Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 805
37
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D–812/2009 vom 19. September 2011
Asylverfahren. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Gesuchs. Aktenführungspflicht. Rechtliches Gehör zum
Ergebnis einer Dokumentenprüfung. Begründungspflicht.
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 26, Art. 27,
Art. 28, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG.
1. Glaubhaft, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz keine authentischen Reise- oder Identitäts-
papiere auf sich getragen hat, die sie innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können (E. 3–
5.3.3).
2. Die in einer Aktennotiz festgehaltenen Erkenntnisse zur Authen-
tizität einer Identitätskarte unterliegen dem Akteneinsichtsrecht;
sie sind aufgrund der Aktenführungspflicht vom Bundesamt für
Migration (BFM) so zu dokumentieren, dass nachvollzogen wer-
den kann, wie es zu seinen Informationen gelangt ist und auf-
grund welcher Erkenntnisse auf bestimmte Fälschungsmerkmale
geschlossen wird (E. 5.4.3).
3. Das BFM ist verpflichtet, der asylsuchenden Person vor seinem
Entscheid Gelegenheit einzuräumen, zu den in einer Aktennotiz
festgehaltenen Fälschungsmerkmalen ihrer Identitätskarte Stel-
lung nehmen zu können, wenn es sich in seiner Verfügung auf die
Aktennotiz stützt (E. 5.4.4).
4. Das BFM hat in der Verfügung die Gründe, aufgrund derer es
eine Identitätskarte als nicht authentisch erachtet, nachvollzieh-
bar darzulegen (E. 5.4.5).
2011/37 Nichteintreten auf Asylgesuch
806 BVGE / ATAF / DTAF
Procédure d'asile. Motifs excusant la non-remise des documents de
voyage ou pièces d'identité dans le délai de 48 heures après le dépôt
de la demande d'asile. Obligation de constituer un dossier complet.
Droit d'être entendu sur le résultat de l'examen de documents.
Devoir de motivation.
Art. 32 al. 2 let. a LAsi. Art. 29 al. 2 Cst. Art. 26, art. 27, art. 28,
art. 29, art. 30 al. 1 et art. 35 PA.
1. Il est vraisemblable que le requérant d'asile n'ait pas détenu, au
moment de son entrée en Suisse, des documents de voyage ou
pièces d'identité authentiques pouvant être remis dans les
48 heures qui ont suivi sa demande d'asile (consid. 3–5.3.3).
2. Les constatations relatives à l'authenticité d'une carte d'identité,
consignées dans une note de dossier, sont soumises au droit d'ac-
cès au dossier; en raison des obligations incombant à l'Office fé-
déral des migrations (ODM) concernant la gestion du dossier, ces
constatations doivent être consignées de manière à ce que l'on
puisse reconnaître comment l'Office a obtenu ses informations et
sur la base de quelles constatations il a conclu à l'existence d'in-
dices de falsification (consid. 5.4.3).
3. Avant de prendre sa décision, l'ODM est tenu de donner au re-
quérant l'occasion de prendre position sur les indices de falsifi-
cation de sa carte d'identité consignés dans une note du dossier,
s'il fonde sa décision sur cette note (consid. 5.4.4).
4. Dans sa décision, l'ODM doit exposer de manière compréhensible
les motifs pour lesquels il estime que la carte d'identité n'est pas
authentique (consid. 5.4.5).
Procedura d'asilo. Motivi scusabili per la mancata consegna di docu-
menti di viaggio o d'identità entro 48 ore dalla presentazione della
domanda. Obbligo di gestione degli atti. Diritto di audizione
sull'esito dell'esame di documenti. Obbligo di motivare.
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi. Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 26, art. 27, art. 28,
art. 29, art. 30 cpv. 1 e art. 35 PA.
1. Verosimiglianza del mancato possesso da parte del richiedente al
momento dell'entrata in Svizzera di documenti di viaggio o
d'identità autentici da consegnare entro 48 ore dalla presen-
tazione della domanda d'asilo (consid. 3–5.3.3).
Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 807
2. Le risultanze annotate in un nota nell'incartamento, concernenti
l'autenticità di una carta d'identità, soggiacciono al diritto di
consultazione degli atti; in virtù dell'obbligo di gestione degli atti
imposto all'Ufficio federale della migrazione (UFM), devono es-
sere documentati in modo tale da poter capire quali riscontri
fanno concludere all'esistenza di determinati indizi di falsifica-
zione (consid. 5.4.3).
3. Se intende fondarsi su una nota per la propria decisione, prima
di decidere l'UFM è tenuto a concedere al richiedente l'oppor-
tunità di esprimersi in merito agli indizi di falsificazione rilevati
sulla sua carta d'identità e riportati in tale nota (consid. 5.4.4).
