2012/22 Öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse Bund
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Oberzolldirektion
A‒32/2012 vom 27. Juni 2012
Arbeitszeugnis. Gerichtliche Durchsetzung. Anforderungen an das
Rechtsbegehren. Sprache des Arbeitszeugnisses.
Art. 6 Abs. 2 BPG. Art. 330a Abs. 1 OR.
1. Anforderungen an ein hinreichend deutliches und begründetes
Rechtsbegehren betreffend Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
(E. 2).
2. Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen
Dienst. Anwendung der privatrechtlichen Grundsätze der Wahr-
heit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens (E. 5).
3. Das Zeugnis ist grundsätzlich in der am Arbeitsort üblichen
Sprache abzufassen. Stellt die Arbeitgeberin – wozu sie nicht
verpflichtet ist ‒ eine zusätzliche Fassung in einer weiteren Lan-
dessprache aus, besteht kein Anspruch auf gerichtliche Korrek-
tur darin enthaltener Rechtschreibefehler (E. 7.1).
4. Ermessensspielraum des Arbeitgebenden im Rahmen vorgenann-
ter Grundsätze. Kein Anspruch auf bestimmten Zeugnisinhalt.
Nichterwähnung funktionsirrelevanter, betriebsspezifischer, in-
terner Kurse im Zeugnis; kein Verstoss gegen Wahrheits- und
Vollständigkeitsprinzip (E. 7.2 f.).
Certificat de travail. Mise en œuvre par la voie judiciaire. Exigences
relatives au chef de conclusions. Langue du certificat de travail.
Art. 6 al. 2 LPers. Art. 330a al. 1 CO.
1. Exigences de conclusions suffisamment claires et motivées quant
à la délivrance d'un certificat de travail (consid. 2).
2. Forme, structure et contenu du certificat de travail dans la fonc-
tion publique. Mise en œuvre des principes du droit privé de vé-
racité, de clarté, d'exhaustivité et de bienveillance (consid. 5).
3. Le certificat est en principe établi dans la langue usuelle du lieu
de travail. Si l'employeur – qui n'y est pas obligé – délivre une
version supplémentaire dans une autre langue nationale, il n'exis-
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te pas de droit à obtenir par voie judiciaire la correction de fautes
d'orthographe y contenues (consid. 7.1).
4. Pouvoir d'appréciation de l'employeur au vu des principes sus-
mentionnés. Aucune prétention à un contenu déterminé du certi-
ficat. Le fait de ne pas mentionner dans le certificat des cours de
formation internes, spécifiques et sans rapport déterminant avec
la fonction exercée, ne constitue pas une violation du principe de
véracité et d'exhaustivité (consid. 7.2 s.).
Attestato di lavoro. Esecuzione giudiziaria. Requisiti delle
conclusioni. Lingua del certificato di lavoro.
Art. 6 cpv. 2 LPers. Art. 330a cpv. 1 CO.
1. Requisiti cui deve soddisfare una conclusione sufficientemente
chiara e motivata tendente al rilascio di un attestato di lavoro
(consid. 2).
2. Forma, struttura e contenuto dell'attestato di lavoro nel pubblico
impiego. Applicazione dei principi di veridicità, chiarezza, com-
pletezza e benevolenza consacrati dal diritto privato (consid. 5).
3. L'attestato è redatto, in linea di principio, nella lingua usuale del
luogo di lavoro. Se il datore di lavoro – che non è obbligato –
rilascia un'ulteriore versione in un'altra lingua nazionale, non è
ammessa alcuna pretesa di correzione in sede giudiziale di un er-
rore ortografico in essa contenuto (consid. 7.1).
4. Potere d'apprezzamento del datore di lavoro entro i limiti dei
suddetti principi. Nessuna pretesa all'inserimento di determinati
contenuti nell'attestato. La mancata menzione nell'attestato di
corsi di formazione interni, specifici per l'attività del datore di
lavoro e irrilevanti per la funzione esercitata non viola i principi
di veridicità e completezza (consid. 7.2 seg.).
