2011/51 Asyl
1012 BVGE / ATAF / DTAF
51
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. X. gegen Bundesamt für Migration
D–4935/2007 vom 21. Dezember 2011
Innerstaatliche Schutzalternative. Auswirkungen des Wechsels von
der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie. Grundsatzurteil.
Art. 1 A Ziff. 2 FK. Art. 3 AsylG.
1. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon
ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Hei-
matstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genom-
men werden kann (Schutztheorie; Überblick über die Rechtspre-
chung; E. 7.1–7.4).
2. Für die in einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person be-
steht keine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaat-
liche Schutzalternative in einem anderen Landesteil, wenn sie
dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (Präzi-
sierung der Rechtsprechung; E. 8).
Possibilité de protection interne. Effets du passage de la théorie de
l'imputabilité à la théorie de la protection. Arrêt de principe.
Art. 1 A ch. 2 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des
réfugiés. Art. 3 LAsi.
1. La reconnaissance de la qualité de réfugié ne dépend pas de l'au-
teur de la persécution, mais de la possibilité d'obtenir, dans l'Etat
d'origine, une protection adéquate contre cette persécution (théo-
rie de la protection; aperçu de la jurisprudence; consid. 7.1–7.4).
2. La qualité de réfugié ne peut être déniée à la personne qui a subi
une persécution dans une partie du pays, au motif que celle-ci
disposerait d'une possibilité de protection interne dans une autre
partie du pays, si elle se retrouvait, au lieu de la protection
interne, dans une situation menaçant son existence (précision de
la jurisprudence; consid. 8).
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Alternativa di protezione interna. Conseguenze dell'abbandono della
teoria dell'imputabilità a favore della teoria della protezione. Senten-
za di principio.
Art. 1 A n. 2 Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifu-
giati. Art. 3 LAsi.
1. Il riconoscimento della qualità di rifugiato non dipende dall'au-
tore della persecuzione, ma dalla possibilità di ottenere, nel pro-
prio Stato di origine, una protezione adeguata contro tale perse-
cuzione (teoria della protezione; riassunto della giurisprudenza;
consid. 7.1–7.4).
2. La qualità di rifugiato non può essere negata alla persona che ha
subito una persecuzione in una parte del Paese, per il motivo che
disporrebbe di un'alternativa di protezione interna in un'altra
parte del Paese, se si trovasse, nel luogo della protezione interna,
in una situazione che minacci la sua esistenza (precisazione della
giurisprudenza; consid. 8).
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
Bagdad, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. April 2005
und gelangte am 4. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte.
Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen vom 9. Mai 2005 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 13. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Gesuches aus, ein Nachbar und ein Verwandter, die gegen die Ameri-
kaner und ihre Alliierten gekämpft hätten, hätten ihn zur Zusammen-
arbeit aufgefordert. Zirka 15 bis 20 Meter von seinem Haus entfernt habe
sein Nachbar einen Einschnitt in eine Sicherheitsmauer angebracht,
durch den die US-Truppen von vielen Leuten angegriffen worden seien.
Die Amerikaner hätten wissen wollen, woher die Angreifer kämen und
hätten auch mehrmals mit ihm gesprochen. Im Januar 2005 seien drei
Bewaffnete in sein Haus gekommen, zwei von ihnen seien aufs Dach
gegangen und bis am folgenden Morgen dort geblieben. Anfang Februar
2005 hätten zwei Amerikaner das Haus durchsucht, auch diese seien aufs
Dach gegangen und bis am nächsten Morgen dort geblieben. Sein Nach-
bar habe ihm gesagt, die Leute dächten, er würde mit den Amerikanern
zusammenarbeiten. Er müsse aufpassen, sonst werde er eines Tages
getötet. Am 15. April 2005 sei der Verwandte zu ihm gekommen; dieser
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habe einige CDs bei sich gehabt, auf denen wahrscheinlich die Namen
und Adressen von Personen gespeichert gewesen seien. Einige Tage
später sei dieser festgenommen worden. Dies habe er am 20. April 2005
von der Mutter des Festgenommenen, die ihn beschuldigt habe, diesen
verraten zu haben, telefonisch erfahren. Da er sich gefürchtet habe, vom
Nachbarn und dessen Leuten getötet zu werden, habe er den Irak
verlassen.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 reichte die Caritas Schweiz für die
beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die sich in Syrien
aufhielten, gestützt auf Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Gesuch um
Erteilung einer Einreisebewilligung ein.