4. Nella propria decisione l'UFM deve esporre in modo intelligibile i
motivi che lo portano a considerare non autentica una carta
d'identità (consid. 5.4.5).
Der Beschwerdeführer reiste am 7. Dezember 2008 in die Schweiz ein
und suchte am selben Tag um Asyl nach. Da er keine Ausweispapiere
vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit
seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von
allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert.
Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer durch die Thurgauer
Rechtsberatungsstelle seine Identitätskarte inklusive Briefumschlag beim
BFM ein.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen. Die eingereichte Identitätskarte zog das
BFM ein.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren
zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2011/37 Nichteintreten auf Asylgesuch
808 BVGE / ATAF / DTAF
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Fa-
milienausweis, ein Farbfoto und eine Postquittung sowie einen von ihm
verfassten Brief in kurdischer Sprache inklusive dem Aramex-Umschlag
ein. Im Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Post-
quittung (Stempel vom 19. Februar 2009) für ein Schreiben aus seiner
Heimat sei, welches weitere wichtige Dokumente beinhalte. Leider sei es
von der irakischen Post nach Schweden geschickt worden und er wisse
nicht, wann es zurückkomme.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und
Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.
4.1 Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuld-
bare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen
kann, führte das BFM aus, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass
der (…)-jährige Beschwerdeführer über einen relevanten Identitätsaus-
weis verfüge. Er habe im Verlauf des Asylverfahrens eine irakische Iden-
titätskarte eingereicht, ausgestellt in Y. am (…). Auf dieser fehlten aber
die für solche Dokumente üblichen Sicherheitsmerkmale; im Weiteren
Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 809
sei « ein behördlicher Einträge [sic]» nicht in jener Art vorgenommen
worden, in welcher er in echten irakischen Identitätskarten vorgenommen
werde. Das eingereichte Dokument sei aufgrund dieser Unstimmigkeiten
nicht authentisch. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei
mit einem echten Pass aus dem Irak ausgereist, habe diesen aber in der
Türkei weggeworfen, was nicht nachvollziehbar sei, zumal dem Be-
schwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass er sich im Rahmen
seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen habe. Aufgrund
dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer über einen relevanten Identitätsausweis verfüge, aber davon ab-
sehe, diesen dem BFM abzugeben.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei auf-
grund der Akten offensichtlich, dass er aus X. komme, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Dass im vorliegenden Fall ein
Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei, sei zudem vom an der
Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreter festgehalten worden. In der
Annahme, die dem BFM zugestellte Identitätskarte sei genügend, habe er
bis zum Entscheid des BFM weitere Bemühungen zum Erhalt von ande-
ren Identitätsdokumenten unterlassen. Nun habe er zwecks Erhalts seines
Soyat Kayit – ein Dokument, welches sämtliche Identitätsmerkmale des
Inhabers beinhalte und aufgrund derer dann die Identitätskarte ausgestellt
werde – mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Die Familie habe in
der Zwischenzeit bei den lokalen Behörden das genannte Dokument im
Original erhalten können. Der Umstand, dass er in der Annahme, bei
seiner Identitätskarte handle es sich um ein ausreichendes Identitäts-
dokument, keine weiteren Schritte zum Erhalt weiterer Dokumente unter-
nommen habe, und er mit seiner Familie zwecks Erhalt eines Soyat Kayit
erst in Kontakt getreten sei, nachdem er mit Erhalt des angefochtenen
Entscheides erfahren habe, dass das BFM seine Identitätskarte als nicht
authentisch einstufe, sei entschuldbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylge-
suchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am
7. Dezember 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch
in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument ein-
gereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren
innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand
für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
2011/37 Nichteintreten auf Asylgesuch
810 BVGE / ATAF / DTAF
5.2 Bei der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 gab der
Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe
einen regulären Pass besessen, der Anfang Oktober 2008 in Bagdad aus-
gestellt worden sei und noch bis Oktober 2016 gültig wäre. Er sei mit
diesem Pass, welcher mit einem Touristenvisum versehen gewesen sei,
welches ihm Anfang November 2008 von der türkischen Vertretung in X.
ausgestellt worden sei, in die Türkei gereist. Dort habe ihn der Schlepper
aufgefordert, den Pass wegzuwerfen. Er habe zudem im Sommer 2006
eine Identitätskarte in Y. ausstellen lassen, welche er bei der Mutter im
Irak zurückgelassen habe. Einen Nationalitätenausweis habe er nie ge-
habt. Auf die Frage, warum er der Aufforderung Identitätsdokumente ab-
zugeben, nicht nachgekommen sei, erklärte er, er habe seit er in der
Schweiz sei, keinen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, da er kein Geld
gehabt habe, um sie anzurufen. In der Türkei habe er noch Kontakt mit
ihr gehabt. Er habe aber zur Kenntnis genommen, dass er Ausweispa-
piere beschaffen solle. Als er sieben Tage nach der Befragung im EVZ
und elf Tage nach der Einreise anlässlich der Anhörung am 18. Dezember
2008 erneut gefragt wurde, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzu-
geben habe, verneinte der Beschwerdeführer die Frage, fügte jedoch an,
seine Angehörigen hätten seine Identitätskarte geschickt, er habe diese
aber noch nicht erhalten. Am 6. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer
die Identitätskarte dem BFM über die Thurgauer Rechtsberatungsstelle
zu.
