2011/24 Vollzug der Wegweisung
476 BVGE / ATAF / DTAF
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–6220/2006 vom 27. Oktober 2011
Lageanalyse Sri Lanka: Sicherheitslage. Einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzte Personengruppen (Risikogruppen) in Sri
Lanka. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
Entwicklung der Lage und Änderung der Wegweisungspraxis seit
BVGE 2008/2. Grundsatzurteil.
Art. 3 AsylG. Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Allgemeine politische Lage in Sri Lanka (E. 7): Die Sicherheits-
lage in Sri Lanka hat sich seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert. Die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wurden militärisch
vernichtend geschlagen; von ihnen geht keine Verfolgungsgefahr
mehr aus (E. 7.1 und 7.6). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka
hat sich demgegenüber verschlechtert, namentlich hinsichtlich
der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (E. 7.6).
2. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich Personen ausge-
setzt, die gewissen Risikogruppen angehören (E. 8). Zu diesen
Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition
verdächtigte Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regime-
kritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2), ferner
Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsver-
stösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
(E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt werden (E. 8.4) beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (E. 8.5).
3. Der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ist grundsätzlich zumut-
bar (E. 13.1).
4. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen
Elementes (E. 13.2.1): Für Personen, die aus der Nordprovinz
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stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar (E. 13.2.1.1). Für
Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter
Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das
Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und
der Wohnsituation) zu prüfen (E. 13.2.1.2).
5. Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet ist unzumutbar;
Begriff des « Vanni-Gebietes » (E. 13.2.2.1). Für die aus dem
Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Bestehen einer zu-
mutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz be-
ziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen,
welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (insbes.
die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) erfordert (E. 13.2.2.3).
6. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas, na-
mentlich aus dem Grossraum Colombo, stammen und dorthin
zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar (E. 13.3).
Analyse de la situation au Sri Lanka: situation sécuritaire. Groupes
de personnes exposées à un risque accru de persécution (groupes à
risque) au Sri Lanka. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers le Sri
Lanka. Evolution de la situation et changement de pratique en ma-
tière de renvoi depuis l'ATAF 2008/2. Arrêt de principe.
Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Situation politique générale au Sri Lanka (consid. 7): depuis la
fin du conflit militaire en mai 2009, la situation sécuritaire au Sri
Lanka s'est considérablement améliorée et stabilisée. Les Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ont été anéantis militaire-
ment; ils ne constituent plus un risque de persécution (consid. 7.1
et 7.6). En revanche, la situation au Sri Lanka s'est détériorée du
point de vue des droits de l'homme, notamment en ce qui con-
cerne la liberté d'expression et de la presse (consid. 7.6).
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2. Un risque accru de persécution pèse sur les personnes apparte-
nant à certains groupes à risque (consid. 8). Font partie de ces
groupes notamment les personnes soupçonnées d'être des oppo-
sants politiques (consid. 8.1), les journalistes et collaborateurs des
médias faisant preuve d'esprit critique, les militants des droits de
l'homme et les représentants d'organisations non gouvernemen-
tales critiques envers le régime (consid. 8.2), les personnes qui ont
été victimes ou témoins de graves violations des droits de l'hom-
me ou qui entreprennent des démarches juridiques à cet égard
(consid. 8.3), et les personnes revenant de Suisse auxquelles on
reproche des contacts étroits avec les LTTE (consid. 8.4) ou qui
disposent de ressources financières importantes (consid. 8.5).
3. En principe, l'exécution du renvoi vers l'ensemble de la province
de l'Est (districts de Trincomalee, Batticaloa et Ampara) est rai-
sonnablement exigible (consid. 13.1).
4. En principe, l'exécution du renvoi vers la province du Nord – à
l'exception de la région du Vanni – est raisonnablement exigible,
mais il faut évaluer avec prudence les critères individuels de l'exi-
gibilité, et tenir compte de l'écoulement du temps (consid. 13.2.1):
pour les personnes provenant de la province du Nord et qui n'ont
quitté cette région qu'après la fin de la guerre civile, en mai 2009,
l'exécution du renvoi vers cette région est en principe exigible
(consid. 13.2.1.1). Pour les personnes provenant de la province du
Nord et dont le dernier séjour dans cette région remonte à plus
longtemps, il convient de se renseigner soigneusement sur les
conditions actuelles de vie et d'habitat, et d'examiner l'existence
de facteurs favorables (présence d'un réseau capable de leur
apporter son soutien, assurance de se procurer le minimum vital
et un logement) (consid. 13.2.1.2).
5. L'exécution du renvoi vers la région du Vanni n'est pas raison-
nablement exigible; notion de « région du Vanni » (con-
sid. 13.2.2.1). Pour les personnes provenant de la région du
Vanni, il faut examiner la possibilité de refuge interne exigible
dans le reste de la province du Nord ou dans d'autres parties du
Sri Lanka, ce qui exige la présence de facteurs particulièrement
favorables (en particulier, l'existence d'un réseau familial ou
social capable de leur apporter son soutien, et de perspectives
concrètes permettant de conclure avec certitude à la possibilité
d'obtention d'un revenu et d'un logement) (consid. 13.2.2.3).
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6. Pour les personnes provenant des autres parties du territoire sri
lankais, notamment de l'agglomération de Colombo, et qui y
retournent, l'exécution du renvoi est en principe exigible (con-
sid. 13.3).
Analisi della situazione in Sri Lanka: situazione dal profilo della si-
curezza. Gruppi di persone esposte a un rischio accresciuto di per-
secuzioni (gruppi a rischio) in Sri Lanka. Esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento a destinazione dello Sri Lanka. Evoluzione della
situazione e modifica della prassi in materia di rinvio rispetto a
DTAF 2008/2. Sentenza di principio.
Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Situazione politica generale in Sri Lanka (consid. 7): da quando
nel maggio 2009 è terminato il conflitto militare, la situazione in
Sri Lanka è divenuta considerevolmente più sicura e stabile. Le
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sono state annientate
militarmente e non costituiscono più un rischio di persecuzioni
(consid. 7.1 e 7.6). È invece peggiorata la situazione relativa ai
diritti dell'uomo: particolarmente toccata è, segnatamente, la
libertà di espressione e di stampa (consid. 7.6).
2. Sono esposti a un accresciuto rischio di persecuzioni coloro che
fanno parte di determinati gruppi (consid. 8), in particolare le
persone sospettate di opposizione politica (consid. 8.1), giornalisti
e operatori dei media di carattere critico, gli attivisti dei diritti
dell'uomo e i rappresentanti delle organizzazioni non governative
che sostengono posizioni critiche nei confronti del regime (con-
sid. 8.2), e così pure le persone che sono state vittime oppure
testimoni di gravi violazioni dei diritti umani o che per siffatte
violazioni hanno adito le vie legali (consid. 8.3), e infine le per-
sone di ritorno dalla Svizzera alle quali vengono rimproverati
stretti contatti con le LTTE (consid. 8.4) o che dispongono di
ingenti risorse finanziarie (consid. 8.5).
3. L'esecuzione dell'allontanamento è di principio esigibile in tutta
la provincia dell'est (distretti di Trincomalee, Batticaloa e Am-
para) (consid. 13.1).
4. Ad eccezione della regione di Vanni, l'esecuzione dell'allontana-
mento nella provincia del nord è di principio esigibile. Si impon-
gono in questo caso una valutazione approfondita dei criteri di
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esigibilità individuali e la presa in considerazione del tempo tra-
scorso (consid. 13.2.1): per le persone provenienti della provincia
del nord che hanno lasciato la regione soltanto dopo la fine della
guerra civile nel maggio 2009, l'esecuzione dell'allontanamento
nella stessa regione è di principio esigibile (consid. 13.2.1.1). Per
coloro invece che sono provenienti della provincia del nord, ma
hanno lasciato la regione in tempi più lontani, devono essere ac-
curatamente analizzate le attuali condizioni esistenziali ed abita-
tive come pure deve essere esaminata la presenza di fattori favo-
revoli (esistenza di una rete di supporto, garanzia del minimo
esistenziale e di un alloggio) (consid. 13.2.1.2).
5. L'esecuzione dell'allontanamento nella regione di Vanni è inesi-
gibile; nozione di « regione di Vanni » (consid. 13.2.2.1). Per le
persone provenienti della regione di Vanni, occorre esaminare la
possibilità di un'alternativa di soggiorno interna nel resto della
provincia del nord o in altre parti dello Sri Lanka, ciò che esige la
presenza di fattori particolarmente favorevoli (in particolare
l'esistenza di una rete familiare o sociale di supporto come pure
la prospettiva concreta di un reddito e di un alloggio) (con-
sid. 13.2.2.3).
6. Per le persone provenienti dal resto del territorio dello Sri
Lanka, e segnatamente dall'area metropolitana di Colombo, e
che vi fanno ritorno, l'esecuzione dell'allontanamento è di princi-
pio esigibile (consid. 13.3).
