Personensicherheitsprüfungen 2012/25
BVGE / ATAF / DTAF 509
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
25
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
A‒6210/2011 vom 5. September 2012
Personensicherheitsprüfung. Sicherheitsverfügung mit Vorbehalt.
Grundsatzurteil.
Art. 21 Abs. 3 BWIS. Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001.
Eine Risikoverfügung mit Vorbehalt darf gestützt auf Art. 21
Abs. 3 BWIS und Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001 nicht mit
Auflagen verbunden werden, die zu einem bestimmten Tun,
Dulden oder Unterlassen verpflichten. Für solche Anordnungen
fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage (E. 8.1‒8.4 und 9).
Contrôle de sécurité relatif aux personnes. Décision relative à la
sécurité assortie de réserves. Arrêt de principe.
Art. 21 al. 3 LMSI. Art. 21 al. 1 let. b OCSP de 2001.
Une décision sur le risque assortie de réserves ne peut prescrire,
sur la base des art. 21 al. 3 LMSI et art. 21 al. 1 let. b OCSP de
2001, des charges qui s'apparentent à une obligation de faire, de
tolérer ou de s'abstenir. Il manque une base légale pour une telle
injonction (consid. 8.1‒8.4 et 9).
Controllo di sicurezza relativo alle persone. Dichiarazione di sicurez-
za vincolata. Sentenza di principio.
Art. 21 cpv. 3 LMSI. Art. 21 cpv. 1 lett. b OCSP del 2001.
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Una decisione sui rischi con riserva non può essere vincolata ad
un obbligo di fare, tollerare o omettere in base agli art. 21 cpv. 3
LMSI e art. 21 cpv. 1 lett. b OCSP del 2001. Per adottare simili
disposizioni manca la necessaria base legale (consid. 8.1‒8.4 e 9).
Seit 1996 ist A. beim eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als (…) tätig.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 ordnete die Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen, was folgt, an:
« 1. A. wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und
PSPV erachtet. Aufgrund der Erwägungen der Fachstelle wird
eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen.
2. A. verpflichtet sich gegenüber seinem Linienvorgesetzten
(Arbeitgeber), diesen halbjährlich schriftlich und detailliert über
die persönliche finanzielle Situation zu informieren unter gleich-
zeitiger Vorweisung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs.
Diese Auflagen sind gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung
derselben Stufe abgeschlossen ist.
3. Bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder bei angenommenen
Risiken durch den Arbeitgeber hat dieser vor Ablauf der Frist von
fünf Jahren nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 4. März
2011 über die Personensicherheitsprüfung bei der zuständigen
Prüfbehörde vorzeitig eine Wiederholung der Personensicher-
heitsprüfung zu beantragen. »
Dagegen erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
15. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit
dem Antrag, die Verfügung der Fachstelle vom 18. Oktober 2011 sei
aufzuheben, die Durchführung der Personensicherheitsprüfung der
Bundeskanzlei oder einer anderen unbefangenen Stelle zuzuweisen und
die Fachstelle an die formellen sowie materiellen Grundsätze beim Erlass
von Verfügungen zu erinnern.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen teilweise gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
ordnet an, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt
im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV
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von 2001, AS 2002 377) einzustufen ist, wenn die in den Erwägungen
umschriebenen Empfehlungen umgesetzt werden.
Aus den Erwägungen:
8.1 Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schützt die Privatsphäre
des Einzelnen. Eine weitgehend identische Garantie findet sich in Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Beide Bestimmungen
gewähren dem Einzelnen einen Lebensbereich, in dem er seine
Persönlichkeit unbehelligt von staatlichen Eingriffen entfalten kann.
Welche Aspekte des Privatlebens dadurch geschützt sind, ist im Einzel-
fall bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt zu bestimmen. Nach
der Praxis gehört dazu jedenfalls die Möglichkeit, ungehindert per-
sönliche Beziehungen zu knüpfen und zu entwickeln (BGE 138 I 6
E. 4.1; STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/
Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 13 N. 17 ff., nachfolgend:
St. Galler BV-Kommentar; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grund-
rechte, Bern 2007, S. 148 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 138 f.). In diesem
Bereich überschneidet sich der Schutzbereich des Grundrechts auf
Achtung der Privatsphäre bisweilen mit jenem der persönlichen Freiheit
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV (BGE 133 I 77 E. 2, BGE 127 I 6 E. 5;
BREITENMOSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13 N. 9 f.; KIENER/
KÄLIN, a.a.O., S. 162 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, N. 380a).
8.2 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen hat,
seine finanzielle Situation halbjährlich schriftlich und detailliert unter
Vorweis eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs gegenüber seinem
Linienvorgesetzten offenzulegen, hat sie möglicherweise in den Schutz-
bereich von Art. 10 Abs. 2 BV, jedenfalls in jenen von Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK eingegriffen (vgl. bereits Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A‒7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2 sowie in Bezug auf
die Weitergabe von im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung
erhobenen Daten: BVGE 2009/43 E. 3.3). Ein solcher Grundrechtsein-
griff ist gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn er sich auf eine ausreichende
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gesetzliche Grundlage stützt (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegt
(Abs. 2) und sich als verhältnismässig erweist (Abs. 3).
8.3 Art. 36 BV ist für die angefochtene Weisung an den Linien-
vorgesetzten (Arbeitgeber) des Beschwerdeführers nicht massgebend, da
hiervon eine Behörde betroffen ist, die sich als solche weder auf das
Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) noch jenes der
Achtung des Privat- oder Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)
berufen kann (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 369 und 380 ff.). Die
für Grundrechte geltende Schrankenregelung gilt indes in ihrer
Grundstruktur für das staatliche Handeln allgemein (Art. 5 Abs. 1 und 2
BV; RAINER J. SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 36 N. 9; YVO
HANGARTNER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 5 N. 3). Demzufolge
erweist sich die angefochtene Weisung auch an den Linienvorgesetzten
(Arbeitgeber) des Beschwerdeführers nur dann als rechtmässig, wenn sie
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 5 Abs. 1 BV), dem
öffentlichen Interesse dient (Art. 5 Abs. 2 BV) und verhältnismässig
(Art. 5 Abs. 2 BV) ist.
8.4 Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst zu
prüfen, ob sich die angefochtenen Weisungen auf eine gesetzliche Grund-
lage zu stützen vermögen.
9. Der angewiesene Linienvorgesetzte (Arbeitgeber) des Be-
schwerdeführers ist der Vorinstanz nicht untergeordnet, womit dieser
nicht in der Eigenschaft als Aufsichtsbehörde Weisungsbefugnis zu-
kommt (vgl. dazu: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1232, 1229). Davon geht denn auch die Vorinstanz nicht aus. Viel-
mehr leitet sie sowohl die gegenüber dem Beschwerdeführer als auch
dessen Linienvorgesetzten (Arbeitgeber) getroffene Handlungsanweisung
aus Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001 ab.
Ob und gegebenenfalls welche Formen von Handlungsanweisungen auf
dieser Grundlage verfügt werden dürfen, hat das Bundesgericht bis anhin
nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangen-
heit verschiedentlich von der Vorinstanz als Auflagen, vereinzelt als
Empfehlungen bezeichnete Verhaltensanweisungen an überprüfte Per-
sonen, bisweilen ausserdem an deren Arbeitgeber(innen) überprüft, diese
im Allgemeinen als bundesrechtskonform eingestuft (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A–705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.3 [Auflage],
A–102/2010 vom 20. April 2010 E. 4 [vorsorgliche Massnahmen gegen-
über einem Rekruten in Form von Empfehlungen], […], A–5391/2011
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vom 5. April 2012 E. 5 [Empfehlung bezüglich der Armeewaffe gestützt
auf Art. 113 MG]), nicht im Zusammenhang mit der militärischen
Sicherheitsprüfung stehende Empfehlungen wegen Verfahrensmängeln
aufgehoben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A–6275/2010 vom
27. April 2011 E. 12.2, A–5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 10.2
[Empfehlungen gegenüber Rekruten]) und in einem Fall eine als Auflage
bezeichnete Nebenabrede abgeändert (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A–802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7.3 ff. [Hinweis auf
Sensitivität der einsehbaren Daten]). Mit dieser Rechtsprechung hat das
Bundesverwaltungsgericht die von der Rekurskommission VBS (REKO
VBS) als dessen Vorgängerinstitution entwickelte Praxis fortgesetzt (vgl.
insbes.: Urteil der REKO VBS vom 27. Dezember 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.24 E. 7 [Drogentest
und Weisung an den Arbeitgeber bezüglich vorzeitiger Einleitung der
Sicherheitsprüfung], Urteil der REKO VBS vom 26. August 2003,
veröffentlicht in VPB 70.48 E. 10 [Hinweis auf Sensitivität der
einsehbaren Daten]). Offengelassen wurde, welche Tragweite solchen
mit einer Risikoverfügung verbundenen Nebenabreden beizumessen ist.
9.1 Um diese Frage zu beantworten, sind anschliessend die mass-
geblichen Regelungen auszulegen. Grundlage bildet dabei deren Wort-
laut, wobei die französische und italienische Fassung der interessieren-
den Regelungen ebenso massgeblich sind wie die deutsche. Lassen diese
mehrere Interpretationen zu, muss unter Berücksichtigung sämtlicher
Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der fraglichen Be-
stimmungen gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Normen und deren Zweck sowie auf die
Bedeutung, die diesen im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt.
Die Gesetzesmaterialien dienen dabei als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihnen eine
besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes
Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundes-
gericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Metho-
denpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf die grammatika-
lische Auslegung abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich
richtige Lösung ergab (BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 128 I 34 E. 3b; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A–512/2012 vom 12. Juni 2012
E. 5.1 und A–2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 11.4.1).
9.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 BWIS kann die für die Sicherheitsprü-
fung zuständige Behörde eine Risikoverfügung mit Vorbehalt erlassen.
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Diese spezielle Form einer Risikoverfügung wird in Art. 21 Abs. 1 Bst. b
PSPV von 2001 dahingehend konkretisiert, als eine Risikoverfügung mit
Auflagen zu fällen ist, wenn die zuständige Behörde eine Person als
Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt einstuft. Demgegenüber wird weder in
der französischen noch italienischen Fassung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b
PSPV von 2001 der Begriff der Auflage verwendet. Danach ist eine
Risikoverfügung unter Vorbehalt zu erlassen, wenn die Fachstelle zur
Überzeugung gelangt, dass die in Frage stehende Person ein Sicherheits-
risiko sein könnte (« une décision sur le risque assortie de réserve: que la
personne considerée pourrait présenter un risque pour la sécurité », « una
decisione sui rischi vincolata: il servizio specializzato ritiene che la
persona interessata rappresenti un rischio per la sicurezza con riserva »).
Ob diese Regelungen inhaltlich übereinstimmen, hängt davon ab, welche
Bedeutung den darin verwendeten Begriffen « Auflage » und « Vorbe-
halt » zukommt.
9.2.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff
« Vorbehalt » gemeinhin eine Einschränkung verstanden, die unter
Umständen geltend gemacht werden muss (Brockhaus, WAHRIG
Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1609;
Vorbehalt, besucht am 26. Juli 2012). Der
Duden führt als Synonyme hierfür insbesondere die Auflage, Bedingung,
Einschränkung, Klausel, Kondition, Voraussetzung, Prämisse (bildungs-
sprachlich), Bedingnis (österreichische Amtssprache) sowie Kautel
(Rechtsprechung) an ( Vorbehalt, besucht am
26. Juli 2012). Umgangssprachlich wird den Begriffen « Vorbehalt » und
« Auflage » demnach dieselbe Bedeutung beigemessen.
