Schengen-Visum 2011/48
BVGE / ATAF / DTAF 975
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
48
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. A. und B. gegen Bundesamt für Migration
C–6364/2009 vom 6. Juni 2011
Visumerteilung und Suspension eines Einreiseverbots im Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts. Garantie des Familienlebens.
Art. 2 Abs. 4, Art. 5 und Art. 67 Abs. 5 AuG. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4
VEV. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen. Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. i und Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft. Art. 8 EMRK. Art. 13 Abs. 1 und
Art. 36 Abs. 3 BV.
1. Das Schengen-Recht geht dem AuG und dessen Ausführungs-
verordnungen vor (E. 3).
2. Allgemeine Voraussetzungen für eine Einreise und Visumertei-
lung im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (E. 4.1–4.5).
Ausnahmsweise Ausstellung eines « Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit », dies aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen (E. 4.6).
3. In casu erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Einreise-
voraussetzungen nicht, namentlich wegen eines gegen ihn be-
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976 BVGE / ATAF / DTAF
stehenden Einreiseverbots und wegen fehlender Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise (E. 5).
4. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (E. 6.1). Verhältnis zur Suspension eines
Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG (E. 6.2). An-
spruch auf Achtung des Familienlebens als Grund für die Aus-
stellung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit (E. 6.3). Trag-
weite der Garantie des Familienlebens (E. 6.3.1). Rechtfertigung
eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Familienleben (E. 6.3.2–6.3.8).
Octroi de visa et suspension d'une interdiction d'entrée en Suisse
dans le champ d'application du droit de Schengen. Garantie du res-
pect de la vie familiale.
Art. 2 al. 4, art. 5 et art. 67 al. 5 LEtr. Art. 2 al. 1 et al. 4 OEV. Art. 5
al. 1 et al. 4 let. c du règlement (CE) n
o
562/2006 du Parlement
européen et du Conseil du 15 mars 2006 établissant un code
communautaire relatif au régime de franchissement des frontières
par les personnes. Art. 2 ch. 3 et ch. 4, art. 25 al. 1 let. a ch. i et
art. 32 du règlement (CE) n
o
810/2009 du Parlement européen et du
Conseil du 13 juillet 2009 établissant un code communautaire des
visas. Art. 8 CEDH. Art. 13 al. 1 et art. 36 al. 3 Cst.
1. La règlementation relative à Schengen prime sur la LEtr et ses
ordonnances d'exécution (consid. 3).
2. Conditions générales d'entrée et d'octroi d'un visa dans le champ
d'application de la règlementation relative à Schengen
(consid. 4.1–4.5). Etablissement exceptionnel d'un « visa à
validité territoriale limitée », pour des motifs humanitaires,
d'intérêt national ou en raison d'obligations internationales
(consid. 4.6).
3. En l'espèce, le recourant ne remplit pas les conditions générales
d'entrée, notamment en raison d'une interdiction d'entrée pro-
noncée à son encontre et de l'absence de la garantie qu'il quittera
la Suisse (consid. 5).
4. Conditions d'octroi d'un visa à validité territoriale limitée (con-
sid. 6.1). Rapport avec la suspension de l'interdiction d'entrée
fondée sur l'art. 67 al. 5 LEtr (consid. 6.2). Droit au respect de la
vie familiale comme motif d'établissement d'un visa à validité
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BVGE / ATAF / DTAF 977
limitée (consid. 6.3). Portée de la garantie du respect de la vie
familiale (consid. 6.3.1). Justification d'une atteinte à la vie fami-
liale, protégée par l'art. 8 CEDH et l'art. 13 al. 1 Cst. (con-
sid. 6.3.2–6.3.8).
Rilascio del visto e sospensione del divieto d'entrata nel campo d'ap-
plicazione della normativa di Schengen. Diritto al rispetto della vita
familiare.
Art. 2 cpv. 4, art. 5 e art. 67 cpv. 5 LStr. Art. 2 cpv. 1 e cpv. 4 OEV.
