Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
2012/31
BVGE / ATAF / DTAF 577
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
31
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒3296/2012 vom 18. September 2012
Angemessene Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren.
Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einem Asylverfahren, das nach
abgeschlossenem ausländerrechtlichem Verfahren eingeleitet wurde.
Kindeswohl.
Art. 3 und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK). Art. 83 Abs. 4 AuG.
1. Anhörungsrecht von Kindern im Verwaltungsverfahren. Fehlen-
de Gesetzesgrundlage auf nationaler Ebene. Unmittelbare An-
wendbarkeit von Art. 12 KRK. Eine Anhörung in angemessener
Weise genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die
Vertretung der Kinder durch die Eltern ist zureichend, sofern
sich deren Interessen decken. Verzicht auf Anhörung der Kinder,
wenn deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend
zum Ausdruck kommt (E. 5.1‒5.3).
2. Prüfung des Wegweisungsvollzugs (E. 6‒8). Zumutbarkeits-
prüfung unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls
(E. 7.3.2.3). Verweis auf die Vollzugsprüfung im vorangegan-
genen ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese nicht lange
zurückliegt und die Sachlage unverändert ist (E. 7.3.4).
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Wegweisung
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Audition appropriée de l'enfant en procédure administrative. Exa-
men de l'exécution du renvoi dans une procédure d'asile introduite
après la clôture d'une procédure de droit des étrangers. Intérêt supé-
rieur de l'enfant.
Art. 3 et art. 12 de la Convention du 20 novembre 1989 relative aux
droits de l'enfant (ci-après: CDE). Art. 83 al. 4 LEtr.
1. Droit d'être entendu de l'enfant en procédure administrative.
Absence de base légale nationale. Applicabilité directe de l'art. 12
CDE. Une audition appropriée est suffisante selon la jurispru-
dence du Tribunal fédéral. La représentation de l'enfant par ses
parents suffit pour autant que leurs intérêts soient convergents.
Renonciation à l'audition de l'enfant lorsque son opinion ressort
suffisamment des pièces du dossier (consid. 5.1‒5.3).
2. Examen de l'exécution du renvoi (consid. 6‒8). Examen de l'exi-
gibilité sous l'angle particulier de l'intérêt supérieur de l'enfant
(consid. 7.3.2.3). Renvoi à la décision prise dans la procédure de
droit des étrangers antérieure, lorsque celle-ci est récente et que
l'état de fait est inchangé (consid. 7.3.4).
Adeguata audizione dei fanciulli nella procedura amministrativa.
Esame dell'esecuzione dell'allontanamento in una procedura d'asilo
iniziata dopo la conclusione di un procedimento secondo la legge
sugli stranieri. Interesse superiore del fanciullo.
Art. 3 e art. 12 della Convenzione del 20 novembre 1989 sui diritti
del fanciullo (qui di seguito: CDF). Art. 83 cpv. 4 LStr.
1. Diritto del fanciullo di essere sentito nella procedura amministra-
tiva. Mancanza di una base legale sul piano nazionale. Applica-
zione diretta dell'art. 12 CDF. Secondo la giurisprudenza del
Tribunale federale, è sufficiente un'audizione compiuta in ma-
niera adeguata. La rappresentanza dei fanciulli da parte dei
genitori è sufficiente per quanto i loro interessi coincidano.
Rinuncia all'audizione dei fanciulli se il loro punto di vista è
sufficientemente espresso nelle memorie scritte (consid. 5.1‒5.3).
2. Esame dell'esecuzione dell'allontanamento (consid. 6‒8). Esame
dell'esigibilità con particolare attenzione al bene del minore
(consid. 7.3.2.3). Rinvio all'esame dell'esecuzione dell'allontana-
mento effettuato già nell'ambito del procedimento secondo la
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legislazione sugli stranieri, se non è trascorso troppo tempo e non
sia subentrato alcun cambiamento di situazione (consid. 7.3.4).
Der Beschwerdeführer reiste 1995 im Rahmen eines Familiennachzugs
in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Dreieinhalb
Jahre später heiratete er seine heutige Ehefrau, welcher in der Folge die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
Die Ehegatten haben heute drei gemeinsame in der Schweiz geborene
Kinder, die ihrerseits über eine vom Vater abgeleitete Aufenthaltsbewil-
ligung verfügten.