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Bei der gerichtlichen Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs
muss der Arbeitnehmende den verlangten Zeugnistext selbst formulieren,
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und zwar so, dass ihn das Gericht ohne jegliche Änderung zum Urteil
erheben kann. Wird nur beantragt, der Arbeitgebende sei zu verpflichten,
ein inhaltlich korrektes Arbeitszeugnis auszustellen, so genügt dies den
Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht; in einem solchen Fall kann
seitens des Gerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
(ROLAND MÜLLER/PHILIPP THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel
2012, S. 104; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag
‒ Praxiskommentar zu Art. 319‒362 OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Art. 330a N. 5; MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar Bd. 6,
Das Obligationenrecht, Abt. 2, Die einzelnen Vertragsverhältnisse,
Teilbd. 2, Der Arbeitsvertrag Abschn. 1, Bern 1985, Art. 330a Rz. 21 mit
Hinweisen; EDI CLASS/SABINE BISCHOFBERGER, Das Arbeitszeugnis und
seine « Geheimcodes », Zürich 1995, S. 35; MANFRED REHBINDER,
Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 2002, Rz. 264, nachfolgend: Arbeits-
recht). Dementsprechend hielt die Eidgenössische Personalrekurskom-
mission mit Entscheid vom 6. Oktober 2000 fest, dass auf eine Klage auf
Berichtigung eines Arbeitszeugnisses nur eingetreten werden könne,
wenn der Arbeitnehmende den verlangten Text selber formuliere
(Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 65.44 Regeste [erstes Lemma]
und E. 1.a/bb mit Hinweisen). Zur Begründung führte die Personal-
rekurskommission aus, eine Beschwerde müsse ein Begehren und eine
sachbezogene Begründung enthalten. Damit auf eine Klage zur Be-
richtigung eines Dienstzeugnisses eingetreten werden könne, genüge es
nicht, im Klageantrag lediglich die Ausstellung eines « richtigen »
Zeugnisses zu verlangen; vielmehr habe der Arbeitnehmende den
verlangten Text selber zu formulieren. Im damals zu beurteilenden Fall
verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer (Laien-)Beschwerde « ein der
Wahrheit entsprechendes, korrektes Zeugnis ohne negative Ver-
drehungen ». Es fehlte ein ausformulierter Text für ein im Sinne des
Rechtsbegehrens geändertes Dienstzeugnis. Der Begründung der
Beschwerde liess sich jedoch eindeutig entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin eine Streichung des Hinweises auf die Verlängerung der
Probezeit wünschte. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich ver-
treten war, vermochte dies nach Ansicht der Personalrekurskommission
den Anforderungen an ein hinreichend deutliches und begründetes
Rechtsbegehren zu genügen. Zusammenfassend trat sie aber auf die
Beschwerde – abgesehen von der Streichung der mit der Beschwerde-
begründung konkret monierten Textpassage – mangels Substanziierung
nicht ein.
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2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar anstelle substanzi-
ierter Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsvorschläge nur die Aus-
stellung eines ordnungsgemässen Zeugnisses beantragt, doch werden im
Rahmen der Begründung die verlangten Änderungen beziehungsweise
Ergänzungen deutlich: So verlangt sie die Korrektur eines Rechtschrei-
befehlers in der deutschen Zeugnisfassung sowie die Aufnahme absol-
vierter Kurse und einer Dankesformel samt Ausdruck von Bedauern über
ihren Weggang in beiden Zeugnisfassungen. Auch wenn sie anwaltlich
vertreten ist, rechtfertigt es sich daher, in diesem Umfang auf die Be-
schwerde einzutreten.
3. (Streitgegenstand)
4. (Kognition)
5.