Art. 5 par. 1 e par. 4 lett. c Regolamento (CE) n. 562/2006 del Parla-
mento europeo e del Consiglio, del 15 marzo 2006, che istituisce un
codice comunitario relativo al regime da parte delle persone. Art. 2
punto 3 e punto 4, art. 25 par. 1 lett. a punto i e art. 32 Regolamento
(CE) n. 810/2009 del Parlamento europeo e del Consiglio, del
13 luglio 2009, che istituisce un codice comunitario dei visti. Art. 8
CEDU. Art. 13 cpv. 1 e art. 36 cpv. 3 Cost.
1. La normativa Schengen prevale sulla LStr e sulle pertinenti
ordinanze d'esecuzione (consid. 3).
2. Condizioni generali d'entrata e di rilascio del visto nel campo
d'applicazione della normativa Schengen (consid. 4.1–4.5).
Rilascio eccezionale di un « visto con validità territoriale
limitata », sulla base di motivi umanitari o di interesse nazionale
oppure in virtù di obblighi internazionali (consid. 4.6).
3. In casu il ricorrente non adempie le condizioni generali di en-
trata, segnatamente a causa di un divieto di entrata e in assenza
della garanzia della sua partenza dalla Svizzera (consid. 5).
4. Condizioni per il rilascio di un visto con validità territoriale limi-
tata (consid. 6.1). Rapporto con la sospensione di un divieto d'en-
trata fondato sull'art. 67 cpv. 5 LStr (consid. 6.2). Diritto al ri-
spetto della vita familiare in quanto motivo di rilascio di un visto
con validità territoriale limitata (consid. 6.3). Portata del diritto
al rispetto della vita familiare (consid. 6.3.1). Giustificazione
della restrizione del diritto al rispetto della vita familiare garanti-
to dall'art. 8 CEDU e dall'art. 13 cpv. 1 Cost. (consid. 6.3.2–
6.3.8).
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978 BVGE / ATAF / DTAF
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gelangte im
November 2002 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach rechtskräftigem
negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid (März 2003) konnte die
Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden, weil der Beschwerde-
führer, der unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war, die zur
Papierbeschaffung notwendige Mitwirkung verweigerte.
Zwischen 2003 und 2007 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt elf
Verurteilungen gegen sich. Das Bundesamt für Migration nahm die wie-
derholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers bereits im November
2005 zum Anlass, gegen diesen eine unbefristete Einreisesperre zu verfü-
gen. Ab Mitte Mai 2007 befand sich der Beschwerdeführer im Straf-
vollzug. Unmittelbar nach der Strafentlassung Ende Juni 2008 wurde er
nach Guinea ausgeschafft.
Am 22. September 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Gui-
nea mit einer Schweizer Bürgerin (Beschwerdeführerin). Am 30. Sep-
tember 2008 beantragte er beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Conakry (Guinea) ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt
bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, am 22. Juli 2007 geborenen
Kind. Die Schweizer Vertretung leitete das Gesuch in der Folge zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 lehnte es die Vorinstanz ab, das
beantragte Besuchsvisum zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die vom Beschwerdeführer und der
Beschwerdeführerin separat erhobenen Beschwerden ab.
Aus den Erwägungen:
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch des Beschwer-
deführers um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht zu den
Personen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) oder der Bundesbeschluss über das Ab-
kommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom
4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) (AS 2003 2684) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt
und der beabsichtigte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die
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vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte (Schengen-Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht
dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und
seinen Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsen-
tieren sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen han-
delt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
[BBl 2002 3774]; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
und Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (anderer Meinung
PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/
Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 3 f. zu Art. 5
AuG).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaft L 81 vom 21.3.2001, nachfolgend: Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001), erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
2011/48 Schengen-Visum
980 BVGE / ATAF / DTAF
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsan-
gehörigen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5
Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]).
4.4 Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Infor-
mationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
(Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d Schengener Grenzkodex). Sie
dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen. Insbesondere dürfen sie nicht in den nationalen
Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus densel-
ben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d
AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex).
4.5 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn
die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des
Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER,
a. a. O., N. 33 zu Art. 5 AuG; ferner Urteil des deutschen Bundesver-
waltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden
haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27
E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des
belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c Schengener Grenz-
kodex).
Schengen-Visum 2011/48
BVGE / ATAF / DTAF 981
4.6 Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine
rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für
den gesamten Schengen-Raum geltendes « einheitliches Visum » nicht
erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 Visakodex, zum Begriff des « ein-
heitlichen Visums » vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex). Hält es jedoch ein
Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich,
so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die
ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein
« Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit » (zum Begriff vgl. Art. 2
Ziff. 4 Visakodex) zu erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i. V. m.
