Luftfahrtanlagen 2011/59
BVGE / ATAF / DTAF 1193
7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
Travaux publics – Energie – Transports et
communications
Lavori pubblici – Energia – Trasporti e
comunicazioni
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i. S. Gemeinde Zermatt, Schweizer Alpen-Club SAC,
Swiss Helicopter Association, Air Zermatt AG und Schweizerische
Gletscherpiloten-Vereinigung gegen Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
A–8386/2010 vom 1. Dezember 2011
Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen als Bundesaufgabe. Standort
in einem Inventar des Bundes. Erfordernis eines Gutachtens der Eid-
genössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK).
Art. 8 Abs. 3 LFG. Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 3, Art. 6 und Art. 7 NHG.
1. Ein Gebirgslandeplatz ist als Verkehrsanlage einzustufen und
führt zu einer umwelt- und raumrelevanten Nutzung des Areals
(E. 6).
2. Ein in ein Bundesinventar aufgenommenes Objekt ist unge-
schmälert zu erhalten, verdient aber jedenfalls die grösstmög-
liche Schonung. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhal-
tung ist nur bei gleich- oder höherwertigen Interessen nationaler
Bedeutung zulässig. Massgebend ist, was das Objekt einzigartig
oder typisch macht (E. 6.2).
3. An der Ausbildung von Rettungspiloten besteht ein gleichwer-
tiges nationales Interesse, während an der touristischen Nutzung
nur ein regionales Interesse besteht. Für letzteres ist ein Abwei-
chen von der ungeschmälerten Erhaltung unzulässig (E. 6.3).
4. Eine Begutachtung durch die ENHK ist obligatorisch für Ob-
jekte, die in einem Bundesinventar aufgenommen sind. Eine blos-
se Anhörung der ENHK genügt nicht (E. 6.4).
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5. Ohne Gutachten der ENHK kann die Einhaltung des Schonungs-
gebotes nicht beurteilt werden und ist der Sachverhalt nicht ent-
scheidreif (E. 6.5).
Désignation de places d'atterrissage en montagne, en tant que tâche
de la Confédération. Site inscrit dans un inventaire fédéral. Nécessité
d'une expertise de la Commission fédérale pour la protection de la
nature et du paysage (CFNP).
Art. 8 al. 3 LA. Art. 2 al. 1 let. b, art. 3, art. 6 et art. 7 LPN.
1. Une place d'atterrissage en montagne doit être considérée comme
une installation de transport qui entraîne une utilisation de la
zone affectant l'environnement et le site (consid. 6).
2. Un objet inscrit dans un inventaire fédéral doit être conservé
intact ou mérite en tout cas d'être ménagé le plus possible. Une
exception à la conservation intacte de l'objet n'est admissible
qu'en présence d'intérêts équivalents ou supérieurs d'importance
nationale. Les caractéristiques qui rendent l'objet unique ou typi-
que sont déterminantes (consid. 6.2).
3. La formation de pilotes de sauvetage présente un intérêt national
équivalent, alors qu'une utilisation à des fins touristiques ne pré-
sente qu'un intérêt régional. Ce dernier ne peut pas justifier une
exception à une conservation intacte (consid. 6.3).
4. Une expertise de la CFNP est obligatoire pour les objets inscrits
dans un inventaire fédéral. Une simple audition de cette commis-
sion est insuffisante (consid. 6.4).
5. Faute d'expertise de la CFNP, il n'est pas possible de juger du
respect de l'obligation de ménager l'objet en cause. Les faits ne
sont donc pas suffisamment établis pour permettre la prise d'une
décision (consid. 6.5).
Designazione di aree di atterraggio in montagna in quanto compito
della Confederazione. Sito iscritto in un inventario federale. Esigen-
za di una perizia della Commissione federale per la protezione della
natura e del paesaggio (CFNP).
Art. 8 cpv. 3 LNA. Art. 2 cpv. 1 lett. b, art. 3, art. 6 e art. 7 LPN.
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1. Le aree di atterraggio in montagna devono essere classificate tra
gli impianti di trasporto e il loro sfruttamento provoca conse-
guenze rilevanti sull'ambiente e sul territorio (consid. 6).