Das Bundesamt für Migration (BFM) bewilligte den beiden Kindern des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2005 die Einreise
in die Schweiz. Sie reisten am 5. Dezember 2005 in die Schweiz ein.
Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 18. August 2006 von der
zuständigen kantonalen Behörde befragt. Sie sagte aus, ihr sei weder im
Irak noch in Damaskus (Syrien), wo sie nach der Ausreise aus der Hei-
mat bei Verwandten ihres Vaters gelebt habe, etwas zugestossen.
Das BFM führte am 19. Juni 2007 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung wies er darauf hin, er
habe bei den ersten beiden Befragungen Angst gehabt, die Wahrheit zu
sagen. Die Befragerin bei der ersten Befragung habe gesagt, er sei ein
Freund der Terroristen. Er sei verwirrt gewesen und habe keine weiteren
Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Um seine berufliche Stellung
halten zu können, sei er Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Februar
2003 sei er in einer Fabrik tätig gewesen, in der Medaillen und Abzei-
chen hergestellt worden seien. Damals sei der Fabrikdirektor gekommen
und habe drei Mitglieder des Olympischen Komitees zu ihm geführt.
Diese hätten von ihm verlangt, Stillschweigen über das Treffen zu wah-
ren. Die Männer hätten Leute gesucht, die nach dem Einmarsch der Ame-
rikaner weiterhin für die Baath-Partei hätten arbeiten wollen. Sie hätten
ihm gesagt, er sei von einem Verwandten empfohlen worden. Er habe ein
Papier unterzeichnen müssen, in dem er sich zur Zusammenarbeit bereit
erklärt habe. Mitte 2004 habe man begonnen, sich zu organisieren. Im
Januar 2005 sei er dann von drei Terroristen aufgesucht worden, die ihm
Grüsse von seinem Nachbarn, einem Mitglied des Geheimdienstes, aus-
gerichtet hätten. Sein Nachbar habe von ihm verlangt, dass er vom Dach
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seines Hauses die Truppenverschiebungen der Amerikaner beobachte; er
habe dies aber nie getan. Im März 2005 sei sein Nachbar zu ihm gekom-
men und habe ihm gesagt, er müsse nun mitmachen. Man wisse, dass die
Amerikaner in seinem Haus gewesen seien und er für eine Firma tätig
sei, die im Auftrag der Amerikaner arbeite. Am 15. April 2005 sei sein
Verwandter zu ihm gekommen und habe versucht, ihm Papiere zur Un-
terschrift vorzulegen. Er habe sich geweigert, etwas zu unterschreiben.
Er habe seinem Verwandten am 17. April 2005 gesagt, er solle das Haus
verlassen, da er sich gefährdet fühle. Er habe gesagt, er wolle nicht mehr
kontaktiert werden, ansonsten er sich an die Amerikaner wenden werde.
