Personensicherheitsprüfung 2012/12
BVGE / ATAF / DTAF 243
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
12
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informatik- und Objektsicherheit
A‒3037/2011 vom 27. März 2012
Personensicherheitsprüfung. Aufhebung einer gegen einen Angehö-
rigen der Schweizer Armee erlassenen negativen Risikoverfügung.
Art. 19 und Art. 20 BWIS.
1. Prüfung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwer-
deführers vor dem Hintergrund bestehender Strafregisterein-
träge. Würdigung der Gesamtumstände (E. 8).
2. Risikobeurteilung im Hinblick auf ein Delikt mit Gewaltan-
wendung, welches infolge Rückzugs des Strafantrags strafrecht-
lich nicht geprüft werden konnte (E. 9).
3. Beurteilung des Risikos passiver Bestechlichkeit angesichts einer
noch nicht vollständig abgebauten Schuldenlast des Beschwerde-
führers (E. 10).
Contrôle de sécurité relatif aux personnes. Annulation d'une décision
négative relative aux risques adoptée à l'encontre d'un membre de
l'armée suisse.
Art. 19 et art. 20 LMSI.
1. Contrôle de l'intégrité et de la fiabilité du recourant, eu égard
aux inscriptions au casier judiciaire le concernant. Prise en
considération de l'ensemble des circonstances (consid. 8).
2012/12 Personensicherheitsprüfung
244 BVGE / ATAF / DTAF
2. Appréciation du risque au vu d'un délit commis avec des actes de
violences et qui n'a pas pu être examiné par l'autorité pénale à la
suite du retrait de la plainte (consid. 9).
3. Appréciation du risque de corruption passive, au vu de la situa-
tion d'endettement du recourant non encore entièrement assainie
(consid. 10).
Controllo di sicurezza relativo alle persone. Revoca di una decisione
negativa emessa nei confronti di un membro dell'Esercito svizzero.
Art. 19 e art. 20 LMSI.
1. Verifica dell'integrità e dell'affidabilità del ricorrente alla luce
delle iscrizioni presenti nel casellario giudiziale. Apprezzamento
dell'insieme delle circostanze (consid. 8).
2. Valutazione del rischio in considerazione di un reato commesso
ricorrendo alla violenza, che in seguito a desistenza del quere-
lante non è stato esaminato penalmente (consid. 9).
3. Valutazione del rischio di corruzione passiva in considerazione di
un onere debitorio residuo non ancora liquidato dal ricorrente
(consid. 10).
A. hat in seiner Funktion als Hauptmann der Schweizer Armee Zugang
zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, militärischen
Anlagen mit Schutzzone 2 und 3 sowie vertraulichem und geheimem
Armeematerial. Aus diesem Grund wurde eine erweiterte Sicherheits-
prüfung bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informatik- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle IOS) bean-
tragt, zu deren Durchführung sowie der dafür benötigten Datenerhebung
A. am 5. Januar 2008 sein Einverständnis erklärte.
Am 28. April 2011 erliess die Fachstelle IOS eine negative Risiko-
verfügung. Sie hielt im Dispositiv fest, A. werde als Sicherheitsrisiko im
Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV
von 2002, AS 2002 377) erachtet. Es dürfe ihm kein Zugang zu
vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, vertraulich oder
geheim klassifiziertem Armeematerial, klassifizierten ausländischen In-
formationen oder militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 und 3 gewährt
Personensicherheitsprüfung 2012/12
BVGE / ATAF / DTAF 245
werden. Seine Weiterverwendung als Hauptmann innerhalb der
Schweizer Armee sei nicht zu empfehlen; die militärische Einteilung und
Funktion oder der Ausschluss aus der Armee sei durch den Führungsstab
der Armee neu zu beurteilen. Es werde empfohlen, A. die Armeewaffe/n
zu entziehen und es solle ebenfalls gewährleistet werden, dass ihm bei
einem allfälligen Verbleib in der Armee jeglicher Zugang zu Armeewaf-
fen, Munition und Explosivstoffen verwehrt werde. Sowohl von militäri-
schen Weiterbildungen und/oder Beförderungen wie auch Friedensförde-
rungseinsätzen im Ausland sei generell abzusehen.
Gegen diese Verfügung erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2011 und den
Erlass einer positiven Risikoverfügung, eventualiter unter Auflagen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
8.