2. Un oggetto iscritto in un inventario federale deve essere conser-
vato intatto, ma comunque deve essere il più possibile salvaguar-
dato. Una deroga all'obbligo di salvaguardare intatto uno di
questi oggetti è ammissibile soltanto in presenza di un interesse
equivalente o maggiore d'importanza nazionale. Determinanti so-
no le caratteristiche che rendono unico o tipico l'oggetto (con-
sid. 6.2).
3. Per l'addestramento di piloti soccorritori sussiste un interesse
equivalente di importanza nazionale, mentre lo sfruttamento tu-
ristico è solamente di interesse regionale. A quest'ultimo scopo
non sono ammesse deroghe all'obbligo di conservare intatto un
sito (consid. 6.3).
4. La perizia della CFNP è obbligatoria per gli oggetti iscritti in un
inventario federale. La semplice consultazione della CFNP non è
sufficiente (consid. 6.4).
5. In mancanza di una perizia della CFNP è impossibile valutare se
il principio dell'obbligo di salvaguardia sia rispettato e la fatti-
specie non è matura per la decisione (consid. 6.5).
Gemäss Teil III B6a des Sachplans Infrastruktur der Zivilluftfahrt (SIL)
stellt sich bei verschiedenen Gebirgslandeplätzen die Frage, wie beste-
hende Konflikte mit Naturschutz- und Erholungsgebieten sowie Wildle-
bensräumen gelöst und Ruhezonen ausgeschieden werden können. Dazu
war das Netz der Gebirgslandeplätze generell zu überprüfen. Durch ge-
zielte Massnahmen solle die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträch-
tigung der Schutzziele verhindert werden. Wo sich Konflikte durch eine
restriktive Nutzung nicht beseitigen liessen, sollten bestehende Gebirgs-
landeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu
überprüfen war auch die Grundsatzfrage, ob und in welchem Ausmass
das Heliskiing weiterbetrieben werden solle.
Mit Beschluss vom 17. September 2010 verabschiedete der Bundesrat
den SIL – Teil III C Gebirgslandeplätze (GLP), 1. Serie Region Wallis
Südost. Gestützt auf diesen Beschluss bezeichnete das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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(UVEK) am 2. November 2010 in der Region Wallis Südost die sechs
GLP Aeschhorn, Alphubel, Monte Rosa, Theodulgletscher, Trift und
Unterrothorn. Die Nutzung der GLP Aeschhorn, Alphubel und Monte
Rosa wurde neu auf die Periode vom 1. Oktober bis 30. Juni beschränkt,
diejenige des neu bezeichneten GLP Trift auf den Zeitraum vom 1. De-
zember bis 30. April. Als Kompensation zur Schaffung des neuen GLP
Trift sollte der GLP Unterrothorn aufgehoben werden, falls nicht – zu
einem späteren Zeitpunkt – ein GLP in der Region Aletsch-Susten auf-
gehoben werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwer-
den teilweise gut und weist die Angelegenheit zur Ergänzung des Sach-
verhalts und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
6. Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimat-
schutzes zu nehmen und namentlich Landschaften und Naturdenkmäler
zu schonen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Art. 2 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat-
schutz (NHG, SR 451) erklärt insbesondere « die Erteilung von Konzes-
sionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsan-
lagen » zu einer Bundesaufgabe. Die Lehre bejaht eine Bundesaufgabe,
wenn in einem Sachbereich eine umfassende Bundeskompetenz besteht
(NINA DAJCAR, Natur- und Heimatschutz-Inventare des Bundes, Zürich
2011, S. 42 mit weiteren Hinweisen).