Am 20. April 2005 sei der Verwandte festgenommen worden. Die Mutter
desselben habe ihn am frühen Morgen kontaktiert und ihm gesagt, man
sei der Ansicht, dass er ihren Sohn an die Amerikaner verraten habe.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet, deren
Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid für sich und seine Kinder
Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefoch-
tenen Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5.3 Hinsichtlich der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vor-
bringen ist vom folgenden, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ge-
zwungen, sich der Baath-Partei anzuschliessen. Nach dem Sturz des
Regimes von Saddam Hussein arbeitete er bei verschiedenen Unterneh-
men, die teilweise auch mit den im Irak anwesend gewesenen amerika-
nischen Truppen zusammenarbeiteten. Ein Nachbar und ein Verwandter
versuchten, ihn für die Zusammenarbeit mit Funktionären des ehemali-
gen Regimes zu gewinnen. Er wies die Aufforderungen zur Zusammen-
arbeit unter Hinweis auf die Sicherheit seiner Familie zurück. Der Ver-
wandte des Beschwerdeführers, der sich im April 2005 zwei Tage lang
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bei ihm aufgehalten hatte, wurde kurz danach von den amerikanischen
Truppen festgenommen. Da sich der Beschwerdeführer davor fürchtete,
für dessen Festnahme verantwortlich gemacht und « bestraft » zu wer-
den, verliess er seine Heimat.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor
einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zu-
lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
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lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
6.3 Der Beschwerdeführer hatte bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise
weder durch die Behörden seines Heimatlandes noch durch Privat-
personen ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG erlitten. Aufgrund der
Festnahme seines Verwandten durch die Amerikaner und des Umstandes,
dass er von diesem und dessen Gefolgsleuten des Verrats bezichtigt
wurde, erscheint jedoch die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend ge-
machte Furcht des Beschwerdeführers vor Vergeltungsaktionen ange-
sichts der damaligen Lage im Irak als begründet. Die Annahme, dass die
Angehörigen des Widerstandes aufgrund des vermuteten Verrats gegen-
über dem Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch Rache-
gedanken hegen dürften, führt – auch angesichts der Angaben seiner Ex-
Ehefrau – zum Schluss, dass eine asylrechtlich relevante ernsthafte und
gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nach wie vor
besteht.
7.
7.1 Gemäss der auf der so genannten Zurechenbarkeitstheorie
(« accountability view ») beruhenden früheren Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden wurde eine Verfolgung nur dann als flüchtlings-
rechtlich relevant erachtet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dem Staat
zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92,
EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133,
EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146). Im Gegensatz dazu hängt nach
der heute geltenden Praxis, welche auf dem der so genannten Schutz-
theorie (« protection view ») zugrunde liegenden Verständnis des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) basiert, die Bejahung eines internationalen Schutzbedürf-
nisses nicht (mehr) davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern
davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch
genommen werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und
E. 10.2.1). Damit ist nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche,
sondern auch private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrecht-
lich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfol-
gung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9 S. 193 ff.).
7.2 Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch
den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat
gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der
Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau
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beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf
individuell-privater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/5 E. 4.1 S. 60, BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
7.3 Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend,
wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in
diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon
ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich
erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von
Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flücht-
lingen, April 2001, Ziff. 15). So kann beispielsweise nicht von adäqua-
tem staatlichem Schutz für die betroffenen Frauen die Rede sein, wenn
die praktische Umsetzung der in Äthiopien eingeführten Reformen zur
Bekämpfung des Phänomens der Entführung von jungen Frauen zwecks
Heirat durch bestehende kulturelle Normen und Traditionen in ländlichen
Gegenden stark behindert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.1 und
E. 7.4.2 S. 348 ff.).
7.4 Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der
Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person dem-
nach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die
ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.),
oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der
Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die be-
stehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person
nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen
Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168, BVGE
2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E.10.3.1 und E. 10.3.2 S. 203). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist
im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung
des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbe-
hörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimat-
staat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.,
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203).
7.5 Im Zentral- und Südirak existiert kein funktionierendes und effi-
zientes Rechts- und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4–6.8
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S. 164 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–430/2008 vom
23. Juni 2011 E. 5.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die
irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen interna-
tionalen Truppen in der Lage sind (waren), dem Beschwerdeführer im
Zentralirak hinreichenden Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu
gewähren. Hingegen sind die Behörden in den drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Lage und willens, den Ein-
wohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1–6.7 S. 40 ff.). Es stellt sich somit die Frage,
ob dem Beschwerdeführer in diesen Provinzen eine die Flüchtlingseigen-
schaft ausschliessende innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative (vgl. STÖCKLI, a. a. O., Rz. 11.20) zur Verfügung steht.
8.
