in Abhängigkeit des
Anteils solcher Pflegetage an den gesamten Pflegetagen) auf Grund der
geringeren Transparenz zu einem tieferen Kostendeckungsgrad führen.
Eine Tarifkalkulation mit sämtlichen (auch zusatzversicherten)
Patientinnen und Patienten sei deshalb nur dann angezeigt, wenn ein
Spital nur eine Kostenstellenrechnung aufweise, und nicht wie
vorliegend zusätzlich eine Kostenträgerrechnung, welche die
Ausscheidung der Kosten der allgemeinen Abteilung erlaube.
4.7 Das BAG vertrat mit Stellungnahme vom 20. Mai 2009 die
Auffassung, (…) der Begriff der allgemeinen Abteilung beziehe sich
nicht auf die Örtlichkeiten, sondern auf die Qualität der Behandlung und
Pflege, was sich im revidierten Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG widerspiegle.
Der Beschwerdeführerin sei insofern Recht zu geben, als es das
Kostenträgerrechnungsblatt des Beschwerdegegners entgegen den
Vorschriften der VKL nicht erlaube, die Kosten und Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären
Behandlung im Spital für alle obligatorisch krankenversicherten
Patientinnen und Patienten, inbegriffen diejenigen in den halbprivaten
und privaten Abteilungen, zu bestimmen beziehungsweise auszuweisen.
Denn die mit « OKPKVGKt. » bezeichnete Spalte beinhalte die Kosten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Patientinnen und
Patienten in den halbprivaten und privaten Abteilungen nicht. Damit
bleibe der Anteil der Pflichtleistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für diese Patientinnen und Patienten
unberücksichtigt. Die Ermittlung und der Ausweis der Kosten der
ausschliesslich grundversicherten Patientinnen und Patienten sei als
2010/62 Krankenversicherung
880 BVGE / ATAF / DTAF
Kontrolle und Plausibilisierung im Rahmen der Bestimmung der OKP
Kosten wichtig; sie dürfe aber keinesfalls stellvertretend für alle
krankenversicherten Patientinnen und Patienten übernommen werden.
Weiter könne infolge fehlender Transparenz betreffend die Ausscheidung
der Kosten zulasten der Zusatzversicherung nicht ausgeschlossen
werden, dass der Kostenträger « OKPKVGKt. » auch von den
Patientinnen und Patienten in den halbprivaten und privaten Abteilungen
verursachte Mehrkosten einschliesse, namentlich betreffend
Hotelkomfort und aufwändigere Pflege. Der Ausweis der Kosten sei
letztlich auch im Rahmen der Tarifverhandlungen unerlässlich, um die
Verwendung der Erträge aus den Tarifen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu prüfen. Insofern weise der
Beschwerdegegner keine Kostenträgerrechnung nach KVG
beziehungsweise nach den Regeln der VKL aus. Die diesbezügliche
Rüge der Beschwerdeführerin sei folglich zutreffend.
4.8 Nachfolgend sind die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen betreffend die Bestimmung der anrechenbaren Kosten zur
Festlegung der Baserate darzulegen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Berechnung der standardisierten
betriebswirtschaftlichen Kosten des Beschwerdegegners nur betreffend
die Frage umstritten ist, ob zu deren Ermittlung auf die Kosten der
Leistungen für ausschliesslich grundversicherte Patientinnen und
Patienten abzustellen sei, oder ob auch die zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung anfallenden Kosten für Leistungen an
zusatzversicherte Patientinnen und Patienten einzubeziehen seien. Die
nachfolgende Prüfung beschränkt sich auf diesen umstrittenen Punkt, da
die vorliegenden Akten keinen Anlass dazu geben, die Berechnung der
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten auch sonst in Frage zu
stellen.
4.8.1 – 4.8.7 (…)
4.8.8 Es wird zusammenfassend festgestellt, dass das KVG und seine
Ausführungsverordnungen nicht ausdrücklich regeln, ob zur Berechnung
der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten auf die Leistungen
und Kosten betreffend nur grundversicherte Patientinnen und Patienten
abzustellen sei, oder ob die Leistungen und Kosten zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffend Zusatzversicherte
einzubeziehen seien.
Krankenversicherung 2010/62
BVGE / ATAF / DTAF 881
4.9 Die Materialien äussern sich nur in allgemeiner Art zur
Ermittlung der Tarife, ohne auf die konkrete Berechnung der
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten einzugehen.
