Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 889
9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit
Economie – Coopération technique
Economia – Cooperazione tecnica
63
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. Ronny Pecik
gegen Sulzer AG und Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
B1215/2009 vom 9. November 2010
Börsenrecht. Finanzmarktaufsicht.
Art. 18 IPRG. Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 BEHG. Art. 3, Art. 32
FINMAG. Art. 9 Abs. 1, Art. 15 BEHVEBK (aufgehoben durch
BEHVFINMAG).
1. Alle offenlegungspflichtigen Personen und Institutionen nach
Art. 20 BEHG unterstehen der Finanzmarktaufsicht (E. 4).
2. Normen des schweizerischen Börsenrechts sind aufgrund ihres
besonderen Zwecks auf internationale Sachverhalte zwingend
anwendbar. Sie fallen somit unter Art. 18 IPRG (« lois
d'application immédiate ») und verdrängen das ausländische
Recht ohne Rücksicht auf das konkrete Ergebnis ihrer
Anwendung (E. 7.1.2).
3. Der Destinatär einer Stiftung muss offengelegt werden, wenn sich
dieser nicht als reiner Genussberechtigter ausserhalb der
eigentlichen Stiftung befindet, sondern als wirtschaftlich
Berechtigter anzusehen ist (E. 7.1.5).
4. Ein Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte
Gruppe ist zu bejahen, wenn der Erwerb der durch die Banken
als Sicherheit gehaltenen Aktien in Ausrichtung auf ein
gemeinsames Ziel, dem Beteiligungsaufbau an der
Zielgesellschaft, hin erfolgt und die Gesamtinteressen den
Einzelinteressen vorgehen (E. 9).
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5. Der Erwerb von Optionen mit Barausgleich löst dann die
börsenrechtlichen Pflichten aus, wenn faktisch eine Beteiligung
aufgebaut wird, die dazu führt, dass die Bank die bei der
Ausgabe von Optionen mit Barausgleich oder mit Realerfüllung
als Sicherheit gehaltenen Aktien dem Käufer der
Barausgleichsoptionen aushändigt. Aus welchem Grund
beziehungsweise mit welcher Absicht jemand eine massgebliche
Beteiligung erwirbt, ist nicht von Belang (E. 11).
Droit boursier. Surveillance des marchés financiers.
Art. 18 LDIP. Art. 20 al. 1, art. 20 al. 3 LBVM. Art. 3, art. 32
LFINMA. Art. 9 al. 1, art. 15 OBVMCFB (abrogée par l'OBVM
FINMA).
1. Toutes les personnes et institutions soumises à l'obligation de
déclarer en vertu de l'art. 20 LBVM sont aussi soumises au
contrôle de l'autorité de surveillance des marchés financiers
(consid. 4).
2. En raison de leur but particulier, les règles du droit boursier
suisse sont applicables de manière impérative aux situations à
caractère international. Elles relèvent de l'art. 18 LDIP (« lois
d'application immédiate ») et écartent le droit étranger quel que
soit le résultat concret de leur application (consid. 7.1.2).
3. Le bénéficiaire d'une fondation doit être déclaré, lorsqu'il ne se
présente pas comme un pur bénéficiaire en dehors de la
fondation proprement dite, mais qu'il doit être considéré comme
son ayant droit économique (consid. 7.1.5).
4. Il faut considérer que des personnes agissent de concert ou en
groupe organisé lorsqu'elles acquièrent des actions détenues à
titre de sûreté par les banques dans un but commun, à savoir
l'augmentation de la participation dans la sociétécible, et que
l'intérêt commun prime leur intérêt individuel (consid. 9).
5. L'acquisition d'options de type « cash settlement » fait naître les
obligations prévues par le droit boursier si, de facto, une
participation dans une société est ainsi créée et qu'elle amène la
banque à remettre à l'acquéreur des options « cash settlement »
les actions détenues à titre de sûretés lors de l'émission d'options
de type « cash settlement » ou de type « physical settlement ». Les
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motifs pour lesquels une personne acquiert une participation
prépondérante ou les intentions dans lesquelles elle le fait sont
sans pertinence (consid. 11).
Diritto borsistico. Vigilanza sui mercati finanziari.
Art. 18 LDIP. Art. 20 cpv. 1, art. 20 cpv. 3 LBVM. Art. 3, art. 32
LFINMA. Art. 9 cpv. 1, art. 15 OBVMCFB (abrogata dall'OBVM
FINMA).
1. Tutte le persone e istituzioni soggette all'obbligo di dichiarazione
in virtù dell'art. 20 LBVM sottostanno alla vigilanza sui mercati
finanziari (consid. 4).
2. In ragione del loro scopo particolare, le norme del diritto
borsistico svizzero sono applicabili in modo imperativo a
fattispecie di carattere internazionale. Esse rientrano nell'art. 18
LDIP (« legge di applicazione diretta ») e scartano l'applicabilità
del diritto straniero, senza tener conto del risultato concreto della
loro applicazione (consid. 7.1.2).
3. Il beneficiario di una fondazione deve essere dichiarato, non se è
realmente esterno alla fondazione a titolo di semplice
beneficiario, ma se deve essere considerato come l'avente diritto
economico (consid. 7.1.5).
4. Un agire di comune intesa o come gruppo organizzato è
approvato allorquando l'acquisto delle azioni detenute a titolo di
garanzia dalle banche avviene per raggiungere uno scopo
comune, ossia la presa di partecipazione della società mirata, e
quando l'interesse comune prevale sull'interesse individuale
(consid. 9).
5. L'acquisto di opzioni di tipo « cash settlement » (opzioni che
prevedono formalmente una liquidazione in contanti) fa scattare
gli obblighi delle disposizioni di legge in ambito borsistico, se di
fatto una partecipazione in una società è presa in modo da
condurre la banca a concedere all'acquirente delle opzioni di tipo
« cash settlement » le azioni che essa deteneva a titolo di garanzia
al momento dell'emissione delle opzioni di tipo « cash
settlement » o di tipo « physical settlement » (con consegna
fisica). I motivi per i quali una persona acquista una
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partecipazione preponderante o le intenzioni con cui essa lo fa
non hanno alcuna importanza (consid. 11).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 ersuchte die Sulzer AG die
Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz, heute:
Finanzmarktaufsicht FINMA), eine Untersuchung betreffend Verletzung
der Meldepflichten durchzuführen, allenfalls das Finanzdepartement als
verfolgende Strafbehörde mit einzubeziehen und bei potenziellen
Übernehmern und der Aufsicht unterstellten Banken geeignete
Untersuchungshandlungen durchzuführen. Gestützt auf
Marktbeobachtungen, Angaben aus Bankenkreisen und diversen
Gerüchten und Spekulationen in der Presse versuche die OC Oerlikon
Corporation AG oder einer oder mehrere ihrer direkten Grossaktionäre
(Victory Holding, Dr. Mirko Kovats, Ronny Pecik bzw. Viktor F.
Vekselberg) in Umgehung der Meldepflichten eine grössere Beteiligung
an Sulzer aufzubauen.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Mai 2007 setzte die
Vorinstanz bei Banken, die im Handel mit SulzerAktien aktiv gewesen
waren (Zürcher Kantonalbank [ZKB], Deutsche Bank
Zweigniederlassung Zürich [DBZ], Neue Zürcher Bank [NZB]), zwei
Untersuchungsbeauftragte ein. Am 29. Februar 2008 eröffnete sie
gegenüber den beiden Beschwerdeführern sowie Viktor F. Vekselberg
das Verwaltungsverfahren Nr. 571/2008/02066 wegen Verdachts auf
Verletzung der Offenlegungsvorschriften sowie Kursmanipulation in
Effekten der Sulzer.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 kam die Vorinstanz unter anderem
zum Schluss, dass Ronny Pecik (Beschwerdeführer 1) und Georg Stumpf
(Beschwerdeführer 2) als organisierte Gruppe im Rahmen des
Beteiligungsaufbaus an Sulzer am 13. Dezember 2006 den 5 %
Schwellenwert und am 12. Januar 2007 den 10 %Schwellenwert nicht
fristgerecht gemeldet hätten. Sie stellte zudem fest, dass sich im Rahmen
der Offenlegungsmeldung der Everest Beteiligungs GmbH (nachfolgend:
Everest GmbH) vom 26. April 2007 weder der Beschwerdeführer 1 noch
der Beschwerdeführer 2 als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet haben.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 gelangte der Beschwerdeführer 1
ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 22. Januar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben soweit
sie nicht nichtig sei.
