Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublin-Verfahren)
2012/27
BVGE / ATAF / DTAF 525
27
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒2797/2010 vom 2. Oktober 2012
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren).
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist.
Die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grund-
rechte in angemessener Weise, kann nicht ohne weiteres auf-
rechterhalten werden. Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die
festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
mit sich bringen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit
spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach
Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung
ihrer Grundrechte zu erleiden (E. 7.4).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile et renvoi (procédure
Dublin).
Art. 34 al. 2 let. d LAsi. Art. 3 al. 1 et 2 du règlement (CE)
n
o
343/2003 du Conseil du 18 février 2003 établissant les critères et
mécanismes de détermination de l'Etat membre responsable de
l'examen d'une demande d'asile présentée dans l'un des Etats
membres par un ressortissant d'un pays tiers.
La présomption que Malte respecte de manière suffisante les
droits fondamentaux garantis par le régime d'asile européen
commun ne peut pas être maintenue sans réserve. Cela ne signifie
certes pas que les manquements constatés à Malte à l'égard des
demandeurs d'asile impliquent, de manière générale, un risque
de traitements inhumains ou dégradants. Il faut encore examiner
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dans chaque cas particulier si, en raison de son appartenance à
une catégorie présentant une vulnérabilité spécifique, la per-
sonne concernée risque, en cas de transfert vers Malte, d'y subir
une violation de ses droits fondamentaux causée par des in-
suffisances de la procédure d'asile et des conditions d'admission
(consid. 7.4).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo e allontanamento
(procedura Dublino).
Art. 34 cpv. 2 lett. d LAsi. Art. 3 cpv. 1 e 2 del regolamento (CE)
n. 343/2003 del Consiglio, del 18 febbraio 2003, che stabilisce i criteri
e i meccanismi di determinazione dello Stato membro competente
per l'esame di una domanda di asilo presentata in uno degli Stati
membri da un cittadino di un Paese terzo.
La presunzione secondo cui Malta rispetterebbe adeguatamente
i diritti fondamentali riconosciuti alle persone interessate
nell'ambito del regime europeo comune in materia di asilo non
può essere mantenuta senza riserva. Le carenze riscontrate a
Malta non significano necessariamente che i richiedenti asilo
corrano in maniera generale pericolo di subire un trattamento
inumano o degradante. Tuttavia, occorre esaminare nel singolo
caso se con il trasferimento a Malta la persona interessata
correrebbe il pericolo, per la sua appartenenza a una categoria
caratterizzata da particolare vulnerabilità, di subire una
violazione dei propri diritti fondamentali in ragione delle carenze
riscontrate in loco nella procedura d'asilo e nelle condizioni di
accoglienza (consid. 7.4).
Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat am 5. Januar 2010 auf dem Luftweg in Richtung Malta, wo
er mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für
den Schengenraum einreiste. Am 6. Januar 2010 reiste er auf dem Luft-
weg in die Schweiz weiter und stellte hier am 12. Januar 2010 ein
Asylgesuch.
Am 2. März 2010 richtete das Bundesamt für Migration (BFM) an die
zuständige maltesische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die ein-
schlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
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der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist)
werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
Mit E-Mail vom 9. März 2010 teilte die zuständige maltesische Behörde
dem BFM mit, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde
zugestimmt.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es
dessen Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug an.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er,
die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbst-
eintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist das
BFM an, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen
Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln.
Aus den Erwägungen:
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem gültigen
maltesischen Visum für den Schengenraum über Malta in die Schweiz
eingereist. Somit liege gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Be-
stimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
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Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers bei Malta.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich des entsprechenden rechtlichen
Gehörs keine Gründe geltend gemacht, die dem Vollzug der Wegweisung
nach Malta entgegenstünden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass
dieser im Falle einer Rückkehr nach Malta eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe. Auch
würden weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
5.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die Schweiz sei im vorliegenden Fall aufgrund ihrer völker-
rechtlichen Verpflichtungen gehalten, ihr Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben. In diversen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Asyl-
suchenden in Malta eine unmenschliche Behandlung drohe. Es lägen
begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Malta die durch die EMRK
garantierten Rechte verletze. Zu diesem Schluss sei auch schon das
Bundesverwaltungsgericht gelangt, so in einer Zwischenverfügung im
Verfahren E‒2080/2010 vom 7. April 2010. Dabei sei das Gericht zum
Schluss gelangt, dass Asylsuchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten
Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender
medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, womit hinreichende
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. In Bezug
auf die angefochtene Verfügung sei festzustellen, dass angesichts der
derzeitigen Lage in Malta der Vollzug der Wegweisung in diesen Staat
als unzulässig erscheine.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM hauptsächlich aus, Asyl-
suchende hätten in Malta während des Asylverfahrens Anspruch auf
Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und
finanzielle Unterstützung. Eine Nichtregierungsorganisation biete zudem
kostenlosen Rechtsbeistand an. Die Asylsuchenden würden in geschlos-
senen oder offenen Unterkünften untergebracht. Die Kritik, wonach die
Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein
ermöglichten, sei zu relativieren, sei es doch seit November 2009 kaum
mehr zu Anlandungen in Malta gekommen, und die geschlossenen Unter-
künfte, in denen neu ankommende Asylsuchende jeweils in einem ersten
Schritt untergebracht würden, verfügten nun über genügend freie Kapazi-
täten.
