2011/49 Vollzug der Wegweisung
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D–7950/2009 vom 30. Dezember 2011
Wegweisung. Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Mazar-i-Sharif. Lageanalyse.
Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation stellen sich in
der Stadt Mazar-i-Sharif – wie auch in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7, insbes. E. 9.9.2) und der Stadt Herat (BVGE
2011/38, E. 4.3.1–4.3.3) – heute weniger bedrohlich dar, als in den
übrigen Landesteilen Afghanistans.
2. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. trag-
fähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenz-
minimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand)
kann ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif
zumutbar sein (E. 7.3.5–7.3.8).
Renvoi. Afghanistan. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers la ville
de Mazar-i-Sharif. Analyse de la situation.
Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Du point de vue sécuritaire et humanitaire, la situation dans la
ville de Mazar-i-Sharif se présente aujourd'hui – comme dans la
capitale Kaboul (ATAF 2011/7, spéc. consid. 9.9.2) et dans la ville
de Herat (ATAF 2011/38, consid. 4.3.1–4.3.3) – de manière moins
menaçante que dans les autres parties de l'Afghanistan.
2. A condition que des circonstances favorables soient réunies (en
particulier l'existence d'un solide réseau social, la possibilité d'ac-
céder au minimum vital et à un logement, un bon état de santé),
l'exécution du renvoi vers la ville de Mazar-i-Sharif peut être
raisonnablement exigée (consid. 7.3.5–7.3.8).
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Allontanamento. Afghanistan. Esigibilità dell'esecuzione dell'allonta-
namento verso la città di Mazar-i-Sharif. Analisi della situazione.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Come nella capitale Kabul (DTAF 2011/7, in particolare con-
sid. 9.9.2) e nella città di Herat (DTAF 2011/38, consid. 4.3.1–
4.3.3), anche nella città di Mazar-i-Sharif le condizioni di sicu-
rezza e la situazione umanitaria sono oggi meno critiche rispetto
alle altre regioni dell'Afghanistan.
2. In presenza di condizioni favorevoli (in particolare una solida
rete di rapporti sociali, la possibilità di procacciarsi il minimo
esistenziale e di trovare un alloggio, buone condizioni di salute),
l'esecuzione dell'allontanamento verso la città di Mazar-i-Sharif
può essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 7.3.5–
7.3.8).
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 19. November 2009 wies das Bundesamt
für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der
Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Dezember 2009 gegen die BFM-Verfügung Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.3.3 (…) In BVGE 2011/7 stellte das Bundesverwaltungsgericht
zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser allenfalls in Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu qualifizieren sei. Bezüglich
Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungs-
vollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise,
dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über
ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anfor-
derungen nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 verfüge. Offengelassen
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wurde im besagten BVGE 2011/7, ob betreffend die Städte Herat und
Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a. a. O.,
E. 9.8–9.9). In BVGE 2011/38 wurde bezüglich der Stadt Herat erkannt,
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin, sofern begünstigende Um-
stände vorliegen, als zumutbar zu erachten ist.
7.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Samangan.
Gemäss der soeben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin auszugehen.
7.3.5 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerde-
führer in Afghanistan allenfalls eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung
steht. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter, seine Schwester, sein
Onkel sowie eine seiner Tanten in der Stadt Mazar-i-Sharif (Provinz
Balkh). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif im Lichte der
vorstehend in E. 7.3.3 aufgezeigten aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist.
7.3.6 Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht
automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung; vielmehr muss
die betroffene Person darlegen, dass die Situation auch für sie eine
konkrete Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel immer eine Einzel-
fallbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensum-
stände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. RUEDI ILLES, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 799
Rz. 33 zu Art. 83 AuG). Zwar ist von einer Verschlechterung der Sicher-
heitslage im Norden Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und
auch in der Provinz Balkh ist die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse
angestiegen (vgl. The Afghanistan NGO Safety Office [ANSO], ANSO
Quarterly Data Report Q. 4/2010 [1. Januar–31. Dezember 2010], Januar
2011, S. 13, , besucht am 24. Okto-
ber 2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data
Report Q. 1/2011 [1. Januar–31. März 2011], April 2011, S. 10, /documents > ANSO-Q1-Report-2011.pdf >,
besucht am 1. Dezember 2011; Afghanistan Research and Evaluation
Unit [AREU], Opium poppy strikes back. The 2011 Return of Opium in
Balkh and Badakhshan Provinces, Juli 2011, S. 7, > Resources > Refworld > Refworld Online > Document Types >
Country Reports > Afghanistan Research and Evaluation Unit [AREU] >
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Afghanistan > Opium poppy strikes back, besucht am 24. Oktober 2011).