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Mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 gelangte der Beschwerdeführer 2
ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt (1) die Verfügung
der Vorinstanz vom 22. Januar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben
soweit sie nicht nichtig sei und (2) das Verwaltungsverfahren
Nr. 571/2008/02066 sei gegenüber dem Beschwerdeführer 2 einzustellen,
eventualiter seien zusätzliche Beweisaufnahmen vorzunehmen. Mit
Eingabe vom 17. März 2009 ergänzte der Beschwerdeführer 2 seine
Beschwerde in materieller Hinsicht und beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2009 sowie die Einstellung
des Verwaltungsverfahrens Nr. 571/2008/02066 gegenüber dem
Beschwerdeführer 1.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz, die
Anträge der Beschwerdeführer seien, soweit darauf einzutreten ist,
vollumfänglich abzuweisen.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 hielt das BVGer fest, dass die
Sulzer AG in ihren Rechten oder Pflichten unmittelbarer sowie stärker
als die Allgemeinheit betroffen sei und ihr deshalb ein schutzwürdiges
Interesse zukomme, sich als Partei im Sinne von Art. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zur Beschwerdesache äussern zu können. Die Sulzer AG teilte
dem BVGer mit Schreiben vom 26. Januar 2010 mit, dass sie von der
Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführer
absehe.
Das BVGer weist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ab, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer 1 rügt in formeller Hinsicht, die
Feststellungsverfügung stelle ein Sanktionsinstrument dar. Der
Vorinstanz fehle die Kompetenz zum Erlass von
Feststellungsverfügungen gegenüber nicht beaufsichtigten Personen, was
auch durch das beigelegte Kurzgutachten von Prof. Georg Müller
bestätigt werde. Sie könne höchstens ein « informelles
Vorabklärungsverfahren » durchführen, zumal im Bereich des
Offenlegungsrechts das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zum
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Erlass von Sanktionsverfügungen zuständig sei. Die Vorinstanz habe
sodann zu Unrecht in Art. 3 und Art. 32 des
Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1)
eine echte oder unechte Lücke erblickt. Der Wortlaut beider Artikel sei
klar und abschliessend. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht darunter
subsumiert werden. Aufgrund der Kategorisierung der
Feststellungsverfügung als verwaltungsrechtliche Sanktion mit pönalem
Charakter müssten die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche
Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren gäben, eingehalten
werden. Unter dieser Optik sei es undenkbar, dass die Vorinstanz, die das
Gesetz auszuführen habe, sich selbst die Kompetenz einräume, den
Anwendungsbereich des FINMAG nach eigenem Gutdünken
auszudehnen und Sanktionen gegen Personen auszusprechen, die weder
nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes diesem
unterstünden. Die Kompetenz zum Erlass einer Feststellungsverfügung
könne auch nicht auf Art. 25 VwVG gestützt werden, da der Vorinstanz
die Zuständigkeit fehle und dieser Artikel nicht eine
kompetenzbegründende Norm darstelle.
Der Beschwerdeführer 2 wendet ebenfalls ein, der Vorinstanz fehle die
Kompetenz zum Erlass von Feststellungsverfügungen gegenüber nicht
beaufsichtigten Personen. Diese Befugnis habe die
Vorgängerorganisation EBK unter bisherigem Recht nicht gehabt und sie
stehe ihr unter dem neuen Recht (FINMAG) nicht zu, was insbesondere
durch ein Gutachten von Prof. Georg Müller bestätigt werde. Daran
ändere auch die Praxisänderung der EBK im Fall Laxey gegen Implenia
vom 7. März 2008 nichts, zumal es sich beim vorliegenden Fall um eine
nachträgliche Sanktionierung und nicht um die Klärung der Rechtslage
während eines laufenden öffentlichen Kaufangebotes handle. Der
Beschwerdeführer 2 bringt zudem vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht in
Art. 3 FINMAG eine echte Lücke erblickt, handle es sich doch bei
richtiger Betrachtungsweise um ein qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers, bei welchem eine Lückenfüllung ausgeschlossen sei.
Selbst wenn eine Gesetzeslücke vorliegen würde, so würde es sich um
eine unechte Lücke handeln, die nur bei offensichtlich unhaltbaren,
völlig unbefriedigenden Ergebnissen durch den Richter zu füllen wäre,
was vorliegend nicht der Fall sei. Das FINMAG regle die Sanktionierung
der Verletzung von börsengesetzlichen Offenlegungspflichten durch das
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BVGE / ATAF / DTAF 895
EFD sodann abschliessend, weshalb nicht die Gefahr bestehe, dass
Personen, die nicht unter den Begriff « Beaufsichtigte » von Art. 3
FINMAG fielen, sich in einem regelungsfreien Bereich bewegen
könnten. Art. 32 FINMAG komme somit weder eine Auffangfunktion zu
noch sei eine teleologische Auslegung vonnöten.
4.1 Nach aArt. 20 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 24. März 1995
(BEHG, SR 954.1) ist insbesondere meldepflichtig, wer direkt, indirekt
oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien, deren
Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für
eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch die festgelegten
Schwellenwerte von 5, 10, 20, 33¹/³, 50 und 66²/³ Prozent erreicht, unter
oder überschreitet. Die Meldung ist an die betroffene Gesellschaft und
die Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, zu erstatten.
Mit Änderung des Börsengesetzes wurden per 1. Dezember 2007
zusätzliche Schwellenwerte von 3, 15 und 25 % eingeführt (Art. 20
Abs. 1 BEHG der heute aktuellen Fassung, in Kraft seit 1. Dezember
2007, AS 2007 1536).
Der FINMA unterstehen Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen
eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine
Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, die
kollektiven Kapitalanlagen sowie die Prüfgesellschaften (Art. 3
FINMAG). Die Vorinstanz kann nach Art. 32 FINMAG eine
Feststellungsverfügung erlassen, wenn das Verfahren ergibt, dass die
oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt hat und keine Massnahmen zur Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden müssen.
4.2 Zentrale Frage ist somit, ob sich die Aufsicht der Vorinstanz
auch auf Personen erstreckt, die den Meldepflichten nach Art. 20 BEHG
(in der heute aktuellen und der Fassung von 1995) unterworfen, aber
nicht ausdrücklich in Art. 3 FINMAG erwähnt sind, was den Erlass einer
Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG ermöglichen
würde. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Art. 3 FINMAG ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers oder eine planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes enthält.
4.2.1 Im Verwaltungsrecht darf aufgrund des aus dem
Gesetzmässigkeitsprinzip fliessenden Erfordernisses des Rechtssatzes,
wonach die Staatstätigkeit einzig aufgrund und nach Massgabe von
generellabstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend
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896 BVGE / ATAF / DTAF
bestimmt sind, nur zurückhaltend von einem qualifizierten Schweigen
ausgegangen werden (siehe hierzu auch ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
Zürich/St. Gallen 2010, N 234 ff.). Solange – insbesondere in den
Gesetzesmaterialien – keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes
Schweigen vorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine negative
Entscheidung getroffen hat (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 23 S. 74 mit Hinweisen).
4.2.2 Art. 3 FINMAG erläutert im Sinne einer Legaldefinition den im
FINMAG verwendeten Begriff des Beaufsichtigten, wobei natürliche
oder juristische Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen keine
Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung benötigen,
nicht erwähnt werden. Weder das FINMAG noch die Botschaft zum
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG) vom 1. Februar 2006 (BBl 2006
2829, 2858, nachfolgend: Botschaft zum FINMAG), mit welcher die
Legaldefinition des « Beaufsichtigten » eingeführt wurde, noch die
älteren Materialien zum BEHG (Botschaft zu einem Bundesgesetz über
die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG] vom
24. Februar 1993 [BBl 1993 I 1369 ff.], nachfolgend Botschaft zum
BEHG) enthalten Ausführungen zur Frage, ob meldepflichtige Personen
im Sinne von Art. 20 BEHG der Aufsicht der Vorinstanz unterworfen
sind. Wie oben erwähnt, genügt jedoch eine nach Wortlaut
abschliessende Legaldefinition nicht, um ein qualifiziertes Schweigen
des Gesetzgebers zu bejahen. Vielmehr ist es unabdingbar, dass die
strittige Frage in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich behandelt wurde.