9.2.2 In der Rechtswissenschaft findet sich der Begriff « Vorbehalt »
als Rechtsfigur nicht. Hingegen existiert jener der Auflage. Hierbei han-
delt es sich um eine Nebenbestimmung, die präzisierend zu einer begüns-
tigenden Hauptverfügung hinzutritt, indem sie eine Verfahrenspartei zu
einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Eine
solche Nebenabrede berührt die Wirksamkeit der Verfügung nicht. Deren
Einhaltung kann jedoch mit hoheitlichem Zwang selbständig durchge-
setzt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A–3713/2008 vom
15. Juni 2011 E. 12.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 913 f.;
BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel 1992,
N. 985; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 94; PIERRE
MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011,
Personensicherheitsprüfungen 2012/25
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S. 92). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Auflage sowohl von der
Befristung als auch der Bedingung als die beiden anderen Formen von
Nebenbestimmungen, die in der Rechtswissenschaft im Allgemeinen
unterschieden werden. Erstere begrenzt die Rechtswirksamkeit einer Ver-
fügung auf einen zum Voraus bestimmten Zeitraum (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A‒3713/2008 vom 15. Juni 2011 E. 12.1; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 903; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 28 N. 96). Letztere macht diese vom Eintritt eines zukünftigen
ungewissen Ereignisses abhängig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 907).
9.2.3 Werden die interessierenden Begriffe « Vorbehalt » und « Auf-
lage », dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, als Synonyme
aufgefasst, so bieten sowohl Art. 21 Abs. 3 BWIS als auch Art. 21 Abs. 1
Bst. b PSPV von 2001 die Möglichkeit, eine Risikoverfügung mit
beliebigen Nebenabreden zu verknüpfen, welche Rahmenbedingungen
schaffen, mit deren Hilfe das von einer Person ausgehende Sicherheits-
risiko auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Wird jedoch vom
rechtlichen Verständnis der fraglichen Begriffe ausgegangen, so hat der
Bundesrat in der deutschen Fassung von Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von
2001 die mit einer Risikoverfügung verknüpfbaren Nebenbestimmungen
auf Auflagen beschränkt, während dessen französische und italienische
Fassung – wie Art. 21 Abs. 3 BWIS – sämtliche denkbaren Formen von
Nebenabreden zulassen.
9.3 Welches dieser beiden Ergebnisse der grammatikalischen Aus-
legung den Sinn und Zweck der fraglichen Regelungen besser wider-
spiegelt, kann den Materialien nicht entnommen werden, zumal der
Bundesrat keinen erläuternden Bericht zur PSPV von 2001 publiziert hat
(vgl. in Bezug auf das BWIS: BBl 1994 II 1147 f. und 1187 ff.). Für eine
grosszügige Auslegung spricht einerseits die vom Gesetzgeber in Art. 21
Abs. 3 BWIS gewählte Formulierung. Andererseits die hinter der
Risikoverfügung mit Vorbehalt stehende Absicht, in Nachachtung an das
verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV)
negative Risikoverfügungen, wenn immer möglich, zu vermeiden.
9.4 In Bezug auf die Gesetzessystematik ist derweil zu beachten,
dass die Fachstelle gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS keine Anord-
nungen treffen kann, welche die für die Wahl oder Übertragung einer
Funktion zuständige Behörde binden. Diese Regelung wird in dem unter
dem Titel « Folgen der Verfügung » stehenden Art. 24 PSPV von 2001
wiederholt (Abs. 1) und dahingehend ergänzt, dass die entscheidende
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Behörde die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Risiko-
verfügung schriftlich darüber informiert, wenn sie einen von der Ver-
fügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat (Abs. 3).