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5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM
nehme zur drohenden Verletzung des völkerrechtlichen Gebots des Non-
refoulement sowie der Art. 3 und 13 EMRK in keiner Weise Stellung.
Die Ausführungen des Bundesamts widersprächen zudem zahlreichen
unabhängigen Berichten zu den Aufenthaltsbedingungen von Asyl-
suchenden in Malta.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz
gemäss seinen Angaben während eines Tages in Malta aufgehalten,
nachdem er dort am 5. Januar 2010 mit einem maltesischen Visum für
den Schengenraum eingereist war. Daraus folgt, dass gestützt auf die
anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge im vor-
liegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist (insbes. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
VO). Die maltesischen Behörden haben denn auch der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers mit Mitteilung an das BFM vom 9. März 2010
ausdrücklich zugestimmt. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010
setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) aus. Praxisgemäss (vgl. BVGE
2010/27 E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung
der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
Insofern kann der Beschwerdeführer grundsätzlich in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
6.2 Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
handelt es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei diesem
Verfahren kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1‒4 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen.
6.3 Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter
dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein
Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt
wäre. Grundsätzlich prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein
Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
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Mitgliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Der Antrag wird von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat
abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Rege-
lung ermöglicht es einem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht
zuständigen Staat, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO regelt somit eine Situation, in welcher sich die asyl-
suchende Person in einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich
unzuständigen Staat befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst
durchführen will.
6.4 Dem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen
Mitgliedstaat ist es also erlaubt, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen.
Da Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt
es grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Dabei
können sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung
verlassen, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem be-
teiligten Staaten die Grundrechte beachten, und sie dürfen insoweit
diesbezüglich Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu und zum Folgenden
BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1‒4.12; ausserdem
Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 21. Dezember 2011 in den
verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the
Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a./Refugee Applications
Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform],
Rz. 78 ff.). Das schliesst allerdings nicht aus, dass in der Praxis aufgrund
von grösseren Problemen in einem bestimmten Mitgliedstaat eine ernst
zu nehmende Gefahr entsteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung
in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit den
Grundrechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus
der EMRK ergeben, unvereinbar ist. Die Vermutung der Beachtung der
Grundrechte durch die Mitgliedstaaten ist somit nicht unwiderlegbar. Für
die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der geringste
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Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden die
Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur
Annahme geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft,
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu
werden, so ist der Mitgliedstaat gehalten, einen Asylsuchenden nicht an
den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Mit anderen
Worten sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, in denen die
Durchsetzung einer nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit
eine Verletzung grundrechtlicher Schutzansprüche bedeuten würde und
das Recht zum Selbsteintritt folglich zwingend wahrzunehmen wäre
(BVGE 2011/9 E. 4 ff.; vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3, S. 74). Unter anderem
erscheint ein Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt, wenn die
Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat
eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen
Gründen; vgl. BVGE 2011/9 E. 7 f.) zur Folge hätte. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht
denn auch vor, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asylgesuch
auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig ist.
7.
7.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Aus-
übung des Rechts auf Selbsteintritt ist im vorliegenden Verfahren somit
in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die
zur Widerlegung der Vermutung führen könnten, Malta beachte die dem
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem inhärenten Grundrechte in der
erforderlichen Weise.
7.2 Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist zunächst fest-
zustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise
auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist. In der Ver-
nehmlassung hat sich das Bundesamt zwar zur Lage für asylsuchende
Personen in Malta geäussert. Es ist jedoch festzustellen, dass es die
Verhältnisse dabei nur unzureichend wiedergegeben hat. So ist mit Blick
auf die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen zu den Unter-
stützungsansprüchen Asylsuchender zu bemerken, dass sich die Vorin-
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stanz auf Angaben der maltesischen Behörden beruft, die in klarem
Gegensatz zu den übereinstimmenden Beobachtungen sämtlicher nach-
folgend zitierten Quellen stehen. Zwar hat sich das Bundesamt in der
Vernehmlassung ausserdem auf einen Bericht von Amnesty International
abgestützt. Jedoch ist festzustellen, dass die Aussagen des genannten
Berichts (Amnesty International Report 2009: The State of the World's
Human Rights; Malta, S. 221), in dem die Situation von Asylsuchenden
in Malta als ausgesprochen schlecht eingestuft wurde, in völligem
Gegensatz zu den Angaben des BFM stehen.