Die Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif wird aber in neusten Berichten,
auch im Vergleich mit anderen afghanischen Städten und Provinzen, als
verhältnismässig ruhig beschrieben. Im Distrikt Mazar-i-Sharif, der
hauptsächlich das Stadtgebiet von Mazar-i-Sharif umfasst, wurde von
Januar bis Juni 2009 eine einzige bewaffnete Attacke einer feindlichen
Gruppe registriert, während in der Stadt Herat und in der Provinz Kabul
elf beziehungsweise einundsechzig solcher Attacken in dieser Periode
gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2010 wurde im Distrikt Mazar-i-
Sharif keine einzige Attacke einer feindlichen Gruppe registriert,
wohingegen in diesem Zeitraum in der Stadt Herat und der Provinz
Kabul eine respektive achtundzwanzig derartiger Attacken gezählt
wurden. Von Januar bis Juni 2011 wurden im Distrikt Mazar-i-Sharif drei
Attacken feindlicher Gruppen registriert, während in der Stadt Herat und
der Provinz Kabul sieben beziehungsweise vierunddreissig solcher At-
tacken gezählt wurden (vgl. The Afghanistan NGO Safety Office, The
ANSO Report, 16.–30. Juni 2011, S. 7, 423653 >, besucht am 24. Oktober 2011; The Afghanistan NGO Safety
Office, ANSO Quarterly Data Report Q. 2/2011 [1. Januar–30. Juni
2011], Juli 2011, S. 10, , besucht am
24. Oktober 2011). Im Mai 2011 hielt der International Council on
Security and Development in einem Bericht fest, der Distrikt Mazar-i-
Sharif sei relativ sicher und die Stadt Mazar-i-Sharif sei eine der sichers-
ten im ganzen Land (vgl. International Council on Security and Develop-
ment, Afghanistan Transition: The Death of Bin Laden and Local Dyna-
mics, Mai 2011, S. 45, ICOS Programs >
Afghanistan >, besucht am 24. Oktober 2011). Im September 2011 führte
der Congressional Resarch Service in einem Bericht aus, dass die Stadt
Mazar-i-Sharif weitgehend als stabil angesehen werde (vgl. Congress-
ional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security,
and U.S. Policy, 22. September 2011, S. 28,
Resources > Refworld > Refworld Online > Document Types > Country
Reports > United States Congressional Research Services > Afghanis-
tan > Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy,
besucht am 24. Oktober 2011). An dieser Einschätzung, wonach die
Situation in Mazar-i-Sharif überwiegend als stabil anzusehen ist, ändert
auch der Umstand nichts, dass bei einem Bombenanschlag in Mazar-i-
Sharif am 6. Dezember 2011 mindestens vier Personen ums Leben
gekommen sind, darunter ein afghanischer Soldat. Dieser Anschlag, der
selbst von den Taliban verurteilt wurde, wird von Experten einer Rand-
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gruppe nahestehend der Al-Qaida/Pakistan zugeschrieben (vgl. NZZ
Online, Gegen 60 Tote am wichtigsten schiitischen Feiertag /nachrichten/politik/international/50_tote_bei_selbstmordatte
ntat_in_kabul_1.13533071 >, besucht am 20. Dezember 2011). Im März
2011 wurde zudem begonnen, die gesamte Verantwortung für die Si-
cherheit in Mazar-i-Sharif, wie geplant, von der Internationalen Sicher-
heitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte
zu übertragen (vgl. Newsroom > News >
Search by date from 18. Nov. 2011 > Mazar after transition >, besucht
am 1. Dezember 2011). Seit dem 23. Juli 2011 tragen afghanische Sicher-
heitskräfte die Sicherheitsverantwortung in Mazar-i-Sharif. Während
eines Besuchs des deutschen Aussenministers Guido Westerwelle hat die
ISAF das Kommando in afghanische Hände übergeben (vgl. > Nachrichten > Artikel > Suchen nach Datum
1. August 2011 > Masar-i-Scharif: Schrittweise Übergabe und langfristi-
ge Kooperation >, besucht am 20. Dezember 2011).
Hinsichtlich der humanitären Situation in Mazar-i-Sharif ist festzuhalten,
dass sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Länder-
und Themenberichten nicht ergibt, dass diese wesentlich schlechter ist als
diejenige in Kabul.
7.3.7 In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt
Mazar-i-Sharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es
rechtfertigt sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rück-
kehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem
verfügt die Stadt Mazar-i-Sharif auch über einen Flughafen, der von
Kabul, Herat, Dubai und Teheran angeflogen wird (vgl. /wiki/Flughafen_Masar-e_Scharif >, besucht am 24. Oktober
2011).
7.3.8 Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine indivi-
duellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumut-
bar zu erachten. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter und seine
Schwester bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif. Zudem lebt noch eine
seiner Tanten in dieser Stadt, womit der Beschwerdeführer dort über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der
Integration behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Mazar-i-Sharif bei seiner Familie wohnen
kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie
ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige
Vollzug der Wegweisung 2011/49
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Beschwerdeführer ist – gemäss den Akten – gesund und hat eine über-
durchschnittlich gute Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner
Muttersprache Paschtu auch Dari und er war in seiner Heimat als Inhaber
eines Ladens während eineinhalb Jahren erwerbstätig, weswegen davon
auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch
beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV
2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der erst im
Alter von knapp zweiundzwanzig Jahren in die Schweiz eingereiste Be-
schwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht
hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebens-
weise bestens vertraut ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechts-
mittelschrift vorbringt, er sei als Paschtune bei einer Rückkehr in die
Stadt Mazar-i-Sharif gefährdet, da es dort immer wieder zu Übergriffen
gegen die paschtunische Minderheit komme, ist Folgendes festzuhalten:
Es trifft zwar zu, dass die Paschtunen in der Stadt Mazar-i-Sharif ledig-
lich 10 % der Bevölkerung ausmachen und dort somit eine Minderheit
darstellen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben
aber die verschiedenen ethnischen Gruppen von Mazar-i-Sharif – trotz
gelegentlicher Spannungen – in aller Regel friedlich zusammen, weshalb
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten
hat (vgl. dazu AREU, Deconstructing « Democracy » in Afghanistan,
Mai 2011, S. 16, Publications > Advanced
Publication Search > Author Anna Larson > Deconstructing « Demo-
cracy » in Afghanistan >, besucht am 24. Oktober 2011).
Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Stadt
Mazar-i-Sharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afgha-
nistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar zu erachten.