In seinen Entscheiden zum Raumplanungsrecht hat das Bundesgericht als
Bauten und Anlagen jene künstlich geschaffenen und auf Dauer ange-
legten Einrichtungen eingestuft, die in fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern,
die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II
256 E. 3 und BGE 120 Ib 379 E. 3c mit Hinweisen). Die bundesge-
richtliche Praxis hat selbst geringfügige Einrichtungen wie etwa leicht
demontierbare Scheinwerfer als Anlage eingestuft, wenn sie zeitweise
erhebliche Auswirkungen auf den Raum haben (BGE 123 II 256 E. 3 am
Ende). Auch wenn für die Nutzung eines bestimmten Areals als Lan-
destelle für Helikopter oder Flächenflugzeuge weder Bauarbeiten noch
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andere Terrainveränderungen erforderlich sind, führt dessen Bezeichnung
als GLP doch zu einer neuen, regelmässigen raum- und umweltrelevan-
ten Nutzung und ist hinsichtlich ihrer möglichen Auswirkungen auf
Naturdenkmäler im Sinne des NHG mit einer Baute oder Anlage ver-
gleichbar. Ein GLP ist daher als Verkehrsanlage im Sinne von Art. 2
Abs. 1 Bst. b NHG einzustufen. Die Bezeichnung von GLP kommt im
Übrigen einer Bewilligung für eine Verkehrsanlage gleich, da ohne diese
eine Landung im Gebirge – vorbehältlich gewisser Ausnahmen – nicht
zulässig ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
1948 [LFG, SR 748.0]), zudem besteht im Bereich der Luftfahrt eine
umfassende Bundeskompetenz (Art. 87 BV; […]). Somit ist eine Bun-
desaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG gegeben, bei deren
Erfüllung insbesondere den Pflichten nach Art. 3, Art. 6 und Art. 7 NHG
nachzukommen ist.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen Bund und Kantone bei der
Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts-
und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler
geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG sieht vor, dass
diese Pflicht zu erfüllen ist, indem etwa Konzessionen und Bewilligun-
gen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder aber verweigert
werden. Im Hochgebirge stehen insbesondere die Schonung des Land-
schaftsbildes oder von Naturdenkmälern im Vordergrund. Diese Anliegen
können somit die Aufhebung oder Einschränkungen bei der Nutzung
eines GLP rechtfertigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
liegt in der Region Wallis Südost das Objekt Nr. 1707 Dent Blanche-
Matterhorn-Monte Rosa des Bundesinventars der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN Objekt; Anhang zur
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Land-
schaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]), mithin ein Inventar
des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG. Insbesondere der GLP Monte
Rosa sowie alle Anflugwege zu diesem GLP liegen innerhalb des BLN-
Objekts 1707. Zudem liegt der GLP Unterrothorn an dessen Grenze.
Seine Bedeutung wird im Objektblatt wie folgt umschrieben: « Gross-
artige, teilweise stark vergletscherte Hochgebirgslandschaft von interna-
tionalem Ruf. Gute Aufschlüsse zum Bau der Penninischen Alpen und
ihrer Gesteinsarten. Moränenstadien als Zeugen der eiszeitlichen Land-
schaftsentwicklung. Typische hochalpine Flora und Fauna, urwüchsige
und gut erhaltene Lärchen- und Arvenwälder. Teilweise noch intakte,
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traditionelle Alpwirtschaft. Bemerkenswerte Weiler Zmutt und Stafel bei
Zermatt. Bekanntes Hochtourengebiet (Haute Route) ».
6.2 Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in
ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass es
in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah-
men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). In
Art. 6 Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventari-
sierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare
bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden
darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von eben-
falls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c). Der
Begriff der ungeschmälerten Erhaltung ist so zu verstehen, dass der im
Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und
allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Ob-
jektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am beste-
henden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand des
Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des
Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige ge-
ringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vor-
teile mindestens ausgeglichen werden (Botschaft des Bundesrates vom
12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz [BBl 1965 III 89, 103]). Ungeschmälerte Erhaltung
verdient in besonderem Mass das, was die Objekte so einzigartig oder
typisch macht (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Mai
2005 E. 2.6; BGE 115 Ib 131 E. 5ha). Zur Beurteilung der Problematik
der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist von der jeweiligen
Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, das heisst die möglichen
Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen,
die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten
des Inventars dargestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006
vom 5. März 2007 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 127 II 273 E. 4c mit Hin-
weisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A–438/2009
vom 8. März 2011 E. 19.5.2 und BVGE 2011/33 E. 4.2.1). Es müssen
somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im
Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIM-
BACHER, in: Peter M. Keller/Jean-Patrick Zufferey/Karl Ludwig Fahr-
länder [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
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6.3 Die GLP wurden in den Jahren 1962 bis 1973 bezeichnet, wäh-
rend das Gebiet Dent Blanche-Matterhorn-Monte Rosa 1983 ins BLN
aufgenommen und 1998 angepasst worden ist. Dass die Gebirgsfliegerei
vorbestehend ist, ändert nichts daran, dass sie geeignet ist, namentlich
das in den Festlegungen zur Region Wallis Südost im SIL aufgeführte
Schutzziel « Ruhe und stille Erholung » beziehungsweise den allge-
meinen Grundsatz, wonach vermeidbarer Lärm von den Objekten fernzu-
halten ist (Ziff. 6.2.14 Erläuterungen zum BLN), zu beeinträchtigen.