Der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer stellte am
28. September 2006 ein Asylgesuch. Er mache im Wesentlichen geltend,
er sei als Händler tätig gewesen und habe einen Drohbrief der « Karuna-
Gruppierung » erhalten, worin er aufgefordert worden sei, einen Geld-
betrag abzuliefern. Er habe zu dieser Zeit eine einmonatige, zwangsweise
angeordnete Ausbildung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
absolviert, bei welcher er viele Narben davongetragen habe. Weil er das
Geld nicht habe zahlen können und nicht mehr am Training der LTTE
habe teilnehmen können, sei er nach Colombo gereist. In Colombo seien
zwei Unbekannte an seinem Wohnort erschienen und hätten den Be-
schwerdeführer zu erschiessen versucht. Weil der Hausbesitzer den
Schuss habe ablenken können, sei dem Beschwerdeführer die Flucht
gelungen.
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Das Bundesamt für Migration (BFM oder Vorinstanz) lehnte mit Verfü-
gung vom 31. Oktober 2006 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 30. November 2006 Beschwerde erheben.
Im Mai 2007 wurde ein erster und im Juli 2008 ein zweiter Schriften-
wechsel eröffnet.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde das BFM zu
einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen und dabei aufge-
fordert, sich zur – vom BFM selbst angekündigten – Überprüfung seiner
Wegweisungspraxis betreffend abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka
zu äussern. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 hielt das BFM
an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. In Anbetracht
der grundlegenden Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka
erachte das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
weiterhin als zumutbar. In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 liess
sich der Beschwerdeführer hierzu schriftlich vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Die unter Ziffer 4 bis 14 aufgeführten Erwägungen bildeten Gegenstand
eines von der Vereinigung der Abteilungen III, IV und V im Sinne von
Art. 25 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.
Aus den Erwägungen:
4. Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zunächst zu
untersuchen, ob die vorgetragenen Fluchtgründe, die zur Ausreise aus
dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu
erachten sind.
4.1 Das BFM argumentiert in der angefochtenen Verfügung in erster
Linie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerde-
führers und verweist primär auf das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtmöglichkeit, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nicht
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auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer ge-
höre nicht zur Personengruppe, die einer LTTE-Verfolgungsgefahr unter-
worfen sei. Gleichzeitig weist das BFM in seiner Verfügung auf vor-
handene Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers hin,
ohne dass diese näher erläutert werden.
Im Rahmen des Schriftenwechsels verweist das BFM auf mehrere kon-
krete Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwer-
deführers (namentlich auf die bisher unterlassene Einreichung von Be-
weismitteln zur Stützung der vorgetragenen Polizeianzeige und auf
Widersprüche im Zusammenhang mit den vorgetragenen Verletzungen
während des Ausbildungstrainings). Im Weiteren seien die Schilderungen
zur Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe unsubstanziiert ausge-
fallen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Argumentationselementen im
Wesentlichen entgegen, er sei ins Visier der sri-lankischen Machthaber
geraten, was durch das Attentat auf seine Person in Colombo verdeutlicht
werde. Es sei von einer landesweiten Gefährdungssituation auszugehen,
weshalb ihm keine landesinterne Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur
Verfügung stehe. Er habe die wesentlichen Umstände des Vorfalles be-
treffend Gelderpressung durch die Karuna-Gruppe auf glaubhafte Weise
zu Protokoll gegeben.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer ist weder am Flughafen noch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen explizit zu seinen
konkreten Asylgründen summarisch befragt worden. Als er in Kreuz-
lingen nach Zusatzbemerkungen gefragt wurde, liess er sehr kurz gehal-
tene Vorbringen protokollieren, die er am Flughafen nicht habe vortragen
können. Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylvor-
bringen und deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz können daher nur
diese Zusatzbemerkungen im Protokoll des EVZ sowie das Anhörungs-
protokoll des BFM vom 26. Oktober 2006 herangezogen werden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe zwangs-
weise eine einmonatige Ausbildung der LTTE absolvieren müssen, in
deren Verlauf er sich Narben zugezogen habe. Im Rahmen seiner in
Kreuzlingen zu Protokoll gegebenen Zusatzbemerkungen hat er diese
Narben zwar bereits erwähnt, ohne jedoch weiter darauf einzugehen.
Anlässlich seiner einlässlichen Befragung am 26. Oktober 2006 wurde er
explizit nach den Ursachen dieser Narben gefragt, worauf er zu Protokoll
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gab, eine Narbe stamme daher, dass er auf dem Boden habe kriechen
respektive « Rollen » machen müssen; die zweite Narbe sei als Folge
eines Sturzes entstanden (…).
In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer
demgegenüber aus, die erlittenen Verletzungen an der Schulter und am
Ellenbogen seien auf Schläge zurückzuführen, die er anlässlich des
LTTE-Trainings im Februar 2006 erhalten habe. Zur Stützung dieses Vor-
bringens reichte er einen Arztbericht vom 30. November 2006 nach, in
welchem der untersuchende Arzt ausführt, diese Narben seien « sicher »
durch Schläge entstanden.
Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 auf Unge-
reimtheiten bezüglich der erlittenen Misshandlungen hin.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der
Vorinstanz an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer in nicht nach-
vollziehbarer Weise divergierende Angaben zur Ursache der körperlichen
Narben gemacht hat. Anlässlich der BFM-Befragung hat der Beschwer-
deführer die Narben unmissverständlich auf die von ihm absolvierten
Trainings und Manöver (auf dem Boden kriechen, Rollen machen) zu-
rückgeführt. An keiner Stelle erwähnte er in diesem Zusammenhang eine
irgendwie geartete Misshandlung oder Zufügung physischer Gewalt
durch LTTE-Offiziere, wie er dies später, im Rahmen seiner Angaben
vom 6. Dezember 2006 und vom 12. Juni 2007, nachträglich behauptet
hat. Wenn die in der Eingabe vom 6. Dezember 2006 vorgebrachten, auf
den Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes beruhenden Ausfüh-
rungen zutreffen würden, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Befragungen respektive seiner Rechts-
mitteleingabe an keiner Stelle auf die ihm angeblich von LTTE-Offi-
zieren gewaltsam zugefügten Schläge hingewiesen, sondern sich darauf
beschränkt hat, einzig die absolvierten Trainings als Ursache für die
körperlichen Narben zu nennen.
Angesichts dieser Widersprüche bestehen bereits erste Zweifel am Wahr-
heitsgehalt des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltsvor-
trages, was eine zwangsweise Absolvierung eines LTTE-Trainings anbe-
langt.
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, zwangsweise von
den LTTE zum Beitritt aufgefordert worden zu sein, und macht in diesem
Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr geltend. Hierzu macht er weiter
geltend, einen entsprechenden Drohbrief der LTTE vom 13. März 2006
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erhalten zu haben (…). Dieses Schreiben soll sein Vater aus Wut zerris-
sen haben, weshalb der Beschwerdeführer kein Beweismittel habe bei-
bringen können, das dieses Vorbringen weiter stützen würde. Falls die
LTTE im fraglichen Zeitpunkt wirklich im geschilderten Ausmass ein
Interesse an seiner Person gehabt hätte, bleibt indessen unklar, weshalb
diese Organisation es bei diesem Schreiben hätte bewenden lassen, wenn
sie gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu
Hause abzuholen und ihn ohne Weiteres in Gewahrsam zu nehmen. An-
gesichts dieser Schilderungen des Beschwerdeführers bleibt auch das
vorgetragene Verfolgungsinteresse der LTTE an seiner Person nicht
plausibel und muss als nicht überwiegend wahrscheinlich und daher
unglaubhaft qualifiziert werden.
4.3.4 Schliesslich müssen auch die Schilderungen des Vorfalles vom
10. August 2006 in Colombo, bei welchem ein Attentat auf den Be-
schwerdeführer durch unbekannte Bewaffnete verübt worden sein soll,
als unrealistisch und überwiegend unwahrscheinlich qualifiziert werden.