Diesbezüglich liegen indes keine Anhaltspunkte vor, weshalb vorliegend
ein qualifiziertes Schweigen zu verneinen ist.
4.2.3 Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage,
die der Einzelfall aufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also
unvollständig ist (BGE 103 Ia 501 E. 7). Unterschieden wird zwischen
echten und unechten Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein
Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung
nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Eine unechte Lücke liegt vor,
wenn dem Gesetz eine Regel zu entnehmen ist, diese aber trotz
Auslegung zu einem Ergebnis führt, das sachlich nicht befriedigt
(ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 897
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 139 ff.).
Aufgrund des Rechtsverweigerungsverbots sind die rechtsanwendenden
Organe verpflichtet, echte Lücken zu füllen, während das
Legalitätsprinzip ihnen das Schliessen von unechten Lücken
grundsätzlich untersagt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., N 237a).
Gemäss neuerer Auffassung der Methodenlehre handelt es sich bei der
Lücke um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den
rechtsanwendenden Organen behoben werden darf; auf eine
Unterscheidung von echten und unechten Lücken wird dabei verzichtet
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 243;
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a. a. O., Rz. 141; BGE 131 V 233 E. 4.1,
BGE 129 V 1 E. 4.1.2, BGE 127 V 41 E. 4b/cc und dd; Urteil des BVGer
B2141/2006 vom 1. April 2008 E. 8.5). Nach Lehre und
Rechtsprechung kann die rechtsanwendende Behörde eine Lücke, die
nicht bereits durch Gewohnheitsrecht geschlossen wurde, in freier
Rechtsfindung schliessen. Sie hat dabei von den dem Erlass zugrunde
liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszugehen und nach der Regel
zu entscheiden, die sie als Gesetzgeberin aufstellen würde (vgl. Art. 1
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Dieses Verfahren steht damit der teleologischen
Auslegung, die der Ermittlung des Sinnes und des Zwecks einer
Gesetzesbestimmung dient, sehr nahe (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Die
Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 1–10
ZGB. Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 45; ERNST A. KRAMER,
Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern/München/Wien 2005,
S. 130 ff.). Um Sinn und Zweck zu ermitteln, muss nach den Interessen
gefragt werden, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hatte. Vom
klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf
jedoch nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann
nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund
und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften
ergeben (BGE 130 V 49 E. 3.2.1).
4.2.4 Das FINMAG, ein Rahmengesetz, verfolgt das Ziel, die
Bedingungen für die Finanzmarktaufsicht in der Schweiz zu optimieren.
Dem folgend, unterstellt Art. 3 FINMAG verschiedene
Personen(gruppen) unter die Aufsicht der Vorinstanz, lässt indes den
spezifischen Finanzmarktgesetzen – vorliegend dem BEHG (Art. 2
2010/63 Finanzmarktaufsicht
898 BVGE / ATAF / DTAF
FINMAG; Botschaft zum FINMAG, BBl 2006 2834, 2858) – den
Vorrang. Einem Rahmengesetz entsprechend sind die Ziele der
Finanzmarktaufsicht offen formuliert, beinhalten sie doch generell den
Schutz der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten sowie den
Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, nach Massgabe der
Finanzmarktgesetze (Art. 5 FINMAG).
4.2.5 Vor Inkrafttreten des FINMAG hatte die EBK nach aArt. 35
Abs. 3 BEHG sowie der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGer) allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften über die Börsen und den Effektenhandel
zu wachen. Sie traf dabei die zu deren Vollzug notwendigen
Anordnungen. Erhielt sie von Verletzungen des Gesetzes oder von
sonstigen Missständen Kenntnis, sorgte sie für deren Beseitigung und die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und war befugt,
hierzu alle « notwendigen Verfügungen » zu treffen. Da die EBK
allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen
hatte, war die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die unterstellten
Betriebe beschränkt. Vielmehr konnte sie die in den Gesetzen
vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten beziehungsweise
(natürlichen) Personen einsetzen, deren Unterstellungs oder
Bewilligungspflicht umstritten war (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1, BGE
131 II 306 E. 3.1.1, BGE 130 II 351 E. 2.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen; TOMAS POLEDNA, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Börsengesetz, Basel 2007, zu Art. 35 N 5). Der
Auskunftspflicht nach aArt. 35 Abs. 2 BEHG unterstanden sodann alle
Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der EBK im weitesten
Sinn unterlagen (vgl. hierzu THOMAS REUTTER/KATJA ROTH PELLANDA,
in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Börsengesetz, Basel 2007, zu Art. 35 N 12 und 15). Obwohl sich die
Frage der Unterstellung von Personen, die den Meldepflichten
unterworfen sind, unter dem BEHG so nicht stellte und das FINMAG
hierzu keine Antwort liefert, stützt die bislang weite Auslegung des
BEHG durch das BGer die von der Vorinstanz ausgeübte Aufsicht und
deren Massnahmen gegenüber den Beschwerdeführern erheblich. Denn
Art und Umfang der Aufsichtspflichten ergeben sich nicht nur aus
aArt. 35 BEHG, sondern auch aus den praktischen Gegebenheiten; so
benötigt die Überwachung der Melde und Offenlegungspflichten eine
umfassendere Aufsicht als diejenige zur Wahrnehmung der öffentlichen
Kaufangebote. Denn die Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 899
und der Ausführungsbestimmungen über die Offenlegung von
Beteiligungen an Gesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren kann
insbesondere im Bereich des ersten Schwellenwertes Probleme bereiten.
Ist dieser erste Grenzwert überschritten, so ist die Aufgabe der
Aufsichtsbehörde in dem Sinne erleichtert, als sie die Entwicklung der
gemeldeten Beteiligungsnahmen – in enger Zusammenarbeit mit den
Börsen und den betroffenen Gesellschaften – verfolgen kann (Botschaft
zum BEHG, BBl 1993 I 1420).
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich die Aufsicht der
EBK vor Inkrafttreten des FINMAG auch auf Personen, welche der
Meldepflicht bei der Offenlegung von Beteiligungen unterstanden,
erstreckt hat.
4.2.6 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber
mit Erlass des FINMAG die bestehenden Kompetenzen der drei vorher
getrennten Aufsichtsbehörden unter dem Dach der neuen FINMA stärken
wollte (vgl. hierzu auch Botschaft zum FINMAG, BBl 2006 2834), ist
abzuleiten, dass der FINMA die gleichen Kompetenzen zustehen wie
ihren Vorgängerorganisationen. Meldepflichtige Personen im Bereich der
Offenlegung von Beteiligungen sollten demnach weiterhin als
Beaufsichtigte der Aufsichtsbehörde gelten, was aber durch den Wortlaut
von Art. 3 Bst. a FINMAG nicht gedeckt wird. Denn gemäss diesem
Artikel unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die nach den
Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine
Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktbehörde benötigen.
Finanzinvestoren sind indes nicht explizit erfasst, was für die
Beschwerdeführer spräche. Ob diese grammatikalische Auslegung
vorliegend zutrifft, ist nachfolgend weiter zu prüfen.
4.2.6.1 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen
Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die
grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und
teleologische Auslegungsmethoden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a. a. O., N 216). Grundsätzlich wird von Lehre und Rechtsprechung auch
für das Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner
Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Dennoch
steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis in zahlreichen Fällen die
teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., N 218 mit weiteren Hinweisen).
Dabei spielen die Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten eine
2010/63 Finanzmarktaufsicht
900 BVGE / ATAF / DTAF
wichtige Rolle, um den Sinn des Gesetzes aufgrund der Absichten der an
der Gesetzgebung beteiligten Organe zu ermitteln.
