Asyl und Wegweisung 2013/1
BVGE / ATAF / DTAF 1
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E‒6107/2008 vom 8. Januar 2013
Asyl und Wegweisung. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Mosul (Irak). Lageanalyse.
Art. 83 Abs. 4 AuG.
Situation allgemeiner Gewalt. Mosul ist durch politische Span-
nungen sowie fortwährende gewaltsame Auseinandersetzungen
zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt. Die
Sicherheit der Zivilbevölkerung ist nicht gewährleistet. Der Weg-
weisungsvollzug nach Mosul erweist sich als generell unzumut-
bar (E. 6.3.3.1 und 6.3.3.2).
Asile et renvoi. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers Mossoul
(Irak). Analyse de la situation.
Art. 83 al. 4 LEtr.
Situation de violence généralisée. Mossoul est le théâtre de ten-
sions politiques et d'affrontements continuels et violents entre
groupements ethniques et religieux. La sécurité de la population
civile n'est pas garantie. L'exécution du renvoi vers Mossoul se
révèle, d'une manière générale, inexigible (consid. 6.3.3.1 et
6.3.3.2).
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Asilo e allontanamento. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamen-
to verso Mossul (Iraq). Analisi della situazione.
Art. 83 cpv. 4 LStr.
Situazione di violenza generalizzata. Mossul è scossa da tensioni
politiche e da incessanti violenti scontri tra gruppi etnici e reli-
giosi. La sicurezza della popolazione civile non è garantita. L'ese-
cuzione dell'allontanamento verso Mossul è da considerarsi gene-
ralmente inesigibile (consid. 6.3.3.1 e 6.3.3.2).
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer und
turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens, verliess
eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie das Heimatland im August
2006 und reiste am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er zusam-
men mit seiner Familie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zu seinen Fluchtgründen machte er insbesondere geltend, er sei in B.,
Mosul, geboren. In den 80er-Jahren habe er ein paar Monate Militär-
dienst geleistet, bevor er, als der Krieg ausgebrochen sei, desertiert und
in den Iran geflüchtet sei. Dort habe er mit seiner Familie bis zur
Ausreise am 1. August 2006 – die iranischen Behörden hätten alle
irakischen Flüchtlinge gezwungen, das Land zu verlassen – gelebt. Der
Beschwerdeführer und seine Familie seien in der Folge zwar in den Irak
zurückgekehrt, hätten jedoch aufgrund einer Familienfehde mit blutigem
Ausmass und Angst vor allfälligen Rachehandlungen ihr Heimatland
nach ein paar Wochen wieder verlassen müssen.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 stellte das Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Familie würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 15. September 2008 in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung gut. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen:
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3818).
6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer und turkmenischer
Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens handelt, welcher in B.,
Mosul, geboren ist und unter anderem die kurdische Sprache beherrscht.
Eigenen Angaben zufolge hat er seit (80er-Jahre) bis August 2006 in D.,
Iran, gelebt, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird (…). Auch
für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für
einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und
seiner Familie im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere
auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und
nicht die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner
Familie im Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein
Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nach-
zugehen, ob es dem Beschwerdeführer als irakischem Staatsangehörigen
zuzumuten ist, in seine Heimatregion Mosul zurückzukehren.
6.3.3 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurtei-
lung zur Sicherheitslage sowie zur Schutzfähigkeit der Behörden im
Zentralirak. Obwohl Mosul, die Hauptstadt der Provinz Ninive, admini-
strativ zum Zentralirak zu zählen ist, wurde insbesondere Mosul nicht in
den erwähnten Entscheid miteinbezogen, weil sich die Situation ange-
sichts des starken kurdischen Einflusses hier anders darstelle (BVGE
2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Grundsatzurteil BVGE
2008/5 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welchen ein Wegwei-
sungsvollzug unter den aufgeführten Voraussetzungen als zumutbar
erachtet wurde, können nicht als solche auf Mosul übertragen werden, da
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die Region – wie bereits erwähnt – administrativ noch dem Zentralirak
angegliedert wird. Demnach hat zur Klärung der sich im vorliegenden
Fall stellenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
Untersuchung der aktuellen Lage in Mosul zu erfolgen.
6.3.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur sehr wenige umfassende
Berichte zur aktuellen Lage in Mosul gibt. Die meisten verfügbaren
Dokumente beziehen sich auf die dortige Situation im Jahr 2011.
