Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 553
29
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–7449/2009 vom 20. September 2011
Voraussetzungen des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft
wegen Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens aus-
serhalb des Aufnahmelandes. Asylunwürdigkeit.
Art. 1 F Bst. b FK. Art. 53 AsylG.
1. Der Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel vor
dem Ausschluss zu prüfen (« inclusion before exclusion »-Prin-
zip) (E. 6).
2. Einem Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) können nicht pauschal alle Straftaten dieser Organisa-
tion zugerechnet werden, sondern es ist auf die individuelle Stel-
lung und Einflussnahme abzustellen. Im konkreten Fall werden
die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Handlungen (Teil-
nahme an Angriffen auf Armee-Camps und bewaffnete Ausein-
andersetzungen mit Soldaten) als politische Delikte eingestuft
und daher die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK verneint
(E. 8).
3. Begriff der « verwerflichen Handlungen » im Sinne von Art. 53
AsylG; Abgrenzung zum schweren nichtpolitischen Verbrechen
im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK. Im vorliegenden Fall wird die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner jahre-
langen logistischen und militanten Unterstützung der LTTE
bejaht (E. 9).
Conditions d'exclusion de la qualité de réfugié à raison de la com-
mission d'un crime grave non politique en dehors du pays d'accueil.
Indignité.
Art. 1 F let. b Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des
réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés). Art. 53 LAsi.
1. En principe, la reconnaissance de la qualité de réfugié doit être
examinée avant l'exclusion de cette qualité (« inclusion before
exclusion ») (consid. 6).
2011/29 Asylverfahren
554 BVGE / ATAF / DTAF
2. On ne peut imputer de manière globale à un membre du com-
mandement des Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tous
les délits de cette organisation; il faut au contraire tenir compte
de sa position et de son influence personnelles. En l'espèce, les ac-
tes imputables au recourant (participation à des attaques contre
des camps de l'armée et affrontements armés avec des soldats)
sont considérés comme des délits politiques et, par conséquent,
les conditions pour l'exclusion de la qualité de réfugié au titre de
l'art. 1 F let. b Conv. réfugiés ne sont pas remplies (consid. 8).
3. Notion d'« actes répréhensibles » au sens de l'art. 53 LAsi; déli-
mitation par rapport au crime grave de droit commun de
l'art. 1 F let. b Conv. réfugiés. En l'espèce, l'indignité du recou-
rant est admise en raison du soutien logistique et militant qu'il a
accordé aux LTTE pendant des années (consid. 9).
Presupposti dell'esclusione dalla qualità di rifugiato a causa della
commissione di un crimine grave di diritto comune fuori dal Paese
ospitante. Indegnità.
Art. 1 F lett. b Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifu-
giati (qui di seguito: Conv. rifugiati). Art. 53 LAsi.
1. Di norma, il riconoscimento della qualità di rifugiato va esami-
nata prima dell'esclusione di tale qualità (in ossequio al principio
« inclusion before exclusion » (consid. 6).
2. Non si possono, di maniera generale, addossare a un membro del
comando delle Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tutti i
reati commessi da tale organizzazione; ci si deve invece basare
sulla posizione e sulla capacità d'influsso personali del singolo in-
dividuo. Nella fattispecie, gli atti imputabili al ricorrente (parte-
cipazione ad attacchi a campi militari e a scontri armati con
soldati dell'esercito) devono essere classificati come reati di carat-
tere politico; pertanto, i presupposti dell'esclusione dalla qualità
di rifugiato ai sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati non sono da
considerarsi adempiuti (consid. 8).
3. Nozione di « atti riprensibili » ai sensi dell'art. 53 LAsi. Delimi-
tazione rispetto alla nozione di crimini gravi di diritto comune ai
sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati. Nella fattispecie, il ricor-
rente deve essere considerato indegno a causa del sostegno lo-
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 555
gistico e dell'attivo impegno da lui prestati per anni alle LTTE
(consid. 9).
