Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des
Kantons 2011/1
BVGE / ATAF / DTAF 1
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. F. gegen Bundesamt für Migration
C2638/2010 vom 21. März 2011
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Zulassungsvoraussetzungen und
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid gegenüber
Personen aus NichtEU/EFTAStaaten.
Art. 21 und Art. 23 AuG.
1. Bei Verfahren im Bereich des Ausländerrechts ist grundsätzlich
die Sachlage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids
massgebend (E. 2).
2. Ziel der materiellen Zulassungsvoraussetzungen ist, die
Zuwanderung aus dem NichtEU/EFTARaum restriktiv zu
gestalten, konsequent einem längerfristigen
gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und vermehrt
an übergeordnete integrations, gesellschafts und
staatspolitischen Zielen zu orientieren (E. 6.1).
3. Prinzip des Vorranges inländischer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Anforderungen an die Suchbemühungen (E. 6.3).
4. Stellenwert der Weisungen des Bundesamtes für Migration zum
Ausländerbereich (E. 6.4).
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5. Würdigung der konkreten Rekrutierungsbemühungen.
Mitberücksichtigung besonderer sprachlicher Kompetenzen im
Kontext der heutigen ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen.
(E. 6.5–6.7).
Séjour en vue de l'exercice d'une activité lucrative. Conditions
d'admission et approbation à la décision préalable des autorités du
marché du travail s'agissant de nonressortissants de la CE/AELE.
Art. 21 et art. 23 LEtr.
1. L'état de fait existant au moment de statuer est généralement
déterminant s'agissant des procédures relevant du domaine du
droit des étrangers (consid. 2).
2. Les conditions d'admission ont matériellement pour but de gérer
de manière restrictive l'immigration ne provenant pas de la zone
CE/AELE, de servir conséquemment les intérêts économiques à
long terme et de tenir compte de manière accrue des objectifs
généraux relatifs aux aspects politiques et sociaux du pays et en
matière d'intégration (consid. 6.1).
3. Principe de la priorité accordée aux travailleurs résidants.
Exigences en matière d'efforts de recrutement (consid. 6.3).
4. Importance des directives de l'Office fédéral des migrations dans
le domaine du droit des étrangers (consid. 6.4).
5. Appréciation des efforts concrètement effectués en vue du
recrutement. Prise en considération de connaissances
linguistiques particulières eu égard aux dispositions cadres
prévalant actuellement dans le domaine du droit des étrangers
(consid. 6.5–6.7).
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Soggiorno in vista dell'esercizio di un'attività lucrativa. Condizioni
di ammissione e approvazione alla decisione preliminare delle
autorità del mercato del lavoro non trattandosi di cittadini
dell'UE/AELS.
Art. 21 e art. 23 LStr.
1. Lo stato di fatto che regna al momento di decidere è
generalmente determinante, trattandosi di procedure proprie al
diritto degli stranieri (consid. 2).
2. Le condizioni di ammissione hanno materialmente quale scopo di
gestire in modo restrittivo l'immigrazione che non proviene dalla
zona dell'UE/AELS, di servire di conseguenza gli interessi
economici a lungo termine e di tenere più conto degli obiettivi di
ordine generale relativi agli aspetti politici e sociali del Paese, e in
materia di integrazione (consid. 6.1).
3. Principio della priorità accordata ai lavoratori residenti.
Esigenze in materia di sforzi di reclutamento (consid. 6.3).
4. Importanza delle direttive dell'Ufficio federale delle migrazioni
nel campo del diritto degli stranieri (consid. 6.4).
5. Valutazione degli sforzi concretamente effettuati in vista
dell'assunzione. Considerazione delle particolari conoscenze
linguistiche rispetto alle disposizioni quadro che attualmente
prevalgono nell'ambito del diritto degli stranieri
(consid. 6.5–6.7).
Der Beschwerdeführer ist Spezialarzt FMH und führt in X. eine Praxis
für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 9. Juni 2009 stellte er beim Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) des Kantons BaselLandschaft
für T. (nachfolgend: Arbeitnehmerin), eine ursprünglich aus dem
ehemaligen Jugoslawien stammende Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika, ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, um sie als Psychologin für delegierte
Psychotherapie in seiner Praxis beschäftigen zu können.