5.1 Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR
172.220.1) enthält keine Bestimmungen in Bezug auf das Arbeitszeugnis,
weshalb nach Art. 6 Abs. 2 BPG sinngemäss die Bestimmungen des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur Anwendung
gelangen. Art. 330a OR sieht vor, dass der Arbeitnehmende jederzeit
vom Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen kann, das sich über die Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein
Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitneh-
menden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
5.2 Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten prinzipiell
dieselben Grundsätze wie im Privatrecht, insbesondere zu beachten sind
diejenigen der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens.
Speziell von Bedeutung sind regelmässig die Gebote der Vorausseh-
barkeit und Spezifität, wonach negative Eigenschaften des Arbeit-
nehmenden nur so weit ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen,
als sie vorbesprochen und belegt werden können, vor allem mittels Leis-
tungsbeurteilungen und Qualifikationsgesprächen. Sodann sind auch
Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst
gleich wie im Privatrecht (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 21).
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat sich – wie erwähnt – gemäss
Art. 330a Abs. 1 OR sowohl über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
als auch über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden auszu-
sprechen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen ent-
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halten, die für eine Gesamtdarstellung des Arbeitsverhältnisses und für
eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmenden von Bedeutung sind
(REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 6; SUSANNE JANSSEN, Die Zeugnis-
pflicht des Arbeitgebers, Diss. Bern 1996, S. 100). Die tatsächlichen
Angaben des Zeugnisses müssen somit vollständig (Vollständigkeits-
gebot) und zudem objektiv richtig (Wahrheitsgebot) sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2). Den Werturteilen
sind verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen, und es ist pflicht-
gemässes Ermessen anzuwenden, wobei dem Arbeitgebenden ein ge-
wisser Spielraum zusteht. Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem
Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder andere als
verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission 2006–008 vom 22. Mai
2006 E. 2b/aa; REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 14; STREIFF/
VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 3; REHBINDER, Arbeitsrecht, Rz. 262).
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden und der Funktion des
Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmenden das wirtschaftliche Fortkom-
men zu erleichtern, folgt, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein
muss. Das Wohlwollen findet jedoch seine Grenze in der Wahrheits-
pflicht. Der Anspruch des Arbeitnehmenden geht auf ein objektiv wahres,
nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem
Grundsatz des Wohlwollens vor (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 1;
REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 1 und 14 mit Hinweisen; STREIFF/
VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 3; JANSSEN, a.a.O., S. 74; FRANK
VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, S. 177; PETER
KAUFMANN/CLAUDIA JORNS, Zwischen Wahrheitspflicht und Wohl-
wollen: Die Verletzung der Zeugnispflicht des Arbeitgebers infolge
Ausstellung eines zu günstigen Arbeitszeugnisses, in: Anwaltsrevue 2002
5. Jahrgang Heft 5‒7/2002, S. 38; Urteil des Bundesgerichts
2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. auch BGE 136 III 510 E. 4.1
und BGE 129 III 177 E. 3.2 mit Hinweisen). Wohlwollen ist somit die
Maxime der Ermessensbetätigung, bedeutet aber nicht, dass nicht auch
für den Arbeitnehmenden ungünstige Tatsachen und Beurteilungen im
Zeugnis Erwähnung finden dürfen. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass die negativen Aspekte für die Gesamtbeurteilung des Arbeit-
nehmenden erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle
oder um unwichtigere Kleinigkeiten handelt (STREIFF/VON KAENEL,
a.a.O., Art. 330a N. 3; KAUFMANN/ JORNS, a.a.O., S. 38).
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Des Weiteren muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert
sein. Der Wortlaut steht aber im Ermessen des Arbeitgebenden. Der Ar-
beitnehmende hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Ar-
beitgebende bestimmte Formulierungen wählt (PETER MÜNCH, Von der
Kündigung und ihren Wirkungen, in: Handbücher für die Anwaltspraxis,
Geiser/Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel und Frank-
furt am Main 1997, Rz. 1.87; JANSSEN, a.a.O., S. 67; REHBINDER, a.a.O.,
Art. 330a Rz. 13; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 3).
