2011/34 Leistungsstreitigkeiten zwischen
Versicherungsträgern
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8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Santé – Travail – Sécurité sociale
Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale
34
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. AXA Versicherungen AG gegen Suva
und Bundesamt für Gesundheit
C–940/2009 vom 1. Juli 2011
Unfallversicherung. Begriff des Arbeitnehmers.
Art. 1 Abs. 1 UVG in der Fassung vom 20. März 1981 (seit dem
1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 UVG). Art. 1 UVV (in der Fassung
vom 15. Dezember 1997, in Kraft vom 1. Januar 1998 bis zum
31. Dezember 2002).
1. Für die Arbeitnehmereigenschaft in der Unfallversicherung sind
die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit massgeblich
(E. 5.2). Der erwerbliche Charakter einer Arbeitsleistung kann
auch dann bejaht werden, wenn kein Lohn vereinbart worden ist
(E. 5.2.4).
2. Erwerbscharakter eines im Rahmen einer Stellenbewerbung ab-
solvierten Probeeinsatzes bejaht (E. 5.2.4).
Assurance-accidents. Notion de travailleur.
Art. 1 al. 1 LAA dans sa version du 20 mars 1981 (depuis le 1
er
jan-
vier 2003: art. 1a al. 1 LAA). Art. 1 OLAA (dans sa version du 15 dé-
cembre 1997, en vigueur du 1
er
janvier 1998 au 31 décembre 2002).
1. La qualité de travailleur au sens de l'assurance-accidents se dé-
termine en fonction de l'ensemble des circonstances économiques
(consid. 5.2). Le caractère lucratif d'une prestation de travail
peut être admis même si aucun salaire n'a été convenu (con-
sid. 5.2.4).
2. Caractère lucratif d'une prestation de travail fournie à titre d'es-
sai dans le cadre d'une candidature à un emploi (consid. 5.2.4).
Leistungsstreitigkeiten zwischen
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BVGE / ATAF / DTAF 767
Assicurazione infortuni. Nozione di lavoratore.
Art. 1 cpv. 1 LAINF nella versione del 20 marzo 1981 (dal 1
o
gennaio
2003: art. 1a cpv. 1 LAINF). Art. 1 OAINF (nella versione del 15 di-
cembre 1997, in vigore dal 1
o
gennaio 1998 al 31 dicembre 2002).
1. La qualità di lavoratore ai sensi dell'assicurazione infortuni è de-
terminata dall'insieme delle circostanze economiche (consid. 5.2).
Il carattere lucrativo di una prestazione lavorativa può essere ri-
conosciuto anche se non è stato concordato un salario (con-
sid. 5.2.4).
2. Carattere lucrativo di una prestazione lavorativa fornita a titolo
di prova nell'ambito di una domanda d'impiego (consid. 5.2.4).
Der 1982 geborene A. war seit dem 1. Mai 2001 beim Strasseninspek-
torat der Stadt U. als Kehrichtbelader angestellt. Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses war er obligatorisch bei der Suva gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 17. August 2002 absolvierte A. im Rahmen einer Bewerbung für eine
Teilzeitstelle bei der C. AG einen Probeeinsatz auf der Kartbahn G.,
wobei er stürzte und sich die rechte Schulter ausrenkte.
Am 3. Juli 2003 erlitt A. im Bett liegend eine habituelle Schulterluxation
rechts. Da die rechte Schulter bereits mehrmals luxiert hatte, wurde sie
am 29. September 2003 operiert. Die Lohnausfallkosten für die beiden
Ereignisse beliefen sich insgesamt auf Fr. 11'843,55.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 lehnte die Suva eine Kostenbeteili-
gung ab mit der Begründung, der Vorfall vom 17. August 2002 habe sich
nicht bei einer Suva-versicherten Tätigkeit ereignet. Seither habe A. im-
mer wieder Schulterbeschwerden gehabt. Beim Vorfall vom 3. Juli 2003
habe sich kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie kein sinnfälliges Ereignis zuge-
tragen.
Die C. AG teilte den Unfall vom 17. August 2002 ihrem Unfallversi-
cherer, der AXA Versicherungen AG, mit. Diese antwortete, für das
Ereignis vom 17. August 2002 bestehe bei der AXA Versicherungen AG
keine Deckung, weil A. weder Arbeitnehmer bei der C. AG gewesen sei
noch von dieser einen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe.
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Mit Schreiben an die Suva vom 13. April 2005 und vom 12. Dezember
2007 lehnte die AXA Versicherungen AG ihre Leistungspflicht für das
Ereignis vom 17. August 2002 ab.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 ersuchte die Suva das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) um Durchführung eines Verfahrens nach Art. 78a des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 bejahte das BAG die Leistungspflicht
der AXA Versicherungen AG für den Unfall von A. vom 17. August 2002
und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'055.–.
Gegen die Verfügung des BAG vom 7. Januar 2009 erhob die AXA Ver-
sicherungen AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
Anträgen, die Verfügung des BAG vom 7. Januar 2009 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich eines A.
betreffenden Ereignisses vom 17. August 2002 nicht leistungspflichtig
und der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht rückerstattungspflichtig
sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie nach Vornahme weiterer Abklärungen über die Zuständigkeit und den
Rückforderungsanspruch der Suva aus dem A. betreffenden Ereignis vom
17. August 2002 neu verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Be-
schwerdeführerin als Unfallversicherer der C. AG, in deren Betrieb der
Versicherte den Testeinsatz absolvierte, für die Folgen des Unfalls vom
17. August 2002 leistungspflichtig ist, oder ob die Beschwerdegegnerin,
Unfallversicherer der regulären Arbeitgeberin des Versicherten, dafür
aufzukommen hat.
2.1 – 3.2 (…)
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 7. Januar 2009
folgendermassen: Der Versicherte habe bei der C. AG einen Testeinsatz
geleistet und für 4,5 Stunden Arbeit eine Entschädigung in Form von
Spesen über Fr. 85.50 erhalten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) bejahe bei einer solchen Entschädigung, insbesondere aufgrund
Leistungsstreitigkeiten zwischen
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BVGE / ATAF / DTAF 769
der Höhe des Betrags, das Vorliegen von massgebendem Lohn. Zu die-
sem gehörten alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich
betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stünden. Folglich
sei der Versicherte für seine Tätigkeit bei der C. AG UVG-versichert
gewesen. Überdies wäre er entsprechend BGE 133 V 161 (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts U 486/05 vom 15. Dezember 2006)
auch ohne Lohnauszahlung UVG-versichert, da er im Sinne eines Eig-
nungstests im Hinblick auf eine feste Anstellung bei der C. AG tätig ge-
wesen sei. Der Begriff der Erwerbstätigkeit bedeute die Ausübung einer
auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen)
Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht
werde.
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Auffassung in
ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 an. Zudem führt sie an,
gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) seien auch Personen obligato-
risch unfallversichert, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Ar-
beitgeber tätig seien. Dies treffe auf den vorliegenden Sachverhalt zu.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Unfall sei dem Versicher-
ten bei einer Arbeit zugestossen, die er auf Anordnung und im Interesse
der C. AG ausgeführt habe. Mit dem durch das Zurückschieben eines Go-
Karts eingetretenen Schulterschaden habe sich ein typisch betriebs-
spezifisches Unfallrisiko verwirklicht. Demgemäss liege ein Berufsunfall
vor, dessen Folgen von der Beschwerdeführerin als Berufsunfallversi-
cherer der C. AG zu decken seien. Da sich der Unfall im Rahmen beruf-
licher Arbeiten auf Anordnung und im Interesse der C. AG ereignet habe,
liege auch kein Nichtberufsunfall vor, für den die Beschwerdegegnerin
aufzukommen hätte.
4.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, für die
Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft sei ein Lohnanspruch Voraus-
setzung. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf BGE 133 V 161 sei
im vorliegenden Fall nicht statthaft, weil jenem Urteil eine andere Kons-
tellation zugrunde liege. Das Bundesgericht habe explizit offen gelassen,
ob – Erwerbsabsicht und unselbständiger Charakter der Arbeit voraus-
gesetzt – jegliche üblicherweise entlöhnte Tätigkeit dem UVG-Obligato-
rium zu unterstellen sei. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen, jede noch so geringfügige, zeitlich eng begrenzte Arbeit der
obligatorischen Unfallversicherung unterstellen zu wollen, unbesehen
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davon, ob massgeblicher Lohn erzielt werde oder nicht. Selbst wenn
kurzfristig Arbeit im Hinblick auf eine künftige, regelmässige Erwerbs-
tätigkeit erbracht werde, könne nicht ohne weiteres eine Erwerbsabsicht
und die Erzielung eines massgebenden (hypothetischen) Lohns angenom-
men werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Spesen-
entschädigung von Fr. 85.50 um vereinbarten Lohn gehandelt habe.
Reisekosten würden ebenso wie Fahrt- und Verpflegungskosten als Un-
kosten im Sinne von Art. 9 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und
damit nicht als massgebender Lohn gelten. Allein die Kosten für die Hin-
und Rückfahrt von M. nach G. mit dem Privatwagen (2 Mal ca. 30 km)
würden rund 50 % der ausgerichteten Spesen ausmachen. Die Vorinstanz
habe nicht überzeugend dargelegt, in welchem Umfang dem Versicherten
unter diesen Umständen noch ein wirtschaftlicher Vorteil aus der aus-
geübten Tätigkeit verbleibe.
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Versicherte zur
Abklärung der Berufswahl bei der C. AG tätig geworden sei, könne nicht
gefolgt werden, da es lediglich um eine geplante Nebenerwerbstätigkeit
gegangen sei, die zusätzlich zur hauptberuflich bei der Beschwerdegeg-
nerin versicherten Beschäftigung hätte ausgeübt werden sollen. Art. 1a
UVV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nie um die Abklä-
rung der Berufswahl im Sinne dieser Bestimmung gegangen sei.
Da weder ein Arbeitsvertrag noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis
bestanden habe und der Versicherte im Rahmen seines Testeinsatzes
insbesondere keinen massgebenden Lohn erzielt habe, sei der Arbeit-
nehmerbegriff mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit nicht erfüllt. Demzu-
folge sei der Versicherte in der fraglichen Zeit nicht bei der Beschwerde-
führerin obligatorisch unfallversichert gewesen.
5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in der Fassung vom 20. März 1981
(AS 1982 1676; seit dem 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 UVG) sind
obligatorisch versichert nach dem UVG die in der Schweiz beschäftigten
Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten,
Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.
Der Bundesrat kann gemäss Art. 1 Abs. 2 erster Satz UVG in der Fassung
vom 20. März 1981 (AS 1982 1676; seit dem 1. Januar 2003: Art. 1a
Abs. 2 erster Satz UVG) die Versicherungspflicht ausdehnen auf Per-
sonen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Von
dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 1a UVV Gebrauch gemacht.
Leistungsstreitigkeiten zwischen
Versicherungsträgern
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BVGE / ATAF / DTAF 771
5.1 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin in ihrer Auffassung,
wonach Art. 1a UVV auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar
ist. Diese Bestimmung ist auf Personen zugeschnitten, die keine Anstel-
lung haben und zur Abklärung der Berufswahl in einem beruflichen
Umfeld tätig sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann
die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht aus Art. 1a UVV
abgeleitet werden.
Die Frage, ob der Versicherte für den am 17. August 2002 absolvierten
Testeinsatz obligatorisch bei der Beschwerdeführerin unfallversichert
war, ist somit nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 UVG in der Fassung vom
20. März 1981 (AS 1982 1676; seit dem 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1
UVG) zu prüfen. Die Versicherteneigenschaft ist zu bejahen, wenn der
Versicherte in Bezug auf die im Rahmen des Testeinsatzes ausgeführte
Tätigkeit als Arbeitnehmer der C. AG zu qualifizieren ist. Diesfalls müs-
sen gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Berufsunfall nach Art. 7
Abs. 1 UVG erfüllt sein, für dessen Folgen gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV
die Beschwerdeführerin leistungspflichtig wäre. Hat der Versicherte die
Tätigkeit hingegen nicht als Arbeitnehmer der C. AG, sondern in seiner
Freizeit ausgeübt, läge ein Nichtberufsunfall vor, für dessen Folgen ge-
mäss Art. 77 Abs. 2 UVG die Beschwerdegegnerin aufzukommen hätte.
5.2 Gemäss Art. 1 UVV (in der Fassung vom 15. Dezember 1997,
AS 1998 151, in Kraft vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002)
gilt als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG (seit dem 1. Januar 2003:
Art. 1a Abs. 1 UVG), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne
der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) ausübt. Der Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit
wird in der AHV-Gesetzgebung nicht definiert. Vor dem Inkrafttreten von
Art. 10 ATSG, der eine Legaldefinition der arbeitnehmenden Person
enthält (die allerdings im Verfahren nach Art. 78a UVG nicht zur Anwen-
dung kommt, […]), liess sich der Arbeitnehmerbegriff aus der Umschrei-
bung des massgebenden Lohns als Beitragsobjekt ableiten (vgl. THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003,
S. 168 Rz. 6). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstän-
diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; der
massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags-
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Versicherungsträgern
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entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Aus der
Umschreibung des Beitragsobjekts ergeben sich mittelbar die vier
Elemente der Arbeitnehmereigenschaft in der AHV: Leistung von Arbeit,
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Subordinationsverhältnis, Ent-
geltlichkeit.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Lehre und Rechtspre-
chung das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 319
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nicht Voraus-
setzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist.
