Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 273
2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
Droit privé – Procédure civile – Exécution
Diritto privato – Procedura civile – Esecuzione
14
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur und
Eidgenössisches Departement des Innern
A‒4467/2011 vom 10. April 2012
Datenschutz. Zustellung von Pensionskassenausweisen. Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 2 BV. Art. 51, Art. 85a, Art. 85b,
Art. 86 und Art. 86a BVG. Art. 328 und Art. 331 Abs. 4 OR. Art. 2
Abs. 1 Bst. b, Art. 3 Bst. e und f, Art. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 17, Art. 19
und Art. 27 Abs. 5 DSG. Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Bst. g VDSG.
1. Art. 85a–Art. 87 BVG als strengere Spezialnormen zur Datenbe-
arbeitung beziehungsweise -bekanntgabe im Bereich der obliga-
torischen beruflichen Vorsorge; ergänzende Anwendung des
Datenschutzgesetzes auf Vorsorgeeinrichtungen als Bundes-
organe (E. 4.3 f.).
2. Weitergabe von Daten der Pensionskassenausweise zur persönli-
chen Vorsorgesituation der versicherten Arbeitnehmenden durch
die Vorsorgeeinrichtung an die angeschlossenen Arbeitgebenden.
Definition Begriff Dritter gemäss Art. 86 BVG im Zusammen-
hang mit allfälliger Organfunktion der Arbeitgebervertretung in
paritätischer Kommission der Vorsorgestiftung (E. 6).
3. Fehlende gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der
Schweigepflicht nach Art. 86 BVG. Persönlichkeitsverletzende
Datenbekanntgabe (E. 8).
4. Verletzung des Grundsatzes der Datensicherheit durch Zustell-
praxis (E. 9).
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Protection des données. Remise de certificats de caisses de pension.
Droit à l'autodétermination en matière d'information.
Art. 8 par. 1 CEDH. Art. 13 al. 2 Cst. Art. 51, art. 85a, art. 85b,
art. 86 et art. 86a LPP. Art. 328 et art. 331 al. 4 CO. Art. 2 al. 1 let. b,
art. 3 let. e et f, art. 4, art. 7 al. 1, art. 17, art. 19 et art. 27 al. 5 LPD.
Art. 8 et art. 9 al. 1 let. g OLPD.
1. Art. 85a–art. 87 LPP en tant que règles spéciales plus strictes en
matière de traitement et de communication des données dans le
domaine de la prévoyance professionnelle obligatoire; application
à titre supplétif de la loi sur la protection des données, aux
institutions de prévoyance en tant qu'organes fédéraux (con-
sid. 4.3 s.).
2. Communication de données contenues dans les certificats per-
sonnels de caisse de pension relatives à la situation de prévoyance
professionnelle de salariés assurés aux employeurs affiliés par
l'institution de prévoyance. Définition de la notion de tiers au
sens de l'art. 86 LPP, en lien avec la possibilité qu'un repré-
sentant de l'employeur siège au sein de l'organe de la commission
paritaire de la fondation de prévoyance (consid. 6).
3. Défaut de base légale pour une exception à l'obligation de garder
le secret au sens de l'art. 86 LPP. Communication de données
constituant une atteinte à la personnalité (consid. 8).
4. Le mode de remise des certificats adopté viole le principe de la
sécurité des données (consid. 9).
Protezione dei dati. Notificazione di certificati di previdenza. Diritto
all'autodeterminazione informativa.
Art. 8 n. 1 CEDU. Art. 13 cpv. 2 Cost. Art. 51, art. 85a, art. 85b,
art. 86 e art. 86a LPP. Art. 328 e art. 331 cpv. 4 CO. Art. 2 cpv. 1
lett. b, art. 3 lett. e e f, art. 4, art. 7 cpv. 1, art. 17, art. 19 e art. 27
cpv. 5 LPD. Art. 8 e art. 9 cpv. 1 lett. g OLPD.
1. Gli art. 85a–art. 87 LPP regolano, siccome norme speciali più
restrittive, il trattamento e la comunicazione dei dati nell'ambito
della previdenza professionale obbligatoria; applicazione a titolo
complementare della legge sulla protezione dei dati agli istituti di
previdenza in quanto organi federali (consid. 4.3 seg.).
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2. Trasmissione ai datori di lavoro affiliati, da parte dell'istituto di
previdenza, dei dati contenuti nei certificati di previdenza
riguardo alla situazione previdenziale personale dei lavoratori
assicurati. Definizione del concetto di terzi ai sensi dell'art. 86
LPP con riferimento alla funzione di organo eventualmente
assunta dai rappresentanti del datore di lavoro in seno alla com-
missione paritetica della fondazione di previdenza (consid. 6).
3. Mancanza di una base legale che legittimi un'eccezione al
principio dell'obbligo del segreto sancito dall'art. 86 LPP.
Comunicazione di dati lesiva della personalità (consid. 8).
4. La prassi seguita nella trasmissione dei certificati di previdenza
viola il principio della sicurezza dei dati (consid. 9).
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
(EDÖB) wurde von Bürgern auf die Praxis der AXA Stiftung Berufliche
Vorsorge Winterthur (AXA) aufmerksam gemacht, persönliche Pensions-
kassenausweise nicht direkt an die versicherten Personen, sondern
allesamt unverschlossen in einem Couvert mit dem Vermerk « Vertrau-
lich » an die Adresse der jeweiligen Arbeitgebenden zwecks betriebs-
interner Verteilung zu versenden, was von der AXA auf Anfrage bestätigt
wurde.
Am 8. Juni 2009 erliess der EDÖB eine Empfehlung an die Adresse der
AXA, welche diese mit Schreiben vom 10. August 2009 ablehnte.
Der EDÖB gelangte mit Schreiben vom 27. August 2009 ans Eidgenössi-
sche Departement des Innern (EDI) und beantragte, die AXA sei mittels
Verfügung zu verpflichten, die von ihr praktizierte Bekanntgabe der
Daten der bei ihr versicherten Personen an deren Arbeitgebende unver-
züglich einzustellen.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 gab das EDI dem Antrag des EDÖB
nicht statt und stellte fest, dass die Praxis der AXA, die Pensionskassen-
ausweise den Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Arbeitnehmenden
zu übergeben, keine rechtlichen Normen verletze und daher dem
Legalitätsprinzip entspreche.
In der Folge erhob der EDÖB (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Schreiben vom 12. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragt, die Verfügung des EDI (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben und die AXA (nachfolgend: Be-
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schwerdegegnerin) sei anzuweisen, den bei ihr versicherten Personen die
persönlichen Pensionskassenausweise künftig so zuzustellen, dass aus-
schliesslich die jeweilige versicherte Person selbst und damit keine
Dritten – insbesondere nicht deren Arbeitgebende – Kenntnis vom Inhalt
des sie betreffenden Ausweises erlangen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. Umstritten ist vorliegend, ob eine Datenbekanntgabe von der
Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden stattgefunden hat be-
ziehungsweise ob Letztere, wie der Beschwerdeführer behauptet, als
Dritte zu qualifizieren sind oder dem Standpunkt der Beschwerde-
gegnerin zu folgen ist, wonach keine Datenbekanntgabe vorliegen könne,
da die Arbeitgebenden als Stiftungsorgane mit der Durchführung der
beruflichen Vorsorge betraut seien und daher nicht als Dritte gelten
könnten. Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung in Bezug auf den
Arbeitgebenden nicht bereits aufgrund der Anmeldung der versicherten
Arbeitnehmenden bei der Vorsorgeeinrichtung bekannte Daten von einer
Datenbekanntgabe ausgegangen. Sie hat die Arbeitgebenden jedoch
aufgrund der Qualifikation als Organe der Vorsorgestiftung nicht als
Dritte eingestuft und in der Folge eine Verletzung der Schweigepflicht
seitens der Beschwerdegegnerin verneint. Das Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV) hat diesbezüglich erklärt, im obligatorischen Bereich
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) würden keine
Daten bekannt gegeben, welche die Arbeitgebenden nicht bereits
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im paritätischen Organ der Vorsorge-
einrichtung kennen würden oder problemlos selbst berechnen könnten.
Aber auch wenn von einer Datenbekanntgabe ausgegangen würde, sei
diese nicht zweckwidrig, da die Arbeitgebenden von der Vorsorgestiftung
gewisse Daten benötigten, um ihrer gesetzlichen Beitragspflicht gemäss
Art. 66 BVG und ihrer Informationspflicht nach Art. 333 Abs. 4 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nachzukommen.
Dabei erhielten sie jedoch keinen Einblick in besonders schützenswerte
Personendaten.
Im Folgenden sind vorab die anwendbaren Rechtsgrundlagen sowie
deren Verhältnis zueinander darzulegen. In einem zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob eine datenschutzrechtlich relevante Datenbekanntgabe statt-
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BVGE / ATAF / DTAF 277
gefunden hat und falls ja, ob diesbezüglich ein Verstoss gegen die
massgeblichen Gesetzesbestimmungen und damit eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung vorliegt.
4.
