Amtshilfe 2011/14
BVGE / ATAF / DTAF 227
9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit
Economie – Coopération technique
Economia – Cooperazione tecnica
14
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i. S. A. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
B–934/2011 vom 3. Mai 2011
Internationale Amtshilfe bei Verdacht auf Marktmanipulation (sog.
« Scalping »).
Art. 38 BEHG.
1. Ein wichtiges Element der internationalen Amts- und Rechtshilfe
bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2).
2. Die zwangsweise Erhebung und grenzüberschreitende Übermitt-
lung personenbezogener Informationen an ausländische Behör-
den tangieren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Sie müssen den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen des
Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
standhalten (E. 3).
3. Verbot der Beweisausforschung (sog. « fishing expeditions ») und
Anforderungen an den Anfangsverdacht (E. 5.2.2).
4. Verdacht auf Marktmanipulation in Form des sogenannten
« Scalpings » (E. 5.3).
5. Entkräftung des Verdachts auf Marktmanipulation (E. 5.4).
Entraide administrative internationale en cas de soupçon de mani-
pulation des marchés sous une forme appelée « scalping ».
Art. 38 LBVM.
1. Le principe de la confiance en droit international public est un
élément important de l'entraide administrative et judiciaire in-
ternationale (consid. 2).
2. La collecte forcée de données à caractère personnel, ainsi que
leur communication à des autorités étrangères porte atteinte au
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228 BVGE / ATAF / DTAF
droit à l'autodétermination en matière de données personnelles.
Elles doivent satisfaire aux exigences primordiales d'un Etat de
droit que sont les principes de la légalité et de la proportionnalité
(consid. 3).
3. Interdiction de la recherche d'informations à l'aveugle (« fishing
expeditions ») et exigences quant au soupçon initial (con-
sid. 5.2.2).
4. Soupçon de manipulation des marchés sous la forme appelée
« scalping » (consid. 5.3).
5. Levée du soupçon de manipulation des marchés (consid. 5.4).
Assistenza amministrativa internazionale in caso di sospetto di mani-
polazione del mercato (cosiddetto « Scalping »).
Art. 38 LBVM.
1. Un elemento importante dell'assistenza amministrativa e giudi-
ziaria internazionale è il principio dell'affidamento nel diritto
internazionale pubblico (consid. 2).
2. La raccolta forzata e la trasmissione transfrontaliera ad autorità
estere di dati di carattere personale collidono con il diritto
all'autodeterminazione in materia di dati personali. Le medesime
devono rispettare centrali esigenze dello stato di diritto quali il
principio di legalità e quello di proporzionalità. (consid. 3).
3. Divieto di ricerca di informazioni alla cieca (« fishing expedi-
tions ») e requisiti del sospetto iniziale (consid. 5.2.2).
4. Sospetto di manipolazione dei mercati nella forma del cosiddetto
« Scalping » (consid. 5.3).
5. Eliminazione del sospetto di manipolazione del mercato (con-
sid. 5.4).
Am 28. Januar 2010 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA, Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts der Marktmanipu-
lation in Zusammenhang mit Aktien der Z. Corp. Die vertrauliche Be-
handlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurden zugesi-
chert.
Amtshilfe 2011/14
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Zur Begründung führte die BaFin aus, ein Herausgeber verschiedener
Börseninformationsdienste stehe im Verdacht, Marktmanipulationen am
Aktienmarkt in Form des sogenannten « Scalpings » begangen zu haben.
