2012/32 Familienasyl
594 BVGE / ATAF / DTAF
32
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. und Familie gegen Bundesamt für Migration
D‒4419/2012 vom 20. September 2012
Familienasyl. Voraussetzungen der Bewilligung zur Einreise und be-
sondere Umstände für deren Verweigerung.
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
1. Die Einreise zur Familienvereinigung wird bewilligt, wenn die
Angehörigen durch die Flucht getrennt wurden und keine beson-
deren Umstände gegen das Familienasyl sprechen; Zusammen-
fassung der Rechtsprechung (E. 5, insbes. 5.1 und 5.4).
2. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyls dient der Wieder-
herstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht ge-
trennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der
Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (E. 5.2 und 5.4,
insbes. 5.4.2).
3. Geht der Flüchtling eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit
einer neuen Partnerin ein und gründet er mit ihr eine Familie,
beendet er damit konkludent die Beziehung zu seiner im Heimat-
land zurückgebliebenen Ehefrau, weshalb die Voraussetzungen
für eine Einreisebewilligung an diese nicht erfüllt sind (E. 5.4).
4. Die Berufung auf die neue und tatsächlich gelebte eheähnliche
Lebensgemeinschaft zwecks Verbleibs in der Schweiz stellt einen
besonderen Umstand dar, welcher dem Familienasyl der Ehefrau
ebenfalls entgegensteht (E. 5.2‒5.4).
Asile familial. Conditions d'autorisation d'entrer en Suisse et cir-
constances particulières justifiant son refus.
Art. 51 al. 1 et 4 LAsi.
1. L'entrée en Suisse au titre du regroupement familial est autorisée
lorsque les membres d'une famille ont été séparés par la fuite et
pour autant qu'aucune circonstance particulière ne s'oppose à
l'octroi de l'asile familial; résumé de la jurisprudence (consid. 5,
spéc. 5.1 et 5.4).
2. L'autorisation d'entrer en Suisse basée sur l'asile familial doit
permettre de recomposer une communauté familiale séparée par
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la fuite et non pas de créer de nouvelles relations ou reprendre
des relations terminées (consid. 5.2 et 5.4, spéc. 5.4.2).
3. Un réfugié qui constitue une communauté de vie analogue au
mariage avec une nouvelle compagne et qui fonde avec elle une
famille met tacitement fin à sa relation avec son épouse restée au
pays. Les conditions pour autoriser cette dernière à entrer en
Suisse ne sont dès lors pas remplies (consid. 5.4).
4. Invoquer une nouvelle communauté de vie analogue au mariage
et vécue comme telle pour rester en Suisse constitue une circons-
tance particulière justifiant le refus d'octroi de l'asile familial à
l'épouse (consid. 5.2‒5.4).
Asilo accordato a famiglie. Presupposti per l'autorizzazione d'entra-
ta e circostanze particolari giustificanti il rifiuto.
Art. 51 cpv. 1 e 4 LAsi.
1. L'entrata in vista del ricongiungimento familiare è autorizzata se
i membri della famiglia sono stati separati in seguito alla fuga e
non sussistono circostanze particolari che si oppongono alla
concessione dell'asilo accordato a famiglie; riassunto della giuris-
prudenza (consid. 5, in particolare 5.1 e 5.4).
2. L'autorizzazione d'entrata in vista della concessione dell'asilo
accordato a famiglie è intesa a consentire la ricomposizione di
nuclei familiari separati in seguito alla fuga, e non alla costitu-
zione di nuove relazioni o alla ripresa di relazioni già terminate
(consid. 5.2 e 5.4, in particolare 5.4.2).
3. Un rifugiato che costituisce con una nuova compagna una
comunione di vita e che fonda con ella una famiglia, mette tacita-
mente fine al rapporto con la moglie rimasta in patria e quindi i
presupposti per la concessione dell'autorizzazione d'entrata alla
moglie non sono in tal caso adempiuti (consid. 5.4).
4. L'appello alla nuova ed effettiva convivenza allo scopo di rima-
nere in Svizzera costituisce una circostanza particolare che si
oppone alla concessione alla moglie dell'asilo accordato a
famiglie (consid. 5.2‒5.4).
Der Beschwerdeführer A., Ehemann von B. und Vater von C. und D.,
reichte am 28. Januar 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Da
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er am 5. September 2008 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte, trat das
Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte
die Wegweisung nach Italien. Am 25. Juni 2009 wurde A. gestützt auf
Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften [ABl.] L 50/1 vom 22.2.2003, nachfolgend: Dublin-II-VO),
nach Italien überstellt.
Am 11. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein, zu welchem er am 21. Januar 2010 summarisch
befragt wurde. Das BFM ersuchte am 5. Februar 2010 die italienischen
Behörden erneut um seine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO.