Einerseits ist kaum vorstellbar, dass der Hausbesitzer – bei gezogener
Pistole des Täters – sein eigenes Leben aufs Spiel gesetzt haben soll, in-
dem er dem Schützen auf die Hand geschlagen beziehungsweise dessen
Hand weggedreht haben soll, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert
wurde (…). Andererseits bleibt festzustellen, dass der das Bestätigungs-
schreiben vom (…) 2006 ausstellende Anwalt respektive Notar diesen
Vorfall zwar erwähnt, aus dem Gesamtkontext jedoch hervorgeht, dass
dieser seine Schilderung nicht auf eigene Erlebnisse zurückführen kann,
weil er bei der Schiesserei nicht persönlich anwesend war. Aus dem
Schreiben geht vielmehr hervor, dass dieses auf Verlangen des Bruders
des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden ist, weshalb von einem
Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, am (…) (…) respektive
am (…) 2006 (…) eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei in
Colombo erstattet zu haben, wobei es weder ihm noch seinen Verwand-
ten gelungen sei, entsprechende Polizeiunterlagen zu beschaffen. Der
Beschwerdeführer hat aber offensichtlich auch nichts unternommen, um
weitere Beweismittel für die Stützung des vorgetragenen Vorfalles in
Colombo beizubringen, wie beispielsweise eine diesbezügliche Bestäti-
gung des Hausbesitzers. Auch zu den mit der Eingabe vom 26. Sep-
tember 2008 geltend gemachten Verhaftungen weiterer Verwandter sind
keine Beweismittel eingereicht worden, welche die entsprechenden Vor-
bringen stützen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten,
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dass das in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2006 (…) vorge-
tragene Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers bis heute
durch keinerlei Beweismittel dokumentiert worden ist, obwohl eine ent-
sprechende schriftliche Bestätigung erwartet wurde und die Einreichung
entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt worden war.
4.3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer weder die vorgetragene einmonatige Absolvierung
eines LTTE-Trainings und die angeblich darauf beruhenden, erlittenen
Misshandlungen und das auf seine Person gezielte Verfolgungsinteresse
der LTTE noch den angeblich erlittenen persönlichen Anschlag in
Colombo und die daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen gegenüber seinen Familienangehörigen als überwiegend glaub-
haft darzutun vermocht hat.
5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen an-
gegeben, im Heimatdorf zwei Läden (E. und F.) geführt zu haben. Das
BFM stellt dieses Vorbringen nicht in Frage. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser Geschäftstätigkeit des
Beschwerdeführers generell zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Geschäftstätigkeit eine Verfol-
gungssituation seitens der LTTE respektive der Karuna-Gruppe ab. Er
führt hierzu aus, er gehöre als vermögender Geschäftsmann zur Risiko-
gruppe, welche ins Visier der LTTE geraten sei. Gerade wegen seiner
finanziellen Mittel sei er einem äusserst hohen Risiko für eine Erpres-
sung oder eine körperliche Bedrohung sowie Verschleppung, Verhaftung,
Folter und gar Tötung ausgesetzt (…). Er bringt konkret vor, er habe ein
Erpressungsschreiben der Karuna-Gruppe erhalten, und reicht hierzu ein
Bestätigungsschreiben des Bezirksverantwortlichen des « Home for
Human Rights in G. » ein.
Zum vorgetragenen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-
Gruppe hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu den Ein-
zelheiten dieses Drohschreibens angegeben, er habe dieses Schreiben
nicht genauer angesehen (…). Nachdem der Beschwerdeführer gleich-
zeitig vortrug, die Gefahr, die ihm in Sri Lanka drohe, gehe weitgehend
von der Karuna-Gruppierung aus (…), welche ihn auf einer Todesliste
führe und welche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für den in
Colombo verübten gezielten Tötungsversuch gegen seine Person verant-
wortlich sei, erstaunt das dargelegte Desinteresse des Beschwerdeführers
am Inhalt des angeblich erhaltenen Erpressungsschreibens dieser Grup-
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pierung. Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für seine Aus-
reise aus dem Heimatland primär auf den Umstand zurückführt, dass er
eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppe befürchte, bleibt unplausibel,
weshalb er die Indizien, die für eine in diesem Zusammenhang stehende
Verfolgungssituation hindeuten könnten, nicht genauer hat beschreiben
können. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt
eines Erpressungsschreibens respektive einer « Todesliste » müssen als
unglaubhaft qualifiziert werden.
Diese Einschätzung kann jedoch im Gesamtkontext der Vorbringen des
Beschwerdeführers für sich alleine nicht als hinreichendes Unglaubhaf-
tigkeitselement gewertet werden, das eine Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die Karuna-Gruppierung, namentlich aufgrund seiner Ge-
schäftstätigkeit, generell ausschliessen würde.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
Eigenschaft als vermögender Ladenbesitzer die Zugehörigkeit zu einer
besonderen Risikogruppe geltend macht, drängt sich zur Beurteilung
dieses Vorbringens eine Analyse der allgemeinen, heute herrschenden
Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka auf.
6.2 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es daher angebracht,
sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und na-
mentlich auf die seit der letzten vom Bundesverwaltungsgericht vorge-
nommenen Lageanalyse vom Februar 2008 (vgl. dazu: Grundsatzurteil
vom 14. Februar 2008, publiziert in: BVGE 2008/2) eingetretenen Ereig-
nisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen
(E. 7) und namentlich zu prüfen, ob es gegebenenfalls Personengruppen
gibt, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen, seitens der sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden
respektive in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in
Anspruch nehmen können (E. 8).
Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen seit Beendi-
gung des Bürgerkriegs im Mai 2009 und die Darstellung und Einschät-
zung der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka wurde eine Vielzahl von
Länder- und Themenberichten sowohl internationaler, ausländischer wie
auch schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen
sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet.
Insbesondere wurden die nachfolgend, in alphabetischer Reihenfolge
erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschät-
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zung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen
worden sind, werden diese im Text explizit genannt.
– Amnesty International Report 2010: The State of the
World's Human Rights; Sri Lanka (nachfolgend: Amnesty
International Report 2010);
– Danish Immigration Service (DIS): Human Rights and
Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka; Report
from DIS fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka, 19
June to 3 July 2010; Oktober 2010 (nachfolgend: DIS
2010);
– Human Rights Watch (HRW): World Report 2011 und
2010: Sri Lanka: Events of 2010 (bzw. 2009);
– HRW: Sri Lanka: Legal Limbo. The Uncertain Fate of
Detailed LTTE suspects in Sri Lanka, Februar 2010
(nachfolgend: HRW, Sri Lanka: Legal Limbo);
– International Crisis Group (ICG): The Sri Lankan Tamil
Diaspora after the LTTE, Asia Report No. 18, 23. Februar
2010;
– ICG: War Crimes in Sri Lanka, Asia Report No. 191,
17. Mai 2010 (nachfolgend: ICG);
– Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Ak-
tuelle Situation, Update, Rainer Mattern, 1. Dezember
2010 (nachfolgend: SFH 2010);
– UK Home Office, UK Border Agency: Country of Origin
Information Report Sri Lanka, 11. November 2010 und
18. Februar 2010 (nachfolgend: UK Home Office 2010);
– UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the Inter-
national Protection Needs of Asylum Seekers from Sri
Lanka, 5. Juli 2010 (nachfolgend: UNHCR 2010);
– U.S. Department of State: 2010 (respective 2009). Count-
ry Reports on Human Rights Practices; 2010 (respective
2009) Human Rights Report: Sri Lanka, 8. April 2011
und 11. März 2010 (nachfolgend: U. S. Department of
State 2010).
2011/24 Vollzug der Wegweisung
488 BVGE / ATAF / DTAF
7.
7.1 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell
den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE und Präsident Mahinda
Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Im
August 2009 begann die sri-lankische Regierung mit der Organisation
der Freilassung und der Rückkehr von rund 280'000 Personen aus den
Lagern von Binnenvertriebenen, die während der Schlussphase des Kon-
flikts gezwungen worden waren, ihre angestammten Wohngebiete zu
verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge hatten bis Mitte Juni 2010
fast eine viertel Million Personen die Lager für Binnenvertriebene ver-
lassen, um an ihre Herkunftsorte zurückzukehren oder bei Gastfamilien,
Verwandten oder Freunden Unterkunft zu finden. Einige Personen, die
die Lager verlassen konnten, befinden sich immer noch als Binnenver-
triebene im Land, nachdem ihre Wohnhäuser zerstört sind respektive
nach wie vor Minenräumungen stattfinden und in manchen Fällen eine
Rückkehr durch Streitigkeiten um die Landbesitzverhältnisse behindert
wird. Rund 11'000 Personen, welche der Verbindungen zu den LTTE ver-
dächtigt wurden, wurden in den inoffiziellen Rehabilitationszentren
untergebracht (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 1 und 2; UNHCR Global
Report 2009, Sri Lanka, S. 230). Das Führungskader der LTTE ist der
Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise
auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine.
Das Militär und die sri-lankische Polizei haben zwar grosse LTTE-Waf-
fenlager ausgehoben. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef
Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. UNHCR
zufolge haben sich im Mai 2010 noch rund 9'000 mutmassliche ehe-
malige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern befunden (vgl. UNHCR
2010, a. a. O., S. 4). Der einstige LTTE-Kommandeur Vinayagamoorthy
Muralitharan, auch bekannt unter dem Namen Karuna, verliess im März
2009 die von ihm gegründete Tamil Makkal Vidulthalai Puligal (TMVP)
und schloss sich der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Präsident
Rajapakse an. Karuna ist heute Vizepräsident der SLFP. Die TMVP wird
heute vom früheren parteiinternen Kontrahenten Karunas und jetzigen
Chefminister der Ostprovinz, Sivanesathurai Chandrakanthan, alias
Pillayan, geführt. Die TMPV sollen heute namentlich Geschäftsleute ins
Visier genommen haben, weil es an Geld fehle, ihre Kader zu finanzieren
(vgl. SFH 2010, a. a. O., S. 6 ff.). Es gibt keine Anzeichen, dass die
LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte
oder sonstige Attentate auszuführen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 489
vom 16. Oktober 2010: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg in Sri Lanka;
SFH 2010, a. a. O., S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass im heu-
tigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr aus-
gehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche
nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können.
