Asyl 2011/16
BVGE / ATAF / DTAF 261
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
16
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D–3662/2009 vom 18. April 2011
Asyl. Kollektivverfolgung im Allgemeinen und von Yeziden im Zen-
tralirak im Besonderen.
Art. 3 AsylG.
1. Gezielte und intensive Nachteile als Voraussetzung der Kollektiv-
verfolgung. Die Nachteile richten sich gegen alle oder die Mehr-
heit des Kollektivs. Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen,
die dazu führen, dass ein Einzelner des Kollektivs mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird und somit objektiv
begründete Furcht gegeben ist (E. 5).
2. Allgemeine Situation der yezidischen Minderheit im Zentralirak
(E. 6 und 7).
3. Yeziden unterliegen im Zentralirak keiner Kollektivverfolgung
im Sinne der Rechtsprechung (E. 8).
Asile. Persécution collective en général et, en particulier, des Yézidis
au centre de l'Irak.
Art. 3 LAsi.
1. Une persécution collective suppose des préjudices ciblés et in-
tenses. Les préjudices visent l'ensemble des membres d'une col-
lectivité ou une grande majorité d'entre eux. Il découle des
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conditions ainsi posées à la reconnaissance d'une persécution
collective que chaque membre de la collectivité aura lui-même
une forte probabilité d'être persécuté et ainsi une crainte
objectivement fondée (consid. 5).
2. Situation générale de la minorité yézide au centre de l'Irak (con-
sid. 6 et 7).
3. Au centre de l'Irak, les Yézidis ne subissent pas une persécution
collective au sens de la jurisprudence (consid. 8).
Asilo. Persecuzione collettiva in generale, ed in particolare degli
Yazidi nell'Iraq centrale.
Art. 3 LAsi.
1. La persecuzione collettiva presuppone pregiudizi mirati e intensi
diretti contro tutti i membri di una collettività, o la loro maggio-
ranza. Da tali condizioni poste al riconoscimento di una perse-
cuzione collettiva risulta che ogni membro della collettività avrà
una forte probabilità di essere perseguitato, e ne avrà un timore
oggettivamente fondato (consid. 5).
2. Situazione generale della minoranza yazidi nell'Iraq centrale
(consid. 6 e 7).
3. Gli Yazidi nell'Iraq centrale non sono soggetti ad alcuna perse-
cuzione collettiva secondo la giurisprudenza (consid. 8).
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, yezidischer
Religionszugehörigkeit, stellte am 7. Dezember 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte dieses mit Ver-
fügung vom 17. Januar 2007 ab, erachtete den Vollzug der Wegweisung
jedoch als unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
dieser Verfügung und um Asylgewährung. Zur Begründung machte er
dabei eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von objek-
tiven Nachfluchtgründen geltend. So seien Yeziden in der Umgebung von
Mosul aktuell einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt.
Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte
dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht weist die gegen diese Verfügung am
5. Juni 2009 erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss,
die Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektivverfol-
gung. Seit Erlass des Urteils (in) Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 17 am
27. April 2006 hätten sich im zentralirakischen Teil der Provinz Mosul
im Wesentlichen folgende Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am
14. August 2007 sei in zwei Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag
verübt worden, bei dem 400 Personen getötet worden seien, und am
22. April 2007 sei ein Attentat auf 23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt
worden. Ausserdem hätten mehrere Morde an Einzelpersonen in der Pro-
vinz Mosul stattgefunden. Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon
auszugehen, dass sie gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemein-
schaft gerichtet gewesen seien, und die meisten Morde an Einzelperso-
nen seien wohl aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien
aber in der Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extre-
misten verübt worden und im gesamten Zentralirak tausende Personen
verschiedener Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigenschaften
Opfer von solchen Anschlägen geworden. Diese Bevölkerungsgruppen
könnten theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer
globalen Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerich-
teten Verfolgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der
gesamtirakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kriminelle
Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentralirakischen Sicherheits-
kräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage, für
genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es den gegen das
yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem Erfordernis, wonach
die gegen sie gerichtete Verfolgung über das hinausgehe, was andere
Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten, weshalb nicht von geziel-
ter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem Aspekt der Intensität der
Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf hinzuwiesen, dass diese
– zumindest was die Anzahl der Todesopfer anbelange – statistisch
gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen Durchschnitt läge. So
zähle die NGO Iraq Body Count für die Gesamtprovinz Mosul im Jahr
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2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000 Einwohner. Auf schätzungs-
weise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund eine halbe Million in Mosul)
würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr 2007, dem bisher Schlimms-
ten für die Yeziden mit den beiden erwähnten Grossereignissen, würden
die yezidischen Toten in etwa dem Durchschnitt der Provinz entsprechen.