5.3 Gemäss REHBINDER obliegt den Arbeitgebenden die Beweislast
für die Richtigkeit des Zeugnisses, und zwar – unter Berücksichtigung
ihres Ermessens – auch für die Richtigkeit ihrer Werturteile. Der Arbeit-
nehmende ist nur für diejenigen Tatsachen beweispflichtig, die er zur
Rechtfertigung einer günstigeren Beurteilung vorträgt (REHBINDER,
a.a.O., Art. 330a Rz. 22 mit Hinweisen, und REHBINDER, Arbeitsrecht,
Rz. 264 mit Hinweisen). MÜLLER/THALMANN stellen sich auf den Stand-
punkt, die Arbeitgebenden würden die Beweislast tragen, wenn ein Ar-
beitszeugnis das Verhalten und die Leistungen des Arbeitnehmenden
nicht als gut qualifiziere. Verlange hingegen der Arbeitnehmende die
Berichtigung eines guten Zeugnisses in dem Sinn, dass die Formulierun-
gen in eine sehr gute Qualifikation zu ändern seien, so trage er die Be-
weislast dafür (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 109). Die Verteilung der
Beweislast im Berichtigungsprozess ist in der Lehre demnach umstritten.
Da der Arbeitnehmende im Berichtigungsprozess jedoch konkrete Abän-
derungsanträge stellen muss, trägt er die Beweislast für die dem bean-
tragten Zeugnistext zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. STREIFF/
VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 5 mit Darstellung verschiedener
Lehrmeinungen; CLASS/BISCHOFBERGER, a.a.O., S. 35; WOLFGANG
PORTMANN, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Obligationenrecht I, Art. 1‒529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 330a
Rz. 10).
6. Das vorliegend strittige Arbeitszeugnis ist in beiden sprach-
lichen Fassungen wie folgt aufgebaut: Es ist als solches betitelt, enthält
die Personalien der Beschwerdeführerin, die Dauer des Arbeitsver-
hältnisses, die Stellung beziehungsweise Funktion im Betrieb sowie den
Ort der Tätigkeit und den Beschäftigungsgrad. Weiter wird aufgeführt,
mit welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung
betraut war und über welche Sprach- und Informatikkenntnisse sie ver-
fügt. Sodann werden die Leistung der Beschwerdeführerin und ihr Ver-
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halten kurz beurteilt. Es folgt ein Schlusssatz mit guten Wünschen für
den weiteren Berufsweg beziehungsweise in der deutschen Fassung zu-
sätzlich für den weiteren Lebensweg.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der deutschen Fas-
sung des Arbeitszeugnisses vom 31. März 2011 befinde sich ein Recht-
schreibefehler, und zwar in folgender Passage: « A. nahm die ihr zuge-
wiesenen Aufgaben selbständig, pünktlich, zuverlässig und effizient war
(anstatt « wahr ») ». Dieser sei zu korrigieren, zumal er vom ehemaligen
Arbeitgebenden anerkannt werde.
7.1.2 Der Arbeitnehmende muss sich Grammatik- und Recht-
schreibefehler nicht gefallen lassen, da diese nicht nur auf den
Arbeitgebenden, sondern mittelbar auch auf ihn selbst ein schlechtes
Licht werfen. Ein solches Arbeitszeugnis kann daher grundsätzlich
zurückgewiesen und die ordnungsgemässe Neuausstellung verlangt
werden (MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 25 mit Hinweisen; REHBINDER,
a.a.O., Art. 330a Rz. 12; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 3;
REHBINDER, Arbeitsrecht, Rz. 262).