8.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schut-
zes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes ver-
folgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen
internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur
lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in
der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirk-
samen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden
das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutz-
alternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht
sich sowohl aus der Sicht der FK als auch auf der Grundlage von Art. 3
AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der
innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf
dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann,
wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz
seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. EMARK 2000
Nr. 2 E. 8 und 9c S. 20 ff., EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 und
E. 14a S. 133).
Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht,
stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Ver-
folgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt wor-
den ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss,
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das
Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar
nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a
S. 133). Falls indessen eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv besteht, basiert das Institut der
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innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative – der von
Art. 1 A Ziff. 2 FK vorgegebenen Dogmatik folgend – nicht darauf, dass
der Verfolger nur in lokalen oder regionalen Dimensionen verfolgen
kann, an anderen Orten des Staatsterritoriums hingegen machtlos und
verfolgungsunfähig ist, sondern sie basiert auf der Tatsache, dass der
Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Ge-
bieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung bezie-
hungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b
S. 113 f., EMARK 1997 Nr. 12 E. 6b, EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b
S. 118).
8.2 Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine
innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zu-
fluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund un-
mittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr
läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder
Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfol-
gung zurückzudrängen (EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.). Die Frage, ob
ihr die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebens-
bedingungen zuzumuten ist, ist hingegen allein unter dem Aspekt der
Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121; heute: Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) zu prüfen (vgl. EMARK 2005
Nr. 17 E. 6.3 S. 155 und E. 8.3.2 S. 156, EMARK 2000 Nr. 15 E. 14b
S. 135, EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.d S. 7 ff.).
8.3 In der Literatur wird diese Praxis kritisiert und darauf hinge-
wiesen, sie schränke die Möglichkeiten der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss der FK in einer von dieser nicht vorgesehenen und
damit völkerrechtswidrigen Art und Weise ein. Den von dieser Praxis
betroffenen Personen würden die von der Flüchtlingskonvention garan-
tierten und die mit der Asylgewährung verknüpften Rechte des AsylG
vorenthalten, indem ihnen nur der Status der vorläufigen Aufnahme
gewährt werde. Ausserdem sei diese Praxis im internationalen Vergleich
ausgesprochen streng und sie bleibe, indem die Frage, ob es der be-
troffenen Person zuzumuten sei, sich am Zufluchtsort niederzulassen,
nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft geprüft werde, deut-
lich hinter den in der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz
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Nr. 4, « Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative » vom 23. Juli
2003 (nachfolgend: UNHCR-Richtlinien) und in Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004) emp-
fohlenen Standards zurück (vgl. FRANCESCO MAIANI, La définition de
réfugié entre Genève, Bruxelles et Berne – différences, tensions, ressem-
blances, in: Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales
Flüchtlingsrecht, Eine Vergleichsstudie, 2009, S. 58 f.; Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Bern 2009, S. 189 ff.; vgl. STÖCKLI, a. a. O., Rz. 11.20;
KATHRIN BUCHMANN, Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission im Jahr 2005, in: ASYL 2006/02 Ziff. 2.1.5 S. 13 f.
und Ziff. 5. S. 21; SUSANNE BOLZ, Wie EU-kompatibel ist das Schweizer
Asylrecht?, in: ASYL 2005/1, Ziff. 3 S. 9 f.; RUEDI ILLES, Asylverfahren
und Flüchtlingsbegriff – Europäische Harmonisierungsbestrebungen aus
der Optik des Schweizer Asylrechts betrachtet, in: ASYL 2004/02,
Ziff. 5.4.4 S. 17).
