Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und
Wegweisung
2011/9
BVGE / ATAF / DTAF 111
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A., B., C. und D. gegen Bundesamt für Migration
E–7221/2009 vom 10. Mai 2011
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Zuständigkeit
nach Dublin-II-Verordnung. Selbsteintritt aus völkerrechtlichen und
humanitären Gründen.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Art. 3 EMRK.
1. Verpflichtung zum Selbsteintritt bei drohendem Verstoss gegen
das menschenrechtliche Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK
aus gesundheitlichen Gründen. Im vorliegenden Fall der trauma-
tisierten Beschwerdeführenden ist die hohe Schwelle von Art. 3
EMRK nicht erreicht, obwohl eine angemessene, langfristige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Polen nicht
garantiert ist (E. 4–7).
2. Beim Selbsteintritt aus humanitären Gründen verfügt das Bun-
desamt für Migration über einen Ermessensspielraum, den es
ausüben muss. Im vorliegenden Fall sind humanitäre Gründe im
Sinne einer Gesamtwürdigung zu bejahen: Ausschlaggebend sind
die traumatisierenden Erfahrungen im Heimatland, in Polen und
in Österreich, die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerde-
führenden, die vor bald zwei Jahren in der Schweiz begonnene
notwendige Behandlung und der Umstand, dass in Polen kaum
eine angemessene Behandlung erhältlich wäre (E. 8).
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Non-entrée en matière sur une demande d'asile (Dublin). Compé-
tence pour traiter une demande d'asile selon le règlement Dublin II.
Application de la clause de souveraineté se fondant sur le droit
international public et pour des raisons humanitaires.
Art. 29a al. 3 OA 1. Art. 3 par. 2 règlement (CE) n
o
343/2003 du
Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et mécanismes de
détermination de l'Etat membre responsable de l'examen d'une
demande d'asile présentée dans l'un des Etats membres par un res-
sortissant d'un pays tiers. Art. 3 CEDH.
1. Obligation de traiter une demande d'asile en cas de risque de vio-
lation de l'interdiction de refoulement de l'art. 3 CEDH pour des
raisons de santé. Dans le présent cas concernant des recourants
traumatisés, le seuil élevé de l'art. 3 CEDH n'est pas atteint, bien
qu'un traitement psychiatrique et psychothérapeutique appro-
prié et de longue durée ne soit pas garanti en Pologne (consid. 4–
7).
2. Lorsqu'il s'agit de se saisir d'une demande pour des raisons hu-
manitaires, l'Office fédéral des migrations dispose d'une marge
d'appréciation dont il doit faire usage. Dans le présent cas, une
appréciation d'ensemble amène à admettre l'existence de motifs
humanitaires: les expériences traumatisantes vécues dans le pays
d'origine, en Pologne et en Autriche, le besoin de traitement des
recourants, le traitement nécessaire commencé depuis presque
deux ans en Suisse et le fait qu'un traitement approprié ne serait
pratiquement pas possible en Pologne sont déterminants (con-
sid. 8).
Non entrata nel merito di una domanda di asilo (Dublino). Compe-
tenza per la domanda di asilo secondo il regolamento Dublino II.
Applicazione della clausola di sovranità in base al diritto inter-
nazionale pubblico e per delle ragioni umanitarie.
Art. 29a cpv. 3 OAsi 1. Art. 3 cpv. 2 del regolamento (CE) n. 343/2003
del Consiglio del 18 febbraio 2003 che stabilisce i criteri e i mecca-
nismi di determinazione dello Stato membro competente per l'esame
di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati membri da un
cittadino di un paese terzo. Art. 3 CEDU.
1. Obbligo di trattare una domanda di asilo in caso di violazione
del divieto di respingimento in base all'art. 3 CEDU, in presenza
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di ragioni mediche. Nel caso in questione, concernente dei ricor-
renti traumatizzati, non è raggiunta l'elevata soglia dell'art. 3
CEDU, sebbene un adeguato trattamento psichiatrico e psicote-
rapeutico di lungo periodo non sia garantito in Polonia (con-
sid. 4–7).