Der Bundesrat hat diese Regelung in der Botschaft vom 7. März 1994
damit begründet, dass die antragstellende Behörde bei verweigerter
Sicherheitserklärung wohl in der Regel die Sicherheitseinschätzung der
Fachstelle übernehme. Es müsse aber der Weg offenbleiben, dass die
Wahlbehörde ein bestehendes Risiko durch konkrete Massnahmen auf
andere Weise eliminieren könne als durch Nichtwahl der überprüften
Person. Nur private Arbeitgeber, die als Vertragspartner des Bundes an
klassifizierten Projekten mitwirken würden, seien an das Prüfungs-
ergebnis der Fachstelle gebunden (BBl 1994 II 1188). Für die hier
interessierende Frage nach Inhalt und Tragweite von Risikoverfügungen
mit Vorbehalt bedeutet dies, dass die Fachbehörde keine Anordnungen
treffen kann, die den in der Bundesverwaltung eingebundenen (zukünf-
tigen) Arbeitgeber oder allenfalls den (zukünftigen) Linienvorgesetzten
der überprüften Person binden. Infolgedessen hat sie nicht die Möglich-
keit, diesen im Sinne einer Auflage im Rechtssinne zu einem bestimmten
Tun, Dulden oder Unterlassen zu verpflichten. Damit ist zugleich aus-
geschlossen, der überprüften Person eine Auflage im Rechtssinne auf-
zuerlegen, da solches nur denkbar wäre, wenn deren (zukünftiger)
Arbeitgeber und/oder Linienvorgesetzter an die Risikoeinschätzung der
Vorinstanz gebunden wäre. Die systematische Auslegung gebietet somit
eine einschränkende Interpretation von Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 21
Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001, die Auflagen im Rechtssinne als Neben-
bestimmungen von Risikoverfügungen mit Vorbehalt jedenfalls dann
ausschliesst, wenn die zu überprüfende Person bei einem in der Bundes-
verwaltung eingebundenen Arbeitgeber beschäftigt ist oder von einem
solchen angestellt werden soll.
9.5 Als Ergebnis der Auslegung von Art. 21 Abs. 3 BWIS und
Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001 kann damit festgehalten werden,
dass Risikoverfügungen mit Vorbehalt auf Fallkonstellationen zuge-
schnitten sind, bei denen von einer zu überprüfenden Person zwar grund-
sätzlich ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht, dieses jedoch
durch geeignete Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass
reduziert werden kann, sodass deren Anstellung oder Weiterbeschäf-
tigung – wie sich der Gesetzgeber ausdrückt – mit Vorbehalt empfohlen
werden kann. Eine solche Risikoerklärung darf mit Nebenabreden ver-
bunden werden, die Massnahmen vorschlagen, allenfalls Bedingungen
formulieren, bei deren Verwirklichung das von der zu überprüfenden
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Person ausgehende Sicherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass be-
schränkt werden kann, nicht jedoch die zu überprüfende Person oder
deren (zukünftigen) Arbeitgeber im Sinne von Auflagen im Rechtssinne
zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten.
9.6 In Bezug auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass
Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV von 2001 keine
gesetzliche Grundlage bieten, um den Beschwerdeführer zu verpflichten,
seine finanzielle Situation halbjährlich unter Vorlage eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs seinem Linienvorgesetzten (Arbeitgeber)
offenzulegen. Ebenso wenig kann dessen Linienvorgesetzter (Arbeit-
geber) auf dieser Grundlage angewiesen werden, vorzeitig eine erwei-
terte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung einzuleiten, wenn
sich der Beschwerdeführer weigert, seine finanziellen Verhältnisse offen-
zulegen, oder sich seine finanzielle Situation verschlechtert. Dass sich
die entsprechenden Anordnungen auf eine andere Rechtsgrundlage stüt-
zen lassen, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Ihnen
fehlt es somit an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 8.4),
weshalb die entsprechenden Anordnungen in Gutheissung der hiergegen
erhobenen Beschwerde aufzuheben sind (…).