5.3
5.3.1 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchen-
de Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Auf-
enthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asylsu-
chende Person glaubhaft darzutun, dass sie beispielsweise deshalb nicht
in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Iden-
titätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und bemüht sie sich um-
gehend und ernsthaft um deren Beschaffung innert angemessener Frist,
ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen (vgl.
BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6).
5.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte anlässlich der Befragung im
EVZ seinen Reiseweg, welcher ihn vom Irak in die Türkei und schliess-
lich ab Istanbul in einem LKW in die Schweiz führte, anschaulich und
Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 811
plausibel zu beschreiben. Das BFM unterstellt zwar, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Pass in der Türkei wegge-
worfen habe, da ihm bewusst gewesen sein musste, dass er sich im Rah-
men seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen haben würde. Es
ist jedoch eine Tatsache, dass Schlepper ihre « Kundschaft » häufig dazu
drängen, Identitätspapiere zu entsorgen oder dieser die vorhandenen
Reisepapiere abnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach er seinen Pass in der Türkei weggeworfen
habe, nachdem ihn der Schlepper dazu aufgefordert habe, durchaus nicht
realitätsfremd. Realistischerweise muss zudem angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum
Schlepper stand, und er – um seine Weiterreise nicht zu gefährden – in
seiner Entscheidung, den Anweisungen des Schleppers Folge zu leisten
oder nicht, nicht frei war. Es ist deshalb nachvollziehbar und insofern
entschuldbar, wenn er der Aufforderung des Schleppers, den Pass weg-
zuwerfen, nachgekommen ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer zurückgelegte Reise ab der Türkei ohne Reisepapiere
– insbesondere mit Hilfe von Schleppern – tatsächlich in der von ihm
beschriebenen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kon-
trolliert zu werden. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er von keiner
europäischen Behörde angehalten und daktyloskopiert worden ist. Auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers ist deshalb entgegen der Auf-
fassung des BFM davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Einreise
in die Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise- oder Identitäts-
papiere mehr auf sich getragen hat, die er innerhalb von 48 Stunden seit
Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können.
5.3.3 Anlässlich der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 nahm
der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er Ausweispapiere beschaffen
soll. An der Anhörung am 18. Dezember 2008 erklärte er, er habe mit
seiner Mutter darüber gesprochen. Sie habe die Identitätskarte ab-
geschickt. Er habe sie aber noch nicht erhalten. Gemäss dem beim BFM
eingereichten Briefumschlag wurde die Identitätskarte umgehend, das
heisst vier Tage nach der Anhörung (Poststempel vom 22. Dezember
2008), in W. der Post übergeben und ins EVZ geschickt. Diese Identitäts-
karte beurteilte das BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht
authentisch.
2011/37 Nichteintreten auf Asylgesuch
812 BVGE / ATAF / DTAF
5.4
5.4.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und in den Art. 29 ff. des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) für das Verwal-
tungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des
Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die
Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige
Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass
ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von
der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbe-
züglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen,
kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines
Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an
und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als
internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum
Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen
Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch,
dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht,
Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu
protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE
130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und
vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. MARC HÄUSLER/RETO FERRARI-
VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungs-
justizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011, S. 4 f.; RENÉ RHINOW/HEIN-
RICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-
MOSER, Öffentliches Prozessrecht. Grundlagen und Bundesrechtspflege,
2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann im
Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 813
Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an
deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer
konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehen-
den Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stel-
lungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je
stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der
Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen
HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a. a. O., S. 2 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den
Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwer-
wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein
Asylgesuch – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
5.4.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die an-
geblich am (…) in Y. ausgestellte Identitätskarte sei aufgrund von Un-
stimmigkeiten nicht authentisch und zog diese ein. Es führt in seiner
Begründung aus, auf der eingereichten Identitätskarte würden die für sol-
che Dokumente üblichen Sicherheitsmerkmale fehlen und « ein behördli-
cher Einträge » sei nicht in jener Art vorgenommen worden, in welcher
er in echten irakischen Identitätskarten vorgenommen werde. In der
Begründung lässt es jedoch offen, um was für einen Eintrag es sich
handeln und inwiefern dieser falsch sein soll. Aufgrund der Schreibweise
« ein behördlicher Einträge » wird nicht einmal klar, ob nach Ansicht des
BFM bloss ein oder aber mehrere inkorrekte Einträge vorhanden sein
sollen.
