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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E–2324/2011 vom 6. Februar 2012
Kantonswechsel. Beschwerdelegitimation vorläufig aufgenommener
Flüchtlinge. Direkte Anwendbarkeit der Bestimmung über die Frei-
zügigkeit in der FK. Grundsatzurteil.
Art. 37 Abs. 3, Art. 63, Art. 85 Abs. 3 und 4 AuG. Art. 58 AsylG.
Art. 26 FK.
1. Die in Art. 85 Abs. 4 AuG bezüglich Kantonswechsel vorgesehene
Kognitionsbeschränkung (Rüge der Verletzung des Grundsatzes
der Einheit der Familie) ist auf vorläufig aufgenommene Flücht-
linge nicht anwendbar. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
können eine Verletzung von Art. 26 FK und Art. 37 AuG vor dem
Bundesverwaltungsgericht rügen (E. 2–4).
2. Art. 26 FK ist inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um
innerstaatlich unmittelbar zur Anwendung zu gelangen (self-
executing). Die Bestimmung begründet für vorläufig aufgenom-
mene Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im glei-
chen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf
Art. 37 Abs. 3 AuG zusteht (E. 5).
3. Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AuG ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kantonswechsel, weil
keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (E. 6).
Changement de canton. Qualité pour recourir de réfugiés admis à
titre provisoire. Applicabilité directe de la disposition de la Conven-
tion sur le statut des réfugiés relative à la liberté de circulation. Arrêt
de principe.
Art. 37 al. 3, art. 63, art. 85 al. 3 et 4 LEtr. Art. 58 LAsi. Art. 26
Convention du 28 juillet 1951 sur le statut des réfugiés (ci-après:
Conv. réfugiés).
1. La limitation du pouvoir de cognition prévue à l'art. 85 al. 4 LEtr
au sujet du changement de canton (grief de la violation du
principe de l'unité de la famille) n'est pas applicable aux réfugiés
admis à titre provisoire. Ceux-ci peuvent invoquer une violation
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de l'art. 26 Conv. réfugiés et de l'art. 37 LEtr devant le Tribunal
administratif fédéral (consid. 2–4).
2. Le contenu de l'art. 26 Conv. réfugiés est suffisamment précis et
clair pour être appliqué directement en droit interne (self-
executing). Cette disposition donne aux réfugiés admis à titre
provisoire le droit de changer de canton dans la même mesure
que l'art. 37 al. 3 LEtr l'accorde aux titulaires d'une autorisation
d'établissement (consid. 5).
3. En l'espèce, le recourant a le droit de changer de canton en vertu
de l'art. 37 al. 3 LEtr, car il n'existe pas de motifs de révocation
au sens de l'art. 63 LEtr (consid. 6).
Cambiamento di Cantone. Diritto di ricorso dei rifugiati ammessi
provvisoriamente. Applicabilità diretta della disposizione sul diritto
di libero passaggio prevista nella Convenzione sullo statuto dei rifu-
giati. Sentenza di principio.
Art. 37 cpv. 3, art. 63, art. 85 cpv. 3 e 4 LStr. Art. 58 LAsi. Art. 26
della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (qui di
seguito: Conv. rifugiati).
1. La limitazione del potere cognitivo prevista dall'art. 85 cpv. 4
LStr per il cambiamento di Cantone (censura della violazione del
principio dell'unità familiare) non è applicabile ai rifugiati am-
messi provvisoriamente. Questi possono dunque invocare dinanzi
al Tribunale amministrativo federale la violazione dell'art. 26
Conv. rifugiati e dell'art. 37 LStr (consid. 2–4).
2. L'art. 26 Conv. rifugiati è sufficientemente preciso e chiaro nel
contenuto per essere direttamente applicato nel diritto interno
(norma « self-executing »). In virtù di tale disposizione, i rifugiati
ammessi provvisoriamente hanno lo stesso diritto al cambia-
mento di Cantone che spetta agli stranieri titolari di un permesso
di domicilio in base all'art. 37 cpv. 3 LStr (consid. 5).
