2012/3 Asyl
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Auszug aus dem Abschreibungsentscheid der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D–3620/2011 vom 7. März 2012
Asylverfahren. Asylgesuch aus dem Ausland. Auswirkungen bei
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Grundsatzurteil.
Art. 20 AsylG.
1. Das Asylverfahren aus dem Ausland ist ein Asylverfahren sui
generis.
2. Eine Beschwerde wird gegenstandslos mit der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz. Die Bestimmungen des Asyl-
verfahrens im Inland werden angewendet.
Procédure d'asile. Demande présentée à l'étranger. Conséquences
lors de l'entrée en Suisse du recourant. Arrêt de principe.
Art. 20 LAsi.
1. La procédure relative à une demande d'asile présentée à
l'étranger est sui generis.
2. Recours rendu sans objet par l'entrée en Suisse du demandeur et
application des dispositions relatives à la procédure d'asile en
Suisse.
Procedura d'asilo. Domanda presentata all'estero. Effetti giuridici
dell'entrata in Svizzera del ricorrente. Sentenza di principio.
Art. 20 LAsi.
1. La procedura relativa a una domanda d'asilo presentata
all'estero è sui generis.
2. Ricorso divenuto privo d'oggetto in seguito all'entrata in
Svizzera ed applicazione delle disposizioni relative alla proce-
dura d'asilo in Svizzera.
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Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – ersuchte am
27. Januar 2011 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Zur
Begründung machte er geltend, er sei in seiner Heimat als politischer
Aktivist in mehrere Gerichtsverfahren verwickelt und ihm drohe eine
jahrelange Inhaftierung aus politischen Gründen.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 13. Mai 2011
wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und
sein Asylgesuch abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde über die
schweizerische Vertretung im Ausland fristgerecht Beschwerde erhoben.
Noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerde-
führer in die Schweiz ein, wo er in einem der Empfangs- und Verfahrens-
zentren des BFM ein (neues) Asylgesuch einreichte. Kurz darauf liess er
beim Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht und Fristansetzung für
eine Beschwerdeergänzung ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht schreibt die Beschwerde als gegenstands-
los geworden ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben, da der bisherige Verfahrensgegen-
stand nicht nur betreffend die Frage der Verweigerung der Einreisebe-
willigung, sondern vollumfänglich – also auch im Asylpunkt – dahin-
gefallen sei. Es begründet dies damit, dass der Prüfungsgegenstand im
Aus- und Inlandverfahren nicht übereinstimmten, die formellen Voraus-
setzungen differieren würden und eine Ablehnung eines Einreise- und
Asylverfahrens aus dem Ausland keine präjudizielle Wirkung entfalte,
vielmehr würden nun im Inlandverfahren sämtliche Asylgründe erneut
und sorgfältig geprüft.
2.2 Eine Beschwerde wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutz-
interesse der beschwerdeführenden Partei dahingefallen ist, das heisst,
wenn die Partei kein Interesse mehr an einer materiellen Beurteilung des
Rechtsstreits hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.206). Dies ist in der Praxis der Fall, wenn das Objekt oder das Sub-
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jekt untergegangen ist; wenn also a) die dem Rechtsstreit zugrunde
liegende Sache physisch untergeht beziehungsweise wenn die ergangene
behördliche Anordnung – zum Beispiel durch Zeitablauf (vgl. BGE 131
II 674 E. 2) – zu existieren aufhört und die angefochtene Verfügung des-
halb keine Rechtswirkung mehr entfalten kann oder, wenn b) das Gesuch
zurückgezogen wird oder, wenn c) ihm durch Wiedererwägung ent-
sprochen wird. Bei Verfahren um Rechte, die untrennbar mit einer Person
verbunden sind, wird ein Verfahren sodann wegen Wegfalls des Rechts-
schutzinteresses gegenstandslos, wenn d) die betreffende Person verstirbt
oder e) ihr Aufenthalt dem Gericht nicht mehr bekannt ist (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.209 f.).
Im vorliegenden Fall können die Gründe b)–e) für eine allfällige Gegen-
standslosigkeit der Beschwerde zum Vornherein ausgeschlossen werden.
Das BFM stellt sich denn auch in seiner Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, mit dem Asylgesuch in der Schweiz sei das Interesse des Be-
schwerdeführers an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheides
dahingefallen, weil das Asylgesuch neu geprüft werde und dabei der Prü-
fungsgegenstand im ordentlichen Asylverfahren im Vergleich zum
Auslandverfahren ein anderer sei. Mit anderen Worten, die behördliche
Anordnung beziehungsweise der angefochtene Entscheid im Ausland-
verfahren könne keine Rechtswirkung mehr entfalten und habe zu exis-
tieren aufgehört. Dies soll im Folgenden geprüft werden.