Das KIGA des Kantons BaselLandschaft erachtete die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) am
11. Januar 2010 als erfüllt und unterbreitete dem Bundesamt für
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Migration (BFM) tags darauf einen Antrag auf Zustimmung zu seinem
arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 11. Januar 2010 über die
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde
ab.
Aus den Erwägungen:
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise
publiziert in: BGE 129 II 215).
3. (…)
4. T. untersteht als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von
Amerika weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom
21. Juni 2001 zur Änderung (Art. 59) des Übereinkommens vom
4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA, SR 0.632.31). Ihre Zulassung als sogenannte
Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich
deshalb nach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen,
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insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
5.
5.1 Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts, Aufenthalts und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung
zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den
kantonalen Entscheid einschränken.
5.2 Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32
AuG) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) mit
Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide im Sinne von
Art. 83 VZAE der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85
Abs. 2 VZAE). Damit war auch der Vorentscheid der kantonalen
Arbeitsmarktbehörde vom 11. Januar 2010 zustimmungsbedürftig. Das
BFM kann die Zustimmung aus den in Art. 86 VZAE genannten
Gründen verweigern. Es befindet über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen in Ausübung einer originären
Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und
BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner Entscheide des Eidgenössischen und
Justiz und Polizeidepartements, publiziert in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.23, VPB 67.62 und VPB 66.66).
5.3 Gemäss Art. 18 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden,
wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das
Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen
nach den Art. 20 bis zu den Art. 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Zu beachten
gilt es in diesem Zusammenhang die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20
AuG), die Bestimmungen zum Vorrang (Art. 21 AuG), die Lohn und
Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), die persönlichen Voraussetzungen
(Art. 23 AuG) sowie das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung
(Art. 24 AuG). Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterstehen einem
gesonderten Regime (Art. 25 AuG).
5.4 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften
und solchen aus dem EU/EFTARaum. Nach dessen Abs. 1 können
Drittstaatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur dann
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür
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geeigneten Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem EU/EFTAStaat,
mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde,
gefunden werden können. Für Ausländerinnen und Ausländer mit
Schweizer Hochschulabschluss gilt seit dem 1. Januar 2011 eine
spezielle Regelung (Art. 21 Abs. 3 AuG [zum Ganzen vgl. Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] [Erleichterte Zulassung
von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer
Hochschulabschluss], Änderung vom 18. Juni 2010, AS 2010 5957]).
Eine Anstellung ist ferner nur möglich, wenn gleichzeitig die orts,
berufs und branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen
eingehalten werden (Art. 22 AuG).
5.5 Kurzaufenthalts und Aufenthaltsbewilligungen an
Drittstaatsangehörige können sodann nur Führungskräften,
Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten
Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen
die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale
Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine
nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das
gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Das
duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern sowie
Angehörigen der EU/EFTAStaaten wird durch die Ausnahmegründe
von Art. 23 Abs. 3 AuG durchbrochen und zwar wenn einer der
folgenden Tatbestände erfüllt ist: Die Drittstaatsangehörigen sind
Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und
Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen (Bst. a); es
handelt sich um anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport
(Bst. b); Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder
Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist
(Bst. c); Personen im Rahmen des Kadertransfers von international
tätigen Unternehmen (Bst. d) oder schliesslich Personen, deren Tätigkeit
in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden
internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist (Bst. e).
6.
6.1 Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen von Art. 21 AuG
und Art. 23 AuG erfüllt sind. Deren Vorliegen kann nicht leichthin
angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht
werden, die Zuwanderung aus dem NichtEU/EFTARaum restriktiv zu
gestalten, konsequent einem längerfristigen gesamtwirtschaftlichen
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Interesse unterzuordnen und vermehrt an den übergeordneten
integrations, gesellschafts und staatspolitischen Zielen zu orientieren.