4.10 (…)
4.11 (…)
4.12 Das BVGer hat mit Urteil C6124/2007 vom 3. Juni 2010 die
Rechtsprechung des Bundesgerichts (…; BGE 123 V 290 E. 6 b, bbdd)
und des BR (…; Entscheid des Bundesrates vom 21. Oktober 1998 in
Sachen Kantonalverband appenzellischer Krankenversicherer gegen den
Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. (Spitalliste 1997)
veröffentlicht in: Kranken und Unfallversicherung: Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 6/1998, S. 521 ff. E. 3.2, E. 3.2.3, E. 3.2.4,
Entscheid des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 in Sachen Verband
Zürcher Krankenversicherer [VZKV] gegen Regierungsrat des Kantons
Zürich [Spitaltarif für stationäre Pflichtleistungen] veröffentlicht in:
RKUV 4/2002 E. 12 und E. 14) übernommen, wonach der Begriff der
allgemeinen Abteilung funktional auszulegen sei und nicht den
tatsächlichen Aufenthalt in einer örtlich ausgeschiedenen Abteilung
fordere. Der Begriff bezeichne den Leistungsumfang der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung bei stationärer Behandlung im Spital und
umfasse das Leistungspaket, das die KVGVersicherten unter voller
Kostendeckung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
beanspruchen könnten (E. 4.3).
(…)
4.12.1 Der Grundsatz, dass der Begriff der allgemeinen Abteilung
funktional und nicht örtlich zu verstehen ist, gilt gemäss Rechtsprechung
bereits aufgrund der bis Ende 2008 anwendbaren Fassung des KVG. In
der seit Januar 2009 geltenden Fassung wird dieser Grundsatz in Art. 25
Abs. 2 Bst. e KVG explizit gesetzlich verankert.
Hinsichtlich der Ermittlung der standardisierten betriebswirtschaftlichen
Kosten ist massgebend, dass jede zusatzversicherte Person auch
grundversichert ist. Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
sind diejenigen Leistungen zu tragen, die an grund und zusatzversicherte
Patientinnen und Patienten erbracht werden und die gemäss KVG und
dessen Ausführungsverordnungen als Pflichtleistungen bezeichnet sind.
Daraus folgt, dass entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin und
der Stellungnahme des BAG für die Festsetzung der Tarife betreffend die
2010/62 Krankenversicherung
882 BVGE / ATAF / DTAF
stationäre Behandlung im Spital auch diejenigen Leistungen und Kosten
massgeblich sind, die sich auf die grund und gleichzeitig auch
zusatzversicherten Patientinnen und Patienten beziehen.
(…)
4.12.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, sind die Grundlagen für die
gesetzeskonforme Berechnung des Tarifs grundsätzlich insofern
vorhanden, als der Beschwerdegegner Kostenträger, Kostenstellen und
Kostenartenrechnungen führt.
Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens
seine Kostenträgerrechnung mit Eingabe vom 9. Mai 2008 zuhanden der
Vorinstanz erläutert. Er hat darauf hingewiesen, dass er die ärztlichen
Leistungen im Jahr 2006 noch nicht vollständig und einheitlich erfasst
habe, insbesondere nicht fallbezogen. Die Arztkosten für die stationären
Fälle seien nach dem Kostengewicht verrechnet worden.
Die PUE hat im Tariffestsetzungsverfahren bemängelt, dass die
pflegerischen Leistungen, nicht aber die übrigen stationären,
insbesondere ärztlichen Leistungen patientengenau erfasst worden seien.