Zwischen 1998 und 2007 wurde der Beschwerdeführer unter anderem
wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfachen Übertretungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedener Verstösse gegen
die Strassenverkehrsordnung zu 27 Monaten Gefängnis sowie zu diver-
sen Bussen verurteilt. Aufgrund dessen und wegen seiner hohen Ver-
schuldung verweigerte das Ausländeramt des Wohnsitzkantons des
Beschwerdeführers am 7. November 2005 die Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung. Am 1. September 2008 folgte die Nichtverlängerung
der Jahresaufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner
Familie durch das Ausländeramt. Der gegen diesen Entscheid beschrit-
tene Rechtsmittelweg blieb erfolglos; das Bundesgericht trat im Mai
2011 auf die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsanspruchs auf eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein. Die Ausreisefrist
wurde in der Folge auf den 31. Dezember 2011 angesetzt.
Am 16. Dezember 2011 reichten der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde am 4. Januar 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom Bundesamt für Migration
(BFM) registriert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden zu
ihren Asylgründen jeweils zweimal angehört. Sie machten keine Verfol-
gungsgründe geltend, sondern gaben an, dass sie mit dem Asylgesuch die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz bezwecken
würden. Sie hätten in ihrer Heimat auch keine Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt. Hingegen wurde geltend gemacht, dass sie bei einer
Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage seien, für ihren Lebens-
unterhalt aufzukommen, und dass insbesondere ihren Kindern eine
Rückkehr nach Mazedonien nicht zuzumuten sei. Alle Kinder seien in
der Schweiz geboren und aufgewachsen und gut integriert. Seit ihrer
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Ausreise hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat lediglich ferien-
halber besucht.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 20. Juni 2012 Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM ein. In formeller
Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es seien die Kinder vom
Bundesverwaltungsgericht zum Wegweisungsvollzug anzuhören, eventu-
aliter sei die Sache zur Kindsanhörung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.2 Vorliegend blieben das Nichteintreten auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2011 (…) und die Anordnung
der Wegweisung (…) unangefochten und sind somit in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht
als durchführbar bezeichnet wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass
Mazedonien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet
wurde und ferner auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aus den
Akten hervorgingen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu
widerlegen vermöchten. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die mit Eingabe vom
21. Mai 2012 beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde
mangels Bedürftigkeit wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Asylge-
suchs abgelehnt.
Den Wegweisungsvollzug erachtete des BFM als zulässig, da sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM hin-
sichtlich der Berufung der Rechtsvertreterin auf das Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend:
KRK, SR 0.107) fest, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann unzu-
lässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts
oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richt-
linien der KRK, namentlich dem nicht unmittelbar anwendbaren Art. 22
KRK, nicht vereinbar wäre. Vorliegend würden sich die Gesetzgebung
und die behördliche Auslegungspraxis in der Schweiz aber an die Richt-
linien der KRK halten, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter
diesem Aspekt zulässig sei.
Weiter sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situ-
ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Mazedonien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch in
individueller Hinsicht, unter anderem aufgrund der Berufstätigkeit der
Beschwerdeführenden und ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes
in ihrer Heimat, zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs für die Kinder ging das BFM davon aus, dass im Alter von
zwölf, zehn und einem Jahr der Ablösungsprozess der Kinder von den
Eltern noch nicht stattgefunden habe, weshalb es das Vorliegen einer
fortgeschrittenen Integration verneinte. Aufgrund der anzunehmenden
Nähe zu den Eltern sei auch von einer Vertrautheit der Kinder dem Kul-
turkreis der Eltern gegenüber auszugehen. Im Weiteren sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden zumindest im Familienverband
Albanisch sprechen und auch die heimatliche Kultur pflegen würden.
Ferner sei die schulische Fortbildung der Kinder in Mazedonien gewähr-
leistet. Das BFM gelangte zum Schluss, dass der Vollzug der Wegwei-
sung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar er-
scheine. Auf eine Anhörung der Kinder könne verzichtet werden, da ihre
Situation aufgrund der Akten genügend eingeschätzt werden könne. Der
Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden rügt in ihrer
Beschwerdebegründung die Argumentationsweise der Vorinstanz und
damit verbunden deren unterlassene Einzelfallprüfung, da sie sich ledig-
lich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen stütze.