Mit undatierter Eingabe seiner am 8. Februar 2010 mandatierten Rechts-
vertretung stellte der dem Kanton E. zugeteilte Beschwerdeführer bei den
zuständigen Behörden des Kantons F. ein Gesuch um Kantonswechsel
gemäss Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311). Zur Begründung liess er ausführen, seine eben-
falls aus Eritrea stammende Lebenspartnerin G. sei Ende Dezember 2009
mit dem gemeinsamen Sohn H. in die Schweiz eingereist und lebe seither
im Kanton F. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er seit August 2007
mit G. zusammengelebt, zunächst im Sudan, wo sie sich kennengelernt
hätten, und danach in Libyen. Nachdem sie auf der Reise nach Italien
getrennt worden seien, möchten sie nun im Kanton F. zusammenwohnen.
Beide hätten bei ihrer Befragung zur Person auf ihre Beziehung und das
gemeinsame Kind hingewiesen.
Am 2. März 2010 hiess das BFM das Kantonswechselgesuch gut und
wies den Beschwerdeführer dem Kanton F. zu. Das Bundesamt verzich-
tete in der Folge auf eine Wegweisung nach Italien und nahm das Asyl-
verfahren wieder auf.
Am 6. Mai 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 hiess das Amt das Asyl-
gesuch vom 11. Januar 2010 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
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Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 hiess das BFM das Asylgesuch von G.
gut und gewährte ihr und ihrem Sohn H. Asyl.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine religiös angetraute
Ehefrau B. und die beiden Kinder D. und C. ein, welche sich gemäss
seinen Angaben in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhielten.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 hiess das BFM das inzwischen
gestellte Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Fami-
lienvereinigung von G., der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers A.,
für ihre drei aus einer früheren Ehe stammenden Kinder gut. Mit Schrei-
ben vom 20. Juni 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
Auskunft über sein mit einer Landsfrau in der Schweiz gelebtes Konku-
binatsverhältnis und über das gemeinsame Kind zu erteilen sowie Anga-
ben zur Sorgerechtsregelung und zur familiären Situation des Kindes D.
zu machen.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer an, mit D. und
dessen Mutter nie in einem gemeinsamen Familienverband gelebt zu
haben; die Mutter von D. habe diesen bereits im Jahr 2008 in die Obhut
seiner Ehefrau B. gegeben. Zu seinem Verhältnis zu G. gab der Be-
schwerdeführer an, er habe mit dieser und dem gemeinsamen Kind H.
von März 2010 bis zu seinem Auszug am 16. Januar 2012 zusammen-
gelebt. Seine Ehefrau B. sei vor zirka einem halben Jahr zusammen mit
ihrer Tochter C. und dem Stiefsohn D. nach Äthiopien geflohen, wo sie
mittlerweile in Addis Abeba lebten.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verweigerte das BFM der Ehefrau B.
und den beiden Kindern D. und C. die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch beziehungsweise das Gesuch um Familienzusammen-
führung ab.
Mit Eingabe vom 24. August 2012 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei
einzutreten und seiner Frau sowie der Tochter C. sei eine Einreisebe-
willigung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel
Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren
minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenste-
hende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht ge-
fährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben,
als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben
Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzu-
erkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung
einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die
Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerde-
entscheides massgeblich (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3
S. 93 ff., EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 S. 78 f. und E. 6.1 S. 80 ff.,
EMARK 2002 Nr. 20 E. 4 S. 165 f., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a S. 88 f.,
jeweils m.w.H.).
5.2 Das BFM führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und
der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung beziehungs-
weise um Gewährung des Familienasyls aus, mit den besonderen Um-
ständen, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen einen Einbezug von
Ehegatten und minderjährigen Kindern ins Familienasyl sprächen, sollten
Missbrauchstatbestände unterbunden und den Behörden die Möglichkeit
gegeben werden, Personen nicht als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
kein Asyl zu gewähren, wenn beispielsweise wie in EMARK 2002 Nr. 20
nicht mehr von einer Familieneinheit im Sinne des Gesetzes die Rede
sein könne. Gemäss der Rechtsprechung müsse eine Familienbeziehung
tatsächlich gelebt werden beziehungsweise intakt erscheinen, damit
Art. 51 AsylG Anwendung finden könne. Der Beschwerdeführer habe
nach seiner Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 im Sudan G. kennenge-
lernt und in Libyen mit ihr zusammengelebt, wo (…) 2009 das gemein-
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same Kind H. geboren sei. Nach einer vorübergehenden Trennung auf
der Reise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer mit seiner Konkubi-
natspartnerin und dem gemeinsamen Kind von März 2010 bis 16. Januar
2012 zusammengelebt. Demnach habe er nach seiner Ausreise aus Erit-
rea eine neue Lebensgemeinschaft begründet und diese während rund
zwei Jahren in der Schweiz weitergeführt. Dieses Verhalten lasse darauf
schliessen, dass seine Angehörigen in Eritrea für ihn an Bedeutung ver-
loren hätten und nicht mehr von einer tatsächlich gelebten Beziehung ge-
sprochen werden könne. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D–6842/2011 vom 22. Mai 2012 hielt das BFM fest,
das Institut des Familienasyls ziele nach der Konzeption des Gesetzes
und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familienge-
meinschaften respektive auf deren Wiederherstellung ab. Von einer beste-
henden und schützenswerten Familiengemeinschaft, welche alleine durch
die Flucht getrennt worden sei, könne vorliegend nicht gesprochen wer-
den, weshalb das Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen sei.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde macht A. geltend, seine Frau und seine Kin-
der in Eritrea nicht vergessen und die Beziehung zu seiner Frau nie
aufgegeben zu haben. Er habe wenn möglich immer mit ihr in Kontakt
gestanden und sowohl er als auch seine Frau hätten stets ein Interesse an
der Fortführung ihres Familienlebens gehabt. Zwar sei er ohne Wissen
seiner Frau in Libyen eine Beziehung zu G. eingegangen und habe mit
dieser ein Kind gezeugt, doch das sei Sex gewesen und keine Liebe. So-
wohl er als auch G. hätten in Eritrea Ehepartner und Kinder und für beide
sei klar gewesen, dass sie mit ihren jeweiligen Familien zusammenleben
wollten. Da sie beide jedoch damals nicht gewusst hätten, ob sie ihre
Familien je wiedersehen würden, seien sie eine Beziehung zueinander
eingegangen. In der Schweiz habe er notgedrungen den Eindruck er-
weckt, G. sei seine neue Frau, da er an dieser « Familiensituation » und
am Zusammenleben mit ihr und dem gemeinsamen Sohn H. habe fest-
halten müssen, um nicht nach Italien ausgewiesen zu werden. Ausserdem
habe er natürlich auch seinen Sohn aufwachsen sehen wollen. Kurz nach
Gewährung des Asyls habe er ein Nachzugsgesuch eingereicht, um seine
Familie wieder zusammenzuführen, und sich auf Wohnungssuche bege-
ben, um sich auch räumlich von G. trennen zu können. Seine Frau sei
total ahnungslos, sie wisse nichts von seinem Kind in der Schweiz. Der
Entscheid des Bundesamtes sei sehr hart und unverhältnismässig, da sie
ihre Beziehung nie aufgegeben hätten und nicht nur er, sondern auch
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seine Frau und seine Tochter bestraft würden. Diese lebten derzeit im
Flüchtlingslager L. und könnten nicht nach Eritrea zurück; sollten sie in
Äthiopien bleiben müssen, wisse er nicht, wie er ihnen dies erklären
könne. Mit Hinweis auf eine der Beschwerde beigelegte Kopie der Verfü-
gung des BFM vom 2. September 2011, mit welcher das Amt das Gesuch
von G. um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereini-
gung für ihre drei aus einer früheren Ehe stammenden Kinder guthiess,
wird in der Beschwerde implizit eine Ungleichbehandlung gerügt.
5.3.2 In der englischen Übersetzung des der Beschwerde beigelegten
handschriftlichen und offenbar von der Ehefrau des Beschwerdeführers,
B., unterschriebenen Briefes hält diese zunächst fest, sie und der Be-
schwerdeführer hätten am 1. Februar 2004 offiziell und legal geheiratet.
Seit Juli 2008 habe sie mit ihrer Tochter C. und dem Stiefsohn D. in M.
gelebt. Dort hätten Agenten der eritreischen Regierung von ihr wegen der
Ausreise ihres Mannes die Bezahlung von 50'000 Nakfa verlangt und sie
bedroht und misshandelt, weil sie diese Summe nicht habe aufbringen
können. Deswegen sei sie nach Asmara gezogen, wo die Agenten aller-
dings mit der Zeit ihre Adresse herausgefunden hätten. Als sie bei ihr
erschienen seien und sie geschlagen hätten, sei ihr Stiefsohn D. wegge-
rannt und habe sich ins Dorf seiner Grosseltern begeben. Die Agenten
hätten ihr gedroht, sie ins Gefängnis zu stecken, sollte sie ihnen beim
nächsten Besuch den Geldbetrag nicht aushändigen. Mit Gottes Hilfe
habe sie mit ihrer Tochter das Land verlassen und in Äthiopien Schutz
suchen können. Dass sie ihren Stiefsohn D. habe zurücklassen müssen,
erfahre ihr Mann erst mit dem vorliegenden Schreiben.
