2011/38 Vollzug der Wegweisung
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. und B. gegen Bundesamt für Migration
D–2312/2009 vom 28. Oktober 2011
Wegweisung. Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Herat. Lageanalyse.
Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation stellen sich in
der Stadt Herat – wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE
2011/7 insbes. E. 9.9.2) – heute weniger bedrohlich dar als in den
übrigen Landesteilen Afghanistans.
2. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. trag-
fähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenz-
minimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand)
kann ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat zumutbar
sein (E. 4.3.1–4.3.3).
Renvoi. Afghanistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers la ville
de Herat. Analyse de la situation.
Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Du point de vue sécuritaire et humanitaire, la situation dans la
ville de Herat est aujourd'hui – comme dans la capitale Kaboul
(ATAF 2011/7, spéc. consid. 9.9.2) – moins critique que dans les
autres parties de l'Afghanistan.
2. A condition que des circonstances favorables soient réunies (en
particulier l'existence d'un solide réseau social, la possibilité d'ac-
céder au minimum vital et à un logement, un bon état de santé),
l'exécution du renvoi vers la ville de Herat peut être raison-
nablement exigée (consid. 4.3.1–4.3.3).
Allontanamento. Afghanistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allonta-
namento verso la città di Herat. Analisi della situazione.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Come nella capitale Kabul (DTAF 2011/7, in particolare con-
sid. 9.9.2), anche nella città di Herat le condizioni di sicurezza e
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la situazione umanitaria sono oggi meno critiche rispetto alle
altre regioni dell'Afghanistan.
2. In presenza di condizioni favorevoli (in particolare una solida
rete di rapporti sociali, la possibilità di procacciarsi il minimo
esistenziale e di trovare un alloggio, buone condizioni di salute),
l'esecuzione dell'allontanamento verso la città di Herat può es-
sere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 4.3.1–4.3.3).
Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das Bundesamt für Migration
fest, die aus der Stadt Herat stammenden Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 liessen die Beschwerdeführenden die
Verfügung anfechten. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aufzuheben sowie die Unzu-
mutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen, unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4.3.1 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK
im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der ver-
gleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraus-
setzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2003 Nr. 10 und EMARK 2003 Nr. 30). Im Jahre 2006
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9),
wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere, ab-
schliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die
nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10
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erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend
die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die
ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewalt-
situation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie
vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3
und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht bis anhin im Wesentlichen weitergeführt.
4.3.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse
in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige
Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass
im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanis-
tan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der
Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE
2011/7 E. 9.1–9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich
namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert,
wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen
Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die
Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär,
so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen,
zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8–9.9). Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nunmehr nur dann als zumutbar,
wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul
sozial vernetzt ist, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im
Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10
verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betref-
fend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entschei-
den wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in
Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Ge-
bieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) auszugehen ist.
4.3.3
4.3.3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt Herat,
weshalb zu prüfen ist, ob ihnen die Rückkehr dorthin zuzumuten ist. Eine
Situation allgemeiner Gewalt führt in einem Land nicht automatisch zur
Annahme einer konkreten Gefährdung, vielmehr muss die betroffene
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Person darlegen, dass die Situation für sie eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Mithin ist in der Regel eine Einzelfallbeurteilung unter Berück-
sichtigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person
vorzunehmen (vgl. RUEDI ILLES, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/
Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799 Rz. 33 zu Art. 83 AuG). Zwar ist
von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen Afghanistans
in den letzten Jahren auszugehen und gerade auch in der Provinz Herat
ist die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen (vgl. Schweize-
rische Flüchtlingshilfe-Länderanalyse, Afghanistan: Sicherheitssituation
in Herat, Bern 5. Mai 2010). Die Situation in der Stadt Herat wird aber in
neuesten Berichten, auch im Vergleich mit anderen afghanischen Städten,
als verhältnismässig ruhig beschrieben (vgl. Afghanistan NGO Safety
Office [ANSO] Reports, June 2011 [16-30] S. 13 und ANSO Reports,
July 2011 [16-31] S. 15; Congressional Research Service, Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, June 3 2011, S. 37).
Zwar haben die Aktivitäten der Aufständischen seit dem Jahr 2009 in
mindestens zehn Bezirken der Provinz Herat zugenommen (vgl. Institute
for War & Peace Reporting [IWPR], Alarm at Wave of Attacks in Herat,
9 November 2010), doch ist die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst eher
gering geblieben (New York Times, Taliban Attack in Herat, Far From
their Usual Areas, 30 Mai 2011). So kamen am 27. September 2009 beim
ersten von insgesamt fünf bis Ende Mai 2011 registrierten Vorfällen –
einem Selbstmordattentat auf Ismail Khan, den afghanischen Energiemi-
nister und früheren Gouverneur der Provinz Herat – vier seiner Leib-
wächter ums Leben, als sich dieser auf dem Weg von der Stadt zum
Flughafen befand (vgl. , be-
sucht am 7. September 2011). Bei einem Anschlag durch vier Selbst-
mordattentäter auf die Anlage der Unterstützungsmission der Vereinten
Nationen in Afghanistan (UAMA) in der Stadt am 23. Oktober 2010
wurde niemand getötet (vgl. IWPR, a. a. O.). Am 3. Januar 2011 wurden
bei einer Explosion in der Stadt ein Zivilist getötet und fünf weitere
Personen, darunter ein Polizist, verletzt (vgl.
, besucht am 7. September 2011).
Mindestens vier Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter fünf
italienische Armeeangehörige, waren schliesslich am 30. Mai 2011 bei
den letzten beiden registrierten Anschlägen zu verzeichnen, wovon der
eine den Stützpunkt eines regionalen Wiederaufbauteams unter italie-
nischer Führung in der Agglomeration zum Ziel hatte (vgl.
,
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besucht am 7. September 2011). Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst
keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr
zu verzeichnen. Am 21. Juli 2011 wurde die gesamte Verantwortung für
die Sicherheit in der Stadt wie geplant von der Internationalen Sicher-
heitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte
übertragen. Der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheits-
verantwortung im ganzen Land ist bis Ende 2014 vorgesehen. Nach dem
Gesagten richteten sich die registrierten Anschläge und Überfälle meist
gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte, während Zivi-
listen selten und nur zufällig in Mitleidenschaft gezogen wurden. In
Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt Herat mit
derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, von
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem verfügt die
Grossstadt Herat auch über einen Flughafen, der von Kabul und weiteren
afghanischen Städten aus angeflogen wird; darüber hinaus stehen offen-
bar internationale Flugverbindungen in unmittelbarer Planung (vgl.
, besucht am 8. Septem-
ber 2011).
4.3.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine individuel-
len Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren. So-
wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind noch
relativ jung; beide verfügen über eine gewisse Schulbildung und leiden –
soweit aktenkundig – an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer war als Inhaber eines eige-
nen Geschäfts erwerbstätig. Beide besitzen in Herat ein umfangreiches
und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (…), woraus geschlossen wer-
den kann, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familien sowohl hinsicht-
lich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen können.
Sodann lässt sich aus der eingereichten polizeilichen Vorladung vom
(…), wonach der Beschwerdeführer auf dem Sicherheitsamt der Polizei
zu erscheinen habe und gegen ihn gesetzliche Massnahmen ergriffen
würden, keine konkrete Gefährdung seiner Person ableiten, nachdem in
der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2009 festgestellt worden
ist, dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Mithin ist in casu
der Wegweisungsvollzug nach Herat auch im Lichte der aktuellen Recht-
sprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar zu erachten.