Gemäss der Beschwerdeführerin können hingegen die Kostenfaktoren,
die nach VVG in Bezug auf Honorare halbprivat/privat anfielen, exakt
ermittelt werden; hingegen sei dies für Mehrleistungskosten wie
Menuwahl, Service, Zimmer und Änhliches nicht möglich, weshalb für
diesen Kostenanteil ein normativer Abzug vorzunehmen sei. Allerdings
hat sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, in der Beilage zur
Beschwerde die Anzahl aller grund und zusatzversicherten Patientinnen
und Patienten beziehungsweise Fälle des Beschwerdegegners
aufzuführen und die Nettobetriebskosten auf Fr. 27'627'577.– zu
beziffern, ohne darzulegen, wie sie die Leistungen und Kosten der
Zusatzversicherten zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ermittelt hat. Das BAG hat in seiner
Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zuhanden des BVGer wiederum
ausgeführt, gemäss Kostenträgerrechnungsblatt des Beschwerdegegners
sei die gesetzliche Anforderung nicht erfüllt, wonach es die in der VKL
verordneten Instrumente, namentlich die Kostenträgerrechnung, erlauben
müssten, die Kosten und Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital für
alle obligatorisch krankenversicherten Patientinnen und Patienten,
inbegriffen diejenigen der halbprivaten und privaten Abteilungen, zu
bestimmen und auszuweisen. Denn die mit « OKPKVGKt. »
Krankenversicherung 2010/62
BVGE / ATAF / DTAF 883
bezeichnete Spalte beinhalte die OKPKosten der Patientinnen und
Patienten, inbegriffen diejenigen der halbprivaten und privaten
Abteilungen, nicht.
4.12.3 Das BVGer stellt aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass der
Beschwerdegegner die ärztlichen Leistungen sowie die weiteren
Mehrleistungen, deren Kosten durch die Zusatzversicherung aufgrund
des VVG zu tragen sind, im Jahr 2006 nicht vollständig und einheitlich,
insbesondere nicht fallbezogen, erfasst hat. Es ist ihm daher nicht
möglich, die Kosten für sämtliche grund und zusatzversicherten
Patientinnen und Patienten, die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu tragen sind, auszuweisen und
auszuscheiden. Damit fehlt die Grundlage für die Berechnung der
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten für sämtliche
Leistungen, die an grund und zusatzversicherte Patientinnen und
Patienten erbracht werden und die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Die einschlägigen
Daten werden zukünftig zu ermitteln sein.
4.12.4 Die PUE hat bei einer Anzahl Fälle nur Grundversicherter von
2'423 und Nettobetriebskosten von Fr. 16'607'522.– einen Case Mix
Index (CMI) von 0.7714 ermittelt.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen von einer Anzahl aller Fälle
(Grund und Zusatzversicherte) von 3'875 und Nettobetriebskosten von
Fr. 27'627'577.– ausgegangen und hat einen CMI von 0.854 ermittelt. Für
« Honorare HP/P und Debitorenverluste gem. Angabe Spital » hat sie
Fr. 2'074'951.– in Abzug gebracht.
Die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten pro Fall des
Beschwerdegegners werden durch Division der gesamten
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten durch die Anzahl Fälle
ermittelt, und die gewichtete Baserate durch Division der standardisierten
betriebswirtschaftlichen Kosten pro Fall mit dem CMI.
Da der Beschwerdegegner – wie oben erwähnt – nicht sämtliche
Leistungen erfasst hat, die er an grund und zusatzversicherte
Patientinnen und Patienten zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbracht hat, fehlt die Datenbasis zur
Ermittlung des CMI unter Berücksichtigung sämtlicher Fälle. Eine
nachträgliche Erfassung dieser Leistungen an Zusatzversicherte
2010/62 Krankenversicherung
884 BVGE / ATAF / DTAF
beziehungsweise deren Kosten ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr oder
allenfalls nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich.
4.12.5 Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis mit der PUE davon
auszugehen, dass die standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten
und der CMI für die Tariffestsetzung ab 2008 auf der Zahlenbasis 2006
der nur grundversicherten Patientinnen und Patienten ermittelt werden
müssen.
5. (…)
6. Im Folgenden ist die gewichtete Baserate des
Beschwerdegegners von Fr. 8'731.– (100 %) gemäss Berechnung der
PUE einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen.
6.1 – 6.5 (…)
6.6 Ausgangspunkt für die Prüfung des Benchmarking durch das
BVGer ist die gesetzliche Regelung.
6.6.1 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG in der bis am 31. Dezember 2008
gültig gewesenen Fassung ordnen die Kantonsregierungen und, wenn
nötig, der BR Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler und
die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt der
Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten
vergleichbarer Spitäler liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals
ungenügend, so können die Versicherer den Vertrag nach Art. 46 Abs. 5
KVG kündigen und der Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46
Abs. 4 KVG) beantragen, die Tarife auf das richtige Mass
zurückzuführen.