Ferner gelten die Sport-, Touristik- und Privatfliegerei ebenso wie Lärm
als wichtige mögliche Formen der Gefährdung für ein BLN-Objekt
(Ziff. 5.1 Erläuterungen zum BLN). Werden Sachpläne als besondere
raumplanerische Massnahmen des Bundes im Sinne von Art. 13 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) – wie der
Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL einer ist – überarbeitet oder
verabschiedet, so sind darin auch die inventarrelevanten Schutzmass-
nahmen aufzunehmen, da kein systematischer Vollzug des NHG und
seiner Inventare stattfindet (DAJCAR, a. a. O., S. 179). In Gebieten, wie
dem hier zu beurteilenden, in denen auch keine anderweitige Planungs-
oder gar Bautätigkeit zu erwarten ist, bildet die Überarbeitung dieses
Sachplanes mithin die einzige Möglichkeit zum Vollzug des NHG und zu
einer Verbesserung der Situation im Sinne des Schutzzwecks des BLN-
Objekts. Erklärtes Ziel der Überarbeitung des SIL und der neuen Fest-
legung der GLP ist es denn auch richtigerweise, bestehende Konflikte zu
entschärfen und eine Verbesserung zu erzielen.
Die Vorinstanz hat die Konflikte mit den Schutzzielen des BLN-Objek-
tes 1707 erkannt, gleichzeitig für die GLP ein nationales Interesse an der
Nutzung zu Ausbildungszwecken ausgemacht, namentlich von aktuellen
und künftigen Rettungspiloten. Insbesondere am GLP Monte Rosa be-
steht offenbar ein solches Interesse, da es sich um den einzigen GLP in
über 4000 Metern Höhe handelt und die Ausbildung vielfältige Trai-
ningssituationen umfassen muss, das heisst verschiedene topografische
und meteorologische Situationen. Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht kein Anlass, von dieser prima vista einleuchtenden und von
keiner Partei grundsätzlich in Frage gestellten Einschätzung der zustän-
digen Fachbehörde abzuweichen. Dieses nationale Interesse kann ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objektes im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG rechtfertigen, sofern es sich als gleich-
oder höherwertig erweist. An der touristischen Nutzung hat die Vor-
instanz demgegenüber nur ein regionales Interesse festgestellt. Diese
Einschätzung ist ebenso wenig zu beanstanden. Auch wenn der Touris-
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mus insgesamt von gesamtschweizerischem Interesse ist, erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung hat und entsprechend vom Bund unterstützt
wird, besteht nicht an jeder touristischen Einrichtung ein nationales In-
teresse. Die Nutzung der GLP der Region Wallis Südost, insbesondere
jene des GLP Monte Rosa, für Heliskiing und andere touristische Lan-
dungen mag für die Fremdenverkehrsregion Zermatt von Wichtigkeit
sein; aus gesamtschweizerischer Sicht stellen die touristischen Anliegen
einer einzelnen Destination aber keine Interessen von nationaler Bedeu-
tung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG dar. Ist das für ein Abweichen von
der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Interesse nicht von natio-