Demnach habe der Verdächtige zwischen September 2005 und Juni 2007
in E-Mails vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapier-
börse gehandelte Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirtschaftlichen
Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Diese
Empfehlungen hätten regelmässig zu Kurssteigerungen beziehungsweise
Kursstabilisierungen geführt. Der Verdächtige habe in der überwiegenden
Zahl der Fälle den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg
von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt
oder über Treuhandgesellschaften gehaltenen und zuvor von ihm
empfohlenen Wertpapiere in grossem Umfang veräussert habe. Zwischen
Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen zurechenbare
Börseninformationsdienste die Aktien der Z. Corp. beworben, ohne dabei
bestehende Interessenkonflikte hinsichtlich eigener Positionen offen-
zulegen. Im Rahmen der Ermittlungsmassnahmen seien Transaktionen
der C. aufgefallen, die den überwiegenden Teil aller Verkäufe ausge-
macht hätten. Betroffen seien namentlich ein Verkauf von 50'000 Aktien
am 9. Oktober 2006, ein Verkauf von 125'000 Aktien am 16. Oktober
2006 und ein Verkauf von 100'000 Aktien am 17. Oktober 2006. Nach
Auskunft der C. seien sämtliche Transaktionen für die D. AG vorgenom-
men worden. Die BaFin ersuchte daher um Übermittlung der Identität der
jeweiligen Auftraggeber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten
dieser Transaktionen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, der BaFin
die entsprechenden Depoteröffungsunterlagen zuzustellen sowie allfäl-
lige weitere Personen, die zur Verfügung über das Depot berechtigt seien
oder gewesen seien, zu benennen.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 gab die Vorinstanz dem Ersuchen
der BaFin vollumfänglich statt und ordnete die Übermittlung der erbe-
tenen Informationen an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den An-
trag, dass die Verfügung vom 21. Januar 2011 kostenfällig aufzuheben
und die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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230 BVGE / ATAF / DTAF
Aus den Erwägungen:
2. Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammen-
arbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmiss-
brauch – grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Ein-
haltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten
zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II
407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesge-
richts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; CHRISTOPH PETER,
Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der inter-
nationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.],
Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen
2005, S. 195 f. mit weiteren Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachverhalts
in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli-
cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann
(vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26
E. 5.1). Erst eine solche Entkräftung könnte zum Anlass genommen wer-
den, die Vermutung des Vertrauens in die ersuchende Behörde umzustos-
sen und die Amtshilfepraxis gegenüber dem entsprechenden Staat neu zu
überdenken. So könnten Amtshilfeleistungen an weitere Bedingungen
und Auflagen, beispielsweise an eine zusätzliche beweisrechtliche Doku-
mentierung des Ersuchens, geknüpft oder die Übermittlung vertraulicher
Informationen verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und
4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3;
STEPHAN BREITENMOSER, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 23.106 und 23.110 mit weiteren Hinweisen). Von der er-
suchenden Aufsichtsbehörde darf aber nicht verlangt werden, dass sie
den massgeblichen Sachverhalt jeweils bereits völlig lückenlos und
widerspruchsfrei darlegt, soll doch gerade das Amtshilfeverfahren zur
Klärung dieser offenen Punkte im Rahmen des ausländischen Verfahrens
beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.1; unten E. 5.2.2). Bei Bedarf darf die Vorinstanz im Einzelfall
gleichwohl Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. HANS-PE-
TER SCHAAD, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar.
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Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83
zu Art. 38 BEHG).
3. Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezoge-
ner Informationen (z. B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Wider-
stand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtsein-
griffe dar. Sie tangieren insbesondere das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre
gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationalen
Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–1092/2009
vom 5. Januar 2010 E. 4 und 6.3.1 mit weiteren Hinweisen, teilweise
publiziert in BVGE 2009/31). Die grenzüberschreitende Übermittlung
solcher Informationen an ausländische Behörden kann dabei auch un-
geachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizier-
ten Eingriffstatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssys-
tems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechts-
schutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten
bergen zudem eine latente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneinge-
schränkt und anlassunabhängig zulässig sein können. Sie müssen viel-
mehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzi-
sen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch
einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl.
unten E. 5). Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2
BV) ergebenen Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen
und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler
Amts- und Rechtshilfe (vgl. BVGE 2009/31 E. 5; BREITENMOSER,
a. a. O., Rz. 23.88 ff. mit weiteren Hinweisen).
Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Börsengesetz vom
24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) sowie in dem am 1. Januar 2009 in
Kraft getretenen Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007
(FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe
gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten
(Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG
sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanz-
marktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz;
2011/14 Amtshilfe
232 BVGE / ATAF / DTAF
FINMAG] vom 1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegen-
den Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar. Nach stän-
diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen
Bestimmungen über die internationale Amtshilfe um Verfahrens-
bestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher Hinsicht jeweils das
Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen
Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August
2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Vorinstanz
ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugäng-
liche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die
Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über
Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem
Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden
(sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts-
und Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit
von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche
bleiben jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).
Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und
der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regel-
mässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch
den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Rechtsnatur der
völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach stetiger Recht-
sprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl.
BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc;
für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und Urteil des Bundes-
gerichts 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2).