7.2 In Sri Lanka fanden im Jahr 2010 bedeutende politische Ent-
wicklungen statt. Am 26. Januar 2010 wurde Staatspräsident Rajapakse
(UPFA, United People's Freedom Alliance) mit 57,8 % der Stimmen wie-
dergewählt und hat seine Staatsmacht weiter zementiert. Er setzte sich
damit gegenüber seinem Kontrahenten, dem früheren Armeechef Sarath
Fonseka (DNA, Democratic National Alliance) mit 40,1 % Stimmen-
anteil durch. Bei den Parlamentswahlen am 8. April 2010 gewann die
UPFA 144 der 225 Sitze (60,3 % der Stimmen), wodurch die angestrebte
Zweidrittelmehrheit, welche für Verfassungsänderungen erforderlich ist,
nur knapp verfehlt wurde. Präsident Rajapakse ist es indessen gelungen,
die fehlenden sechs Mandate durch Zugeständnisse und Ver-günstigun-
gen an Oppositionspolitiker zu erhalten. Im September 2010 wurde denn
auch in Anwendung von Dringlichkeitsrecht (« urgent bill ») der 18. Ver-
fassungszusatz (« amendment ») unter Mitwirkung einiger der Opposi-
tion zugehöriger Parlamentarier verabschiedet: Dieser Verfassungszusatz
hebt die zeitliche Amtszeitbeschränkung der Präsidentschaft auf, bevoll-
mächtigt den Präsidenten zur Besetzung von Schlüsselpositionen inner-
halb der Regierung und setzt den bestehenden Kontrollmechanismus der
Gewaltenteilung ausser Kraft. Damit wird auch deutlich, dass es keine
funktionierende Gewaltenteilung mehr gibt, zumal sich der Präsident
weigert, sich an Entscheidungen des Supreme Court zu halten (vgl. SFH
2010, a. a. O., S. 1; ROBERT C. OBERST, Countries at the crossroads: Sri
Lanka, 2010, S. 566 f.,
,
besucht am 15. Juni 2011; Le Monde diplomatique vom 10. September
2010: Sri Lanka and the 18
th
amendment, /2010/09/02/the-18th-amendment-to-the-constitution-process-
and-substance/ >, besucht am 14. Dezember 2010; NZZ vom
9. September 2010: Sri Lankas Präsident gewinnt weiter an Macht).
Bereits nach der Siegesrede des Präsidenten wurde die politische Rich-
tung für die nächste Zeit deutlich. So erklärte er, dass es künftig keine
Minderheiten im Land mehr geben würde, sondern nur noch Personen,
die das Mutterland lieben (« patriots »), und solche, die es nicht lieben
würden (« traitors ») (vgl. The Sunday Leader vom 16. August 2009: Sri
2011/24 Vollzug der Wegweisung
490 BVGE / ATAF / DTAF
Lankan politics without race or religion: Will it be politics?,
,
besucht am 26. Januar 2011).
Der damalige General Sarath Fonseka, welcher massgeblich an der
Kriegsführung gegen die LTTE beteiligt und für deren Kampfniederlage
hauptverantwortlich war, ist im Dezember 2009 von seiner Militärfunk-
tion zurückgetreten. In der Folge ist es zwischen Fonseka und Staats-
präsident Rajapakse zu einem grossen Zerwürfnis gekommen, nachdem
der Staatspräsident die Vernichtung der LTTE als eigenes Verdienst für
sich beansprucht hat. Fonseka ist in der Folge selbst in die Politik ein-
gestiegen und ist bei den Wahlen im Januar 2010 als Hauptkonkurrent
um die Staatspräsidentschaft gegen Rajapakse angetreten. Nachdem
Fonseka den amtierenden Verteidigungsminister Gotabaya Rajapakse
(den Bruder des Staatspräsidenten Rajapakse) der Beteiligung an Kriegs-
verbrechen während der Schlussphase des Krieges bezichtigt hatte, ist er
kurz nach seiner Wahlniederlage gegen Rajapakse verhaftet worden, was
von internationalen Menschenrechtsgruppen scharf kritisiert wurde.
Fonseka musste sich wegen angeblicher Korruption, Beteiligung an einer
Verschwörung, wegen Hochverrats sowie wegen « Einmischung in die
Politik » vor einem Militärgericht verantworten. Im September 2010
wurde er schuldig gesprochen, bei Ausschreibungen für Armeebedarf ge-
gen Regeln verstossen zu haben, und zu einer 30-monatigen Gefäng-
nisstrafe mit Zwangsarbeit verurteilt. Gleichzeitig verlor er seinen Parla-
mentssitz und seine Bürgerrechte. Zudem darf der Ex-Armeechef bei den
nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2016 nicht mehr
antreten. Beobachter gehen von einem politisch motivierten Prozess aus
(vgl. zum Ganzen: NZZ Online vom 11. Februar 2010: Fonseka ruft in
Sri Lanka zur Ruhe auf;
1.4910773.html?video=1.7505853 >, NZZ Online vom 30. September
2010: Wahlverlierer in Sri Lanka politisch kaltgestellt,
ierer_1.7755468.html >, beide besucht am 15. Dezember 2010).
Seit seiner Wiederwahl geht Rajapakse systematisch gegen Anhänger
seines damaligen Herausforderers Fonseka vor. Mehrere ranghohe Offi-
ziere und andere Angehörige der Streitkräfte, die Fonseka nahestanden,
wurden entlassen und Dutzende von Oppositionellen verhaftet. Laut dem
Asien-Verantwortlichen von HRW rechne Präsident Rajapakse ganz of-
fensichtlich mit seinen Gegnern ab. Es wird befürchtet, dass diese Ereig-
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 491
nisse den Anfang einer systematischen Hetzkampagne darstellen, mit der
kritische Stimmen zum Schweigen gebracht werden sollen (vgl. dazu:
NZZ vom 5. Februar 2010: Jagd auf Regierungskritiker in Sri Lanka).
7.3 Jegliche Kritik am Vorgehen der Regierung wird als staatsfeind-
liche beziehungsweise als « LTTE-Propaganda » angesehen und geahn-
det. So wurde beispielsweise der UNICEF-Sprecher in Sri Lanka James
Elder wegen seiner Kommentare zum Bürgerkrieg des Landes verwiesen.
Er hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass die in der Konfliktzone
anwesenden Kinder in den letzten Kriegsmonaten durch eine « unvor-
stellbare Hölle » gegangen seien und unverhältnismässig gelitten hätten.
Er hatte die Regierung weiter aufgefordert, die strengen Restriktionen für
humanitäre Organisationen beim Zugang zu den tamilischen Flüchtlingen
zu lockern (vgl. Times Online vom 7. September 2009: UNICEF worker
James Elder expelled from Sri Lanka over media comments,
, besucht am 14. Dezember 2010).
7.4 Beiden Bürgerkriegsparteien werden Menschenrechtsverlet-
zungen vorgeworfen (vgl. ICG, a. a. O., S. 1). UNO-Generalsekretär Ban
Ki Moon sprach sich auf einer nicht öffentlichen Sitzung des Weltsicher-
heitsrates für eine internationale Untersuchung der möglichen Kriegsver-
brechen aus und führte dazu aus, es gebe schwerwiegende Vorwürfe
gegen die sri-lankische Regierung und die tamilischen Rebellen (vgl.
NZZ Online vom 6. Juni 2009: Kriegsverbrechen in Sri Lanka unter-
suchen,
brechen_ban_ki_moon_1.2686874.html >, besucht am 14. Dezember
2010). Als Reaktion auf diese Forderungen nach einer unabhängigen
internationalen Untersuchung hat die Regierung Sri Lankas die
Einsetzung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission angekündigt,
die prüfen soll, welche Erkenntnisse aus den Ereignissen zwischen
Februar 2002 und Mai 2009 zu ziehen sind. Der UNO-Generalsekretär
Ban Ki Moon setzte eine Expertengruppe mit dem Mandat ein, Emp-
fehlungen zur Verantwortlichkeit für vorgeworfene Verletzungen interna-
tionaler Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der
Schlussphase des Konflikts abzugeben. Gemäss der offiziellen Website
der sri-lankischen Regierung wurde die Einsetzung dieser Expertengrup-
pe als eine « ungerechtfertigte und unnötige Einmischung in die Angele-
genheiten eines souveränen Staates » bezeichnet (vgl. UNHCR 2010,
a. a. O., S. 3). Die Machthaber in Colombo reagierten prompt: Den Mit-
2011/24 Vollzug der Wegweisung
492 BVGE / ATAF / DTAF
gliedern des Ausschusses wurde die Einreise nach Sri Lanka verwehrt.