5.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die durch die Thurgauer
Rechtsberatungsstelle am 6. Januar 2009 inklusive Briefumschlag über-
mittelte Identitätskarte des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 beim
BFM einging. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass am 28. Januar
2009 – mithin zwei Tage vor Versand der angefochtenen Verfügung –
von einem Mitarbeiter des BFM eine Aktennotiz verfasst wurde, worin
2011/37 Nichteintreten auf Asylgesuch
814 BVGE / ATAF / DTAF
dieser festhielt, dass die eingereichte Identitätskarte, welche angeblich
am (…) in Y. ausgestellt worden sei, aufgrund dreier unstimmiger Merk-
male offensichtlich nicht echt sei. Die Aktennotiz wird im Aktenver-
zeichnis als « interne Akte » mit dem Vermerk « nicht zur Edition »
bezeichnet. Das BFM stützte sich in der Verfügung offenbar auf die in
der Aktennotiz betreffend die Identitätskarte des Beschwerdeführers
enthaltenen Informationen. Aufgrund der Bedeutung des Inhalts für den
Entscheid, auf das Asylgesuch wegen fehlender Identitätspapiere nicht
einzutreten, kann es sich bei der Aktennotiz nicht, wie im Aktenverzeich-
nis vermerkt, um eine « interne Akte » handeln. Die in der Notiz enthal-
tenen Informationen sind für den Entscheid von solcher Relevanz, dass
diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteressen dem Akteneinsichts-
recht unterstehen. Aufgrund der Aktenführungspflicht wäre das BFM
zudem gehalten gewesen, die Abklärungen zur Authentizität der Identi-
tätskarte in den Akten so zu dokumentieren, dass jederzeit nachvollzogen
werden kann, wie das BFM zu seinen diesbezüglichen Erkenntnissen
gelangt ist. Aus der Aktennotiz geht indessen nicht hervor, wie der Mit-
arbeiter des BFM an die von ihm festgehaltenen Informationen gelangt
ist und aufgrund welcher Erkenntnisse diese ihrerseits zustande gekom-
men sind. Da dies aus der Aktennotiz nicht hervorgeht, hat das BFM die
Aktenführungspflicht verletzt.
5.4.4 Darüber hinaus hat es das BFM unterlassen, dem Beschwerde-
führer vor dem Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zu den
in der Aktennotiz festgehaltenen Fälschungsmerkmalen seiner Identitäts-
karte zu äussern. Der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung
aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen gewisser
Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller
oder Dritte zu befürchten ist, kann zwar rechtfertigen, die Einsicht in ein
Aktenstück ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 4c). Da das BFM in seiner Verfügung jedoch zum Nachteil des
Beschwerdeführers gestützt auf die in der Aktennotiz enthaltenen Infor-
mationen davon ausgeht, die eingereichte Identitätskarte sei nicht au-
thentisch, wäre es gemäss Art. 28 VwVG gehalten gewesen, den Be-
schwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale in einer Art
und Weise in Kenntnis zu setzen, welche es ihm ermöglicht, vor Erlass
der Verfügung konkrete Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die
Identitätskarte gewonnenen Erkenntnisse und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat,
hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ge-
mäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 28 VwVG verletzt.
Nichteintreten auf Asylgesuch 2011/37
BVGE / ATAF / DTAF 815
5.4.5 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.4.2 f.), wird in den Akten des
BFM nicht dokumentiert, wie der Mitarbeiter an die von ihm in der Ak-
tennotiz festgehaltenen Informationen betreffend die Identitätskarte des
Beschwerdeführers gelangt ist und aufgrund welcher Erkenntnisse diese
ihrerseits zustande gekommen sind. Auch in der angefochtenen Verfü-
gung schweigt sich das BFM diesbezüglich aus. Die Begründung der
Verfügung lässt deshalb – auch für das Bundesverwaltungsgericht – nicht
hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das BFM
zur Feststellung gelangt ist, die Identitätskarte sei nicht authentisch. Bei
den vom BFM in der Verfügung bezüglich der Identitätskarte festgestell-
ten Unstimmigkeiten handelt es sich daher letztlich um nicht nachvoll-
ziehbare Behauptungen, zumal auch offen gelassen wird, welcher be-
hördliche Eintrag auf der Identitätskarte nicht korrekt vorgenommen
worden sein soll. Das BFM hat insofern auch die ihm obliegende
Begründungspflicht verletzt.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat,
indem es ihm nicht zur Kenntnis brachte, dass und weshalb es seine Iden-
titätskarte als nicht authentisch erachtet und ihm keine Gelegenheit bot,
sich vorgängig dazu zu äussern, und indem es seiner Aktenführungs- und
Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Art. 28,
Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG).