2011/36 Nicheintreten auf Asylgesuch
(Dublin-Verfahren)
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–5604/2011 vom 17. Oktober 2011
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren).
Zuständigkeit nach Dublin II-Verordnung.
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin II-VO). Art. 3 und Art. 13 EMRK. Art. 33 FK.
1. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland
wird im Sinne einer Ausnahme zur im Grundsatzurteil BVGE
2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet. Er kann mit
einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asyl-
verfahren rechnen, da die griechischen Behörden der Rück-
führung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des
Asylgesuchs bestätigt haben. Zudem war der Beschwerdeführer
während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im
Besitze einer entsprechenden Bewilligung und er konnte legal
arbeiten.
2. Es droht kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoule-
ment-Verbot von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK, weil keine indi-
viduelle Verfolgung im Heimatstaat geltend gemacht wurde.
Non-entrée en matière sur une demande d'asile et renvoi (Dublin).
Compétence selon le règlement Dublin II.
Art. 34 al. 2 let. d LAsi. Art. 29a al. 3 OA 1. Art. 3 al. 2 du règlement
(CE) n
o
343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les cri-
tères et mécanismes de détermination de l'Etat membre responsable
de l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats
membres par un ressortissant d'un pays tiers (règlement Dublin II).
Art. 3 et art. 13 CEDH. Art. 33 Convention du 28 juillet 1951 relative
au statut des réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés).
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1. Le transfert du recourant vers la Grèce est considéré comme
licite en tant qu'exception à la pratique établie par l'arrêt de
principe ATAF 2011/35. Le requérant peut compter sur un traite-
ment approprié et sur une procédure d'asile régulière, car les
autorités grecques ont expressément accepté son renvoi et ont
confirmé l'enregistrement de sa demande d'asile. En outre, du-
rant son séjour de plusieurs années en Grèce, le recourant béné-
ficiait d'une autorisation adéquate et pouvait travailler légale-
ment.
2. Il n'y a pas de risque de violation du principe de non-refoulement
de l'art. 3 CEDH et de l'art. 33 Conv. réfugiés, car aucune per-
sécution individuelle dans le pays d'origine n'a été invoquée.
Non entrata nel merito di una domanda di asilo e allontanamento
(procedura Dublino). Esame della competenza secondo il Regola-
mento Dublino II.
Art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi. Art. 29a cpv. 3 OAsi 1. Art. 3 cpv. 2 del
regolamento (CE) n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003,
che stabilisce i criteri e i meccanismi di determinazione dello Stato
membro competente per l'esame di una domanda di asilo presentata
in uno degli Stati membri da un cittadino di un Paese terzo (Regola-
mento Dublino II). Art. 3 e art. 13 CEDU. Art. 33 della Convenzione
del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (qui di seguito: Conv.
rifugiati).
1. Il trasferimento del ricorrente verso la Grecia è eccezionalmente
considerato legittimo, in deroga alla prassi sancita nella sentenza
di principio DTAF 2011/35. Il ricorrente può far conto su un trat-
tamento adeguato e una procedura di asilo regolare, poiché le au-
torità greche hanno accettato formalmente il suo rinvio e confer-
mato la registrazione della sua domanda di asilo. Inoltre, nei suoi
vari anni di soggiorno in Grecia gli era stata rilasciata un'oppor-
tuna autorizzazione e poteva svolgere legalmente un'attività lavo-
rativa.
2. Non essendo stata invocata alcuna persecuzione individuale nel
Paese di origine, non vi è alcun rischio di violazione del principio
di non respingimento sancito all'art. 3 CEDU e all'art. 33 Conv.
rifugiati.
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Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nach.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 trat das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland
sowie deren sofortigen Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 20. März 2007 in Grie-
chenland ein Asylgesuch gestellt. Die griechischen Behörden hätten das
an sie gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gutge-
heissen und somit sei Griechenland für die Durchführung des Asylge-
suchs zuständig. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2011 beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6.
6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Union L
50/1 vom 25.2.2003, nachfolgend: Dublin II-VO) – auf welche sich der
Beschwerdeführer sinngemäss beruft – kann die Schweiz jedoch ein
Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Krite-
rien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein
Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine
zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2; vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung. Das
europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu
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Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung
nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO das Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Garantien nach der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2),
oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch gemacht werden.
6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl.
dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 30696/09) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage
der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer einge-
henden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland
mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden
im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem
erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu BVGE 2011/35). Im Rahmen der
Prüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht namentlich erkannt, dass
für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht,
direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren
Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich
musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft –
aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unter-
bringungsverhältnisse – häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist
(vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten
Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie – wie
praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland – in der Regel auf sich
allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung
gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchen-
den steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hin-
reichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das
Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt wer-
den (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.3 und E. 4.9). Schliesslich gestaltet sich für
Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr
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schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden An-
forderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, wel-
che jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist.
Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. BVGE
2011/35 E. 4.2).
Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem
Asylsuchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung –
häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen
und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere
aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlan-
gen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere
zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweg-
garantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. BVGE
2011/35 E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung küm-
mert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage
ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle – unter Um-
ständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren – droht eine Ab-
schiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch
direkt in den Heimatstaat (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.5).
6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich
der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die
griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und Art. 13 EMRK aber
auch nach Art. 33 FK – ist das Bundesverwaltungsgericht im vorer-
wähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die
Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertrags-
staates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur
Dublin II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann.
In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch
vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechi-
schen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rück-
führungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Um-
ständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im
Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der Rückfüh-
rung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. BVGE 2011/35
E. 4.13 mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) aus-
nahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon
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ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmen-
schlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des di-
rekten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies
sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein
dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge.
6.4 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechi-
schen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie
darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erstinstanzlichen Ab-
weisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert worden
und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen, sich in
Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines
Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage,
fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzu-
reichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang
zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges Asylbegeh-
ren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann. Ferner ist den
Akten zu entnehmen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in
Griechenland legal arbeitete und in der Lage war, seine existenziellen
Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen schweren Mängel des
Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der
geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezo-
gen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer ange-
messenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
kann.
Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht
über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher
mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu
beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz
keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte,
sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die un-
befriedigende wirtschaftliche Situation in Afghanistan verwies. Es liegen
demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem
Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht,
weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte Non-Refoulement-
Verbot darstellen würde. Der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf ein
Urteil des EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja-
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nuar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09) vermag diese Einschätzung nicht
in Frage zu stellen, da die Sachverhalte entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht vergleichbar sind.
Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus
diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen wür-
den. Insbesondere hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit
seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er
auf dem Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum (…) ver-
merkt, was der Annahme, er sei volljährig, entspricht.
6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.