7.3 Zur Situation von asylsuchenden Personen in Malta haben sich
in jüngerer Zeit verschiedene Behörden, Institutionen und Organisationen
geäussert, wobei sich aus den entsprechenden Berichten, soweit für die
vorliegende Fragestellung relevant, im Wesentlichen Folgendes ergibt.
7.3.1 Der Menschenrechtskommissar des Europarats hat in seinem
jüngsten Bericht zu Malta (Council of Europe, Report by Thomas
Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of
Europe, following his visit to Malta from 23 to 25 March 2011, Bericht
vom 9. Juni 2011 [nachfolgend: COE]) unter anderem festgestellt, Mig-
ranten, einschliesslich Asylsuchender und verletzlicher Personengruppen,
würden in Malta nach ihrer Ankunft ausnahmslos in Administrativhaft
genommen. Malta habe diese Verfahrensweise auch beibehalten, nach-
dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Entscheid vom 27. Juli 2010 (Louled Massoud gegen Malta, Urteil vom
27. Juli 2010, Beschwerde Nr. 24340/08) festgestellt habe, dies verstosse
gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Freiheit und
Sicherheit), insbesondere indem kein effektiver und zügiger Rechtsschutz
für die Anfechtung der Rechtmässigkeit einer solchen Inhaftierung be-
stehe (vgl. COE, a.a.O., Ziff. 12). In Bezug auf die Lebensumstände von
Asylsuchenden in Malta stellte der Menschenrechtskommissar des
Europarats fest, nach dem Ende der Inhaftierung würden die betroffenen
Personen in sogenannten offenen Zentren untergebracht (zum Folgenden
COE, a.a.O., Ziff. 19 ff.). Die Bedingungen in diesen Zentren seien sehr
unterschiedlich. In einigen kleineren Unterkünften, in denen insbeson-
dere Angehörige verletzlicher Personengruppen untergebracht würden,
bestehe eine angemessene Versorgung. Hingegen seien die Bedingungen
in den grösseren Zentren mangels adäquater Ausstattung und wegen
Überfüllung durchgehend ungenügend. In Bezug auf verletzliche Grup-
pen (Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige, Schwangere,
Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheit-
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lichen Problemen, betagte Menschen) hält der Bericht fest, dass Ange-
hörige dieser Gruppen zunächst ebenfalls inhaftiert würden (COE, a.a.O.,
Ziff. 28 ff.). Immerhin bestehe ein Verfahren zur Feststellung der Ver-
letzlichkeit, und es seien grundsätzlich Massnahmen vorgesehen, um
Personen, deren Verletzlichkeit bestätigt worden sei, aus der Haft zu
entlassen und entsprechend ihren Bedürfnissen zu versorgen. Jedoch sei
keineswegs sichergestellt, dass verletzliche Personen nach ihrer Haftent-
lassung auch tatsächlich entsprechend ihren Bedürfnissen untergebracht
und versorgt würden. Schliesslich weist der Bericht darauf hin, dass im
Gefolge der politischen Umwälzungen in Nordafrika und insbesondere
des Bürgerkriegs in Libyen im Lauf des Jahrs 2011 – nachdem in Malta
in den Jahren 2009 und 2010 nur geringe Flüchtlingszahlen zu verzeich-
nen gewesen seien – ein starker Anstieg der nach Malta gelangenden
Asylsuchenden festzustellen sei (COE, a.a.O., Ziff. 5 f., 20 und 26).
Dieser Zustrom verschärfe die bereits vorher bestehenden Kapazitäts-
probleme.