Die Intensität der Verfolgung liege deshalb nicht wesentlich über derjeni-
gen anderer Bevölkerungsgruppen, auch wenn die Yeziden ihre Bedro-
hungslage aufgrund ihrer zahlenmässigen Unterlegenheit und ihrer unter-
durchschnittlichen Vertretung bei den staatlichen Sicherheitskräften sub-
jektiv als intensiver wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen
werden, dass seit dem Anschlag von August 2007 die nordirakischen
Sicherheitskräfte den Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizeiaufgebot
bewachten. Vor diesem Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden
bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezidischen
Glaubensgemeinschaft als verfolgt zu erachten. Trotz der Anschläge und
Übergriffe, die seit der letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen
seien, sei nicht von der damaligen Betrachtung abzuweichen. Der Be-
schwerdeführer habe zudem in seinem ersten Asylgesuch keine indivi-
duellen Gründe vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würde.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde ent-
gegen, die in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen bezüg-
lich der Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus
Ninawa seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht voll-
ständig, da sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr auf-
führe. Aus verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild
(United States Commission on International Religious Freedom, 2009
Annual Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch
ein Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden
können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden ge-
richteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von
denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder
Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache, dass
die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich untervertreten
seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit geringer sei. Für
die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden wür-
den von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne keine Bestäti-
gung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits das Ausmass des
Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer Kollektivver-
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folgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der Öffentlichkeit
anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres als solche zu
erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu Zielen von
Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren könne angemerkt werden, dass
die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch gesellschaft-
liche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag geprägt sei
und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten.
5.
5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol-
gung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundes-
verwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter anderen
EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei, EMARK 1996
Nr. 21 und EMARK 1996 Nr. 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [be-
stätigt in EMARK 2002 Nr. 3], EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen
in Pakistan, EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica,
EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda, EMARK 2006 Nr. 1
betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur
Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Ver-
folgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur An-
wendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeich-
nen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen
unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in un-
zumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei
der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv
befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernst-
haften Nachteilen genügt dabei nicht.
5.2 Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine
Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen.
Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualver-
folgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in
ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über
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das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und
Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv
gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität
aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer
individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität
mit Bezug auf die gegen das Kollektiv gerichtete Massnahme zu bejahen
sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die
körperliche Integrität verletzen sowie – im Fall von Freiheitsbeschrän-
kungen – von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamt-
heit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung
einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne wei-
teres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die geziel-
ten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst
alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur
Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der
Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt
zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche
Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein
beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu
erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So wird zum Beispiel in
der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer ge-
nügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kol-
lektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe,
Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).
6. Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK
2006 Nr. 17 festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein sei es zu einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordun-
gen, Entführungen) und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden be-
troffen gewesen seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situa-
tion sehr angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,
dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu be-
zeichnen sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter
anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in
der Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensgemeinschaft
auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden
beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamentalistischen
Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tätigkeit bei
den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefähr-
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deter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den
Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhi-
ger als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Über-
griffe gegen Yeziden seien (nichtstaatliche) fundamentalistisch-islamisti-
sche Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein
hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die irakische Regierung und
die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an
allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer
Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu
gewähren, denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktionstüch-
tigen Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezidische Institu-
tionen (wie das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was
jedoch vor terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen könne.
Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen müsse davon ausgegangen
werden, dass die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in viel-
fältiger Weise diffamiert und schikaniert würden und dass zwischen
ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise
auch offene Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen
lebten zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten
Jahren zu einigen hundert Übergriffen auf Angehörige dieser Glaubens-
gemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen verletzt
worden oder ums Leben gekommen seien, könne im Kontext des Irak
nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden.
Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden ge-
sprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen dieser
Gruppe zu bejahen wäre.
7.
7.1 Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der
Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in –
neben Mosul – weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptansiedlungs-
gebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar (⅔), Sheikhan
(nahezu ⅓) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und
Dörfern Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zen-
tralirak dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der
Provinz Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, wer-
den sich die folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz
beziehen.
2011/16 Asyl
268 BVGE / ATAF / DTAF
Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend
aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Ana-
lyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt. (…)
7.2 Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten.
Bei den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des iraki-
schen Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die
Yeziden. Mit einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010
wurde diese Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden
angehoben. Auf der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark
in den politischen Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen
Hauptsiedlungsgebieten ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden
und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentral-
irak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die überregio-
nalen Akteure und Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den
grossen Parteien der Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen
lassen, haben die Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten.
Nachdem die Araber 2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten,
übten die Kurden über lange Zeit die Kontrolle über die Provinz aus,
obwohl sie dort in der Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom
31. Januar 2009 traten die Araber wieder an und gewannen mit der Al-
Hadbaa-Liste 19 von 37 Sitzen, während lediglich deren 12 an die kur-
dische Nineveh-Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz
zum nationalen Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in
Ninawa eroberte das Yazidi Movement for Reform and Progress
(YMPR), welches der Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da
aber acht der zwölf Sitze der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden
gewonnen wurden, sind sie in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich
stark vertreten. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die Yeziden auf poli-
tischer Ebene gespalten sind: Ein Teil betont die eigenständige yezi-
dische Identität, während andere mit der kurdischen Autonomieregion
sympathisieren und sich auf eine kurdische Identität berufen. Die Al-
Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe, ihre Wahlsiege in politische Kon-
trolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen sich die Kurden aus dem
Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen eine Beteiligung an den
Regierungsämtern verweigerte. Seither werden in 16 von 30 Subregionen
in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine Anordnungen der lokalen
Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen sind strikt von den ande-
ren Provinzteilen getrennt und für Angehörige der Provinzverwaltung
angesichts der Checkpoints der Peschmerga – bewaffnete Streitkräfte der
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kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG])
– nicht zugänglich. Durch die Vielfalt offizieller und inoffizieller be-
waffneter Gruppen in Ninawa – die irakische Armee und Polizei, die
Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische Aufständische und Stam-
mesmilizen – ist das Potential für Konfrontationen und Auseinander-
setzungen hoch.
7.3 Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden, aber auch andere
Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck
gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den je-
weiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der
Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte
Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So fi-
nanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der Minder-
heiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die Jugendlichen,
bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen Hilfsgüter,
richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren religiöse
Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne des Lalish
Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen Städten hat, und
finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten. Andererseits wenden die
Kurden repressive Methoden gegen Minderheiten an. Berichtet wird von
Einschüchterungen, Drohungen, willkürlichen Anhaltungen und Verhaf-
tungen; Gefangene werden beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezem-
ber 2008 wurden 50 Yeziden von den Peschmerga verhaftet, um sie von
ihren politischen Aktivitäten abzuhalten. Im Vorfeld der Provinzwahlen
2009 wurde die Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minderheiten
eingeschränkt. So wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo,
des YMPR, in manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur
zu werben. Ein weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden
ist die Verhaftung des Führers der YMPR Wa'ad Hamad Matto am
5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der
Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch,
weil sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extremis-
ten gesichert fühlen.
7.4 Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen
der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die
fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine
der gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse Mili-
täroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische Sicher-
heitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaffen.
2011/16 Asyl
270 BVGE / ATAF / DTAF
Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle
anderen « ungeschützten » Minderheiten, Gewaltakten nichtstaatlicher
Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise darf
davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im
Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen reli-
giös oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minder-
heiten, darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die
Yeziden geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer Anschlags-
serie in Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300
Yeziden getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April
2007 waren 23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden.