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2004
in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei von der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in der Folge als
Kämpfer ausgebildet worden. Er habe als Soldat an mehreren Gefechten
zwischen der LTTE und der sri-lankischen Armee (in Mullaitivu, Puli-
yankulam, Kilinochchi) teilgenommen. Zudem habe er bei der Bergung
von Verletzten geholfen und habe als Untergebener eines Leutnants/Co-
lonels jeweils dessen Handfunkgerät tragen müssen. Er habe in dieser
Zeit mehrmals geäussert, dass er nicht mehr kämpfen wolle, sei aber
mittels Drohungen dazu gezwungen worden, weiter mitzumachen, bis er
an der Schulter verletzt worden sei. Im Jahre (…) sei er nach einer sechs-
monatigen Ausbildung, welche er ebenfalls unfreiwillig absolviert habe,
gegen seinen Willen zum Major befördert worden. In der Folge sei er als
« zweiter Chef » für eine Gruppe von 100 Kämpfern zuständig gewesen.
Er habe bei Kampfeinsätzen Befehle übergeordneter Stellen weiter-
geleitet und taktische Anweisungen gegeben und sei zudem für das
Organisieren von Nahrung und Kleidern für die ihm unterstellten Sol-
daten verantwortlich gewesen. Als Major habe er an etwa 10–15 Ge-
fechten, unter anderem in Manikulam, in Jaffna und am Elephant Pass,
teilgenommen und sei mehrmals, zum Teil schwer, verletzt worden. Nach
einer schweren Verwundung bei einem Gefecht in Jaffna sei er noch für
etwa 40 Kämpfer zuständig gewesen und schliesslich sei ihm die Ver-
antwortung entzogen worden, weil er sich geweigert habe, weiter mitzu-
machen. Anlässlich eines ihm im Jahre 2002 gewährten Urlaubs, in wel-
chem er seine Familie besucht habe, habe er erfahren, dass sein Vater und
einer seiner Brüder von der sri-lankischen Armee getötet worden seien.
In der Folge sei ihm die Verantwortung als « zweiter Chef » für 50 Leute
in einem LTTE-Camp im Osten Sri Lankas zwangsweise übertragen
worden.
Nach Ausbruch des Konflikts zwischen dem Anführer der LTTE, Velu-
pillai Prabhakharan, und dem Chef der Ost-Provinz, Karuna Amman, im
Jahre 2004 sei der Stellvertreter Karunas in den Norden geflüchtet und
habe die LTTE-Angehörigen im Osten aufgefordert, dasselbe zu tun.
Hingegen sei er von seinem direkten Vorgesetzten angewiesen worden,
2011/29 Asylverfahren
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für Karuna Amman zu arbeiten. Nachdem es zu einem Gefecht zwischen
der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, sei er geflohen. Am
14. Mai 2004 sei er mit einem gefälschten Pass mithilfe eines Schleppers
aus seinem Heimatland ausgereist und nach Europa gelangt.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 30. August 2004 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung.
Im Rahmen eines vom Instruktionsrichter im Hinblick auf die Verände-
rung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die neue Wegwei-
sungspraxis zu Sri Lanka angeordneten zweiten Schriftenwechsels teilte
das BFM mit Schreiben vom 18. März 2008 mit, dass sich eine ein-
gehendere Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers aufdränge,
weshalb darum ersucht würde, das Beschwerdeverfahren abzuschliessen
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 hob das BFM seine Verfügung
vom 30. Juli 2004 auf und stellte fest, dass das erstinstanzliche Asylver-
fahren wieder aufgenommen werde.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 stellt das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, jedoch
ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorliege, weshalb er von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und
sein Asylgesuch abgewiesen werde. Ferner ordnete die Vorinstanz die
Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte dem Beschwerdeführer aber
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme.
Mit Abschreibungsentscheid vom 27. Oktober 2009 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. August 2004 infolge Gegen-
standslosigkeit ab.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2009 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2009.
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 557
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird
sie abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
6. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller
Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen (sog.
« inclusion before exclusion»-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem
internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Be-
weise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich
schweres Verbrechen – insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen
nach Art. 1 F Bst. c FK – verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittel-
verfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien
zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Arti-
kel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge, 4. September 2003, Ziff. 31 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]);
UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses:
Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees,
4. September 2003, Ziff. 100 S. 36 f. [nachfolgend: UNHCR Background
Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend dieses
« inclusion before exclusion »-Prinzip, steht doch in casu die Abwägung
zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und
Schuldfrage anderseits im Vordergrund.
7. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerde-
führer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft zuzusprechen ist.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2009 bereits festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichti-
gung der derzeitigen politischen Situation in Sri Lanka zu folgen. Zwar
ist durch den militärischen Sieg der sri-lankischen Regierung über die
LTTE im Mai 2009 unter Liquidierung ihrer gesamten Führungselite die
Gefahr gebannt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Offizier der
LTTE wegen seiner Desertion heute noch einer Bedrohung seitens der
LTTE ausgesetzt sein könnte. Demgegenüber darf auch im heutigen
Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung
2011/29 Asylverfahren
558 BVGE / ATAF / DTAF
nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere der LTTE aufzu-
spüren, um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur
Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer unter-
getauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letz-
ten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen. Demnach ist
von einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers in seinem Herkunftsland auszugehen.
8. Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerde-
führer verübten Straftat ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlings-
eigenschaft gegeben ist.
8.1
8.1.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für
den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als
Flüchtling aufgenommen worden sind.
8.1.2 Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden ande-
ren Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den
Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
laufende Handlungen) − restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Öster-
reich, Dezember 2003], Ziff. 149, nachfolgend: UNHCR Handbuch). Als
schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem
UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten,
namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und be-
waffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, a. a. O., Ziff. 155; UNHCR
Richtlinien, a. a. O., Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch
dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es
einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.
8.1.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwort-
lichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung
von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungs-
personen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroris-
tische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen
Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 559
tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18
E. 6.2 und E. 6.3 mit weiteren Hinweisen, EMARK 1999 Nr. 11; vgl.
auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwort-
lichkeit in UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 18 ff.). In Anbetracht der
Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der FK ist jedoch
von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verant-
wortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR Richtlinien, a. a. O., Ziff. 19;
vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–4286/2008
vom 17. Oktober 2008).
8.1.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt,
dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist
die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwä-
gung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft
der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien,
a. a. O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung
feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden
Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Ver-
brechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der
Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen
(vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
1993 Nr. 8 E. 6a sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E−4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
8.1.5 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F
FK kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen
werden. Demnach müssen « ernsthafte Gründe » für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdich-
tete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht.
Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn
der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für
diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig
davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungs-
weise geduldet hat.
8.2
8.2.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffas-
sung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der LTTE mitverant-
wortlich für die durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten
zahlreichen und notorischen Straftaten, welche sich nicht nur gegen die
2011/29 Asylverfahren
560 BVGE / ATAF / DTAF
sri-lankische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie
Kritiker gerichtet hätten. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation
begangene Gewaltakte aus, ohne seine Stellung und Verantwortlichkeit
innerhalb des Führungsgremiums genauer zu erörtern. Eine solche
Schlussfolgerung fiele – wenn überhaupt – nur dann in Betracht, wenn
die Schweiz die LTTE offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne
von Art. 260
ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die
Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren.
Dies ist indessen nicht der Fall, weshalb die Mitgliedschaft bei der LTTE
als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen könnte lediglich bei
Führungspersonen einer terroristischen Organisation allenfalls vom
Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten ab-
strahiert werden. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom
Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist von einer pauschalen
und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu
nehmen. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedin-
gungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Hand-
lungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermu-
tung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls
diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK
stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind ins-
besondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Füh-
rungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29
E. 6.2).
8.2.2 Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung als Major
für eine Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern verantwortlich. Es ist
demnach davon auszugehen, dass er in der rund 10'000 Kämpfer um-
fassenden, straff hierarchisch organisierten LTTE (UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Sri Lanka, 11. November 2010,
S. 214) ein subalterner Offizier ohne besondere Charge war. Auch wenn
er nach seiner Darstellung Kontakte zu hochrangigen Mitgliedern dieser
Organisation pflegte, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass er in der Lage gewesen wäre, massgeblichen Einfluss auf deren stra-
tegische und politische Zielsetzung zu nehmen. Somit besteht keine hin-
reichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von
der LTTE begangenen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen als
verantwortlich zu bezeichnen. Daran vermag auch der von der Vorinstanz
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 561
aufgeführte Umstand, dass er diese Akte gutgeheissen habe, nichts zu
ändern.