4.2.6.2 aArt. 35 BEHG wurde mit Inkrafttreten des FINMAG per
1. Januar 2009 auf die Auskunftspflicht im Rahmen von öffentlichen
Kaufangeboten reduziert und die Aufzählung der Beaufsichtigten im
FINMAG eingeführt (Art. 3 FINMAG). An der Zielsetzung des BEHG
hat sich nichts geändert. Es bleibt daher zu prüfen, wie die neuen
Vorschriften zu verstehen sind.
Das BEHG verfolgt namentlich den Zweck der Schaffung von
Transparenz für den Anleger (Art. 1 BEHG). Die Mittel zur Erreichung
dieses Zwecks sind der Funktionsschutz der Märkte sowie der
Anlegerschutz, der sich spezifisch bei möglichen Übernahmen in der
Form eines Frühwarnsystems für Übernahmen zugunsten der
Marktteilnehmer (Anleger) und der Zielgesellschaft auszeichnet. Der
Anleger wird dabei nicht als Inhaber einer Forderung, sondern als Kunde
des börsenmässigen Handels, das heisst als Bezüger einer Dienstleistung,
geschützt. Das Schutzbedürfnis besteht somit gegen Übervorteilung
durch Händler, Emittenten und andere Investoren. Schutzziel ist das
Vertrauen in die Lauterkeit der Wertschriftenmärkte; der Schutz erstreckt
sich deshalb nicht nur auf denjenigen, der bereits eine Anlage erworben
hat, sondern auch auf die potentiellen Anleger (Botschaft zum BEHG,
BBl 1993 I 1381 f.).
Der Funktionsschutz stellt eine weitere Ausprägung des
Vertrauensschutzes dar, im Sinne eines Vertrauens(kollektiv)schutzes.
Zielsetzung des Funktionsschutzes ist das Vertrauen des Publikums und
der Effektenhändler in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Dieses
Vertrauen ist unter dem Aspekt von Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr schutzwürdig. Anders als beim obenerwähnten
Anlegerschutz stehen beim Funktionsschutz eher Kollektivinteressen im
Vordergrund, müssen die Börsen doch namentlich Gewähr für eine
effiziente Preisbildung bieten. Dazu bedarf es analog zum
Individualschutz eines Mindestmasses an Transparenz und Liquidität der
Märkte (Botschaft zum BEHG, BBl 1993 I 1382).
In Bezug auf die erforderliche Transparenz für Anleger und
Gesellschaften im schweizerischen Wertpapierhandel stellt die
Meldepflicht nach Art. 20 BEHG einen der wichtigsten Eckpfeiler dar.
Der Schutz von Anlegern besteht darin, dass mit der Offenlegungspflicht
von Art. 20 BEHG missbräuchlich nutzbare Informationsvorsprünge
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 901
reduziert werden, da die frei handelbaren Titel und die Existenz von
Grossaktionären bekannt sind. Nach einer Offenlegung bisheriger
Erwerbsvorgänge werden die Kurse reagieren und die Vorteile weiterer
stiller Aufkäufe nehmen stark ab. Damit wird der Anleger geschützt und
die Anteile, die ein Aufkäufer ohne Offenlegung erwerben kann,
eingeschränkt. Der starke Individualschutz von bestehenden und
potentiellen Anlegern und der Funktionsschutz widerspiegelt sich
dementsprechend in Art. 20 BEHG.
4.2.6.3 Nach dem oben Gesagten kann festgehalten werden, dass der
Gesetzgeber beabsichtigte, der Aufsichtsbehörde mittels BEHG ein
Instrument zur Verfügung zu stellen, das namentlich den Schutz der
potentiellen Anleger erhöht. Zur Wahrung dieses Ziels kann sich der
Anwendungsbereich des BEHG nicht nur – wie von den
Beschwerdeführern gerügt – auf einen engen Kreis von
Bewilligungsträgern erstrecken; vielmehr müssen Personen, die einer
Meldepflicht nach Art. 20 BEHG unterstehen, ebenfalls erfasst sein.
4.3 – 6. (…)
7. Die Beschwerdeführer erklären, die Offenlegungsmeldung der
Everest GmbH vom 26. April 2007 habe – entgegen der Meinung der
Vorinstanz – den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die
Vorinstanz bringe zu Unrecht vor, dass die Beschwerdeführer als
wirtschaftlich Berechtigte der an der Everest GmbH beteiligten RPR
Privatstiftung (RPR) beziehungsweise Millenium Privatstiftung
(Millenium) nicht offengelegt worden seien. Die Frage, ob die
Beschwerdeführer als Stifter der RPR beziehungsweise der Millenium
über die von der Everest erworbenen Stimmrechte an Sulzer verfügen
könnten, beurteile sich nach österreichischem Stiftungsrecht. Dieses sei –
was von Rechtsgutachten unterstützt werde – streng nach dem
Trennungsprinzip organisiert, das eine konsequente rechtliche und
faktische Trennung zwischen der Stiftung und dem Stifter
beziehungsweise deren Begünstigten vollziehe. Den Beschwerdeführern
sei somit der Zugriff auf die erworbenen Aktien und Optionsrechte an
Sulzer verwehrt.
Der Beschwerdeführer 1 führt zudem aus, er gelte weder in seiner
Funktion als Stifter noch als Begünstigter der RPR als wirtschaftlich
Berechtigter im Sinne des Offenlegungsrechts.
2010/63 Finanzmarktaufsicht
902 BVGE / ATAF / DTAF
Der Beschwerdeführer 2 wendet weiter ein, gemäss der Stiftungsurkunde
vom 19. November 1998 sowie der Stiftungszusatzurkunde vom
29. Dezember 1998 bestehen für ihn in seiner Eigenschaft als Stifter der
Millenium rechtlich und faktisch keine Möglichkeiten, die aus den
Beteiligungen der Stiftung fliessenden Stimmrechte zu kontrollieren. So
nehme er innerhalb der Stiftung keine Funktionen wahr und sei bisher
auch nicht als Begünstigter eingesetzt worden. Des Weiteren beruft er
sich auf den Vertrauensschutz: Die Millenium und nicht er sei in Bezug
auf die Offenlegungsmeldungen betreffend Beteiligungspapieren an der
Ascom Holding AG erwähnt beziehungsweise als wirtschaftlich
berechtigt aufgeführt worden, was im Übrigen von der Vorinstanz in
keiner Weise beanstandet worden sei. Sodann komme Prof. Christian
Nowotny in seinem Gutachten unter Zugrundelegung des damals
geltenden Art. 74a Kotierungsreglement der Swiss Exchange (SWX)
sowie mit Verweis auf die einschlägigen Erläuterungen dieser Norm
durch die SWX zum Schluss, dass die durch die Millenium getätigten
Transaktionen dem Beschwerdeführer 2 nicht zugerechnet werden
könnten. Die SWX habe sich im Rahmen einer Vorabklärung betreffend
die Offenlegung von ManagementTransaktionen im September 2006 der
Meinung des Beschwerdeführers 2 angeschlossen.
7.1 Meldepflichtig nach Art. 20 BEHG (in der damaligen sowie in
der aktuellen Fassung) und Art. 9 der Verordnung der Eidgenössischen
Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel
(BörsenverordnungEBK, BEHVEBK) vom 25. Juni 1997 (BEHV
EBK, AS 1997 2045) sind alle natürlichen und juristischen Personen, die
direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten eine
massgebliche Beteiligung an einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft
auf eigene Rechnung erwerben oder veräussern. Dabei handelt es sich
beim Begriff des wirtschaftlich Berechtigten um eine Rechtsfigur, die
sich in einen Beziehungs und Kontrollaspekt aufgliedern lässt, wobei
die Beziehungsebene durch ein rechtliches Band begründet wird und aus
diesem Rechtsverhältnis sodann eine faktisch oder rechtlich
durchsetzbare Kontrollmöglichkeit resultiert (DIETER DUBS/URS
BRÜGGER, Transparenz im Aktionariat durch [objektiv]geltungszeitliche
Interpretation des Art. 685d Abs. 2 OR – Die Offenlegung des
wirtschaftlich Berechtigten als Anerkennungsvoraussetzung,
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, S. 284 f.). Die
Kontrollmöglichkeiten äussern sich insbesondere in treuhänderischen
oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen. Es geht in diesen
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 903
Fällen um Sachverhalte, bei denen wirtschaftlicher und formaler
Berechtigter nicht miteinander identisch sind (ROLF H. WEBER, in: Rolf
Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz,
Basel 2007, zu Art. 20 N 46). Ziel der Anknüpfung an den wirtschaftlich
Berechtigten bei der Offenlegung ist die Verhinderung von
Umgehungsversuchen. So unterscheidet Art. 20 Abs. 1 BEHG vom
Wortlaut her namentlich zwischen direktem und indirektem Erwerb und
will dadurch vermeiden, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer durch das
Vorschieben von natürlichen oder juristischen Personen, welche die
tatsächliche Verfügungsmacht über die Beteiligungen innehaben, beim
Erreichen, Über oder Unterschreiten eines massgeblichen Grenzwerts
unerkannt bleiben und damit seine Meldepflicht umgehen kann (ALAIN
P. RÖTHLISBERGER, Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse bei
Publikumsgesellschaften, Bern 1998, S. 104).