8.1 Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführer im Wesentlichen
aufgrund der verzeichneten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) als Sicherheitsrisiko. Die
Verkehrsdelikte liessen auf eine geringe Gesetzestreue schliessen und
zeigten eine gewisse Gedankenlosigkeit hinsichtlich der Konsequenzen
seines Handelns. Die tätliche Auseinandersetzung in der Silvesternacht
2003/2004 verschlechtere zusätzlich dessen Legalprognose, auch wenn
es infolge Rückzugs des Strafantrags zu keiner diesbezüglichen
Verurteilung gekommen sei.
8.2 Der Beschwerdeführer anerkennt die ihm vorgehaltenen
Vorkommnisse, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese im
Kontext seiner damaligen schwierigen Lebensphase zu betrachten seien.
Die Mehrzahl der begangenen Straftaten seien eine direkte Folge seiner
früheren, finanziell prekären Situation. Als junger Erwachsener habe er
aufgrund seiner damaligen Verschuldung die obligatorische Haftpflicht-
versicherung für seinen Personenwagen über einen längeren Zeitraum
nicht bezahlen können, weshalb er dreimal wegen Missbrauchs von
Ausweisen und Kontrollschildern strafrechtlich belangt worden sei. Auch
das widerrechtliche Abstellen seines ausgedienten Personenwagens auf
einem Parkplatz beruhe nicht auf bösem Willen, sondern sei darauf
zurückzuführen, dass er die Reparaturkosten für seinen Wagen nicht habe
2012/12 Personensicherheitsprüfung
246 BVGE / ATAF / DTAF
aufbringen können. Er habe in jugendlichem Leichtsinn gehandelt, ohne
an mögliche Konsequenzen seines Handelns zu denken. Entscheidend sei
jedoch, dass er aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und diese
negativen Zeiten hinter sich gelassen habe. Seine Lebensumstände hätten
sich sowohl privat wie beruflich grundlegend verändert. Seit dem Jahr
2010 lebe er in einer stabilen Beziehung. Seine finanzielle Situation habe
er inzwischen ebenfalls im Griff. Im Unterschied zu früher sei ihm
bewusst, dass er selbst die Verantwortung für sein Handeln trage,
weshalb er nun streng darauf achte, die gesetzlichen Bestimmungen,
namentlich das SVG, einzuhalten.
8.3 Die Verstösse des Beschwerdeführers gegen das Strassen-
verkehrsrecht datieren aus den Jahren 1998 bis 2004, ein weiterer aus
dem Jahr 2006. In diesen Jahren hat er sich wiederholt der Nichtabgabe
entzogener Ausweise und Kontrollschilder schuldig gemacht. Je ein
Strafmandat betrifft zudem das Fahren mit einem Rad oder Mofa ohne
Licht, das widerrechtliche Abstellen eines ausgedienten Personenwagens,
das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie das Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit. Der Beschwerdeführer hat somit in einem Zeit-
raum von acht Jahren wiederholt delinquiert und dies teilweise während
laufender Bewährungsfrist. Zumindest während dieses Zeitfensters zeigte
er sich offensichtlich von den gegen ihn erlassenen Strafbefehlen
unbeeindruckt, was in der Tat ein negatives Licht auf das Risikoverhalten
des Beschwerdeführers wirft. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdig-
keit und Integrität kann indes nicht alleine auf die Zahl sowie den
Zeitrahmen der Strafregistereinträge abgestellt werden, sondern es ist im
Sinne der ausgeführten Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Beur-
teilung der Gesamtsituation vorzunehmen.
8.4 Soweit die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, die ver-
zeichneten Strassenverkehrsdelikte liessen weitere Gesetzesverstösse
durch den Beschwerdeführer befürchten, insbesondere eine Verletzung
militärischer Geheimhaltungsvorschriften, erscheint diese Schlussfolge-
rung schon aus grundsätzlichen Überlegungen zweifelhaft: Aus Gesetzes-
übertretungen im Bereich des Strassenverkehrs kann nicht leichthin
gefolgert werden, die Person werde auch im Rahmen der beruflichen
beziehungsweise militärischen Tätigkeit einen Vertrauensmissbrauch be-
gehen, sind doch die beiden Deliktskategorien – Strassenverkehrsdelikte
einerseits und allfällige Verletzungen von Geheimhaltungsvorschriften
andererseits – sowohl hinsichtlich der Art wie auch der betroffenen
Rechtsgüter nicht miteinander vergleichbar. Verstösse des Beschwerde-
Personensicherheitsprüfung 2012/12
BVGE / ATAF / DTAF 247
führers gegen Strafnormen zum Schutz des Vertrauens (privat oder des
Staats) oder der Geheimhaltung, welche den Schluss auf ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko tatsächlich nahegelegt hätten, sind keine bekannt.