Die BaFin ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vor-
instanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August
2009 E. 3). Sie sichert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behandlung so-
wie die Zweckgebundenheit der Informationen zu. Der angefochtene
Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dis-
positivs. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 be-
reits dargelegt hat, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des
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BVGE / ATAF / DTAF 233
« Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation
and Cooperation and the Exchange of Information » der Internationalen
Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden,
weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an
die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten
Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B–5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2).
Es bestehen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen und Zusiche-
rungen missachte.
Diesbezüglich ist eine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe
unbestrittenermassen gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Amtshilfeersuchen der BaFin
liege kein genügend konkreter Anfangsverdacht zugrunde. Das Bundes-
gericht habe zwar bereits in ähnlichen Fällen Amtshilfe gewährt, doch sei
der vorliegende Fall nicht identisch. Es müssten minimale Anforde-
rungen an die Dokumentation des Anfangsverdachts oder des Konkre-
tisierungsgrads der Behauptung verlangt werden, ansonsten es für die
ersuchende Behörde ein Leichtes sei, durch geschicktes Formulieren jede
« fishing expedition » zu begründen. Die BaFin habe vorliegend lediglich
pauschal behauptet, dass die besagte Aktie von zahlreichen Börsen-
briefen gleichzeitig empfohlen worden sei, ohne aber entsprechende Be-
lege mitzuschicken. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, einige
Titel dieser Börsenbriefe zu nennen oder wenigstens aufzulisten, wann
diese publiziert worden sind. Sie habe auch nicht versucht, eine Verbin-
dung zwischen der E. Inc. und den Börsenbriefen sowie den Emp-
fehlungen aufzuzeigen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo unzählige Ti-
tel schweren Kursschwankungen unterliegen würden, müsste man
zumindest minimale Anforderungen an die Konkretisierung und
Dokumentation betreffend die sogenannten « irreführenden Informa-
tionen » verlangen. Ansonsten müsse man davon ausgehen, dass alleine
eine ungewöhnliche Kursschwankung einer Aktie für die Gewährung der
Amtshilfe und die Aushöhlung des Bankgeheimnisses genüge. Ausser-
dem könne man aufgrund eines solchen Verdachts niemanden dem
« Risiko eines starken Imageschadens » oder einer existenzvernichtenden
« Vorverurteilung durch eine mediale Begleitung » aussetzen. Die vorlie-
gende Amtshilfeleistung durch die Vorinstanz sei deshalb unverhält-
nismässig.
2011/14 Amtshilfe
234 BVGE / ATAF / DTAF
Nachfolgend ist zu prüfen, ob in casu ein für die Übermittlung der er-
suchten Informationen rechtsgenügender Anfangsverdacht besteht, und
ob es sich bei dem vorliegenden Ersuchen der BaFin um eine unverhält-
nismässige und deshalb verpönte sogenannte « fishing expedition »
handelt.
5.2
5.2.1 Wie aufgezeigt, ist mit Art. 38 BEHG grundsätzlich eine hinrei-
chende gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Informati-
onsaustausch vorhanden (vgl. oben E. 3). Jedes staatliche Handeln und
insbesondere die Einschränkung von Grundrechten müssen ausserdem im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 535 ff.). So berücksichtigt auch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid
über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Perso-
nen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit
verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4 BEHG). Mit dieser Re-
gelung wurde der für das Amtshilfeverfahren wesentliche rechtsstaatliche
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich im Gesetz verankert
und auf die diesbezügliche differenzierte Praxis des Bundesgerichts Be-
zug genommen (vgl. Botschaft zur Änderung der Bestimmung über die
internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den
Effektenhandel vom 10. November 2004 [BBl 2004 6747, 6766 f.]). In
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe
wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht, sachbezogene, das heisst
für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante
Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der po-
tentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots;
vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa).