4.1 Jeder Mensch hat nach Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Achtung seines Privatlebens.
Unter diesem Blickwinkel werden die Speicherung und Verwertung von
Informationen durch den Staat sowie die Einsicht in gespeicherte
Informationen beurteilt. Gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
hat jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz vor
Missbrauch ihrer persönlichen Daten (vgl. diesbezüglich auch BGE 136
II 508 E. 6.3.1 f.). Dieser Anspruch bildet Teil der verfassungsmässigen
Garantie der Privatsphäre und Kernbestandteil des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) (Art. 1 DSG) und
räumt jeder Person das Recht darauf ein, selbst zu entscheiden, wann und
wem sie persönliche Lebenssachverhalte, aber auch Gedanken, Empfin-
dungen und Ähnliches preisgibt. Dieses verfassungsmässige Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1
EMRK) lässt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die
fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft
über seine personenbezogenen Daten zukommen und schützt ihn vor
Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner
persönlichen Daten entstehen (RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/
Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundes-
verfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 13 Rz. 37 ff.; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 164 ff.; URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, in: Maurer-
Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,
2. Aufl., Basel 2006, Art. 1 Rz. 19 und 23 mit Hinweisen, nachfolgend:
BSK-DSG; REBEKKA RIESSELMANN-SAXER, Datenschutz im privatrecht-
lichen Arbeitsverhältnis, Diss. Bern 2002, S. 3 f. mit Hinweis; KURT
PÄRLI, Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung, Diss.
Bern 2003, S. 127 f.).
4.2 Für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Bundesdaten-
schutzrechts beziehungsweise für die Abgrenzung privat- oder öffentlich-
rechtlich ist auf die Natur des zugrunde liegenden Verhältnisses abzustel-
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278 BVGE / ATAF / DTAF
len; die Beziehung zwischen dem Datenbearbeitenden und der betroffen-
en Person ist in einer gesamthaften Betrachtung zu prüfen (vgl. BGE 122
I 153 E. 2c; DAVID ROSENTHAL/YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 2 Abs. 1 Rz. 17). Vorliegend
handelt es sich bei der Datenbearbeiterin um eine Vorsorgestiftung,
betroffen sind die bei ihr im Rahmen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge versicherten Personen. Die hier in Frage stehende Rechts-
beziehung ist ohne Weiteres gesetzliche Folge des Arbeitsvertrags (vgl.
Art. 10 BVG), das heisst, der Arbeitnehmende kann grundsätzlich weder
den Abschluss noch den Partner oder Inhalt der Rechtsbeziehung
bestimmen, es fehlt an den zentralen Elementen der (privatrechtlichen)
Vertragsfreiheit. Der erwähnte gesetzliche Anschluss an die Stiftung
bewirkt, dass der einzelne Arbeitnehmende auch ohne Weiteres ihren
reglementarischen Bestimmungen unterworfen ist (HANS MICHAEL
RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 11; PÄRLI, a.a.O., S. 83 mit
Hinweisen). Als Bundesaufgabe nach Art. 113 BV ist die berufliche
Vorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die unter Bundesaufsicht
stehenden Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obliga-
torischen Versicherung beteiligt sind (Art. 48 Abs. 1 BVG), gelten als mit
einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraute juristische Personen und
sind damit in Bezug auf den Datenschutz trotz ihrer fehlenden Verfü-
gungsmacht als Bundesorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG in
Verbindung mit Art. 3 Bst. h DSG zu qualifizieren, sofern sie Personen-
daten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes bearbei-
ten, was vorliegend der Fall ist (JÖHRI, a.a.O., Art. 3 Bst. h Rz. 99; KURT
PÄRLI, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG,
Bern 2010, Art. 85a Rz. 2 mit Hinweis, nachfolgend: Handkommentar
zum BVG; MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 2 Rz. 16 und 18).
4.3 Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Es ergänzt und konkretisiert damit den bereits durch das
Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
gewährleisteten Schutz (BGE 136 II 508 E. 6.3.2, BGE 127 III 481
E. 3.a.bb mit Hinweis). Da jegliche Form des Datenbearbeitens das ver-
fassungsrechtlich verankerte Recht auf informelle Selbstbestimmung
sowie allgemein das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV
tangiert, ist sie nur dann rechtmässig, wenn die in Art. 36 BV vorge-
sehenen Schranken eingehalten sind. Die Bestimmungen des Daten-
schutzrechts sind letztlich Wertungen darüber, wann eine Datenbear-
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beitung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Der be-
reichsspezifische Gesetzgeber ist nicht an das Schutzniveau des Daten-
schutzgesetzgebers gebunden; er kann andere Wertungen beziehungs-
weise Regelungen vorsehen (MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 1
Rz. 15; JÖHRI, a.a.O., Art. 17 Rz. 35 f.). Das Bundesgericht hat dies-
bezüglich festgehalten, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus den
allgemeinen Grundsätzen ergebe, dass das Datenschutzgesetz inhaltliche
Anforderungen an die Ausgestaltung anderer, spezieller Gesetze enthalte
(BGE 124 I 176 E. 5c/ee). Der Gesetzgeber kann somit in bereichs-
spezifischen Rechtsgrundlagen von gewissen allgemeinen Prinzipien
oder Wertungen des Datenschutzrechts abweichen, sodass einzelnen
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes keine eigenständige materielle
Bedeutung mehr zukommt. Soweit aber nicht eine abschliessende
spezialgesetzliche Norm vorliegt, müssen die Bundesorgane immer auch
die allgemeinen Bestimmungen von Art. 4 ff. DSG beachten. Schliesslich
sind die Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch bei der Auslegung
bereichsspezifischer Normen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.534/2001 vom 15. März 2002 E. 5; BGE 126 II 126 E. 5b
und 5c; Botschaft vom 23. März 1988 zum DSG in BBl 1988 II 467;
JÖHRI, a.a.O., Art. 17 Rz. 5).
Das Datenschutzgesetz will also in der Regel neben anderen Erlassen
angewandt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine andere
Bestimmung des schweizerischen Rechts dem Datenschutzgesetz als lex
specialis vorgeht. Ob der Gesetzgeber mit einer spezialgesetzlichen
Norm eine bestimmte, auch vom Datenschutzgesetz geregelte Frage für
den betreffenden Spezialfall abschliessend regeln wollte, ist durch
Gesetzesauslegung festzustellen. Beispielsweise setzt der Gesetzgeber
der Datenbearbeitung durch Arbeitgebende über das Datenschutzgesetz
hinausgehende Schranken, indem diese Daten über Arbeitnehmende
gemäss Art. 328b Satz 1 OR nur bearbeiten dürfen, soweit sie deren
Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des
Arbeitsvertrags erforderlich sind (ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 2
Abs. 1 Rz. 2 f.). Wenn eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die
Bearbeitung von Personendaten vorhanden ist, so erfolgt diese grundsätz-
lich rechtmässig (STEPHAN C. BRUNNER, Das revidierte Datenschutzge-
setz und seine Auswirkungen im Gesundheits- und Versicherungswesen,
in: Schaffhauser/Horschik [Hrsg.], Datenschutz im Gesundheits- und
Versicherungswesen, St. Gallen 2008, S. 145; vgl. auch Art. 4 Abs. 3
DSG). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die
Datenbearbeitung beziehungsweise -bekanntgabe durch Bundesorgane in
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Art. 85a bis 87 BVG geregelt. Wenn das Spezialrecht strengere Daten-
schutznormen oder wie hier eine in sich geschlossene Datenschutzkon-
zeption enthält, so gehen diese Bestimmungen ausnahmsweise jenen des
allgemeinen Datenschutzgesetzes vor (BBl 1988 II 444, 471).
4.4 Auf die Vorsorgeeinrichtungen als Bundesorgane im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG sind die Bestimmungen des Datenschutz-
gesetzes aber ergänzend anwendbar (PÄRLI, Handkommentar zum BVG,
Art. 86a Rz. 6, vgl. auch E. 8.3). Das Datenschutzgesetz ist nämlich ein
« Querschnitts- beziehungsweise Einheitsgesetz », dessen Geltungs-
bereich sich nicht nur auf Datenbearbeitungen durch private Personen
erstreckt, sondern wie erwähnt auch auf Bundesorgane, welche
Personendaten bearbeiten (BBl 1988 II 444; PÄRLI, a.a.O., S. 141;
MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 1 Rz. 6). Darunter sind gemäss
Art. 3 Bst. h DSG Behörden und Dienststellen des Bundes sowie
Personen zu verstehen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut
sind. Bundesorgane sind von Amtes wegen verpflichtet, sowohl die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes als auch datenschutzrechtliche
Normen anderer Bundeserlasse einzuhalten und unterstehen grundsätz-
lich den strengeren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen von Art. 16 bis
25
bis
DSG. Dies liegt darin begründet, dass Bundesbehörden gegenüber
Privatpersonen grundsätzlich hoheitlich auftreten und sie Personendaten
auch gegen den Willen der Betroffenen erheben können. Für Daten-
bearbeitungen durch Bundesbehörden gelten daneben jedoch auch die
allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Art. 4 bis 11a DSG), die sowohl
auf private Personen als auch auf Bundesorgane anwendbar sind (JÖHRI,
a.a.O., Art. 3 Bst. h Rz. 99 und ROSENTHAL/JÖHRI, a.a.O., Art. 2 Abs. 1
Rz. 18 f.; MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 1 Rz. 12; PÄRLI, a.a.O.,
S. 152).
5. (Begriff der Personendaten)
6.
6.1 Bearbeiten von Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSG bedeutet
jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten
Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-
wenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von
Daten (Art. 3 Bst. e DSG).