3. Nella fattispecie il ricorrente ha diritto al cambiamento di Can-
tone in base all'art. 37 cpv. 3 LStr, non sussistendo motivi di
revoca ai sensi dell'art. 63 LStr (consid. 6).
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Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 um
Kantonswechsel ab. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss
Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 der Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen (VVWA, SR 142.281) verfüge das BFM einen Kantonswechsel
auf Gesuch einer vorläufig aufgenommenen Person bei Anspruch auf
Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung. Würden andere
Gründe geltend gemacht, setze ein Kantonswechsel die Zustimmung der
beteiligten Kantone voraus. Der Entscheid über den Kantonswechsel
könne gemäss Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie.
Vorliegend handle es sich nicht um ein Gesuch um Kantonswechsel ge-
stützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 respektive es werde kein Anspruch auf
Familieneinheit geltend gemacht; ein Kantonswechsel setze daher die
Zustimmung der beteiligten Kantone voraus. Das Migrationsamt des
Kantons verweigere den Kantonswechsel, weil vorliegend weder ein
Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung
gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 bestehen würden. Der Vertrag für eine
Arbeitsstelle auf dem Gebiet des Kantons sei keine genügende Begrün-
dung für einen Kantonswechsel.
Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Einwand in der Stellung-
nahme vom 24. März 2011, eine als Flüchtling anerkannte ausländische
Person habe das Recht, den Ort ihres Aufenthaltes frei zu wählen und
sich frei zu bewegen, dass sich Art. 37 Abs. 3 AuG auf Personen mit
einer Niederlassungsbewilligung und nicht auf Personen mit einem Aus-
weis F beziehe. Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen stünden nur die
Rechte zu, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben würden. Die
FK sehe in Bezug auf den Aufenthalt keine Privilegierung vor, weshalb
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge diesbezüglich den übrigen vorläu-
fig aufgenommenen ausländischen Personen gleichgestellt seien. Auf-
grund der ablehnenden Haltung des Migrationsamtes des Kantons müsse
der Antrag auf Kantonswechsel abgelehnt werden.
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Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2011 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht – unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gutheissung des Kantonswechselgesuchs vom 21. Fe-
bruar 2011 und die Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel
von vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei
dieses nach Anhörung der beteiligten Kantone grundsätzlich endgültig
entscheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die Anfech-
tung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob Art. 85 Abs. 4 AuG auch für
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt. Bejahendenfalls wäre aufgrund
der eingeschränkten Kognition des Gerichts auf die Beschwerde nicht
einzutreten, zumal diese nicht – auch nicht sinngemäss – mit der Verlet-
zung des Grundsatzes der Einheit der Familie, sondern mit der Verlet-
zung des sich für Flüchtlinge aus Art. 26 FK ergebenden Anspruchs auf
Freizügigkeit begründet wird.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der höchstrich-
terlichen Auslegungsmethodik an, welche gemäss BVGE 2009/8 wie
folgt (zusammengefasst) zitiert sei: Das Gesetz muss in erster Linie aus
sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode, ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung
auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach
seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den
Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes
hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit
erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normenverständnisses nicht aus
sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers
abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente
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zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, son-
dern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei
befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hie-
rarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. dazu BGE 131 III 35
E. 2, BGE 130 II 211 E. 5.1, BGE 119 II 186 E. 4b/aa; BVGE 2007/7
E. 4.1, BVGE 2007/24 E. 2.3, BVGE 2008/9 E. 6; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/ HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 80 ff.).