2. In caso di trattamento di una domanda per ragioni umanitarie,
l'Ufficio federale della migrazione dispone di un potere di
apprezzamento, che è tenuto ad esercitare. Nel caso in questione,
un apprezzamento di insieme conduce ad ammettere delle ragioni
umanitarie: le esperienze traumatiche in patria, in Polonia ed in
Austria, il bisogno di trattamento dei richiedenti, il trattamento
necessario iniziato in Svizzera ormai quasi due anni fa, ed il fatto
che in Polonia un trattamento adeguato sarebbe difficilmente
ottenibile sono determinanti (consid. 8).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine russische Familie
aus Tschetschenien. Die Eltern reisten eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2006 aus Tschetschenien aus und stellten anschliessend in
Polen ein Asylgesuch. Nach etwa einem Jahr und vier Monaten verliess
die Familie Polen vor Abschluss ihres Asylverfahrens und gelangte nach
Österreich, wo sie zweimal erfolglos um Asyl ersuchte.
Am 5. Juli 2009 gelangten sie von Österreich in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten bei einem Hausbrand in Tschetschenien Ende 2006
ihren einjährigen Sohn verloren. Der Brand sei wahrscheinlich von je-
mandem gelegt worden und ihr Haus sei dabei vollständig abgebrannt.
Im Hinblick auf eine eventuelle Rücküberstellung nach Polen im Rah-
men eines Dublin-Verfahrens machten sie geltend, ihre Unterkunft in
Polen sei so feucht gewesen, dass ihre noch nicht einjährige Tochter an
einer Lungenentzündung erkrankt sei und über einen Monat im Spital
verbracht habe. Die Wohnung sei vor Schimmel schwarz gewesen, doch
hätten sie vergeblich um Zuteilung einer anderen Unterkunft gebeten.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Wegweisung
nach Polen. Zur Begründung führte das BFM an, gestützt auf die Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
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gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften [ABl.] L 50/1 vom 25.2.2003, nachfolgend:
Dublin-II-VO) sei Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzu-
weisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch
zuständig zu erklären.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das
BFM an, vom Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch
zu machen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
3.2 Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO nicht für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig, da die Beschwerdeführenden sich unerlaubt in der
Schweiz aufhielten, während in Polen ihr Asylverfahren im Gange war,
und Polen den Rückübernahmegesuchen des BFM vom 28. August 2009
mit Schreiben vom 2. September 2009 zugestimmt hatte (Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO).
4.
4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asyl-
gesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zustän-
dig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behör-
den einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen über-
geordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so
besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung. Das europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere
das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und po-
litische Rechte (SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105).
4.2 Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht zur Frage des
Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
4.3 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeschrift
geltend, die Schweiz sei wegen humanitärer Gründe gehalten, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung
bringen sie Folgendes vor:
Erstens seien sie vor der Verfolgung durch tschetschenische Sicherheits-
kräfte geflohen und müssten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen. In Polen würden sie keinen Schutz im
Sinne der FK finden, da das Risiko bestehe, dass Polen sie nach Russland
abschiebe. Zudem könnten sie nicht in Polen bleiben, da sie damit rech-
nen müssten, dort weiterhin von Leuten von Ramzan Kadyrow bedrängt
und bedroht zu werden.
Zweitens seien sie beide durch die Erlebnisse in Tschetschenien, insbe-
sondere durch den Tod ihres damals einjährigen Sohnes bei einem Brand-
anschlag auf ihr Haus, schwer traumatisiert. Gemäss den ärztlichen
Zeugnissen benötigten sie spezialisierte psychotraumatologische und
medikamentöse Behandlung, die nur unter stabilen und sicheren Lebens-
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bedingungen erfolgreich sein könne. In der Schweiz fühlten sie sich
sicher. Bei einer Rückkehr nach Polen würden sie dieses Sicherheits-
gefühl verlieren, und es sei zudem davon auszugehen, dass ihnen in
Polen keine adäquate medizinische Behandlung zugänglich sei. Deshalb
müsste im Falle eines Vollzugs der Wegweisung mit einer Chronifi-
zierung ihres Zustandes und mit akuter Suizidalität gerechnet werden.