Die erdölreiche Stadt zeichnet sich durch eine ethnisch und religiös stark
durchmischte Bevölkerung aus, welche sich aus Arabern, Kurden, Chris-
ten, Turkmenen, Jesiden (kurdische Volksgruppe) und Schabaken (reli-
giöse Minderheit) zusammensetzt. Seit dem Sturz Saddam Husseins im
Jahr 2003 ist Mosul durch politische Spannungen und fortwährende
gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und religiö-
sen Gruppierungen geprägt und weist seit mehreren Jahren im Irak die
höchsten Opferzahlen gemessen an der Bevölkerungszahl auf (vgl. Kur-
distan News Agency, Three people killed in two attacks in Mosul, 4. Juli
2012, sowie Four people killed in two attacks in Mosul, 18. Juli 2012).
Der politische Alltag in der Provinz Ninive und insbesondere in Mosul ist
gekennzeichnet durch Anfeindungen und Misstrauen zwischen den
politischen Gruppierungen. Das Gebiet in und um Mosul ist zwischen der
kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung
umstritten. Bei den lokalen Wahlen 2009 gewannen die Sunniten die
Mehrheit der Sitze des « Provincial Council », nachdem die Kurden von
2005 bis 2009 die Macht im Rat innehatten. In den letzten drei Jahren
haben die Kurden etliche politische Entscheidungen boykottiert und
mehrfach die Araber der Verfolgung und Tötung von Kurden bezichtigt.
Die Araber ihrerseits werfen den Kurden vor, dass sie Mosul der
autonomen Region Kurdistan einverleiben wollen. In einem Bericht des
« Institute for War and Peace Reporting (IWPR) » von Anfang Juni 2012
(vgl. IWPR, Arab-Kurdish Rapprochement in Northern Iraqi Region,
7. Juni 2012) wird zwar erwähnt, dass in den letzten Monaten eine
Annäherung zwischen den Politikern beider Seiten stattgefunden hat,
diese Information konnte jedoch in keiner weiteren Quelle gefunden
werden.
Neben den Spannungen zwischen Arabern und Kurden kommt es auch
immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten.
Nach dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak Ende Dezember 2011 ist
in der irakischen Regierung ein offener Machtkampf zwischen Sunniten
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und Schiiten ausgebrochen, welcher ebenfalls in Mosul ausgetragen
wird. Im Januar 2012 liess Ministerpräsident Nuri Al Maliki im ganzen
Land Sunniten mit der Begründung verhaften, sie gehörten der unter
Saddam Hussein regierenden Baath-Partei an. Ausserdem werden
Schiiten bei Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung, bei der
Polizei und in den Streitkräften bevorzugt, was immer wieder zu
Konflikten zwischen den beiden religiösen Gruppierungen führt (vgl.
Spiegel Online, Serie von Anschlägen erschüttert Irak, 19. April 2012;
Sicherheitsbulletin, Der Irak nach dem Abzug der amerikanischen
Kampftruppen, 2. Januar 2012). Für die gewalttätigen Auseinanderset-
zungen in Mosul sind mehrheitlich gewöhnliche Kriminelle und
bewaffnete extremistische Gruppierungen, welche zum Teil der Al Qaida
nahestehen und bereits seit mehreren Jahren in Ninive sowie insbe-
sondere in Mosul aktiv sind, verantwortlich. Mosul gilt nach wie vor als
inoffizielle Hauptstadt des « Islamic State of Iraq », welcher als Dach-
organisation verschiedene bewaffnete islamistische Gruppierungen um-
fasst (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Nachts gehört die Stadt Mossul
den streunenden Hunden, 30. Juni 2009; Reuters, Insight: Iraq war over?
Not where Qaeda rules through fear, 25. März 2012).
