Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 85
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
7
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–7625/2008 vom 16. Juni 2011
Wegweisung. Lageanalyse Afghanistan. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Sicherheitslage in Afghanistan.
Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren über alle Regi-
onen hinweg, inklusive der urbanen Zentren und der Stadt Ka-
bul, ständig verschlechtert (E. 9.2–9.7.5).
2. Humanitäre Situation in Afghanistan.
Im humanitären Bereich ist die Lage in den ländlichen Gegenden
Afghanistans schlimm. In den städtischen Gebieten ist die Situa-
tion besser, allerdings ist die medizinische Versorgung auch dort
oft nicht gewährleistet (E. 9.8).
3. Existenzbedrohende Situation in Afghanistan.
Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan
sind derart schlecht, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten
– von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu sprechen ist (E. 9.9.1).
4. Situation in der Stadt Kabul.
In der Stadt Kabul ist die Sicherheitslage weniger bedrohlich als
in den anderen Landesteilen. Die humanitäre Situation ist im
Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch. Ein Weg-
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86 BVGE / ATAF / DTAF
weisungsvollzug in die Stadt Kabul ist nicht generell unzumut-
bar, sondern kann unter begünstigenden Umständen – auch im
Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar
erkannt werden (E. 9.9.2).
Renvoi. Analyse de la situation en Afghanistan. Exigibilité de l'exé-
cution du renvoi.
Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Situation sécuritaire en Afghanistan.
La situation sécuritaire s'est, durant ces dernières années, cons-
tamment détériorée dans toutes les régions, y compris dans les
centres urbains et la ville de Kaboul (consid. 9.2–9.7.5).
2. Situation humanitaire en Afghanistan.
Sous l'aspect humanitaire, la situation est grave dans les régions
rurales. Elle est meilleure dans les zones urbaines, bien que là
aussi les soins médicaux ne soient souvent pas assurés (con-
sid. 9.8).
3. Mise en danger en raison de la situation en Afghanistan.
La situation sécuritaire et humanitaire est si mauvaise en Afgha-
nistan que l'on peut parler d'une mise en danger concrète au sens
de l'art. 83 al. 4 LEtr – sauf éventuellement dans les grandes
villes (consid. 9.9.1).
4. Situation dans la ville de Kaboul.
Dans la ville de Kaboul, la situation sécuritaire est moins dange-
reuse que dans les autres parties du pays. La situation humani-
taire, en comparaison avec les autres régions, est moins drama-
tique. L'exécution d'un renvoi vers la ville de Kaboul n'est pas
inexigible d'une façon générale; elle peut être considérée comme
exigible et cela également comme possibilité de refuge interne (au
sens large) si les circonstances sont favorables (consid. 9.9.2).
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BVGE / ATAF / DTAF 87
Allontanamento. Analisi della situazione in Afghanistan. Esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Situazione dal profilo della sicurezza in Afghanistan.
Dal profilo della sicurezza, la situazione è continuamente peggio-
rata negli ultimi anni in tutte le regioni, compresi i centri urbani
e la città Kabul (consid. 9.2–9.7.5).
2. Situazione umanitaria in Afghanistan.
Dal profilo umanitario, la situazione nelle aree rurali dell'Afgha-
nistan è grave. Nelle zone urbane la situazione è migliore, tutta-
via l'assistenza medica spesso non è garantita (consid. 9.8).
3. Situazione di minaccia esistenziale in Afghanistan.
Dal profilo sia umanitario che della sicurezza, la situazione in Af-
ghanistan è talmente grave – escluse eventualmente le grandi cit-
tà –, da potere considerare realizzate le condizioni di minaccia e-
sistenziale ai sensi dell'art. 83 cpv. 4 LStr (consid. 9.9.1).
4. Situazione nella città Kabul.
La situazione nella città Kabul è meno grave rispetto alle altre
parti del Paese. La situazione umanitaria è meno drammatica se
paragonata alle altre zone. L'esecuzione dell'allontanamento ver-
so la città Kabul non è generalmente inesigibile, bensì può essere
riconosciuta esigibile in presenza di circostanze favorevoli, anche
nell'ambito di un'alternativa di soggiorno interna (consid. 9.9.2).
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus der
südwestlich gelegenen Provinz Daikundi reichte am 25. Mai 2007 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die
Taliban seien 1997 erstmals ins Dorf der Familie gekommen und sein
Vater sei seither verschwunden. Mit seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern sei er damals nach Pakistan geflohen, wo sie als Flüchtlinge gelebt
hätten. Dort habe er während fünf Monaten einen Kurs besucht, um lesen
und schreiben zu lernen, und in Peshawar habe er als Teppichknüpfer
gearbeitet. Sonst sei er nie zur Schule gegangen. Anfang 2006 sei er mit
der Familie in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Dort seien die Taliban
schon wieder an der Macht gewesen. Auch die Bewohner paschtunischer
Volkszugehörigkeit, die nach dem Sturz der Taliban aus dem Dorf
vertrieben worden seien, hätten wieder dort gelebt, seien bewaffnet
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88 BVGE / ATAF / DTAF
gewesen und hätten sich teilweise den Taliban angeschlossen. Die Feind-
schaft zwischen den Hazara und den Paschtunen habe wieder zugenom-
men. Die Taliban hätten ungefähr einen Monat vor seiner Flucht mit der
Vertreibung der jungen Hazara aus dem Dorf gedroht. Zwei oder drei
Dorfbewohner seien ums Leben gekommen. Er selbst sei ein paar Mal
von vier oder fünf Personen bedroht worden, als er sich auf den Feldern
aufgehalten habe. Aufgrund dieser Entwicklung habe die Familie
befürchtet, ihm drohe ein ähnliches Schicksal wie dem Vater, weshalb er
Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab an, ein Bruder
seines Vaters lebe in Mazar-i-Sharif, wo wisse er allerdings nicht. Auch
in Kabul habe er entfernte Verwandte, wisse jedoch nicht, wo diese
wohnten.