Zu prüfen ist somit die tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung
hinsichtlich der RPR beziehungsweise der Millenium, zumal bei einem
indirekten Erwerb die Offenlegungsmeldung sowohl die vollständigen
Angaben der direkt als auch der indirekt erwerbenden Person enthalten
muss (Art. 17 Abs. 2 BEHVEBK, AS 1997 2049).
7.1.1 (…)
7.1.2 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Berechtigung an der RPR beziehungsweise der
Millenium sei österreichisches Recht anwendbar, kann ihnen nicht
gefolgt werden. Nach Art. 150 i.V.m. Art. 154 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) folgt der Gesetzgeber zwar der
Inkorporationslehre und anerkennt somit Stiftungen ausländischen
Rechts und unterstellt sie grundsätzlich dem Recht im Staat ihrer
Inkorporation, das heisst vorliegend dem österreichischen Recht
(ANDREAS VON PLANTA/STEFAN EBERHARD, in: Heinrich Honsell/Nedim
Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Stephen V. Berti [Hrsg.], Basler
Kommentar Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, zu Art. 150
N 3 und Art. 154 N 9 und 18). Dem steht jedoch die « lois d'application
immédiate » nach Art. 18 IPRG entgegen, demgemäss Bestimmungen
des schweizerischen Rechts, die auf Grund ihres besonderen Zwecks für
internationale Sachverhalte zwingend sind, anzuwenden sind, auch wenn
an sich eine andere Rechtsordnung zur Anwendung berufen ist.
2010/63 Finanzmarktaufsicht
904 BVGE / ATAF / DTAF
Zu den unmittelbar anwendbaren Normen des schweizerischen Rechts
gehören die Vorschriften des schweizerischen Börsenrechts, soweit der
Geltungsbereich dieser Normen reicht (FRANK VISCHER, in: Daniel
Gisberger/Anton Heini/Max Keller/Jolanta Kren Kostkiewicz/Kurt
Siehr/Frank Vischer/Paul Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum
IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, zu Art. 18 N 25; MONICA MÄCHLER
ERNE/SUSANNE WOLFMETTIER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Anton K. Schnyder/Stephen V. Berti [Hrsg.], Basler Kommentar
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, zu Art. 18 N 16). Damit
verdrängen die Bestimmungen des Offenlegungsrechts die Anwendung
des verwiesenen österreichischen Rechts ohne Rücksicht auf das
konkrete Ergebnis ihrer Anwendung (vgl. auch BGE 128 III 201 E. 1b).
Es kann somit festgehalten werden, dass sich eine mögliche
wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführer bei der RPR
beziehungsweise der Millenium nach Schweizer Offenlegungsrecht
beurteilt (Art. 20 BEHG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BEHVEBK, AS 1997
2048) und insofern für das österreichische Recht kein Raum bleibt. Die
von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten von Frau
Prof. Kalss und Mag. Dr. Martin Oppitz vom 3. September 2008, von
Prof. Christian Nowotny vom Juli 2006 und das Kurzexposé von
Dr. Karl Pistotnik behandeln die Frage des Verhältnisses des
Stifters/Begünstigten zur RPR beziehungsweise Millenium sowie zum
Trennungsprinzip im Privatstiftungsrecht nach österreichischem Recht
und leiten daraus Erkenntnisse in Bezug auf das schweizerische
Offenlegungsrecht ab. Sie sind daher – weil sie sich auf das hier nicht
anwendbare österreichische Privatstiftungsrecht beziehen – vorliegend
nicht von Belang, weshalb sich hierzu weitere Äusserungen erübrigen.
7.1.3 (…)
7.1.4 Die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführer
bezüglich der RPR und der Millenium ist somit nach Schweizer
Offenlegungsrecht unter den in E. 7.1 erwähnten Beziehungs und
Kontrollaspekten zu prüfen. Ausgangspunkt sind dabei die in den
Stiftungsurkunden umschriebenen Rechte. Sie zeigen auf, welche
Stellung und damit Einflussmöglichkeiten der Stifter beziehungsweise
allenfalls der Begünstigte innerhalb der Stiftung wahrnehmen kann.
Dabei sind nicht nur die bisher erfolgte Einflussnahme zu
berücksichtigen, sondern auch die potentiellen Möglichkeiten, die auf
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 905
eine wirtschaftliche Berechtigung schliessen lassen (siehe hierzu auch
Urteil des BVGer B7126/2008 vom 20. Juli 2010 E. 6).
7.1.5 Diesbezüglich ist sodann die Praxis der Offenlegungsstelle der
SWX Swiss Exchange (OLS) im Verhältnis von Stiftungen und deren
Destinatäre von Interesse. Die OLS prüfte vor dem Hintergrund der
börsengesetzlichen Regelung zur Offenlegung von Beteiligungen,
inwiefern sich aufgrund der beim Börsengang aktuellen, konkreten
Ausgestaltung dieses Verhältnisses die Rechtsstellung der namentlich
nicht bestimmten Destinatäre zu einem möglicherweise indirekten Halten
von Stimmrechtsanteilen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BEHG
beziehungsweise Art. 9 BEHVEBK verdichtet. Gemäss OLS muss ein
Destinatär offengelegt werden, wenn dieser über offenlegungsrelevante
Mitwirkungsrechte in der Stiftung verfügt und eine Organstellung
innehat, sich somit nicht als reiner Genussberechtigter ausserhalb der
eigentlichen Stiftung befindet. Ferner ist eine Offenlegung des
Destinatärs notwendig, wenn dieser einen Anspruch auf Ausschüttungen
aus dem Grundstockvermögen der Stiftung besitzt (Offenlegungsstelle
der SWX Swiss Exchange, Jahresbericht 2000, S. 3, Ziff. 3.1.3.6).
7.1.6 – 7.2 (…)
8. Der Beschwerdeführer 2 führt aus, bis zum 12. Januar 2007
habe er über keinerlei Informationen über die Transaktionen des
Beschwerdeführers 1 und seiner liechtensteinischen HeraionStiftung
betreffend SulzerAktien und Optionen verfügt. Am Abend des
12. Januar 2007 sei er das erste Mal darüber benachrichtigt worden, dass
die Victory gleichentags erste SulzerPositionen erworben habe. Am
15. Januar 2007 habe er Kenntnis von der Ausgestaltung dieser
Positionen als Barausgleichsoptionen und von der bestehenden Absicht
erhalten, bis zum 19. Januar 2007 weitere Optionen der gleichen Art zu
erwerben. Das theoretische Stimmrecht der diesen Barausgleichsoptionen
rechnerisch zugrunde liegenden 530'000 SulzerAktien habe bei rund
14,5 % gelegen. Infolge fehlender Kenntnis könne ihm keine Verletzung
der Schwellenwerte von 5 % am 13. Dezember 2006 und von 10 % am
12. Januar 2007 angelastet werden.
8.1 (…)
8.2 (…)
Festzuhalten ist (…), dass der Beschwerdeführer 2 als wirtschaftlich
Berechtigter der Millenium und 50 %Teilhaber der Victory die
2010/63 Finanzmarktaufsicht
906 BVGE / ATAF / DTAF
Verantwortung für die Handlungen der Stiftung vollumfänglich und der
Victory zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 trägt. Dabei ist nicht
von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer 2 das
Wissen über den Erwerb von SulzerBeteiligungspapieren erlangte. Das
von ihm geltend gemachte Nichtwissen schützt ihn nicht vor allfälligen
Verletzungen der Meldepflichten durch die Victory und/oder Millenium.