6.6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden RRB war
demnach in erster Linie die Vorinstanz – und in zweiter Linie der BR –
zur Durchführung des Betriebsvergleichs zuständig.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz im
vorliegenden Verfahren angewandte Methode des Betriebsvergleichs
eine aussagekräftige Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zulässt. Ist dies
zu bejahen, so ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
weiter zu untersuchen, ob die von ihr entwickelte Methode der von der
Vorinstanz angewandten vorzuziehen wäre, und es ist auch nicht zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Vornahme von
Betriebsvergleichen berechtigt ist.
Krankenversicherung 2010/62
BVGE / ATAF / DTAF 885
6.6.3 Zur anzuwendenden Methode des Wirtschaftlichkeitsvergleichs
äussern sich weder das KVG und noch die Ausführungsverordnungen.
6.6.4 Im « Modell für den Betriebsvergleich, Auswahl der
Referenzspitäler », StatSanté 2/2006, haben das Bundesamt für Statistik
(BFS), das BAG und die PUE gemeinsam ein methodisches Vorgehen
für Betriebsvergleiche entwickelt.
Gestützt darauf hat die PUE im Dezember 2006 die Fachschrift
« Spitaltarife – Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von
stationären Spitaltarifen » veröffentlicht. Danach sind die
standardisierten betriebswirtschaftlichen Kosten des Spitals zu ermitteln
und diese einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach dem
Betriebsvergleichsmodell des Bundes zu unterziehen. Die
Wirtschaftlichkeit ist zu bejahen, wenn die Baserate des zu prüfenden
Spitals nicht mehr als max. 5 % höher ist als die tiefste Baserate einer
vergleichbaren inner oder ausserkantonalen Spitalgruppe. Es ist eine
Analyse der Vergleichbarkeit und eine Analyse der Gründe bei grösserer
Abweichung vorzunehmen (…). Die Wirtschaftlichkeitskorrektur erfolgt
auf der Basis der Fallkosten einer Gruppe von Referenzspitälern
zuzüglich einer Toleranzmarge, welche dem Grad der in einem Vergleich
verbleibenden Unsicherheit Rechnung trägt. Ist die beantragte Baserate
im Vergleich zur vergleichbaren Gruppe eindeutig zu hoch, so wird die
Baserate des zu prüfenden Spitals maximal 5 % über derjenigen der
Referenzgruppe festgelegt (…).
6.7 – 6.8 (…)
6.9 Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Benchmarking auf die
ModellEmpfehlungen der Bundesbehörden aus dem Jahr 2006,
namentlich auf die Fachschrift « Spitaltarife – Praxis des
Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen »,
abgestützt. Sowohl diese wie auch die bisherige Rechtsprechung des BR
und des BVGer haben jedoch nicht das Benchmarking für einen
Leistungserbringer betroffen, dem das Patientenklassifikationssystem der
leistungsbezogenen Fallpauschale APDRG mit der
Kostengewichtsversion 5.1 zugrunde lag. Sie können daher nicht
unbesehen übernommen werden.
6.10 Das Patientenklassifikationssystem APDRG mit der
Kostengewichtsversion 5.1 datiert vom Mai 2005. Die
Berechnungsmethoden sind im Allgemeinen mit jenen für die
2010/62 Krankenversicherung
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Vorgängerversion 4.1 vom August 2003 vergleichbar, doch gibt es einige
relevante Unterschiede, unter anderem die nachfolgenden (vgl.
Kostengewichte und Swiss Payment Groups Version 5.1, Sekretariat
APDRG Suisse, Institut für Gesundheit und Ökonomie [ISE], Ecublens,
Mai 2005, S. 13):
– Die Kostengewichte der Version 4.1 wurden auf der Basis von
Daten erstellt, die sich auf Hospitalisationen der Jahre 1999 bis
2001 beziehen, diejenigen der Version 5.1 auf der Datenbasis
von Hospitalisationen der Jahre 2001, 2002 und 2003 beziehen.
– Die Kostengewichte der Version 4.1 wurden auf der Basis von
Daten erstellt, die von APDRG Suisse gesammelt wurden; die
Kostengewichte der Version 5.1 wurden auf der Basis von
Daten erstellt, die von APDRG Suisse und vom BfS gesammelt
wurden.