Mit Verfügung vom 28. Oktober wies das Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerde-
führer erhob mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 28. No-
vember 2008 gegen die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2008
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde betreffend Vollzug
der Wegweisung gut und weist das BFM an, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
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AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hin-
weisen).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
BBl 2002 3818). (…)
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfol-
genden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt
sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
9.2 Nach der internationalen militärischen Intervention vom
Oktober 2001 in Afghanistan hat die Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK), die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von
Asylbeschwerden zuständig war, im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen vorgenom-
men. Dabei beurteilte sie jeweils die Situation in verschiedenen Landes-
teilen Afghanistans differenziert.
9.2.1 und 9.2.2 (Zusammenfassung der Lagebeurteilung in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 bis 2006)
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Afgha-
nistan fortlaufend. Es hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK
vorgegebene Praxis weitergeführt, ohne bisher im Hinblick auf allfällige
Unzumutbarkeitskriterien eine ausführlichere Lageanalyse vorzunehmen
und zu veröffentlichen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Ak-
tualisierung vorzunehmen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht eine
Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaat-
licher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler
Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presse-
berichte konsultiert. Namentlich aufgeführt werden hier – jeweils unter
Angabe der Referenznummer – nur die im Urteil zitierten Quellen:
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90 BVGE / ATAF / DTAF
1. UK Border Agency: Afghanistan. Country of Origin Report
(COI), 5.11.2010.
2. Congressional Research Service Report, Afghanistan, Post
Taliban Governance, Security and U. S. Policy, 18.2.2011.
3. Spiegel Online, Taliban Anschlag in Kunduz, Selbstmord-
attentäter tötet Dutzende Menschen, 14.3.2011.
4. United Nations Office on Drugs and Crime, Afghanistan
Opium Survey 2007; Süddeutsche Zeitung, Entführungen
in Afghanistan häufen sich, 25.7.2007.
5. Wall Street Journal, Taliban Now Winning, 10.8.2009.
6. Institute for War & Peace Reporting, Ethnic clashes hit
Faryab, 2.10.2009.
7. ICOS (The International Council on Security and
Development), Press Release, Eight years after 9/11
Taliban now have a permanent presence in 80 % of
Afghanistan, 10.9.2009.
8. The Times, Afghanistan is hard all the time, but it's doable,
18.9.2009.
9. United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Af-
ghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in
Armed Conflict, 2009, Januar 2010 und 2011, März 2011.
10. Die Zeit, Obamas Endspurt, Amerikas Präsident reicht den
Krieg weiter an die Afghanen. Aber erst einmal will er ein
bisschen siegen, 3.12.2009.
11. Spiegel Online, Wunschkonzert in Kabul, 20.7.2010;
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.1.2010, Ohne gute
Optionen, Die Schwierigkeiten einer Konfliktbeendigung
in Afghanistan.
12. CNN, Pentagon plans troops to target roadside Afghanistan
bombs, 11.9.2009.
13. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Irakisches Licht, af-
ghanischer Schatten. Im Zweistromland sinken die Opfer-
zahlen, doch am Hindukusch steigen sie, 5.1.2010.
14. Zeit Online, Afghanistan vor seinem Schicksalsjahr,
29.12.2010.
15. United Nations High Commissioner for Refugees,
Eligibility Guidelines for Assessing the International
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 91
Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan,
17.12.2010.
16. Spiegel Online, Viele Tote bei Selbstmordanschlag nahe
Kunduz, 21.2.2011.
17. Heidelberg Institute for International Conflict Research,
Conflict Barometer 2009, Number of highly-violent con-
flicts decrease, but no reason to signal the all-clear,
15.12.2009.
18. Integrated Regional Information Networks, Growing
insecurity in Kabul, 9.9.2009.
19. UK Home Office, Afghanistan, detaillierte Auflistung der
Hauptvorfälle in und um Kabul: COI Report, 16.11.2009.
20. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Mehr Macht für Kabul,
23.3.2011.
21. Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deut-
lich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz
schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010.
9.4 Vorab ist auf die sich aus dem spezifischen Charakter des
Konflikts in Afghanistan ergebenden Schwierigkeiten bei der Erfassung
und Beurteilung der Situation im Land hinzuweisen. Im Verlaufe der
vergangenen Jahre haben sich immer wieder Provinzen oder Distrikte,
die zuvor über längere Zeit hinweg als einigermassen stabil gegolten hat-
ten, innerhalb weniger Monate zu stark umkämpften Regionen gewandelt
mit entsprechenden Konsequenzen für die dort lebende Zivilbevöl-
kerung. Auch die gegenteilige Entwicklung – stark umkämpfte Gebiete,
die, meist zufolge einer Konsolidierung durch die in dieser Region
siegreich gewesene Kriegspartei, ruhiger geworden sind – konnte beo-
bachtet werden. Bis heute sind die Geschehnisse dauernd im Fluss, und
die Lage ist in hohem Mass unbeständig und unberechenbar. Das hat
unter anderem mit den komplexen Ursachen und den zahlreichen, den
Konflikt in Afghanistan beeinflussenden Faktoren zu tun, auf die nur
ansatzweise verwiesen werden kann, wobei der ethnische Faktor, der eine
bedeutende Rolle spielt, fast ganz ausgeklammert wird. Hinzu kommt,
dass die Berichterstattung bezüglich vieler Regionen und Provinzen
äusserst mangelhaft und oft widersprüchlich ist, womit auch der Wis-
sensstand beschränkt bleibt. Dazu trägt nebst der wegen hoher Sicher-
heitsrisiken schweren Zugänglichkeit der Informationen aus vielen Ge-
bieten bei, dass im Verlaufe der letzten drei Jahre Journalisten vermehrt
2011/7 Vollzug der Wegweisung
92 BVGE / ATAF / DTAF
eingeschüchtert, schikaniert oder gar Zielscheibe von gewalttätigen
Übergriffen seitens verschiedener am Konflikt beteiligter Akteure ge-
worden sind. Aussagen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen oder
gar Distrikten können – heute mehr denn je – stets nur Momentaufnah-
men sein. In den zahlreichen zur Erstellung dieses Urteils konsultierten
Quellen sind länger- oder auch nur mittelfristige Prognosen zur Ent-
wicklung der Lage in Afghanistan kaum zu finden; und wenn es sie gibt,
sind sie äusserst vorsichtig formuliert und fallen überwiegend düster aus.
Ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor ist dem Paradoxon zuzuschreiben,
dass einerseits über weite Teile Afghanistans hinweg die schlechteste
Sicherheitslage seit 2001 besteht und anderseits der Abzug der internatio-
nalen Truppen geplant und der vorläufige Fahrplan zum Truppenabzug
sowie zur Übergabe der Kontrolle an die Armee und Polizei Afghanistans
bekanntgegeben worden ist.
Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend auf die knappe Darstellung der Entwicklung der Situation in
Afghanistan seit dem letzten publizierten ARK-Urteil bis zum heutigen
Datum und der aktuellen Situation in der Hauptstadt Kabul. Darauf wird
die aktuelle Situation im Land jener in der Hauptstadt Kabul gegen-
übergestellt. Abschliessend wird geprüft, welche Schlüsse daraus für die
Wegweisungsvollzugspraxis hinsichtlich afghanischer Staatsangehöriger
im Allgemeinen und konkret für den Beschwerdeführer zu ziehen sind.
Auf eine weitere Differenzierung nach Provinzen oder gar Distrikten
wird angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage seit 2006
über immer weitere Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die nördlich
der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert hat und im heutigen
Zeitpunkt in besonderem Masse unvorherseh- und unberechenbar ist,
verzichtet, zumal sich im hier zu beurteilenden Verfahren die Frage nach
einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausser bezüglich Kabul nur noch
im Hinblick auf Mazar-i-Sharif stellen könnte. Da in casu aber ein Aus-
weichen nach Mazar-i-Sharif bereits wegen ungenügender Anknüpfungs-
punkte ausscheidet, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung
auch mit der dortigen Situation.
9.5 Die Gewaltakte in Afghanistan gehen im Wesentlichen von vier
Quellen aus: von den Aufständischen, von regionalen Kriegsherren und
Kommandierenden ihrer Milizen, von kriminellen Gruppierungen und
von den im Kampf gegen Aufständische engagierten afghanischen und
ausländischen Sicherheitskräften.
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 93
9.5.1 Auf Seiten der Aufständischen sind drei Hauptgruppen aktiv:
die Taliban der Quetta Shura, das Haqqani-Netzwerk und die Islamische
Bewegung Guldbuddin Hekmatyars (Hezb-e Islami). Ab 2006 werden,
insbesondere im Norden Afghanistans, zunehmend auch transnationale
Organisationen wie die Islamische Bewegung Usbekistans, die Isla-
mische Jihad-Union und die al-Qaida aktiv. Alle diese Gruppierungen
verfolgen zwar unterschiedliche strategische Ziele, arbeiten aber taktisch
eng zusammen. Diese Kooperation, verbunden mit dem Umstand, dass
die ausländischen Kämpfer ihre Basen im angrenzenden Ausland haben,
ermöglicht es den Aufständischen, auch schwere Verluste schnell und
effektiv auszugleichen.
9.5.2 In vielen Regionen Afghanistans, insbesondere im Norden und
Westen des Landes, üben Stammesführer und frühere Kriegsherren nach
wie vor eine grosse Macht über Territorien und die dort ansässige Bevöl-
kerung aus und wenden Gewalt an, um ihre Kontrolle zu behalten. Diese
lokalen Kriegsherren und ihre Milizen agieren weiterhin in einem Klima
der Straffreiheit, zumal die Zentralregierung unter Präsident Hamid
Karzai namentlich in den Regionen, wo nichtpaschtunische Minderheiten
überwiegen, von deren Goodwill und ihrer Kooperationsbereitschaft und
teilweise auch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Mittels ent-
sprechender Abkommen mit den früheren Kriegsherren aller ethnischen
Gruppen hat Präsident Hamid Karzai denn auch im Sommer 2009 –
letztlich erfolgreich – versucht, seine Wiederwahl zu sichern. Diese
Situation von Interdependenzen verkompliziert eine Stabilisierung des
Landes insofern, als in der Bevölkerung Ressentiments gegen diese
früheren Kriegsherren weit verbreitet sind und das ohnehin geringe
Vertrauen in die Regierung in Kabul damit weiter geschwächt wird.
9.5.3 Kriminelle Netzwerke existieren seit langem über ganz Afgha-
nistan hinweg. Sie sind vor allem im Drogen-, Waffen- und Menschen-
handel tätig, wobei die hohen Erträge aus dem Drogenhandel und das
Fehlen einer effektiven staatlichen Ordnung eine Zunahme dieser kri-
minellen Machenschaften seit 2001 begünstigt haben. Insbesondere bei
den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren
stark angestiegen ist, arbeiten die kriminellen Banden mit den Auf-
ständischen zusammen, und oftmals auch mit korrupten Polizisten. Die
afghanische Polizei erweist sich bisher als unfähig oder nicht willens, die
Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von
organisierter Kriminalität vorzugehen.
2011/7 Vollzug der Wegweisung
94 BVGE / ATAF / DTAF
9.5.4 Den Aufständischen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte
und ihre internationalen Verbündeten (ISAF [International Security
Assistance Force] und OEF [Operation Enduring Freedom]) mit aktuell
rund 140'000 Mann gegenüber (vgl. BBC News South Asia, 18. Novem-
ber 2010).
Die USA stellen dabei mit 90'000 Soldaten unter dem ISAF-Mandat der
North Atlantic Treaty Organization (NATO) und 36'000 Soldaten im
Rahmen der OEF den grössten Anteil der internationalen Truppen (Stand
März 2011, auf: ). Sie kämpfen unter dem Kom-
mando von General David Petraeus mit Truppenangehörigen aus rund 50
weiteren Staaten gegen den schwersten Anstieg von Gewalt seit dem
Einmarsch der US-Truppen im Jahr 2001. ISAF-Truppen sind aber auch
an der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte und am Wieder-
aufbau der zivilen Infrastruktur in Afghanistan beteiligt – basierend auf
der allgemein verbreiteten Einsicht, dass die soziale und wirtschaftliche
Entwicklung in Afghanistan zwar massgeblich von der Sicherheitslage
abhängt, umgekehrt aber auch die Sicherheitslage direkt mit Fortschritten
in einer Verbesserung der humanitären Lage zusammenhängt.