Damit einher geht das Bestreben, weder eine Strukturerhaltung durch
wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen zu fördern, noch
Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft zu schützen. Die
arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll vielmehr
auf die langfristige Integration der Ausländerinnen und Ausländer auf
dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ausgerichtet sein und zu einer
ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des
Arbeitsmarktes führen, wie dies schon die per 1. Januar 2008
aufgehobene Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791, zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE) vorgesehen hatte (zum
Ganzen vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, insbes. Ziff. 1.2.3
S. 3724 ff.; zu den früheren materiellen Zulassungsvoraussetzungen, die
sich von den heutigen in grundsätzlicher Hinsicht nicht unterscheiden,
siehe ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4349/2008 vom
3. April 2009 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, führt der
Beschwerdeführer eine Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, in
welcher er auch viele Migrantinnen und Migranten aus dem serbo
kroatischen Sprachgebiet betreut. T. möchte er dort als delegierte
Psychotherapeutin beschäftigen. In der delegierten Psychotherapie wird
die psychotherapeutische Behandlung nicht vom Arzt selber
vorgenommen, sondern unter dessen Aufsicht und Verantwortung an
entsprechend ausgebildete, nicht ärztliche Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten delegiert. Die Wunschkandidatin des
Beschwerdeführers hat an den Universitäten von Zagreb und Zadar eine
Ausbildung zur Psychologin erfolgreich abgeschlossen und – in der
Schweiz, in Deutschland, Italien, Kroatien sowie vor allem den USA –
danach zahlreiche Weiterbildungen auf dem Gebiete der Psychologie und
Psychotherapie absolviert. Mit Erfolg abgeschlossen hat sie an der
Universität Zadar zudem ein Studium in deutscher und italienischer
Sprache. Von 1991 bis 1992 hielt sich die Arbeitnehmerin teilweise in
der Schweiz auf. Ab Oktober 1992 bis September 2001 war sie in der
Folge als Psychotherapeutin in einer Aussenstation für
Drogenrehabilitation der « Pro Juventute » in Italien tätig. Soweit auf
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Beschwerdeebene darauf Bezug genommen wird, gilt es klarzustellen,
dass T. weder aus jenem Voraufenthalt hierzulande noch dem
Engagement zu Gunsten der « Pro Juventute » im Ausland einen
Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit abzuleiten vermag. Es
handelt sich hier vielmehr um ein neues, andersartiges Verfahren, in
welchem ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18–24 AuG
aufgelisteten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 40 Abs. 2
AuG i. V. m. Art. 83 ff. VZAE). Gleiches gilt mit Blick auf die
inzwischen vorhandene kantonale Bewilligung vom 11. Juni 2010 zur
selbständigen Berufsausübung der psychologischen Psychotherapie, die
ebenfalls nicht von der Prüfung der obgenannten allgemeinen
Erfordernisse entbindet.
6.3 T. geniesst keine Rekrutierungspriorität, was zur Folge hat, dass
ihre Zulassung erst möglich wäre, wenn für die Vakanz beim
Beschwerdeführer weder einheimische Erwerbstätige noch solche aus
dem EU/EFTARaum rekrutiert werden könnten (siehe E. 5.4). Das
Prinzip des Vorranges inländischer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nach Art. 21 AuG ist in jedem Fall und unabhängig von
der Wirtschafts und Arbeitsmarktlage zu beachten. Hierbei müssen die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber belegen, dass sie trotz umfassender
Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte aus dem Inland oder
einem EU/EFTAStaat finden konnten; sie haben mit anderen Worten
den Nachweis zu erbringen, die Stelle vergeblich über die
branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate in
der Fach und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien –
ausgeschrieben zu haben. Wichtige Instrumente stellen auch die
öffentliche und private Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden
inhaltlich zweckmässige und echte Bemühungen über einen
angemessenen Zeitraum hinweg, die Stelle mit Leuten aus den Vorrang
geniessenden Gebieten zu besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus,
wenn derartige Suchbemühungen als blosse Erforderniserbringung
erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2216/2010 vom
12. August 2010 E. 7.3). Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht
aufgrund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen
werden. Als Beispiel genannt werden etwa für einen Tätigkeitsbereich
nicht zwingend erforderliche Sprachkenntnisse oder Fachkenntnisse, die
nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich haben
(vgl. Weisungen des BFM zum Ausländerbereich, Kapitel 4.3.2, abrufbar
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unter:
grundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/auslaenderbereich.html,
[nachfolgend: BFMWeisungen]).