Der Beschwerdeführer 2 ist für ein allfälliges Nichtwissen vielmehr
selber verantwortlich. Als Stifter, (vorgeschriebener) Begünstigter bei
Lebzeiten und Beirat der Millenium sowie als Teilhaber der Victory mit
50 % des Aktienkapitals hat der Beschwerdeführer 2 nicht nur die
Möglichkeit, die erforderlichen Informationen zu erlangen, sondern auch
die Pflicht, den Informationsfluss innerhalb seiner Gesellschaften und
Stiftungen sicherzustellen. Sodann hat er aus den gewonnenen
Erkenntnissen die nötigen Schritte zur Erfüllung der gesetzlichen
Vorschriften vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht
von Belang, dass der Beschwerdeführer 2 nicht selber in den Organen
der Millenium beziehungsweise der Victory Einsitz hatte, zumal der von
der österreichischen Finanzmarktaufsicht auszugsweise vorgelegte
Untersuchungsbericht festhält, die Transaktionen seien durch den
Beschwerdeführer 1 oder zeichnungsberechtigte Personen, die dem
« inner circle » der beiden Beschwerdeführer angehörten, ausgeführt
worden. Das Argument des Beschwerdeführers 2, es obliege der
Vorinstanz zu beweisen, dass er über das notwendige Wissen betreffend
die Transaktionen vom 13. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 verfügt
habe, geht somit fehl.
(…)
9. Es ist weiter zu prüfen, ob die beiden Beschwerdeführer in
gemeinsamer Absprache nach Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG
beziehungsweise Art. 15 BEHVEBK gehandelt haben (E. 9) und der
Erwerb von Barausgleichsoptionen der Meldepflicht von Art. 20 BEHG
und Art. 9 BEHVEBK untersteht (…).
Eine gemeinsame Absprache nach Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG
beziehungsweise Art. 15 BEHVEBK zwischen den beiden
Beschwerdeführern hätte zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Bejahung
einer Gruppe die Handlungen beider Personen der Gruppe zuzurechnen
wären. Gemäss Verfügung der Vorinstanz meldete die aus den beiden
Beschwerdeführern gebildete Gruppe die Überschreitung des 5 %
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 907
Schwellenwertes am 13. Dezember 2006 und diejenige des 10 %
Schwellenwertes am 12. Januar 2007 nicht fristgerecht.
Der Beschwerdeführer 2 macht demgegenüber geltend, eine
weitergehende Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 1 habe
lediglich ab dem 16. April 2007 bestanden.
9.1 Entscheidendes gemeinsames Kriterium von Art. 20 Abs. 1 und
3 BEHG und Art. 15 Abs. 1 und 2 BEHVEBK ist das abgestimmte
Verhalten bei Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren oder
bei Ausübung des Stimmrechts. Massgeblich ist im Einzelfall, ob eine
Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel hin durch den Einsatz
gemeinsamer Mittel und Kräfte zumindest konkludent vereinbart ist und
dabei die Einzelinteressen den Gesamtinteressen der organisierten
Gruppe beziehungsweise der gemeinsamen Absprache hintenanstehen.
Eine Koordination des gemeinsamen Verhaltens setzt somit eine
bewusste intensive Kommunikation voraus (WEBER, a. a. O, N 67a zu
Art. 20 BEHG). Das Zusammenwirken der Personen muss dabei eine
qualifizierte Intensität und ein Minimum an innerer Organisiertheit
erreichen (BGE 130 II 530 E. 6.4.3). Die gemeinsame Vertretung
gleicher Interessen, mithin die Begründung einer Interessengemeinschaft,
stellt eine einfache Gesellschaft dar, welche ihrerseits als eine Gruppe im
Sinne von Art. 15 BEHVEBK qualifiziert wird. Dass die Absprachen
über eine gewisse Zeitspanne hinweg erfolgt wären, ist nicht nötig.
9.2 Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass zur Erfüllung
des Tatbestands des Handelns in gemeinsamer Absprache keine allzu
hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend ist, dass die
fraglichen Verhaltensabstimmungen einen zeitlichen und inhaltlichen
Bezug zu den von der Vorinstanz gerügten Meldepflichtverletzungen
vom 13. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 aufweisen.
Dieser inhaltliche und zeitliche Bezug muss des Weiteren dem
erforderlichen Beweismass im Verwaltungsverfahren entsprechen. Das
Gericht hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm zur
Verfügung stehenden Erkenntnisse einen Sachverhalt zu werten. Das
VwVG setzt keine unumstössliche Gewissheit voraus und sieht auch
keine starren Beweisregeln vor; genügend ist vielmehr « ein so hoher
Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben »
(BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März
2003 E. 3.5). Blosse Vermutungen sowie Möglichkeiten eines
bestimmten Sachverhalts stellen hingegen keine hinreichende
2010/63 Finanzmarktaufsicht
908 BVGE / ATAF / DTAF
Sachverhaltsfeststellung dar (THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, zu
Art. 18 N 8).
9.3 Dass die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Gruppe bildeten, ergibt
sich aus folgenden Umständen: Einerseits ermöglichte der
Beschwerdeführer 2 durch sein (finanzielles) Engagement in der Victory
dem Beschwerdeführer 1, den Beteiligungsaufbau an Sulzer
voranzutreiben. Andererseits fällt auf, dass die beiden Beschwerdeführer
massgebend die gleichen Interessen – den Erwerb der durch die Banken
als Sicherheit gehaltenen SulzerAktien – verfolgten und umsetzten
(siehe hierzu E. 11). Die dadurch gebildete Interessengemeinschaft ist als
einfache Gesellschaft zu qualifizieren und wird von Art. 15 BEHVEBK
erfasst. Dabei wird selbst durch die beiden Beschwerdeführer anerkannt,
dass im Zeitraum der strukturierten Transaktion mit der Deutschen Bank
London (DBL) beziehungsweise dass ab dem 16. April 2007 eine
weitergehende Zusammenarbeit bestanden habe. Wie in E. 8.2
festgehalten, verfügte die Victory am 12. Januar 2007 über eine
beträchtliche Anzahl an SulzerOptionen; die Interessengemeinschaft
bestand somit zumindest seit dem 12. Januar 2007.
9.4 Eine gemeinsame Absprache der Beschwerdeführer für den
Zeitraum vor dem 12. Januar 2007 ist hingegen nicht erwiesen. Wie vom
Beschwerdeführer 1 zu Recht gerügt, bezieht sich keines der von der
Vorinstanz vorgebrachten Argumente direkt oder indirekt auf den
Zeitraum vor dem 12. Januar 2007. Die von der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang aufgelisteten Argumente zur Frage der organisierten
Gruppe zwischen den beiden Beschwerdeführern beziehen sich vielmehr
(1) auf die Victory, die am 12. Januar 2007 und im April 2007 Sulzer
Beteiligungen kaufte, (2) auf Befragungen und Dokumenten von
involvierten Banken mit Schwergewicht März und April 2007 sowie (3)
auf zwei Aktennotizen des CEO von Sulzer vom 29. Januar 2007 und
14. Februar 2007. Damit wird einerseits die vom BGer im Fall Quadrant
definierte qualifizierte Intensität und das Minimum an innerer
Organisiertheit in Bezug auf das Zusammenwirken von Personen im
Offenlegungsrecht nicht erreicht (BGE 130 II 530 E. 6.4.3). Andererseits
wird durch das Abstellen der Vorinstanz auf die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts den Anforderungen an das Beweismass im
Verwaltungsverfahren nicht Genüge getan, weshalb die Frage der
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 909
organisierten Gruppe für den Zeitraum vor dem 12. Januar 2007
zwischen den beiden Beschwerdeführern zu verneinen ist.
