Verwaltungsverfahren 2012/7
BVGE / ATAF / DTAF 69
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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesverwaltungsgericht
E‒6114/2011 vom 18. Januar 2012
Asyl. Revisionsfähigkeit von Zwischenverfügungen des Bundesver-
waltungsgerichts.
Art. 121 BGG. Art. 61 VwVG. Art. 39 VGG.
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht
revisionsfähig (E. 2).
Asile. Révision de décisions incidentes du Tribunal administratif
fédéral.
Art. 121 LTF. Art. 61 PA. Art. 39 LTAF.
Les décisions incidentes du Tribunal administratif fédéral ne sont
pas susceptibles de révision (consid. 2).
Asilo. Possibilità di domandare la revisione delle decisioni incidentali
del Tribunale amministrativo federale.
Art. 121 LTF. Art. 61 PA. Art. 39 LTAF.
Le decisioni incidentali del Tribunale amministrativo federale
non sono suscettibili di revisione (consid. 2).
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und
damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsgesuchs von Am-
tes wegen (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Gesuchsteller bringt als
Revisionsgrund vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde dem gesamten Spruchgremium vorzulegen, nicht berück-
sichtigt. Das Vorbringen, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben,
stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (Art. 121 Bst. c des Bun-
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desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und wird
innert Frist geltend gemacht (Art. 124 BGG). Die gesetzliche Form des
Revisionsgesuches ist namentlich insofern gewahrt, als es ein Begehren
für den Fall eines neuen Entscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Dem Gesuchsteller kommt im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu
und er weist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach, weshalb er zur
Revision legimitiert ist. Insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen
gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Zwischenverfügung ein
zulässiges Revisionsobjekt darstellt.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 121 BGG ist die Revision zulässig gegen Ent-
scheide des Bundesgerichts. Gemeint sind Entscheide, die am Tag ihrer
Ausfällung im Sinne von Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen (YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008,
N. 4636; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl., Basel 2011, N. 1 zu Art. 121 BGG, nachfolgend: Basler Kom-
mentar BGG). Die Rechtskraft hat zwei Erscheinungsformen. Die for-
melle (innere) Rechtskraft bezeichnet die Unabänderlichkeit des Ent-
scheides im Verfahren, weil kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Ver-
fügung steht. Die materielle (äussere) Rechtskraft bewirkt die Verbind-
lichkeit beziehungsweise Massgeblichkeit ausserhalb des Verfahrens, in
dem der Entscheid ergangen ist. Sie verhindert, dass die endgültig be-
urteilte Streitsache zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht
werden kann. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision
wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen
Grenzen ermöglicht (ESCHER, Basler Kommentar BGG, N. 1 zu Art.121
BGG). Die Revision ist – von einer Ausnahme betreffend die unentgelt-
liche Rechtspflege vor Bundesgericht abgesehen (dazu Verfügung des
Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 1) – nur zulässig
gegen Entscheide, die formell und materiell rechtskräftig sind oder
jedenfalls Bindungswirkung in dem Sinne entfalten, dass die Vorinstanz
an die Erwägungen in einem Rückweisungsentscheid gebunden ist. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre kommen grund-
sätzlich alle verfahrensabschliessenden Entscheide als Anfechtungsobjekt
der Revision in Betracht: Sachurteile, Nichteintretensentscheide, Rück-
weisungsentscheide, Kosten- und Entschädigungsentscheide, soweit
ihnen selbst ein Revisionsgrund anhaftet (BGE 111 Ia 155 E. 2), sowie
Revisionsentscheide (DONZALLAZ, a. a. O., N. 4640; PIERRE FERRARI, in:
Commentaire de la LTF, Bern 2009, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH
ESCHER, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.], Prozessieren vor
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Bundesgericht, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 8.5; ESCHER, Basler Kommentar
BGG, N. 1 zu Art. 121 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 4 zu
Art. 121 BGG). Die Praxis lässt die Revision allerdings dann nicht zu,
wenn das Bundesgericht eine Beschwerde nach Vergleich, Rückzug oder
Anerkennung als gegenstandslos geworden abschreibt und vom Ge-
schäftsprotokoll streicht, weil in einem solchen Fall kein Entscheid des
Bundesgerichts im Sinne von Art. 121 BGG ergeht (vgl. etwa BGE 114
Ib 74 E. 1; DONZALLAZ, a. a. O., N. 4640).