Wie in den vorherigen Jahren haben auch 2012 mehrere Anschläge statt-
gefunden. Die Attacken richteten sich insbesondere gegen Mitglieder
ethnischer und religiöser Gruppierungen sowie Minderheiten, Sicher-
heitskräfte und deren Angehörige, Polizisten, Regierungsbeamte, Ärzte
und medizinisches Personal, Frauen, Richter, Personen aus dem
Bildungsbereich, religiöse Führungsfiguren und Journalisten (vgl. Center
for strategic and international studies [CSIS], Iraq After US Withdrawal,
US Policy and the Iraqi Search for Security and Stability, 2. Juli 2012;
United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI] Human Rights
Office/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: 2011, Mai 2012),
jedoch prägen auch Gewalttaten gegen Zivilisten den Alltag der Be-
völkerung (namentlich explodierte im Juli 2012 eine Autobombe in der
Nähe des Hauptsitzes der « Kurdistan National Union », wobei mehrere
Personen, darunter auch Kinder, umkamen oder verwundet wurden; vgl.
Kurdistan News Agency, 22 casualties in Mosul and Fallujah: four
gunmen arrested and car bomb defused, 13. Juni 2012).
Dem Bericht von Reuters vom 25. März 2012 zufolge (vgl. Reuters,
a.a.O.) würden die « Al Qaida im Irak » und Al Qaida nahestehende
Gruppierungen immer noch eine Mehrheit der Quartiere in Mosul
kontrollieren, während die Sicherheitskräfte lediglich die Kontrolle über
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die Hauptstrassen hätten. Zudem würden die extremistischen Grup-
pierungen offenbar Schutzgelder in der Höhe von 100 bis 300 USD pro
Monat von einem beträchtlichen Anteil der Bevölkerung, insbesondere
von Geschäftsbesitzern, Apotheken, Telekommunikationsfirmen, Immo-
bilienmaklern und Hotels, verlangen. Mosul sei – vergleichbar mit
Bagdad – unterteilt in streng bewachte « Green zones » und unsichere
« Red zones ». Die Information, dass Al Qaida die Mehrheit der Stadt
kontrolliere, konnte in keiner weiteren anderen Quelle gefunden werden.
Im Unterschied zum Reuters-Bericht betonte der Gouverneur der Provinz
Ninive, Atheel Nujaifi, in einem Interview mit « The Kurdish Globe » im
April 2012, dass sich die Sicherheitslage in Mosul in den letzten
Monaten bemerkenswert verbessert habe, räumte aber auch ein, dass es
von Zeit zu Zeit noch zu gewaltsamen Attacken komme (vgl. The
Kurdish Globe, Mosul governor discusses bold issues, 9. April 2012).
Am 11. Juli 2012 erklärte er allerdings, dass der Provinzrat gleichentags
die Verschlechterung der Sicherheitssituation in Mosul im Zusammen-
hang mit der Eskalation politischer Spannungen diskutiert habe (vgl. The
I.Q.D. Team, Ltd., Governor of Nineveh province for « news »: the
deterioration of security situation in Mosul, coinciding with the esca-
lation of political tension, 11. Juli 2012).
Demnach scheint die Lage in Mosul mit derjenigen im restlichen
Zentralirak vergleichbar zu sein, welche geprägt ist von fortwährenden
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethni-
schen und religiösen Gruppierungen. Der Bericht des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) « UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von
Asylsuchenden aus dem Irak » vom Mai 2012 hält fest: « Obwohl die
Gewalt im Irak im Vergleich zur Hochphase des Konflikts in den Jahren
2006/2007 zurückgegangen ist, scheint ihr Grad sich noch immer auf
konstant hohem Niveau zu bewegen und beeinträchtigt fortdauernd das
Leben einer Vielzahl irakischer Staatsangehöriger ». Gemäss mehreren
weiteren Berichten ist die Tendenz der Anzahl Anschläge im Zentralirak
im Jahr 2012 eher wieder steigend verglichen zum Vorjahr (vgl. CSIS,
a.a.O.; Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; Iraq Body
Count, Database > Incidents, abge-
rufen am 13. November 2011). Seit Beginn des Jahres 2012 gab es
mehrere landesweite Anschlagsserien, von denen mehrheitlich Städte im
Zentralirak inklusive Mosul betroffen waren. Diese Anschlagsserien
machen deutlich, dass Terrorgruppen im Irak nach wie vor in der Lage
sind, koordiniert und zeitgleich an Orten zuzuschlagen, die hunderte
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Kilometer voneinander entfernt liegen. Kürzlich hatte Abu Bakr Al
Baghdadi, der Chef der Al Qaida im Irak, angedroht, die Al Qaida werde
wieder an Orte zurückkehren, aus denen sie von den Amerikanern
vertrieben worden sei (vgl. NZZ, Serie brutaler Anschläge im Irak,
23. Juli 2012). Wie in Mosul sind die Sicherheitskräfte auch im restlichen
Zentralirak nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu
garantieren. Die Gründe liegen mehrheitlich in der Korruption, im
schlechten Ausbildungsstand und in der unzureichenden Ausrüstung der
Sicherheitskräfte (vgl. Sicherheitsbulletin, a.a.O.). Allen Bemühungen
und Versprechungen von Ministerpräsident Nuri Al Maliki zum Trotz ist
die Sicherheitslage insbesondere im Zentralirak und Mosul weiter prekär
und es gibt keine Anzeichen, dass sich die Situation in naher Zukunft
verbessern wird (vgl. Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März
2012; CSIS, a.a.O.).