6.2 Der Begriff der Bekanntgabe als der heikelste Bearbeitungs-
schritt mit entsprechend hohem Potenzial für Persönlichkeitsverlet-
zungen ist in Art. 3 Bst. f DSG definiert als das Zugänglichmachen von
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 281
Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffent-
lichen. In der Lehre wird darunter grösstenteils jede aktive Weitergabe
und jedes passive Zugänglichmachen von Personendaten, zum Beispiel
durch Herumliegenlassen vertraulicher Akten, verstanden, die es einem
Dritten ermöglichen, vom Inhalt personenbezogener Informationen
Kenntnis zu nehmen. RIESSELMANN-SAXER stellt sich demgegenüber auf
den Standpunkt, die Bekanntgabe durch passive Weitergabe im Sinne
einer Einsichtgewährung sei von der blossen Verletzung des Grundsatzes
der Datensicherheit zu unterscheiden. Erstere liege vor, wenn die Daten
mit entsprechendem Willen zur Bekanntgabe zugänglich gemacht
werden, Letztere gründe auf einer eigentlichen Nachlässigkeit des
Verantwortlichen. So oder anders ist erforderlich, dass die Daten einem
Dritten tatsächlich zugänglich gemacht werden. Wer schon Zugang zu
bestimmten Daten hat, dem können sie nicht mehr zugänglich gemacht
werden; mit anderen Worten können Daten nur bekannt gegeben werden,
wem sie nicht schon beziehungsweise nicht in diesem Umfang bekannt
sind (JÖHRI, a.a.O., Art. 3 Bst. f Rz. 75 f.; ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6
Rz. 4; URS BELSER, BSK-DSG, Art. 3 Rz. 30; YVONNE JÖHRI/MARCEL
STUDER, BSK-DSG, Art. 19 Rz. 1; RIESSELMANN-SAXER, a.a.O., S. 18;
BBl 1988 II 447; zur Datensicherheit vgl. E. 9).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Vorsorgeausweise willentlich
unverschlossen an die Arbeitgebenden zugestellt, das heisst, es wurde
zweifelsfrei Einsicht gewährt. Den Ausweisen ist unter anderem zu
entnehmen, welche Freizügigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte
einbringen, wann und in welcher Höhe versicherte Personen Einkäufe in
die Pensionskasse tätigen beziehungsweise Pensionskassenguthaben für
den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen, ob und wann ihr Guthaben
sich infolge Ehescheidung verändert hat und auf welchen Betrag sich
ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen. Unter Umständen
befinden sich Hinweise betreffend provisorischem Versicherungsschutz
oder temporärer Erwerbsunfähigkeit auf dem Vorsorgeausweis. Zudem
wird alljährlich die Höhe der Freizügigkeitsleistung bekannt gegeben
(Art. 24 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG,
SR 831.42]).
Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitgebenden in Bezug
auf die soeben erwähnten Daten als Dritte zu qualifizieren sind, sodass
von einer datenschutzrechtlich relevanten Bekanntgabe auszugehen ist,
oder ob sie aufgrund ihrer Aufgaben im Rahmen der beruflichen
Vorsorge oder innerhalb der Vorsorgestiftung bereits Kenntnis von
2012/14 Datenschutz
282 BVGE / ATAF / DTAF
obgenannten Daten haben, womit eben keine Datenbekanntgabe
vorliegen würde (vgl. dazu auch E. 3).
6.3.1 Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in den Legaldefinitionen
von Art. 3 DSG den Begriff des Dritten zu konkretisieren. Dieser wird
jedoch in diversen Bestimmungen verwendet und ist daher von einiger
Bedeutung. Grundsätzlich sind drei Betrachtungsweisen denkbar, um den
Begriff des Dritten zu bestimmen. Die funktionsbezogene Umschreibung
fasst den Begriff am engsten: Demnach sind all jene Dritte, welche nicht
aufgrund ihrer Aufgabe Zugriff auf die Daten erhalten. Bei der recht-
lichen Betrachtungsweise hingegen gilt als Dritter, wer nicht derselben
rechtlichen Einheit angehört beziehungsweise bei dem es sich um eine
andere juristische oder natürliche Person handelt. Am weitesten wird der
Begriff des Dritten aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
gefasst: Als Dritte zu qualifizieren sind danach all jene, die ausserhalb
einer wirtschaftlichen Einheit, zum Beispiel eines Konzerns, stehen.
Infolge konsequenter Anwendung des Vertraulichkeitsprinzips (vgl.
Art. 7 Abs. 1 DSG und Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 14. Juni
1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]),
wonach der Zugriff der berechtigten Personen auf diejenigen
Personendaten zu beschränken ist, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe
benötigen, kann grundsätzlich nur die erstgenannte, funktionsbezogene
Begriffsbestimmung massgebend sein. Dritte sind dementsprechend all
diejenigen, welche die betreffenden Personendaten für die Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgabe nicht benötigen. Als Bekanntgabe an einen Dritten
gilt demnach beispielsweise die Einsichtnahme eines Abteilungsleiters in
die Personalakte eines Arbeitnehmenden, der nicht derselben Abteilung
innerhalb desselben Betriebs angehört (RIESSELMANN-SAXER, a.a.O.,
S. 20 mit Hinweisen). Ziel vorgenannter Bestimmung ist – analog zum
gleichlautenden Art. 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) –
unter anderem der Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen,
welche sowohl durch die Weitergabe entsprechender Daten nach aussen
als auch innerhalb derselben Behörde tangiert wird. Dies lässt sich
ebenfalls aus der Tatsache schliessen, dass die Schweigepflicht grund-
sätzlich auch innerhalb derselben Behörde zu beachten ist, solange damit
nicht die Durchführung der beruflichen Vorsorge verunmöglicht wird.
Daran ändert nichts, dass die einzelnen Personen innerhalb der Behörde
ihrerseits der Schweigepflicht unterstehen. Alle Personen und Stellen
ausserhalb der entsprechenden Behörde – wie etwa Arbeitgebende –
haben umso mehr als Dritte zu gelten (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 283
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 Rz. 10 f. mit Hin-
weisen; PÄRLI, Handkommentar zum BVG, Art. 86 Rz. 3, 5 und 13 f. mit
Hinweisen; JÖHRI, a.a.O., Art. 3 Bst. f. Rz. 75).
6.3.2
6.3.2.1 Die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG ist das oberste
Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Der Grundgedanke von Art. 51 BVG
ist die Einführung einer beitragsunabhängigen und vollen paritätischen,
das heisst effektiv gleichberechtigten Mitbestimmung der Arbeitnehmer-
vertretung in privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, also die Sta-
tuierung einer echten Sozialpartnerschaft auf dem Gebiet der beruflichen
Vorsorge. Dies muss für die Anwendung dieser Bestimmung (Auslegung
und Füllung allfälliger Lücken des darauf beruhenden Reglements)
wegleitend sein. Die volle Parität gemäss Art. 51 BVG wurde vorab als
Minimalvorschrift zum Schutz der Arbeitnehmenden eingeführt, sodass
sie zu deren Ungunsten nicht verändert werden darf, es den Arbeit-
gebenden jedoch freisteht, auf ihre Vertretungsrechte ganz oder teilweise
zu verzichten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 54 und 69;
THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, Handkommentar zum
BVG, Art. 51 Rz. 12 f. mit Hinweisen). Dem paritätischen Organ
kommen eigentliche Mitbestimmungs- und nicht nur blosse Mit-
spracherechte zu, wobei alle Vertretenden absolut gleichberechtigt sind.
Ob zur Vertretung auf beiden Seiten externe Personen wie Rechtsanwälte
oder Experten beigezogen werden dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt,
wird jedoch von der Lehre entsprechend der bisherigen Praxis bejaht.
Alle strategischen Entscheide als Kernaufgaben des obersten Organs
dürfen nicht auf aussenstehende Dritte übertragen werden, das heisst,
bestimmte zentrale Führungsaufgaben müssen vom paritätischen Organ
selbst wahrgenommen werden. Dieses kann indessen ihm zustehende
operative Kompetenzen beispielsweise an ein besonderes Fachgremium
delegieren, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 Bst. c BVG, wo den Mitgliedern des paritätischen
Organs oftmals das nötige Fachwissen fehlt. In Anbetracht der zuneh-
menden Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben führen mangelnde
Fachkenntnisse und das Bedürfnis nach Professionalität vermehrt dazu,
dass Vorsorgeeinrichtungen bestimmte Aufgaben an aussenstehende
Dienstleistende auslagern. Ebenso kann es – vor allem bei grossen
Personalvorsorgeeinrichtungen – zweckmässig sein, wenn gewisse Auf-
gaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen des Führungsorgans
zugewiesen werden. Solche Ausschüsse müssen nicht zwingend pari-
2012/14 Datenschutz
284 BVGE / ATAF / DTAF
tätisch zusammengesetzt, jedoch durch das paritätische Organ gewählt
sein und kontrolliert werden können (GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER,
Handkommentar zum BVG, Art. 51 Rz. 29 f. und Rz. 54 ff., je mit Hin-
weisen; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 58 f.).
6.3.2.2 Im Sinne einer informationellen Gewaltenteilung ist eine
gewisse Abschottung zwischen Verwaltungseinheiten sicherzustellen,
damit nicht jede Amtsstelle in alle Personendaten beliebig Einblick
nehmen kann, die im Staat bearbeitet werden (BBl 1988 II 469). Dieser
Grundsatz der informationellen Trennung ist nicht nur bei der Daten-
bekanntgabe zwischen verschiedenen Bundesorganen zu beachten,
sondern auch innerhalb einer Behörde sicherzustellen (JÖHRI, a.a.O.,
Art. 19 Rz. 6 mit Hinweisen). Die in Art. 7 DSG geforderte Vertraulich-
keit der Daten ist nicht vorhanden, wenn Arbeitgebende Einblick in
Gesundheits- und andere versicherungsrechtliche Daten erhalten. Die
Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung muss deshalb so organisiert sein,
dass weder der Arbeitgebende selber noch ein Organ oder Stellvertreter
Zugang zu den Daten der versicherten und bei ihm angestellten Personen
erhält, ansonsten eine widerrechtliche Datenbearbeitung vorliegt.