5.2.2
5.2.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung (sog. « fishing expedi-
tions »; zu Deutsch etwa « Fischzüge ») ist Ausfluss des Rechtsstaats-
prinzips und damit auch des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407
E. 5.2.1, BGE 126 II 409 E. 6 b/cc, BGE 126 II 126 E. 5 b/aa, BGE 125
II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; SCHAAD, a. a. O., N 57 zu Art. 42
FINMAG und N 67 zu Art. 38 BEHG mit weiteren Hinweisen). Unter ei-
ner « fishing expedition » wird in der internationalen Rechtshilfe in
Amtshilfe 2011/14
BVGE / ATAF / DTAF 235
Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme verstanden, die mit der
verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich
ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2
und Urteil des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2;
Entscheid des Bundestrafgerichts RR 2007.64 vom 3. September 2007
E. 3.2 bis 3.4; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N
378 f. mit weiteren Hinweisen). Eine verpönte und damit unrechtmässige
Beweisausforschung liegt namentlich vor, wenn zur Begründung oder Er-
härtung eines (noch) fehlenden oder ungenügenden Verdachts nach be-
lastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinrei-
chend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten
bestehen (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib
257 E. 5c, BGE 103 Ia 206 E. 6; PAOLO BERNASCONI, Internationale
Amts- und Rechtshilfe bei Einziehung, organisiertem Verbrechen und
Geldwäscherei, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, N 273 ff.
mit weiteren Hinweisen). Auch in der internationalen Rechtshilfe in
Zivilsachen ergibt sich die Unzulässigkeit generell gehaltener Aus-
forschungsversuche, trotz erheblicher rechtsdogmatischer Unterschiede
zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, aus dem Legalitäts- und
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und haben die ersuchten Beweis-
massnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang
zum Prozessthema zu stehen (vgl. BGE 132 III 291 E. 2.1 und 4).
5.2.2.2 Der Tatverdacht bildet in Analogie zur internationalen Straf-
rechtshilfe auch Anlass und Zweck in finanzmarktaufsichtsrechtlichen
Amtshilfeverfahren. Einer ersuchenden Behörde obliegt dabei aber in der
Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin, weshalb an
diesem breiten Auftrag zu prüfen ist, ob bei entsprechenden Ersuchen ein
hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (vgl. BGE
128 II 407 E. 5.2.1, BGE 125 II 65 E. 6b/aa mit weiteren Hinweisen).
Art. 38 BEHG wurde mit seiner Revision insbesondere dahingehend
geändert, dass im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der
langen Hand, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde bei der Weiter-
leitung der Informationen an Strafverfolgungsbehörden auch bei der
Aufklärung von Finanzmarktdelikten einen Zusatzverdacht darlegen und
das Einverständnis der Vorinstanz einholen musste, abgeschwächt wurde
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3.1;
2011/14 Amtshilfe
236 BVGE / ATAF / DTAF
BVGE 2008/33 E. 3.1; zum altrechtlichen Zusatzverdacht vgl. BGE 128
II 407 E. 5.3.1, BGE 127 II 323 E. 7). Ausserdem befindet sich die um
Amtshilfe ersuchende Behörde gewöhnlich noch am Anfang ihrer
Ermittlungen. Folglich sind an das Vorliegen eines Verdachts auf Verlet-
zung von Regulierungen über Börsen sowie Effektenhandel und Ef-
fektenhändler im Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren des ersu-
chenden Staates keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr
genügt ein schlüssiger und substantiiert geschilderter Anfangsverdacht
eines möglichen Verstosses gegen die Marktregeln. Verboten sind reine
Beweisausforschungen.
Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt dar-
stellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der
Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterla-
gen aufführen. Nicht verlangt wird, dass der geschilderte Sachverhalt
auch vom schweizerischen Aufsichtsrecht erfasst wird oder die objek-
tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe-
stands (doppelte Strafbarkeit) aufweist (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE
126 II 409 E. 6c/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–6039/2008
vom 8. Dezember 2008 E. 4; zur Sachverhaltsdarstellung bei Ersuchen
betreffend die internationale Strafrechtshilfe vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3;
ANDREAS J. KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte
formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmo-
ser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen
Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 90 ff. mit weiteren
Hinweisen). Es reicht, wenn in diesem Stadium erste konkrete Indizien
oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vor-
schriften angeführt werden. Die Vorinstanz geht bei ihren eigenen
Untersuchungen in Fällen von Marktmissbrauch ähnlich vor (vgl. hierzu
den Bericht der FINMA: Die internationale Amtshilfe im Börsenbereich,
August 2009, S. 18 f., abrufbar unter:
Documents/Amtshilfebericht_20090916_d.pdf). Auch wenn im Zeit-
punkt, in dem entsprechende Abklärungen aufgenommen werden, wegen
auffälliger Kursverläufe erst der Verdacht auf solche Delikte besteht,
ohne dass schon eine personelle Zuordnung (Effektenhändler oder
Kunde) möglich wäre, bleibt die Amtshilfe, die sich auf das Marktge-
schehen als Ganzes bezieht, dennoch zulässig (vgl. BGE 128 II 407
E. 5.2, BGE 125 II 65 E. 5 und 6; BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28
E. 5; SCHAAD, a. a. O., N 82 ff. zu Art. 38 BEHG).
Amtshilfe 2011/14
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Die Vorinstanz hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersu-
chen zugrunde liegende Verdacht zutrifft oder nicht. Sie hat weder Tat-
noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweis-
würdigung vorzunehmen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1). In ihrer Eigen-
schaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse
Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsermittlung aus, das heisst, sie liefert
unter den Voraussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sach-
verhaltselemente. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht
haben im Zusammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen
wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse hierzu lediglich
prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung
vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten In-
formationen oder Unterlagen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten
Unregelmässigkeiten stünden. Die eigentlichen formellen und
materiellen Abklärungen, wie die vollständige Sachverhaltsermittlung
und die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestim-
mungen des ausländischen Aufsichtsrechts, obliegen der ausländischen
Aufsichtsbehörde im Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren. Wie
bereits aufgezeigt, ist es ausreichend, wenn die Informationen oder
Unterlagen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens
potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargelegt
wird. Erst die ausländische Aufsichtsbehörde hat die ihr amtshilfeweise
gelieferten Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit eige-
nen weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend
zu würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im
Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan und gelingt es den an den
kritischen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbe-
zogenen Personen nicht, den das Ausgangs- bzw. Hauptverfahren auslö-
senden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu
gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, BGE 127 II 323
E. 6b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom
3. August 2009 E. 4.1).
Sollen die übermittelten Informationen ferner zu einem anderen als dem
in Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG genannten Zweck an Strafbehörden
weitergeleitet werden, kann die Vorinstanz dem Ersuchen im Einverneh-
men mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in
Strafsachen nicht ausgeschlossen ist (Art. 38 Abs. 6 BEHG). Selbstre-
dend bedarf es für die Bewilligung der Weiterleitung von im Rahmen der
Amtshilfe erhaltenen Informationen und Unterlagen an die Strafbehörden
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im Einzelfall jeweils eines zusätzlichen Verdachts, welcher auf die
Verletzung weiterer Strafbestimmungen hinweist. Die Amtshilfe ausser-
halb der Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhänd-
ler darf jedenfalls nicht zur Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen
führen (vgl. BGE 128 II 407 E. 4.3.2, BGE 126 II 409 E. 6; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B–6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.3;
SCHAAD, a. a. O., N 29 ff., N 66 und 138 ff. zu Art. 38 BEHG mit
weiteren Hinweisen; zur Abgrenzung der Amts- von der Rechtshilfe
ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2010 vom 20. Dezember 2010
E. 2.3.1; zur Sachverhaltsdarstellung zwecks Durchführung von prozes-
sualen Zwangsmassnahmen im ersuchten Staat beim Vollzug der
akzessorischen Rechtshilfe vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.92 und RP.2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4).
5.3
5.3.1 Die BaFin schildert in ihrem Amtshilfeersuchen, dass ein Ver-
dächtiger zwischen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail
vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehan-
delte Aktien empfohlen habe, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Inte-
ressen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Anschlies-
send habe dieser den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg
von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt
oder über Treuhandgesellschaften gehaltene Wertpapiere veräusserte.
Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen
zurechenbare Börseninformationsdienste die Aktien der Z. Corp.
beworben. Die BaFin leitetet daraus den Anfangsverdacht eines Ver-
stosses gegen das Verbot der Marktmanipulation ab. Es handle sich dabei
um die Form des sogenannten « Scalpings » gemäss der bundesdeutschen
Wertpapierhandelsgesetzgebung in Verbindung mit dem entsprechenden
Verordnungsrecht.