7.3.2 Einige der soeben aufgeführten Informationen zu den Aufent-
haltsbedingungen von Asylsuchenden in Malta sind im Wesentlichen
auch in einer Auskunft des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liech-
tenstein vom 26. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht enthal-
ten. Auf die unzulängliche Situation von Asylsuchenden in Malta wird
durch eine grosse Zahl von weiteren Behörden, Institutionen und Organi-
sationen hingewiesen (vgl. Berlin Institute of Comparative Social
Research [Hrsg.], The Risk Group of Unaccompanied Minors: Protection
Measures in an Enlarged European Union. Country Report Malta, Berlin
2007; European Parliament, The conditions in centres for third country
national [detention camps, open centres as well as transit centres and
transit zones] with a particular focus on provisions and facilities for
persons with special needs in the 25 EU member states, Bericht vom
Dezember 2007, S. 161; European Commission against Racism and
Intolerance, Third report on Malta, Bericht vom 29. April 2008, S. 14 ff.;
[…]; United Nations Human Rights Council, Report of the Working
Group on Arbitrary Detention. Addendum: Mission to Malta, 18. Januar
2010 [UN-Dok. Nr. A/HRC/13/30/Add. 2], Ziff. 33 ff.; U.S. Department
of State/Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 2010 Country
Reports on Human Rights Practices; 2010 Human Rights Reports: Malta,
8. April 2011; DOMINIK BENDER/MARIA BETHKE, Situation von Asyl-
suchenden auf Malta, in: Asylmagazin 7–8/2010, S. 235 ff.;
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] [Hrsg.], Malta: Aktuelle Situation
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für Verletzliche, Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes, 6. September
2010 [nachfolgend: SFH 2010]; SFH [Hrsg.], Malta: Aufnahmebe-
dingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update, November 2011;
Amnesty International Report 2011: The State of the World's Human
Rights; Malta, S. 221 [nachfolgend: AI-Report 2011]; Human Rights
Watch, Boat Ride to Detention. Adult and Child Migrants in Malta, Juli
2012). Über die bereits unter Hinweis auf den Bericht des Menschen-
rechtskommissars des Europarats erwähnten Aspekte hinaus wurde dabei
auch festgestellt, dass die maltesischen Behörden am 17. Juli 2010 eine
Gruppe von somalischen Staatsangehörigen nach Libyen zurückgeführt
hätten, wo die Betroffenen in der Folge allesamt inhaftiert, mit Stöcken
geschlagen und teilweise mit Elektroschocks gefoltert worden seien (vgl.
AI-Report 2011, a.a.O., S. 221).
7.3.3 Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich im Übrigen,
dass einzelne Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Europäischen Asyl-
systems, so Deutschland und Schweden, bereits im Jahr 2010 bei beson-
ders schutzbedürftigen Personen von der Überstellung nach Malta abge-
sehen haben (vgl. SFH 2010, a.a.O., S. 20, m.w.H.). Ferner ist zu
erwähnen, dass die vorstehend angeführten Quellen eine möglicherweise
wesentliche Entwicklung nicht berücksichtigen, war doch im Verlauf des
Jahres 2011 ein starker Anstieg der Zahl von Personen zu verzeichnen,
die in Malta ein Asylgesuch stellten (vgl. United Nations Human Rights
Council, The situation of migrants and asylum-seekers fleeing recent
events in North Africa, Report of the United Nations High Commissioner
for Human Rights, 1. September 2011 [UN-Dok. Nr. A/HRC/18/54],
Ziff. 7). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern sich die
asylverfahrensmässige Behandlung wie auch die Lebensbedingungen
von Asylsuchenden in Malta im Laufe der letzten Monate weiter ver-
ändert haben.
7.4 Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situa-
tion von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung,
dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Eu-
ropäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit – auf
der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse – noch nicht gesagt,
dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich
bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene
Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer
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spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta
Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden.
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7.5.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Falle des Beschwerde-
führers individuelle Voraussetzungen gegeben sind, die ihn bei einer
Überstellung nach Malta in die Gefahr einer Verletzung seiner grund-
rechtlichen Ansprüche bringen würden, ist zunächst festzuhalten, dass er
mit einem gültigen Visum für den Schengenraum nach Malta einreiste.
Insofern ist er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden
zuzurechnen, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des
EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbarende Administrativhaft droht.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausge-
prägten Betreuungsbedürfnissen handelt. Es besteht somit im vor-
liegenden Fall kein Anlass, aufgrund der in Malta herrschenden Aufent-
haltsbedingungen eine drohende Verletzung von Grundrechten des
Beschwerdeführers anzunehmen.
7.5.2 Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als
entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Be-
hörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welcher das Einverständnis
mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht her-
vor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitlichen
Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zurück-
zuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: « It would be highly
appreciated if you could send the passport through an escort as we
require the passport to repatriate the alien due to the expired visa. ») Es
ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Handlungsweise der
maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-
Gebots; Art. 33 FK; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; vgl. auch
Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wie auch der gel-
tenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als Mitglied-
staat der Europäischen Union unterworfen ist) gleichkäme. Zugleich ist
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angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der maltesischen Behör-
den, insbesondere der Hinweise auf in der Vergangenheit bereits erfolgte
völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asylsuchenden in Drittstaaten
(vgl. E. 7.3.2), keineswegs auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer
eine solche Behandlung auch tatsächlich drohen würde. Vielmehr ist
nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend Gewähr dafür
gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung
nach Malta seitens der dortigen Behörden mit einer verfahrensmässigen
Behandlung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-
Regimes rechnen könnte.
7.6 Nach den angestellten Erwägungen ist das BFM anzuweisen,
das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszu-
üben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asyl-
verfahren in der Schweiz zu behandeln. Die Beschwerde ist folglich in
diesem Sinne gutzuheissen.