4.4 Das BFM leitet seine Vernehmlassungsantwort mit der Fest-
stellung ein, beim Selbsteintrittsrecht (Souveränitätsklausel) handle es
sich nicht um eine reine Kann-Bestimmung, sondern vielmehr um einen
einklagbaren Anspruch, wenn gegen übergeordnetes Recht verstossen
werde, und führt weiter aus, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sei
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es lägen keine An-
zeichen vor, dass Polen das Refoulement-Verbot nicht einhalte. Die an-
gebliche Bedrohung durch Agenten Kadyrows in Polen sei von den
Beschwerdeführenden in keiner Weise substanziiert worden und zudem
sei solches Verhalten auch in Polen strafbar. Schliesslich äussert sich das
BFM ausführlich dazu, inwiefern Asylsuchende in Polen Zugang zu
angemessener medizinischer Versorgung hätten und verweist darauf, dass
die Ausschaffung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstelle. Es folgert, dass mangels drohenden Verstosses gegen
die EMRK und mangels besonders schwerwiegender humanitärer Grün-
de kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel bestehe.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläu-
figen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist vorliegend
nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von sei-
nem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3), entweder aufgrund der
Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Polen (E. 6)
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oder aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
(E. 7 und 8).
6. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots
durch Polen ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der
FK als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Polen an die entspre-
chenden Normen der Europäischen Union (EU) halten (insbes. Richtlinie
Nr. 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes, ABl. L 304/12 vom 30.9.2004). Grundsätzlich ist davon auszu-
gehen, dass die sogenannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten. Es liegt an den Beschwerdeführenden dar-
zulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses
gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE 2010/45 E. 7.4.1).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen
generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Ver-
pflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots hält. Die Beschwer-
deführenden substanziieren nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall ein Ver-
stoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Polen drohen
sollte. Bei Polen handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionieren-
den Polizeiorganen, die in der Lage und willens sind, den Beschwerde-
führenden Schutz gegen allfällige Drohungen zu gewähren.
Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die
Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen.
7. Bezogen auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führenden führt das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht aus, die
Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrecht-
liche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Grün-
den sei hoch.
7.1 Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein
Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzel-
fällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick
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auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997,
Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 2005
Nr. 23 E. 5.1). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR
präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch
dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu er-
warten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person
zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, E. 37).
Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe
Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin
(EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, E. 40). Entsprechend muss gemäss
EGMR aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des
Refoulement-Verbots dann von der Abschiebung einer Person in einen
Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr (« real risk ») einer Verletzung von Art. 3
EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Beschwerde-
Nr. 33743/03).
7.2 Gemäss ärztlichem Zeugnis der Universitätsklinik und Polikli-
nik für Psychiatrie Bern vom 11. November 2009 leidet die Beschwerde-
führerin unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und
einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen.
Konkret beklage sie sich über Angstzustände, massive Ein- und Durch-
schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsmangel, Appetitverlust,
depressive Grundstimmung und Suizidgedanken. Zudem leide sie unter
regelmässigen Flashbacks (intrusives Wiedererleben) in Bezug auf den
Tod ihres Sohnes, der bei einem Hausbrand in Tschetschenien verbrannt
ist, weswegen sie Schuldgefühle plagten. Seit dem 6. August 2009 sei die
Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.
Zur Stabilisierung ihres Zustandes besuche sie wöchentlich Gesprächs-
sitzungen und werde medikamentös für ihre Schlafstörungen und die
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innere Anspannung behandelt. Nach der Geburt ihrer Tochter am 1. Ok-
tober 2009 habe sich ihr Zustand leicht verbessert.