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4.2.1 Die Argumentation zum Kindeswohl stehe nicht im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2009/28 E. 9.3.2,
sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit die gesamte soziale Einbettung der
Kinder zu berücksichtigen und die Prüfung könne nicht auf die
Kernfamilie beschränkt werden. Die beiden älteren Töchter C. und D.
stiessen infolge ihrer fortgeschrittenen Assimilierung auf erschwerte Inte-
grationsmöglichkeiten im Heimatstaat ihrer Eltern. Sie seien dank ihrem
aktiven Sozialleben gut integriert. So hätten sie durch ihre Mitgliedschaft
in (…) viele Freundschaften knüpfen können. Das Leben der Kinder seit
ihrer Geburt habe deren Persönlichkeit nachhaltig geprägt. Beide Töchter
sprächen sehr gut Deutsch und verfügten nicht über genügend Kenntnisse
in Albanisch, welche für eine Wiedereingliederung in das mazedonische
Schulsystem vorauszusetzen wären. Gemäss Rechtsvertreterin würde
sich eine abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld der
beiden Töchter zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle
Entwicklung auswirken; sie verweist auf den Entscheid der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 6 E. 7.1
S. 58 f. Die Rechtsvertreterin gelangt zum Schluss, dass der Wegwei-
sungsvollzug für die beiden Töchter C. und D. unzumutbar sei.
4.2.2 Auch die Mutter der Kinder, B., habe sich seit ihrem Aufenthalt
in der Schweiz stets klaglos verhalten und verfüge durchwegs über posi-
tive Referenzen. Der Vater der Kinder, A., sei sich seines Fehlverhaltens
bewusst und bereue seine Taten aufrichtig.
4.2.3 In der Heimat der Beschwerdeführenden (…) herrschten
miserable Lebensbedingungen. Aufgrund der mangelhaften Infrastruktur
und der hohen Arbeitslosigkeit würden die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr eine äusserst schwierige Situation antreffen. Zudem be-
stünden in Mazedonien vermehrt ethnische Konflikte zwischen Albanern
und Mazedoniern. Ferner verfügten die Beschwerdeführenden über we-
nig soziale Kontakte in ihrer Heimat. Die wenigen in Mazedonien wohn-
haften Familienangehörigen würden unter der wirtschaftlichen Lage und
der Benachteiligung wegen ihrer albanischen Herkunft leiden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien sei demzufolge
unzumutbar.
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4.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Ablehnungs-
entscheid des BFM hinsichtlich des Antrags um Anhörung der Kinder
folgen unter E. 5.1.
4.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. Zum Antrag um Anhörung der Kinder hielt sie im Be-
sonderen fest, dass sich aufgrund der eingereichten Beweismittel keine
neuen Anhaltspunkte ergäben, die eine Anhörung der Kinder erfordern
würden. Die Situation der beiden Kinder könne aufgrund der Akten ge-
nügend eingeschätzt werden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4.4 In ihrer Replik vom 26. Juli 2012 rügt die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden, die Vorinstanz nehme keine Stellung zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden, sondern wiederhole lediglich die bis-
herige Argumentation zu ihrem Verzicht auf eine Anhörung der Kinder.
Die Rechtsvertreterin macht erneut die Verletzung von Art. 12 KRK gel-
tend. Zur vollständigen Ermittlung der Situation der Kinder genüge ein
reines Aktenstudium und die alleinige Anhörung der Eltern nicht.
5. Vorab wird der Entscheid des BFM in verfahrensrechtlicher
Hinsicht betreffend des Antrags auf Anhörung der Kinder geprüft.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. In ihrer Rechtsmitteleingabe wird die Anhörung der beiden
zwölf- und zehnjährigen Kinder, C. und D., durch das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt; eventualiter seien die beiden Kinder durch die
Vorinstanz anzuhören. Die Verweigerung der verlangten Kindesanhö-
rungen führe zu einer Verletzung von Art. 12 KRK. Gemäss Art. 12
Abs. 2 KRK sei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen
das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu
werden. Das Bundesgericht habe bereits im Jahre 1997 in BGE 124 III
90 entschieden, dass Art. 12 KRK direkt anwendbar sei und ein Kind
oder seine Rechtsvertretung dessen Verletzung rügen könne. Der UN-
Kinderrechtsausschuss (United Nations Committee on the Rights of the
Children, UNCRC) habe ausserdem in seiner Allgemeinen Bemerkung
Nr. 12 (2009) über das Recht des Kindes, angehört zu werden, hierzu
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584 BVGE / ATAF / DTAF
ausdrücklich vermerkt, dass Art. 12 KRK absichtlich so allgemein
formuliert sei, damit das Recht auf Kindesanhörung nicht auf einen
bestimmten Katalog von Verfahren eingegrenzt würde. Die Begründung
der Vorinstanz, die Situation der Kinder könne aufgrund der Aktenlage
ausreichend eingeschätzt werden, sei nicht rechtsgenügend. Denn Ziel
und Zweck der Garantie der Kindesanhörung seien weiterreichend als
rein zur vollständigen Sachverhaltsermittlung. Zudem sei eine Anhörung
der Kinder ohnehin schon für eine vollständige und richtige Sachver-
haltserstellung notwendig, da die Vorinstanz in ihrer Argumentation
hauptsächlich auf Mutmassungen und Vermutungen abstelle. Weiter
zitieren die Beschwerdeführenden die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zu Art. 314 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_467/2011 vom 3. August 2011 E. 6.1) und fordern gestützt darauf die
Befragung der Kinder durch eine Fachperson. Nach der zitierten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung könne auf die Anhörung des Kindes näm-
lich nur verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt seien: (i) Das Kind hat bereits mit einer Fachperson gesprochen,
(ii) eine erneute Anhörung würde eine unzumutbare Belastung für das
Kind bedeuten, und (iii) es lassen sich keine neuen Erkenntnisse aus der
Anhörung gewinnen. Diese Kriterien müssten auch vorliegend gelten.
Gemäss Ausführungen in der Beschwerde seien die Kinder bisher weder
von einer Fachperson befragt worden, noch lägen Hinweise vor, dass die
Kinder durch eine Anhörung belastet würden. Somit gehe die Argumen-
tation der Vorinstanz fehl.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich
eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2
desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind ins-
besondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den inner-
staatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche
Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren
findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt,
dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar an-
wendbar ist, die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung hat es
indessen verneint. Nach der KRK sei das Kind nicht zwingend persönlich
(mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. In BGE
Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
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BVGE / ATAF / DTAF 585
124 II 361 vertrat das Bundesgericht unter anderem die Meinung, dass
der Beschwerdeführer als Vater der Kinder deren Standpunkt vertreten
habe. Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge
getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich
zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c, BGE 124 III 90 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 2A.166/2004 vom 13. Juli 2004 E. 3.4.4;
ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA, Kindeswohl, Kindesanhö-
rung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten: Zur adäquaten
Umsetzung der völker- und verfassungsrechtlichen Kinderrechte,
Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 9/2009 S. 1103 ff.; NICCOLÒ RASELLI/
CHRISTINA HAUSAMMANN/URS PETER MÖCKLI/DAVID URWYLER, Aus-
ländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 16.12).
5.2.2 Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters
des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern
oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in An-
lehnung an aArt. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber.
Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen
konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so
dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Ver-
treters) verzichtet werden kann (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O.,
S. 1109). Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Ent-
scheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell,
sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung
handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E. 3d). Nach
Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die
Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 2).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des
Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essen-
ziellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich
namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils
decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbundenen
Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in
Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder
Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten
Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2005 vom
21. Oktober 2005 E. 4; RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER,
2012/31 Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
586 BVGE / ATAF / DTAF
a.a.O., Rz. 16.12). Das BFM hat diese Rechtsprechung in seinen
Weisungen (vgl. Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 zum Aus-
länderbereich, Ziffer 10.2 Rechtliches Gehör, S. 2, publiziert auf der
Webseite des Bundesamtes für Migration
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschrei-
ben > I. Ausländerbereich > 10 Rechtsschutz, besucht am 11. September
2012) übernommen und umgesetzt.
5.2.3 Der Standpunkt aller Beschwerdeführenden ist in casu durch die
Ausführungen der Rechtsvertreterin genügend zum Ausdruck gekom-
men. Vorliegend deckt sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern.
Vorliegend vertreten die Eltern dieselben Interessen wie ihre Kinder. Im
Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerde-
führenden alle dasselbe Ziel, nämlich die vorläufige Aufnahme hinsicht-
lich des weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass die Eltern im schriftlichen Asylgesuch vom 16. Dezember
2011 sowie anlässlich der mündlichen Befragungen auch den Standpunkt
ihrer Kinder vertraten. Die vorhandenen schriftlichen Eingaben, insbe-
sondere die Referenzschreiben zu den beiden älteren Töchtern, geben
genügend Aufschluss zur Situation der Kinder und zu ihren interessie-
renden Gesichtspunkten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch
eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über we-
sentliche Tatsachen zu erwarten ist.
Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Anhörungspraxis zum Schluss, dass auf eine zu-
sätzliche Anhörung der beiden älteren Töchter verzichtet werden kann,
ohne dass eine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt.
5.2.4 Wie bereits oben erwähnt, wird in den Weisungen des BFM
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich
der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch des Kindes auf Verfahren
beschränkt, in denen persönlichkeitsrelevante essenzielle eigene Interes-
sen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies etwa bei
Trennung des Kindes von seiner Familie im Kindesschutzverfahren ge-
mäss Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Ehe-
scheidungen (aArt. 144 ZGB, aufgehoben per 1. Januar 2011 durch das
Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR
272]; vgl. heute Art. 298 ZPO) der Fall ist. Eine Anhörung ist somit nur
dann zwingend notwendig, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen des
Kindes betroffen sind (Trennung, Scheidung etc.). Im Folgenden wird
Asylverfahren. Vollzug der
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BVGE / ATAF / DTAF 587
auf die Rüge der Beschwerdeführenden eingegangen, gestützt auf
Art. 314 Ziff. 1 ZGB seien die Kinder durch eine Fachperson anzuhören
(…). Die in der Beschwerdebegründung zitierten Kriterien aus dem Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_467/2011 vom 3. August 2011 E. 6.1 sind auf
den vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar. Im fraglichen
Urteil ging es um eine Kindesschutzmassnahme in einem zivilrechtlichen
Verfahren. Überdies bezieht sich Art. 314 Ziff. 1 ZGB bereits gemäss
Wortlaut ausschliesslich auf Kindesschutzmassnahmen im Zivilver-
fahren. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 144 ZGB
bezog diese Norm zwar auf alle gerichtlichen Verfahren, in denen Kin-
derbelange zu regeln waren, beschränkte sich freilich ebenfalls auf fami-
lienrechtliche, mithin zivilrechtliche Verfahren (vgl. BGE 131 III 553
E. 1.1).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss bundesgericht-
licher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltloser An-
spruch auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhö-
rung in angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten
vorliegend rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, womit die
Anforderungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind. Der vorins-
tanzliche Entscheid über den Antrag auf Kindesanhörung ist somit nicht
zu beanstanden. Der Antrag auf persönliche Anhörung der beiden älteren
Töchter im vorliegenden Verfahren ist abzulehnen.
5.4 Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Zentrum steht. Diesem
Zweck wird im vorliegenden Verfahren widersprochen und es erscheint
sogar missbräuchlich, wenn nach dem Abschluss eines erfolglosen aus-
länderrechtlichen Verfahrens ein Asylverfahren eingeleitet wird, ohne in-
dessen eine schutzbedürftige Situation geltend zu machen. Damit konn-
ten sich die Beschwerdeführenden den vorübergehend weiteren Verbleib
in der Schweiz sichern, da sie sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch den Antrag auf Kindesan-
hörung eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen würde.
Dabei ist die durch eine Anhörung bedingte Verfahrensverzögerung ge-
genüber dem Interesse auf eine rasche Behandlung des Gesuches gemäss
Art. 10 Abs. 1 KRK abzuwägen (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O.,
S. 1109). Vorliegend wiegt – unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erwägungen zur Notwendigkeit einer Kindesanhörung – das Interesse
2012/31 Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
588 BVGE / ATAF / DTAF
des baldmöglichen Verfahrensabschlusses höher, als dass durch die
Anhörung der Kinder eine Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen
wäre. Gründe hierfür sind namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit
nach dem Asylgesetz sowie die Tatsache, dass die vorliegend geltend
gemachten Aspekte gegen den Wegweisungsvollzug bereits im Rahmen
des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen von den zuständigen Behörden in Betracht zu
ziehen waren (…).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
2012/31
BVGE / ATAF / DTAF 589
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu-
treffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr (« real risk ») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124‒127, m.w.H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom (…) Mai 2011
betreffend die Beschwerdeführenden (…) geprüft, ob sich angesichts des
2012/31 Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
590 BVGE / ATAF / DTAF
langen Aufenthalts in der Schweiz aus Art. 8 EMRK beziehungsweise
Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) ein Anspruch
auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten lasse, und hat diese
Frage verneint. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Rechts-
mitteleingabe erneut auf Art. 8 EMRK (…). Die im Rahmen des frem-
denpolizeilichen Verfahrens durchgeführte Prüfung ist vorliegend nicht
erneut, nunmehr von den Asylbehörden, durchzuführen, und es ist auf die
Erwägungen des Bundesgerichts ohne zusätzliche Erläuterungen zu
verweisen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird.
7.3.2 Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.3.2.1 Die Beschwerdeführenden betonen, dass aufgrund der prekären
Wirtschaftslage in Mazedonien und ihrer fortgeschrittenen Integration in
der Schweiz eine erfolgreiche Wiedereingliederung in ihrer Heimat kaum
möglich wäre. Die noch wenigen in der Heimat verbliebenen Verwandten
seien arbeitslos. Es würde ihnen dort zudem an einem ausreichenden
sozialen Beziehungsnetz fehlen, da der Grossteil ihrer Verwandten eben-
falls in die Schweiz ausgereist sei. Diesen Vorbringen ist entgegen-
zuhalten, dass dem Beschwerdeführer A. mit seiner langjährigen Arbeits-
erfahrung (…) in der Schweiz der berufliche Wiedereinstieg in seiner
Heimat gelingen dürfte, obwohl aufgrund der Wirtschaftslage in
Mazedonien zumindest zu Beginn gewisse Schwierigkeiten nicht ausge-
schlossen werden können. Zudem ist bekannt, dass er vor seiner Einreise
in die Schweiz in seiner Heimat bereits für eine kurze Zeit (…) erwerbs-
tätig war. B. hat in der Schweiz zwar erst im Jahr 2008 eine Teilzeit-
Asylverfahren. Vollzug der
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2012/31
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beschäftigung angetreten, es dürfte aber auch ihr, dank ihrer in Maze-
donien absolvierten zweijährigen Ausbildung (…), gelingen, sich im
Heimatland beruflich wieder zu integrieren. B. und A. sind beide in
Mazedonien geboren und haben prägende Jahre ihrer Kindheit und
Jugend bis zum (…) respektive (…) Altersjahr in ihrer Heimat verbracht.
Somit sind zumindest die Eltern der Kinder mit der heimatlichen Umge-
bung vertraut und beherrschen die dortige Sprache. Dies wird ihre
Reintegration in Mazedonien erheblich erleichtern und sie werden da-
durch auch zur erfolgreichen Integration ihrer Kinder beitragen können.
7.3.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über
genügend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers A. seine zwei Schwestern sowie neun Tanten und
Onkel von ihm in seiner Heimatgemeinde (…). Die Beschwerdeführerin
B. ihrerseits gab an, dass sowohl ihre Eltern als auch drei ihrer
Geschwister sowie sechs Tanten und Onkel vorwiegend in der Gemeinde
(…) wohnhaft seien (…). Die Familie des Beschwerdeführers A. besitze
ferner ein unbewohntes Haus in ihrem Heimatort (…). Somit ist davon
auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine kostenlose Wohn-
möglichkeit zur Verfügung stünde. Durch die zahlreichen Verwandten,
welche in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden ansässig seien,
verfügen die Beschwerdeführenden offensichtlich über ein weitreichen-
des familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Gemäss Protokollaus-
sagen hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat seit ihrer Ausreise
mehrere Male besucht (…). Diese Tatsache weist ebenfalls darauf hin,
dass ein Leben in ihrer Heimat zumutbar ist und insofern auch die Kinder
mit der heimatlichen Umgebung vertraut sind.
7.3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund
(…). Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz seit ihrer
Geburt ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungs-
vollzugs das Kindeswohl im Besonderen zu berücksichtigen. Die Rechts-
vertreterin zitiert in ihrer Beschwerdeeingabe BVGE 2009/28 E. 9.3.2,
wonach in Bezug auf das Kindeswohl für ein Kind folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Bezüglich der beiden älteren Töchter
2012/31 Asylverfahren. Vollzug der
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ist festzuhalten, dass sie die Jahre ihrer Kindheit seit Geburt bis heute in
der Schweiz verbracht haben und insofern mit der hiesigen Umgebung
sehr vertraut und verbunden sind. Aufgrund des jungen Alters der drei
Kinder, eins, zehn und zwölf Jahre, ist – wie dies die Vorinstanz korrekt
feststellte – aber von einem starken Bezug zu den Eltern und damit auch
von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis aus-
zugehen. Die beiden älteren Töchter C. und D. sprechen gemäss Angaben
der Beschwerdeführenden untereinander sowohl Deutsch als auch
Albanisch, mit dem Vater vorwiegend Deutsch und mit der Mutter vor-
wiegend Albanisch. Damit verfügen sie zumindest über mündliche
Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich er-
folgreich ins Schulsystem in Mazedonien einzugliedern. Zwar mögen die
schulpflichtigen Töchter in der Schule oder in ihrer Freizeit Freund-
schaften geknüpft haben, weshalb der Abschied zu Beginn nicht leicht
fallen könnte. Jedoch sind die beiden Töchter in einem Alter, wo die
Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern
oder Freizeitfreunden. Somit kann, entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizer-
ischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den
Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch
heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur.
Ferner ist ihnen die Umgebung ihres Heimatortes angesichts der mehr-
maligen Ferienaufenthalte der Familie in Mazedonien bereits vertraut.
Ein weiterer gewichtiger Aspekt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
ist der Umstand, dass der Entscheid über den Wegweisungsvollzug die
gesamte Familie betrifft. Damit werden die Kinder für die Eingliederung
in die mazedonischen Gesellschaftsstrukturen nicht auf sich allein ge-
stellt sein, sondern können auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen.
Zudem werden ihre Verwandten vor Ort ebenfalls Unterstützung zu ihrer
erfolgreichen Integration leisten können. Aufgrund der Aktenlage konnte
die Situation der Kinder genügend eruiert werden. Es ist den Kindern
somit unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, in ihren
Heimatstaat zurückzukehren. Der Einwand der Beschwerdeführenden,
das BFM habe sich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen
gestützt, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen, geht damit fehl.
7.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden Aspekte der Integration des
Beschwerdeführers A. und der Beschwerdeführerin B. geltend machen,
sind diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art. 14 AsylG).
Asylverfahren. Vollzug der
Wegweisung
2012/31
BVGE / ATAF / DTAF 593
7.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in
eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden
sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage,
sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu
bezeichnen.
7.3.4 Es ist sodann an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die
Fragen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und damit auch
der Zumutbarkeit des Vollzugs namentlich auch im Hinblick auf die
Aspekte des Kindeswohls, von den fremdenpolizeilichen Behörden ein-
lässlich geprüft worden sind. Es kann auf die entsprechenden ausführ-
lichen Erwägungen im Beschluss vom 7. April 2009 des Regierungsrats
des Kantons (…) und im Entscheid vom 8. Januar 2010 des Obergerichts
des Kantons (…) verwiesen werden. Nachdem das Asylverfahren vor-
liegend seit Einreichung des Asylgesuches am 16. Dezember 2011 be-
ziehungsweise 4. Januar 2012 nach relativ kurzer Zeit rechtskräftig abge-
schlossen wird und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren
keine neuen, den fremdenpolizeilichen Behörden unbekannte Sachver-
haltsaspekte aufgezeigt haben, leuchtet ein, dass die Asylbehörden
vorliegend nicht zu anderen Schlüssen als die fremdenpolizeilichen
Behörden in den Entscheiden des ausländerrechtlichen Verfahrens ge-
langen können.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn die asylsuchende Person weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über
mazedonische Reisepässe, die bis (…) gültig sind. Damit ist der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1‒4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.