Namentlich die fehlende Trennung zwischen Arbeitgeber- und Versiche-
rungsfunktion kann dazu führen, dass die Arbeitgebenden Einblick in
Versicherungsdaten erhalten (PÄRLI, a.a.O., S. 3 und 9). Wenn ein Mit-
arbeitender der Personalabteilung eines Arbeitgebenden gleichzeitig
verantwortlich ist für die Abwicklung organisatorischer Belange der
Vorsorgeeinrichtung, so dient das Wissen, das er in seiner Funktion als
Vertretender der Vorsorgeeinrichtung erlangt, zwei Herren. Hat der
Arbeitgebende dadurch uneingeschränkten Zugang zu den Versiche-
rungsdossiers der Vorsorgeeinrichtung, ist die Ausgangslage mit einer
verpönten Personalunion vergleichbar.
Folgt man der herrschenden Lehre, so wird alles Wissen eines Organs der
juristischen Person selbst zugerechnet, das heisst, das Wissen der Vor-
sorgeeinrichtung über die im persönlichen Ausweis enthaltenen Daten
wird zum Wissen des jeweiligen Arbeitgebenden. Die Lehre wird aller-
dings in ihrer Absolutheit in Frage gestellt. So wird angeregt, eine
angemessene Informationsbewirtschaftung solle dazu führen, dass Infor-
mationen an diejenigen Stellen gelangten, welche sie auch benötigten.
Die richtige Kanalisation des Informationsflusses und insbesondere eine
adäquate Zugangsregelung können durch Kommunikationsschranken
innerhalb des Betriebs, sogenannte « Chinese Walls », sichergestellt
werden. Diese verhindern, dass Unbefugte Zugang zu für sie nicht
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 285
relevanten Informationen erhalten. Die Notwendigkeit solcher Schranken
ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem in Art. 7 DSG verankerten Gebot
der Datensicherheit. So verlangt denn auch der EDÖB in seinem Leit-
faden für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsbereich eine
strikte Trennung zwischen dem Personaldienst des Arbeitgebenden und
dem Verwaltungspersonal der Versicherung. Die Führung der Dossiers
der versicherten Personen kann grundsätzlich aussenstehenden Dritten
übertragen werden. Dadurch lässt sich der unbefugte Datenaustausch als
Folge von Personalunion oder ungenügenden Kommunikationsschranken
vermeiden, wobei der grundlegend unbefriedigende Zustand nur mit
einem Verbot der Wahrnehmung beider Aufgaben in Personalunion ge-
ändert werden kann (HANS MICHAEL RIEMER, Berührungspunkte
zwischen beruflicher Vorsorge und Arbeitsrecht, in: Schweizerische
Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2009, S. 119 f.
mit Hinweisen; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Datenschutz zwischen
Arbeitgeber und Versicherungsträgern, in: Schweizerische Juristen-
Zeitung 96/2000, S. 288, 291 f. mit Hinweisen; PÄRLI, a.a.O., S. 210 ff.
mit Hinweisen; EDÖB, Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten
im Arbeitsbereich, Version Mai 2011, S. 10 Ziff. 3.1.4, > Dokumentation > Datenschutz > Leitfäden, besucht
am 2. März 2012; zum Grundsatz der Datensicherheit vgl. E. 9).
6.3.2.3 In Bezug auf die Auskunftspflicht einer Vorsorgeeinrichtung
gegenüber ihren Versicherten hat das BSV in diesem Zusammenhang
Folgendes festgehalten:
Im Rahmen ihrer Organisation kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Vor-
sorgewerke als unmittelbare Kontaktstellen zu den Versicherten bezeich-
nen, sodass sämtliche Anfragen, Informationen, Anweisungen und so
weiter über diese laufen. Anderseits ist die Übertragung von solchen
Aufgaben nicht zwingend erforderlich, auch dann nicht, wenn die pari-
tätische Verwaltung auf Stufe der Vorsorgewerke organisiert ist. Die
alltägliche Geschäftsführung wird nämlich in der Regel nicht vom
Stiftungsrat oder vom paritätischen Organ des Vorsorgewerkes persönlich
betreut. Vielmehr wird damit eine Geschäftsstelle beauftragt.
Ein Bedürfnis nach Direktinformationen besteht zum Beispiel in den
Fällen, in denen der Arbeitnehmende ein legitimes Interesse daran hat,
dass sein Arbeitgebender von seinem Auskunftsbegehren nichts erfährt.
Dies kann insbesondere bei Erkundigungen nach der Höhe der Freizügig-
keitsleistung der Fall sein. Wenn sich die versicherte Person an die im
Rahmen des Vorsorgewerkes organisierte paritätische Verwaltung, in der
2012/14 Datenschutz
286 BVGE / ATAF / DTAF
ihr Arbeitgebender oder dessen Vertretung Einsitz haben, oder an
Mitarbeitende im Personalwesen, die das Vorsorgewerk betreuen,
wenden muss, ist die Vertraulichkeit der Behandlung solcher Anfragen
nicht gewährleistet. Dies kann die faktische Durchsetzung der Informa-
tionsansprüche der Arbeitnehmenden beträchtlich erschweren. Die Auto-
nomie der Vorsorgeeinrichtung, sich nach ihrem Gutdünken zu organi-
sieren, steht somit in Konflikt mit dem sich aus dem arbeitsrechtlichen
Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmenden ergebenden Anspruch auf
vertrauliche Behandlung seiner Anfrage im Bereich des Vorsorge-
verhältnisses. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 86 BVG ergibt sich,
dass Auskunftsbegehren der versicherten Personen zu keinen negativen
Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis führen dürfen. Der Arbeit-
nehmende hat einen legitimen Anspruch darauf, dass der Arbeitgebende
wegen allfälliger Interessenkollisionen von seiner Anfrage keine Kennt-
nis erhält (vgl. diesbezüglich E. 9.3). Es ist somit organisatorisch die
Möglichkeit zu schaffen, auf Wunsch des Arbeitnehmenden eine Aus-
kunft in der Weise zu erteilen, dass der Arbeitgebende und andere mit der
Geschäftsleitung der betreffenden Unternehmung betraute Personen
davon nichts erfahren. Die Sammel- wie auch die übrigen Einrichtungen
können dieses Problem zum Beispiel dadurch lösen, dass wichtige, die
versicherte Person besonders und persönlich interessierende Daten wie
die Freizügigkeitsleistung periodisch auf einem Versicherungsausweis
mitgeteilt werden (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge
Nr. 19 vom 12. August 1991, Nr. 114 Auskunft in der beruflichen Vorsor-
ge, Ziff. 1 S. 2 f., Vollzug Sozialversiche-
rungen > BV (2. Säule) > Mitteilungen, besucht am 2. März 2012).
6.3.3
6.3.3.1 Im Fall der Beschwerdegegnerin setzt sich die Personalvorsor-
gekommission als paritätisches Organ aus mindestens je einem Vertreter
der Arbeitgeber- und -nehmerseite zusammen, wobei auch nicht
versicherte Dritte als Mitglieder gewählt werden können (vgl. Art. 2 f.
Organisationsreglement der Personalvorsorge-Kommission der Be-
schwerdegegnerin [Organisationsreglement]). Die Personalvorsorge-
Kommission wählt den Stiftungsrat und nimmt die Aufgaben wahr, die
dieser ihr reglementarisch überträgt (vgl. Art. 6 Organisationsreglement).
Die Kommission ist ebenfalls Stiftungsorgan. Vorsorgekommissionen
sind einerseits Vertreterinnen der angeschlossenen Firmen, zugleich aber
auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vor-
gesehene paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung durchgeführt
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 287
wird. Deshalb haben sie grundsätzlich den gleichen Zugang zu den
massgeblichen Informationen wie die Gremien der paritätischen Ver-
waltung bei einer einzelbetrieblichen Vorsorgeeinrichtung (BGE 124 II
114 E. 2b mit Hinweisen). Zum Kreis der von der Schweigepflicht nach
Art. 86 BVG erfassten Personen gehören auch die Mitglieder des
paritätischen Organs, welche als Organe der Stiftung fungieren
(GECKELER HUNZIKER, Arbeitnehmermitbestimmung unter besonderer
Berücksichtigung der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG, Diss.
Zürich/Basel/Genf 2010, S. 174 f.; PÄRLI, Handkommentar zum BVG,
Art. 86 Rz. 12; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 Rz. 76). Obwohl den
Mitgliedern der Kommission zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben ein
umfassendes Einsichtsrecht zukommen muss, lässt sich aus den diesem
Organ zustehenden Kompetenzen folgern, dass individualisierte, vor
allem gesundheitsbezogene Daten über versicherte Arbeitnehmende
keine Relevanz für das dem paritätischen Gremium zukommende
Handeln haben. Art. 51 BVG steht somit einer Einschränkung des Ein-
sichtsrechts in Personaldossiers der Versicherung durch die Arbeit-
geberseite nicht im Weg. Darüber hinaus scheint fraglich, ob ein
Stiftungsratsmitglied – vorbehältlich der Pensionskassenverwaltung –
überhaupt ein rechtliches Interesse an schützenswerten Daten von
Arbeitnehmenden haben kann (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 174;
RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 288 mit Hinweisen; vgl. zudem E. 6.3.2.1 zum
Zweck von Art. 51 als Minimalvorschrift zugunsten der Arbeitnehmen-
den).