Die afghanische Armee (ANA) ist im Verlaufe der letzten Jahre deutlich
professioneller geworden und hat beim Versuch einer Stabilisierung des
Landes an Bedeutung gewonnen. An rund 90 % aller Kampfhandlungen
ist die ANA inzwischen beteiligt. Bis im Oktober 2011 soll sie eine
Stärke von 171'600 Mann erreichen. In Kabul wurde die Verantwortung
für die Sicherheit von den italienischen Truppen bereits 2008 an die ANA
übergeben. Dennoch sind noch erhebliche Schwachpunkte in der ANA
vorhanden. Die Desertationsrate ist mit mindestens 20 % hoch, weitere
Probleme liegen in bedeutsamen Führungsschwächen, inadäquater Lo-
gistik und ungenügender Ausrüstung [1 und 2]. Experten befürchten
deshalb eine Überforderung der ANA nach dem Abzug der internationa-
len Truppen und damit zusammenhängend eine weitere Verschlechterung
der Sicherheitslage. Die jüngsten Anschläge der Taliban auf Rekrutie-
rungszentren der ANA in Nordafghanistan bedeuten einen weiteren
Rückschlag für das Konzept des Aufbaus der afghanischen Armee. Ein
NATO-Offizier aus dem Hauptquartier in Kabul meint zum schwersten
Anschlag in diesem Jahr in Kunduz vom 14. März 2011: « Wenn die
Taliban dieses Jahr noch konzentrierter die afghanische Armee at-
tackieren, wird der Aufbau der Truppe zweifelsohne gebremst » (3).
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 95
Nicht von gleichem Ausmass wie bei der ANA sind die Fortschritte beim
Aufbau einer nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierenden und
professionell handelnden Polizei (Afghan National Police, ANP).
Gemäss dem Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung dürfte
zwar auch die ANP die an der Londoner Konferenz von 2010 vereinbarte
Stärke von 134'000 Mann zeitgerecht auf Oktober 2011 erreichen. Nach
wie vor sind aber Korruption und eine mangelhafte Infrastruktur Haupt-
gründe für die geringe Fähigkeit der ANP, die Verfassung und die staat-
lichen Gesetze umzusetzen.
9.6 Im Folgenden wird die Entwicklung der Situation in Afgha-
nistan mit Fokus auf die Sicherheitslage für die Jahre 2006 bis 2008
(E. 9.6.1) und für das Jahr 2009 (E. 9.6.2) skizziert.
9.6.1 Ab 2005 erfolgt eine kontinuierliche Gewaltzunahme und Ver-
schlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der im Süden und
Osten des Landes hauptsächlich von den Taliban, dem Haqqani-Netz-
werk und der Hezb-e Islami getragene Aufstand entbrennt 2006 mit
Wucht. Nach heftigen Kämpfen übernimmt die NATO im Oktober 2006
die Verantwortung für die Sicherheit in ganz Afghanistan, das Mandat
der ISAF wird auf das gesamte Land ausgedehnt.
Im Frühjahr 2007 beginnen die NATO-Truppen und die afghanischen
Streitkräfte mit der « Operation Achilles », der bis dahin grössten Offen-
sive gegen die Aufständischen im Süden des Landes, und es kommt zu
schweren Kämpfen. Auch in nordwestlichen Gebieten, wo sich regionale
Kriegsherren und ausländische Einsatzkräfte der ISAF gegenüberstehen,
finden vermehrt eigentliche Gefechte statt. Selbstmordanschläge häufen
sich, namentlich im Grossraum Kabul. UN-Berichten zufolge erreicht die
Opium-Produktion, die zur Finanzierung der Aufständischen beiträgt, ein
Rekordhoch, und es entsteht eine eigentliche Entführungsindustrie (4).
Den drei Hauptgruppierungen des Aufstandes im Süden und Osten des
Landes ist es inzwischen gelungen, ihre Strukturen zu festigen und sich
mit dem bisher lokalen Aufstand im Raum Kunduz, wo nebst lokalen
Taliban auch die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische
Jihad-Union und die al-Qaida operieren, zu verbinden.
Ab 2008 leiten die Aufständischen deutlich mehr personelle, materielle
und finanzielle Ressourcen nach Nordafghanistan, mit der Folge, dass
dort der Aufstand eskaliert. Im Süden, Osten und Westen Afghanistans
regieren die Taliban inzwischen mehrheitlich. Die Aufständischen ver-
suchen aber auch, vormals relativ ruhige Gebiete Zentralafghanistans –
2011/7 Vollzug der Wegweisung
96 BVGE / ATAF / DTAF
wie etwa die Provinzen Logar, Wardak, Paktia – sowie die Provinz Herat
im Westen des Landes zu destabilisieren, was ihnen mit zunehmend tech-
nisch ausgereiften Angriffen auch gelingt. Direkte Attacken auf Hilfs-
organisationen nehmen zu. Der UN-Generalsekretär bezeichnet das Jahr
2008 als das blutigste und gewalttätigste seit Beginn des Krieges 2001
und stellt fest, dass 31 % mehr Vorfälle als 2007 registriert worden sind.
Gemäss Angaben der Afghanistan Independent Human Rights Commis-
sion (AIHRC) habe die Eskalation der Gewalt im Jahr 2008 40 % mehr
Opfer gefordert unter der Zivilbevölkerung als im Vorjahr. Diese Situa-
tion bewegt das UNHCR im Oktober 2008 dazu, den Grossteil des
Landes für unsicher zu erklären.
9.6.2 Für das Jahr 2009 werden die politischen Entwicklungen kurz
umrissen (E. 9.6.2.1), bevor auf die weitere Entwicklung der Sicherheits-
lage im Land eingegangen wird (E. 9.6.2.2).
9.6.2.1 Auf internationaler Ebene nehmen Ende März 2009 80 Staaten
an der internationalen Konferenz zu Afghanistan in Den Haag teil. Am
1. Dezember 2009 präsentiert der U. S.-Präsident Barack Obama seine
neue Afghanistan-Strategie: Bis im Sommer 2010 will die USA rund
30'000 zusätzliche Soldaten nach Afghanistan schicken; der Rückzug der
Truppen soll ab Mitte 2011 einsetzen. Von den NATO-Verbündeten er-
wartet Barack Obama, dass sie weitere 10'000 Soldaten an den Hindu-
kusch entsenden. In der Folge verspricht die NATO am 5. Dezember
2009, 7'000 zusätzliche Soldaten zu stellen. Die Ziele bleiben die selben:
Das Vorrücken der Taliban soll gestoppt, die Zivilbevölkerung besser
geschützt, der Druck auf die afghanische Regierung, bei der Regierungs-
führung und den Sicherheitskräften effizienter zu werden, soll erhöht und
das Vorgehen gegen die al-Qaida in Pakistan beschleunigt werden. Am
8. Oktober 2009 bringt der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis über die
Sicherheitslage in Afghanistan und die hohe Anzahl ziviler Opfer zum
Ausdruck, ordnet eine Ausweitung des NATO-Einsatzes an, fordert die
Mitgliedsstaaten zur Erbringung weiterer Ressourcen auf und verlängert
den ISAF-Einsatz um ein Jahr.