5.3.2 Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur ver-
tieften Abklärung ausländischer Marktmissbrauchstatbestände präju-
dizieren zu wollen, darauf hinzuweisen, dass im deutschen Kapitalmarkt-
recht unter « Scalping » die öffentliche Empfehlung eines Finanz-
instruments verstanden wird, über das der « Scalper » zuvor eine eigene
Position eingenommen hat (z. B. durch den Kauf von Wertpapieren), um
anschliessend die zu seinen Gunsten eintretende Preisveränderung durch
Glattstellung (z. B. Verkauf der Wertpapiere) zu nutzen (vgl. EBERHARD
SCHWARK, in: Eberhard Schwark/Daniel Zimmer [Hrsg.], Kapitalmarkt-
rechts-Kommentar, 4. Aufl., München 2011, N 70 ff. zu § 20a WpHG;
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WOLFGANG WOHLERS/TILO MÜHLBAUER, Strafbarkeit des « Scalping »,
Zur Verantwortlichkeit von Finanzanalysten und [Wirtschafts-]Jour-
nalisten nach den Normen gegen Insiderhandel, Kursmanipulation und
Betrug, in: Hans Casper Von der Crone/Rolf H. Weber/Roger
Zäch/Dieter Zobl [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht,
Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003 ,
S. 743 ff. mit weiteren Hinweisen).
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss darlegt,
ist das vorliegende Amtshilfeersuchen insofern mit Amtshilfegesuchen
wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in
Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögliches regel-
widriges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bundesver-
waltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass auf-
grund dieser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Amtshilfegesuchen
wegen Insiderdelikten analog auch auf Amtshilfegesuche wegen Markt-
manipulationen durch irreführende Informationen anwendbar sind (vgl.
BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 6.2). Gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein ausreichender Anfangs-
verdacht gegeben, wenn auf ausländischen Finanzmärkten getätigte
Transaktionen in einem zeitlich nahen Bezug zu einer fraglichen Markt-
entwicklung stehen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B–8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 7, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B–5469/2010 vom 7. Dezember 2010
E. 5.2).
Die BaFin hat neben den gesetzlichen Grundlagen ihrer Untersuchung
einen konkreten Sachverhalt geschildert und von der Vorinstanz präzis
umschriebene Informationen verlangt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat sie in ihrem Ersuchen insbesondere auch mitge-
teilt, in welchem Zeitraum die fraglichen Aktienempfehlungen publiziert
worden sind. Es bestehen hinreichend konkrete Indizien, die auf-
sichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen und auf die Verletzung
gesetzlicher Marktaufsichtsregeln hindeuten. Der von der ersuchenden
Behörde geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der
im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und hinreichend
begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der BaFin
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sollte,
welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würde.
Wie dargelegt, wird von den ersuchenden Behörden kein bereits völlig
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lückenloser und widerspruchsfreier Sachverhalt erwartet; vielmehr
werden sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die er-
suchten Informationen und Unterlagen erst noch zu klären haben. Inso-
fern wird Bestandteil der Untersuchungen der BaFin insbesondere auch
die Frage einer allfälligen Verbindung zwischen den Auftraggebern der
Transaktionen und den Urhebern der Börsenpublikationen sein. Die
Vorinstanz ist nicht gehalten, dies selbst vertieft abzuklären. Es ist jeden-
falls nicht auszuschliessen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
ausdrücklich bestritten, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung
des geschilderten Sachverhalts erheblich sein können. Von einer reinen
Beweisausforschung oder einer unzulässigen Ermittlung ins Blaue hinein
kann deshalb keine Rede sein.
Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden
Fall der nach der Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete
Verdacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen somit prinzipiell
gegeben.
5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers ge-
eignet sind, die Übermittlung ihrer Bankdaten in Frage zu stellen und
namentlich den Verdacht der Marktmanipulation zu entkräften.
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst grundsätzlich die tiefe An-
lassschwelle des für die amtshilfeweise Übermittlung von Bankinfor-
mationen statuierten Anfangsverdachts. Er führt hierzu sinngemäss aus,
dass vor allem in der heutigen Zeit, in welchen unzählige Titel schwere
Kursschwankungen erleiden würden, die Anforderungen an den
Anfangsverdacht und die Konkretisierungs- und Dokumentierungspflicht
überdacht werden müssten, da ansonsten bereits eine ungewöhnliche
Kursschwankung einer Aktie zur Gewährung der Amtshilfe und damit
einer Aushöhlung des Bankgeheimnisses führe. Mit Verweis auf seine
Eingabe vom 17. März 2010 an die Vorinstanz macht der Beschwerde-
führer schliesslich geltend, dass niemand durch die amtshilfeweise
Übermittlung seiner Informationen aufgrund vager Verdachtsgründe dem
Risiko einer medialen Vorverurteilung im ausländischen Verfahren
auszusetzen sei.
