2012/21 Asylverfahren
410 BVGE / ATAF / DTAF
21
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒4324/2012 vom 19. September 2012
Asylverfahren. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht.
Neue Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel im Beschwerdever-
fahren. Auferlegung der Kosten bei Obsiegen.
Art. 8 AsylG. Art. 12, Art. 13, Art. 32 Abs. 2, Art. 49 Bst. b und
Art. 63 Abs. 3 VwVG.
1. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfäl-
lung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfü-
gung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Tatsachen und Beweis-
mitteln zu bewähren (E. 5).
2. Ausnahmsweise können einer obsiegenden Partei Verfahrens-
kosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Ver-
fahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG).
In einem solchen Fall werden die der beschwerdeführenden
Person erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erachtet (E. 8).
Procédure d'asile. Maxime inquisitoire et obligation de collaborer.
Allégation de faits nouveaux et production de nouveaux moyens de
preuve en procédure de recours. Frais de procédure mis à la charge
de la partie qui obtient gain de cause.
Art. 8 LAsi. Art. 12, art. 13, art. 32 al. 2, art. 49 let. b et art. 63 al. 3
PA.
1. L'arrêt sur recours doit être prononcé sur la base du dossier tel
qu'il se présente au moment où l'autorité de recours statue. Par
conséquent, pour l'appréciation de la décision attaquée de
l'ODM, les faits et moyens de preuve nouveaux qui sont invoqués
pendant la procédure de recours sont également déterminants
dans l'appréciation du bien-fondé de la décision attaquée de
l'ODM (consid. 5).
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2. Exceptionnellement, des frais de procédure peuvent être mis à la
charge de la partie qui a gain de cause si elle les a occasionnés en
violant des règles de procédure (art. 63 al. 3 PA). Dans un tel cas,
les frais engagés par le recourant pour sa représentation et pour
d'éventuelles autres dépenses ne peuvent pas être considérés
comme indispensables au sens de l'art. 64 al. 1 PA (consid. 8).
Procedura d'asilo. Principio inquisitorio e obbligo di collaborare.
Allegazione di nuovi fatti e mezzi di prova durante la procedura di
ricorso. Messa a carico delle spese alla parte vincente.
Art. 8 LAsi. Art. 12, art. 13, art. 32 cpv. 2, art. 49 lett. b e art. 63
cpv. 3 PA.
1. La sentenza si fonda sullo stato degli atti al momento in cui è
pronunciata. L'avversata decisione dell'UFM deve pertanto resi-
stere anche alla luce dei fatti e mezzi di prova addotti durante la
procedura di ricorso (consid. 5).
2. In via eccezionale possono essere addossate le spese processuali
alla parte vincente che le abbia cagionate violando le regole di
procedura (art. 63 cpv. 3 PA). In tal caso, le spese di patrocinio ed
eventuali altri esborsi sopportati dal ricorrente non sono consi-
derati spese indispensabili ai sensi dell'art. 64 cpv. 1 PA (con-
sid. 8).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – wies das
Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 14. April 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 reichte der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden der irakische
Identitäts- und Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers im Original
sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) August 2012 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, es wür-
den zahlreiche wesentliche Hinweise bestehen, dass der Beschwerde-
führer seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten irakischen
Herkunft konstruiert habe. Namentlich habe er auf die Fragen nach den
Verkehrsverbindungen sowie den Namen der Nachbardörfer unterschied-
lich konkret geantwortet: Während seine Ausführungen anlässlich der
Anhörung vom 14. Mai 2012 von völliger Unkenntnis zeugen würden
(…), habe er in der Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ)-Be-
fragung zu jenen Themenbereichen konkrete Angaben machen können
(…). Bei tatsächlich erlebten Ereignissen sei jedoch zu erwarten gewe-
sen, dass er auch Jahre später imstande sei, überzeugende Antworten
hierzu zu liefern. Ferner sei er in der Anhörung vom 26. August 2010 in
der Lage gewesen, das irakische Schulnotensystem zu beschreiben (…),
wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2012 keine Anga-
ben hierzu mehr habe machen können (…). Sodann habe er in der EVZ-
Befragung behauptet, bis etwa zur dritten Primarklasse im Irak die Schu-
le besucht zu haben (…), indes er in der Anhörung vom 26. August 2010
vorgebracht habe, im Irak zirka zwei Jahre zur Schule gegangen zu sein
(…). Bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Irak hätte er in der Lage sein
müssen, präzisere Angaben über die von ihm besuchten Schulklassen zu
machen. Des Weiteren seien seine Aussagen über den irakischen Natio-
nalitätsnachweis, den er bis zu seinem Libyen-Aufenthalt besessen habe,
ausweichend respektive nicht korrekt ausgefallen (…). Schliesslich sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im
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EVZ irakische Asylsuchende bedrängt habe, um von ihnen Informationen
über ihren Heimatstaat Irak zu erlangen (…).
4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe
entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung
vom 14. Mai 2012 unter grossem Stress gestanden. Aufgrund seiner De-
pression habe er mit zunehmendem Zeitablauf immer grössere Probleme
mit dem Erinnerungsvermögen, weshalb er sich ärztlich untersuchen las-
sen werde. Sobald ein Arztbericht zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers vorliege, werde er nachgereicht. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer den Irak im Kindesalter verlassen; somit seien seit
seiner Ausreise (viele) Jahre vergangen. Auch deswegen sei er während
der Befragungen unter Stress gestanden, zumal er sich Sorgen gemacht
habe, die gestellten Fragen des BFM aufgrund seiner langjährigen Lan-
desabwesenheit nicht beantworten zu können. Es sei verständlich, dass er
nach all den Jahren und in Anbetracht seines sehr jungen Alters im Zeit-
punkt der erfolgten Flucht aus dem Heimatland die hohen Anforderungen
der Vorinstanz nicht zu erfüllen vermöge. Im Übrigen gebe er selber an,
(das afrikanische Land), wo er (viele) Jahre gelebt habe, besser zu ken-
nen als sein Heimatland Irak. Des Weiteren zähle der irakische Schulka-
lender acht oder neun Monate. Der Beschwerdeführer habe die Schule im
Irak etwa zwei Jahre lang besucht; damit sei er in der dritten Primarklas-
se gewesen, als die Ausreise seiner Familie aus dem Irak erfolgt sei.
Sodann sei in Bezug auf seine Angaben betreffend den irakischen Natio-
nalitätsausweis festzuhalten, er habe stets angegeben, dass ihm dieser
vom libyschen Schlepper abgenommen worden sei. Zudem sei anzufü-
gen, dass er anlässlich der EVZ-Befragung durchaus imstande gewesen
sei, den Ausweis zu beschreiben; namentlich habe er dessen Farbe als
« gelbblass » bezeichnet (…). Dem Beschwerdeführer sei es mittlerweile
gar gelungen, seine Identitätsdokumente im Original erhältlich zu ma-
chen. Diese Papiere habe er sich während eines sechsmonatigen Aufent-
halts (im Irak) im Jahr 2005 ausstellen lassen. Sie hätten sich bei einem
Bekannten in Libyen befunden, welcher sie nach dem Sturz von Moamar
Al Gaddafi habe überbringen können. Der Beschwerdeführer sei seit
einem Jahr im Besitze dieser Dokumente, habe sich aber nicht getraut,
den Behörden die Papiere abzugeben.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das BFM
aus, die Umstände, dass der Beschwerdeführer die zwei Ausweisdoku-
mente nicht bereits längst abgegeben sowie seinen angeblichen Aufent-
halt (im Irak) den Schweizer Asylbehörden vorerst verschwiegen habe,
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würden den Schluss aufdrängen, es handle sich bei den eingereichten
Identitätsdokumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss
darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände be-
rücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-
erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht
zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Be-
weise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl.
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Unter-
suchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen
der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rah-
men des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie
auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich
vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
(sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt
für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. AUER, a.a.O.,
Art. 12 Rz. 14). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der
Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit
dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung
des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49
Bst. b VwVG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner
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Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene
Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln
zu bewähren.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch-
zuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlen-
de Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. m.w.H.).
6. Im Hinblick auf die auf Beschwerdestufe eingereichten neuen
Beweismittel (irakische Identitätsdokumente) hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem BFM Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. In sei-
ner Vernehmlassung vom 27. August 2012 führte das Bundesamt aus,
aufgrund der vorliegenden Umstände – der Beschwerdeführer habe sei-
nen angeblichen Aufenthalt (im Irak) vorerst verschwiegen und überdies
hätte er die Ausweispapiere dem BFM schon längst abgeben können –
dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den ins Recht gelegten Do-
kumenten um Fälschungen oder erschlichene Urkunden handle. Die
Vorinstanz ist demnach implizit der Ansicht, dass der entscheidwesent-
liche Sachverhalt vorliegend als erstellt betrachtet werden kann und ein
weiterer Abklärungsbedarf, insbesondere in Bezug auf die Frage der
Echtheit der eingereichten Beweismittel, nicht besteht.
Dagegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der
Akten zum Schluss, dass die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht
gelegten Identitätsdokumente nicht ohne Weiteres als Fälschungen oder
erschlichene Urkunden betrachtet werden können. Zwar ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt (im Irak) den Behörden
vorerst verschwiegen und die Ausweispapiere nicht bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren abgegeben hat, dennoch kann allein aufgrund die-
ser Tatsache nicht angenommen werden, bei den eingereichten Doku-
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menten handle es sich um keine echten. Es sind weitere Abklärungen
vorzunehmen, um die Qualität der nachgereichten Beweismittel beurtei-
len zu können. Folglich ist das BFM der ihm aus dem Untersuchungs-
grundsatz zufliessenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Die ledig-
lich pauschale Behauptung, bei den eingereichten Dokumenten handle es
sich um Fälschungen oder um erschlichene Urkunden, genügt dabei
nicht. Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz
zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 17. Juli 2012 aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sach-
verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans
BFM zurückzuweisen.
Die Vernehmlassung des BFM vom 27. August 2012 ist dem Beschwer-
deführer mit vorliegendem Urteil zuzustellen; über die weitergehenden
Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befinden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von
Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies
ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das
Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Ver-
letzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die
Länge gezogen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52;
vgl. auch EMARK 1993 Nr. 33 E. 3 S. 235).
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Verletzung der Mit-
wirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe eingereichter Identi-
tätsdokumente – rechtfertigt es sich, ihm die Kosten (…) aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen Umständen das
vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Asylverfahren 2012/21
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8.2 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Be-
schwerdeführer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erachtet werden. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.