naler Bedeutung, ist ein Eingriff indessen unzulässig, und es darf von der
Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt werden,
denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu Gunsten der unge-
schmälerten Erhaltung des Schutzobjekts entschieden (BGE 127 II 273
E. 4c).
6.4 Bei Objekten, die in einem Bundesinventar aufgenommen sind,
ist nicht nur der Eingriffsspielraum enger, sondern auch eine Begutach-
tung durch die ENHK obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundes-
aufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht. In ihrem Gutachten zuhanden
der Entscheidbehörde gibt die ENHK an, ob das Objekt ungeschmälert
zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Mit der obli-
gatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges
Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur-
und Heimatschutzes speziell achtet, und dass die zuständigen Instanzen
diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (LEIMBACHER,
a. a. O., N. 13 zu Art. 7 NHG; BGE 127 II 273 E. 4b; BVGE 2011/33
E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK
grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus trif-
tigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Be-
hörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch
für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
zu (BGE 136 II 214 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
Da es sich bei der Bezeichnung beziehungsweise Überprüfung der GLP
um eine Bundesaufgabe handelt (vgl. E. 6.1), ist gemäss Art. 7 Abs. 2
NHG ein Gutachten der ENHK zwingend erforderlich, soweit ein Stan-
dort innerhalb eines Inventarobjektes oder so nahe an dessen Grenzen
liegt, dass er sich darauf auswirken kann. Daran vermag die Bestimmung
von Art. 54 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infra-
struktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) nichts zu ändern, die für die
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Bezeichnung von GLP bloss das Einholen einer Stellungnahme der
ENHK verlangt, denn eine Bestimmung auf Verordnungsstufe vermag
eine gesetzliche Anforderung nicht aufzuheben oder zu ändern (BGE 136
I 29 E. 3.3). Bei der Bezeichnung beziehungsweise Überprüfung eines
GLP ist somit statt einer blossen Stellungnahme ein Gutachten einzuho-
len, während es für GLP ausserhalb von BLN-Objekten genügen dürfte,
die ENHK nach Art. 54 VIL anzuhören. Die der Vorinstanz im vorlie-
genden Verfahren eingereichte Stellungnahme der ENHK vermag ein
Gutachten nicht zu ersetzen, da sie einerseits relativ kurz ausgefallen ist,
anderseits nicht die Aufgabe, Ziel und Zweck des Schutzes konkretisiert.
Gerade bei grossflächigen BLN-Objekten mit nicht präzise definierten
individuellen Schutzzielen ist dies jedoch ein Hauptzweck der Begut-
achtung (DAJCAR, a. a. O., S. 87). Dies trifft auch auf das hier relevante
BLN-Objekt 1707 zu, das einerseits fast 27'000 Hektaren gross ist,
anderseits sehr unterschiedliche bedeutsame Eigenschaften aufweist, die
jedoch nicht an jeder Stelle anzutreffen beziehungsweise gleich ausge-
prägt sind. Eine Konkretisierung und Präzisierung der Schutzziele für die
in Frage stehenden Stellen durch die dafür zuständige Fachstelle ist daher
erforderlich.
6.5 Mangels Gutachten der ENHK erweisen sich die Entscheid-
grundlagen der Vorinstanz und die darauf beruhende Interessenabwägung
in einem wichtigen Punkt als unvollständig. Es ist daher nicht möglich,
die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss Art. 6 NHG zu prüfen,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Wie die Vorinstanz betont,
handelt es sich bei den GLP um ein Netzwerk und die in der Verfügung
getroffenen Anordnungen betreffend die GLP Region Wallis Südost
stellen ein aufeinander abgestimmtes Paket dar. Eine Änderung an einem
GLP wirkt sich damit auch auf die Nutzung der übrigen GLP aus, so dass
bei deren Neufestsetzung einerseits alle Aspekte erneut zu beurteilen und
gegeneinander abzuwägen sind, anderseits mehrere sachgerechte Lösun-
gen denkbar sind. Aus dieser Abwägung wird sich ergeben, welche Kom-
pensations- und Schutzmassnahmen, beispielsweise zeitliche oder nut-
zungsbezogene Einschränkungen, erforderlich, aber auch genügend sind.
Ohne grösseren Aufwand und besondere Fachkenntnisse im Bereich des
Natur- und Heimatschutzes, aber auch aviatischer Art, lässt sich somit die
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Entscheidreife in der Sache nicht herbeiführen, weshalb es nicht zweck-
mässig erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht hierüber – nach
Einholen eines Gutachtens der ENHK – als erste Instanz entscheidet
(PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 10 f. zu
Art. 61 VwVG). Dazu kommt, dass auch die gestützt auf Art. 62b Abs. 4
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
1997 (RVOG, SR 172.010) vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte
Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt vom 4. April 2011, eben-
falls eine Fachbehörde im Bereich des NHG (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A–7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 8.3.5.2 am
Ende), sich nicht näher zu den Schutzzielen äussert und dies, soweit
aktenkundig, auch zuvor nicht getan hat. Die Angelegenheit ist unter
diesen Umständen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.