8.5 Weiter fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass
er die erwähnten Verkehrsdelikte als junger Erwachsener überwiegend im
Alter zwischen 20 und 26 Jahren begangen hat und seit dem Jahr 2006
nicht mehr straffällig geworden ist. Alle Verurteilungen liegen mehr als
fünf Jahre zurück. Im Unterschied zu einem vom Bundesverwaltungs-
gericht kürzlich entschiedenen Fall (A‒5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 8.5) hat der Beschwerdeführer damit den Beweis erbracht, dass er sich
auch über einen längeren Zeitraum zu bewähren vermag.
Vorliegend gilt es sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer die
Straftaten während einer schwierigen Lebensphase (Verschuldung, teil-
weise Arbeitslosigkeit, fehlende Unterstützung im persönlichen Umfeld)
beging, die er gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich erfolgreich
bewältigt hat. Auch aus den Akten lässt sich unschwer entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel seither grundlegend
geändert hat. So hat er dank einer Festanstellung einen grossen Teil
seiner Schulden beglichen und vermag seinen heutigen Lebensstil zu
finanzieren (vgl. hierzu auch E. 10.3). Dies ist ein klares Anzeichen
dafür, dass er die Konsequenzen aus seinen früheren Verfehlungen
gezogen hat. Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mit seiner
Partnerin zusammenwohnt, ist von einem deutlich stabilisierten persön-
lichen Umfeld auszugehen, was seine Legalprognose zusätzlich be-
günstigt.
8.6 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht näher geprüft,
inwieweit das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers Kenntnis von
dessen früheren Verfehlungen hat. Die im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel deuten jedoch auf
einen offenen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Vergangenheit
hin. Von B. (Partnerin des Beschwerdeführers), C. (Sportchef eines
[…]klubs, in dem der Beschwerdeführer als Spieler aktiv war) und von
D. (ehemaliger militärischer Linienvorgesetzter des Beschwerdeführers)
liegen persönliche Schreiben bei den Akten, in denen sie in Kenntnis der
laufenden Personensicherheitsprüfung dem Beschwerdeführer ihr Ver-
trauen aussprechen und sich für dessen Verbleib in der Schweizer Armee
einsetzen.
2012/12 Personensicherheitsprüfung
248 BVGE / ATAF / DTAF
Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist weiter bedeutsam, dass
der Beschwerdeführer im Wesentlichen weder versucht, seine damaligen
Taten zu beschönigen, noch sich herauszureden beziehungsweise in
Schutzbehauptungen Zuflucht zu suchen. Bedenkliche Bagatellisierungs-
tendenzen, die eine Wiederholungsgefahr befürchten liessen, sind somit
keine zu verzeichnen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer wiederholt
und überzeugend zum Ausdruck, er bereue seine damaligen Handlungen
und werde es nie mehr so weit kommen lassen.
8.7 Aus allen diesen Gründen sind die mehrheitlich im Bagatell-
bereich anzusiedelnden Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht für
sich allein genommen nicht geeignet, dem Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt die Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzusprechen.
9.
9.1 Die Vorinstanz verortet beim Beschwerdeführer aber auch ein
erhöhtes Aggressionspotential beziehungsweise ein erhöhtes Risiko für
zukünftige aggressive oder gewaltbereite Handlungen gegenüber Ange-
hörigen der Armee oder Zivilpersonen. Diesen Schluss zieht sie aus
einem Vorfall anlässlich des Jahreswechsels 2003/2004, bei dem der
Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung in einen Streit zwischen
Partygästen eingegriffen und mit einer Bierflasche zugeschlagen habe,
woraufhin sich das Opfer wegen einer Hinterkopfverletzung in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen. Dieser Vorfall zeige auf, so die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Zweifelsfalle Gewalt an-
wende, um Konflikte zu lösen.