8.3
8.3.1 Es muss im Folgenden geprüft werden, ob die vom Beschwerde-
führer persönlich beziehungsweise durch die von ihm befehligten Sol-
daten begangenen Handlungen den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b
FK für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu genügen
vermögen.
8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von
(…) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab
(…) als Vizekommandant einer Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern,
aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-
lankischen Armee beteiligt war, wobei er auch auf Soldaten schoss und
selber mehrmals, zum Teil schwer, verletzt wurde. Nach dem Waffen-
stillstand im Jahre 2002 war er für das Training der ihm untergebenen
Kämpfer verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei
zwangsweise von der LTTE rekrutiert worden, habe nur widerwillig als
Kämpfer an den Schlachten mit der Armee teilgenommen und sei gegen
seinen Willen zum Major befördert worden. Diese Darstellung seiner
Aktivitäten bei der LTTE ist aber aus mehreren Gründen in Zweifel zu
ziehen. Es muss als realitätsfremd bewertet werden, dass er angeblich
zum Major befördert wurde, obwohl er bereits als Soldat seinen Unwillen
zu kämpfen mehrmals offen bekundet und die Ausbildung zum Offizier
nur zwangsweise absolviert habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
nur solche Kämpfer zu Offizieren ausgebildet wurden, welche sich in
überdurchschnittlichem Mass für die Anliegen der LTTE einsetzten und
auf deren Loyalität und Zuverlässigkeit sich die LTTE-Führung verlassen
konnte. Die Argumentation auf Beschwerdeebene, er sei gerade deshalb
befördert worden, weil er keine Ambitionen auf einen weiteren Aufstieg
gehabt habe, erscheint nicht schlüssig. Zudem lassen die zahlreichen vom
Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen darauf schliessen, dass er aktiv
und an vorderster Front an den Kämpfen teilgenommen hat. Seine Dar-
stellung, er habe nie direkten Kontakt mit den Soldaten der Armee ge-
habt, sondern einfach in deren Richtung geschossen (…), ist demnach
offenkundig als Schutzbehauptung zu bewerten. Schliesslich ist auch die
Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner zweimaligen Flucht aus
einem LTTE-Camp als unrealistisch zu erachten. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom
30. Juli 2004 verwiesen werden. Aus diesen Umständen ist der Schluss
2011/29 Asylverfahren
562 BVGE / ATAF / DTAF
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Umfang seines Engagements
für die LTTE sowie die wahren Gründe für seine Abwendung von dieser
Organisation zu verschleiern sucht. Es ist davon auszugehen, dass er sich
jedenfalls im Laufe seiner Karriere bei der LTTE durchaus mit deren
Zielen und Vorgehensweise identifizierte und eine aktivere Rolle spielte,
als er es darzustellen versucht. Er kann sich somit nicht darauf berufen,
unter Zwang an den Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern
es ist davon auszugehen, dass er die Gewaltbereitschaft des militärischen
Flügels der LTTE in Kauf genommen und gebilligt hat und diesen gar
militant unterstützte.
8.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen dem Be-
schwerdeführer zuzurechnenden Taten um « Verbrechen des gemeinen
Rechts » im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.
8.3.3.1 Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische
Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F
Bst. b FK fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Ausschluss-
bestimmung erfasst wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht
(vgl. insbes. BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um
was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der
Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes
muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem
begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel
des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische
Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der
Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem
angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam
begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der
politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem
Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge-
samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR
Richtlinien, a. a. O., Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen
und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die
Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das
vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten
Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere,
gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch
relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das
einzige Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Inte-
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 563
ressen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE
106 Ib 307, BGE 110 1b 285; EMARK 1993 Nr. 8).
8.3.3.2 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer als verantwortlich
für Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen
der LTTE und der sri-lankischen Armee zu bezeichnen (vgl. E. 8.3.2). Es
muss davon ausgegangen werden, dass er dabei Angehörige der sri-lan-
kischen Armee getötet und verletzt hat, beziehungsweise die Begehung
solcher Taten durch die ihm untergebenen Kämpfer zu verantworten hat.
Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer an Übergriffen auf die Zivilbevölkerung direkt oder
indirekt beteiligt war. Es kann ihm nur die Teilnahme an Angriffen auf
Armee-Camps und an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Soldaten
der sri-lankischen Armee vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen,
dass die Handlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von der
LTTE verfolgte Ziel der Erlangung der Autonomie der tamilisch domi-
nierten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas erfolgten und damit
einen politischen Hintergrund hatten. Persönliche oder wirtschaftliche
Motive sind nicht ersichtlich. In Lehre und Rechtsprechung wird die
Auffassung vertreten, dass militärische Operationen im Rahmen interner
bewaffneter Konflikte und Aufstände in der Regel die Anforderungen an
die Zuerkennung des politischen Charakters erfüllen und die Tötung
eines Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen
bewaffneten Konflikts erfolgt ist, auslieferungsrechtlich als angemesse-
nes Mittel erscheinen kann (BGE 106 Ib 307 E. 3c mit weiteren Hin-
weisen; WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Article 1F[b]: Freedom Fighters,
Terrorists and the Notion of Serious Non-Political Crimes, International
Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue on
Exclusion, S. 67). Es liegen vorliegend keine hinreichenden Anhalts-
punkte vor, um die Handlungen des Beschwerdeführers klar als unver-
hältnismässig zu bezeichnen, da die konkreten Umstände der bewaff-
neten Auseinandersetzungen, an welchen er beteiligt war, nicht erstellt
sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei einzelnen
Vorfällen Notwehr- beziehungsweise Notstandssituationen vorlagen. In
Anbetracht dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Um-
stands, dass die Ausschlusstatbestände der FK restriktiv angewendet wer-
den sollten, erscheint es gerechtfertigt, die Taten des Beschwerdeführers
als politische Delikte einzustufen, womit die Voraussetzungen für einen
Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK nicht gegeben sind.
2011/29 Asylverfahren
564 BVGE / ATAF / DTAF
8.4 Im Übrigen sind vorliegend auch die Kriterien der Ausschluss-
tatbestände von Art. 1 F Bst. a (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegs-
verbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Bst. c FK (gegen
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen)
nicht erfüllt.
8.5 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlings-
eigenschaft ausgeschlossen hat.
9.
9.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwer-
deführer anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die
Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwür-
digkeit erfüllen.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden.
9.2.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der « verwerf-
lichen Handlungen » in Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK
(vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5–7
S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solan-
ge sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in der
bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis
der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des AsylG be-
wusst übernommen (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Total-
revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71 ff., nach-
folgend: Botschaft zum AsylG). Als Verbrechen definiert wurde dort jede
mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert
Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Frei-
heitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die ver-
werfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter
hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9
E. 7b S. 79 f.).
Asylverfahren 2011/29
BVGE / ATAF / DTAF 565
9.2.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Be-
zug auf im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft zum AsylG, BBl
1996 II 73 oben). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist
kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden
Gründen gerechtfertigte Annahme, dass heisst die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der
genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat.
9.2.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft
bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Fol-
gerung der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5,
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrach-
tungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu
welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid
wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder
Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln (vgl. EMARK
2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffas-
sung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu
ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungs-
bestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter
des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Ver-
änderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die dies-
bezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9
E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
9.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von
(…) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab
(…) als Vizekommandant einer Einheit von 50 bis 100 LTTE-Kämpfern,
aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-
lankischen Armee beteiligt war. Diese Fakten legen die Annahme nahe,
dass er die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen vergleichs-
weise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl
logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist nach Auffassung
des Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch-
aus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte und
er diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus den von ihm
genannten Gründen verliess (vgl. E. 8.3.2). Nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der
2011/29 Asylverfahren
566 BVGE / ATAF / DTAF
LTTE bis im Jahr 2004 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG begangen hat.
9.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden
Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asyl-
ausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig auf-
genommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der
Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE
durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch
im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt.
Darüber hinaus hat er sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert.
Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.