3.2
3.2.1 Das Ausländergesetz verwendet immer dann, wenn es von den
in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Menschen spricht, einerseits
den Begriff der « vorläufig aufgenommenen Personen » und anderseits
denjenigen der « vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge ». Mit diesen
beiden, teilweise im gleichen Artikel verwendeten Begriffen macht die
Gesetzessprache klar, dass dabei zwei Kategorien derselben Begriffsstufe
(vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig
Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft) gemeint sind. Beispiele im
AuG: Art. 83 Abs. 8, Art. 85 Abs. 1‒6 einerseits und Abs. 7 anderseits,
Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 1 Bst. a einerseits und Bst. b
anderseits; siehe auch Art. 59 und Art. 61 AsylG. Nur gerade im Art. 84
Abs. 5 AuG (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wird in der
deutschen Fassung der Begriff der « vorläufig aufgenommenen Auslän-
derinnen und Ausländern » verwendet; der Inhalt (Überprüfung der
Zumutbarkeit) macht indessen klar, dass hierbei « vorläufig aufgenom-
mene Personen » gemeint sind (vgl. auch die französische Fassung, wo
durchgehend von « l'étranger admis à titre provisoirement » die Rede ist,
mit Ausnahme der Art. 83 Abs. 8 sowie Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 59
sowie Art. 61 AsylG, wo jeweils die vorläufig aufgenommenen Flücht-
linge angesprochen sind).
Im vorliegend interessierenden Art. 85 AuG ist die Unterscheidung der
Wortwahl zwischen den Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 (vorläufig aufgenommene
Personen) und dem Abs. 7, welcher beide Begriffe verwendet (gleiche
Rechtsfolge für die « vorläufig aufgenommenen Personen » und « die
vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge »), so klar und konsequent vorge-
nommen worden, dass die gesetzgeberische Absicht, mit der Regelung in
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den Abs. 1–6 (Abs. 4 bezieht sich eindeutig auf den Abs. 3 und mithin
auf die gleiche Kategorie) nur die vorläufig Aufgenommenen ohne
Flüchtlingseigenschaft zu meinen, nicht in Frage gestellt werden kann.
Zusammenfassend ergibt sowohl die grammatikalische als auch die sys-
tematische Auslegung von Art. 85 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AuG,
dass es sich beim Begriff « vorläufig aufgenommene Personen » nicht
um einen Oberbegriff handelt, sondern dieser sich auf derselben
Begriffsstufe wie « vorläufig aufgenommene Flüchtlinge » befindet. Der
Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 4 AuG bezieht und beschränkt sich
mithin auf die vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlings-
eigenschaft. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Verwendung der
beiden Begriffe in den Bestimmungen des AuG, wo namentlich mit der
Formulierung der Art. 85 Abs. 7, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 Bst. a
und b neben den vorläufig aufgenommenen Personen explizit die vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlinge erwähnt und separat geregelt werden.
3.2.2 Im Weiteren gewährt Art. 58 AsylG den Flüchtlingen ausdrück-
lich alle Rechte, wie sie für Ausländerinnen und Ausländer im Allgemei-
nen gelten (vgl. etwa Art. 37 AuG: Kantonswechsel ist bewilligungs-
pflichtig und die Verweigerung ist beschwerdefähig), und verweist auf
die ihnen nach Gesetz und Flüchtlingskonvention zusätzlich zustehenden
Rechte. Zu den Rechten gemäss den besonderen Bestimmungen der FK
gehören explizit das Recht auf Freizügigkeit (Art. 26 FK: freie Wohnsitz-
wahl; Einschränkungen sind nur möglich, soweit sie « unter den gleichen
Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten ») und das Recht auf
freien Zugang zu den Gerichten (Art. 16 FK: wie Schweizer). Dafür, dass
der Gesetzgeber bei Art. 85 Abs. 4 AuG bewusst einen Konflikt mit der
FK in Kauf nehmen wollte, gibt es – im Unterschied zur damaligen par-
lamentarischen Diskussion und zum Vernehmlassungsverfahren be-
treffend Art. 85 Abs. 7 AuG – in den Materialien keinen Hinweis.