6.3.3.2 Die Personalvorsorge-Kommission der Beschwerdegegnerin
nimmt strategische Aufgaben wie namentlich die Wahl des Stiftungsrats,
den Erlass des Vorsorgeplans, Entscheide über die Finanzierung des
Vorsorgewerks und über die Verwendung des freien Vermögens wahr und
überprüft die Jahresrechnung (vgl. Art. 6 des Organisationsreglements).
Dafür benötigten ihre Mitglieder keine Einsicht in die individuellen
Daten der einzelnen Versicherten. Es ist für die Erfüllung ihrer Aufgabe
irrelevant, wer welche Einkäufe oder Vorbezüge getätigt hat; vielmehr
reicht es, wenn sie um die Höhe des insgesamt vorhandenen Kapitals der
Stiftung wissen. Die Organstellung der Arbeitgebervertretung hat dem-
gemäss entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vor-
instanz nicht zur Folge, dass die Arbeitgebenden Kenntnis aller
persönlichen Daten ihrer Arbeitnehmenden haben (müssen). Die diesbe-
züglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Arbeitgebende
« naturgemäss » Angestellte in die Personalvorsorge-Kommission ent-
sende und es demnach klar sei, dass er als Teil des obersten Organs der
2012/14 Datenschutz
288 BVGE / ATAF / DTAF
Stiftung Einblick in diese Akten habe, solange nicht besonders
schützenswerte Daten davon betroffen seien, vermag in doppelter
Hinsicht nicht zu überzeugen. Einerseits ist seitens des Arbeitgebenden
wie erwähnt die Vertretung im paritätischen Organ nicht zwingend und
an Dritte delegierbar, andererseits ist nicht auszuschliessen, dass – sofern
die Vertretung des Arbeitgebenden infolge organisatorischer Mängel
Einsicht in individuelle Versichertendossiers erhält – besonders sensible
Gesundheitsdaten nicht betroffen sind. Umso mehr ist die Einsicht auf
die zur Wahrnehmung der obgenannten strategischen Aufgaben erfor-
derlichen Informationen zu beschränken (vgl. dazu auch E. 6.3.2).
6.3.4
6.3.4.1 Die Beitragspflicht der Arbeitgebenden stellt den wichtigsten
Teil des Inhalts der Rechtsbeziehung zwischen ihnen und der Vorsorge-
stiftung dar (vgl. Art. 66 BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4
Rz. 6). Der Arbeitgebende, der obligatorisch zu versichernde Arbeit-
nehmende beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche
Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer
solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 10 der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) muss der Arbeitgebende der
Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden
melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und
zur Berechnung der Beiträge nötig sind.
6.3.4.2 Für die Durchführung der beruflichen Vorsorge beziehungswei-
se zur Erfüllung ihrer damit verbundenen Aufgaben benötigen die
Arbeitgebenden Angaben im Zusammenhang mit der in Art. 66 BVG
geregelten Beitragspflicht, das heisst Daten zwecks Anmeldung eines
Arbeitnehmenden in die Vorsorgeeinrichtung oder Angaben bei dessen
Austritt. Es werden jedoch keine Angaben über die Höhe von Freizügig-
keitsleistungen, über Bezüge für Wohneigentum oder über Einkäufe in
die berufliche Vorsorge benötigt. Die in Erwägung 6.3.2.3 zitierte Mit-
teilung des BSV vom 12. August 1991 zeigt auf, dass den Arbeit-
gebenden die Höhe der Freizügigkeitsleistungen, die ihren einzelnen
Arbeitnehmenden zustehen, grundsätzlich nicht bekannt ist und die
Vertreter der Arbeitgebenden in der paritätischen Kommission keine
Einsicht in Daten haben sollten, die sie nicht im Rahmen ihrer Beitrags-
pflicht oder zur strategischen Führung der Stiftung benötigen. Idealer-
weise hat sich eine Vorsorgeeinrichtung demgemäss so zu organisieren,
dass die Arbeitgebenden beziehungsweise deren Vertretung keinen
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 289
Einblick in die im Pensionskassenausweis enthaltenen, ihnen grössten-
teils unbekannten und aufgrund der Beitragspflicht nicht errechenbaren
Daten erhalten.
6.3.5
6.3.5.1 Nach Art. 331 Abs. 4 OR hat der Arbeitgebende dem Arbeit-
nehmenden über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden
Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. Der Arbeit-
gebende ist indes nur auskunftspflichtig über die « Forderungsrechte »,
das heisst über den Arbeitnehmenden zustehende Rechte und Anwart-
schaften. Indem der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden bei dessen
Eintritt das Personalvorsorgereglement abgibt und ihm auch später
regelmässig einmal jährlich, mindestens jedoch alle drei Jahre (Art. 24
Abs. 1 FZG analog), den Stand seiner Ansprüche bekanntgibt sowie
allfällige Fragen beantwortet, wird er seinen Pflichten genügen. Die
arbeitsrechtliche Informationspflicht tritt hinter der vorsorgerechtlichen
zurück und wird vor allem im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertrags-
verhandlungen, wenn letztere Pflicht noch nicht aktuell ist, Bedeutung
haben (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Praxiskommentar zum
Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 331 Rz. 10 mit
Hinweisen; RIEMER, a.a.O., S. 120). In diese Richtung zielen auch die
Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorge-
einrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, gemäss
welchen die Einrichtungen zu veranlassen haben, dass die bei ihnen
angeschlossenen Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden über die ihnen
zustehenden Auskunftsrechte informieren (Mitteilung des BSV über die
berufliche Vorsorge Nr. 10 vom 15. August 1988, Nr. 54, > Vollzug Sozialversicherungen > BV (2. Säule) > Mittei-
lungen, besucht am 2. März 2012). Art. 55 Abs. 6 des Reglements 2005
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wonach Vorsorgeausweise,
Reglemente, Merkblätter und Formulare den angeschlossenen Betrieben
zuzustellen und diese dafür verantwortlich sind, dass die versicherte
Person in den Besitz der für sie bestimmten Unterlagen gelangt (Stiftung
Auffangeinrichtung BVG, Reglement 2005 zur Vorsorge BVG, 2. Teil
Allgemeine Bestimmungen, genehmigt vom Bundesrat am 27. Oktober
2004, BVGE Berufliche Vorsorge > Arbeit-
geber > Anmeldung > Allgemeine Bestimmungen, besucht am 2. März
2012), legitimiert die Arbeitgebenden entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht, die im Vorsorgeausweis enthaltenen Daten zur Kenntnis
zu nehmen. Der Hinweis auf die in welcher Form auch immer zu
2012/14 Datenschutz
290 BVGE / ATAF / DTAF
erfolgende Zustellung und Weiterleitung impliziert noch keine Kenntnis
der Daten.
6.3.5.2 Die Arbeitgebenden müssen somit über die individuelle
Vorsorgesituation ihrer Arbeitnehmenden nicht informiert sein, um
Letztere pflichtgemäss über ihre Forderungsrechte zu unterrichten. Damit
die Arbeitnehmenden umfassend informiert sind und ihre Forderungen
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machen können, reichen all-
gemeine Hinweise theoretischer Natur; eine einzelfallspezifische Be-
ratung ist hierfür nicht erforderlich, kann aber mit Einwilligung des
betroffenen Arbeitnehmenden erfolgen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz lässt sich aus Art. 331 Abs. 4 OR demnach nicht herleiten,
dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitgebenden die im Vorsorgeaus-
weis enthaltenen Daten weiterleiten darf.
6.3.6 Ebenso wenig lässt sich in der Fürsorgepflicht des Arbeit-
gebenden nach Art. 328 OR eine gesetzliche Grundlage für die Weiter-
gabe der strittigen Daten erblicken. Im Gegenteil: Gemäss Art. 328
Abs. 1 OR hat der Arbeitgebende im Arbeitsverhältnis unter anderem die
Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, wozu
auch dessen private Geheimsphäre zählt; die Missachtung des Daten-
schutzes führt zu einer Verletzung der Persönlichkeit des betroffenen
Arbeitnehmenden (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 328 Rz. 7).
Hinzu kommt, dass der Arbeitgebende Daten über den Arbeitnehmenden
nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis
betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind
(Art. 328b OR). Die vorgenannte Bestimmung beschränkt die zulässige
Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis auf Fälle mit Arbeitsplatzbezug
(STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 328b Rz. 3; vgl. auch E. 4.1 zur An-
wendbarkeit des DSG). Unter den zur Durchführung des Arbeitsvertrags
erforderlichen Datenbearbeitungen werden gemeinhin administrative
Belange verstanden, so etwa zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflich-
tungen gegenüber den Sozialversicherungen (STREIFF/VON KAENEL,
a.a.O., Art. 328b Rz. 6). Damit wird jedoch der umgekehrte Fall der
Datenbekanntgabe von den Arbeitgebenden an die Beschwerdegegnerin
in Zusammenhang mit deren Beitragspflicht gemäss Art. 66 BVG ange-
sprochen, wovon nur diejenigen Daten aus dem Vorsorgeausweis
betroffen sind, welche den Arbeitgebenden aufgrund ihrer Beitragspflicht
ohnehin schon bekannt sind, das heisst in Bezug auf welche hier
unbestrittenermassen keine Datenbekanntgabe vorliegt.