9.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die beiden
Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12. Januar 2007 bis 26. April
2007 eine organisierte Gruppe im Sinne von Art. 15 BEHVEBK
darstellten. Handlungen der einzelnen Gruppenmitglieder sind
dementsprechend ab dem 12. Januar 2007 der Gruppe und damit beiden
Gruppenmitgliedern zuzurechnen.
10. (…)
11. Wesentlich ist (…) im vorliegenden Fall, ob faktisch eine
Beteiligung aufgebaut wurde, die die börsenrechtlichen Meldepflichten
auslöste. Dabei muss zumindest einer der Beschwerdeführer (als
Vertreter der Gruppe oder als Alleinhandelnder) das Vorstadium der
reinen Planung verlassen haben und ein aktives Verhalten an den Tag
gelegt haben.
Im Rahmen des Beteiligungsaufbaus war insbesondere der
Beschwerdeführer 1 gegen aussen aktiv tätig. Nachfolgend werden
deshalb die verschiedenen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, die zum
Beteiligungsaufbau führten, aufgezeigt.
11.1 Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 1
einzugehen, der Erwerb der SulzerAktien sei für ihn einzig eine von
mehreren Finanzinvestitionen gewesen.
Bei einer Option mit Barausgleich tauschen die Parteien bei Verfall und
Ausübung der Option den Differenzbetrag zwischen dem Kassakurs des
Basiswertes und dem Ausübungspreis aus. Die Optionen mit
Barausgleich erlauben einem Finanzinvestor, bei Unternehmen mit
ungenutztem Potential auf dem Markt, einen Teil des potentiellen
Mehrwerts für sich selbst sichern zu können, das heisst ermöglichen rein
finanzielle Interessen zu befriedigen. Eine gegenläufige Zielsetzung wird
indessen aus dem EMailVerkehr zwischen der NZB und dem
Beschwerdeführer 1 ersichtlich. Dort wurde die Frage erörtert, ob
Deltapositionen, das heisst als Sicherheit gehaltene Aktien von den
emittierenden Banken (D.Bank und E.Bank), für die
Generalversammlung der Sulzer vom 4. April 2007 entlehnt
(« gelendet ») werden können (…). Mit « lending » sprach der
Beschwerdeführer 1 offensichtlich die Wertpapierleihe (« Securities
lending ») an. Entgegen dem Namen handelt es sich bei der
2010/63 Finanzmarktaufsicht
910 BVGE / ATAF / DTAF
Wertpapierleihe indes nicht um eine Leihe, sondern um ein Sachdarlehen
in Wertpapieren (Art. 312 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]). Dabei gehen die mit den Aktien verbundenen
Stimmrechte auf den Borger über (vgl. URS BERTSCHINGER, in: Max
Boemle/Max Gsell/JeanPierre Jetzer/Paul Nyffeler/Christian Thalmann
[Hrsg.], Geld, Bank und FinanzmarktLexikon der Schweiz, Zürich
2002, S. 945). Damit rückte der Beschwerdeführer 1 ein Ziel in den
Vordergrund, welches über Optionen mit Barausgleich gemäss deren
Zweckbestimmung und Ausgestaltung her nicht zu erreichen ist. Die
Argumentation des Beschwerdeführers 1 erscheint in diesem Licht nicht
als glaubwürdig.
In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch nicht
gefolgt werden, wenn er vorbringt, er habe die Optionen mit
Barausgleich lediglich im Sinne einer Geldanlage erworben, um von
einem Kursanstieg zu profitieren. Wie in BGE 136 II 304 E. 7.7
ausgeführt, bezweckt die Offenlegungspflicht von Art. 20 BEHG, die
Transparenz für die Anleger und deren Gleichbehandlung sicherzustellen
sowie den Rahmen zu schaffen, um die Funktionsfähigkeit der
Effektenmärkte zu gewährleisten. Aus welchem Grund beziehungsweise
mit welcher Absicht jemand eine massgebliche Beteiligung erwirbt, die
zur Meldepflicht führt, ist indes nicht von Belang.
11.2 Der Beteiligungsaufbau im Zeitraum vom 9. November 2006 bis
20. April 2007 erfolgte über eine Vielzahl von Transaktionen, wobei
mehrere Bankinstitute beteiligt waren (ZKB, NZB, Deutsche Bank AG,
DBZ, DBL, B.Bank und die A.Bank). Bezüglich der detaillierten
Darstellung der einzelnen Transaktionen kann auf die Verfügung der
Vorinstanz vom 22. Januar 2009 verwiesen werden, welche eine korrekte
Darstellung der über die Bankinstitute vorgenommenen
Handelsaktivitäten in SulzerAktien und optionen – namentlich mit dem
Beschwerdeführer 1 – enthält (…).
Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass ähnlich wie im Fall Saurer
(…) für die Emissionsbanken « Gegengeschäfte » bestanden, zumal
diesen der Erwerb von Aktien für die Absicherung der verkauften
Optionen ermöglicht wurde. Wie in einer internen EMail der ZKB vom
24. April 2007 (…) ersichtlich ist, wurde ein Teil der Aktien von der
« Gegenpartei », das heisst der A.Bank, geliefert (…).
Auf Grund von Aussagen von Händlern der ZKB kam die
Untersuchungsbeauftragte KPMG Fides Peat (KPMG) bei der ZKB in
Finanzmarktaufsicht 2010/63
BVGE / ATAF / DTAF 911
nicht zu beanstandender Weise zum Schluss, dass der Verkauf von SUN
Warrants an die A.Bank beziehungsweise die B.Bank wie auch der
Kauf von SUNBlöcken von der A.Bank in aller Regel vorgängig durch
den Beschwerdeführer 1 initiiert und ausgehandelt worden waren.
Faktisch hat der Beschwerdeführer 1 somit über das Zustandekommen
der Geschäfte entschieden; die A.Bank beziehungsweise die B.Bank
führten demgegenüber nur die vom Beschwerdeführer 1 vorgängig
vereinbarten Transaktionen aus. Anlässlich eines Treffens zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der ZKB Ende Oktober 2006 hat sich der
Beschwerdeführer 1 danach erkundigt, ob die ZKB Optionen auf Sulzer
emittieren können und in welcher Grössenordnung. Weiter erkundigte
sich der Beschwerdeführer 1 Anfang 2007 bei einem Händler der NZB,
ob es während der Laufzeit der Optionen möglich ist, diese von « cash »
in « physisches » Settlement zu wechseln. Er erhielt die Antwort, dass
dies jederzeit möglich sei (…). Beim physischen Settlement wird der
Basiswert bei Ausübung der Option physisch übertragen. Optionen, für
die physisches Settlement vereinbart wurde, sind somit ein Weg, indirekt
in den Besitz der ihnen unterliegenden Basiswerte zu kommen. Den
Akten ist zu entnehmen, dass die ZKB bereits am 13. Dezember 2006 für
den Beschwerdeführer 1 erstmals Optionen mit Barausgleich emittierte.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 über den Rückverkauf
der Optionen an das jeweilige Bankinstitut sich die SulzerAktien und
damit die Stimmrechte einräumen konnte.
Die Lieferung von Aktien zur Absicherung der Optionsscheine erfolgte
bei der NZB in gleicher Weise. Ein Mitarbeiter der NZB erklärte in zwei
Interviews gegenüber der KPMG, die NZB sei bestrebt gewesen, das
Delta zu erbringen, wobei die Verkäufe auch vom Kunden kommen
könnten (siehe zum Begriff « Delta » E. 11.3). Der Beschwerdeführer 1
habe nicht alle Aktien physisch gewollt und habe daher den Auftrag
erteilt, diese in Optionen zu packen. Daher seien gewisse Aktien an die
anderen Banken als « Delta Hedge » geliefert worden (…).
11.3 Vorliegend massgebend für die Bejahung des faktischen
Aufbaus und des aktiven Verhaltens des Beschwerdeführers 1 ist die
Abnahme der von den Banken als Sicherheit gehaltenen SulzerAktien.