So habe die BaFin in casu lediglich eine Aufstellung der C. über den Ver-
kauf von 275'000 Stück der besagten Aktien beigelegt, wobei unter Be-
rücksichtigung des gesamten Aktienkapitals der Z. Corp. wohl kaum von
einer grösseren Position gesprochen werden könne. Ausserdem macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die BaFin weder konkrete
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Börsenbriefe noch sonstige Dokumente oder « Printouts » geliefert habe,
welche es der Vorinstanz ermöglicht hätte, eine verdachtsimmanente
Relevanzkontrolle der geforderten Informationen durchzuführen.
5.4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer namens der E. Inc. und als deren wirtschaftlich
Berechtigter im Oktober 2006 der D. AG Verkäufe von Z. Corp.-Aktien
in Auftrag gegeben hat und somit nicht als unverwickelter Dritter ein-
gestuft werden kann (zum unverwickelten Dritten vgl. BVGE 2008/66
E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–8397/2010 vom 31. Januar
2011 E. 10).
Was die grundsätzliche Kritik an der finanzmarktrechtlichen Amtshilfe-
praxis anbelangt, ist vorab auf die obengenannten Erwägungen zu
verweisen. Ausserdem ist festzuhalten, dass, wer auf ausländischen
Finanzmärkten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht unter-
stellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfahren
im Ausland einbezogen zu werden. Die für das gute Funktionieren eines
Finanzmarkts zuständige Behörde hat das Recht, die Akteure auf diesem
Markt zu kennen und – im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten
Regeln – nach eigenem Ermessen Verfahren durchzuführen (vgl. MARCO
FRANCHETTI/ROLF HAUDENSCHILD, Revision der internationalen Amts-
hilfebestimmungen im Börsenbereich, Die Volkswirtschaft 2006, S. 33).
Das Bankkundengeheimnis geniesst diesbezüglich keinen absoluten
Schutz, sondern die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, unter den geschil-
derten Umständen personenbezogene Bankdaten an ausländische Auf-
sichtsbehörden zu übermitteln (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; BVGE 2009/31
E. 5). Das aufsichtsrechtliche Agieren der BaFin und die schweizerische
Amtshilfepraxis im Finanzmarktbereich müssten dem Beschwerdeführer
ausserdem bekannt sein, war dieser doch bereits Partei in einem ähnli-
chen Verfahren der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August
2009). Der Beschwerdeführer substantiiert weder, inwiefern ihm durch
das ausländische Aufsichtsverfahren eine mediale Vorverurteilung drohe,
noch weshalb seine Bankdaten besonders schützenswerte Informationen
enthalten sollten. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die
grundsätzlich mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses zwecks
Aufklärung von Finanzmarktdelikten ausländischer Aufsichtsbehörden
einschränken könnten. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe vielmehr ge-
rade deshalb geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der
zusehends vernetzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitgerecht
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reagieren können. Die verschiedenen Transaktionen lassen sich dabei
äusserlich in der Regel nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen
(vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, BGE 126 II 409 E. 5b/aa). Folglich muss
es im Ergebnis auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen, dass die
BaFin im Rahmen einer entlastenden und belastenden Beweiswürdigung
den Sachverhalt und damit letztlich die Wahrheit aufklärt. Gründe, die
rechtsstaatliche Ausgestaltung des deutschen Aufsichtsverfahrens anzu-
zweifeln, bestehen keine. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
die BaFin in ihrem Ersuchen vom 28. Januar 2010 die vertrauliche und
zweckgebundene Bearbeitung der benötigten Informationen ausdrücklich
zugesichert hat.
Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BaFin
habe ihre Behauptungen ungenügend belegt, so kann ihm auch diesbe-
züglich nicht gefolgt werden. Dem pauschalen Einwand, dass in der
heutigen Zeit unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden wür-
den, kann keine Beachtung geschenkt werden. Einer ausländischen Auf-
sichtsbehörde ist ohne Weiteres zuzutrauen, aufsichtsrechtlich relevante
Kursschwankungen von unverdächtigen Marktbewegungen sondieren zu
können. Wie bereits oben dargelegt, wird die internationale Behördenzu-
sammenarbeit durch gegenseitiges Vertrauen konstituiert. Gemäss ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, dass
die ersuchende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden
Sachverhaltsmomente substantiiert. Konkrete schriftliche Beweismittel
sind darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es
sich bei den in Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte
Tatsachen wie Kursverläufe und andere auf dem Internet erhältliche
Informationen handelt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen oder
substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht werden, dass die von der
ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fin-
giert sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5). Wie die Vorinstanz mit dem Ver-
weis auf eine eigene Recherche ausserdem zu Recht anmerkt, kann der
Beschwerdeführer bereits durch eine simple Eingabe im Internet mit sol-
chen ähnlichen Vorgängen, wie dem Verfassen von Börsenbriefen und
dem geschickten Anwerben und Marketing von Aktien, in Verbindung
gebracht werden (…). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen
seiner Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen zudem festgestellt, dass
die streitigen Aktien im besagten Zeitraum auf verschiedenen Internet-
seiten angepriesen worden sind, was die Relevanz der erbetenen Infor-
mationen und Unterlagen ebenfalls noch zu unterstreichen vermag.
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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch gar nicht
bestritten, dass die BaFin den auffälligen Kursverlauf korrekt wieder-
gegeben hat. Zwar hat die BaFin durch Dokumente nicht belegt, dass die
Aktien der Z. Corp. in der dargelegten Art und im relevanten Zeitraum
durch Börsenbriefe empfohlen worden sind, was aber im Hinblick auf
das völkerrechtliche Vertrauensprinzip und auch aufgrund der durch das
Internet erlangten Notorietät solcher Informationen grundsätzlich nicht
notwendig ist. Das Ersuchen der BaFin enthält jedenfalls keine offen-
sichtlichen Fehler oder Widersprüche, weshalb sich die Vorinstanz zu
Recht als an den geschilderten Sachverhalt gebunden erachten durfte.
Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass es nicht als nachvollzieh-
bar erscheint, wie die ersuchende Behörde ohne die mittels Amtshilfe
verlangten Informationen und Unterlagen Anhaltspunkte für Verbindun-
gen zwischen dem Auftraggeber der Transaktionen und den Urhebern der
Publikationen überhaupt liefern könnte. Die Rüge, dass die BaFin ihren
Anfangsverdacht ungenügend dokumentiert habe, erweist sich daher als
unbegründet.
Der Umstand, dass einem Amtshilfeersuchen mit Bezug auf die abzuklä-
renden börsenrechtlichen Straftatbestände kein bedeutendes Trans-
aktionsvolumen oder ein hoher Gewinn zugrunde liegt, vermag weder ei-
nen Anfangsverdacht auszuschliessen noch einen Verstoss gegen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu begründen. Letztlich ist nur die
ersuchende ausländische Behörde im Rahmen des Ausgangs- bezie-
hungsweise Hauptverfahrens in der Lage, gegebenenfalls aufgrund
eigener Abklärungen und der weiteren, durch Amtshilfe erhaltenen Infor-
mationen festzustellen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers
bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen
oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März
2005 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2A.595/1998 vom 10. März
1999 E. 2b veröffentlicht in: EBK Bulletin 38/1999 S. 36 ff.; BVGE
2007/28 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–7195/2008 vom
27. Januar 2009 E. 5.5). Es ist im börsenrechtlichen Amtshilfeverkehr
nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die doppelte Strafbarkeit einge-
hend zu prüfen oder eine diesbezügliche strafrechtliche Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, solange die ausländische Behörde Informationen
ausschliesslich zur Durchsetzung der Finanzmarktregulierung und damit
zusammenhängende Strafverfahren verwendet. Die korrekte Auslegung
und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen
Aufsichtsrechts, mithin auch die Prüfung, ob der Beschwerdeführer
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sämtliche Tatbestandselemente des verpönten « Scalpings » erfülle oder
nicht, ist folglich allein die Aufgabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407
E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009
vom 3. August 2009 E. 4.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–
6039 vom 8. Dezember 2008 E. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B–5297 vom 5. November 2008 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B–4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.3 und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B–2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Auf den
sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, beim Verkauf von
275'000 Stück der besagten Aktien handle es sich um eine straf- und auf-
sichtsrechtlich unbedeutende Transaktion, ist mit Blick darauf und die
Ausführungen der Vorinstanz folglich nicht weiter einzugehen.
Das Amtshilfeersuchen stützt sich aus diesen Gründen auf einen rechts-
genüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Vorausset-
zungen für die Gewährung von Amtshilfe sind deshalb insgesamt erfüllt.