3.2.3 Mit diesen Auslegungen nach dem Wortlaut und der Systematik
des Gesetzes sowie nach dem Text und Sinn der FK ist gewährleistet,
dass die Gesetzesanwendung völkerrechtskonform und auch verfassungs-
konform (vgl. namentlich: Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], von welcher nur im Ausnahmefall mit einer aus-
drücklichen gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf) erfolgt.
Damit ist die in Art. 85 Abs. 4 AuG für vorläufig aufgenommene Per-
sonen vorgesehene Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar für vorläu-
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fig aufgenommene Flüchtlinge; diese können die Verletzung von Art. 26
FK und von Art. 37 AuG, welche Bestimmung den Wechsel des Wohn-
orts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem
Bundesverwaltungsgericht rügen.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat, zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weil sich die Rüge, sein sich
aus Art. 26 FK ergebender Anspruch auf Freizügigkeit sei verletzt, als
zulässig erweist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
5.
5.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige be-
ziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der
vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Zum
Bundesrecht in diesem Sinn gehören auch die Normen des für die
Schweiz verbindlichen Staatsvertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II
81 E. 1.3). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die staatsvertragliche Bestim-
mung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing)
ist. Dies trifft zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt
und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Die
Norm muss justiziabel sein, das heisst, die Rechte und Pflichten des
Einzelnen müssen umschrieben und der Adressat der Norm die rechts-
anwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von den
rechtsanwendenden Behörden zu bestimmen (anstelle vieler: BGE 133 I
286 E. 3.2). Die Frage des self-executing-Charakters beziehungsweise
der Justiziabilität der Norm ist dabei für jede einzelne Bestimmung in
einem Staatsvertrag gesondert zu prüfen (anstelle vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A–6668/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1,
A‒4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.2, teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.168).
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BVGE / ATAF / DTAF 15
5.2
5.2.1 Art. 26 FK statuiert, dass jeder vertragsschliessende Staat den
Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das
Recht einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu
bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Um-
ständen für Ausländer im Allgemeinen gelten. Hinsichtlich dieses Vorbe-
haltes stellt sich die Frage, was unter dem Begriff « unter den gleichen
Umständen für Ausländer im Allgemeinen » zu verstehen ist.
5.2.2 Sinn und Zweck von Art. 26 FK ist es, die Stellung von Flücht-
lingen derjenigen von anderen ausländischen Personen anzugleichen.
Flüchtlinge sollen nur denjenigen Einschränkungen in Bezug auf die
selbst bestimmte Wahl des Aufenthaltsortes und auf die Bewegungsfrei-
heit unterworfen sein, die auch für andere Nichtbürger gelten (ANDREAS
ZIMMERMANN, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees
and its 1967 Protocol – A Commentary, Oxford 2011, S. 1149 Rz. 2). Die
Bestimmung von Art. 26 FK scheint deshalb inhaltlich hinreichend be-
stimmt und klar zu sein, weil die selbst bestimmte Wahl des Aufent-
haltsortes und die Bewegungsfreiheit normalerweise allen ausländischen
Personen gewährt wird, wobei Einschränkungen in gewissen Fällen
möglich sind, wie etwa speziell erforderliche Bewilligungen für auslän-
dische Personen, um sich an bestimmten überbevölkerten Orten oder in
Sperrgebieten aufzuhalten (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 1160 Rz. 55). In der
Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1951 zum Beschlussentwurf über
die Genehmigung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (BBl 1954 II 80) wird festgehalten, Art. 26 FK könne die Vertrags-
staaten nicht daran hindern, die in Art. 9 FK vorgesehenen provisorischen
Massnahmen zu ergreifen, womit in Wirklichkeit die Freizügigkeit der
Flüchtlinge eingeschränkt werde. Diese Bestimmung könne auch nicht
etwa gegen eine Internierungsmassnahme angerufen werden, womit die
