Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und
Wegweisung
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–7087/2010 vom 29. März 2011
Nichteintreten auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssi-
cheren Staaten. Hinweise auf eine Verfolgung. Weiter Verfolgungs-
begriff.
Art. 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Art. 3
AsylG. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG.
Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
ist einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft ist einlässlich zu
prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung erge-
ben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (E. 4
und 6).
Non-entrée en matière sur les demandes d'asile de requérants venant
d'Etats où ils sont considérés comme étant à l'abri de toute per-
sécution. Indices de persécution. Notion large de persécution.
Art. 34 al. 1 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi. Art. 3
LAsi. Art. 44 al. 2 LAsi en relation avec l'art. 83 al. 3 et 4 LEtr.
Il y a lieu d'entrer en matière sur les demandes d'asile de
requérants venant d'Etats où ils sont considérés comme étant à
l'abri de toute persécution et d'examiner en détail la question de
l'existence de la qualité de réfugié, lorsque le dossier contient des
indices de persécution qui ne sont pas invraisemblables déjà au
premier abord (consid. 4 et 6).
Non entrata nel merito delle domande di asilo di ricorrenti che pro-
vengono da Stati dove sono considerati al riparo da ogni perse-
cuzione. Indizi di persecuzione. Nozione estesa di persecuzione.
Art. 34 cpv. 1 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a
LAsi. Art. 3 LAsi. Art. 44 cpv. 2 LAsi in combinato disposto con
l'art. 83 cpv. 3 e 4 LStr.
Si deve entrare nel merito delle domande di asilo di ricorrenti
provenienti da Paesi dove sono considerati al riparo da ogni
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persecuzione ed esaminare nel dettaglio la questione della qualità
di rifugiato, se dagli atti risultano indizi di persecuzione, la cui
inverosimiglianza non può essere riconosciuta prima facie
(consid. 4 e 6).
Mit Verfügung vom 21. September 2010 trat das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und Beschwerde-
ergänzung vom 30. September 2010 durch ihre Rechtsvertretung bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Prüfung der Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfol-
gungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite
Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) (EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zum (bereits erleich-
terten) Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssiche-
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ren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. im
Sinne von Beispielen EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).
5. (…)
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen,
sie seien (…) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den
Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom BFM
nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden tatsächlich um (…) Staatsangehörige handelt.
Mit Beschluss vom (…) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren
Staat (« safe country ») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch
überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind
die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Ver-
folgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten
Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von
Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen.
Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechen-
der Begründung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer vom (…) Staat mit einer (…) Tätigkeit in (...) beauftragt worden
sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur
anschliessenden Flucht als auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu
ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb unglaub-
haft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu seinen Asyl-
gründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch aus der
übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vor-
instanz materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden aus-
einandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Mass-
stab von Art. 7 AsylG unterzogen hat. Dies ist mit der von der ARK
übernommenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wo-
nach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nicht-
eintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die
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Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie vorstehend
unter E. 4.2 erwähnt, kein Raum.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten Nachstellungen durch die (…) Behörden
nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden können. Zu
Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die
Unglaubhaftigkeit der Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der ein-
lässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und
der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre
und vier Monate) offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick
erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit nicht gelungen, seine
Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu
begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen
Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei
einem Nichteintretensentscheid unzulässig.
Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Aus den
Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein
eines anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, der vorliegend
erfüllt sein könnte.
6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur
materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.