6.3.3.2 Zusammenfassend ist für die Lage in Mosul mithin festzuhalten,
dass die Anzahl Anschläge seit Beginn des Jahres 2012 klar darauf
hinweisen, dass Mosul von Instabilität und gewaltsamen Auseinander-
setzungen geprägt ist. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die
Kontrolle über die (gesamte) Stadt und die Sicherheit der Zivilbevöl-
kerung zu gewährleisten. Es ist von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist im Nachstehenden zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer – aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Mosul – eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.
6.3.5
6.3.5.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der
Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin
Gültigkeit beanspruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt
das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in
das durch die kurdische Regionalregierung (« Kurdistan Regional
Government » [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Weg-
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weisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit
Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater
Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen,
die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt
nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Ge-
sundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten
Personen grosse Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Für
Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya – namentlich aus Mosul und
Kirkuk – stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in
den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegwei-
sungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden
könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von
ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit auf-
rechterhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verwei-
gern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
6.3.5.2 Seinen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der
Rückkehr aus dem Iran im August 2006 mit seiner Familie etwa 20 bis
25 Tage in Dohuk aufgehalten. Die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in eine der autonomen kurdischen Nordprovinzen setzt jedoch vor-
aus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im Falle des Beschwerde-
führers, der aus Mosul stammt und seit (80er-Jahre) nicht mehr im Irak
gelebt hat, nicht zutrifft. Folglich sind ihm gesellschaftliche und poli-
tische Beziehungen abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeits-
stelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist – wie
aus den unter E. 6.3.5.1 aufgeführten Gründen ersichtlich – ein
Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten
ausserhalb der drei Provinzen – namentlich aus Mosul – stammen,
äusserst fraglich und im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner lang-
jährigen Abwesenheit zu verneinen. Ferner führte die Vorinstanz zwar
Asyl und Wegweisung 2013/1
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zutreffend aus, der Beschwerdeführer verfüge über viele Ländereien in
B., welche bewirtschaftet würden, den Ausführungen des Beschwerde-
führers lässt sich allerdings entnehmen, dass (…) das gesamte erwirt-
schaftete Geld (einer angeheirateten Person) zukomme (…). Sodann ist
seinen protokollierten Aussagen zu entnehmen, dass er zwar einige Jahre
im Iran als (…) gearbeitet habe, jedoch nie zur Schule gegangen sei (…);
insofern hat er zwar Berufserfahrung sammeln können, jedoch kann er
auf keine Ausbildung zurückgreifen, was die Integration in den Arbeits-
markt – nicht zuletzt aufgrund seines eher fortgeschrittenen Alters –
schwierig gestalten würde. Im Übrigen würden in Dohuk (zwei Ver-
wandte des Beschwerdeführers) leben, allerdings geht aus den Angaben
des Beschwerdeführers ebenfalls hervor, dass (man) ihn nicht einmal
erkannt habe (…), was auf keine innige Beziehung (…) schliessen lässt
und vielmehr wiederum die jahrzehntelange Landesabwesenheit unter-
mauert. (…) Somit verfügt er zwar über mindestens zwei Verwandte in
Dohuk; ob aber diese Angehörigen auch als tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz bezeichnet werden können, welches der geltenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak
zu genügen vermag, erscheint zwar grundsätzlich fraglich, kann aber
vorliegend offengelassen werden, da die vorgenannten verneinten Krite-
rien im Sinne einer Gesamtabwägung mehr ins Gewicht fallen respektive
die in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs weniger alternativer, sondern vielmehr kumu-
lativer Natur sind.
6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG und der Beschwerde-
führer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.