9.2 Hinsichtlich dieses Vorfalls führt der Beschwerdeführer aus, er
habe mit seinen Kollegen den Jahreswechsel gefeiert. Nachdem einer
seiner Kollegen auf dem Balkon des Lokals Bier über das Geländer
ausgeleert habe, sei es zum Streit mit den untenstehenden Gästen
gekommen. Er habe sich zunächst im Hintergrund gehalten, sei aber dann
seinem Kollegen zu Hilfe geeilt, nachdem ein Dritter diesen mit einem
Faustschlag angegriffen und weiter auf ihn eingeschlagen habe, obwohl
er bereits am Boden gelegen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe den
Angreifer zunächst nur wegreissen wollen und ihm dann, als dieser sich
gewehrt habe, mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Er selbst
sei zu diesem Zeitpunkt angetrunken gewesen. Zu einer Verurteilung sei
es in diesem Zusammenhang nicht gekommen, da die Strafanzeige gegen
eine Zahlung von Fr. 4'000.‒ zurückgezogen worden sei. Der Be-
schwerdeführer betont, er wisse, seine Tat sei nicht entschuldbar. Er sei
über sich selbst erschrocken gewesen, da er noch nie gegenüber einem
Personensicherheitsprüfung 2012/12
BVGE / ATAF / DTAF 249
anderen Menschen gewalttätig geworden sei. Seitdem sei auch nichts
mehr Derartiges vorgefallen.
9.3 Mangels gerichtlicher Beurteilung dieser tätlichen Auseinander-
setzung, und weil sich in den vorinstanzlichen Akten auch sonst keine
Unterlagen des betreffenden Strafverfahrens finden, fällt eine juristische
Einordnung des Vorkommnisses schwer. Die Vorinstanz scheint sich auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers abgestützt zu haben. Da dieser
den Sachverhalt nicht bestreitet, ist vom Vorliegen einer einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Werkzeug (Art. 123 Ziff. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) auszugehen. Des
Weiteren könnte eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB
bestanden haben, wobei der Beschwerdeführer die Grenzen der gerecht-
fertigten Notwehrhilfe überschritten haben dürfte. Wenn dem so wäre,
läge zumindest ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB
vor.
Angesichts dieser Umstände erweisen sich die Anhaltspunkte, welche die
Vorinstanz dazu geführt haben, beim Beschwerdeführer ein erhöhtes
Aggressionspotenzial zu diagnostizieren, als unzureichend abgestützt.
Neben dem Vorkommnis beim Jahreswechsel 2003/2004, das inzwischen
knapp acht Jahre zurückliegt und dem eine Notwehrsituation zugrunde
gelegen haben könnte, sind beim Beschwerdeführer keine Vorkommnisse
aktenkundig, die auf ein gesteigertes Gewaltpotential schliessen liessen,
und zwar weder in der Zeitspanne zwischen 1998 bis 2006, in der es zu
mehreren Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung gekom-
men ist, noch in den darauffolgenden Jahren. Bei der aggressiven
Verhaltensbereitschaft handelt es sich indessen um ein Persönlichkeits-
merkmal, das eine bemerkenswert hohe Zeitstabilität aufweist (BARBARA
KRAHÉ, in: Jonas/Stroebe/Hestone, Sozialpsychologie: Eine Einführung,
5. Aufl., Heidelberg 2007, S. 278 f.). Mit andern Worten handeln
Personen, denen eine erhöhte Gewaltbereitschaft als Charaktermerkmal
zukommen, typischerweise wiederholt gewalttätig, was beim Beschwer-
deführer nicht zutrifft. Es kann daher heute – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – von einer einmaligen Entgleisung des Beschwerde-
führers ausgegangen werden, weshalb die Integrität und Vertrauenswür-
digkeit des Beschwerdeführers auch diesbezüglich als intakt einzustufen
ist.
10.