Bewegungsmöglichkeit des Flüchtlings beschränkt werde, sofern die
Massnahme auch gegenüber einem anderen Ausländer, der nicht dem
Flüchtlingsstatut unterstehe, hätte ergriffen werden können. Art. 14
Abs. 2 des (inzwischen durch das AuG ersetzten) Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) werde somit von dieser Bestimmung des Abkom-
mens nicht berührt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Art. 26 FK darauf abzielt, die
Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewe-
gungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken, auf Fälle
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etwa, wo eine freie Ortswahl von Ausländern die Sicherheit des Landes
tangieren würde. Der für den Vorbehalt verwendete Referenzbegriff
« vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für
Ausländer im Allgemeinen gelten » ist dergestalt auszulegen, dass nur
solche einschränkende Bestimmungen zulässig sind, die für sämtliche
Kategorien von Ausländern gelten. Entsprechend ist auf diejenigen Ein-
schränkungen abzustellen, die auch auf Ausländer mit einer Niederlas-
sungsbewilligung anwendbar sind, weil der Vorbehalt sonst nicht, wie
von Art. 26 FK verlangt, auf ausländische Personen im Allgemeinen an-
gewendet würde. Es widerspräche folglich dem Sinn und Wortlaut von
Art. 26 FK, wenn lediglich auf die Kategorie der vorläufig aufgenom-
menen Personen ohne Flüchtlingsstatus abgestellt würde, welche die
stärksten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Kauf zu nehmen
hat.
Auch der in Art. 6 FK definierte Begriff « unter den gleichen Um-
ständen » erlaubt keine ausschliessliche Verbindung zu vorläufig aufge-
nommenen Personen ohne Flüchtlingsstatus. Art. 6 FK bezieht sich
darauf, dass gewisse Rechte nur Personen gewährt werden, die be-
stimmte Kriterien erfüllen oder die bestimmte Qualifikationen aufweisen.
Einschränkende Bestimmungen sind nur zulässig, wenn davon auslän-
dische Personen im Allgemeinen (alle Kategorien von Ausländern, ein-
schliesslich niedergelassene Personen) betroffen sind.
5.2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Bestimmung von Art. 26 FK inhaltlich hinreichend bestimmt und klar
(self-executing) ist, um innerstaatlich unmittelbar zur Anwendung zu
gelangen. Sie ist auch justiziabel, da sie die Rechte und Pflichten des
Einzelnen umschreibt und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden
Behörden sind. Art. 26 FK begründet für vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang,
wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AuG
zusteht.
6.
6.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit einer Nieder-
lassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Art. 63 AuG statuiert, dass
die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden kann, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 62 Bst. a oder b erfüllt sind (Bst. a), die
Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
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verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
6.2 In Bezug auf den von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerde-
führer ist festzustellen, dass sich dieser – soweit aktenkundig – seit seiner
am 11. August 2008 erfolgten Einreise in die Schweiz nichts hat zu-
schulden lassen kommen, weshalb sinngemäss einzig der Widerrufsgrund
von Art. 63 Bst. c AuG in Frage käme. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist der erwähnte Widerrufsgrund erfüllt, wenn kon-
kret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bishe-
rigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finan-
zielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungs-
leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie
in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa Urteil des
Bundesgerichts 2C_74/2010 E. 3.4 vom 10. Juni 2010 mit weiteren
Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerde-
führer seit seiner Einreise in die Schweiz keine unverhältnismässig hohen
finanziellen Unterstützungsleistungen erhalten hat. Zudem kann ange-
sichts des zu den Akten gereichten Arbeitsvertrages sowie der letztmals
am 20. Dezember 2011 erfolgten Zusicherung seines zukünftigen Arbeit-
gebers im Kanton (...), dem Beschwerdeführer die angebotene Stelle
weiterhin zur Verfügung zu halten, damit gerechnet werden, dass er in
Zukunft für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.