6.4 Was die Auslegung von Art. 21 AuG und Art. 23 AuG
anbelangt, stützt die Vorinstanz ihre ablehnende Haltung nicht zuletzt auf
die eben erwähnten Weisungen zum Ausländerbereich. Als
Verwaltungsweisungen bestehen ihre Hauptfunktionen darin, eine
einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsrechts
sicherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur
Konkretisierung des Verwaltungsermessens festlegen.
Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungswiesungen
gebunden. Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen
einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der
Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn wie hier
Verwaltungsweisungen vorliegen, welche das Ermessen konkretisieren
und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.; BGE
126 V 421 E. 5a S. 427, BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche
Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen – wie
vorliegend geschehen – unter Mitwirkung der interessierten
Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermutung eines
sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen
können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1).
6.5 Der Beschwerdeführer hat das Beschäftigungsgesuch für die
Arbeitnehmerin am 9. Juni 2009 eingereicht. Laut Darstellung in der
Beschwerdeschrift vom 16. April 2010 wurde die Stelle während
zweimal zwei Monaten in der Fachzeitschrift « Psychoscope »
ausgeschrieben und war ebenso lange auf der Internetseite
aufgeschaltet. Der Rechtsvertreter bezieht
sich dabei auf die Äusserungen seines Mandanten in der Ergänzung zum
Beschäftigungsgesuch vom 13. Dezember 2009. Die fraglichen Angaben
sind durch eine Rechnung vom 30. März 2009 für ein Webinserat auf
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(erschienen vom 2. Februar bis 4. März 2009,
[…]) und eine solche vom 7. Oktober 2009 für ein Kleininserat in
« Psychoscope » (Monate August/September 2009, […]) teilweise
belegt. Zeitliche Abfolge und Dauer der Ausschreibungen erhellen, dass
T. den Arbeitsmarktbehörden ohne ernsthafte vorgängige
Suchbemühungen als Wunschkandidatin präsentiert wurde. Rund die
Hälfte der Inserate erschien im Nachhinein, das heisst erst nach der
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit ihr. Im Kontext der unter
E. 6.3 umschriebenen Anforderungen erweisen sich die aktenmässig
erstellten Bemühungen sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher
Hinsicht als unzureichend. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass
Suchbemühungen anderer Marktteilnehmer (…) nicht dem
Beschwerdeführer angerechnet werden können (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2216/2010 vom 12. August 2010 E. 7.4
mit Hinweis).
6.6 Der Rechtsvertreter gibt ferner zu bedenken, dass die
inländische Fachzeitschrift « Psychoscope » von über 100 Instituten
ausserhalb der Schweiz abonniert werde. Diese Feststellung allein ist
nicht geeignet, seinen Mandanten von zusätzlichen
Rekrutierungsanstrengungen zu befreien. Laut Stellenbeschreibung vom
9. Juni 2009 soll die gesuchte Person als Psychologin oder
Psychotherapeutin im Stande sein, alle ICD10 Störungen (ICD10:
aktuelle, weltweit anerkannte statistische Klassifikation der Krankheiten
und verwandter Gesundheitsprobleme) bei den kroatischen, serbischen
und bosnischen Patienten des Beschwerdeführers zu behandeln.
Aufgrund des Anforderungsprofils kämen für die bestehende Vakanz –
im Falle längerer erfolgloser Bemühungen im Inland – aber grundsätzlich
auch Fachkräfte der betreffenden Balkanregionen in Betracht, die in
anderen Ländern der EU oder EFTA über ein Anwesenheitsrecht
verfügen. Nicht unbedeutende Bevölkerungsanteile mit kroatischem,
serbischem und/oder bosnischem Migrationshintergrund finden sich
beispielsweise in Deutschland, Österreich, Italien oder den Niederlanden
(vgl. http.//www.migration). Das Verlangen entsprechender
Belege kann daher keineswegs als sinn oder zwecklos bezeichnet
werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die konkreten
Anstrengungen als zu bescheiden. Angezeigt gewesen wären, wie
mehrfach angetönt, stattdessen ausgedehnte und zielorientierte Suchen
im EU/EFTARaum. Die Zahl ausländischer Abonnenten der Zeitschrift
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« Psychoscope » ändert im Übrigen nichts an der starken Fokussierung
der tatsächlich in Auftrag gegebenen Inserate auf die Schweiz. Die
ausländerrechtlichen Vorschriften lassen es mithin nicht zu, die
Suchbemühungen im hier praktizierten Sinne einzuschränken.