Die Schweiz kennt vier National- und drei Amtssprachen (Art. 4 und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Grundsätzlich ist ein Arbeits-
zeugnis in der Sprache abzufassen, die am Arbeitsort üblich ist; es ist
nicht möglich, sich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleich-
berechtigung der Landessprachen zu berufen. So hat eine Deutsch-
schweizerin, die im Tessin arbeitet, nur Anspruch auf ein italienisch
abgefasstes Zeugnis. Sie muss sich das ausgestellte Zeugnis auf ihre
Kosten übersetzen lassen, wenn sie sich in der Deutschschweiz nach
einer Stelle umsieht. Nur wenn die Arbeitssprache nicht die am Ort des
Arbeitsverhältnisses übliche Sprache ist, hat der Arbeitnehmende An-
spruch auf je eine Fassung des Arbeitszeugnisses in beiden Sprachen. Bei
internationalen Organisationen ist es hingegen üblich, das Arbeitszeugnis
in Englisch zu verfassen. Wenn der Arbeitnehmende einer Berufsgruppe
mit klar überwiegender Berufssprache angehört, kann ebenfalls von der
vorherrschenden Sprache am Arbeitsort abgewichen werden (CLASS/
BISCHOFBERGER, a.a.O., S. 31; REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 13 mit
Hinweis; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 330a N. 3; WOLFGANG
PORTMANN/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Aufl.,
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Zürich/St. Gallen 2007, Rz. 543; CHRISTIANE BRUNNER/JEAN-MICHEL
BÜHLER/JEAN-BERNARD WAEBER/CHRISTIAN BRUCHEZ, Kommentar
zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, Art. 330a S. 162;
PORTMANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 9).
7.1.3 Hier liegt keiner der vorgenannten Ausnahmefälle vor, so dass
die Beschwerdeführerin, die in (…) gearbeitet hat, wo sowohl während
der Arbeit als auch im täglichen Umgang italienisch gesprochen bezie-
hungsweise geschrieben wird, grundsätzlich nur Anspruch auf Erstellung
eines Arbeitszeugnisses in dieser Sprache hat. Die italienische Fassung
des Zeugnisses ist unbestrittenermassen grammatikalisch fehlerfrei er-
stellt worden. Eine deutsche Fassung des Arbeitszeugnisses wurde sei-
tens des Arbeitgebenden kulanterweise ebenfalls ausgestellt, obschon
kein rechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin darauf besteht. Darin
befindet sich der geltend gemachte und vom Arbeitgebenden anerkannte
Rechtschreibefehler, welcher grundsätzlich nicht toleriert werden müsste,
würde es sich um ein in der Sprache des Arbeitsorts abgefasstes Zeugnis
handeln. Da die Beschwerdeführerin jedoch, wie erwähnt, kein Anrecht
auf eine zusätzliche Zeugnisfassung in deutscher Sprache hat, kann sie
auch nicht die gerichtliche Korrektur eines darin enthaltenen Recht-
schreibefehlers verlangen. Vielmehr ist sie auf ein aussergerichtliches
Entgegenkommen seitens des Arbeitgebenden angewiesen oder hat an-
dernfalls die (fehlerfreie) Übersetzung der italienischen Zeugnisfassung
auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Beschwerde ist demnach in die-
sem Punkt abzuweisen.
7.2
7.2.1 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass in beiden
sprachlichen Fassungen eine Dankesformel sowie der Ausdruck von
Bedauern über ihren Weggang fehlten. In einem Arbeitszeugnis dürften
keine vielsagenden Auslassungen enthalten sein.