10.1 Schliesslich erachtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Schuldensituation nach wie vor als korruptionsanfällig. Ein
2012/12 Personensicherheitsprüfung
250 BVGE / ATAF / DTAF
Betreibungsregisterauszug vom Dezember 2006 zeige, dass er zwischen
2004 und 2006 insgesamt 13 Mal im Gesamtbetrag von Fr. 25'537.75
betrieben worden sei; im Zeitpunkt des Auszugs seien davon Fr. 8'237.30
bezahlt gewesen und bei drei Betreibungen im Gesamtbetrag von
Fr. 17'300.45 sei eine Lohnpfändung erfolgt. Bereits in den zwei Jahren
zuvor sei der Beschwerdeführer insgesamt 15 Mal im Gesamtbetrag von
Fr. 10'916.80 betrieben worden. Der jüngere Betreibungsregisterauszug
vom Juli 2009 habe ergeben, dass zwischen 2007 und September 2009
noch eine Betreibung über Fr. 296.80 erfolgt sei, die im Zeitpunkt des
Auszugs bezahlt gewesen sei, sowie insgesamt sieben offene Verlust-
scheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'120.15 vorlägen. Im angefochtenen
Entscheid hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine
Verschuldung zwar vordergründig abbauen können. Dies könne indes
bloss vordergründig positiv gewertet werden, habe er anlässlich der
persönlichen Befragung doch erklärt, seine Schulden mit Hilfe eines
Freundes beglichen zu haben. Indem er zur Schuldentilgung bei einem
Freund ein Darlehen aufgenommen habe, sei seine Schuldenlage effektiv
unverändert und seien seine finanziellen Verhältnisse nach wie vor
ungeordnet. Damit erscheine der Beschwerdeführer ein attraktives Ziel
für Bestechungsversuche und er könnte geneigt sein, fehlende Geldmittel
durch den Verkauf sensitiver Informationen zu beschaffen.
10.2 Der Beschwerdeführer dagegen beruft sich darauf, er habe
inzwischen seine finanzielle Situation unter Kontrolle. Seit geraumer Zeit
komme er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen fristgerecht
nach. Daneben wende er einen grossen Teil seines Lohnes für den Schul-
denabbau auf. Die bestehenden Schulden sollten damit gemäss dem
erstellten Budgetplan Ende 2012 abgebaut sein. Dafür habe er eine Ein-
schränkung seines Lebensstandards sowie einen erheblichen Konsum-
verzicht in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer versichert, er habe
nie auch nur ansatzweise in Erwägung gezogen, durch Bestechung oder
Verrat militärischer Geheimnisse an die fehlenden finanziellen Mittel zu
gelangen.
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Prüfung des Gesuchs
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege dessen Ein-
kommens- und Vermögenssituation per Juni 2011 eingehend untersucht.
Die Schulden des Beschwerdeführers gegenüber zwei Privatpersonen
haben sich zu diesem Zeitpunkt auf gut Fr. 30'000.‒ belaufen, darüber
hinaus bestanden Steuerausstände über etwas mehr als Fr. 14'000.‒, für
welche ein Erlassgesuch hängig war. Weiter lässt sich den Unterlagen
Personensicherheitsprüfung 2012/12
BVGE / ATAF / DTAF 251
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 den beiden privaten
Gläubigern monatlich Fr. 300.‒ beziehungsweise Fr. 500.‒ zurückbezahlt
und diese Abzahlungen im Jahr 2011 bis zum Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung auf Fr. 600.‒ beziehungsweise 700.‒ erhöht hat.
Die oben dargestellten Umstände ergeben zum heutigen – für den
Verfahrensausgang massgeblichen – Urteilszeitpunkt ein günstigeres
Bild, als es die Vorinstanz gezeichnet hat. So ist es dem Beschwerde-
führer gelungen, seine Verschuldung deutlich zu reduzieren, und zwar
effektiv und nicht, wie von der Vorinstanz vermutet, durch blosses
Verlagern der Schulden auf andere Gläubiger. Dieser Entschuldungs-
prozess dürfte nachhaltig sein: Der Beschwerdeführer verfügt über eine
feste Anstellung und ist aufgrund seiner bescheidenen Lebensführung
und der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin in der Lage, jeden Monat
erhebliche Beträge für die Schuldentilgung aufzuwenden. Seine An-
nahme, per Ende 2012 schuldenfrei zu sein, erscheint bei einer geord-
neten Fortführung der Rückzahlungen nicht unrealistisch. In diesem
Zusammenhang ist auch auf seine, gegenüber der Zeitspanne der
Schuldenanhäufung, deutlich stabilere Lebenssituation hinzuweisen. Wie
bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer berufstätig und lebt seit
längerem in einer festen Partnerschaft. Eine erneute Verschuldung
erscheint vor diesem Hintergrund – wenn auch keineswegs ausgeschlos-
sen – eher unwahrscheinlich, sodass es unverhältnismässig erschiene, aus
Furcht vor künftigen finanziellen Problemen im heutigen Zeitpunkt eine
negative Sicherheitsempfehlung auszusprechen (vgl. hierzu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A‒103/2010 vom 29. November 2010
E. 5.3.5; Urteil der Rekurskommission VBS 470.07/05 vom 6. April
2006 E. 4 f.).