2.2.2 Unzulässig ist die Revision gegen Verfügungen, die das Verfah-
ren vor Bundesgericht nicht abschliessen und keine Rechtskraftwirkun-
gen entfalten. So sind Instruktionsverfügungen (Art. 32 BGG) und vor-
sorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG), einschliesslich des Entscheides
über die aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG), nicht revisionsfähig
(DONZALLAZ, a. a. O., N. 4640; FERRARI, a.a.O., N. 3 zu Art. 121 BGG;
anderer Meinung VON WERDT, a. a. O., N. 5 zu Art. 121 BGG).
2.3 Die vorliegende Revision richtet sich gegen die Zwischenver-
fügung der Instruktionsrichterin vom 4. November 2011 im Beschwerde-
verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Die Instruktionsrichterin hat in
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches angeordnet, dass die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird. Die
(Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt eine ty-
pische prozessleitende Verfahrensanordnung dar, welche die formelle
Gestaltung des Verfahrens betrifft und in die instruktionsrichterliche
Kompetenz fällt.
Der Gesuchsteller allerdings erachtet die Zwischenverfügung als revi-
sionsfähig. Er macht unter Berufung auf eine Lehrmeinung geltend, dass
Vor- und Zwischenentscheide (« namentlich über vorsorgliche Massnah-
men [z.B. UP-Entscheid] ») – im Gegensatz zu prozessleitenden Verfü-
gungen (im Sinne von nicht selbständig eröffneten Verfahrensanord-
nungen) – als Anfechtungsobjekt der Revision in Frage kommen (VON
WERDT, a. a. O., N. 5 zu Art. 121 BGG). Das ist schon deshalb fraglich,
weil das BGG « selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide »
wohl als Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 92 f. BGG), nicht aber
als Revisionsobjekt kennt (Art. 121 BGG). Die Qualifikation der Zwi-
schenverfügung ist hier aber ohnehin nicht unter dem BGG vorzu-
nehmen, weshalb offen bleiben kann, ob und inwieweit die angeführte
Literaturstelle für die Verfahrensordnung des Bundesgerichts zutrifft. Für
die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts kann dem
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Gesuchsteller jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt
werden.
2.4
2.4.1 Die Zulässigkeit der Revision gegen bundesverwaltungsgericht-
liche Entscheide beurteilt sich in sinngemässer Auslegung und Anwen-
dung von Art. 121 BGG nach der für das Bundesverwaltungsgericht
massgebenden Verfahrensordnung (Art. 45 VGG). Das (Beschwerde-)
Verfahren richtet sich nach dem VGG und – gestützt auf den Gene-
ralverweis in Art. 37 VGG – nach dem VwVG, soweit die spezial-
gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Zur gesetzlichen
Terminologie der Entscheidformen ist vorab Folgendes festzuhalten: Die
Verfahrensordnung des VwVG unterscheidet weder beim Anfechtungs-
objekt der Beschwerde (Art. 44–Art. 46a VwVG) noch beim Beschwer-
deverfahren (Art. 54 ff. VwVG) zwischen (prozessleitender) Verfügung
und (präjudizierender) Zwischenverfügung. Der Begriff der Zwischen-
verfügung umfasst in der Verwaltungsrechtspflege vielmehr sämtliche
verfahrensleitenden (prozessleitenden) Anordnungen, die das Verfahren
vor der betroffenen Instanz nicht abschliessen, sondern es im Rahmen
der Prozessinstruktion von der Rechtsanhängigkeit zum Endentscheid
führen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 511; ALFRED KÖLZ/
JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 19 N. 46; vgl.
auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/GEORG MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 79 ff.). Der
Gegenbegriff zur Zwischenverfügung ist die Endverfügung beziehungs-
weise auf Beschwerdeebene der Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG).
Unter den Begriff des Beschwerdeentscheides im Sinne von Art. 61
VwVG fallen nur Endentscheide, Teilentscheide und Rückweisungs-
entscheide, nicht aber (Vor- und)Zwischenentscheide, die das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht weder teilweise noch ganz abschliessen
(PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 5 zu Art. 61 VwVG).