Kurze Zeit später belagerte ein Minister der Regierung mit Hunderten
von Anhängern das Gebäude der UNO-Entwicklungsorganisation UNDP
in Colombo und trat in einen Hungerstreik. Ban Ki Moon zog daraufhin
seinen Gesandten aus Colombo ab und schloss das UNDP-Büro (vgl.
NZZ vom 12. August 2010: Sri Lankas ungesühnte Kriegsverbrechen,
NZZ vom 19. April 2011: Kritik der UNO an Sri Lanka, mit Verweis auf
den UNO-Bericht vom 31. März 2011: Report of the Secretary-General's
Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka,
a&Cr1=# > und
>, beide besucht am 27. April 2011).
Um dem internationalen Druck zur Untersuchung der Kriegsverbrechen
auszuweichen, hat Präsident Rajapakse im August 2010 zwar die ange-
kündigte « Wahrheits- und Versöhnungskommission » (« Lessons Learnt
and Reconciliation Commission », LLRC) eingesetzt. Die Vorgehens-
weise der Kommission stellt Medienberichten zufolge jedoch in keiner
Weise eine Untersuchung von Kriegsverbrechen dar, sondern zielt darauf
ab, sie zu verschleiern. Internationale Menschenrechtsorganisationen
haben es denn auch abgelehnt, vor dieser LLRC auszusagen, zumal die
Kommission grundlegende internationale Standards nicht erfülle (vgl.
NZZ vom 18. Oktober 2010: Keine glaubwürdige Vergangenheitsbewäl-
tigung).
7.5 Trotz der Beendigung des Bürgerkriegs und dem im Jahr 2010
zu verzeichnenden Rückgang der Menschenrechtsverletzungen (vgl.
United Kingdom Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and
Democracy: The 2010 Foreign & Commonwealth Office Report: Sri
Lanka, S. 282 ff.) stand die Notstandsgesetzgebung im August 2011 im-
mer noch in Kraft, auch wenn Staatspräsident Rajapakse die Aufhebung
des Kriegsrechts angekündigt haben soll (vgl. NZZ Online vom 25. Au-
gust 2011: Sri Lanka beendet nach 30 Jahren Kriegsrecht,
nach_30_jahren_kriegsrecht_1.12117402.html >, besucht am 29. August
2011). Im Mai 2010 wurden zwar einige Bestimmungen aufgehoben, na-
mentlich diejenigen, welche die Verhängung von Ausgangssperren, Pro-
pagandaaktivitäten, den Druck und die Verteilung von Schriften zur
Unterstützung des Terrorismus betrafen beziehungsweise welche die
Kundgebungen und Versammlungen, die als bedrohlich für die nationale
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 493
Sicherheit angesehen wurden, einschränkten (vgl. dazu: UNHCR 2010,
a. a. O., S. 4). Die Notrechtsgrundlagen für die Inhaftierung Verdäch-
tigter ohne Gerichtsverhandlung bleiben demgegenüber in Gesetzeskraft
(vgl. BBC News vom 5. Mai 2010: Sri Lankan emergency laws relaxed,
, besucht am 14. Dezember
2010). Seitens der Regierung wird die Aufrechterhaltung der Notstands-
gesetzgebung mit der angeblich bestehenden Gefahr einer Wiederakti-
vierung ehemaliger, aus dem Ausland unterstützter LTTE-Kader begrün-
det (vgl. NZZ vom 16. Oktober 2009: Nach dem Krieg ist vor dem Krieg
in Sri Lanka; IRIN [Integrated Regional Information Networks] vom
4. August 2010: Sri Lanka: Amnesty says emergency rule must end,
, besucht am
26. Januar 2011). Wie sich die angekündigte Aufhebung des Kriegsrechts
Ende August 2011 konkret ausgestalten wird, bleibt abzuwarten. Na-
mentlich bleibt unklar, was mit den Tausenden von Personen geschehen
wird, die derzeit unter Anwendung der Notstandsgesetzgebung inhaftiert
sind.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss weitgehend
übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen
ist. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 1),
auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess
befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig nament-
lich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens
der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der aktuell in
Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und men-
schenrechtlichen Situation zum Schluss, dass – im Sinne von Risikogrup-
pen – Personenkreise definiert werden müssen, deren Zugehörige einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
8.
8.1 Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, unterliegen einer erhöhten Verfolgungsgefahr (vgl.
UNHCR 2010, a. a. O., S. 3 und 5; HRW, Sri Lanka: Legal Limbo,
2011/24 Vollzug der Wegweisung
494 BVGE / ATAF / DTAF
a. a. O., S. 6 ff.). Auch bei Personen, die seitens der sri-lankischen Regie-
rung als politische Anhänger des Ex-Generals Fonseka betrachtet wer-
den, ist davon auszugehen, dass sie einer entsprechenden Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu E. 7.2).
8.2 Im Weiteren bestehen gemäss Reporters sans Frontières (RSF)
trotz Beendigung des bewaffneten Konflikts im Lande weiterhin Ein-
schränkungen bezüglich der Medienfreiheit und -unabhängigkeit. Die Or-
ganisation bezeichnet Sri Lanka als einen der weltweit gefährlichsten
Orte für unabhängige Journalisten. Im letzten Index zur Pressefreiheit
steht das Land auf Platz 158 von insgesamt 178 Ländern (vgl. RSF: Press
Freedom Index 2010,
2010,1034.html >, besucht am 26. Januar 2011). Der Zugang zu be-
stimmten Regionen Sri Lankas bleibt weiterhin eingeschränkt. Journa-
listen und andere in der Medienbranche tätige Personen, welche für
Berichte über heikle Themen verantwortlich zeichnen, unterliegen der
Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern. Ebenfalls trifft
dies zu für international und lokal tätige Vertreter von Nichtregierungs-
organisationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte
einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren. Die Repression
gegen regierungskritische Medienschaffende und Aktivisten hat seit Ende
des Krieges kaum nachgelassen (vgl. zum Ganzen:
UNHCR 2010,
a. a. O., S. 5 ff.;
RSF, World Report 2010 – Sri Lanka, 9. März 2010,
,
besucht am 12. April 2011; HRW vom 10. März 2010: Sri Lanka: End
Witch Hunt Against the Media and NGOs. Government Intensifies
Campaign to Discredit Civil Society,
against-media-and-ngos?print >, besucht am 26. Januar 2011; Amnesty
International Report 2010, a. a. O., S. 303).
8.3 Im Weiteren müssen nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach
dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind,
sowie Personen, die entsprechende Übergriffe bei den Behörden zur An-
zeige bringen, mit Repressalien beziehungsweise Verfolgungshandlungen
seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte rechnen. Amnesty Interna-
tional erwähnt im Jahresbericht 2010 beispielsweise die Festnahme von
fünf Ärzten, die im Verlaufe der bewaffneten Konflikte Augenzeugen
von Tötungen unter der Zivilbevölkerung geworden sind (vgl. Amnesty
International Report 2010, a. a. O., S. 303).
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 495
8.3.1 In diesem Zusammenhang muss namentlich festgestellt werden,
dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der
Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im
Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten wird nach wie vor von sexuellen Über-
griffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen
berichtet.
Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine
Frau Familienoberhaupt ist, wurde von – durch Angehörige der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte begangenen – Vergewaltigungen berichtet. Auch
in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftan-
stalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens
des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person
Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden
sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter
Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010,
a. a. O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United
Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292).
8.3.2 Es wird auch berichtet, dass die Eelam People's Democratic
Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam
(PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobach-
tung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der
Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet
(vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis).
Auch diese Personenkategorie fällt unter die Risikogruppe der Opfer und
Zeugen von Menschenrechtsverletzungen.
8.4 Betreffend der Situation der Tamilen in der Schweiz stellt sich
die Frage, ob generell davon ausgegangen werden muss, dass abge-
wiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Diaspora
nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden auf-
grund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund
mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente
beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen werden.
8.4.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die LTTE so-
wohl von der Europäischen Union (EU) (vgl. Beschluss 2010/386/GASP
des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen,
Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des
2011/24 Vollzug der Wegweisung
496 BVGE / ATAF / DTAF
Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung beson-
derer Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden,
Amtsblatt der EU L 178/28 vom 13.7.2010) als auch von den USA (vgl.:
U. S. Department of State, Country Reports on Terrorism 2009, vom
5. August 2010, ,
beide besucht am 1. Februar 2011) als terroristische Gruppierung de-
klariert worden sind und auf entsprechenden « Terroristen-Listen » auf-
geführt werden. Die Schweiz hat demgegenüber mit Ausnahme der al-
Qaida keine Organisationen oder Gruppierungen als solche verboten
(vgl. dazu: Antwort des Bundesrats vom 31. Mai 2006 auf die Anfrage
06.1018 von Nationalrat Filippo Leutenegger, Nahost-Engagement des
Bundes. Gefährliche Hilfe?).
8.4.2 Mitte Januar 2011 fand im Auftrag der Bundesanwaltschaft eine
landesweite Operation gegen Mitglieder der LTTE statt, anlässlich wel-
cher zehn Personen verhaftet wurden, die der Presseberichterstattung in
der Schweiz zufolge zu den grössten Kriegsfinanciers gehört haben
sollen beziehungsweise für die Stellung der Schweiz als Finanzdrehplatz
für Waffen- und Munitionskäufe mitverantwortlich gewesen sein sollen
(vgl. Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2011:
Illegale Geldbeschaffung – Schlag gegen Exponenten der LTTE in der
Schweiz; NZZ Online vom 11. und 26. Januar 2011: Grosse Razzia gegen
tamilische « Befreiungstiger »,
onenten_der_ltte_1.9231553.html >, und: Grossrazzia gegen Exponenten
der LTTE,
gers_1.9064770.html >, sowie Neue Luzerner Zeitung Online vom
31. Januar 2011: Die Erben der Tiger,
7d >, besucht am 31. Januar 2011).
8.4.3 Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asyl-
suchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus
diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern un-
terhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen
haben bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hinge-
wiesen (vgl. DIS 2010, a. a. O., S. 9 f., wobei sich die entsprechenden
Einschätzungen auf rückkehrende Tamilen aus dem EU-Raum beziehen
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 497
und sich nicht spezifisch mit der besonderen Situation der Rückkehrer
aus der Schweiz auseinandersetzen). Dies schliesst indessen nicht aus,
dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe
Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete
Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearte-
ten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von
den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab; dieser Aspekt muss
somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das
Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss
die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen
Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive
Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass
verfolgt zu werden.
8.5 Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträcht-
liche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet
werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kid-
napping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Dem Bericht
des DIS zufolge werden namentlich die regierungstreuen, paramilitäri-
schen Gruppierungen der EPDP, PLOTE, TELO und EPRLF für die Ent-
führung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im
Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht (vgl.
DIS 2010, a. a. O.,
S. 12 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/2 auf
das Phänomen der « White Vans » eingegangen ist: Im Bürgerkrieg
waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den um-
kämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Er-
scheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von
verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Ent-
führungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde
auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die
(damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen
im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wur-
den seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt
oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen,
namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor
allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung
dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen
gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie auf-
geklärt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen
auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei
2011/24 Vollzug der Wegweisung
498 BVGE / ATAF / DTAF
werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei
die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen
durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden
(vgl. LankaN vom 7. Januar 2011: Srilankan State Spon-
sored Crimes against Humanity,
,
besucht am 2. Februar 2011).
Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer
Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den
Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als
ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden
im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen (vgl.
zur Rolle der regierungstreuen paramilitärischen Gruppierungen bzw. zur
Schutzgewährung vor entsprechenden Übergriffen: DIS 2010, a. a. O.,
S. 12 ff. und 34 ff.). Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in
ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet
werden, sofern sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen.
Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungs-
handlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein
finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt
bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen.
9. Gestützt auf die vorstehende Lageanalyse und die Definierung
von Risikogruppen ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwer-
deführer – wie von ihm geltend gemacht allenfalls als Angehöriger einer
Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begrün-
dete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
hat.
9.1 Wie in E. 6 festgehalten, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei
als Ladenbesitzer einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterworfen. Er sei
wegen seiner Geschäftstätigkeit beziehungsweise aufgrund seiner Eigen-
schaft als vermögender Geschäftsmann ins Visier der LTTE respektive
der Karuna-Gruppe geraten und müsse inskünftig mit asylbeachtlichen
Nachteilen rechnen (…).
9.1.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE
geltend gemacht hat, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen
werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 499
Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt
(vgl. dazu E. 7.1).
9.1.2 Wie bereits in E. 5 festgestellt wurde, sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm konkret vorge-
tragenen, angeblichen Erhalt eines Erpressungsschreibens der Karuna-
Gruppe für sich alleine betrachtet als unplausibel und daher unglaubhaft
zu qualifizieren. Eine darüber hinausgehende Verfolgung des Beschwer-
deführers durch die Karuna-Gruppe oder andere regimetreue paramilitä-
rische Gruppierungen, alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Laden-
besitzer beziehungsweise als vermögender Geschäftsmann im Sinne der
in E. 8.5 definierten Risikogruppe, kann ebenfalls als unwahrscheinlich
qualifiziert werden.
9.1.3 Einerseits ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Besitzer eines E. und F. nicht in
einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäfts-
bereich bewegt hat. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
ist – entgegen des vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Replik-
eingabe vom 26. April 2011, vertretenen Standpunktes – nicht davon aus-
zugehen, dass er alleine aufgrund seiner beruflichen Betätigung als O.
das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender
paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich gezo-
gen hat oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss.
Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka
als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als
solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Er-
pressungs- oder Entführungsaktionen zu werden. Seinen eigenen Anga-
ben zufolge soll der Beschwerdeführer schwergewichtig in der Region B.
als Händler tätig gewesen sein (…).
Der Beschwerdeführer gibt auf S. 12 des Anhörungsprotokolls (…) an,
dass seine Familie nach wie vor im Heimatdorf lebt und sein Vater of-
fenbar die Geschäfte weiterführt. Seinen übrigen Angaben anlässlich der
Anhörungen kann nichts entnommen werden, was auf eine weitergehen-
de, unter Umständen exponiertere Geschäftstätigkeit schliessen liesse.
Der Beschwerdeführer hat bis zur Einreichung der Replikeingabe vom
26. April 2011 nicht geltend gemacht, dass seine Familie im Zusammen-
hang mit der Führung der beiden Läden von den staatlichen Behörden
behelligt worden sei. Der Umstand, dass in der neuen Replikeingabe erst-
mals vorgetragen wird, die Familie werde praktisch wöchentlich von der
2011/24 Vollzug der Wegweisung
500 BVGE / ATAF / DTAF
Polizei beziehungsweise vom Militär der Regierung aufgesucht, wobei es
einzig und allein darum gehe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
ausfindig zu machen, erscheint daher als nachgeschobene Schutzbehaup-
tung und muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden. Dasselbe muss
auch im Zusammenhang mit der – erst in der Replikeingabe vom 26. Ap-
ril 2011 geltend gemachten – Verhaftung seines Schwagers, welche sich
Ende 2009 zugetragen haben soll, festgestellt werden.
9.1.4 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der vermögenden
Geschäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln zu-
gerechnet werden kann.
9.2 Im Weiteren weist er keinerlei Profil auf, das darauf schliessen
liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder poli-
tisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, in
E. 8 beschriebenen Risikogruppe angehören würde. Der Beschwerde-
führer war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben
je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert (…).
Seine Eltern und jüngeren Geschwister leben nach seinen eigenen Anga-
ben im Heimatdorf. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene und in
der Replikeingabe vom 26. April 2011 erneut geltend gemachte Verhaf-
tung seines Vaters hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisieren
oder mit Beweismitteln belegen können. Zudem muss der in der Replik-
eingabe vom 26. April 2011 erstmals vorgetragenen, angeblich im De-
zember 2009 erfolgten Festnahme des Schwagers für das vorliegende
Asylverfahren die Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus dem dies-
bezüglich eingereichten Beweismittel geht zwar hervor, dass die Person
« Wilfred Coonge Amalraj Prabaharan Coonge » festgenommen worden
sein soll. Die persönliche Verbindung dieser Person zum Beschwerde-
führer geht aus dem Inhalt dieses Dokumentes hingegen nicht hervor und
es wird darin auch nicht festgehalten, dass der Verhaftete – der angeb-
liche Schwager des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit LTTE-
Tätigkeiten einer anderweitig gesuchten « Hauptperson » festgenommen
worden sein soll. Vielmehr soll der Verhaftete durch eigene Unterstüt-
zungstätigkeiten (Verwendung eines gemieteten Fahrzeuges) zugunsten
der LTTE das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen
haben. Aus diesem Beweismittel kann der Beschwerdeführer daher für
sein Asylverfahren nichts ableiten. Soweit der Beschwerdeführer mit der
Replikeingabe vom 26. April 2011 eine Polizeivorladung seine Person
betreffend (in Kopie) nachgereicht hat, muss festgestellt werden, dass
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 501
dieses Beweismittel ebenfalls nicht geeignet ist, die vom Beschwerde-
führer behauptete Verfolgungslage glaubhaft darzutun. Zunächst liegt das
Beweismittel einzig in Kopie (Telefaxkopie) vor. Dem Beschwerdeführer
ist hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Origi-
nalbeweismittel aus seinem Heimatland einzureichen. Nachdem die am
14. März 2011 ausgestellte Vorladung an die Adresse des Vaters in B. zu-
gestellt worden sein soll (…), bleibt nicht plausibel, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das entsprechende
Originalbeweismittel einzureichen. Zudem ist der Vorladungsgrund im
Beweismittel sehr pauschal angegeben (« for the purpose of Investi-
gations ») und der im Schreiben zitierte Artikel 172 des sri-lankischen
Strafgesetzbuches (« section 172 of the 5th Chapter of Ceylon Penal
Code »), welcher inhaltlich die Missachtung von behördlichen Anord-
nungen ahndet, weist keinen konkreten Anhaltspunkt für einen allfälligen
asylbeachtlichen Hintergrund oder ein flüchtlingsrelevantes Motiv für die
Vorladung auf, so dass die nachgereichte behördliche Vorladung keine
konkreten Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete asylbeachtliche Ver-
folgungssituation zulässt.
9.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei An-
haltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwer-
deführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu
den LTTE unterhalten haben könnte.
9.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Ak-
tenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lan-
kischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppie-
rungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt
würde. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren landesabwesend
gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag
seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
9.5 Aufgrund des oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfol-
gungssituation ausgesetzt wurde, und es muss auch im heutigen Zeit-
punkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne des AsylG drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens
nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
2011/24 Vollzug der Wegweisung
502 BVGE / ATAF / DTAF
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch
demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
10. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 503
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105,
nachfolgend: FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4
10.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (« real risk ») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127 mit weiteren Hinweisen).
10.4.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wieder-
holt befasst (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR, T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08,
EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be-
schwerde Nr. 41178/08). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich
insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
2011/24 Vollzug der Wegweisung
504 BVGE / ATAF / DTAF
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Regis-
trierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Be-
stehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der
Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicher-
heitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka
von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmit-
telbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen
Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass
dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass
diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein
« real risk » darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berück-
sichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrun-
gen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a. a. O., § 93 S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorgenom-
mene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogrup-
pe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zugerechnet
werden müsse (vgl. E. 9). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indi-
viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
11. Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges.
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 505
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Ver-
weisen).
11.2
11.2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2006 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei ange-
sichts der – damals herrschenden – Lage stark erschwert. Von einer gene-
rellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des
Landes könne jedoch nicht gesprochen werden. In der Vernehmlassung
vom 27. August 2008 hielt das BFM weiter fest, der Beschwerdeführer
habe sich bereits früher zwecks Absolvierung eines K. in Colombo auf-
gehalten und verfüge gemäss Aktenlage dort auch über Handelspartner
seines Vaters und weitere Bekannte. Zudem sei er in wirtschaftlicher
Hinsicht gut gestellt, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar ein-
zuschätzen sei.
11.2.2 Das BFM ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts Ende 2010
im Rahmen des Schriftenwechsels aufgefordert worden, seine (gegebe-
nenfalls neue) Wegweisungspraxis hinsichtlich abgewiesener Asylsu-
chenden aus Sri Lanka darzulegen.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. März 2011 hielt das
BFM dazu fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Re-
gierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Nie-
derlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder
2011/24 Vollzug der Wegweisung
506 BVGE / ATAF / DTAF
unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten
der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der
Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 sei eine
Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka
durchgeführt worden, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Lage zu
verschaffen. Die Bewegungsfreiheit sei heute praktisch im ganzen Land
gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007
zu Ende gegangen und die Lebensumstände verbesserten sich seither
kontinuierlich. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen
gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit län-
gerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, wie beispielsweise auf der
Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals
von den LTTE kontrollierten « Vanni-Gebiet » seien hingegen die
Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen.
Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere
auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli
2010 sei das BFM in der Folge zum Schluss gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt
habe. Die Lebensbedingungen hätten sich so weit verbessert, dass eine
Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. So werde die Rückkehr von abgewiesenen Asyl-
suchenden aus Sri Lanka, mit Ausnahme von Personen, die zuletzt im
« Vanni-Gebiet » gelebt hätten und die über kein Beziehungsnetz ausser-
halb dieses Gebietes verfügten, in alle Landesteile neu in der Regel als
zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer stamme von B., einem Ort im südlichen Teil des
Distriktes G. Dieses Gebiet sei seit einem Armeevorstoss im September
2007 unter Regierungskontrolle. Die rund 5'000 intern Vertriebenen aus
diesem Gebiet seien inzwischen zurückgekehrt. Das BFM erachte den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat weiter-
hin als zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über
eine ausgezeichnete Ausbildung (Hochschule und K. in Colombo) sowie
über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er habe nach der Hochschul-
ausbildung zuerst im Geschäft seines Vaters – eines M. – gearbeitet und
dann erfolgreich zwei eigene Betriebe geführt. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, selbst wenn
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 507
seine Geschäfte heute nicht mehr existieren sollten, wieder eine wirt-
schaftliche Existenz aufbauen könne. Bei der Wiedereingliederung
könnten ihm seine Angehörigen – gemäss Akten lebten nebst den Eltern
(…) Geschwister in Sri Lanka – helfen. Der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt seiner Ausreise (…)-jährig gewesen und er halte sich seit
etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Er habe somit einen
wesentlichen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Es bestünden
daher insgesamt keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
11.2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich diesen Erwägungen des BFM
gegenüber auf den Standpunkt, das BFM gehe unzutreffenderweise von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in Colombo aus. Das BFM könne
angesichts der (damals) herrschenden Kriegswirren nicht davon ausge-
hen, dass sich die Geschäftspartner des Vaters nach wie vor in Colombo
aufhielten, dort in aller Ruhe ihre Geschäfte tätigten und dem Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz bieten
würden. Es sei davon auszugehen, dass die gesamte Infrastruktur des
ehemaligen Geschäftes des Beschwerdeführers zerstört respektive ge-
plündert sei. Der gesamte M. vom Norden in den Süden Sri Lankas sei
seit seiner Flucht zusammengebrochen. Der einzige Bekannte seines
Vaters, der in Colombo über eine Wohnung verfüge, sei mehrfach von
der Polizei gesucht und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
gefragt worden und lebe heute in N. (…).
In seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 führte der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ergänzend aus, verschiedene Quellen würden belegen, dass für die Zivil-
bevölkerung Sri Lankas landesintern bei der Rückkehr in die eigenen
Dörfern nach wie vor massive Hindernisse bestünden, wie die Zerstörung
von Wohnhäusern und der allgemeinen Infrastruktur, wozu auf den SFH-
Bericht vom 1. Dezember 2010 verwiesen wurde. Das BFM habe bei den
Verweisen auf seine Herkunft (B.), seine überdurchschnittliche Aus-
bildung und seine dort lebende Verwandtschaft völlig ausgeklammert,
dass der Beschwerdeführer zwangsweise von den LTTE rekrutiert und
mehrfach zur Leistung von Geldzahlungen erpresst worden sei. Im Falle
einer Rückkehr werde er direkt in Haft genommen, gefoltert oder gar
getötet. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung werde er – wie alle
Rückkehrer – der SIS und dem TID gemeldet. Im Norden und Osten von
Sri Lanka sei auch nach dem Krieg eine fortdauernde starke Präsenz der
2011/24 Vollzug der Wegweisung
508 BVGE / ATAF / DTAF
Sicherheitskräfte festzustellen. Insbesondere Tamilen aus diesen Gebie-
ten seien nach wie vor Zielscheibe von Sicherheitsmassnahmen im
ganzen Land. Die Verhaftungen seines Vaters und Schwagers zeigten auf,
dass nach wie vor Druck auf die Familie des Beschwerdeführers aus-
geübt werde.
11.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit Urteil vom
14. Februar 2008 in grundsätzlicher Weise mit der politischen und der
allgemeinen Lage auseinandergesetzt (vgl. dazu BVGE 2008/2 E. 7).
Das Gericht kam im zitierten Grundsatzurteil, aufgrund der Ende 2007
vorgenommenen Situationsanalyse, zum Schluss, dass in gewissen Teilen
Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In der Folge
wurde der Wegweisungsvollzug in die gesamte Nordprovinz (die Dis-
trikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend)
beziehungsweise in die gesamte Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara umfassend) als unzumutbar qualifiziert. Bei
diesen Fallkonstellationen war in der Folge die Frage einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen.
Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil fest, für
abgewiesene sri-lankische Asylgesuchstellende tamilischer Ethnie, die
aus den beiden genannten Provinzen (Nord- und Ostprovinz) stammen,
setze die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren voraus. Insbesondere die Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation wurden
dabei als massgebliche Kriterien für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges genannt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 ff.).