In Afghanistan finden am 20. August 2009 Präsidentschaftswahlen statt,
und am 2. November 2009 wird Hamid Karzai als deren Sieger erklärt.
Trotz erheblicher Zweifel an der demokratischen Legitimität – zwei
Monate nach der Wahl hat die UNO einen Wahlbetrug grösseren Aus-
masses eingeräumt – wird Hamid Karzai nach der wegen Rückzugs des
einzigen verbliebenen Gegenkandidaten abgesagten Stichwahl durch die
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 97
Unabhängige Wahlkommission (IEC) in Afghanistan zum Wahlsieger er-
klärt und in der Folge auch weltweit als Präsident Afghanistans aner-
kannt.
9.6.2.2 Die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage
nach den Präsidentschaftswahlen zerschlägt sich, die Sicherheitslage
verschlechtert sich sogar weiter. Die Anschläge der Aufständischen ver-
laufen immer folgenschwerer. Während früher die internationalen Trup-
pen meist aus dem Hinterhalt überfallen worden sind, werden zuneh-
mend Selbstmordanschläge verübt und Sprengfallen am Strassenrand
errichtet. Bereits am 10. August 2009 warnt der damalige Kommandeur
der ISAF, General Stanley A. McChrystal, dass die Taliban ihren Einfluss
über ihre traditionellen Hochburgen im Süden und Osten des Landes
hinweg auf den Norden und den Westen ausgeweitet hätten (5). Ein
wesentlicher Faktor für die zunehmende Instabilität in den Provinzen im
Norden Afghanistans ist in der steigenden strategischen Bedeutung der
Region für die internationalen Streitkräfte zu erblicken. Die neue Ver-
sorgungsroute zieht die Aufmerksamkeit der Aufständischen, die sich im
Norden insbesondere aus den Taliban und der Hezb-e Islami, denen sich
usbekische und turkmenische Kämpfer angeschlossen haben, zusam-
mensetzen, auf sich. Experten schätzen zudem, dass der ethnische Faktor
gerade in den Nordprovinzen auf die sich zusammenbrauende Gewalt-
situation extrem destabilisierend wirkt (6). Auch im Westen, wo die Auf-
ständischen enge Verbindungen zu mächtigen organisierten kriminellen
Gruppen haben, insbesondere solchen, die in den Drogenhandel über den
Iran involviert sind, nehmen die Anschläge dramatisch zu. Das gilt auch
für die Stadt Herat. Den Taliban gelingt es zudem, den Verkehr auf der
Strasse von Helmand nach Herat zu unterbrechen.
Nach Einschätzung des ICOS haben die Taliban im Grossteil Afghanis-
tans wieder Fuss gefasst und verfügen, so das in London ansässige Insti-
tut am 10. September 2009, in rund 80 % des Landes über eine ständige
Präsenz (7). In einer Rede vor Sicherheitsexperten in London am 18. Sep-
tember 2009 weist General David Petraeus, der damalige Chef des us-
Zentralkommandos für den Irak und Afghanistan (seit Juli 2010 Kom-
mandant der US-Streitkräfte in Afghanistan und der ISAF), darauf hin,
dass die Gewalt am Hindukusch im Vergleich zum Vorjahr um 60 %
gestiegen sei (8). Noch nie seit der Niederlage des Taliban-Regimes im
Jahr 2001 wird, laut Jahresbericht der UNAMA (9), eine so hohe Zahl an
Verletzten und Getöteten in der Zivilbevölkerung verzeichnet. Hinzu
kommt, dass die steigende Präsenz der Aufständischen auch die huma-
2011/7 Vollzug der Wegweisung
98 BVGE / ATAF / DTAF
nitäre Arbeit in bisher zugänglichen Regionen zunehmend beschränkt
oder verunmöglicht. Das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen
äussern ihre Besorgnis über die Verschlechterung der Sicherheitslage.
Gewichtige Stimmen bezweifeln öffentlich, dass die Strategie der inter-
nationalen Truppen erfolgreich sein wird – Bruce Riedel beispielsweise,
ein früherer Berater Präsident Obamas bei der Ausarbeitung seiner neuen
Strategie für die Region, erwartet eine Niederlage der USA in Afgha-
nistan; alle Indikatoren und Statistiken würden zeigen, dass die Dynamik
vollständig zu Gunsten der Taliban verlaufe (in: The Jamestown Founda-
tion, The Changing Strategic Gravity of Al Qaeda, 9.12.2009).
9.7 Beim Beschrieb der Entwicklung der Lage in Afghanistan seit
2010 werden erneut zunächst die Ereignisse auf politischer Ebene
umrissen (E. 9.7.1). Danach folgt die Darstellung der Sicherheitslage in
Afghanistan seit 2010 im Allgemeinen (E. 9.7.2–9.7.4) und für die Stadt
Kabul, unter Einbezug humanitärer Aspekte, im Besonderen (E. 9.7.5–
9.7.6).
9.7.1 Die am 28. Januar 2010 an der Afghanistan-Konferenz von
London gefassten Beschlüsse bestätigen, dass es für die in Afghanistan
engagierten internationalen Kräfte nur noch um eine Strategie des
Rückzugs geht. Der Fokus liegt auf einer beschleunigten Ausbildung
afghanischer Soldaten und Polizisten. Dazu stocken die ISAF-Staaten
2010 die Zahl ihrer Soldaten zunächst massiv auf, bevor sie ab Mitte
2011 mit deren Abzug beginnen wollen. Mit der schrittweisen Übergabe
der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte – Präsident
Hamid Karzai gab vor kurzem bekannt, die Sicherheitsverantwortung für
drei Provinzen und vier Städte solle ab Juli 2011 der afghanischen Armee
übergeben werden (20) – wollen sich die ISAF-Teilnehmerstaaten die
Basis für die Abzugsperspektive schaffen. Eine günstige Prognose hin-
sichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Zeitpunkt des Ab-
zugs hin oder auf mittlere Frist ergibt sich daraus nicht (3, 10 und 11).