8.4 Die damals zuständige ARK führte zur Begründung der erwähn-
ten, im Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Praxis aus, bei
der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilgebiet ihres Heimat-
staates verfolgte Person landesintern um wirksamen Schutz vor eben-
dieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die Intention der staatlichen
Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Bedeutung. Am Schutz-
willen des Heimatstaates fehle es nur, wenn diese die betroffene Person
auch am Zufluchtsort unmittelbar selber verfolgen oder sie aus Gründen
gemäss Art. 3 AsylG darauf abzielen, sie wiederum in das Gebiet der
ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen. Von einer Verweigerung
effizienten Schutzes könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn der
Heimatstaat die Person weder unmittelbar noch mittelbar asylrechtlich
relevanten Behelligungen aussetzen wollte. Es fehle auch nicht an staat-
lichem Schutzwillen, wenn die in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates
verfolgte Person am Zufluchtsort ungünstige Lebensbedingungen, wie
beispielsweise einen angespannten Arbeitsmarkt oder kulturelle oder
religiöse Integrationserschwernisse, vorfinde. Hier werde sie in derselben
Weise betroffen wie andere Personen in vergleichbaren Lebensverhält-
nissen, welche im Gegensatz zu ihr nicht in einem anderen Teil des Lan-
des verfolgt worden seien. Unter diese Personengruppen mit vergleich-
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baren Lebensverhältnissen würden einerseits Landsleute fallen, die seit je
am Zufluchtsort gelebt hätten, andererseits aber auch Gewaltflüchtlinge,
welche aufgrund eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher
Auseinandersetzungen dorthin gezogen seien. Aus Gründen der Syste-
matik der Asylgesetzgebung – wonach allgemein ungünstige Lebensbe-
dingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant und lediglich unter dem Aspekt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen seien –
und der Rechtsgleichheit verbiete sich daher eine ungleiche Behandlung
dieser Personengruppen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.d.cc S. 9 ff.).
8.5
8.5.1 Im Gegensatz zur beschriebenen, noch auf der Zurechenbar-
keitstheorie basierenden Praxis ist gemäss der heute geltenden, auf der
Schutztheorie beruhenden Praxis für die Beantwortung der Frage, ob der
in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person eine
innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung
steht, nicht entscheidend, dass sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder
erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Ausschlaggebend ist viel-
mehr, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch
genommen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaat-
liche Schutzalternative besteht, die das internationale Schutzbedürfnis
ausschliesst, ist zunächst zu klären, ob im Heimatstaat eine Schutzinfra-
struktur besteht und der Staat der von Verfolgung betroffenen Person
auch Schutz zu gewähren gewillt ist. Ist der Staat beispielsweise nicht in
der Lage, der in einem Landesteil von privater Verfolgung betroffenen
Person zumindest in einem anderen Landesteil adäquaten Schutz zu ge-
währen, ist ein internationales Schutzbedürfnis ohne weiteres gegeben
und es besteht für sie keine innerstaatliche Alternative zum internationa-
len Schutz (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.3.1 und E. 7.4.3.2 S. 350 f.).
8.5.2 Das der Schutztheorie zugrunde liegende Verständnis der FK ist
indes nicht allein auf die Frage fokussiert, ob im Heimatstaat eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Sie
richtet das Augenmerk darüber hinaus auf die Frage, ob die von Verfol-
gung betroffene Person die im Heimatstaat bestehende Schutzinfra-
struktur auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Besteht eine Schutz-
infrastruktur und ist der Staat gewillt, Schutz zu gewähren, ist deshalb
weiter zu prüfen, ob die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfol-
gung betroffenen Person zugänglich und ihr deren Inanspruchnahme
individuell zuzumuten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und
E. 10.3.2 S. 203). Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung der Frage,
Asyl 2011/51
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ob die von Verfolgung betroffene Person deshalb kein internationales
Schutzbedürfnis hat, weil ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur
Verfügung steht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Alternative zum
internationalen Schutz kann nur bejaht werden, wenn die Schutzinfra-
struktur am Zufluchtsort der im anderen Landesteil von Verfolgung be-
troffenen Person zugänglich ist. Sie muss diese mithin, ohne sich in
unzumutbare Gefahren begeben zu müssen, auf legalem Weg erreichen
und sich dort legal aufhalten können (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.;
UNHCR-Richtlinie, a. a. O., Rz. 10–12). Um den am Zufluchtsort erhält-
lichen Schutz längerfristig tatsächlich in Anspruch nehmen zu können,
muss es ihr darüber hinaus zuzumuten sein, sich dort niederzulassen und
sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Zufluchtsort muss mithin eine
realistische und nicht – wie noch unter der Zurechenbarkeitstheorie (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1 E. 6 S. 11) – eine bloss hypothetische innerstaatliche
(Flucht- bzw. Schutz-)Alternative zum internationalen Schutz sein. Bei
der Prüfung der Frage, ob es der betroffenen Person zuzumuten ist, sich
am Zufluchtsort niederzulassen, um tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu
finden, können aber die Gegebenheiten vor Ort und die persönlichen
Umstände, die es ihr allenfalls verunmöglichen, den am alternativen Ort
bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeblendet werden.