2.4.2 Das VGG ordnet die Entscheidformen unter dem Aspekt der
funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Gesetz kennt einerseits die « Verfügungen » des Instruktionsrichters
oder der Instruktionsrichterin (Art. 39 VGG), andererseits den « Ent-
scheid » des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 41 f. VGG). Die Instruk-
tionsverfügungen unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgericht
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keiner Beschwerde (Art. 39 Abs. 3 VGG). Unter den gegebenen Voraus-
setzungen sind sie mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar
(Art. 92 f. BGG), soweit nicht eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet
greift und das Bundesverwaltungsgericht – wie hier – endgültig entschei-
det (vgl. Art. 83 Bst. d BGG). Der Revision aber unterliegen die Instruk-
tionsverfügungen nicht.
Gegen die Revisionsfähigkeit spricht – erstens – der Normzweck von
Art. 39 Abs. 3 VGG. Wenn das Gesetz aus prozessökonomischen Grün-
den schon die (primäre) Beschwerde innerhalb des Bundesverwaltungs-
gerichts ausschliesst, um zu verhindern, dass Instruktionsverfügungen an
den gesamten Spruchkörper weitergezogen werden können, muss die
(subsidiäre) Revision erst recht ausgeschlossen sein. Es kann nicht die
Meinung des Gesetzes sein, dass sich das Gericht während des laufenden
Beschwerdeverfahrens auf Revision hin und in neuer Zusammensetzung
mit blossen Fragen der Prozessinstruktion befassen müsste.
Zweitens spricht die Rechtsnatur der Revision gegen ihre Zulässigkeit.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2007/21 E. 7.1 S. 246). Nach allgemeinen Grundsätzen können Instruk-
tionsverfügungen aber jederzeit abgeändert werden und sind weder für
den Spruchkörper innerhalb des Verfahrens noch ausserhalb des Verfah-
rens verbindlich. Die Instruktionsverfügungen geniessen somit keinerlei
Rechtskraftwirkungen, weshalb sie nicht revisionsfähig sein können.
Drittens ist die Revision von Anträgen im laufenden Beschwerdeverfah-
ren und anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen. Im Beschwerdeverfahren
gilt die Eventualmaxime und die Partei hat in der Beschwerdeschrift
sämtliche Begehren und Eventualbegehren zu nennen (vgl. Art. 52 Abs. 1
VwVG; KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz. 108 mit Hinweisen). Einzig Gesuche
um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen sowie um un-
entgeltliche Prozessführung können aufgrund ihres prozeduralen Cha-
rakters nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch gestellt werden (FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 42 zu Art. 52). Der
Entscheid des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin über
solche Gesuche ist endgültig. Wohl lässt sich erwägen, die Rechtspre-
chung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) betreffend Wiederwägung
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einer erstinstanzlichen (Verwaltungs-)Verfügung auf instruktionsrichter-
liche (Verfahrens-)Verfügungen sinngemäss zu übertragen, was im vor-
liegenden Fall denn auch geschah. Demnach kann die Partei im Be-
schwerdeverfahren ihr prozessuales Gesuch (um aufschiebende Wirkung,
vorsorgliche Massnahme oder unentgeltliche Prozessführung) erneuern
und hat unter Umständen Anspruch auf neuerliche Behandlung, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm früher nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit
sind die Parteirechte im Instruktionsverfahren hinreichend gewahrt, so
dass kein Anlass besteht, den Weg der Revision gegen Instruktions-
verfügungen zu öffnen.
2.4.3 Das VwVG schliesslich sieht für die Form des Revisions-
gesuches ausdrücklich vor, dass die Eingabe auch die Begehren für den
Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat (Art. 67 Abs. 3
VwVG). Nachdem der Beschwerdeentscheid – wie dargelegt (E. 2.4.1) –
nur instanzabschliessende Entscheide umfasst, kann die angefochtene
Zwischenverfügung auch aus diesem Grund nicht revisionsfähig sein.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revision unzulässig
ist gegen (instruktionsrichterliche) Zwischenverfügungen, weshalb auf
das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.