Die Bank sichert das Erfüllungsrisiko bei der Ausgabe von Optionen mit
Barausgleich oder mit Realerfüllung durch den Kauf von Aktien der
betroffenen Gesellschaft ab (« Hedge »). Im Vordergrund des Hedging
steht das Ziel, mögliche Verluste abzuschwächen. Optimales Hedging
2010/63 Finanzmarktaufsicht
912 BVGE / ATAF / DTAF
bedeutet indes nicht eine vollständige Absicherung der möglichen
Risiken. Bei Optionspositionen richtet sich die Absicherung nach dem
« Delta ». Das Delta gibt die absolute Veränderung des theoretischen
Optionspreises in Abhängigkeit von der Kursveränderung des zugrunde
liegenden Basiswerts wieder. Als « Delta neutral » wird eine
Optionsposition bezeichnet, deren Wert sich bei einer Veränderung des
Basiswerts nicht verändert. Überschiesst das Sicherungsgeschäft das
Grundgeschäft, das heisst, die Optionsposition wird höher als im
Verhältnis 1:1 abgesichert, liegt ein « Overhedge » vor (MAX
BOEMLE/MAX GSELL/JEANPIERRE JETZER/PAUL NYFFELER/CHRISTIAN
THALMANN, Geld, Bank und FinanzmarktLexikon der Schweiz, Zürich
2002, S. 293 f., S. 547 f.).
Die ZKB baute die Aktienpositionen weit über den Delta Hedge aus, wie
der Untersuchungsbericht der KPMG bei der ZKB aufzeigt (…). Der
SulzerNostrobestand, das heisst die eigenen Effekten der ZKB, wurde
von dieser nicht nur deltaneutral, sondern 1:1 zur WarrantsPosition des
Beschwerdeführers 1 ausgebaut. Diese ungewöhnlich hohe Absicherung
der SulzerOptionspositionen und die bisherigen Erfahrungen der ZKB
mit dem Beschwerdeführer 1 i. S. Saurer gegen Oerlikon deuten darauf
hin, dass die ZKB davon ausgehen konnte beziehungsweise ausging, die
Titel unabhängig von der Ausgestaltung der Optionen physisch an den
Beschwerdeführer 1 liefern zu können.
Im Vorfeld der Offenlegungsmeldung der Everest GmbH vom 26. April
2007 war neben der ZKB insbesondere die DBZ und die DBL an den
Transaktionen für den Aufbau der SulzerAktien beteiligt. Die
Transaktionen beinhalteten zusammenfassend den Kauf und die
Finanzierung des Erwerbs von 600'000 SulzerAktien, was einer
Beteiligung von 16,5 % an Sulzer entspricht. Im Rahmen der Transaktion
verkauften die DBZ und die ZKB je 300'000 SulzerAktien an die DBL,
die der Everest schlussendlich die faktische Kontrolle über 600'000
SulzerAktien ermöglichte.
Nachfolgend wird dargelegt wie die als Sicherheit gehaltenen Sulzer
Aktien von den involvierten Banken unter die Kontrolle der Everest und
damit beider Beschwerdeführer gelangten (…).
11.3.1 – 11.3.3 (…)
11.4 Diese Vorgänge zeigen auf, dass der Beschwerdeführer 1 und
die Gruppe durch den Einsatz von Derivaten Aktien und Optionen der
Sulzer erwerben und damit unter ihre Kontrolle bringen konnten. Mit
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anderen Worten die Investoren konnten trotz der ursprünglich
vereinbarten Barabgeltung die physische Lieferung von Aktien erreichen,
indem sie kurzfristig die SettlementMethode änderten. Dies ist bei OTC
Optionen – anders als bei börsengehandelten Optionen (Traded Options)
– einfach durch Änderung der Vereinbarung unter den Parteien möglich.
Demgemäss konnten die Beschwerdeführer die als Sicherheit gehaltenen
SulzerAktien der Banken mittels ihren Gesellschaften an sich ziehen,
innert kurzer Zeit eine erhebliche Beteiligung an Sulzer aufbauen und die
damit verbundenen Stimmrechte kontrollieren. Genau auf solche
Ereignisse ist die Meldepflicht ausgerichtet. Damit soll das
entsprechende Vorgehen gesetzlich nicht ausgeschlossen
beziehungsweise verboten werden. Die vom Gesetz bezweckte
Offenlegung hat jedoch in derartigen Konstellationen wirksam zu
werden, andernfalls die auf Transparenz und Kontrolle gerichtete
Gesetzesordnung unvollkommen bliebe. Diese Transaktionen stellen
somit einen indirekten Erwerb von Aktien im Sinne von Art. 9 Abs. 3
Bst. d BEHVEKB i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BEHG dar (BGE 136 II 304
E. 7.9).
11.5 Nach Art. 10 Abs. 1 BEHVEBK entsteht die Meldepflicht mit
der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von
Beteiligungspapieren. Der Verordnungsgeber unterscheidet somit
zwischen dem Zeitpunkt, in welchem eine faktische Zugriffsmöglichkeit
auf den Erwerb von Aktien begründet wird, und demjenigen, in welchem
die Übertragung der Aktien tatsächlich stattfindet (SUSANNE METTIER,
Offenlegung von Beteiligungen im Börsengesetz, Diss. Zürich 1999, S.
153). Vorliegend entstand die Meldepflicht demzufolge im Zeitpunkt des
Erwerbs der Optionen mit Barausgleich. So verfügte der
Beschwerdeführer 1 am 13. Dezember 2006 gemäss seinen eigenen
Angaben (…) über Optionen mit Realerfüllung von 4,40 % und über
Optionen mit Barausgleich im Umfang von 1,37 % an Sulzer,
ausmachend 5,77 %. Mit Abschluss von 50'000 Optionen mit
Barausgleich am 13. Dezember 2006 überschritt der Beschwerdeführer 1
gleichentags den 5 %Schwellenwert. Am 11. sowie 12. Januar 2007
erwarb der Beschwerdeführer 1 dann Optionen mit Barausgleich und
kam auf einen auf Aktien umgerechneten Anteil an Sulzer von 13,47 %.
Damit wurde der Grenzwert von 10 % überschritten und die Gruppe am
12. Januar 2007 meldepflichtig (aArt. 20 Abs. 1 BEHG).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht das nicht fristgerechte Melden der
Offenlegung der Beteiligung an Sulzer festgestellt und diese als
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indirekten Erwerb nach Art. 9 Abs. 3 Bst. d BEHVEBK qualifiziert.
Entgegen der Verfügung vom 22. Januar 2009 unterliess am
13. Dezember 2006 einzig der Beschwerdeführer 1, am 12. Januar 2007
hingegen die organisierte Gruppe die börsenrechtlichen Meldungen.
12. (…)
13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab dem 12. Januar 2007
eine organisierte Gruppe zwischen den beiden Beschwerdeführern im
Sinne von Art. 15 BEHVEBK bestanden hat. Dabei verletzte diese ihre
Meldepflichten nach aArt. 20 BEHG, indem sie am 12. Januar 2007 den
10 %Schwellenwert an Sulzer überschritt und nicht fristgerecht meldete.
Die von der Vorinstanz gerügte Meldepflichtverletzung vom
13. Dezember 2006 infolge Überschreitung des 5 %Schwellenwertes an
Sulzer erfolgte indes einzig durch den Beschwerdeführer 1. Die
Verfügung der FINMA vom 22. Januar 2009 geht somit in Bezug auf die
Meldepflichtverletzung vom 13. Dezember 2006 zu weit, als sie
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und 2 eine organisierte Gruppe
annimmt und damit dem Beschwerdeführer 2 ebenfalls eine Verletzung
nach aArt. 20 BEHG vorhält. Demgegenüber stellte die Vorinstanz zu
Recht fest, dass im Rahmen der Offenlegungsmeldung der Everest
GmbH vom 26. April 2007 die beiden Beschwerdeführer
unzulässigerweise nicht sich selbst als wirtschaftlich Berechtigte der
RPR beziehungsweise der Millenium offenlegten (…). Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 1 ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist hingegen insoweit
gutzuheissen, als dass ihm im Zeitpunkt des 13. Dezember 2006 keine
Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflicht vorgeworfen werden
kann. Soweit weitergehend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2
jedoch abzuweisen.
Sodann ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, das
Verwaltungsverfahren Nr. 571/2008/02066 sei einzustellen, infolge
Abschluss des Verfahrens durch die Vorinstanz seit 30. Oktober 2009 als
gegenstandslos abzuschreiben.