Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes 2011/18
BVGE / ATAF / DTAF 1
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D–5575/2009 und D–8150/2009 vom 13. Januar 2011
Revision. Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unbeurteilt geblie-
bener Antrag auf Rückweisung der Sache infolge unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung.
Art. 45 VGG. Art. 121 Bst. c BGG. Art. 111a Abs. 2 AsylG.
1. Ein Antrag gilt erst als unbeurteilt geblieben im Sinne von
Art. 121 Bst. c BGG, wenn angenommen werden muss, das Bun-
desverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über
den Antrag befunden (E. 4).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch im Rahmen einer
summarischen Begründung mit den in der Beschwerde erhobe-
nen Rügen auseinanderzusetzen und zumindest kurz darzulegen,
weshalb es die erhobenen Einwände als unbegründet beurteilt
(E. 5.2).
Révision. Violation des règles de procédure. Omission de statuer sur
une demande de renvoi de l'affaire pour constatation incomplète des
faits.
Art. 45 LTAF. Art. 121 let. c LTF. Art. 111a al. 2 LAsi.
1. Il est considéré qu'il n'a pas été statué sur une conclusion, au sens
de l'art. 121 let. c LTF, lorsqu'il faut admettre que le Tribunal
administratif fédéral n'a pas, au moins implicitement, statué sur
cette conclusion (consid. 4).
2. Même dans le cadre d'une motivation sommaire, le Tribunal
administratif fédéral doit examiner les griefs soulevés dans le
recours et exposer, au moins brièvement, pourquoi il estime que
les objections soulevées ne sont pas fondées (consid. 5.2).
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Revisione. Violazione di norme procedurali. Omissione di giudicare
su una domanda di rinvio della causa per accertamento incompleto
dei fatti.
Art. 45 LTAF. Art. 121 lett. c LTF. Art. 111a cpv. 2 LAsi.
1. Una conclusione è considerata come non giudicata ai sensi
dell'art. 121 lett. c LTF, quando può essere ammesso che il Tri-
bunale amministrativo federale non ha giudicato almeno impli-
citamente su tale conclusione (consid. 4).
2. Anche nell'ambito di una motivazione sommaria, il Tribunale
amministrativo federale deve esaminare le censure sollevate nel
ricorso ed indicare almeno brevemente perché ritiene che le
obiezioni sollevate non siano fondate (consid. 5.2).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2007 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D–1982/2009 vom 6. Au-
gust 2009 ab.
Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein,
in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. August 2009 (D–1982/2009) sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Revisionsgesuch gut.
Aus den Erwägungen:
3. Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der Be-
schwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden,
dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben
habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei festzu-
stellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
D–1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29
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Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überhaupt nicht geäussert habe. Es sei
demnach davon auszugehen, dass diese Rügen, welche mit dem Antrag
auf Aufhebung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz verbunden gewesen seien, im Urteil nicht
berücksichtigt beziehungsweise übersehen worden seien. Somit beruhe
nicht nur die erstinstanzliche Verfügung, sondern auch das angefochtene
Urteil D–1982/2009 vom 6. August 2009 auf einem unvollständig fest-
gestellten Sachverhalt und dieses äussere sich nicht zur beantragten
Rückweisung an die Vorinstanz. Die nicht berücksichtigten Vorbringen
des Gesuchstellers seien zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheid-
erheblich. Mit diesem Vorgehen setze das Bundesverwaltungsgericht die
Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
4. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln
gemäss Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge
unbeurteilt geblieben sind. Der Revisionsgrund ist allerdings nicht schon
verwirklicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen
Antrag nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist vorerst zu prüfen,
ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn ange-
nommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über
das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteils-
fällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich
davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein
Antrag als unbeurteilt geblieben (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesge-
setz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007,
Rz. 22-25 zu Art. 121).
5.
5.1 In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
unzulässig und unzumutbar sei. In der Begründung der Beschwerde
wurde sodann im Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Ent-
scheid beruhe auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Geltend
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gemacht wurde insbesondere, dass sich das BFM zwar ausführlich zum
Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden
verdächtigt, in einem Lager der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu
einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe,
es jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe,
ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen
auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe:
– den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X. gegen Faschisten oder PKK-
Abweichler Strafaktionen durchgeführt,
– den Vorwurf, er habe in W. in einer Werft Streiks organisiert und die
Belegschaft angestachelt,
– die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer Informa-
tionen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten,
– die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für
die Demokratische Volkspartei (HADEP) und die Nachfolgeorgani-
sation der HADEP (DEHAP) seit 1999,
– seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe
und Drohungen weitergab,
– seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-Sym-
pathisanten in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig ge-
wesen sei.
Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtige, verletze sie Art. 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei unmöglich, diese gravierende
Rechtsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu heilen, seien
doch in der Praxis Anhörungen vor dem Bundesverwaltungsgericht aus-
geschlossen.
6. Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebenden Pflicht nachkommt, die Vorbringen der Partei tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, zeigt sich letztlich in der Begründung des Entscheides
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollst.
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überarb. Aufl., Basel 2010, Rz. 328 ff.; PATRICK SUTTER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1
und 2 zu Art. 32). Die Durchsicht des Urteils D–1982/2009 vom 6. Au-
gust 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur
Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt auf-
genommen noch in den Erwägungen erwähnt wird. In den Urteilserwä-
gungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatzweise
Stellung zu den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rück-
weisungsantrag erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sachverhalts-
feststellung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist
mithin nicht ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden wäre. Vielmehr
ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Be-
schwerde erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen
Fragen zurückzuweisen, im Urteil D–1982/2009 vom 6. August 2009
nicht beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergangene Urteil
D–1982/2009 vom 6. August 2009 war gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG
zwar nur summarisch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht war
deshalb jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich mit den in der
Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und in
der Begründung zumindest kurz darzulegen, weshalb es die im Zusam-
menhang mit diesem Antrag erhobenen Einwände als unbegründet
beurteilt. Diese Beurteilung ist im Urteil D–1982/2009 vom 6. August
2009 jedoch unterblieben. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als
begründet, soweit sich dieses auf Art. 121 Bst. c BGG stützt. Das Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D–1982/2009
vom 6. August 2009 ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D–1982/2009 vom 6. August 2009 ist aufzu-
heben.