– Um die Kostengewichte der Version 4.1 zu erstellen, wurden
die Kosten der nicht universitären Hospitalisationen adjustiert
(mit 1.24 multipliziert); für die Kostengewichte der Version 5.1
wurde keine solche Adjustierung vorgenommen.
– In der Version 4.1 wurden die Kosten für Implantate auf der
Basis von Daten aus belgischen Spitälern berechnet; in der
Version 5.1 wurden diese Kosten auf der Basis von Daten aus
schweizerischen Spitälern bestimmt.
– Die Version 5.1 umfasst gegenüber der Version 4.1
differenzierte Swiss Payment Groups (SGP's).
Die APDRGDaten der Kostenversion 5.1 enthalten Datensätze von über
199'808 akutsomatischen Hospitalisationen der Jahre 2001 bis 2003. Die
Spitäler, von denen diese Daten stammen, verfügen grundsätzlich über
Kostenrechnungen, die den Anforderungen des BFS entsprechen. Bei
den für die Berechnung verwendeten Kosten handelt es sich um
Vollkosten (ohne Investitionskosten), die entsprechend dem vom BFS
erstellten Landesindex der Konsumentenpreise korrigiert wurden. Alle
Hospitalisationen wurden gemäss der Version 1.5 des APDRGGroupers
und der Version 5.1 der SPG's klassiert. Aufgrund der Prüfung der in der
APDRGDatenbank registrierten Kosten wurden neue SPG's eingeführt.
Für einige APDRG's wurden Korrekturen vorgenommen, wenn die
berechneten ZwischenKostengewichte dem Schweregrad nicht gerecht
wurden, um Inkohärenzen zu vermeiden. Alle Kostengewichte wurden
mit einem Korrekturfaktor multipliziert, damit der CMI der Gesamtheit
aller Hospitalisationen 1 betrug. Die Vergütungsformeln sind bei der
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Version 5.1 ähnlich wie bei der Version 4. Jeder Hospitalisation ist eine
Punktzahl zugeordnet, welche die Vergütung bestimmt. Der Betrag, der
vergütet wird, wenn das Kostengewicht einer Hospitalisation 1'000
beträgt, entspricht der Baserate. Die Vergütung für einen Normalfall
beträgt Baserate multipliziert mit Kostengewicht, wobei untere und obere
Ausreisser berücksichtigt werden.
6.11 Das Vorgehen der Vorinstanz, die BenchmarkMethode der
PUE anzuwenden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat
die Vorinstanz auf das Modell zurückgegriffen, das vom Dezember 2006
datiert und die Entwicklungen der Kostengewichtsversion 5.1 noch nicht
berücksichtigt hat.
Es ist mit der PUE davon auszugehen, dass es mit dem APDRGSystem
und der Kostengewichtsversion 5.1 grundsätzlich möglich sein sollte, die
Spitäler intra und interkantonal direkt zu vergleichen, unabhängig vom
Tätigkeitsbereich und der Krankenhaustypologie. Der Schweregrad der
Fälle wird mit dem CMI berücksichtigt, indem Spitäler mit
überdurchschnittlich komplizierten und kostenintensiven Fällen bei
gleicher Baserate eine höhere Entschädigung erhalten.
Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend nicht
überprüfbar ist, ob diese theoretischen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu
Recht weist das BAG darauf hin, dass die InputIndikatoren nur sehr
geringfügig berücksichtigt werden. Indikatoren über die Qualität der
Spitalpflegeleistung sind (noch) nicht einbezogen. Im heutigen Zeitpunkt
ist die Auswahl an Referenzspitälern, die das APDRGSystem und die
Kostengewichtsversion 5.1 anwenden, noch klein, die Basierung auf
deren Zahlen damit allenfalls wenig repräsentativ.
Ferner hat sich die PUE nicht zu den Einwänden des Beschwerdegegners
geäussert, dass die beigezogenen Referenzspitäler einen unzutreffenden
CMI ausgewiesen hätten und dieser zu falschen Vergleichen der PUE
beziehungsweise zu einer zu tiefen Baserate geführt habe. Nicht erörtert
hat sie sodann die Frage, ob der ausgehandelte Tarif der Referenzspitäler
allenfalls aufgrund besonderer Verhältnisse der Referenzspitäler
zustande gekommen war, wie zum Beispiel die bisherige oder die zu
erwartende Tarifentwicklung, unterschiedliche Anforderungen an die
Notfallaufnahmebereitschaft oder unterschiedliche Möglichkeiten zur
Weiterweisung. Es muss daher offen bleiben, inwieweit diese Faktoren
für den Beschwerdegegner als Kantonsspital und zugleich als einziges
innerkantonales Spital auf der Spitalliste des Kantons Uri ins Gewicht
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fallen (vgl. Spitalliste des Kantons Uri,
versorgungm1305, zuletzt
besucht am 13. Dezember 2010). Es darf wohl auch nicht unbesehen
davon ausgegangen werden, dass die Patientinnen und Patienten den
innerkantonalen Spitälern nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden,
wenn ein Kanton eine Spitalliste mit einer Vielzahl an zugelassenen
Spitälern führt, wie das in casu für die Referenzspitäler im Kanton Bern
zutrifft. Neben versicherungstechnischen Aspekten dürften insbesondere
auch die Zusammenarbeit mit den Zuweisern und die Qualität der
Leistungen eine wichtige Rolle spielen (vgl. dazu WILLY OGGIER, in:
Recht und Ökonomie der KVGTarifgestaltung. Eine kritische
Würdigung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 59c KVV,
Zürich/Basel/Genf 2010, S. 83).
Es kann nicht Aufgabe des BVGer sein, diese vielschichtigen
Fragestellungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufzuarbeiten.
Solange sie aber nicht näher ausgeleuchtet und gelöst sind, erscheint dem
BVGer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner
und dem BAG eine Toleranzmarge von 2 %, wie von der PUE
empfohlen, im vorliegenden Fall als zu niedrig.
Die Toleranzmarge von 5 %, wie sie von der Vorinstanz eingeräumt
wurde, basiert auf der Ermittlung des Referenzspitals nach der Methode
gemäss Fachschrift « Spitaltarife – Praxis des Preisüberwachers bei der
Prüfung von stationären Spitaltarifen » aus dem Jahr 2006 (E. 6.6.4) und
damit auf einer Methode, die wie erwähnt der zwischenzeitlich erfolgten
Verfeinerung des Systems nicht mehr gerecht wird und daher im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Mit der PUE ist daher
davon auszugehen, dass eine Toleranzmarge von 5 % auf der Basis des
Patientenklassifikationssystem APDRG mit der Kostengewichtsversion
5.1 in casu zu hoch angesetzt ist.
Somit erweist sich einerseits die Toleranzmarge von 2 % gemäss
Empfehlung der PUE als zu niedrig und andererseits eine solche von 5 %
gemäss angefochtenem RRB als zu hoch; im vorgegebenen Rahmen –
mehr als 2 % und weniger als 5 % – erachtet das BVGer unter
Berücksichtigung der erwähnten Umstände des vorliegenden Falls eine
Toleranzmarge von 4 % als sachgerecht.
6.12 Die Toleranzmarge ist zweifellos zur Baserate der
Referenzspitäler (Fr. 7'864.–) zu addieren und nicht etwa von der
aufgrund der Kosten der Beschwerdeführerin errechneten Baserate
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abzuziehen, wie das im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise
erfolgt ist.
Zum massgebenden Benchmark von Fr. 7'864.– ist somit eine
Toleranzmarge von 4 % zu addieren, was für den Beschwerdegegner eine
Baserate von Fr. 8'179.– (100 %) ergibt. Die Baserate für die stationäre
Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
beträgt 48 % und ist auf Fr. 3'926.– festzulegen.
6.13 Die Geltungsdauer einer Tariffestsetzung durch den
Regierungsrat ist von Bundesrechts wegen grundsätzlich nicht zu
befristen. Wird dies trotzdem getan, so ist bei Ablauf der Frist ein neuer
Tarif festzusetzen, falls zwischenzeitlich kein Vertrag zustande
gekommen ist (Entscheid des Bundesrates vom 26. Juni 2002 in Sachen
santésuisse St. GallenThurgauGlarus [Rechtsnachfolgerin des
Verbandes Krankenversicherer St. GallenThurgau {KST}] gegen den
Regierungsrat des Kantons Thurgau und die Spital Thurgau AG,
veröffentlicht in: RKUV 6/2002, S. 480 ff.). Um einen tariflosen Zustand
zu vermeiden, legt das BVGer den Tarif vorliegend daher ab 1. Januar
2008 mit unbefristeter Geltungsdauer fest.