Art. 2 Abs. 4 VEV; Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und
Abs. 2 Visakodex; unter denselben Voraussetzungen sind die Mitglied-
staaten berechtigt, einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex).
5. Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea
der Visumpflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001), erfüllt die allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht:
Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Datenbank der Schweiz
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die Ausschrei-
bung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine fehlende
Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische Rechtsordnung zu
respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechts-
mittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss angesichts seiner sich über
den gesamten früheren Aufenthalt in der Schweiz erstreckenden Delin-
quenz von einer anhaltenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise des Beschwerdeführers steht
somit die Nichterfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e Schengener Grenzkodex entgegen.
Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5
Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex steht der Einreise des Beschwerde-
führers entgegen, dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland
(das zu den weltweit ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte
Menschenrechtsbilanz vorzuweisen hat, vgl. dazu Website des Deutschen
Auswärtigen Amtes, Reise &
Sicherheit > Länder, Reise, Sicherheit > Guinea > Wirtschaft und
Innenpolitik, Stand je Februar 2011, besucht im Juni 2011), seines
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982 BVGE / ATAF / DTAF
aktenkundig schlechten ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens
tragfähiger Indizien für eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die
Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft
werden muss.
Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer
kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Abs. 1
Bst. a Ziff. v und vi und Bst. b Visakodex).
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen.
6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt
werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzu-
weichen (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. i Visakodex). In der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen
Entscheid gestützt auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von
den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – wie schon der Wortlaut der
Bestimmung zeigt – nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des
Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System
beruht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C–503/03, Slg., I-1097, Kom-
mission/Königreich Spanien, Rn. 37 und 56), muss der Mitgliedstaat dem
Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur
eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personen-
kontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen
der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder
Schengen-Staat der Sachwalter der eigenen Interessen und der Interessen
aller übrigen Schengen-Staaten.
6.2 Eine ausländische Person, gegen die – wie im vorliegenden Fall
– ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermäch-
tigung der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. ANDREAS
ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung
und Fernhaltung, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/
Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
Schengen-Visum 2011/48
BVGE / ATAF / DTAF 983
praxis, Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die Ermächtigung
erfolgt in Gestalt einer zeitlich begrenzten Aussetzung des Einreise-
verbots, der sogenannten Suspension, wenn humanitäre oder andere
wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur Begründung
der Suspension vorgebrachten privaten Interessen müssen umso
evidenter sein, je schwerer die Umstände wiegen, die zur Verhängung der
Fernhaltemassnahme geführt haben (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C–7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im Anwen-
dungsbereich des Schengen-Rechts wird die Suspension des Einreise-
verbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt, einer
ausländischen Person, die die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex nicht erfüllt, aus humanitären
Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder infolge völkerrecht-
licher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizerische Territorium zu
gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex) beziehungsweise – falls diese Person der Visumspflicht unterliegt
– ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12
Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex).
6.3 Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache
das Völkerrecht in Gestalt von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) in Betracht. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf ausdrück-
lich und machen geltend, die genannte Konventionsnorm vermittle ihnen
einen Anspruch auf Verwirklichung ihres Familienlebens in der Schweiz.
Umso weniger könne dem Beschwerdeführer ein Besuchsaufenthalt zum
Zwecke der Pflege familiärer Beziehungen verweigert werden.
6.3.1 Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und
Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich aus-
ländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei-
chend gefestigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das Familienleben
intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der Aufenthalt
verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK begründet sein. Zu
beachten ist, dass die Konventionsgarantie das Familienleben als solches
schützt, und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des
Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des
Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten
2011/48 Schengen-Visum
984 BVGE / ATAF / DTAF
ohne Weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben ausserhalb der
Schweiz zu führen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den
Beteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, in das
Ausland auszuweichen. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwä-
gung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV geboten, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE
135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit Hinweisen).