7.2.2 Im Rahmen vorgenannter Grundsätze ist der Arbeitgebende frei,
das Arbeitszeugnis zu redigieren; der Arbeitnehmende hat keinen An-
spruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt. Es besteht gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehre insbesondere kein klag-
barer Anspruch des Arbeitnehmenden auf bestimmte Formulierungen wie
insbesondere Floskeln, Dankesworte oder Zukunftswünsche (Urteil des
Bundesgerichts 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5 in fine; PORTMANN/
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 541; PORTMANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 8; THOMAS
POLEDNA, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im
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öffentlichen Dienst, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht 4/2003 S. 172). Der Schlusssatz des Arbeitszeugnisses
enthält gute Wünsche für die berufliche (und in der deutschen Fassung
auch ganz allgemein für die weitere) Zukunft. Auch wenn eine Dankes-
formel sowie der Ausdruck von Bedauern über den Weggang eines
Arbeitnehmenden üblich sind und aus Höflichkeit geboten erscheinen
mögen, liegt deren Verwendung im Ermessen des Arbeitgebenden. Da
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine entsprechende Formu-
lierung des Schlusssatzes hat, kann es sich folgerichtig auch nicht um
eine vielsagende Auslassung handeln (vgl. allgemein dazu E. 7.3). Das
Arbeitszeugnis ist diesbezüglich vollständig und die darin enthaltenen
Zukunftswünsche sicherlich positiv zu werten. Die Beschwerde ist dem-
nach in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
7.3
7.3.1 Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe während
der Tätigkeit bei ihrem ehemaligen Arbeitgebenden mehrere Weiterbil-
dungskurse besucht, was in keinster Weise Eingang ins Arbeitszeugnis
gefunden habe. Weiterbildungen seien jedoch für potenzielle künftige
Arbeitgebende von erheblicher Bedeutung, daher für ihr wirtschaftliches
Fortkommen relevant und somit entweder im Arbeitszeugnis oder in
einem separaten Dokument zu bescheinigen (zur Beschränkung des
Streitgegenstands auf formelle und inhaltliche Fragen betreffend Arbeits-
zeugnis vgl. E. 2.2).
Es handle sich dabei um folgende Kurse:
ERFA-Tag in der Region IV in (…) vom 5. Mai 2010
ERFA-Tage « Aktenführung und Archiv » in (…) vom 20. und
21. Mai 2010
VM-User Schulung (SAP) Oberzolldirektion in (…) vom 8. Juni
2010
Interne Weiterbildung « Archiv und Aktenführung » Oberzoll-
direktion in (…) vom 12. und 13. August 2010
Teilnahme an der Gruppenarbeit « Regolamento del Comando Reg-
IV » in (…), regelmässig vom 26. August 2010 bis zum 2. Dezember
2010
ERFA-Tage « Mithilfe und Unterstützung der FIRE » vom 28. und
29. Oktober 2010
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Teilnahme an der Fachgruppenarbeit « OS-Zoll Ordnungssystem »
Oberzolldirektion in (…) vom 9. und 10. November 2010, 24. und
25. November 2010 sowie vom 15. und 16. Dezember 2010
Interne Schulung EBP-SRM in (…) vom 9. Dezember 2010.
7.3.2 Die Vorinstanz wirft ein, dass es sich bei den genannten Kursen
vorwiegend um verwaltungsinterne Tagungen mit Erfahrungsaustausch
ohne eigentlichen Ausbildungscharakter und von kurzer Dauer handle. Es
sei branchenüblich, Weiterbildungen, die eine gewisse Kontinuität auf-
weisen würden, das heisst über längere Zeit gedauert hätten, im Ab-
schlusszeugnis zu erwähnen. Solche Weiterbildungen seien in der Regel
mit einem gewissen ausserberuflichen Aufwand verbunden und würden
etwas über die Leistungsbereitschaft, Motivation und den Durchhalte-
willen der betreffenden Person aussagen. Bei den von der Beschwerde-
führerin erwähnten Kursen handle es sich aber um Sitzungen oder kurze
Einführungen in EDV-Systeme, die Teil des heutigen Arbeitsalltags seien
und an die Teilnehmenden keine besonderen Anforderungen stellen wür-
den und daher auch nicht erwähnenswert seien.
7.3.3 Auch wenn der Arbeitnehmende keinen Anspruch auf bestimmte
Formulierungen im Arbeitszeugnis hat, so kann durch Auslassungen
wesentlicher Tatsachen ein unzutreffendes Bild entstehen, was gegen die
Wahrheitspflicht verstösst. Das Arbeitszeugnis muss demnach alle wäh-
rend des Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten beurteilen. Grund-
sätzlich genügt es dabei jedoch, wenn die Art der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit beschrieben wird, soweit daraus die Funktion des Arbeitneh-
menden hinreichend ersichtlich wird. Daher besteht zum Beispiel kein
Anspruch auf Nennung eines nicht durch einen Lehrabschluss oder durch
besondere Leistungen erworbenen Titels, der zu vage ist und irreführend
wirkt. Hat der Arbeitnehmende hingegen während der Dauer des Ar-
beitsverhältnisses gleichzeitig oder nacheinander mehrere Funktionen
wahrgenommen, so sind alle diese Tätigkeiten in einem einheitlichen
Arbeitszeugnis zu beurteilen (REHBINDER, a.a.O., Art. 330a Rz. 9 mit
Hinweisen). Materiell hat das Arbeitszeugnis vollständig zu sein, es darf
insbesondere keine vielsagenden Auslassungen enthalten, so dass kein
täuschender Gesamteindruck entstehen kann. Unvollständige Angaben
können nämlich ein falsches Bild entstehen lassen, was gegen den
Grundsatz der Richtigkeit der Daten bei der Datenverarbeitung verstösst.
Ein Zeugnis, welches Tatsachen verschweigt, kann inhaltlich unvoll-
ständig und zudem objektiv unwahr sein (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O.,
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Art. 330a N. 3 mit Hinweisen; KAUFMANN/JORNS, a.a.O., S. 37; MICHEL
VERDE, Haftung für Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben, Referenz-
auskunft und Referenzschreiben, in: recht, Zeitschrift für juristische Aus-
bildung und Praxis 2010 S. 147).
7.3.4 Dass beziehungsweise ob für die Teilnahme an den entspre-
chenden Kursen keine Bescheinigung ausserhalb des Arbeitszeugnisses
ausgestellt worden ist, bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streit-
gegenstand (vgl. E. 2.2). Hingegen stellt sich die Frage, ob die strittigen
Kurse funktionsrelevant sind, so dass deren Nichterwähnung im Zeugnis
dem Grundsatz der Vollständigkeit zuwiderlaufen würde. Bei den aufge-
listeten Kursen handelt es sich allesamt um ein- bis zweitägige Veranstal-
tungen beziehungsweise über einen kurzen Zeitraum verlaufende, regel-
mässige Gruppenarbeiten. Thematisch können die Kurse grösstenteils
dem Bereich der Fachapplikationen zugeordnet werden, die teilweise im
Zeugnis direkt (BV-Plus VM SAP) oder mittels Funktionsbeschrieb (Ar-
chivbetreuung, Koordination der Aktenführung) Erwähnung finden. Es
scheint sich ohne Ausnahme um betriebsspezifische beziehungsweise
interne Kurse zu handeln, an welchen kein Titel erworben wurde. Dies
wird von der Beschwerdeführerin nicht anders dargelegt beziehungswei-
se nicht bestritten. Wie bereits erwähnt soll mit dem Arbeitszeugnis das
wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmenden gefördert werden; es
bildet eine wichtige Entscheidungsgrundlage bei der Besetzung neuer
Stellen (POLEDNA, a.a.O., S. 170). Es soll jedoch auch Dritten, insbeson-
dere künftigen Arbeitgebenden, eine wahrheitsgemässe und vollständige
Gesamtbeurteilung des betreffenden Arbeitnehmenden ermöglichen,
weshalb alle damit in Zusammenhang wesentlichen Tatsachen und Be-
wertungen enthalten sein müssen (PORTMANN, a.a.O., Art. 330a Rz. 4).
Die strittigen, teilweise internen Kurse betreffend Fachapplikationen sind
grösstenteils im Rahmen der Fachkenntnisse im Arbeitszeugnis erwähnt
und erscheinen im Übrigen für eine vollständige Gesamtbeurteilung der
Beschwerdeführerin durch Dritte nicht relevant beziehungsweise wird
das wirtschaftliche Fortkommen der Beschwerdeführerin durch die aktu-
elle Fassung des Arbeitszeugnisses bereits gefördert. Diesbezüglich ge-
nügt das Arbeitszeugnis den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahr-
heit. Der Arbeitgebende hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum
demnach nicht überschritten, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.