Die Parlamentswahl vom 18. September 2010 wird, wie bereits die Präsi-
dentschaftswahl im Jahr zuvor, von Wahlbetrug überschattet. Inzwischen
hat zwar Präsident Hamid Karzai dem Druck der USA, der UNO und der
Abgeordneten zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des Parla-
ments nachgegeben, und diese hat am 26. Januar 2011 stattgefunden. Die
Untersuchung der massiven Betrugsvorwürfe ist aber noch nicht abge-
schlossen, zumal die Wahlbeschwerdekommission (ECC) und die unab-
hängige Wahlkommission (IEC) die Zuständigkeit des von Präsident
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 99
Hamid Karzai eingesetzten Sondertribunals bestreiten. Insgesamt hat die
Regierung Karzai in der Bevölkerung viel an Vertrauen eingebüsst.
Seitens afghanischer Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird
heftige Kritik laut, als an hochdotierten Friedensgesprächen mit Taliban
und Hezb-e Islami im Oktober 2010 zahlreiche in Kriegsverbrechen ver-
wickelte frühere Kriegsherren einbezogen werden. In ihrem Fortschritts-
bericht vom Dezember 2010 kritisiert auch die Deutsche Bundesregie-
rung, dass der « Wille der afghanischen Regierung, eine transparente und
politischer Einflussnahme enthobene Verwaltung aufzubauen », noch
immer zu gering sei. Auch die internationale Präsenz habe noch nicht
genug an dem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol, der Korruption, der
mangelnden Entschlossenheit, den willkürlichen Entscheidungsprozessen
und den unzureichenden personellen Kapazitäten ändern können. Von
Fortschritten in diesen Bereichen werde aber die Legitimität der Regie-
rung gegenüber der Bevölkerung abhängen. Auf der anderen Seite
lancieren die Taliban 2010 eine sogenannte « Siegeskampagne ». Der
Anführer der Taliban-Fraktion Quetta Shura, Mullah Omar, erlässt am
1. Juli 2010 entsprechende Richtlinien: Angriffe auf die Koalitions-
truppen wo und wann immer möglich, Gefangennahme oder Tötung von
afghanischen Bürgern, die die Koalitionstruppen oder die afghanische
Regierung unterstützen, Gefangennahme oder Tötung afghanischer
Frauen, die die Koalitionstruppen unterstützen oder ihnen Informationen
lieferten, Rekrutierung all jener, die Zugang zu den Koalitionstruppen
und zur Beschaffung weiterer schwerer Waffen haben. Zwar sind die
Taliban in der afghanischen Bevölkerung nicht populär. Die Frustra-
tionen über die erfolglose Regierung Karzai und das fehlende Vertrauen
in eine Verbesserung, zusammen mit der vorherrschenden Überzeugung,
dass ein Sieg der Taliban nach dem Abzug der internationalen Kräfte
unausweichlich sei, stärkt die Aufständischen.
9.7.2 Auch das Jahr 2010 wird – zum dritten Mal in Folge – zum
bisher blutigsten Jahr seit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001;
sowohl bei den internationalen Truppen als auch in der Zivilbevölkerung
stellt die Todesrate einen traurigen Rekord dar. Für zwei Drittel der
Getöteten seien die Aufständischen verantwortlich, für einen Drittel die
internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte (vgl. Agence France
Presse, Conflit afghan: plus de 2400 civils tués en 2010, 1. Februar
2011). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spricht von
einer « dramatischen » Verschlechterung der Sicherheitslage: Im Verlauf
des Jahres seien weit mehr Menschen mit Kriegsverletzungen in die
2011/7 Vollzug der Wegweisung
100 BVGE / ATAF / DTAF
Krankenhäuser in Afghanistan eingeliefert worden als im Jahr zuvor; die
steigende Anzahl bewaffneter Gruppen erschwere die Arbeit des IKRK;
auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medika-
menten sei durch die prekäre Sicherheitslage erschwert, weshalb Kinder
an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben, schwangere Frauen immer
öfter die Geburt ihres Kindes nicht überleben und gesunde Männer
einfachen Infektionen erliegen würden (21). Die Entführungen steigen um
87 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA, Press Conference, 9. März
2011). Der Security Council zeigte sich nach einer Fact-Finding-Mission
im Juni 2010 besorgt über immer komplexere Selbstmordattacken der
Aufständischen, die Erhöhung auf beinahe das Doppelte bezüglich des
Einsatzes improvisierter Sprengkörper und gezielter Anschläge auf
Zivilisten sowie die hohe Anzahl politischer Morde, welche die poli-
tischen Fortschritte überschatten. Auch im Norden eskaliert die Gewalt
weiter.
Betroffen von schwierigen Sicherheitsverhältnissen sind besonders auch
die Strassenverkehrsadern in Afghanistan, was die Bewegungsfreiheit der
Zivilbevölkerung massiv einschränkt oder verunmöglicht und die ohne-
hin schon schwierige humanitäre Situation stark belastet. Zwar sind bei
der Infrastruktur Fortschritte gemacht worden. So ist inzwischen der
grösste Teil der sogenannten Ringstrasse, der ganz Afghanistan verbin-
denden Hauptverkehrsader, wieder instand gesetzt. Oftmals ist sie aller-
dings aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht oder nur mit hohem
Sicherheitsrisiko nutzbar, weshalb Flugreisen an Attraktivität gewinnen.
Diese sind jedoch für den grössten Teil der Bevölkerung nicht er-
schwinglich. Gemäss verschiedenen Berichten hat die Zahl der am Stras-
senrand verborgenen selbstgebauten Sprengsätze im Verlauf der vergan-
genen Jahre stetig zugenommen (Zunahme der entlang von Strassen
gelegten Minen seit 2007 um 350 % [12, 13]). Dieser Trend geht auch
heute weiter und wird von den Schweizerischen Vertretungen in Kabul
und Islamabad bestätigt.