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 291
6.4 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Da aus den
Pensionskassenausweisen Daten zur persönlichen Vorsorgesituation der
versicherten Arbeitnehmenden ersichtlich sind, welche die angeschlosse-
nen Arbeitgebenden der Vorsorgeeinrichtung nicht bereits in Erfüllung
ihrer Beitragspflicht nach Art. 66 BVG via Anmeldeformular mitteilen
und daher weder bereits kennen noch berechnen können, liegt in Bezug
auf diese Daten nach allen in E. 6.3.1 erwähnten Definitionen eine
Bekanntgabe beziehungsweise Weitergabe der entsprechenden Personen-
daten an einen Dritten im Sinne des Datenschutzgesetzes vor. Denn auch
wenn die Arbeitgebenden beziehungsweise die sie vertretenden Personen
gleichzeitig eine Organfunktion innerhalb der Vorsorgeeinrichtung ein-
nehmen, was vor allem in Bezug auf den vorliegend nicht zu
thematisierenden Bereich der Verantwortlichkeit relevant ist, benötigen
sie die strittigen Angaben nicht zur Wahrnehmung der damit verbunde-
nen strategischen Aufgaben und sollten aufgrund entsprechender, zu
erwartender und wünschenswerter organisatorischer Vorkehrungen der
Vorsorgeeinrichtung gemäss vorstehenden Erwägungen (vgl. insbes.
E. 6.3.2) auch keine Kenntnis davon erhalten. Entgegen der Meinung der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sind die Arbeitgebenden be-
ziehungsweise ihre Vertreter in der paritätischen Kommission daher in
Bezug auf Daten, die ihnen nicht bekannt sind beziehungsweise sein
sollten, als Dritte zu qualifizieren. Zudem kann bei der praktizierten Zu-
stellung der Pensionskassenausweise in offenen Couverts – auch wenn
sie an eine von den Arbeitgebenden mit der Durchführung der
beruflichen Vorsorge beauftragte Stelle, der die Daten allenfalls wegen
organisatorischer Mängel oder Personalunion schon bekannt wären,
erfolgen würde – nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche unbe-
teiligte Dritte in darin enthaltene Daten, die ihnen bis anhin unbekannt
waren, Einblick erhalten.
Die Voraussetzung des Bearbeitens gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Bst. e und f DSG ist somit in Bezug auf die Beschwerdegegne-
rin erfüllt. Ob die entsprechenden Daten interessant für die Arbeitge-
benden sind oder nicht, wie die Vorinstanz behauptet, ist irrelevant und
verkennt den Zweck des Datenschutzgesetzes, welcher vorliegend im
Schutz der Persönlichkeit der betroffenen versicherten Arbeitnehmenden
beziehungsweise im Verhindern unrechtmässigen Datenflusses zu erbli-
cken ist (vgl. auch E. 4.1). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die bekannt gegebenen Daten von den Arbeitgebenden zum Nachteil
der Arbeitnehmenden verwendet werden könnten (vgl. dazu E. 9.3).
2012/14 Datenschutz
292 BVGE / ATAF / DTAF
7. Art. 4 DSG, welcher gleichermassen für die Datenbearbeitung
durch Private und Bundesorgane gilt, verlangt, dass Personendaten nur
rechtmässig bearbeitet werden dürfen (Abs. 1), dass ihre Bearbeitung
nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss
(Abs. 2), dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der
Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder ge-
setzlich vorgesehen ist (Abs. 3) und dass die Beschaffung der Daten und
insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person
erkennbar sein muss (Abs. 4). Die Grundsätze in Art. 4 Abs. 1 bis 4 DSG
definieren positiv ausgedrückt, welche Verhaltensweisen im Rahmen
einer Datenbearbeitung per se eine Verletzung der Persönlichkeit der Be-
troffenen darstellen (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Rz. 2). Art. 4 Abs. 1 DSG
enthält die an und für sich selbstverständliche Aussage, dass Personen-
daten nur rechtmässig bearbeitet werden dürfen. Eine Datenerhebung ist
immer dann rechtswidrig, wenn ein Verstoss gegen eine Rechtsnorm vor-
liegt (MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 4 Rz. 5 f.). Die Personen-
daten müssen zudem vor unbefugtem Zugriff gesichert sein (Art. 7
Abs. 1 DSG).
Nachfolgend ist somit zunächst die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der
Personendaten beziehungsweise der mit der Zustellpraxis der Beschwer-
degegnerin verbundenen Bekanntgabe von Angaben über die berufliche
Vorsorgesituation der versicherten Personen an deren Arbeitgebende zu
prüfen (E. 8). Danach wird auf den in vorliegendem Zusammenhang
relevanten Grundsatz der Datensicherheit eingegangen (E. 9).
8.
8.1.1 Bundesorgane müssen eine gesetzliche Grundlage für die Daten-
bearbeitung haben (Art. 17 Abs. 1 DSG). Aus dieser Grundlage ergibt
sich auch, ob und inwieweit sie im Rahmen einer bestimmten Datenbe-
arbeitung von der Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze ausnahms-
weise befreit sind, das heisst die ihnen übertragene Aufgabe erfüllen
dürfen, auch wenn dies zu einer Verletzung der Persönlichkeit des
Einzelnen führt (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 4 Rz. 4). Ob die Datenbearbei-
tung auf Gesetzes- oder auf Verordnungsebene geregelt werden muss, ist
nach allgemeinen gesetzestechnischen Grundsätzen zu beurteilen. Mass-
geblich ist, wieweit eine Datenbearbeitung in die Persönlichkeit der
Bürger eingreift. Aus diesen Gründen ist für die Bearbeitung von
besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen
grundsätzlich eine formelle gesetzliche Grundlage notwendig (vgl.
Art. 17 Abs. 2 DSG und allgemein zum Legalitätsprinzip: ULRICH
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 293
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 377 ff.; EDÖB, Leitfaden für
die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, August
2009, Ziff. 2.1.1 S. 5, Dokumentation >
Datenschutz > Leitfäden, besucht am 2. März 2012).
8.1.2 Nur in den Fällen von Art. 17 Abs. 2 Bst. a‒c DSG können be-
sonders schützenswerte Personendaten oder Personenprofile ausnahms-
weise ohne formelle gesetzliche Grundlage bearbeitet werden. Bei
besonders schützenswerten Personendaten handelt es sich gemäss Legal-
definition von Art. 3 Bst. c DSG um Daten über die religiösen, welt-
anschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder
Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörig-
keit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder
strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Im Pensionskassenausweis
aufgeführt sein könnten allenfalls Daten über die Gesundheit der
versicherten Personen. Wo dies der Fall ist, stellt die Beschwerde-
gegnerin jene Ausweise jedoch künftig unbestrittenermassen direkt den
betroffenen Personen zu, sodass es sich bei den Gegenstand dieses Ver-
fahrens bildenden Personendaten nicht um besonders schützenswerte im
Sinne von Art. 3 Bst. c DSG handelt und die obgenannte Ausnahme-
bestimmung deshalb nicht zur Anwendung gelangt. Es bleibt ohnehin
anzumerken, dass für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundes-
organe als Unterfall der Datenbearbeitung die in nachfolgender Er-
wägung erwähnte Spezialregelung von Art. 19 DSG zu beachten ist.
8.2
8.2.1 Die Bekanntgabe von Personendaten muss grundsätzlich wie
jede Art der Datenbearbeitung in einer Rechtsgrundlage im Sinne von
Art. 17 DSG vorgesehen sein (Art. 19 Abs. 1 DSG). Die gesetzliche
Grundlage muss sich ausdrücklich auf den Transfer von Daten als
solchen beziehen, das heisst, die Rechtsgrundlage muss eine Ermäch-
tigung beziehungsweise Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personen-
daten enthalten. Eine allgemeine Kompetenz zur Datenbearbeitung im
Sinne von Art. 17 DSG genügt für die Datenbekanntgabe nicht (JÖHRI/
STUDER, BSK-DSG, Art. 19 Rz. 25).
8.2.2 Art. 19 DSG sieht einige Ausnahmen vor, in denen eine
Datenbekanntgabe trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zulässig ist,
um eine rationelle Verwaltungstätigkeit und die Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben zu sichern. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur in den
Einzelfällen, die abschliessend aufgezählt und eng auszulegen sind. Die
2012/14 Datenschutz
294 BVGE / ATAF / DTAF
Ausnahmen betreffen einzig die Weitergabe von Personendaten, nicht die
Datenbearbeitung im Allgemeinen, das heisst, die Bestimmungen in
Art. 19 DSG entbinden nicht von der Schaffung der erforderlichen
Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung. Für die Bekanntgabe von
Personendaten durch ein automatisiertes Abrufverfahren (z.B. Online-
Zugriffe, Selfservice-Prinzip) gelten diese Ausnahmen nicht (vgl. EDÖB,
Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwal-
tung, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 6; JÖHRI, a.a.O., Art. 19 Rz. 7 und 20).
8.2.2.1 Vorliegend geht es nicht darum, Personendaten in einem
Abrufverfahren zugänglich zu machen. Die Frage, inwiefern Arbeitge-
bende angesichts des Anspruchs auf paritätische Verwaltung nach Art. 51
Abs. 1 BVG, aufgrund der Erfüllung ihrer Beitragspflicht nach Art. 66
BVG oder wegen arbeitsvertraglicher Pflichten Anspruch auf Kenntnis
von Versichertendaten geltend machen können, wurde vorne in E. 6.3
geklärt. Danach besteht keine rechtliche Verpflichtung beziehungsweise
Notwendigkeit zur Bekanntgabe der vorliegend strittigen Daten. Zu
prüfen bleibt daher, ob ein spezieller Grund gemäss Art. 19 DSG
vorliegt, der im Einzelfall eine Datenbekanntgabe trotz Fehlens einer
(genügenden) gesetzlichen Grundlage rechtfertigen würde. Vorliegend
kommt dafür mangels Einwilligung und allgemeinen Zugänglichmachens
der Daten durch die betroffenen Personen nur Art. 19 Abs. 1 Bst. a in
Betracht, wonach Bundesorgane Personendaten trotz fehlender rechtli-
cher Grundlage bekannt geben dürfen, wenn die Daten für den Empfän-
ger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unent-
behrlich sind, das heisst dieser ansonsten seine gesetzliche Aufgabe im
konkreten Fall nicht erfüllen könnte. Empfänger können neben anderen
Bundesorganen und kantonalen, kommunalen oder ausländischen
Behörden auch natürliche oder juristische Privatpersonen im In- und
Ausland sein. Eine Datenbekanntgabe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
DSG kann nur in einem bestimmten Fall für einen einmaligen Zweck
sowie nur auf Anfrage erfolgen. Vorgenannte Bestimmung bietet somit
keine Rechtsgrundlage für eine aktive Information durch eine Verwal-
tungsstelle (BBl 1988 II 469; JÖHRI, a.a.O., Art. 19 Abs. 1 Rz. 21 und
24 f.; JÖHRI/ STUDER, BSK-DSG, Art. 19 Rz. 42 f. und 45 mit
Hinweisen).