Auch der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichem Zeugnis der
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern vom 4. November
2009 wegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und
einer mittelgradigen depressiven Episode in Behandlung. Auch er leide
unter Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks und erhöhter psychomo-
torischer Anspannung. Aufgrund der verschiedenen traumatisierenden
Erlebnisse (Gefangennahme mit Todesdrohungen und Misshandlungen in
Tschetschenien, Tod des Sohnes in Tschetschenien, Tod einer Tochter
nach einer Frühgeburt in Österreich) sei bei ihm von einer kumulativen
oder sequentiellen Traumatisierung auszugehen. Seit dem 15. September
2009 sei er in ambulanter Behandlung. Seither besuche er wöchentlich
psychologische Gesprächssitzungen und stehe unter medikamentöser
Behandlung wegen Schlafstörungen, der hohen inneren Anspannung
sowie wegen einer Depression.
Für beide Beschwerdeführenden ist gemäss den ärztlichen Zeugnissen
eine weitere Behandlung dringend notwendig, da ansonsten die Gefahr
einer Chronifizierung des Zustandes und akuter Suizidalität bestehe. Für
eine längerfristige Behandlung, die offenbar bereits in die Wege geleitet
wurde, sei ein stabiles und sicheres Umfeld notwendig. Beide Beschwer-
deführenden hätten Vertrauen in ihre Ärzte gefasst und zeigten sich
kooperativ und sehr motiviert. In der Schweiz fühlten sie sich in Si-
cherheit. Dieses innere Gefühl der Sicherheit sei eine wesentliche Vor-
aussetzung für einen positiven Verlauf der Traumatherapie. Im Falle einer
Ausreise seien eine Verstärkung der Symptome und das Auftreten einer
akuten Suizidalität nicht auszuschliessen.
7.3 Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung für
Asylsuchende in Polen führt das BFM in seiner Vernehmlassungsantwort
aus, seine Abklärungen hätten ergeben, dass alle 19 Aufenthaltszentren
für Asylsuchende über eine Ambulanz mit verschiedenen Fachärzten
verfügten, in denen auch Sprechstunden mit Psychologen angeboten
würden. Bei Bedarf könnten Patienten an externe Spezialisten über-
wiesen werden. Asylsuchende, die ausserhalb der Aufenthaltszentren
lebten, erhielten über das ihrem Wohnort nächstgelegene Aufenthalts-
zentrum Zugang zum Gesundheitssystem. Die Ambulanzen verfügten
über eigene Apotheken, und rezeptpflichtige Medikamente würden von
den Aufenthaltszentren rückerstattet. Die Medikamente, die die Be-
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schwerdeführenden gemäss ihren ärztlichen Zeugnissen benötigten, seien
in diesen Zentren erhältlich, und es könnten wöchentliche Therapie-
gespräche durchgeführt werden. Damit entbehre die Aussage der Be-
schwerdeführenden, ihnen würde in Polen keine angemessene medizi-
nische Behandlung zuteil, jeder Grundlage.
Bei diesen Ausführungen stützt sich das BFM offensichtlich auf zwei
interne Abklärungen, die seine damalige Fachstelle « Migrations- und
Länderanalysen MILA » am 30. Dezember 2009 und 8. Januar 2010 in
Berichten zusammengefasst und elektronisch in der Datenbank Artis
abgelegt hat, auf welche auch das Bundesverwaltungsgericht Zugriff hat
(Art. 1b Abs. 3 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 [AsylV 3, SR
142.314]). Es ist jedoch festzuhalten, dass das BFM in seiner Ver-
nehmlassungsantwort zwei Elemente der Abklärungen seiner Fachstelle
bezüglich der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Polen
verschweigt. Erstens wird darin festgestellt, dass die Psychologen in den
Aufenthaltszentren nicht auf Trauma-Patienten spezialisiert seien und es
eher selten vorkomme, dass solche Patienten an externe Spezialisten
weitergeleitet würden. Zudem hätten die Asylsuchenden keinen vollen
Zugang zum polnischen Gesundheitssystem, sondern nur zu Institu-
tionen, die vom Innenministerium zur medizinischen Grundversorgung
der Asylbewerber verpflichtet worden seien. Obwohl sich die Situation in
den letzten Jahren stark verbessert habe und sich das Amt für Ausländer
um die Umsetzung der EU-Vorgaben bemühe, sei die medizinische
Grundversorgung im Asylverfahren auf einem bescheidenen Niveau und
die Arbeitsbedingungen der Psychologen in den Aufenthaltszentren nicht
optimal.