Es sind deshalb die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die
persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person in Augen-
schein zu nehmen (vgl. UNHCR-Richtlinie, a. a. O., Rz. 18–30) und es
ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontextes (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.
und E. 6.6.1 S. 47 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203) zu be-
urteilen, ob der betroffenen Person angesichts der sich für sie am Zu-
fluchtsort konkret abzeichnenden Lebenssituation realistischerweise
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue
Existenz aufzubauen.
8.5.3 Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung gene-
rell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), die Niederlassung und den
Aufbau einer neuen Existenz am Zufluchtsort nicht unzumutbar erschwe-
ren. Das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon
deshalb zu verneinen, weil die betroffene Person aufgrund der Verhält-
nisse am Zufluchtsort Einbussen in der Lebensqualität oder in den per-
2011/51 Asyl
1024 BVGE / ATAF / DTAF
sönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss. Andererseits
kann der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das
Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative jedenfalls dann nicht
entgegengehalten werden, wenn ihr die Niederlassung und damit die
Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort bereits aus den in Art. 83
Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten wäre. Ist die Situation
am Zufluchtsort durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, oder ist die betroffene Person am
Zufluchtsort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefahr ausge-
setzt, beispielsweise weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnte oder wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748), so besteht dort keine realistische innerstaatliche
Alternative zum internationalen Schutz.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie
die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am
Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von
Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die
betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumut-
bare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten
können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am
Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu
können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die
persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist
unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der
sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realis-
tischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich
eine neue Existenz aufzubauen.
8.7 Festzuhalten bleibt, dass an der in EMARK 1996 Nr. 1 unter der
damals noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie begründeten Rechtspre-
chung, wonach die Frage, ob der in einem Landesteil von Verfolgung
betroffenen Person die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungüns-
tiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, allein unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu prüfen ist, in Anbetracht der heute geltenden
Asyl 2011/51
BVGE / ATAF / DTAF 1025
Praxis, welche auf dem der Schutztheorie zugrunde liegenden Verständ-
nis der FK beruht, nicht festzuhalten ist.
9.
9.1 Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya eine die Flücht-
lingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative zur
Verfügung steht, gilt es zu beachten, dass nicht davon ausgegangen
werden kann, dass im Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im
Zentral- und Südirak – jedermann Zuflucht finden kann. Aus Furcht vor
terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die
Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung streng kon-
trolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Rege-
lungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restrik-
tionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt
ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im
Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände.
Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein,
sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über
einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei
alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne
verlangt. In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinste-
henden Männern – braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls
grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der
Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebe-
nen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne
Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbe-
sondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von
dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine
Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern
vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Her-
kunftsort gefährdet war (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.).
9.2 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben –
soweit den Akten zu entnehmen ist – im Nordirak weder ein verwandt-
schaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für
Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort über kein beste-
hendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5
2011/51 Asyl
1026 BVGE / ATAF / DTAF
und insbes. E. 7.5.8 S. 65 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden –
was fraglich ist – eine Einreise- beziehungsweise Niederlassungsbewil-
ligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und
sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wäre, dort für sich und
seine Familie aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der
Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löst bei der dort ansäs-
sigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und nährt die alten
kurdisch-arabischen Spannungen. Araber werden zum Teil als mögliche
Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als ehemalige
Baathisten betrachtet, womit für sie ein zusätzliches Gefährdungsrisiko
besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es wäre mithin absehbar,
dass der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sähe, über kurz oder
lang in den Zentralirak beziehungsweise nach Bagdad zurückzukehren,
wo er vor der ihm drohenden Verfolgung keinen hinreichenden Schutz
finden kann. Unter diesen Umständen kann das Bestehen einer inner-
staatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak
nicht bejaht werden.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Be-
schwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Defi-
nition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling an-
zuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl
zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).