5.3.3 Mit der Beschwerde wurden ferner eine vom 27. Juli 2012 datie-
rende Quittung über die Barauszahlung des monatlichen Grundbedarfs an
den Beschwerdeführer durch das zuständige Sozialamt sowie eine vom
Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und
den äthiopischen Behörden am 3. August 2012 ausgestellte Bestätigung
(samt Zustellkuvert) eingereicht, gemäss der B. und das Kind C. im
Flüchtlingslager L. als Flüchtlinge registriert seien.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten der Asylverfahren des Beschwerdeführers
und von G. (…) ist Ersterer nach seiner im Februar 2007 erfolgten Aus-
reise aus Eritrea im August 2007 im Sudan eine Beziehung zu seiner
Landsfrau G. eingegangen, hat mit ihr ein (…) 2009 geborenes Kind ge-
zeugt und bis mindestens am 28. August 2008 in Libyen mit ihr zusam-
mengelebt; nach seiner Abreise in Richtung Italien standen sie in tele-
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fonischem Kontakt zueinander, bis sie sich in Rom am 10. Oktober 2010
erstmals wiedersahen (…). Nach seiner Einreise in die Schweiz berief
sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Beziehung zu seiner vor
ihm in die Schweiz eingereisten « Lebenspartnerin » G. und dem ge-
meinsamen Kind H. (…) und bewirkte auf diese Weise, dass das BFM
auf eine Überstellung nach Italien verzichtete und ihm schliesslich im
Rahmen des in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens Asyl gewährt
wurde (…). Hier lebte er während beinahe zwei weiteren Jahren mit G.
und dem Kind H. zusammen.
5.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige
Praxis festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls
die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bezie-
hungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–6842/2011 vom 22. Mai 2012
E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat die Beziehung zu seiner (zunächst) in
Eritrea verbliebenen Ehefrau B. wenngleich nicht ausdrücklich, so doch
durch das Eingehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit G. und
der Gründung einer neuen Familie nach hiesigem Verständnis konkludent
beendet. Das BFM hat deshalb zu Recht den Schluss gezogen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B. keine tatsächlich
gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung mehr besteht.
Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient jedoch weder
der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten
familiären Beziehungen noch – wie vorliegend beabsichtigt – der
Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Dass die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und B. rechtlich noch besteht, ist vor-
liegend ebenso wenig von Belang wie der von B. bekundete – aufgrund
ihrer Ahnungslosigkeit über die neue Familie ihres Ehemannes allerdings
eventuell mangelhaft gebildete – Wille, die eheliche Gemeinschaft mit
ihm in der Schweiz wiederaufzunehmen. Ungeachtet dessen, wie eng
heute die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und sei-
ner Ehefrau B. und der gemeinsamen Tochter C. andererseits noch sein
mag, stellt die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ver-
bleibs in der Schweiz gegenüber den Asylbehörden ausdrücklich auf die
bestehende Beziehung zu seiner vor ihm in die Schweiz eingereisten
Lebenspartnerin G. und dem gemeinsamen Kind H. berufen hat und er
mit diesen in der Schweiz während beinahe zwei Jahren in einer Fami-
liengemeinschaft zusammengelebt hat, einen besonderen Umstand im
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Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Einbezug seiner Ehefrau
und seiner Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung
des Familienasyls entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist ergänzend
festzuhalten, dass ausser der anderslautenden Darstellung des Beschwer-
deführers, welche angesichts der durchschaubaren Interessenlage aller-
dings wenig glaubhaft ist, keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und G. beziehungsweise dem ge-
meinsamen Kind H. keine während rund zwei Jahren andauernde Fami-
liengemeinschaft bestanden hat. Wäre diese Familiengemeinschaft – wie
vom Beschwerdeführer nunmehr implizit behauptet – tatsächlich nur
zum Schein geführt worden, würde sich unter dem Aspekt von Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG unweigerlich die – hier allerdings nicht zu beant-
wortende – Frage stellen, ob sich der Beschwerdeführer den Verbleib in
der Schweiz und indirekt auch das ihm hierzulande gewährte Asyl unter
Vorgabe falscher Tatsachen erschlichen habe.
5.4.3 Schliesslich ist eine in der Beschwerde implizit beanstandete
Ungleichbehandlung mit der ehemaligen Lebenspartnerin G., deren Ge-
such auf Familienzusammenführung für drei Kinder aus früherer Ehe
gutgeheissen wurde, nicht ersichtlich, da G. lediglich ein Gesuch für ihre
Kinder, nicht aber für deren Vater gestellt hat, welcher nach ihren An-
gaben im Krieg gefallen ist.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Gesuch um Familienzu-
sammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und
der in Äthiopien befindlichen Ehefrau B. sowie dem Kind C. die Einreise
in die Schweiz verweigert hat.