6.3.2 Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kernfamilie,
deren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht besit-
zen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Bezie-
hungsnähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität ihrer Be-
ziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die Berufung
auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1
S. 285 f. mit Hinweisen, BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der Anwen-
dungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die Bewilligung
der Einreise zu Besuchszwecken geht. Anhaltspunkte dafür, dass das
Familienleben der Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder innerhalb der
vom Ausländerrecht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt würde,
bestehen nicht. Den Vorbringen der Beschwerdeführer kann schliesslich
entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine Wiederherstel-
lung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine Übersiedlung der
Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer wolle gerade
deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken seiner
Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen. Daraus kann
jedoch nicht der Schluss gezogen werden, den Beteiligten könne ohne
Weiteres zugemutet werden, den vorliegend zu beurteilenden Besuchs-
kontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins Ausland
ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand
erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und
der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will,
um sich mit seinen Schwiegereltern zu treffen. Die Verweigerung der
Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar.
6.3.3 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Mass-
nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die natio-
Schengen-Visum 2011/48
BVGE / ATAF / DTAF 985
nale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK ver-
langt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten
Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen
an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen,
dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen
ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13
Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156,
BGE 122 II 1 E. 2 S. 6, je mit Hinweisen).
6.3.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das Fami-
lienleben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und
einen legitimen Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene Verfü-
gung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und 2
BV.
6.3.5 Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beziehungsweise
Art. 36 Abs. 3 BV gebotenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der
Beschwerdeführer nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatliche
Massnahme in die Ausgestaltung der gegenseitigen Beziehungen inner-
halb der Kernfamilie eingreift. Ist es jedoch den Betroffenen – wie hier –
zumutbar, die Familieneinheit durch Übersiedlung ins Ausland zu ver-
wirklichen, und machen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so
sind in erster Linie sie für die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen
des Familienlebens verantwortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in
der Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten
durch Besuche in Guinea aufrechterhalten werden konnte, und die
Umstände, die vorgebracht werden, um die Notwendigkeit eines Besuchs
in der Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die
Beschwerdeführerin ist mündig, verheiratet und Mutter eines Kindes.
Weshalb in dieser Situation die Bedenken ihrer Eltern beseitigt werden
müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht,
wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres. Es tritt
hinzu, dass eine Realisierung des Besuchskontakts im Ausland weder als
unmöglich noch auch nur als mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
betrachtet werden kann. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer keine
Gründe geltend, die weitere Treffen in Guinea ausschliessen würden.
Alles in allem wiegt der in der Verweigerung der Einreise liegende Ein-
griff in die Garantie des Familienlebens nicht sonderlich schwer.
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986 BVGE / ATAF / DTAF
6.3.6 Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt
elfmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erstmals
am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt er-
wirkte er Freiheitsstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurteilun-
gen lagen mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrechtlicher
Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungs-
mitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu Grunde.
Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen Körper-
verletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung, Freiheitsberaubung
und Entführung sowie der Übertretungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände mehrfach begangen).
Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich alleine nicht überaus
schwer. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer sich weder
durch bedingt aufgeschobene noch unbedingt verhängte Freiheitsstrafen
beeindrucken liess und in rascher Folge während seines gesamten Au-
fenthaltes in der Schweiz delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeit-
punkt seiner Ausschaffung nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich
seine Lebenssituation seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine
Neubewertung des von ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist
nicht hinreichend erstellt.
6.3.7 Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlech-
ter ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser
Stelle daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falsch-
identität um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach-
kam. Der Beschwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangs-
weise Durchsetzung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich
pflichtwidrig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der
Beschaffung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in
den Jahren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste, gelang
es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des Beschwerde-
führers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Vollzug der Weg-
weisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs wurde der Be-
schwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und am 26. Juni 2008
zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits weiter oben
darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen – mit Blick auf die all-
gemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen tragfähiger
Indizien für eine massgebliche Änderung seiner Lebensumstände – das
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Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr hoch bewertet werden
muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer kann an
dieser Einschätzung offensichtlich nichts ändern, dass seine Familie in
Guinea gut situiert ist, wie er zur Zerstreuung der ausländerrechtlich
motivierten Bedenken behauptet.
6.3.8 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das
private Interesse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffent-
lichen Interesse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen
Verfügung liegende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1
BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.
6.4 Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der
humanitären Gründe, des nationalen Interesses oder der völkerrechtli-
chen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht
noch ergeben sie sich aus den Akten.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumli-
cher Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist
deshalb im Lichte von Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht zu beanstanden und die
Beschwerden sind abzuweisen.