2011/25 Asyl und Wegweisung
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–2097/2008 vom 7. Juli 2011
Asyl und Wegweisung. Flüchtlingsrechtliche Relevanz von Deporta-
tionen nach Eritrea. Situation der eritreisch-stämmigen Äthiopier in
Äthiopien nach Ende der Deportationen. Darstellung der allgemei-
nen Lebensbedingungen. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
alleinstehender Frauen.
Art. 3 AsylG. Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Beendigung der Deportationen aus Äthiopien im Jahre 2002.
Verbesserung der Rechtslage eritreisch-stämmiger Äthiopier. Ak-
tualisierung der Lageanalyse von EMARK 2005 Nr. 12 E. 7
(E. 5).
2. Generelle Lagebeurteilung (E. 8.3 und 8.4). Rückkehrsituation
und erschwerte sozioökonomische Situation alleinstehender
Frauen. Es müssen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund
derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer
Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wieder-
findet (E. 8.5 und 8.6).
Asile et renvoi. Caractère relevant du point de vue du droit d'asile
des déportations vers l'Erythrée. Situation des Ethiopiens d'origine
érythréenne en Ethiopie après la fin des déportations. Description
des conditions générales de vie. Exigibilité de l'exécution du renvoi
de femmes seules.
Art. 3 LAsi. Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Cessation des déportations d'Ethiopie en 2002. Amélioration de
la situation juridique des Ethiopiens d'origine érythréenne.
Actualisation de l'analyse de la situation faite dans la décision
JICRA 2005 n
o
12 consid. 7 (consid. 5).
2. Appréciation de la situation générale (consid. 8.3 et 8.4). Situa-
tion au retour et situation socio-économique difficile des femmes
seules. Nécessité de l'existence de circonstances favorables per-
mettant de garantir qu'à son retour, la femme concernée ne se
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retrouvera pas sans ressources, au point de voir sa vie mise en
danger (consid. 8.5 et 8.6).
Asilo e allontanamento. Rilevanza, in materia di diritto di asilo, delle
deportazioni verso l'Eritrea. Situazione dei cittadini etiopi di origine
eritrea in Etiopia dopo la cessazione delle deportazioni. Descrizione
delle condizioni di vita in generale. Esigibilità dell'esecuzione dell'al-
lontanamento delle donne sole.
Art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Cessazione nel 2002 delle deportazioni dall'Etiopia. Migliora-
mento della situazione giuridica per i cittadini etiopi di origine
eritrea. Aggiornamento dell'analisi della situazione rispetto alla
decisione GICRA 2005 n. 12 consid. 7 (consid. 5).
2. Valutazione generale della situazione (consid. 8.3 e 8.4). Situa-
zione al ritorno e situazione socioeconomica difficile per le donne
sole. Devono sussistere circostanze favorevoli che permettano di
garantire che dopo il ritorno la donna non si ritrovi senza risorse
al punto di vedere la sua sopravvivenza minacciata (consid. 8.5 e
8.6).
Die aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführerin – angeblich von
gemischt amharisch-tigrinischer Ethnie – verliess ihr Heimatland im Mai
2006 und gelangte am 29. August 2006 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Ihre persönliche Situation betreffend machte
sie geltend, ihre Eltern und Geschwister seien im Jahr 2001 aus Äthio-
pien ausgereist, nachdem ihr Vater, ein Mitglied der Befreiungsorgani-
sation Eritreas, zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei. Sie
habe sich damals entschlossen, weiterhin im Land zu verbleiben und dem
Kleinhandel nachzugehen. Sie habe sich aber ständig vor Kontrollen und
einer Ausweisung nach Eritrea gefürchtet. Auch sei es zu Unruhen
gekommen, welchen sie jeweils nur knapp habe entgehen können. Da sie
nicht mehr mit ihren Ängsten habe leben können – und da sie gemäss
späterer Aussage von Dritten zur Ausreise aufgefordert worden sei –,
habe sie sich zum Verlassen des Landes entschlossen. Sie habe das Hab
und Gut der Eltern verkauft und sei mit dem Erlös ausgereist.
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Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mit Entscheid vom 4. März 2008 einerseits wegen Un-
glaubhaftigkeit und andererseits wegen fehlender Asylrelevanz der
Vorbringen ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. Im
Wesentlichen verneinte das BFM das Vorhandensein asylrelevanter
Nachteile als Folge der geltend gemachten ethnischen Zugehörigkeit und
führte aus, die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systema-
tischen Diskriminierung einzelner Ethnien. Die Behelligungen von dritter
Seite bezeichnete das BFM als zu wenig substanziiert und nachge-
schoben. Zudem fehlten der Schilderung jegliche Realkennzeichen, so
dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM. Sie beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder der
vorläufigen Aufnahme. Sie machte geltend, ihre Vorbringen seien zu
Unrecht als unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant taxiert worden. Per-
sonen mit gemischter ethnischer Herkunft müssten jederzeit mit Nach-
teilen rechnen. Zudem sei die Menschenrechtslage in Äthiopien schwie-
rig und die allgemeine Lage unsicher und unstabil. Überdies sei der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der
Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin bis heute keiner Verfolgung gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt war und
weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkret befürchten muss
beziehungsweise musste, einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Den
Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie bis zur
Ausreise keinerlei Probleme gehabt hat. Sie negierte anfänglich ebenfalls
Probleme mit Drittpersonen und gab an, sie habe Äthiopien präventiv
verlassen, aus Angst, irgendwann nach Eritrea geschickt zu werden (…).
Im Verlaufe der Anhörung machte sie auf Vorhalt früherer Angaben hin
dann doch geltend, von Dritten verbal bedroht beziehungsweise gefragt
worden zu sein, weshalb sie Äthiopien noch nicht verlassen habe (…).
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Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes
verwiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund des im Jahre 1998 ent-
flammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den
darauffolgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deporta-
tionen von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche
regelmässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu
sehen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits
im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Internal Displacement
Monitoring Centre, Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions
remain, 16. Februar 2009; International Committee of the Red Cross,
Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009), was bedeutet, dass sich
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre 2006 bereits
seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürchten brauchte.
Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in
den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich ver-
bessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkungen sind zwi-
schenzeitlich wieder aufgehoben worden. Eritreisch-stämmige Äthiopier
haben ihr Eigentum und frühere Geschäftslizenzen wieder zurücker-
halten. Viele eritreisch-stämmige Äthiopier haben auch ihre ehemaligen
Stellen im Staatsdienst zurückerhalten (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 E. 3 mit weiteren Hin-
weisen). Mit Erlass des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember
2003 erhielten Personen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen –
vom Ausland her zwar nur schwer durchsetzbaren – Anspruch auf die
äthiopische Staatsbürgerschaft (ALEXANDRA GEISER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern 11. Mai
2009, S. 2).
Was die von der Vorinstanz als zweifelhaft gewerteten Behelligungen
von dritter Seite betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschwer-
deführerin tatsächlich unterschiedlich zu diesen angeblichen Nachteilen
geäussert hat. So gab sie bei der einlässlichen Anhörung zuerst an, « nie
irgendwelche Probleme, mit niemandem », gehabt zu haben (…). Erst
auf Vorhalt der in der Summarbefragung geltend gemachten Bedrohun-
gen hin führte sie aus, es seien Leute zu ihr gekommen und hätten ge-
fragt, was sie « denn noch in Äthiopien tun würde » (…). Die anfäng-
liche Verneinung jeglicher Nachteile und die Aussage, sie sei präventiv
ausgereist, lassen die später geltend gemachten Aufforderungen zur Aus-
reise in der Tat als wenig glaubhaft erscheinen, wenngleich ob der bereits
heute teilweise noch andauernden Feindseligkeiten unter den Ethnien
solche Äusserungen durchaus der Realität entsprechen könnten.
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Die Frage der Glaubhaftigkeit solcher Äusserungen seitens anderer Eth-
nien kann jedoch letztlich offengelassen werden, da sie die Anforde-
rungen an einen ersthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG – insbe-
sondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Deportationen
nach Eritrea längst eingestellt wurden – nicht erfüllen. Zusammengefasst
kann somit festgehalten werden, dass die Vorbringen insgesamt nicht zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist
folglich im Asylpunkt abzuweisen.
6. – 7.2 (…)
8.
8.1 (…)
8.2 (…)
8.3 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis
von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien aus (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea
wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit
Afrikas vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz
des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten aus-
zugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der
Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten
nach wie vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien
siehe: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien. Update: Aktuelle Entwicklun-
gen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
8.4 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensum-
stände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum
lebenden Bevölkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernäh-
rungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im
Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in
deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine
Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige
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Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen
sowie Hunderttausenden von intern Vertriebenen.
Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst
hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten
Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nah-
rungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet.
Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30 %) drückt im-
mer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Ar-
mutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben
notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren
Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare
berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke
unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschafts-
wachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig
qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger.
Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen bei-
spielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 %) hat zudem eine
Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht (vgl. MEYER,
a. a. O., S. 18 ff.).
8.5 Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden
Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann Folgendes zu bemerken: Für
alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen
Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden. Allein-
stehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie
gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein
Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel
nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie
auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende
Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österrei-
chisches Rotes Kreuz, ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin
und Asylum Research and Documentation], Reisebericht Äthiopien 05.–
13. Oktober 2004, Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 %
geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau
in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind
eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über
finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie
Zugang zu Informationen (vgl.
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, zuletzt abgerufen am
10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in
der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen
Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA
GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau,
Bern, 13. Oktober 2009).
8.6 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Vorausset-
zungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde
die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelin-
gen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in
den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistel-
ligen Wachstumsraten zu verzeichnen hat, von dem freilich bisher vorab
die urbane Mittelschicht profitiert hat, und dass Addis Abeba bessere
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder
ländliche Regionen.
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba
geboren und hat dort bis zu ihrem (…) Altersjahr gelebt (…). Ab dem
(…) Lebensjahr war sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnhaft; diese und
ihre drei Geschwister sind angeblich im Jahre 2001 nach C. ausgereist.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ab dem 10. Altersjahr während
sechs Jahren zur Schule gegangen zu sein. Danach habe sie während acht
Jahren als Haustochter bei den Eltern gelebt. Im Jahr 2002 sei sie ins
Quartier D. und im Jahre 2005 ins Quartier E. gezogen, wo sie in einem
Wohnhaus gelebt habe (…). An beiden Orten sei sie als Händlerin tätig
gewesen (…). Laut Summarbefragung hat sie Handel mit (…) betrieben
(…), was ihr zu monatlichen Einkünften von 200 bis 250 Bir verholfen
hat. Die Beschwerdeführerin gab an, Addis Abeba nicht zusammen mit
ihrer Familie verlassen zu haben, weil sie weiterhin dort habe arbeiten
wollen (…). Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin lässt sich den
Akten entnehmen, dass in Addis Abeba im Quartier F. einerseits Cousins
und Cousinen sowie im Quartier G. andererseits eine Freundin wohnen,
über deren Telefon sie erreichbar gewesen sei. Weitere Cousins/Cousinen
lebten sodann im Quartier H. Auch ein Onkel mütterlicherseits sei noch
in Äthiopien wohnhaft (…). Angesichts des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführerin nur wenig Substanziiertes zum Wegzug der Familie
nach C. angeben konnte und das Datum des letzten Kontaktes uneinheit-
lich angegeben hat (…), erachtet es das Bundesverwaltungsgericht zu-
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mindest als zweifelhaft, dass der Kontakt zu den fünf Familien-
mitgliedern seit Jahren völlig abgebrochen sein soll. Als ein einer
Wiedereingliederung zugutekommendes Element wertet das Bundesver-
waltungsgericht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz über Jahre im (…) berufliche Erfahrung sammeln konnte. Auf-
grund der jahrelangen Arbeitstätigkeit ist schliesslich auch davon auszu-
gehen, dass sie über Erspartes verfügt, welches ihr den Aufbau einer
Existenz in Addis Abeba ebenfalls erleichtern dürfte.
Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin trotz der einleitend dargestellten schwie-
rigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der persön-
lichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in
ihrem Heimatland zu reintegrieren. Gewichtig erscheinen dem Bundes-
verwaltungsgericht dabei insbesondere die bereits bewiesene Unabhän-
gigkeit von den Eltern vor der Ausreise, das Bestehen eines verwandt-
schaftlichen, in Addis Abeba wohnhaften Netzes, welches ihr bei der
Rückkehr behilflich sein kann, das frühere Betreiben eines Kleinhandels
sowie die in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug der relativ
jungen und laut Akten gesunden Beschwerdeführerin somit in Über-
einstimmung mit dem BFM als zumutbar.