9.7.3 Im Verlaufe der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar
lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden
Afghanistans zurückgedrängt worden. Dieser Territoriumsgewinn der
internationalen und staatlichen Truppen wird aber vorab auf einen deut-
lich stärkeren Einsatz der internationalen Streitkräfte zurückgeführt, so
unter anderem auf die zu Jahresbeginn 2011 gestartete zivil-militärische
Operation « Omid ». Inwiefern diese regionalen Erfolge in der Auf-
standsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die Zeit nach
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 101
dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist zwei-
felhaft. Experten erwarten keine Besserung, sondern gehen im Gegenteil
davon aus, dass 2011 noch schlimmer als das Vorjahr werden könnte, da
dann die im Schnellverfahren ausgebildeten afghanischen Sicherheits-
kräfte den erfahreneren Taliban- und Haqqanikämpfern im Bodenkampf
weitgehend allein gegenüberstehen werden (3, 14). Die für eine Stabili-
sierung der Lage wichtigen Erfolge bei einer politischen Verständigung
mit den Oppositionskräften sind bisher nicht eingetreten oder sie sind
noch wenig aussagekräftig. Zwar haben laut verschiedenen Berichten ge-
wisse Teile bewaffneter Gruppen ihre Waffen niedergelegt. Auf der
anderen Seite haben die Taliban den Versuch des an der Peace Jirga vom
Juni 2010 etablierten « High Council for Peace », Friedensgespräche mit
den Taliban einzuleiten, zurückgewiesen (15). Schliesslich deuten bereits
erste Anzeichen darauf hin, dass die düsteren Aussichten auf noch mehr
Gewalt im laufenden Jahr zutreffend sein könnten. Nach einem
Selbstmordanschlag in der Provinz Kunduz Ende Februar 2011, bei dem
es mindestens 28 Tote und bis zu 50 Verletzte gab, alles Zivilisten,
befürchten die lokalen Sicherheitsbehörden, dass der schwere Angriff
« eine Art Startschuss für neue Gewalt » in Nordafghanistan sein könnte.
Aus Erfahrung wissen die Behörden, dass die Taliban die Wintermonate
nutzen, um sich neu auszurüsten und um Selbstmordattentäter auszu-
bilden. Auch die Bundeswehr, die in Imam Saheb nur selten zu sehen sei,
befürchtet eine solche Frühlingsoffensive (16). Am 14. März 2011
kommt es zum im laufenden Jahr schwersten Selbstmordanschlag mit
mindestens 36 Toten in der Innenstadt von Kunduz; die Taliban bekennen
sich umgehend zu der Tat (3).
9.7.4 Zusammenfassend ergibt sich ein äusserst düsteres Bild der ak-
tuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hin-
weg. In Afghanistan herrscht, hierin sind sich die Experten einig, Krieg.
Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise das Heidelberger Institut für
Internationale Konfliktforschung bereits in seinem Conflict Barometer
2009: Von den 365 Konflikten, die allein für das Jahr 2009 beobachtet
und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 31 als « hoch-
gewaltsam » mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und nach-
haltigen Zerstörungen; 7 dieser « hochgewaltsamen » Konflikte werden
als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan (17). Die Prognosen,
so zaghaft sie auch gemacht werden, versprechen nichts Gutes. Auch die
Schweizerische Vertretung in Islamabad stuft die Situation generell als
2011/7 Vollzug der Wegweisung
102 BVGE / ATAF / DTAF
kritisch ein und rechnet in den nächsten Jahren mit vermehrten gewalt-
samen Konflikten in allen Regionen des Landes.
9.7.5 Bezüglich der Hauptstadt Kabul, wo ein Fünftel der Bevöl-
kerung Afghanistans lebt, verschlechtert sich die Sicherheitslage parallel
zu jener in fast allen Gebieten Afghanistans bis 2009 ebenfalls weiter.
Trotz immer schärferen Sicherheitsmassnahmen nehmen Bombenan-
schläge, Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche
zivile Tote und Verletzte sind zu beklagen (18, 19). Am 18. Januar 2010
gelingt den Aufständischen ein Anschlag auf mitten im Zentrum der
Hauptstadt gelegene Regierungsgebäude, wobei die Gefechte stunden-
lang dauern.
Auch während des ganzen Jahres 2010 und bis heute kommt es regel-
mässig zu Anschlägen in der Hauptstadt. Gemäss verschiedenen Berich-
ten sind sie allerdings dort, im Vergleich mit zahlreichen anderen Gebie-
ten Afghanistans, im Verlauf des letzten Jahres nicht weiter angestiegen.
In ihrem Fortschrittsbericht hält die deutsche Bundesregierung fest, die
Sicherheitslage habe sich seit 2006 erheblich verschlechtert, dies gelte
auch für den Verantwortungsbereich der Bundeswehr im Norden. Dem-
gegenüber gehöre der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter
spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen.
Am 4. Januar 2011 berichtet Reuters: « Anschläge in Kabul kommen
selten vor. Dennoch ist die Gewalt in ganz Afghanistan auf dem
schlimmsten Stand, seitdem die US-Truppen die radikal-islamischen
Taliban 2001 gestürzt haben (Reuters, Ein Toter bei Bombenexplosion im
Zentrum Kabuls, 4.1.2011). Der Schweizer Botschafter in Islamabad hält
in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 fest, es gebe in Kabul
Quartiere, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Zu dieser relativ
besseren Sicherheitslage in Kabul trägt massgeblich bei, dass dort die
afghanischen Sicherheitskräfte besser in der Lage sind, Verantwortung zu
übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtgebiet inzwischen von den inter-
nationalen Kräften auch bereits formell übergeben worden. In der Haupt-
stadt befindet sich eines von insgesamt sechs Regionalkommandos der
Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist zuständig zur Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Ordnung (Afghan National Civil Order Police).
Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee für
Kabul (Capital Division), welche verantwortlich für die Sicherheit zeich-
net. Teile des 201. Armeekorps sind in Kabul stationiert. Nach wie vor
patrouillieren aber auch ausländische Truppen in Kabul: Nebst dem
Hauptquartier der ISAF-Mission mit rund 3500 Soldaten (US-Kom-
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 103
mando) ist eines der fünf Regionalkommandos der ISAF mit ungefähr
5000 Soldaten dort stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010
verstärkt die Polizei die Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtet
zusätzliche Checkpoints. Es kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise
können geplante Anschläge verhindert werden. Den Sicherheitskräften
gelingt es offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise
sicheres Umfeld zu schaffen. Sogar während der Parlamentswahlen
bleibt Kabul dank scharfer Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (u.a.
The ANSO Report, 1–15 May und 1–15 July 2010). Dies entspricht der
neuen US-Strategie, insbesondere die städtische Zentren zu sichern und
so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken
(RadioFreeEurope, Kabul Attack Highlights Competing U. S., Taliban
Urban Strategies, 19.1.2010).
9.8 Was die humanitäre Lage betrifft, so gilt Afghanistan als eines
der ärmsten Länder der Welt. Trotz gewissen Fortschritten in wirt-
schaftlichen und sozialen Bereichen seit 2001 (auf tiefem Niveau) belegt
es mit dem 181. Rang den vorletzten Platz beim Human Development
Index (HDI 2009). Ein Grossteil der Bevölkerung befindet sich auch
2010 noch in einer humanitären Notlage. Desolate oder zerstörte In-
frastruktur, mangelnde Möglichkeiten zum Lebensunterhalt, hohe
Lebensmittelpreise und fehlender Zugang zu einer funktionierenden
Gesundheitsversorgung sind für die Menschen die grössten Probleme.
Wiederkehrende Naturkatastrophen und die schlechte Sicherheitslage
wirken sich negativ aus. Dadurch wird für die humanitären Akteure der
Zugang zu den am stärksten betroffenen Bevölkerungsteilen einge-
schränkt oder gar verunmöglicht. Ein vordringliches Problem bleibt die
Trinkwasserversorgung; die Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer
keinen Zugang zu sauberem Wasser. Noch prekärer ist die Situation bei
der sanitären und der medizinischen Versorgung. Ende 2009 erreicht
Afghanistan laut United Nations International Children's Emergency
Fund die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt. Laut der Organi-
sation ist Afghanistan das gefährlichste Land, in dem ein Kind zur Welt
kommen kann; Mädchen sind dabei besonders gefährdet.
In allen humanitären Bereichen gibt es allerdings erhebliche Unter-
schiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Während in den
Städten inzwischen immerhin knapp über die Hälfte der dort lebenden
Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, sind es auf dem Land
nicht einmal ein Fünftel der Menschen. Auch in den Städten haben aller-
dings nur gerade rund ein Fünftel der Menschen Zugang zu hygienischen
2011/7 Vollzug der Wegweisung
104 BVGE / ATAF / DTAF
sanitären Anlagen – gegenüber knapp 1 % der Landbevölkerung –, mit
all den gesundheitlichen Risiken, die dieses Manko für die Bevölkerung
mit sich bringt. Dass in der Gesundheitsversorgung mit massiver Unter-
stützung der internationalen Gemeinschaft im Verlaufe der letzten Jahre
Fortschritte erzielt worden sind, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass
Afghanistan noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten
Gesundheitsversorgung weltweit zählt. Nahezu in allen Bereichen gibt es
erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten
sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versor-
gung – vor allem im ländlichen Raum, aber auch in städtischen Gebieten
– mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet.
Erhebliche Fortschritte sind in der Stromversorgung erzielt worden, auch
hier besonders in den Städten, namentlich in Kabul. Rund 80 % der
Bevölkerung hat dort Zugang zum öffentlichen Stromnetz gegenüber
einem solchen von 6 % auf dem Land.
9.9
9.9.1 Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss,
dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Gross-
städten (vgl. E. 9.9.2 f.) – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
9.9.2 Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich
dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesun-
den Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch
in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die
bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un-
abdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
Vollzug der Wegweisung 2011/7
BVGE / ATAF / DTAF 105
erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exis-
tenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devi-
sen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risi-
ko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite
über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernet-
zung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit
minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der
Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräf-
ten, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Ge-
sundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe
von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu
sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Re-
gierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch ge-
sundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger
gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der
Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung un-
überbrückbarer Schwierigkeiten.
9.9.3 Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt
Mazar-i-Sharif in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul – der Schweizerische Bot-
schafter in Islamabad hält die Situation für Rückkehrer dort für
vergleichbar – kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil von vorn-
herein ungenügende Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. E. 9.10.2 in
fine). Auch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Herat, der
zweitgrössten Stadt Afghanistans, unterbleibt, weil der Beschwerdeführer
keinerlei Bezug zu dieser im Westen des Landes gelegenen Stadt hat.
9.10 Der Beschwerdeführer stammt aus der südwestlichen Provinz
Daikundi. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
geht auch das BFM aus.
9.10.1 Aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in
Kabul erweist sich als unzumutbar. Die unter E. 9.9.2 genannten res-
triktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerde-
führer hat nie in Kabul gelebt. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer
2011/7 Vollzug der Wegweisung
106 BVGE / ATAF / DTAF
gearbeitet; lesen und schreiben kann er nur rudimentär. Die vorrangige
Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul ist mit dem
Umstand, dass er vor vier Jahren angab, in Kabul entfernte Verwandte zu
haben, deren Adresse er nicht kennt, offensichtlich nicht erfüllt. Ein
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich
mithin als unzumutbar.
9.10.2 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung auch einen
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als
zumutbar, weil er angegeben hatte, dort einen Onkel zu haben. Nun ist es
zwar denkbar, dass statt der Benutzung der gefährlichen und schwierigen
Strassen – eine Rückkehr auf dem Landweg ist nicht zumutbar – die für
die Rückführung zuständigen schweizerischen Behörden eine Flugreise
von Kabul nach Mazar-i-Sharif zu organisieren vermöchten beziehungs-
weise dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rückkehr auf dem
Luftweg als Rückkehrmodalität zur Bedingung für eine Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif machen würde. Im vorliegen-
den Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels
anlässlich der Anhörung im Juni 2007, von welchem er nicht einmal die
Adresse kannte, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraus-
setzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als
nicht zumutbar zu qualifizieren ist.
9.11 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach
der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der
vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung
aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist dies-
bezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.