2.3 Im Rahmen des Auslandverfahrens prüfen die Asylbehörden, ob
einem Gesuchsteller aufgrund von Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
Dabei wird praxisgemäss Folgendes berücksichtigt: Eine gesuchstellende
Person, die sich noch im Heimatstaat befindet, kann zwar im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt und damit schutzbedürftig sein. Um jedoch die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss sie gemäss den Bestim-
mungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ihren Heimatstaat verlassen haben. Vor
diesem Hintergrund kann das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG
einer Person die Einreise in die Schweiz zwecks weiterer Abklärungen
des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Heimatstaat ist namentlich dann
nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne
des AsylG ist. Schutzbedürftig sind Personen, die ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Wird im Rahmen der Prüfung
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des Asylgesuches aus dem Ausland festgestellt, dass die Schutzbedürf-
tigkeit im Sinne des schweizerischen Asylrechts nicht gegeben ist, dass
keine anderen Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Ak-
tenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs erlaubt, wird
gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asyl-
gesuch abgelehnt. Die fehlende Schutzbedürftigkeit kann sich ergeben,
wenn die Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Art. 7 AsylG),
wenn die geltend gemachten Nachteile nicht asylrechtlich relevant sind
(vgl. Art. 3 AsylG) oder, wenn der gesuchstellenden Person zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG).
2.4 Mit dem BFM ist darin einig zu gehen, dass der angefochtene
Entscheid im vorliegenden Fall insoweit keine Wirkung mehr hat, als
darin die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 AsylG nicht bewilligt
wird (…). Mit der erfolgten Einreise des Beschwerdeführers kann der
angefochtenen Verfügung insofern keinerlei Rechtswirkung mehr
zukommen, sie hat zu existieren aufgehört.
2.5 Das BFM hat aber im angefochtenen Entscheid darüber hinaus
das Asylgesuch abgelehnt (…), mit der Begründung, bei der Verurteilung
des Beschwerdeführers durch die türkischen Gerichte wegen PKK-
Mitgliedschaft und Sprengstoffbesitzes handle es sich um legitime
Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht schutzbedürftig
im Sinne des Art. 3 AsylG. Damit gibt es im In- und Auslandverfahren
Übereinstimmungen bezüglich Prüfungsgegenstand, jedenfalls dann,
wenn wie vorliegend die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten
Nachteile abschliessend beurteilt wird, zumal sich die Frage der Legi-
timität beziehungsweise des Verfolgungscharakters der strafrechtlichen
Verurteilung durch die türkischen Gerichte im Rahmen des nunmehr
anzuhebenden ordentlichen Asylverfahrens erneut stellen dürfte.
Das Bundesamt geht jedoch in seiner Vernehmlassung zu Recht davon
aus, dass zwischen dem bisherigen Auslandverfahren (gemäss Art. 20
AsylG) und dem nach erfolgter Einreise in die Schweiz durchzufüh-
renden ordentlichen (Inland-)Asylverfahren massgebliche Unterschiede
bestehen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch
explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Ausland-
verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine
asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-
rens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl.
dazu BVGE 2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Ver-
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fahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sach-
verhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren
nur einmal angehört und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet wer-
den, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies auf-
drängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylent-
scheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Darüber
hinaus verfügen die Asylbehörden im Rahmen des Auslandverfahrens
über einen weiten Ermessensspielraum, stellt sich doch im Rahmen des
Auslandverfahrens selbst bei bestehender Schutzbedürftigkeit ausserdem
die Frage, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt. Es handelt
sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschnei-
dungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung darf nur so verstanden
werden, dass « das Asylgesuch aus dem Ausland » abgewiesen wird. Das
BFM ist gehalten, seine Verfügungen in Zukunft in diesem Sinne anzu-
passen. Mit der Einreise in die Schweiz und der Anhebung eines Inland-
verfahrens vermag diese Disposition allein auf das Gesuch aus dem
Ausland bezogen keine Rechtswirkung mehr zu entfalten und wird damit
gegenstandslos.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM
seine Ausführungen in der Vernehmlassung zu Unrecht damit begründet,
dass die Beschwerde im Auslandverfahren gegenstandslos werde, weil
eine erneute, sorgfältige Überprüfung des Asylgesuchs im Inland ge-
währleistet sei. Eine entsprechende umfassende Überprüfung kann nicht
garantiert werden, zumal im angehenden (Inland-)Verfahren ein Nicht-
eintretensentscheid nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,
insbesondere im Falle der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäss
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der
Europäischen Union L 50/1 vom 25.2.2003; Dublin-II-VO) (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–4548/2011 vom 24. August
2011). Mit der unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich der
Asylsuchende jedoch den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland
und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen. Die
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Beschwerde kann also auch bezüglich die Dispositivziffer 2 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben werden.