8.2.2.2 Die durch Zustellung der Vorsorgeausweise erfolgte Datenbe-
kanntgabe ist nicht auf Anfrage hin erfolgt; vielmehr versendet die
Beschwerdegegnerin die Ausweise in eigenem Interesse an die Arbeitge-
benden, um Kosten einzusparen. Die Anwendbarkeit der Ausnahmebe-
Datenschutz 2012/14
BVGE / ATAF / DTAF 295
stimmung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG ist daher bereits aufgrund
dieser Tatsache zu verneinen.
8.3 Im Sozialversicherungsrecht gelten spezielle Geheimhaltungs-
pflichten, die eine Bekanntgabe von Personendaten nur ausnahmsweise
zulassen. Ebenso gibt es eine Anzahl bereichsspezifischer Datenschutz-
bestimmungen, die den zulässigen Empfängerkreis und zum Teil auch die
Art der Daten, die übermittelt werden, festlegen. Solche Bestimmungen
gehen als Spezialnormen Art. 19 DSG vor (BBl 1988 II 471). Es bleibt
daher zu prüfen, ob eine spezialgesetzliche Ausnahme vorliegt, welche
weiter geht als Art. 19 DSG und daher eine Datenbekanntgabe aus-
nahmsweise rechtfertigen würde.
8.3.1 Gemäss Art. 86 BVG haben Personen, die an der Durchführung
sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des
Bundesgesetzes zur beruflichen Vorsorge beteiligt sind, gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Schweigepflicht bezieht sich
auf alle Kenntnisse, die zum Stillschweigen verpflichtete Personen im
Rahmen ihrer vorgenannten Tätigkeit erlangen. Bundesorgane bezie-
hungsweise allgemein Personen, die am Vollzug der Sozialversicherungs-
gesetze beteiligt sind, dürfen Personendaten aus diesen Bereichen nur
dann an Dritte bekanntgeben, wenn das betreffende Gesetz eine Ausnah-
me von der grundsätzlichen Schweigepflicht vorsieht (vgl. Botschaft
vom 24. November 1999 über die Anpassung und Harmonisierung der
gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den
Sozialversicherungen, in: BBl 2000 261). Ausnahmen von der Schweige-
pflicht bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage. Der Schweige-
pflicht unterstehen unter anderen die Mitarbeitenden der Vorsorge-
einrichtungen, die in die Durchführung des Bundesgesetzes über die
berufliche Vorsorge involvierten Personen der Arbeitgebenden sowie die
Vertretung in der paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung
(PÄRLI, Handkommentar zum BVG, Art. 86 Rz. 10 und 12 mit Hinweis).
8.3.2
8.3.2.1 Zufolge Art. 85a BVG sind die mit der Durchführung, der
Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes
betrauten Organe befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder
bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um (Bst. a bis f):
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296 BVGE / ATAF / DTAF
die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu
gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu
koordinieren;
ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend
zu machen;
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
Statistiken zu führen;
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren.
Die Liste der für zulässig erklärten Datenbearbeitungen ist nicht ab-
schliessend (vgl. Gesetzestext « namentlich »). Zulässig ist jede Bearbei-
tung von Personendaten, die vom zuständigen Organ in Erfüllung der im
BVG vorgesehenen Aufgabe notwendig ist. Zu ergänzen ist, dass für die
Bekanntgabe von Personendaten Art. 86a BVG massgebend ist. Dieser
Artikel erweitert und konkretisiert die Schweigepflicht und geht der all-
gemeinen Datenbearbeitungsbestimmung in Art. 85a BVG vor. Gleiches
gilt für die in Art. 85b BVG verankerte Akteneinsicht. Die Liste der Fälle
zulässiger Datenbekanntgaben in Art. 86a BVG ist abschliessend; weiter-
gehende Ausnahmen von der gesetzlichen Schweigepflicht sind nicht
vorgesehen (PÄRLI, Handkommentar zum BVG, Art. 85a Rz. 10 und 12,
Art. 86a Rz. 3 f.). Es dürfen zudem nur die Daten bekannt gegeben
werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind
(Art. 86a Abs. 6 BVG).
8.3.2.2 Eine mögliche gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von
der Schweigepflicht stellt das in Art. 85b BVG erwähnte Akteneinsichts-
recht dar: Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht
die Akteneinsicht Personen zu, die eine Verpflichtung nach diesem
Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs
oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind (Art. 85b Abs. 1
Bst. b BVG). Diese Regelung bezweckt klarzustellen, in welchen Fällen
die Vorsorgeeinrichtung zur Gewährung der Akteneinsicht befugt ist,
ohne damit die Schweigepflicht nach Art. 86 BVG zu verletzen (PÄRLI,
Handkommentar zum BVG, Art. 85b Rz. 3 mit Hinweis). Daten dürfen
überdies im Sinne einer Ausnahme zur Schweigepflicht bekannt gegeben
werden an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der
Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe,
sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht und wenn sie
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für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
erforderlich sind (Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG).
Eine Interessenabwägung erübrigt sich vorliegend, da der Einsichts-
anspruch im Fall beider vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen auf
Daten beschränkt ist, die für die Erfüllung einer Verpflichtung gemäss
BVG notwendig sind. Die vorliegend umstrittenen Daten werden von
den Arbeitgebenden weder zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht nach
Art. 66 Abs. 2 bis 4 BVG benötigt noch im Rahmen der paritätischen
Verwaltung nach Art. 51 Abs. 1 BVG. Arbeitsvertragliche Pflichten, die
einen Anspruch der Arbeitgebenden auf Einsicht begründen würden, sind
gemäss Wortlaut von Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 86a Abs. 2
Bst. a BVG unbeachtlich (« nach diesem Gesetz ») und vorliegend auch
nicht ersichtlich (vgl. E. 6.3.5). Abgesehen davon dürfte auch in diesen
beiden Konstellationen zumindest faktisch ein Gesuch um Akteneinsicht
beziehungsweise Datenbekanntgabe vorausgesetzt werden, während hier
die Beschwerdegegnerin von sich aus aktiv geworden ist.
8.3.2.3 In den übrigen Fällen dürfen Personendaten an Dritte bekannt
gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich
eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich
ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten voraus-
gesetzt werden darf (Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG). Diese Regelung lehnt
sich an Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG an (BBl 2000 266).
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Personen weder in die
Datenbekanntgabe eingewilligt noch sind Gründe ersichtlich, welche das
Einholen der Einwilligung als unmöglich und die Bekanntgabe nach den
Umständen als im Interesse der versicherten Personen erscheinen lassen
würden. Im Gegenteil ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitnehmen-
den durch die Bekanntgabe ihrer Daten an die Arbeitgebenden Nachteile
zu erleiden haben (vgl. dazu E. 9.3).
8.4 Weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe findet sich eine
gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der Schweigepflicht,
welche die Bekanntgabe der Daten von der Beschwerdegegnerin an die
Arbeitgebenden der bei ihr versicherten Personen rechtfertigen würde. Es
ist insbesondere kein Grund ersichtlich, weshalb die Arbeitgebenden die
strittigen Versicherungsdaten der Arbeitnehmenden für die Erfüllung
ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der beruflichen
Vorsorge und im Übrigen auch bezüglich jener aus dem Arbeitsverhältnis
benötigen würden (vgl. E. 6.3.4 ff.). Vielmehr gilt die Schweigepflicht
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298 BVGE / ATAF / DTAF
gemäss Art. 86 BVG auch für die Arbeitgebervertretung, die an der
Durchführung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (PÄRLI, Handkom-
mentar zum BVG, Art. 86 Rz. 12).
Die Daten hätten folglich nicht weitergeleitet werden dürfen, das heisst,
die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist
rechtswidrig und verletzt somit die Persönlichkeit der versicherten
Personen. Überdies ist in nachfolgender Erwägung kurz auf einen in vor-
liegendem Zusammenhang ebenfalls bedeutsamen Grundsatz des Daten-
schutzrechts, nämlich denjenigen der Datensicherheit, einzugehen.
9.