Der Begriff des Arbeitnehmers in der Unfallversicherung ist weiter als im
Arbeitsvertragsrecht: Nicht die privatrechtliche Qualifizierung der Ver-
tragsbeziehung, sondern die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamt-
heit sind ausschlaggebend für die Arbeitnehmereigenschaft in der Unfall-
versicherung (ANDRÉ GHÉLEW/OLIVIER RAMELET/JEAN-BAPTISTE
RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],
Lausanne 1992, S. 21). Das Schweizerische Bundesgericht hat den Be-
griff des Arbeitnehmers in der Unfallversicherung in BGE 115 V 55
folgendermassen definiert: « Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG
gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeit-
geber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend
tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko zu tragen. »
5.2.1 Das Kriterium der Arbeitsleistung ist im vorliegenden Fall zwei-
fellos erfüllt, hat doch der Versicherte eine im Betrieb der Beschwerde-
führerin übliche Tätigkeit ausgeführt. Am Charakter der Tätigkeit als Ar-
beitsleistung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Versicherte dabei
getestet wurde.
5.2.2 Das Kriterium « auf bestimmte oder unbestimmte Zeit » meint
die Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes als Dauerverhältnis. Dieses ist,
etwa im Gegensatz zum Werkvertrag oder Auftrag, durch Zeitablauf defi-
niert in dem Sinn, dass dem Dauerverhältnis eine Vereinbarung über die
Arbeitszeit zu Grunde liegt. Ob die Vereinbarung befristet oder unbe-
fristet ist, spielt für die Kategorisierung als Dauerverhältnis keine Rolle.
Im vorliegenden Fall wurde ein auf einen Nachmittag (ca. 4,5 Stunden)
befristeter Einsatz vereinbart. Das Erfordernis der Tätigkeit auf Zeit ist
somit erfüllt.
5.2.3 Der Begriff des Subordinationsverhältnisses spricht die unselb-
ständige Stellung der arbeitnehmenden Person an. Charakteristisch
Leistungsstreitigkeiten zwischen
Versicherungsträgern
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BVGE / ATAF / DTAF 773
hierfür ist, dass die Arbeit auf Weisung des Arbeitgebers und in dessen
Interesse ausgeführt wird, ohne dass der Arbeitnehmer dabei ein wirt-
schaftliches Risiko zu tragen hätte (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitrags-
recht, Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung
zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich
2007, S. 95 Rz. 91). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der
Testeinsatz des Versicherten auf der Kartbahn unter vollständiger Einbin-
dung in die Arbeitsorganisation der C. AG erfolgte. Der Versicherte
führte die Arbeit zweifellos auf Anweisung und im Interesse der Unter-
nehmung durch. Die Voraussetzung « in untergeordneter Stellung » ist
damit gegeben.
5.2.4 Letztes Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft bildet die
Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung beziehungsweise die Erwerbsabsicht
des Arbeitnehmers. Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen
davon aus, dass zwischen dem Versicherten und der C. AG kein Arbeits-
verhältnis im vertragsrechtlichen Sinn bestanden habe. Dementsprechend
sei auch kein Lohn geflossen; die ausgerichtete Entschädigung sei nicht
Lohnverwendung, sondern Auslagenersatz.
Vorab ist anzumerken, dass die Bezahlung eines Lohns keine strenge
Voraussetzung für die Arbeitnehmerschaft im unfallversicherungsrecht-
lichen Sinn bildet. Dies ergibt sich aus der Formulierung von Art. 1
Abs. 1 UVG in der Fassung vom 20. März 1981 (AS 1982 1676; seit
dem 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 UVG), wonach ausdrücklich auch
Volontäre als Arbeitnehmer gelten, obwohl Volontärtätigkeiten üblicher-
weise nicht entschädigt werden.