Demgegenüber hielt das Gericht fest, dass abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum
Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges Fami-
lien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit
hätten, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwand-
ten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen
gelingen würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst
oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere
Bekannte verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 509
des Wegweisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1
S. 20).
11.4 Angesichts der vom BFM angekündigten Anpassung der Weg-
weisungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht diese zu überprüfen
und gegebenenfalls die neu anzuwendende Praxis präzisierend festzu-
legen.
12. Gemäss übereinstimmenden Berichten (vgl. namentlich die in
E. 6.2 genannten Lageeinschätzungen) ist heute von einer seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in
einem Entwicklungsprozess befindet. Laut UNHCR « bedürfen Personen
aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären
Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahren von Schäden, die
durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes »
(vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 1).
13. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen
gleich:
13.1 In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt
Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und
Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen
davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitä-
rischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Aus-
mass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte genies-
sen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist
relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer « Singhalisierung » des Ostens. Die Polizeipräsenz
soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo (vgl. UK Home
Office 2010, a. a. O., S. 55). Die Sicherheitseinschränkungen im Trinco-
malee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die
Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert,
obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die
seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist
auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar
geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und
Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority
2011/24 Vollzug der Wegweisung
510 BVGE / ATAF / DTAF
Rights Group (vgl. Minority Rights Group International Report, No war,
no peace: the denial of minority rights and justice in Sri Lanka, 2011,
S. 14, nachfolgend: Minority Rights Group 2011) spricht in diesem
Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden
allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar.
13.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka hingegen differenziert einzuschätzen,
da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert.
13.2.1 In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen
Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt
zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zen-
tralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die
Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar
abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen (vgl. DIS 2010, a. a. O., S. 10–11). Gemäss UNOCHA
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat
die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden (« return
areas »). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein.
Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet
worden, wobei noch einige Lücken innerhalb des Basisdienstleistungs-
angebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert
bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum
für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR
und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und
Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um
die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei
nicht alle Regionen abgedeckt sind. (vgl. DIS 2010, a. a. O., S. 24).
In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der
Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz
unter Ausschluss des sogenannten « Vanni-Gebietes »; zur Definition und
Lagebeurteilung im « Vanni-Gebiet » vgl. E. 13.2.2) herrscht keine Si-
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BVGE / ATAF / DTAF 511
tuation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie
vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u. a.:
sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc. [vgl.
dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.]), ist dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen:
13.2.1.1 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses
Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grund-
sätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise
geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im
Wege steht.
13.2.1.2 Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nord-
provinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten
hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang
erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgeb-
liche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo,
zu prüfen (vgl. dazu E. 13.3).
13.2.2 Im sogenannten « Vanni-Gebiet » präsentiert sich die Lage dem-
gegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen circa 180'000 intern
Vertriebene ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären
Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebensgrundlage.
Das Vanni-Gebiet ist sehr stark militarisiert.
2011/24 Vollzug der Wegweisung
512 BVGE / ATAF / DTAF
13.2.2.1 Der Begriff des « Vanni-Gebiets » wird in verschiedenen Kon-
texten je unterschiedlich verwendet und bezeichnet unterschiedliche
geografische Gebiete, die sich nicht durch präzise Provinz- oder Distrikt-
grenzen oder durch topografische Begebenheiten (Bergketten, Gewäs-
serverläufe) definieren lassen. So wird beispielsweise in einem Bericht
der Minority Rights Group International als Vanni-Gebiet eine Region
umschrieben, welche die administrativen Distrikte von Kilinochchi, Mul-
laitivu und Vavuniya umfasst (vgl. dazu: Minority Rights Group 2011,
a. a. O., S. 8). Wikipedia andererseits nennt « Vanni » als die Bezeich-
nung für den Festlandbereich der Nordprovinz Sri Lankas, welcher « die
Gesamtheit der Distrikte Mannar, Mullaitivu und Vavuniya » sowie den
grösseren Teil des Kilinochchi-Distrikts umfasse (vgl.
, besucht am
11. April 2011). In einem engeren Sinne bezeichnet Vanni schliesslich
einen Wahlkreis, welcher die Landkreise von Mannar, Mullaitivu und
Vavuniya im Norden Sri Lankas umfasst.
Im vorliegend interessierenden Kontext umfasst die als « Vanni-Gebiet »
bezeichnete Region dasjenige Gebiet, das im Januar 2008 noch von den
LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regierung die
Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte. Es
ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen
Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses
« LTTE »- respektive « Vanni-Gebiet » umfasste die Distrikte von Kili-
nochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von
Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die
Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des « Vanni-Gebietes ». Das « Vanni-
Gebiet » war damals durch eine südliche und nördliche Frontlinie (« For-
ward Defence Line », FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt.
Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse
Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf bei-
den Seiten von starken militärischen Kräften besetzt.
Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Fest-
land im westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen
A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurichchan. Von dort führte die
Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ortschaften Vellankulam und
Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche
FDL weiter Richtung Südosten ins unwegsame Gebiet über Karunkalik-
Vollzug der Wegweisung 2011/24
BVGE / ATAF / DTAF 513
kulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über
die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Provinz hinweg bis zum gros-
sen Bewässerungssee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis süd-
östlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das
Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste in die Lagune von Kokkilai
(vgl. zum Ganzen: Ministry of Defence, Battle Progress Map, updated
18. Mai 2009, , besucht am
6. April 2011, Ministry of Defence, The Battle Progress; Chronology of
Humanitarian Advances into non-liberated areas,
, besucht
am 11. April 2011).
13.2.2.2 Das in diesem Sinne definierte « Vanni-Gebiet » respektive die
Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg
in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der
Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr
stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presi-
dential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen
haben nur einen sehr beschränkten Zugang.
13.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bun-
desverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM (…) – zum
Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in das in E. 13.2.2.1 definierte
Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend
zerstörten Infrastruktur und der Verminung (vgl. Ministry of Defence,
Demining and Resettlement Map, updated 10. April 2011,
, besucht am 15. Juni 2011),
weiterhin als unzumutbar einzustufen ist und dass für die aus diesem
Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der
Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl.
bezüglich der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative massgeblichen Kriterien die nach wie vor
Gültigkeit beanspruchende und vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzte Rechtsprechung: EMARK 1996 Nr. 2). Im Sri Lanka-
Kontext erfordert die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem « Vanni-Gebiet »
stammen und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden,
das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation.
2011/24 Vollzug der Wegweisung
514 BVGE / ATAF / DTAF
13.3 Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka
(das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Wes-
tern [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa
und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer stammt von B. (Nordprovinz), im süd-
licheren Teil des Distriktes G. Dieses Gebiet ist seit mehreren Jahren
unter Regierungskontrolle und liegt nicht im oben definierten « Vanni-
Gebiet ». Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich
gute Ausbildung (3 Jahre College und einjährige K. in Colombo; […])
und über mehrjährige Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Nach seiner
Ausbildung hat er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und dann er-
folgreich zwei eigene Geschäfte geführt. Im Rahmen seiner Befragungen
hat er vorgetragen, dass seine Eltern und insgesamt sechs Geschwister in
Sri Lanka leben (Eltern und drei Schwestern in B., ein Bruder in P. und
ein Bruder in Q. […]). Den entsprechenden, in der Vernehmlassung des
BFM vom 1. März 2011 wiedergegebenen respektive wiederholten Fest-
stellungen hat er nicht widersprochen beziehungsweise er hat im Rahmen
seiner Replikeingabe vom 26. April 2011 nicht vorgetragen, dass diese
Verhältnisse heute nicht mehr vorliegen, weshalb auf die im Jahre 2006
protokollierten Angaben nach wie vor abzustellen ist.
14.2 Es ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerde-
führers vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Selbst
wenn seine eigenen Läden heute nicht mehr existieren sollten, sollte ihm
der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Bei der
Wiedereingliederung in B. oder im nahegelegenen Q., wo einer seiner
Brüder lebt, können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstüt-
zung gewähren. Auch wenn der Beschwerdeführer seit September 2006
und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sollte der Beschwer-
deführer aus persönlichen Gründen eine Wiederintegrierung in der Nord-
provinz nicht in Betracht ziehen, bleibt festzuhalten, dass er auch in P.,
Zentralprovinz, einen Bruder hat. Es bliebe ihm daher unbenommen, sich
dorthin zu begeben. Der Bruder und dessen Frau sollen gemäss Angaben
des Beschwerdeführers Studenten sein und auf dem Universitätscampus
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BVGE / ATAF / DTAF 515
wohnen (…). Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls nicht direkt
zum Bruder ziehen könnte, wäre doch anzunehmen, dass er mit dessen
Hilfe eine dauerhafte Bleibe in diesem Gebiet finden könnte.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut inte-
griert zu haben scheint und wirtschaftlich selbständig ist, kann im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem
gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden (und nicht
die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rah-
men eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zustän-
dig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Bestätigung des Arbeit-
gebers, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der Beschwerdeführer für
sein Asylverfahren daher nichts ableiten.
14.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).