Diese Übergriffe gelten als Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Ex-
tremisten für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren
eigene Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt
hatte und zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische
Truppen die Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezi-
dischen Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch
Sinjar, Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen
Truppen beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe
auf Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf
yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008 erschos-
sen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in Mosul
und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten Män-
nern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben Familien-
mitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe in der
Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt (Minority
Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous Return: Iraq's
Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am 13. August 2009 töteten
zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen und verletzten 32. Am
3. Juni 2010 explodierte in einem Einkaufsdistrikt in Sinjar eine Auto-
bombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf verletzt. Die haupt-
sächlichen Urheber der Übergriffe werden bei extremistischen Aufstän-
dischen gesehen, welche in der momentanen politischen Situation in
Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen verschiedene Fak-
toren die Yeziden und andere Minderheiten zum Ziel von Anschlägen:
Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden pauschal als An-
hänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft
auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung durch islamis-
tische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen Religions-
gemeinschaft als « ungläubig » oder « Ketzer » ansehen. Schliesslich
Asyl 2011/16
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sind Yeziden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig, was die
in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer
Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt unterhalten verschie-
dene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller Unterstützung der KRG
eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische Dörfer der Region
Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer errichtet. Die fortgesetzte
Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den sicheren Nord-
irak zu flüchten.
7.5 Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage,
die Yeziden zu schützen, beziehungsweise tun wenig, um die Täter ding-
fest zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die
Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese überhaupt
den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre
konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt
zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch
die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der umstrittenen
Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentralirakischen Mili-
tärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch unter-
nommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabischen und ameri-
kanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und
Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das
schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im
November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence
Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten
rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten eingesetzt wer-
den sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister von Sinjar junge yezi-
dische Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der
Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting,
Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009). Weiterhin
besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der Minderheiten
sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte.
7.6 Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschie-
dene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die
Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für
ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and
Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf
die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz
von deren Rechten. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen
durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und
2011/16 Asyl
272 BVGE / ATAF / DTAF
63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in
ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als
Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht
besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen. Ge-
mäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame sogar
aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern der
Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden. So
hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen kompensationslos
beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet. Zudem gibt es Berichte
von Yeziden, die in von der KRG kontrollierten umstrittenen Gebieten in
Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die Zustimmung der KRG
gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 % der Yeziden gaben an,
sie würden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert. Auch
beim Zugang zu Stellen im öffentlichen Sektor und zu öffentlichen
Dienstleistungen werden Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die
Minderheiten von der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders be-
troffen.
8. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dar-
gestellten Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch ange-
messen ist beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund
der Übergriffe seitens nichtstaatlicher Gruppierungen von einer Kol-
lektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.
8.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen
von Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile
jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht
genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang
nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute
politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden
Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen
von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen
Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle
Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen uner-
träglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der
Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.
8.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Grup-
pierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne
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von Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahl-
reiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität
verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten
Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive
hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante
Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so
jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der
registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden
gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere
kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen
ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der
Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft richte-
ten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere
Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen eines bestimmten Merk-
mals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit
der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass
Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten
Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein
genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt
wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte bis heute nicht in der Lage,
wirksamen Schutz zu bieten.
8.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Per-
sonen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete
Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine ge-
nügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher
Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss
den vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak
auf zirka 500'000 Personen geschätzt, 85 % davon leben im Zentralirak.
Gemäss den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden
seit 2003 gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzuzu-
zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil
sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer be-
sonders hoch wäre, ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise fin-
den sich weder in den Länderberichten noch wird dies im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die
asylrechtlich relevanten Übergriffe seit 2003 selbst unter Berücksich-
tigung einer gewissen Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische
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Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu
bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zen-
tralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten
Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht
jedes im Zentralirak lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer
von Verfolgung zu werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges
Ereignis, nämlich die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007,
einen grossen Teil der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im
Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu
verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der
unsichersten Orte der Welt gilt – diesem Umstand wird jedoch praxis-
gemäss im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen –, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegan-
gen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser
Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von
asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine
Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.
8.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund
des besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen
erlebter Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung
auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht-
gründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2007, die
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als unglaubhaft beurteilt.
Der Beschwerdeführer vermochte damit keine persönlichen Erlebnisse
glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine subjektive Furcht als
begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat sich der Beschwerde-
führer seinen Angaben zufolge weder politisch betätigt noch religiös oder
anderweitig exponiert.
8.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine
begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.