Gemäss Schreiben der C. AG vom 10. April 2004 (…) hatte der Ver-
sicherte einen Probeeinsatz von ca. 4,25 bis 4,75 Stunden geleistet und
war dafür mit einer Spesenauszahlung entschädigt worden; einen Vertrag
hatte er nie erhalten oder unterschrieben. Auf Nachfrage der Beschwer-
deführerin gab die C. AG an, der Betrag von Fr. 85.50 sei dem Versi-
cherten für « Aufwand Vorstellen » sowie für « Spesen Fahrten » ausbe-
zahlt worden (…). Die Formulierung « Aufwand Vorstellen » legt nahe,
die ausgerichteten Spesen von Fr. 85.50 zumindest nach Abzug der Fahr-
kosten als Entgelt für geleistete Arbeit zu betrachten. Die Geringfügig-
keit des Entgelts spielt für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn keine Rolle (vgl. BGE 115 V 55
E. 3c). Nach der Lehre ist der Begriff des massgebenden Lohns im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG weit auszulegen (UELI KIESER, Alters- und Hin-
2011/34 Leistungsstreitigkeiten zwischen
Versicherungsträgern
774 BVGE / ATAF / DTAF
terlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 92 ff. zu
Art. 5 AHVG). Insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Entgelt ge-
schuldet ist oder auf freiwilliger Basis entrichtet wird (PIERRE-YVES
GREBER/JEAN-LOUIS DUC/GUSTAVO SCARTAZZINI, Commentaire des ar-
ticles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants
[LAVS], Basel 1997, Rz. 19 zu Art. 5 AHVG).
Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft in der Unfallversi-
cherung steht die Ausrichtung eines Entgelts nicht im Vordergrund, da
wie in E. 5.2 dargelegt die Gesamtheit der wirtschaftlichen Umstände zu
berücksichtigen ist. Die Frage, ob der geleistete Testeinsatz als entgelt-
liche Tätigkeit gelten kann, ist weniger anhand der ausgerichteten Spe-
senentschädigung von Fr. 85.50 als vielmehr im Zusammenhang mit der
Erwerbsabsicht des Versicherten zu beurteilen. Das Bundesgericht hat in
diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob es nicht – Erwerbs-
absicht und unselbständiger Charakter der Arbeit vorausgesetzt – genüge,
wenn die Arbeit üblicherweise entlöhnt sei, hat dann aber die Frage
offengelassen (vgl. BGE 133 V 161 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall
wurde als Teil einer Stellenbewerbung ein Testeinsatz im Hinblick auf
eine Anstellung durchgeführt. Dabei verrichtete der Versicherte auf
Anordnung der C. AG eine bezahlte Tätigkeit, um seine Eignung für
diese Arbeit unter Beweis zu stellen. Wesentliches Merkmal einer Er-
werbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung die planmässige Verwirk-
lichung einer Erwerbsabsicht in Form einer Arbeitsleistung (BGE 125 V
383 E. 2a). Durch den Einsatz von Arbeit mit dem Ziel, eine Anstellung
zu erhalten, ist dieses Merkmal erfüllt. Der Versicherte hatte somit –
wenn auch nicht bezogen auf den Zeitraum des Testeinsatzes selbst, so
doch bezogen auf die zukünftige Tätigkeit auf der Kartbahn – eindeutig
eine Erwerbsabsicht. Der erwerbliche Charakter des Testeinsatzes ist
daher im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Anstellung zu
sehen, unabhängig davon, ob eine solche erfolgt ist oder nicht. Diese
Auffassung vertritt auch das Bundesgericht, welches in der Tatsache,
dass eine arbeitslose Person auf eigene Initiative einen Einsatz in einer
Unternehmung leistete, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeits-
fähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung unter Beweis zu stellen, ein
Erwerbsmotiv erblickte und die Leistungspflicht des Unfallversicherers
der Unternehmung bejahte, obwohl kein Lohn vereinbart worden war
(vgl. BGE 133 V 161 E. 5.2.1 und E. 5.2.2). Im Einklang mit dieser
Rechtsprechung ist daher die Erwerbsabsicht des Versicherten im vor-
liegenden Fall zu bejahen.
Leistungsstreitigkeiten zwischen
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BVGE / ATAF / DTAF 775
5.3 Für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin spricht zudem
die Tatsache, dass sich mit der infolge der Betätigung der Go-Karts ein-
getretenen Schulterluxation ein betriebsspezifisches Risiko verwirklicht
hat. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht prädisponiert war,
ändert nichts daran, dass sich der Unfall bei der Arbeit mit betriebs-
eigenen Geräten ereignete. Dies ist zudem typisch für den Berufsunfall
gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG, dessen Tatbestandsmerkmale für die
Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten in Bezug auf
den Testeinsatz vom 17. August 2002 erfüllt sein müssen. Auch nach der
Rechtsprechung spricht in einer vergleichbaren Konstellation die Art des
Unfalls, bei dem sich ein betriebsspezifisches Risiko verwirklicht hat, für
die Annahme eines Berufsunfalls und damit für die Leistungspflicht des
Versicherers der Unternehmung, in deren Betrieb sich der Unfall ereignet
hat (vgl. BGE 133 V 161 E. 5.2.3).