2012/26 Asylverfahren
518 BVGE / ATAF / DTAF
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. H.K., A.A. und M.A. gegen Bundesamt für Migration
D‒3402/2011 vom 30. Oktober 2012
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung. Subjektive
Nachfluchtgründe.
Art. 3, alt Art. 20 Abs. 2, Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und
Art. 54 AsylG. Art. 83 Abs. 8 AuG.
Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur
Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (E. 7).
Demande d'asile déposée à l'étranger et autorisation d'entrée en
Suisse. Motifs subjectifs survenus après la fuite.
Art. 3, ancien art. 20 al. 2, art. 44, art. 45 al. 1 let. e, art. 49 et art. 54
LAsi. Art. 83 al. 8 LEtr.
Dans une procédure engagée à l'étranger, l'autorisation d'entrée
est d'emblée exclue si la qualité de réfugié repose uniquement sur
des motifs subjectifs survenus après la fuite (consid. 7).
Domanda d'asilo presentata all'estero e autorizzazione d'entrata in
Svizzera. Motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
Art. 3, vecchio art. 20 cpv. 2, art. 44, art. 45 cpv. 1 lett. e, art. 49 e
art. 54 LAsi. Art. 83 cpv. 8 LStr.
Se in una procedura di domanda d'asilo presentata all'estero la
qualità di rifugiato sussiste solamente in virtù di motivi soggettivi
insorti dopo la fuga, la concessione dell'autorizzazione d'entrata
è a priori esclusa (consid. 7).
Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe
vom 11. September 2009 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz und um
Asylgewährung.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte H.K. im Wesentlichen vor,
sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes ‒ welcher am 23. November
2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde ‒ von Angehörigen
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der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter
Androhung einer Busse oder Haft aufgefordert worden, dessen Aufent-
haltsort preiszugeben. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008
zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan
geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Shegerab vom Hohen Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner
for Refugees, UNHCR) registriert worden seien. Zurzeit befänden sie
sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um
ihr Überleben.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) die Gesuche um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung
ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde insoweit mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2011 gutgeheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen ans BFM zurückgewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lehnte das BFM die Gesuche der Be-
schwerdeführenden um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung
erneut ab.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien
von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl
gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlings-
konvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es
bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich uner-
wünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und
denen deshalb lediglich das « Rechtsbündel » zusteht, welches die
Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flücht-
lingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl.
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CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994,
S. 25 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und
sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet
gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden
deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im
Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an-
schliessend ‒ trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge ‒ aus der
Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die
Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und über-
wiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die
einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlings-
konvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf
Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl.
AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) ‒ und dementsprechend ergibt sich in diesen
Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Des-
halb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausge-
schlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des
im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen
vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene
restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessens-
spielraum gestützt. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet
werden, dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im
Drittstaat den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz
erzwingen können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im
Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) nicht erfüllt sind.
7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die
Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeit-
punkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen
hatte.
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8. Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren.
8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom
Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der
Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen
liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte
offenbar ohne eingehende Prüfung und kann denn auch vom Bundesver-
waltungsgericht nicht bestätigt werden.
8.2 Anlässlich der schriftlichen Asylgesuchstellung durch ihren
Rechtsvertreter vom 11. September 2009 wurde geltend gemacht, die
Polizei sei nach der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder aufgetaucht
und habe die Beschwerdeführerin unter Drohungen aufgefordert, ihn zur
Rückkehr zu bewegen. Sie sei in diesem Zusammenhang auch einige
Tage inhaftiert worden. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerde-
führerin an der Befragung zunächst aus, nachdem ihr Ehemann Eritrea
verlassen habe, seien im August 2008 Soldaten zu ihr nach Hause
gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr drei
Tage Bedenkfrist gegeben, ansonsten müsse sie 50'000.‒ Nakfa bezahlen.
Da sie gewusst habe, dass der Ehemann im Ausland sei, hätte sie
entweder bezahlen, ins Gefängnis gehen oder ihnen sagen können, wo er
sei. Deshalb sei sie ausgereist (…). Der Rechtsvertreter räumt diesbezüg-
lich selber ein, dass ein direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin
bisher unmöglich gewesen sei. Demnach können der Beschwerdeführerin
zwar die widersprüchlichen Aussagen nur bedingt als Unglaubhaftig-
keitselemente angelastet werden, hingegen ist dementsprechend allein
auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
abzustellen und nicht auf die viel schwerwiegenderen Verfolgungs-
vorbringen in den schriftlichen Eingaben. Nicht erwähnt wird von der
Beschwerdeführerin also, dass sie seit der Ausreise des Ehemannes im
Jahre 2006 mehrfach behelligt worden sei, vielmehr datiert sie ihre
Probleme allein auf das Jahr 2008. Später an der Befragung gab die Be-
schwerdeführerin auf die Frage, was nach der Ausreise ihres Ehemannes
geschehen sei, sodann an, ihr Schwiegervater sei verhaftet worden und
habe 50'000.‒ Nakfa bezahlen müssen. Ihr oder ihrer Familie sei aber
nichts passiert. Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin ist
insgesamt zu schliessen, dass insbesondere der Schwiegervater behelligt
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worden ist und dieser eine Busse zu begleichen hatte, und zwar dürfte
dies im Jahre 2006 erfolgt sein. Letzteres wird zwar in der Eingabe vom
2. August 2012 bestritten, vielmehr habe der Schwiegervater die Busse
erst im Jahre 2008 anstelle der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise
bezahlen müssen. Diese Darstellung vermag jedoch in keiner Weise zu
überzeugen. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin, nach
der Ausreise des Ehemannes sei der Schwiegervater inhaftiert worden
und habe eine Busse bezahlen müssen, erfolgte nämlich unmittelbar nach
der Antwort, die Ausreise des Ehemannes sei im Jahre 2006 erfolgt. Dass
sich die Zahlung des Schwiegervaters also erst zwei Jahre später ereignet
haben soll, mit entsprechenden weiteren zwischenzeitlichen Behel-
ligungen der Beschwerdeführerin selber, vermag unter den gegebenen
Umständen nicht zu überzeugen. Ebenso kann ausgeschlossen werden,
dass zunächst der Schwiegervater eine Geldbusse bezahlen musste und
Jahre später auch die Beschwerdeführerin, zumal Entsprechendes auch
nicht geltend gemacht wird.
8.3 Bestätigt werden die Zweifel an der Gefährdungssituation zum
Zeitpunkt der Ausreise durch die folgenden Aussagen der Beschwerde-
führerin: Auf die Frage, was sie bewogen habe, Eritrea zu verlassen,
antwortete sie, sie habe immer daran gedacht, ihrem Mann zu folgen, seit
er Eritrea verlassen habe. Und schliesslich gab sie auf die Frage, wann
sie entschieden habe, Eritrea zu verlassen, an, sie habe gewartet, bis er
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle
Mittel habe (…). In der Stellungnahme vom 2. August 2012 wird
diesbezüglich eingewendet, dies könne nicht zu ihrem Nachteil und als
Widerspruch gewertet werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich von
asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätte sie dies auf
die Frage nach der Ausreisemotivation zumindest erwähnen müssen.
8.4 Angesichts dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin
auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ausführt, der Sachverhalt sei
ungenügend erstellt worden, zumal die Botschaftsbefragung sehr kurz
und dürftig ausgefallen sei und solche im Sudan generell unbefriedigend
seien. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine weiteren vertiefenden
Fragen gestellt wurden, kann von ihr, auch in Unkenntnis des Ablaufs
solcher Befragungen, doch erwartet werden, dass sie auf die ent-
sprechenden Fragen hin Probleme, die für die Ausreise auslösend
gewesen seien, nachvollziehbar darlegt. Aus dem Protokoll ergeben sich
denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht
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genügend Gelegenheit gegeben worden wäre, ihre Schwierigkeiten im
Heimatstaat darzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Befragungen im Sudan zwischenzeitlich aus Kapazitätsgründen einge-
stellt worden sind. Der Versuch in der Stellungnahme vom 2. August
2012, die Antworten mit der fehlenden Bildung und der Unkenntnis des
Ablaufs solcher Befragungen zu erklären, vermag nicht zu überzeugen,
zumal die Antworten zwar knapp, aber klar und nachvollziehbar ausge-
fallen sind. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin entsteht
insgesamt vielmehr der Eindruck, sie habe selber in Eritrea aufgrund der
Ausreise ihres Ehemannes keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt und sei ausgereist, weil ihr Ehemann in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde und genügend Geld hatte, ihre Ausreise
zu finanzieren.
8.5 Diese Beurteilung der Sachlage wird auch durch den zeitlichen
Ablauf gestützt, war doch der Ehemann, auf den sich die angeblich er-
lebte Reflexverfolgung beziehe, bereits im Jahre 2006 ausgereist, und es
erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahre 2008
zu ernsthaften und fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen greifen
sollten. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehemann im Juli 2008 und
damit vor den angeblich fluchtauslösenden Behelligungen beim BFM
offenbar im Hinblick auf einen Familiennachzug verschiedene Do-
kumente einreichte, nachdem er im November 2007 vorläufig aufge-
nommen worden war.
8.6 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass
geltend gemacht wird, die frühere Beurteilung der Vorinstanz, dass die
Desertion des Ehemannes unglaubhaft sei, sei nicht richtig. Zum einen ist
darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Ehemannes mit Entscheid
des BFM vom 23. November 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde und
zu erwarten gewesen wäre, dieser hätte Beschwerde erhoben und seine
Argumente für seine Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel
vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergan-
gen wären. Im Übrigen würde auch die Desertion des Ehemannes letzt-
lich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich
relevante Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes allein vermag jedenfalls nicht zur
Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung der Jahre später ausgereisten Be-
schwerdeführerin zu führen.
8.7 Schliesslich kann an dieser Stelle offenbleiben, inwiefern die
Aufforderung von den Behörden, eine Busse von 50'000.‒ Nakfa zu
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bezahlen, als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu quali-
fizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen
wäre, mit Hilfe ihrer Familie und insbesondere ihres Ehemannes diesen
Betrag aufzubringen.
8.8 Vorfluchtgründe sind auch insofern nicht zu erblicken, als die
Beschwerdeführerin weder aus dem Militärdienst desertiert noch diesen
verweigert hat, gab sie doch an, sie sei nie im Militärdienst gewesen (…),
und machte auch nicht geltend, sie hätte den Dienst verweigert.
8.9 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder
solche zu befürchten gehabt.
8.10 Diesen Ausführungen gemäss wäre die Beschwerdeführerin,
selbst wenn ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54 AsylG vom
Asyl auszuschliessen. Befänden sich die Beschwerdeführenden also als
Asylsuchende in der Schweiz, würde ihnen das Asyl verweigert. Aller-
dings würden sie, ihr im vorliegenden Urteil prima facie anerkanntes
Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz
weggewiesen und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung,
in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1
Bst. e, Art. 49 und Art. 54 AsylG; Art. 83 Abs. 8 AuG). Bei dieser
Sachlage ist der Beschwerdeführerin ‒ wie vorgängig unter E. 7 aus-
geführt ‒ die Einreise jedoch zu verweigern.