7.4 Somit ist festzustellen, dass eine angemessene, langfristige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführen-
den als Asylbewerber in Polen nicht garantiert ist. Zudem würde ihre
Wegweisung aus der Schweiz in jedem Fall die vor längerer Zeit und
offenbar mit einigem Erfolg begonnene Behandlung gefährden, da sie
aus ihrem einigermassen stabilen Umfeld gerissen würden.
7.5 Trotzdem erreichen diese Umstände die hohe Schwelle eines
Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht. Das BFM war somit nicht – auf-
grund übergeordneten Völkerrechts – verpflichtet, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und auf das
Gesuch einzutreten.
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8.
8.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Entgegen der
Auffassung des BFM gibt es nicht nur die Überstellung der Asyl-
suchenden an den zuständigen Staat auf der einen Seite und die Aus-
übung des Rechts auf Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung
gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, auf der anderen Seite.
Abgesehen von diesem letztgenannten Fall, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Um-
ständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden huma-
nitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden
in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der
Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das
Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a. a. O., K8 zu Art. 3, welche Autoren sich zu
Recht von der von HERMANN [MATHIAS HERMANN, Das Dublin System,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten « grenzenlosen Souveräni-
tätsklausel » distanzieren).
8.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten
die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden
erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit
einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich
allein keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–
1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4).
Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um-
stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist
auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat
zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch
einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2510/2010
vom 28. April 2011 E. 7.2). Dabei sind insbesondere auch die gesund-
heitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung
des Asylbewerbers haben könnte, zu beachten (vgl. z. B. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E–5989/2010 vom 9. September 2010).
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8.3 Im vorliegenden Fall benötigen die Beschwerdeführenden eine
Behandlung von auf Trauma-Patienten spezialisierten Fachärzten und ein
stabiles Umfeld, damit die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die Beschwerdeführenden befinden sich seit längerer Zeit – die Be-
schwerdeführerin seit August 2009, der Beschwerdeführer seit Septem-
ber 2009 – in der Schweiz in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung. In dieser Zeit konnten sie das zur Behandlung notwendige
Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten aufbauen. Durch die
Wegweisung aus der Schweiz würden sie aus diesem Vertrauensver-
hältnis gerissen, was nicht nur weitere therapeutische Fortschritte ver-
unmöglichen, sondern insbesondere auch die bisher erzielten Fortschritte
gefährden würde. Zudem ist eine adäquate psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung im Zielstaat nicht gewährleistet. Schliesslich ist
die traumatische Erfahrung zu berücksichtigen, welche die Beschwerde-
führenden im Zielstaat mit der schweren Erkrankung ihrer Tochter auf-
grund der ihnen zugewiesenen Unterkunft machen mussten. Diese wiegt
umso schwerer als die traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz zu einem grossen Teil auf
den Tod von zwei ihrer Kinder zurückzuführen sind, weshalb es den
Beschwerdeführenden umso weniger zuzumuten ist, für die Prüfung ihrer
Asylgesuche nach Polen überstellt zu werden. Das Vorliegen humanitärer
Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall aufgrund
der Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden, ihrer vor bald
zwei Jahren begonnenen und notwendigen Behandlung, der in Polen
kaum erhältlichen angemessenen Behandlung sowie ihrer traumati-
sierenden Erfahrungen im Heimatland, in Polen und in Österreich im
Sinne einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Umstände zu bejahen.