6.7 Ein Haupthindernis bei der Anstellung einer geeigneten
Arbeitskraft bilden – wie erwähnt – die verlangten Sprachkenntnisse.
Gegenüber der kantonalen Arbeitsmarktbehörde gab der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 an, zwei fachlich geeignete
Kandidaten abgelehnt zu haben, weil sie nicht über die gewünschten
Kenntnisse der kroatischen, serbischen und bosnischen Sprache
verfügten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle eines türkischen
Staatsangehörigen, der sich als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie in einer Gemeinschaftspraxis betätigen wollte, hierzu
festgehalten, eine zu starke Gewichtung des Aspekts der
Kommunikationsmöglichkeit in der Muttersprache von Patientinnen und
Patienten widerspräche den verstärkten Bestrebungen des Gesetzgebers
zur Förderung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7445/2007 vom 16. Januar 2009
E. 8.2). Die Bedeutung der Sprache als Arbeitsinstrument in der
Psychotherapie wird nicht verkannt. Dessen ungeachtet können
Kenntnisse bestimmter Fremdsprachen, anders als eine spezifische
psychologische bzw. psychotherapeutische Aus und Weiterbildung,
nicht als ein prägendes Merkmal der zu besetzenden Stelle oder als eine
dem gängigen Berufsbild entsprechende Anforderung angesehen werden.
Die Weisungen zum Ausländerbereich (konkret die BFMWeisungen
Ziff. 4.7.8 zum Gesundheitswesen) sehen derartige Kriterien bei der
Prüfung eines Beschäftigungsgesuches denn nirgends vor. Verlangt
werden – wenn schon – Deutschkenntnisse (so in der Alternativmedizin
oder bei den Operationspflegefachkräften, vgl. Ziff. 4.7.8.1.2.B bzw.
4.7.8.2.2 der BFMWeisungen), was sich mit den heutigen
ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen deckt (vgl. Art. 4 AuG oder
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Davon
abgesehen führte das Mitberücksichtigen sprachlicher Kompetenzen in
Berufen des Gesundheitsbereiches faktisch zu einer unerwünschten
Aushöhlung der arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften (siehe dazu
die Erläuterungen in der Vernehmlassung). Restbeeinträchtigungen in
Form sprachlicher Barrieren lassen sich von daher kaum vermeiden, sind
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aus präjudiziellen wie auch ganz grundsätzlichen Überlegungen (Gefahr
des Überangebots an ärztlichen Dienstleistungen) indessen in Kauf zu
nehmen. Der vom Parteivertreter eingereichte Artikel aus der
Schweizerischen Ärztezeitung (…) enthält Handlungsanregungen für die
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund.
Gegebenenfalls ist auf solche Alternativen zurückzugreifen, um die
angesprochenen Verständigungsprobleme zu mildern. Zu ergänzen wäre,
dass auch die mehrfach zitierten Weisungen im Gesundheitswesen in
jedem Fall auf dem Nachweis von erfolglosen
Rekrutierungsbemühungen im Inland und im EU/EFTARaum beharren.
Wie dargetan (siehe E. 6.5 und E. 6.6), sind die belegten
Suchbemühungen in casu aber unabhängig von den Sprachkenntnissen
der in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten ungenügend.
Dass T. sich von ihrem Werdegang und ihren Sprachkenntnissen her
bestens in die Praxis des Beschwerdeführers einfügen würde, soll nicht in
Abrede gestellt werden. Für die Beurteilung der Streitsache ist dies
jedoch nicht erheblich. Die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid scheitert somit schon an den Erfordernissen von Art. 21
AuG.
6.8 Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu
werden, ob die Arbeitnehmerin die persönlichen Voraussetzungen
gemäss Art. 23 AuG erfüllt.