9.1 Aus Art. 8 EMRK erwächst dem Staat nicht nur die negative
Verpflichtung auf Unterlassen jeder unrechtmässigen Beeinträchtigung
der Privatsphäre des Einzelnen, sondern ebenso die positive Pflicht,
Personendaten effektiv und praktisch vor der Möglichkeit eines
unautorisierten Zugriffs zu schützen; es reicht nicht aus, wenn den Be-
troffenen eine Klagemöglichkeit gewährt wird (KURT PÄRLI, EMRK und
Datenschutz am Arbeitsplatz, in: digma – Zeitschrift für Datenrecht und
Informationssicherheit 2009, Heft 1, S. 30 ff. mit Hinweisen insbes. zur
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 DSG müssen Personendaten durch angemessene
technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bear-
beiten geschützt werden. Es handelt sich dabei um eine Dauerpflicht
jedes Datenbearbeitenden; aufgrund veränderter Umstände nicht mehr
genügende Schutzmassnahmen sind anzupassen. Ziel der Datensicherheit
ist nicht nur die Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit
und der Richtigkeit der Personendaten (vgl. diesbezüglich Art. 8 Abs. 1
VDSG, welcher auch für Bundesorgane gilt), vielmehr geht es ganz
allgemein um die Verhinderung einer unbefugten Bearbeitung von
Personendaten. Dabei steht insbesondere der Schutz gegen Risiken der
unbefugten oder zufälligen Vernichtung, des zufälligen Verlusts, techni-
scher Fehler, der Fälschung, des Diebstahls oder der widerrechtlichen
Verwendung sowie des unbefugten Änderns, Kopierens, Zugreifens oder
anderer unbefugter Bearbeitungen im Vordergrund.
Gegenstand der Massnahmen ist nicht nur die EDV-gestützte,
automatisierte, sondern auch jegliche Form der manuellen Datenbe-
arbeitung. Bezüglich Art und Umfang der zu treffenden Massnahmen gilt
das Verhältnismässigkeitsprinzip: Zufolge Art. 8 Abs. 2 VDSG sind
insbesondere Zweck, Art und Umfang der Datenbearbeitung sowie der
gegenwärtige Stand der Technik zu berücksichtigen und eine Einschät-
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zung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen vorzunehmen.
Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in vorgenannter Bestim-
mung können und dürfen aber auch die Kosten der Massnahmen im
Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck berücksichtigt werden. Die
allgemeinen finanziellen Möglichkeiten des Datenbearbeitenden sind
jedoch zweitrangig (RIESSELMANN-SAXER, a.a.O., S. 33 f. mit Hinwei-
sen; ROSENTHAL, a.a.O., Art. 7 Rz. 3 und 5 ff.; KURT PAULI, BSK-DSG,
Art. 7 Rz. 2, 4 ff. und 17; EDÖB, Leitfaden für die Bearbeitung von Per-
sonendaten in der Bundesverwaltung, a.a.O., Ziff. 2.7 S. 9).
9.2 Die Pensionskassenausweise der versicherten Personen sind
trotz des Vermerks « Vertraulich » bei Zustellung an die Arbeitgebenden
in keiner Weise gegen Einsichtnahme oder Kopieren geschützt
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. e VDSG), insbesondere sind sie nicht einzeln in
Couverts verpackt, mit einem (Klebe-)Siegel versehen oder nur nach
Aufreissen einer perforierten Sollbruchlinie einsehbar. Solche Massnah-
men wären einfach zu treffen und nicht allzu kostenintensiv. Die Be-
schwerdegegnerin hat in der Vergangenheit keine entsprechenden Mass-
nahmen getroffen, sondern im Gegenteil bis anhin nicht einmal
überprüft, ob besonders schützenswerte Daten Inhalt der einzelnen
weitergeleiteten Vorsorgeausweise bilden. Damit verletzt sie zusätzlich
den Grundsatz der Datensicherheit gemäss Art. 8 EMRK und Art. 7
DSG.
9.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz im Arbeits-
verhältnis auch eine antidiskriminierende Funktion zukommt (PÄRLI,
a.a.O., S. 20 mit Hinweisen). Die Daten der betroffenen Personen
könnten zu Zwecken verwendet werden, die mit der Durchführung der
beruflichen Vorsorge nichts zu tun haben und ebenso wenig im Interesse
der Betroffenen liegen beziehungsweise sie allfälligen Benachteiligungen
im Arbeitsverhältnis aussetzen. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlos-
sen werden, dass die Daten beispielsweise im Zusammenhang mit
Lohnverhandlungen von den Arbeitgebenden zulasten der Arbeitnehmen-
den verwendet werden könnten (vgl. dazu auch die Mitteilung des BSV
vom 12. August 1991 in E. 6.3.2.3). Wer beispielsweise einen Vorbezug
für Wohneigentum getätigt hat, ist ortsgebundener und daher vermehrt
auf seine Stelle angewiesen, was ihn abhängiger von seinem Arbeit-
gebenden macht. Für diesen wiederum spielen die Lohnkosten als
variabler und beeinflussbarer Budgetposten eine zentrale Rolle und
bergen aus seiner Sicht im Vergleich zu den festen Kostenfaktoren am
ehesten ein Sparpotential in sich (RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 285). Die
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diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers sind demnach ge-
rechtfertigt.
10.
10.1 Die Beschwerdegegnerin macht als Grund für ihre Zustellpraxis
wirtschaftliche Interessen geltend; konkret führt sie an, eine separate
Zustellung der Pensionskassenausweise in verschlossenen Couverts an
die Arbeitnehmenden stelle einen finanziellen Mehraufwand dar. Zudem
weist sie auf Bestrebungen im Bereich der beruflichen Vorsorge hin,
Kosten einzusparen, und erklärt, ihre langjährige Zustellpraxis sei
branchenüblich. Dass die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Zu-
stellung der Vorsorgeausweise von bei ihr versicherten Personen in
unverschlossenen Couverts an die Arbeitgebenden zwecks Weiterleitung
sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann und zudem dem
Grundsatz der Datensicherheit widerspricht, wurde bereits dargelegt
(vgl. E. 8 f.). Es stellt sich im Folgenden daher nur noch die Frage, in
welcher Form die Zustellung der Pensionskassenausweise zu erfolgen hat
beziehungsweise welche Art der Zustellung geeignet ist, den Grund-
sätzen des Datenschutzes, insbesondere demjenigen der Datensicherheit,
Genüge zu tun.
10.2 Vorab gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechte einer Vielzahl von
Personen in Frage stehen, deren Verteidigung der Beschwerdeführer mit
seiner Empfehlung beziehungsweise Beschwerde bezweckt. Das
Ergebnis des Verfahrens kann somit indirekt Wirkung für all jene Perso-
nen zeitigen, die nach einer ähnlichen Methode vorgehen wie die
Beschwerdegegnerin, was zusätzlich Licht auf die Tragweite des vorlie-
genden Falls und die von der Beschwerdegegnerin zu verlangende Art
der Zustellung wirft (vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2 betreffend Klagever-
fahren nach Art. 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a DSG [sog. « Systemfeh-
ler »] mit Hinweisen).
10.3 Im Rahmen einer Interessenabwägung sind grundsätzlich auch
rein wirtschaftliche Interessen des Datenbearbeitenden, wie beispiels-
weise das Interesse daran, eine Datenbearbeitung möglichst effizient zu
gestalten oder die eigenen Geschäftsabläufe zu optimieren, schützens-
wert. Ebenso kann Gewinnstreben ein schützenswertes Interesse darstel-
len (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 13 Rz. 10; a.M. CORRADO RAMPINI, BSK-
DSG, Art. 13 Rz. 22). Vorliegend würde der Mehraufwand indes die
wirtschaftliche Existenz der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in
Frage stellen; dies wird ihrerseits auch nicht geltend gemacht. Die
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Vermeidung von finanziellem Mehraufwand ist grundsätzlich als
gewinnstrebiges Interesse der Beschwerdegegnerin anzuerkennen, ver-
mag aber dasjenige der betroffenen Personen am Schutz der eigenen
Persönlichkeit ebenso wenig zu überwiegen wie das politische Argument
der Forderung einer Kostenreduktion im Bereich der beruflichen
Vorsorge. Auch der Hinweis auf die Langjährigkeit und angebliche
Branchenüblichkeit der umstrittenen Zustellpraxis ist unbehelflich, zumal
beispielsweise die Pensionskasse des Bundes ebenso wie diejenige des
Kantons Zürich die Pensionskassenausweise den bei ihr versicherten
Personen direkt und verschlossen zustellen.
10.4 Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu
treffen, welche erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Persön-
lichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der
Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden. Das heisst, sie
hat die Ausweise in einer geeigneten, den Grundsätzen des Daten-
schutzes angemessenen Form zu versenden. Konkret bedeutet dies, die
Ausweise entweder den Arbeitnehmenden einzeln direkt verschlossen per
Post an ihre persönliche Adresse oder zumindest in verschlossenen und
mit dem jeweiligen Namen sowie dem Vermerk « Vertraulich »
versehenen Couverts den Arbeitgebenden zur Weiterleitung zuzustellen.
Es geht also letztlich nicht um ein gänzliches Verbot der Zusendung von
Pensionskassenausweisen an die Arbeitgebenden, sondern lediglich als
minimale Alternative zur direkten Zustellung an die Arbeitnehmenden
darum, die Ausweise nicht wie in rechtswidriger Weise praktiziert frei
zugänglich den Arbeitgebenden zuzusenden. Aus unternehmerischer
Sicht mag es gerechtfertigt erscheinen, sich auf den finanziellen
Mehraufwand bei (vereinzelter) manueller Zustellung zu berufen, doch
lässt sich damit wie erwähnt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung
von Datenschutzvorschriften für eine Vorsorgeeinrichtung in der
Öffentlichkeit, bei Arbeitgebenden und versicherten Personen ein
Imageproblem hervorrufen kann. Deshalb stellt deren Einhaltung bei
allen Arbeitsprozessen ein nicht zu unterschätzendes Qualitätsmerkmal
dar und sollte von der Beschwerdegegnerin auch in eigenem Interesse
beachtet werden (PÄRLI, Handkommentar zum BVG, Art. 85a Rz. 7).